Urteil vom 18 . März 2024 Berufungskammer Besetzung Richterin Andrea Blum, Vorsitzende Richter Olivier Thormann und Thomas Frischknecht Gerichtsschreiber Franz Aschwanden
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Nils Eckmann, Berufungsführerin / Anschlussberufungsgegnerin / Anklagebehörde
und
als Privatklägerschaft:
gegen Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CA.2023.30
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andrea Janggen, Anschlussberufungsführer / Berufungsgegner / Beschuldigter
Gegenstand
Berufung (teilweise) der Bundesanwaltschaft vom 9. Ja- nuar 2024 und Anschlussberufung (teilweise) des Be- schuldigten vom 1. Februar 2024 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.36 vom 16. November 2023
Mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB); mehrfacher qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 3 Abs. 4 StGB); mehrfache qualifizierte Sachbe- schädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB); Haus- friedensbruch (Art. 186 StGB)
3 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Am 12. Dezember 2019 wurde ein Bankomat der B. Bank in Sevelen SG aufge- sprengt und daraus Geld entwendet. Am 20. Dezember 2019 wurde in Neften- bach ZH ein weiterer Geldautomat der F. Bank gesprengt und daraus Geld ent- wendet. Die unbekannte Täterschaft war in beiden Vorfällen flüchtig. Es bestand der Verdacht, dass es sich aufgrund der räumlichen und zeitlichen Nähe zu den Tatorten, desselben Modus Operandi, der gleichen Anzahl Täter und des ver- wendeten Sprengstoffs in beiden Fällen um die gleiche Täterschaft handelt (vgl. BA pag. 10-01-0003; 10-02-0035). A.2 Im Rahmen der kriminaltechnischen Ermittlungen konnten in Sevelen an zwei in Tatortnähe sichergestellten Brecheisen («Geissfüssen») DNA-Spuren gesichert werden, die mit den DNA-Profilen von A. (nachfolgend: Beschuldigter) und I. übereinstimmten. Am Tatort in Neftenbach konnte an einem der zwei sicherge- stellten Brecheisen eine DNA-Spur gesichert werden, welche wiederum dem Be- schuldigten zugeordnet werden konnte (BA pag. 10-01-0023; 11-01-0001, -0024; 10-02-0035). A.3 Am 21. Januar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Un- tersuchungsamt Altstätten, eine Gerichtsstandsanfrage an die Bundesanwalt- schaft (nachfolgend: BA) (BA pag. 02-02-0001), worauf Letztere am 3. März 2020 die Weiterführung des Verfahrens in Bundeskompetenz bestätigte (BA pag. 02- 02-0005). Mit Verfügungen vom 29. Mai 2020 eröffnete die BA ein Verfahren (SV.20.0092 [ATM Sevelen SG] betreffend den Vorfall in Sevelen) gegen den Beschuldigten, I. und unbekannte Täterschaft wegen Gefährdung durch Spreng- stoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), Dieb- stahls (Art. 139 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und vereinigte es gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 01-01-0003; 02-01-0004 f.). A.4 Am 25. Februar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Winterthur / Un- terland eine Gerichtsstandsanfrage zu Handen der BA (BA pag. 02-03-0001 f.), worauf Letztere am 3. März 2020 die Weiterführung des Verfahrens in Bundes- kompetenz bestätigte (BA pag. 02-03-0003). Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 vereinigte die BA das Verfahren (SV.20.0202 [ATM Neftenbach ZH] betreffend den Vorfall in Neftenbach) gegen den Beschuldigten, eine Drittperson und unbe- kannte Täterschaft wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), Diebstahls (Art. 139 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden (BA
4 - pag. 02-03-0007 f.). Mit Verfügung vom 17. Juni 2020 integrierte die BA das Ver- fahren Nr. SV.20.0092 (ATM Sevelen SG) in das Verfahren SV.20.0202 (ATM Neftenbach ZH). Sie ordnete an, dass die beiden Verfahren gestützt auf Art. 29 Abs. 1 StPO gemeinsam zu verfolgen und beurteilen sind (BA pag. 01-01-0004). A.5 Am 15. Juni 2020 liess die BA den Beschuldigten zur Anhaltung und Vorführung international ausschreiben. Er wurde am 16. Juni 2020 in V. (Dänemark) im Zu- sammenhang mit einer Bankomatensprengung in Dänemark verhaftet. Diesbe- züglich wurde er mit Urteil des dänischen U. Landsret (Landesgericht U.) vom
B.3 Nach Übermittlung der Anschlussberufungserklärung an die BA sowie an die Privatklägerschaft (CAR pag. 1.400.004 f.) liessen sich diese innert Frist nicht vernehmen. B.4 Im Hinblick auf die Hauptverhandlung wurden ein Strafregisterauszug sowie Füh- rungsberichte des Regionalgefängnisses X. und der Justizvollzugsanstalt WWW. betreffend den Beschuldigten eingeholt und an die Parteien weitergeleitet (CAR pag. 2.300.001 f., 4.401.001 ff., 6.100.005 ff.). B.5 Anlässlich der Berufungsverhandlung, die am 14. März 2024 in Anwesenheit der BA und des Beschuldigten samt Verteidigung am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona stattfand, wurde der Beschuldigte einvernommen. Die BA stellte fol- gende Anträge (CAR pag. 5.200.017 f.): «
Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
10 - 1.2 Strafrahmen 1.2.1 Der Beschuldigte hat vorliegend mehrere Straftatbestände verwirklicht. Abstrakt schwerste Tat ist die Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbre- cherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB; die Strafandrohung für dieses Delikt lautet Freiheitsstrafe von einem bis zwanzig Jahren (Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB). Qualifizierter Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (Art. 139 Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 3 StGB), qualifizierte Sachbeschädigung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) und Hausfriedensbruch mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 186 StGB). 1.2.2 Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (unten E. II. 1.4.4.3 und 1.4.5.3), hält die Berufungskammer für sämtliche Delikte, also auch für die (mehrfache) qualifi- zierte Sachbeschädigung, nach der sogenannten «konkreten Methode» (vgl. hierzu BGE 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 und 3.4) eine Freiheitsstrafe für schuldadä- quat. Ebenso wird aufzuzeigen sein, dass bei der Verurteilung wegen Hausfrie- densbruchs aus Zweckmässigkeitsgründen und mit Blick auf die Präventionswir- kung der Sanktion ebenfalls eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist (unten E. II. 1.4.6.3), sodass für sämtliche Delikte die gleiche Strafart auszufällen ist. 1.2.3 Die Tat- und Deliktsmehrheit wirkt sich strafschärfend aus (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendung des Asperationsprinzips führt innerhalb des Strafrahmens von Art. 224 Abs. 1 StGB zu einer Strafschärfung. Infolge Bindung an das gesetzliche Höchstmass der Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB) darf diese Grenze nicht überschritten werden. 1.3 Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) am 12. Dezember 2019 in Sevelen SG (AKZ 1.1.2) / Bestimmung der gedanklichen Einsatzstrafe Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet die (mehrfache) Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte hat zwei Bankomatensprengungen verursacht. Das Spreng- stoffdelikt in Sevelen SG (vgl. Anklageziffer [AKZ] 1.1.2) war die gefährlichere Tat, zumal nebst Sachschaden auch Personen konkret gefährdet wurden (vgl. Urteil SK.2023.36 E. 4.1.2.2). Entsprechend ist zunächst für dieses Sprengstoffdelikt, gestützt auf eine Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten (respektive des objektiven / subjektiven Tatverschuldens) und eine Bewertung des Gesamt- bzw. Tatverschuldens, eine gedankliche Einsatzstrafe festzulegen (nachfolgend E. II. 1.3.1 - 1.3.3).
