Beschluss vom 25. Mai 2023 Berufungskammer Besetzung Richter Olivier Thormann, Vorsitzender, Beatrice Kolvodouris Janett und Andrea Blum, Gerichtsschreiber David Mühlemann Parteien A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Michèle Akermann,
Berufungsführer
gegen BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Nils Eckmann,
Berufungsgegnerin
und
TRANSPORTDIENST LUZERNER POLIZEI HAFTLEITSTELLE, vertreten durch Adolf Achermann, Privatklägerschaft Gegenstand
Berichtigung Beschluss der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2023.10 vom 23. Mai 2023
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CA.2023.10
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Olivier Thormann David Mühlemann
Kopie an (brevi manu):
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu- reichen.
Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wah- rung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.
Versand: 25. Mai 2023