Beschluss vom 22. September 2023 Berufungskammer Besetzung Richter Olivier Thormann, Vorsitzender, Richterinnen Barbara Loppacher und Petra Venetz, Gerichtsschreiber David Mühlemann Parteien A., Gesuchsteller
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Berufungs- verfahren CA.2021.26
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CA.2023.17
2.1 Mit Eingabe vom 28. August 2023 ersuchte der Gesuchsteller die Berufungskam- mer des Bundesstrafgerichts erneut um Erlass der Gerichtskosten für das Beru- fungsverfahren gegen das Urteil SK.2021.29 vom 10. Dezember 2021. Zur Be- gründung bringt der Gesuchsteller zusammengefasst vor, dass seine Nachbarin am 21. Juni 2023 an seinem Personenwagen, Skoda Octavia Kombi (Bau- jahr 2013), einen Totalschaden versursacht habe. Aufgrund der aktuell ange- spannten Preissituation auf dem Gebrauchtwagenmarkt habe er für das neu an- geschaffte Ersatzfahrzeug, ein Skoda Octavia Kombi (Baujahr 12/2015), mehr als die Hälfte des Neuwerts bezahlen müssen. Vor sechs Jahren habe er für denselben Fahrzeugtyp weniger als die Hälfte des Neuwertes bezahlt. Um sei- nen Beruf als Alleinverdiener einer vierköpfigen Familie auszuüben, sei er auf einen zuverlässigen Personenwagen Modell Kombi angewiesen. Durch die
3.1 Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Ur- teil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständi- gen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes be- stimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Ver- fahrenskosten. Im Bundesstrafverfahren besteht keine abweichende Regelung (Art. 76 StBOG). Diese Bestimmungen gelten für das Berufungsgericht sinnge- mäss (Art. 379 StPO). 3.2 Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind, und ergänzt wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhe- bungen durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Be- hörden Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO). Das Gericht entscheidet in Verfahren wie dem vorliegenden grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Ent- scheid schriftlich und begründet ihn kurz (Art. 365 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). 3.3 Vorliegend hat der Gesuchsteller um Erlass von Verfahrenskosten ersucht. Als Zahlungsverpflichteter ist er zum Einreichen des Gesuchs berechtigt. 3.4 Die Zuständigkeit der Berufungskammer (Kollegialgericht) ist gegeben, da sie das Urteil vom 15. Juni 2022 (Geschäftsnummer CA.2021.26) im Berufungsver- fahren gegen das Urteil der Strafkammer SK.2021.29 vom 10. Dezember 2021 gefällt hat und das Gesuch den Erlass der Verfahrenskosten zum Gegenstand hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf- behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Diese Bestim- mung ist nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festset- zung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar (D OMEISEN, Basler
5.1 Im Urteil CA.2021.26 vom 15. Juni 2022 auferlegte die Berufungskammer die Kosten des Berufungsverfahrens dem Gesuchsteller (Urteil CA.2021.26 E. II.6.1.3.). Sie ging bei der Kostenauferlegung von folgender persönlicher und finanzieller Situation des Gesuchstellers im Zeitpunkt des Urteils aus (Urteil CA.2021.26 E. II.4.4.2): Der Gesuchsteller, deutscher Staatsbürger mit Aufent- haltsbewilligung C, sei als Gitarrenlehrer teils selbstständig und teils im Ange- stelltenverhältnis tätig. Er verfüge über ein Monatseinkommen von Fr. 5'200.-- und einen 13. Monatslohn in der Höhe von Fr. 1'200.--. Er sei Alleinverdiener und lebe mit seiner Partnerin und den zwei gemeinsamen Kindern im Alter von fünf respektive drei Jahren zusammen. Sein Vermögen belaufe sich auf ca. Fr. 10'000.--, und er fahre einen Skoda Octavia, Baujahr 2013, dessen Kaufpreis im Jahre 2017 Fr. 11'500.-- betragen habe. Er zahle einen Mietzins von Fr. 1'530.-- sowie für die Krankenversicherung einen Betrag von Fr. 835.20. Schul- den habe er in der Höhe von Fr. 1'850.00. Dabei handle es sich um Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgericht.