11 - 1.3.1 Objektive Tatkomponenten Der Beschuldigte brachte zusammen mit seinem Mittäter am 12. Dezember 2019 um ca. 01:33 Uhr nachts an einem Bankomaten, der in die Fassade eines mehr- stöckigen Geschäfts- und Wohnhauses mit mindestens 12 Bewohnern eingebaut war, eine unkonventionelle Spreng- und Bandvorrichtung (USBV) bzw. ein Selbst- laborat (d.h. einen explosionsgefährlichen Stoff, der nicht nach zugelassenen Vorschriften hergestellt wurde) mit Triacetontriperoxid (nachfolgend: TATP) zur Explosion. Es entstand ein grosser Sachschaden von ca. Fr. 107'000.--. Die kör- perliche Integrität der sich im Wohnhaus befindenden Personen wurde konkret und erheblich gefährdet. TATP gilt als nicht handhabungssicher und hochexplo- siv. Wegen seiner Instabilität, verminderten Kontrollierbarkeit und hohen Sprengkraft birgt es eine grosse Gefahr für Leib und Leben von Personen. Das TATP explo- dierte in unmittelbarer Nähe zu einer Vielzahl von schlafenden, schutzlosen Per- sonen. Die Sprengung eines Bankomaten schräg unterhalb von Wohnungen zeugt von exemplarischer Rücksichtslosigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber frem- den Rechtsgütern. Der Umgang mit einem Selbstlaborat wie TATP bzw. den hier- für notwendigen Vorläuferstoffen wurde – anders als bei kommerziellen Spreng- stoffen – im Tatzeitpunkt weniger intensiv überwacht, weshalb diese erst seit re- lativ kurzer Zeit vermehrt zur Begehung von Straftaten verwendet werden (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe vom 20. November 2019, BBl 2020 161, S. 166 f.). Die Verwendung von TATP zeigt eine gewisse Professionalität und Dreistigkeit in der Tatausführung auf, was strafschärfend zu werten ist. Das Sprengstoffpaket mit einer Breite von ca. 12 cm passte exakt in das Geldausgabefach des Bankomaten, was auf eine minuziöse Tatplanung schliessen lässt. Aufgrund ihrer professionellen Vorge- hensweise dürfte der Täterschaft bekannt gewesen sein, dass die Bankomaten der B. Bank von Sevelen SG und Neftenbach ZH vom gleichen Gerätehersteller stammten und nicht nachgerüstet waren, was das Delikt in dieser Form erst er- möglichte. Als Fluchtweg wählten die Täter einen Fussweg von rund 10 bis 13 km abseits von polizeilichen Strassenkontrollen. Auch dies spricht für eine durch- dachte und professionelle Tatplanung. Eine gewisse Nachlässigkeit zeigten die Mittäter nur, indem sie die Brecheisen (Geissfüsse) mit den DNA-Spuren auf dem Fluchtweg zurückliessen. Das objektive Tatverschulden ist als erheblich zu qua- lifizieren. 1.3.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte kritisiert, dass im erstinstanzlichen Urteil der Umstand, dass die Beschädigung der Immobilie und die Gefährdung der sich darin befindlichen Per- sonen nicht das eigentliche Ziel gewesen sei, zu wenig berücksichtigt worden sei, ebenso wie das eigentliche Motiv (vgl. CAR pag. 5.200.022 f.). Hierzu ist Folgen- des festzuhalten: Der Beschuldigte beging die Tat gezielt, um den Bankomaten
12 - zu zerstören und an das sich darin befindliche Bargeld zu gelangen, d.h. diesbe- züglich lag direkter Vorsatz (ersten Grades) vor. Der Beschuldigte recherchierte nachweislich bereits vor der Tat den Standort des Bankomaten im Internet (CAR pag. 5.300.008 Rz. 7 f; -014 Rz. 9 und 14 ff.). Zudem war er bereits ca. 20 Minu- ten vor der Tat am Standort des Bankomaten (CAR pag. 5.300.012 f. Rz. 43 ff.). Für das Gericht wurde durch eine Internetrecherche (Google Maps / Google Street View) auf den ersten Blick deutlich, dass sich insbesondere schräg ober- halb des Bankomaten der B. Bank an der J. Strasse in Sevelen SG Wohnungen befinden, wobei in den Fenstern auch Vorhänge ersichtlich sind. Da der Beschul- digte, wie erwähnt, bereits ca. 20 Minuten vor der Tat am Standort des Banko- maten war, war für ihn klar erkennbar und musste er wissen, dass im entspre- chenden Haus am Tatort Personen wohnten. Seine Aussage, dass er das nicht getan hätte, wenn er gewusst hätte, dass dort Menschen leben würden (vgl. CAR pag. 5.300.008 Rz. 7 ff.), ist insofern nicht glaubhaft. Die mit der Verwendung von TATP einhergehende Gefahr für fremdes Eigentum sowie für die körperliche In- tegrität von Personen bezog er somit als notwendige Folge der Erreichung seines Ziels in seinen Entschluss mit ein, womit in dieser Hinsicht mindestens Eventual- vorsatz vorlag (vgl. zur Differenzierung zwischen direktem Vorsatz [ersten bzw. zweiten Grades] und Eventualvorsatz S TRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011, S. 201 ff. N. 93 ff.). Die Intensität des deliktischen Willens war beträchtlich, da der Beschuldigte seinem Ziel, die Auf- sprengung des Bankomaten zwecks Diebstahls, alle anderen, tatsächlich oder po- tenziell auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter – fremdes Eigentum sowie Leib und Leben Dritter – unterordnete, auch wenn die Beschädigung der Liegenschaft und die Gefährdung der sich darin befindenden Personen nicht das von ihm primär erstrebte Ziel war. Der Tatplan und die Tatausführung lassen insgesamt auf eine professionelle Vorbereitung schliessen, was eine beträchtliche kriminelle Energie offenbart. Schliesslich bringt der Beschuldigte vor, dass die Verzweiflung ihn dazu gedrängt habe, illegal rasch an Geld zu kommen, um damit die notwendige Behandlung seines Stiefvaters zeitnah zu finanzieren (vgl. CAR pag. 5.200.023). Er betonte jedoch auch, immer gearbeitet zu haben und jeder Arbeit nachgehen zu können (CAR pag. 5.300.004 Rz. 11 ff.). Zudem verfügt er gemäss Strafregisterauszug über Erfahrung mit Diebstählen und Einbrüchen (vgl. CAR pag. 4.401.002 f.). Selbst wenn er sich aufgrund der Krankheit seines Stiefvaters gedrängt gesehen haben sollte, erneut kriminell zu werden, hätte es andere Möglichkeiten gegeben, ohne skrupellos zusätzlich die körperliche Integrität von Personen zu gefährden. Die Intensität des deliktischen Willens war auch unter diesen Gesichtspunkten beträchtlich. Der Beschuldigte hätte die Tat und deren Folgen durchaus vermei- den können. Auch das subjektive Tatverschulden ist nach dem Gesagten als er- heblich zu werten.
13 - 1.3.3 Tatverschulden; gedankliche Einsatzstrafe Innerhalb des vorliegenden Strafrahmens (ein bis zwanzig Jahre Freiheitsstrafe; Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB) kommt nur eine Freiheitsstrafe in Be- tracht. Aufgrund des insgesamt erheblichen Tatverschuldens ist die gedankliche Einsatzstrafe auf 48 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 1.4 Bestimmung der hypothetischen Einzelstrafen für die weiteren Delikte Die gedankliche Einsatzstrafe ist infolge Tat- und Deliktsmehrheit angemessen zu asperieren. Dabei ist in Ergänzung zum vorgenannten Delikt das zweite Sprengstoffdelikt, der mehrfache qualifizierte Diebstahl (in Sevelen SG bzw. Nef- tenbach ZH), die mehrfache qualifizierte Sachbeschädigung (in Sevelen SG bzw. Neftenbach ZH) sowie der Hausfriedensbruch (in Neftenbach ZH) zu bewerten. In einem ersten Schritt ist für diese Delikte nachfolgend je die hypothetische Ein- zelstrafe zu bestimmen, unter Berücksichtigung des jeweils eigenen ordentlichen Strafrahmens des betreffenden Delikts (unten E. II. 1.4.1 - 1.4.6.4). Gestützt auf die gedankliche Einsatzstrafe (oben E. II. 1.3.3) und die hypothetischen Einzel- strafen ist sodann mittels Asperation die hypothetische Gesamtstrafe zu bemes- sen (E. II. 1.4.7). 1.4.1 Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) am 20. Dezember 2019 in Neftenbach ZH (AKZ 1.2.2) 1.4.1.1 Objektive Tatkomponenten Bei der Bankomatensprengung in Neftenbach ZH handelte es sich (im Vergleich mit jener in Sevelen SG) um einen selbständigen, räumlich und zeitlich abge- grenzten Sachverhalt. In Neftenbach ZH entstand durch die Explosion ein gros- ser Sachschaden von insgesamt Fr. 167'000.--. Die körperliche Integrität von Personen wurde jedoch nicht konkret gefährdet. Das Argument der BA, wonach es letztlich dem Zufall überlassen gewesen sei, dass im Moment der Detonation keine Personen in der Nähe gewesen seien (CAR pag. 5.200.010 f., bzw. TPF pag. 18.100.011), ändert daran nichts. Im Übrigen kann in Bezug auf die objekti- ven Tatkomponenten entsprechend auf das zur Bankomatensprengung von Se- velen SG Gesagte verwiesen werden (oben E. II. 1.3.1). Das objektive Tatver- schulden ist etwas weniger erheblich zu werten als dasjenige bei der Bankoma- tensprengung in Sevelen SG. 1.4.1.2 Subjektive Tatkomponenten In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist entsprechend zu berücksichti- gen, dass keine Gefährdung der körperlichen Integrität von Personen (als notwen- dige Folge der Erreichung des Ziels) in den Tatentschluss miteinbezogen war.
14 - Der Beschuldigte bringt vor, in der Verzweiflung wegen der dringlichen Finanzie- rung der Behandlung seines kranken Stiefvaters den Wunsch gehabt zu haben, illegal rasch an Geld zu kommen (vgl. CAR pag. 5.200.023; oben E. II. 1.3.2 Abs. 2). Dieses Argument überzeugt hinsichtlich des in Neftenbach begangenen Sprengstoffdelikts jedoch nicht, wie nachfolgend ausgeführt wird. Anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson vom 2. März 2022 (im Berufungsverfahren CA.2022.2 gegen I.) sagte A. in Bezug auf die Bankomatensprengung vom 12. Dezember 2019 in Sevelen SG aus, dass sie (die Mittäter) das Geld hälftig auf- geteilt hätten (S. 12 Rz. 37; vgl. CAR pag. 5.300.007 f. Rz. 44 ff.). 80 % der Bank- noten seien kaputt gewesen (S. 10 Rz. 46). Einen Teil habe er den Ärzten bezahlt, mit dem Rest habe er seine Schulden zurückbezahlt (S. 19 Rz. 41 f.). Es seien zwischen Fr. 7'000 und Fr. 10'000 gewesen (S. 20 Rz. 5). Die aus der Bankoma- tensprengung in Sevelen SG resultierende Diebesbeute betrug unbestrittener- massen Fr. 126'600.--. Gemäss Angaben des Beschuldigten (80 % zerstörte, bzw. 20 % intakte Banknoten) ergibt dies im Ergebnis einen verwertbaren Ge- samtbetrag von rund Fr. 25'320.-- bzw., bei hälftiger Aufteilung unter den beiden Mittätern je einen Anteil von Fr. 12'660.--, was mit der Bezahlung der Spitalbe- handlung des Stiefvaters durch den Beschuldigten im Umfang von Fr. 7'000.-- bis Fr. 10'000.-- vereinbart ist (vgl. S. 20 Rz. 5; bzw. CAR pag. 5.300.005 Rz. 34 ff.). Der Beuteanteil des Beschuldigten von ca. Fr. 12'660.-- aus der ersten Banko- matensprengung in Sevelen SG hätte somit bereits ausgereicht, um die Kosten für die Spitalbehandlung seines Stiefvaters zu bezahlen. Dies wird auch dadurch deutlich, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben mit dem Rest, d.h. nach Abzug der Kosten für die Spitalbehandlung seines Stiefvaters, seine Schulden zurückbezahlt habe (S. 19 Rz. 41 f.). Der Beschuldigte hätte die Tat in Neftenbach ZH und deren Folgen auch unter diesen Gesichtspunkten ohne Wei- teres vermeiden können. Wenn es ihm tatsächlich (ausschliesslich) um die Fi- nanzierung der Spitalbehandlung des kranken Stiefvaters gegangen wäre, so wäre die zweite Bankomatensprengung in Neftenbach nicht nötig gewesen. Das subjektive Tatverschulden, inkl. der offenbarten kriminellen Energie, ist ins- gesamt leicht weniger erheblich zu werten als dasjenige bei der Bankomaten- sprengung in Sevelen SG. 1.4.1.3 Tatverschulden; hypothetische Einzelstrafe Insgesamt ist das Tatverschulden leicht weniger erheblich zu werten als dasje- nige bei der Bankomatensprengung in Sevelen SG. Die hypothetische Einzel- strafe für dieses Delikt ist unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte auf 32 Mo- nate Freiheitsstrafe festzusetzen.