5 - 5.2 Heute präsentiert sich die persönliche und finanzielle Situation aufgrund der von ihm gemachten Angaben und den eingereichten Unterlagen (E. 2.1-2.2) wie folgt: 5.2.1 Der Gesuchsteller ist weiterhin als Gitarrenlehrer teils im Angestelltenverhältnis und teils selbständig tätig. Er verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'300.-- und einen nicht bezifferten 13. Monatslohn. Er sei Alleinverdiener und lebe mit seiner Partnerin und den zwei gemeinsamen Kindern im Alter von rund sechs respektive rund vier Jahren zusammen. Er gibt an, über Vermögen von rund Fr. 1'000.-- und einen Skoda Octavia, Baujahr 2015, zu verfügen. Der Kauf- preis des Personenwagens betrug am 13. Juli 2023 Fr. 15'500.--. Der Mietzins für die Familienwohnung und Abstellplatz beträgt Fr. 1'530.-- (inkl. Nebenkosten) und der Mietzins für den Unterrichtsraum Fr. 300.-- (inkl. Nebenkosten). Für die Krankenversicherung bezahlt der Gesuchsteller für die gesamte Familie eine mo- natliche Prämie von Fr. 336.50. Der Gesuchsteller gibt an Fr. 1'000.-- Schulden zu haben, es handle sich dabei um eine strafrechtliche «Busse», wobei er seit Februar 2022 monatliche Ratenzahlungen à Fr. 50.-- bezahle (CAR pag. 2.101.003 ff.). Gemäss eingereichter Veranlagungsverfügung für die Steuerperiode 2020 hat der Gesuchsteller ein Nettoeinkommen in Höhe von Fr. 50'245.-- und verfügt über ein Reinvermögen in Höhe von Fr. 33'736.-- (CAR pag. 2.101.006 ff. ). 5.2.2 Der Gesuchsteller begründet sein erneutes Gesuch um Kostenerlass insbeson- dere mit dem Totalschaden seines Personenwagens, bzw. mit der dadurch not- wendigen Neuanschaffung eines Gebrauchtwagens. Gemäss den diesbezüglich eingereichten Unterlagen handelte es sich beim (total-) beschädigten Personen- wagen um einen Skoda Octavia Kombi (Baujahr 2013; km-Stand: 196'500). Laut Fahrzeugexperte beläuft sich die Zeitwertentschädigung auf Fr. 4'500.-- (CAR pag. 2.101.012). Der neuangeschaffte Personenwagen ist ebenfalls ein Skoda Octavia Kombi (Baujahr 2015; km-Stand: 47'000); der Kaufpreis betrug Fr. 15'500.-- (CAR pag. 2.101.009 f.). Im Unterschied zur Anschaffung des Ge- brauchtwagens im Jahr 2013 (CAR pag. 1.100.005) scheint der Gesuchsteller aktuell keine Kreditfinanzierung in Anspruch genommen zu haben. Einen ent- sprechenden Nachweis hat er zumindest nicht eingereicht. Zudem gilt es festzu- halten, dass der Gesuchsteller kein gleichwertiger Ersatz für seinen beschädig- ten Personenwagen erworben hat. Beim neuangeschafften Gebrauchtwagen handelt es sich um ein zwei Jahre jüngeres Fahrzeug, mit deutlich weniger ge- fahrenen Kilometer. 5.3 Zusammenfassend präsentieren sich heute, etwas mehr als ein Jahr nach dem Urteil CA.2021.26 vom 15. Juni 2022 sowie knapp vier Monate nach dem Be- schluss CA.2023.6 vom 19. Mai 2023, die finanziellen und persönlichen
6 - Verhältnisse des Gesuchstellers im Vergleich zum Entscheiddatum nicht als we- sentlich verändert. Das Vermögen des Gesuchstellers ist grundsätzlich gleichge- blieben, wenn auch anders zusammengesetzt. Einziger Unterschied bilden die flüssigen Mittel. Die Rechnung über die ausstehenden Gerichtsgebühren war dem Gesuchsteller bekannt; ebenso der Beschluss der Berufungskammer vom
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Olivier Thormann David Mühlemann Zustellung an (Gerichtsurkunde): A.
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wah- rung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.
Versand: 26. September 2023