15 - 1.4.2 Qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 3 Abs. 4 StGB) am
17 - schwerere Tat. Im Hinblick auf die qualifizierten Sachbeschädigungen ist somit zuerst betreffend jene in Neftenbach ZH eine hypothetische Einzelstrafe festzu- setzen. 1.4.4.1 Objektive Tatkomponenten Der Beschuldigte verursachte zusammen mit seinem Mittäter aufgrund der Sprengung des Bankomaten der F. Bank in Neftenbach ZH einen grossen Sach- schaden von insgesamt ca. Fr. 167'000.--. Das objektive Tatverschulden ist somit als erheblich zu gewichten. 1.4.4.2 Subjektive Tatkomponenten Die Beschädigung des Bankomaten erfolgte gezielt bzw. mit direktem Vorsatz zweiten Grades, um an das sich darin befindende Bargeld zu gelangen. Die mit der Verwendung von TATP einhergehende Beschädigung der Liegenschaft (in welcher der Bankomat eingebaut war) sowie der im Verkaufsgeschäft L. Shop im Innern der Liegenschaft lagernden Verkaufsgegenstände wiederum bezog der Beschuldigte als notwendige Folge der Erreichung seines Ziels in seinen Ent- schluss mit ein, womit er zumindest eventualvorsätzlich handelte (vgl. S TRATEN- WERTH , a.a.O., S. 201 ff. N. 93 ff., bzw. oben E. II. 1.3.2). Der Beschuldigte hätte die Tat ohne Weiteres vermeiden können. Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen zum in Neftenbach ZH verübten Sprengstoffdelikt bzw. zum dort begangenen qualifizierten Diebstahl verwiesen werden (E. II. 1.4.1.2 und 1.4.3.2). Das subjektive Tatverschulden, inkl. der offenbarten kriminellen Ener- gie, ist demnach als erheblich zu werten. 1.4.4.3 Tatverschulden; Wahl der Sanktionsart Das (Gesamt-)Tatverschulden ist als erheblich zu gewichten. Deshalb und unter Berücksichtigung, dass die qualifizierte Sachbeschädigung in einem engen Zu- sammenhang zu den vorgenannten Delikten steht, kann dem dadurch begange- nen Unrecht nur mit einer Freiheitsstrafe begegnet werden. Zu beachten ist al- lerdings, dass das (Gesamt-)Tatverschulden teilweise durch die für die Gefähr- dung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht in Neften- bach ZH auszusprechende Strafe (vgl. oben E. II. 1.4.1 - 1.4.1.3) abgegolten ist. Trotz dieses Umstands vermöchte eine Geldstrafe – deren Höchstmass von 180 Tagessätzen einem Äquivalent von 6 Monaten Freiheitsstrafe entspricht – dem begangenen Unrecht nicht hinreichend Rechnung zu tragen. Denn die Grenze des grossen Schadens von Fr. 10'000.--, bei welchem bereits ein Jahr Freiheits- strafe ausgesprochen werden kann (vgl. BGE 136 IV 119 E. 4.3.1; Urteil des BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.3.1), ist vorliegend bei Weitem überschritten. Folglich ist auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.
18 - 1.4.4.4 Hypothetische Einzelstrafe Die hypothetische Einzelstrafe für dieses Delikt ist unter Berücksichtigung sämt- licher Aspekte auf 14 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 1.4.5 Qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) am
19 - Sachbeschädigung im Zusammenhang mit der Bankomatensprengung von Nef- tenbach ZH verwiesen werden (oben E. II. 1.4.4.3). Demnach ist auch beim vor- liegenden Delikt auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. 1.4.5.4 Hypothetische Einzelstrafe Die hypothetische Einzelstrafe für dieses Delikt ist unter Berücksichtigung sämt- licher Aspekte auf 12 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 1.4.6 Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) am 20. Dezember 2019 in Neftenbach ZH (AKZ 1.2.5) 1.4.6.1 Objektive Tatkomponenten Der Beschuldigte betrat im Hinblick auf die Bankomatensprengung am 20. De- zember 2019 an der K. Strasse in Neftenbach unrechtmässig den Bankomaten- raum und das Verkaufsgeschäft L. Shop vom Vorplatz der Liegenschaft her durch die in Folge der Explosion entstandene Öffnung in der südlichen Fassade der Liegenschaft und behändigte dort das Bargeld. Es handelt sich um ein Begleit- delikt im Bagatellbereich. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. das ob- jektive Tatverschulden ist daher als gering zu werten. 1.4.6.2 Subjektive Tatkomponenten Auch die Intensität des deliktischen Willens und die kriminelle Energie, bzw. das subjektive Tatverschulden sind in Bezug auf dieses Delikt als gering zu qualifi- zieren. 1.4.6.3 Tatverschulden; Wahl der Sanktionsart Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a); oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Abs. 2). Unter Berücksichtigung des deliktspezifischen Strafrahmens (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe [Art. 186 StGB]) und des geringen (Gesamt-)Tat- verschuldens erscheint eine Strafe von 30 Strafeinheiten angemessen. Eine sol- che Strafe liegt gemäss geltendem Sanktionsrecht im Bereich, in welchem sich die beiden Sanktionsarten Freiheitsstrafe und Geldstrafe überschneiden (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 StGB). Gemäss dem Prinzip der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2, Art. 36 Abs. 3 BV) soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige
20 - gewählt werden, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (vgl. Urteil der Berufungskammer des BStGer CA.2020.22 vom 16. De- zember 2021 E. 4.3). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend und eingehend aus- geführt hat (Urteil SK.2023.36 E. 8.4.5.2 Abs. 2), gilt der Grundsatz Geldstrafe vor Freiheitsstrafe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allerdings nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen (vgl. BGE 147 IV 241 E. 3.2). So ist insbe- sondere die Schuld des Täters zu berücksichtigen, um die Art der Strafe zu be- stimmen, die eine Straftat nach Art. 47 StGB sanktionieren soll (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 217 E. 3.3.1 S. 225). Die Schuld ist für die Wahl der Sanktion indes nicht stets (alleine) entscheidend (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 S. 317, insbe- sondere mit Verweis auf BGE 137 II 297 E. 2.3.4). Wenn verschiedene Arten von Strafen in Betracht kommen, kann die Schuld des Täters nicht das entscheidende Kriterium sein, sondern es müssen – neben der Angemessenheit der Strafe – die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, deren Auswirkungen auf den Täter und seine soziale Situation sowie ihre Wirkung im Hinblick auf die Prävention beurteilt werden (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 137 II 297 E. 2.3.4; 134 IV 97 E. 4.1). Der Beschuldigte weist mehrere einschlägige Vorstrafen auf (vgl. CAR pag. 4.401.002 f.) und ist mittellos. Deshalb kann die präventive Wirkung einer mone- tären Sanktion auf ihn heute verneint werden. Mit Blick auf die Zweckmässigkeit der Sanktion und ihre spezialpräventive Wirkung erscheint daher, obwohl das Tatverschulden in Bezug auf das vorliegende Delikt bei isolierter Betrachtung ge- ring ist, eine Freiheitsstrafe als gerechtfertigt, zumal zwischen den in Neftenbach ZH begangenen Delikten ein enger örtlicher und zeitlicher Sachkonnex besteht. 1.4.6.4 Hypothetische Einzelstrafe Die hypothetische Einzelstrafe für dieses Delikt ist unter Berücksichtigung sämt- licher Aspekte auf 1 Monat Freiheitsstrafe festzusetzen. 1.4.7 Bestimmung der hypothetischen Gesamtstrafe mittels Asperation Nachfolgend ist, ausgehend von der gedanklichen Einsatzstrafe (oben E. II. 1.3.3) und den jeweiligen hypothetischen Einzelstrafen (vgl. oben E. II. 1.4.1 - 1.4.6.4), mittels Asperation die hypothetische Gesamtstrafe zu bestimmen (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.4.7.1 Die gedankliche Einsatzstrafe betreffend die Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) in Sevelen SG (AKZ 1.1.2) beträgt 48 Monate Freiheitsstrafe (oben E. II. 1.3.3). Diese wird in Bezug auf die weiteren Delikte wie folgt asperiert (zur Methodik vgl. oben E. II. 1.1.2):
21 - 1.4.7.2 Die hypothetische Einzelstrafe für die Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) in Neftenbach ZH (AKZ 1.2.2) beträgt 32 Monate Freiheitsstrafe (oben E. II. 1.4.1.3). Bei diesem Delikt handelt es sich (im Vergleich mit jener in Sevelen SG) um einen selbständigen, räumlich, sachlich und zeitlich abgegrenzten Sachverhalt. Zwischen den beiden Delikten besteht Realkonkurrenz. Die Tatsache der zweifachen Tatbegehung (in Neftenbach ZH, nach der Bankomatensprengung in Sevelen SG) ist auch Aus- druck einer seriellen Delinquenz von ausgeprägter Professionalität (vgl. CAR pag. 5.200.008). Diese Aspekte sprechen je dafür, dass sich die Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht in Neftenbach ZH tendenziell in einem erheblichen Mass straferhöhend auszuwirken hat. Unter den genannten Gesichtspunkten erscheint es angemessen, die gedankliche Ein- satzstrafe diesbezüglich um 24 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 1.4.7.3 Die hypothetische Einzelstrafe für den qualifizierten Diebstahl (Art. 139 Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 3 Abs. 4 StGB) in Sevelen SG (AKZ 1.1.3) beträgt 24 Monate Frei- heitsstrafe (oben E. II. 1.4.2.3). Dieses Delikt steht in einem unmittelbaren sach- lichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht in Sevelen SG. Des- halb ist der Beitrag des zusätzlichen Delikts zum Gesamtverschulden – obwohl der Diebstahl des Geldes das eigentliche Handlungsmotiv und die Höhe der ge- stohlenen Geldsumme beträchtlich war – nicht besonders ausgeprägt. Die Aspe- ration darf nicht allzu stark ausfallen. Es erscheint angemessen, wegen des qua- lifizierten Diebstahls in Sevelen SG die gedankliche Einsatzstrafe um weitere 10 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 1.4.7.4 Die hypothetische Einzelstrafe für den qualifizierten Diebstahl (Art. 139 Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 3 Abs. 4 StGB) in Neftenbach ZH (AKZ 1.2.3) beträgt 22 Monate Freiheitsstrafe (oben E. II. 1.4.3.3). Bei diesem Delikt handelte es sich (im Ver- gleich mit der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecheri- scher Absicht in Sevelen SG) zwar um einen selbständigen, räumlich, sachlich und zeitlich abgegrenzten Sachverhalt. Wie erwähnt, ist die Tatsache der zwei- fachen Tatbegehung (in Neftenbach ZH, nach der Bankomatensprengung bzw. dem qualifizierten Diebstahl in Sevelen SG) zudem Ausdruck einer seriellen De- linquenz von ausgeprägter Professionalität. Diese Umstände wurden indes be- reits in Bezug auf die Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbre- cherischer Absicht in Neftenbach ZH (oben E. II. 1.4.7.2) stark straferhöhend ge- wichtet, welche ihrerseits zum selben Tatkomplex gehört wie der qualifizierte Diebstahl in Neftenbach ZH. Zudem war der in Neftenbach ZG entwendete Geld- betrag geringer als jener in Sevelen SG. Unter diesen Gesichtspunkten ist das Asperationsprinzip betreffend den qualifizierten Diebstahl in Neftenbach ZH eher
22 - moderat anzuwenden. Angemessen erscheint diesbezüglich eine Erhöhung der gedanklichen Einsatzstrafe um weitere 9 Monate Freiheitsstrafe. 1.4.7.5 Die hypothetische Einzelstrafe für die qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) in Neftenbach ZH (AKZ 1.2.4) beträgt 14 Monate Frei- heitsstrafe (oben E. II. 1.4.4.4). Das betreffend den qualifizierten Diebstahl in Nef- tenbach ZH Gesagte (bereits zuvor erfolgte Berücksichtigung stark straferhöhen- der Umstände; vgl. oben E. II. 1.4.7.4) gilt überwiegend auch in Bezug auf die qualifizierte Sachbeschädigung in Neftenbach ZH. Letzteres Delikt war im Hin- blick auf die verursachte Schadenssumme zwar gravierender als die qualifizierte Sachbeschädigung in Sevelen SG (vgl. oben E. II. 1.4.4.1 und 1.4.5.1). Der Anteil am Gesamtverschulden ist jedoch, auch unter Berücksichtigung der bereits er- folgten Asperation im Zusammenhang mit der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht in Neftenbach ZH (oben E. II. 1.4.7.2) und des qualifizierten Diebstahls in Neftenbach ZH (oben E. II. 1.4.7.4), nicht sehr ausgeprägt. Zusätzlich zu beachten ist, dass im vorliegenden Beru- fungsverfahren eine erhebliche Zahl von Delikten zu beurteilen bzw. asperieren sind, weshalb sich diese im Einzelnen auf die Einsatzstrafe tendenziell weniger erhöhend auswirken. Das ergibt sich schon daraus, dass ab einem bestimmten Punkt der zur Verfügung stehende Strafrahmen ausgeschöpft ist und zusätzliche Delikte nicht mehr bestraft werden können (vgl. M ATHYS, a.a.O., S. 188 N. 506). Insgesamt ist es angemessen, die gedankliche Einsatzstrafe um weitere 5,7 Mo- nate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 1.4.7.6 Die hypothetische Einzelstrafe für die qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) in Sevelen SG (AKZ 1.1.4) beträgt 12 Monate Frei- heitsstrafe (oben E. II. 1.4.5.3). Das betreffend den qualifizierten Diebstahl in Se- velen SG (oben E.II. 1.4.7.3) und die qualifizierte Sachbeschädigung in Neften- bach ZH (oben E II. 1.4.7.5) Ausgeführte gilt im Hinblick auf die Asperation, wel- che bezüglich der qualifizierten Sachbeschädigung in Sevelen SG vorzunehmen ist – in kombinierter Weise – entsprechend. Insbesondere gehört das letztge- nannte Delikt zum selben Sachverhaltskomplex wie die Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht in Sevelen SG. Zudem war die qualifizierte Sachbeschädigung in Sevelen SG weniger gravierend als jene in Neftenbach ZH (vgl. oben E. II. 1.4.4.1 und 1.4.5.1). Unter diesen Ge- sichtspunkten erscheint es angemessen, die gedankliche Einsatzstrafe um wei- tere 5 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 1.4.7.7 Die hypothetische Einzelstrafe für den Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) in Nef- tenbach ZH (AKZ 1.2.5) beträgt 1 Monat Freiheitsstrafe (oben E. II. 1.4.6.4). Es handelt sich diesbezüglich nicht um einen typischen Hausfriedensbruch, sondern um ein Begleitdelikt im Bagatellbereich. Die gedankliche Einsatzstrafe ist deshalb abschliessend nur minimal um 0,3 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
23 - 1.4.7.8 Gemäss diesen Ausführungen (E. II. 1.4.7 - 1.4.7.7: 48 Monate + 24 Monate + 10 Monate + 9 Monate + 5,7 Monate + 5 Monate + 0,3 Monate) ergibt sich eine hypothetische Gesamtstrafe von 102 Monaten Freiheitsstrafe. 1.5 Täterkomponenten 1.5.1 Rechtliches 1.5.1.1 Im Gegensatz zu den Tatkomponenten, die sich auf den Zeitpunkt der Tatbege- hung beschränken, umfassen die Täterkomponenten auch den Zeitraum vor oder nach der Tat. Bei der Würdigung des Täters sind jedoch die Umstände massge- blich, wie sie sich zur Zeit der Beurteilung ergeben (M ATHYS, a.a.O., S. 117 N. 313; BGE 113 IV 56 E. 4). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann bloss ein hartnäckiges Bestreiten der Tatvorwürfe unter gewissen Umstän- den als fehlende Einsicht und Reue ausgelegt und straferhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BGer 6B_1032/2017 vom 1. Juni 2018 E. 6.4.2; W IPRÄCH- TIGER /KELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 173). Ein delikt- freies Verhalten während eines laufenden Strafverfahrens darf vorausgesetzt werden (Urteil des BGer 6B_882/2009 vom 30. März 2010 E. 2.5); Delinquenz während der Probezeit und der Strafuntersuchung wirkt sich hingegen straferhö- hend aus (M ATHYS, a.a.O., S. 124 f. N. 329 f.). 1.5.1.2 Betreffend die straferhöhende Berücksichtigung von Vorstrafen kann im Wesent- lichen auf die zutreffenden und unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden, ebenso wie bezüglich der differenzierten Ausführungen zu den strafmindernden Auswirkungen eines Geständnisses, des kooperativen Verhal- tens eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten, sowie von Einsicht und Reue (Urteil SK.2023.26 E. 8.5.1.2 bzw. 8.5.2.1 lit. a; Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. dazu ergänzend auch M ATHYS, a.a.O., S. 126 ff. N. 334 ff. und S. 136 f. N. 363). 1.5.2 Vorleben und persönliche Verhältnisse 1.5.2.1 Der [...]-jährige Beschuldigte ist rumänischer Staatsangehöriger. Er wuchs in Ru- mänien (VV.) mit zwei Geschwistern und drei Halbgeschwistern auf (BA pag. 13- 03-0006 ff.). Seine Mutter wird demnächst 71 Jahre alt und sein Stiefvater ist vor rund einem Jahr verstorben. Sein leiblicher Vater starb, als der Beschuldigte ein- jährig war. Gemäss eigenen Angaben ist der Beschuldigte verheiratet und hat eine ca. fünfzehnjährige Tochter. Seine Familie lebt in VV. in Rumänien. Der Be- schuldigte besuchte 8 Jahre die Grundschule. Anschliessend absolvierte er wäh- rend 3 Jahren die Berufsschule, in welcher er 1997 die Ausbildung als Landwirt- schaftsmechaniker abschloss. Er arbeitete bis 2000 als Mechaniker. Danach ar- beitete er in Italien und Frankreich auf Baustellen und in England als Chauffeur. Im Dezember 2019 wohnte er bei I. in Z. in Österreich und kehrte kurz vor
24 - Weihnachten nach VV. zu seiner Familie zurück. Ab Januar 2020 arbeitete er für wenige Monate in seiner Heimatstadt als Auto- und Lastwagenfahrer. Am 29. Mai 2020 reiste er zurück nach Z. und meldete den Einwohnerbehörden einen Ne- benwohnsitz an, weil er dort in der Firma von I. beschäftigt war (vgl. Urteil SK.2023.36 E. 8.5.1.1 Abs. 1; CAR pag. 5.300.002 ff.). 1.5.2.2 Zurzeit verbüsst der Beschuldigte eine mehrjährige Haftstrafe im Zusammen- hang mit einer Verurteilung in Dänemark (vgl. Urteil SK.2023.36 E. 3.4.5; 8.8.4; oben SV lit. A.5). Aufgrund des Strafvollzugs hat er weder ein ordentliches Er- werbseinkommen noch Vermögen. Schulden hat er nach eigenen Angaben keine. Was seine gesundheitliche Verfassung anbelangt, bekommt er im Straf- vollzug Medikamente für die Augen bzw. gegen Kopfschmerzen. Ansonsten ist er bei guter Gesundheit. Nach seiner Haftentlassung will er wieder bei seiner Familie in Rumänien leben und dort arbeiten (vgl. BA pag. 13.03-0007 f, -0075 f.; 16-02-0050; TPF pag. 18.731.006; CAR pag. 5.300.004). 1.5.2.3 Die Führungsberichte der Regionalgefängnisse W. vom 11. Oktober 2023 und X. vom 2. Oktober 2023 und 26. Februar 2024, des Gefängnisses Y. vom 3. Oktober 2023 sowie der Justizvollzugsanstalt WWW. vom 4. März 2024 sind alle durch- wegs positiv und bescheinigen dem Beschuldigten insgesamt eine gute bis sehr gute Führung (TPF 18.232.7.010, -013, -017; CAR pag. 6.100.012 f., -014 ff.). 1.5.2.4 Die Vorstrafen des Beschuldigten hat bereits die Vorinstanz detailliert unter An- gabe der relevanten Aktenstellen aufgeführt (Urteil SK.2023.36 E. 8.5.1.1 Abs. 4; vgl. ergänzend auch CAR pag. 5.300.003 ff.). Der Übersicht halber werden diese nachfolgend in Kurzform und aufgeteilt nach Ländern nochmals aufgelistet.
Italien:
Bedingte Freiheitsstrafe von 3 Monaten (Strafentscheid des Tribunal Correctionnel de YY. vom 7. Juli 2008 wegen Hehlerei [Verkauf von Diebesgut]):
Busse von € 400.-- (Strafentscheid des Tribunal Correctionnel de ZZ. vom 10. August 2011 wegen Lenkens eines Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz);
Freiheitsstrafe von 1 Monat und Busse von € 500.-- (Strafentscheid des Tribunal Cor- rectionnel de UUU. vom 29. August 2011, wegen unberechtigten Aufenthalts, Verwendung von gefälschten Dokumenten und Lenkens eines Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz);
Freiheitsstrafe von 10 Monaten (Urteil des Tribunal Correctionnel d’VVV. vom 27. Ja- nuar 2012 wegen qualifizierten Diebstahls).
25 - Schweiz:
Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons YYY. vom 4. Dezember 2012 wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in ver- brecherischer Absicht, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Diebstahls, mehrfa- chen versuchten Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer, mehrfacher rechtswidriger Einreise im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerin- nen und Ausländer, widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern im Sinne des Stras- senverkehrsgesetzes, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes und der Fälschung von Ausweisen). Luxemburg:
Gefängnisstrafe von 36 Monaten, wovon 18 Monate unbedingt und 18 Monate bedingt vollziehbar, und Busse von € 1'000.-- (Urteil des Tribunal Correctionnel ZZZ. vom 21. März 2013, wegen mehrfachen Diebstahls und Hehlerei);
Gefängnisstrafe von 30 Monaten (Urteil des Tribunal Correctionnel ZZZ. vom 16. Ok- tober 2014, wegen mehrfachen Diebstahls) Dänemark:
Freiheitsstrafe von 6 Jahren, sowie lebenslanges Einreiseverbot (Urteil des U. Lands- ret [Landesgericht U.] vom 17. Juni 2022, letztinstanzlich, im Zusammenhang mit einer Sprengstoffattacke auf einen Bankomaten wegen qualifizierten Diebstahls, unzulässigen Besitzes oder Gebrauchs von Waffen, Feuerwaffen, deren Teilen oder Komponenten, Munition und Sprengstoffen). Wie die Vorinstanz sinngemäss bereits zutreffend festgehalten hat (Urteil SK.2023.36 E. 8.5.1.1 Abs. 4), gilt der Beschuldigte, da er die im vorliegenden Berufungsverfahren CA.2023.30 beurteilten Delikte vor der Verurteilung in Däne- mark begangen hat, in Bezug auf Letztere als nicht vorbestraft. 1.5.2.5 Sämtliche Vorstrafen sind vorliegend mit 3 Monaten leicht straferhöhend zu be- rücksichtigen, da sie relativ lange zurückliegen. Der Beschuldigte ist mehrfach einschlägig in mehreren Ländern vorbestraft; durch die mehrfachen Verurteilun- gen innerhalb von rund 7 ½ Jahren zu – teilweise vollzogenen – Freiheitsstrafen und Bussen liess er sich nicht beeindrucken. Die langjährige Kriminalhistorie zeugt von einer Unbelehrbarkeit und fehlenden Bereitschaft, die Rechtsordnung einzuhalten. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass der Beschuldigte seine ent- sprechende Schuld durch den bereits erfolgten Vollzug der Strafen gesühnt hat (vgl. oben E. II. 1.5.1.2). 1.5.3 Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren 1.5.3.1 In erheblichem Ausmass ist vorliegend strafmindernd zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte im Vorverfahren und vor Gericht relativ kooperativ verhielt bzw. ein relativ weitgehendes Geständnis ablegte und einsichtig ist. Da das Ge- ständnis nicht vollumfänglich war, er insbesondere seinen mutmasslichen Mittä- ter erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nannte, hat er die Er- mittlungen nur teilweise erleichtert. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung
26 - zeigte sich, dass der Beschuldigte seine Taten in verschiedener Hinsicht eher verharmlost. Eine wirkliche Reue des Beschuldigten ist nach Auffassung der Be- rufungskammer nicht erkennbar, auch wenn er anlässlich der erst- und zweitin- stanzlichen Hauptverhandlung mehrmals zu Protokoll gab, dass es ihm leidtue, was er gemacht habe (vgl. TPF pag. 18.720.007; CAR pag. 5.100.006 unten; 5.300.007 Rz. 27). So stellte der Beschuldigte eine Inkaufnahme der Gefährdung von Menschenleben in Sevelen SG konsequent in Abrede (vgl. CAR pag. 5.300.008 Rz. 9 f.; -012 Rz. 1 f.; -014 Rz. 28 ff.; 5.100.006). Die BA wertete an- lässlich der Berufungsverhandlung das Aussageverhalten des Beschuldigten «insgesamt dennoch, trotz allem» als positiv und sprach sich dafür aus, ihm «letztlich den vollumfänglichen Geständnisrabatt zuzuerkennen» (CAR pag. 5.100.005 unten). Unter den erwähnten Gesichtspunkten erscheint es angemes- sen, die teilweise Kooperation bzw. das relativ weitgehende Geständnis im Um- fang von 30 Monaten strafmindernd zu berücksichtigen. 1.5.3.2 Betreffend Nachtatverhalten ist zu erwähnen, dass sich der Beschuldigte wäh- rend laufender Strafuntersuchung nicht wohlverhielt: Rund sechs Monate nach den Sprengstoffattacken auf die Bankomaten in Sevelen SG und Neftenbach ZH verübte er am 16. Juni 2020 eine weitere Bankomatensprengung in Dänemark. Zu berücksichtigen ist aber, dass er für diese Tat mit Urteil des dänischen U. Landsret vom 17. Juni 2022 zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, welcher er zurzeit verbüsst (vgl. oben SV lit. A.5; E. II. 1.5.2.2). Der Voll- zug der Freiheitsstrafe dürfte erhebliche Auswirkungen auf sein Leben wie auch eine gewisse Warnwirkung haben. In der vorliegenden besonderen Fallkonstel- lation ist relevant, dass der Unrechtsgehalt der Tat in Dänemark bereits mit dem rechtskräftigen Urteil des dänischen Landgerichts abgegolten ist. Eine nochma- lige Berücksichtigung des Fehlverhaltens in Dänemark unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens würde gegen das Verbot der Doppelverwertung verstossen, zumal vorliegend, wie noch aufzuzeigen sein wird, eine Gesamtstrafenbildung – unter Anwendung des Asperationsprinzips – für die Taten in Dänemark und der Schweiz mangels rechtlicher Möglichkeit einer Zusatzstrafe nicht möglich ist (vgl. unten E. II. 1.5.5). Daher ist diesbezüglich von einer Straferhöhung abzusehen und das Nachtatverhalten insgesamt als neutral zu werten. 1.5.4 Auswirkung der Täterkomponenten auf die hypothetische Gesamtstrafe Gemäss diesen Ausführungen ist, unter Würdigung aller Umstände und Strafzu- messungsfaktoren, für die vorgenannten Delikte eine Freiheitsstrafe von 75 Mo- naten verschuldens- und täterangemessen (hypothetische Gesamtstrafe: 102 Monate [E. II. 1.4.7.8]; Vorstrafen [ohne Berücksichtigung des dänischen Urteils]: Erhöhung um 3 Monate Freiheitsstrafe [E. II. 1.5.2.4 f.]; Verhalten im Strafverfah- ren i.S.v. teilweiser Kooperation / teilweisem Geständnisrabatt: Reduktion um 30
27 - Monate Freiheitsstrafe [E. II. 1.5.3.1]; Nachtatverhalten: neutrale Wertung [E. II. 1.5.3.2] ). Weitere Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. 1.5.5 Kein Fall von retrospektiver Konkurrenz / keine Zusatzstrafe zum Urteil des dänischen U. Landsret vom 17. Juni 2022 1.5.5.1 Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung Folgendes vor: Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB nur noch zu inländischen Urteilen ausgesprochen werden (BGE 142 IV 329, 330 f.; siehe auch Urteil des BGer 6B_633/2019 vom 2. September 2019 E. 1.2). Demnach wäre das Urteil des Landesgerichts U. von Dänemark vom 17. Juni 2022 nicht zu berücksichtigen. Damit greife auch das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip im hier vorliegenden Fall der retrospektiven Kon- kurrenz nicht. Die Begründung des Bundesgerichts, wonach eine Zusatzstrafe zu einem ausländischen Urteil nur ausgefäIIt werden könne, wenn diese Taten be- treffe, die in den räumIichen Geltungsbereich des StGB fielen, vermöge nicht zu überzeugen, weil die Strafzumessung nach dem neuen Entscheid von zu vielen Zufälligkeiten abhänge, durch stelIvertretende Strafverfolgung beeinflusst wer- den könnte oder sogar vom Beschuldigten selbst, der einem Selbstbelastungs- zwang ausgesetzt würde. Er müsste auf eine im Ausland ergehende Verurteilung für sämtliche Delikte hinwirken, denn nur so würde das Asperationsprinzip grei- fen (gemäss Kritik von B ACHARACH, AJP 2017, S. 409 f.). Deshalb sei nach An- sicht der Verteidigung das ausländische Urteil zu berücksichtigen und in Anwen- dung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zum Urteil des Landesgerichts U. von Dänemark vom 17. Juni 2022 zu fäIl en sei (CAR pag. 5.200.021 f.; vgl. auch TPF pag. 18.721.019 ff.). 1.5.5.2 Das Bundesgericht hat im erwähnten Änderungsentscheid BGE 142 IV 329 E. 1.4.1 auf die Kritik an seiner vorherigen Rechtsprechung (statt vieler: RIEDO, Retrospektive Intransparenz, Bemerkungen zu Art. 49 Abs. 2 StGB, in: Droit pénal et diversités culturelles, Mélanges en l'honneur de José Hurtado Pozo, 2012, S. 344 mit zahlreichen Hinweisen) reagiert und entschieden, dass eine Zusatzstrafe generell nur zu inländischen Urteilen ausgesprochen werden kann (vgl. ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 StGB N. 160). Es führt insbesondere aus, Art. 49 StGB sei eine Strafzumessungsnorm, die – wie die übrigen Normen des StGB – nur zur Anwendung gelange, wenn die zu beurteilende Straftat der schweizeri- schen Gerichtsbarkeit nach den Bestimmungen über den räumlichen Geltungs- bereich unterliege. Art. 49 Abs. 2 StGB solle gewährleisten, dass das in Abs. 1 verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz zur Anwen- dung gelange (vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67; BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 S. 115), erweitere hingegen den Anwendungsbereich des StGB nicht. Implizite Voraus- setzung für eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB sei, dass für die be- reits beurteilten und noch zu beurteilenden Delikte im Falle gleichzeitiger gericht-
28 - licher Beurteilung eine Gesamtstrafe hätte ausgesprochen werden können (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3.2). Komme jedoch eine gemeinsame gerichtliche Beur- teilung und somit eine Gesamtstrafe nicht in Betracht, da die im Ausland began- genen Straftaten nicht in den (räumlichen) Geltungsbereich des StGB fallen, müsse dies auch im Rahmen retrospektiver Konkurrenz gelten. Von einer vom Gesetzgeber nicht gewollten zufälligen Ungleichbehandlung schweizerischer und ausländischer Täter könne aufgrund der umfassenden gesetzlichen Rege- lung der schweizerischen Strafhoheit (vgl. u.a. Art. 3-7, Art. 185 Ziffer 5, Art. 260 ter Ziffer 3, Art. 264m StGB; Art. 19 Abs. 4 BetmG [SR 812. 121]; Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG [SR 142.20]), entgegen BGE 115 IV 17 (E. II / 5a / cc), keine Rede sein. Zudem könne auf die bereits in BGE 127 IV 106 (E. 2e) angedeuteten Schwierigkeiten verwiesen werden, die sich bei einer Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB auf Auslandsurteile ergeben könnten. 1.5.5.3 Die Argumentation des Bundesgerichts ist überzeugend. Es sind keine stichhalti- gen Gründe ersichtlich, weshalb es diesbezüglich zu seiner vorherigen Recht- sprechung zurückkehren sollte. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zu Recht nicht mehr auf das Weltrechts- und Universalitätsprinzip gemäss Art. 6 Abs. 1 StGB bzw. Art. 6 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs berief (vgl. CAR pag. 5.200.021 f. bzw. TPF pag. 18.721.019 ff.). Gemäss den zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz ist das Römer Statut vorliegend nicht anwendbar, weil Sprengstoffdelikte im Zusammenhang mit Bankautomaten nicht in dessen Gel- tungsbereich fallen (vgl. Urteil SK.2023.36 E. 8.8.6.1 ff.). 1.5.5.4 Gemäss diesen Ausführungen liegt in casu kein Fall von retrospektiver Konkur- renz vor, weshalb keine Zusatzstrafe zum erwähnten Urteil des dänischen U. Landsret vom 17. Juni 2022 auszusprechen ist (vgl. unten E. II. 1.7 Abs. 2). 1.6 Vollzug 1.6.1 Unbedingte Freiheitsstrafe Die Freiheitsstrafe ist unbedingt auszusprechen; aufgrund der Höhe des Straf- masses ist ein bedingter oder teilbedingter Vollzug objektiv ausgeschlossen (Art. 42 ff. StGB e contrario). 1.6.2 Zur Anrechenbarkeit des in der Schweiz ausgestandenen Freiheitsentzugs 1.6.2.1 Der Beschuldigte wurde anfangs des Jahres 2023, zwecks Durchführung des vorliegenden Strafverfahrens, vorübergehend von Dänemark in die Schweiz aus- geliefert (vgl. CAR pag. 18.100.018 sowie Urteil SK.2023.36 E. 8.8.3). Aufgrund des seither in der Schweiz ausgestandenen Freiheitsentzugs (Haft bzw. vorzeiti-
29 - ger Strafvollzug) stellt sich die Frage nach dessen Anrechenbarkeit auf die vorlie- gende Strafe. 1.6.2.2 Gemäss Art. 51 Satz 1 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Der vorzeitige Strafvollzug, welcher bundesrechtlich in Art. 236 StPO normiert ist, ist auf die ausgefällte Strafe ebenfalls vollumfänglich anzurechnen (M ETTLER/SPICHTIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 51 StGB N. 28). Nach dem Wortlaut von Art. 51 StGB ist für die Anrechnung der Haft weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich (BGE 141 IV 236 E. 3.3). 1.6.2.3 Die Auslieferung zwischen der Schweiz und Dänemark beurteilt sich nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1). Gemäss Art. 19 Ziffer 1 EAUe kann der ersuchte Staat, nachdem er über das Auslieferungsersuchen entschieden hat, die Übergabe des Verfolg- ten aufschieben, damit dieser von ihm gerichtlich verfolgt werden oder, falls er bereits verurteilt worden ist, in seinem Hoheitsgebiet eine Strafe verbüssen kann, die er wegen einer anderen Handlung als derjenigen verwirkt hat, derentwegen um Auslieferung ersucht worden ist. Statt die Übergabe aufzuschieben, kann der ersuchte Staat den Verfolgten dem ersuchenden Staat vorübergehend unter Be- dingungen übergeben, die von beiden Staaten vereinbart werden (Ziffer 2). 1.6.2.4 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des dänischen U. Landsret vom 17. Juni 2022 letztinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig und wird derzeit vollzogen (oben SV lit. A.5). Gestützt auf ein Ersu- chen des Bundesamts für Justiz (nachfolgend: BJ) vom 31. August 2020 bewil- ligte die dänische Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 21. Juli 2022 auf Grundlage von Art. 19 Ziffer 2 EAUe die vorübergehende Auslieferung des Be- schuldigten zwecks Durchführung des vorliegenden Strafverfahrens. Mit Schrei- ben vom 13. September 2022 bestätigte das BJ gegenüber den dänischen Be- hörden, dass der Beschuldigte während der gesamten Dauer der vorübergehen- den Auslieferung in Haft behalten werde und die Haftdauer, die er in der Schweiz verbüsse, an die mit dänischem Urteil des Landgerichts vom 17. Juni 2022 aus- gesprochene Freiheitsstrafe angerechnet werde. Am 11. Januar 2023 wurde der Beschuldigte von den dänischen Behörden vorübergehend an die Schweiz aus- geliefert. Die Bundeskriminalpolizei (BKP) überführte den Beschuldigten am 11. Januar 2023 von Dänemark in die Schweiz. Anschliessend befand er sich bis zum Urteilszeitpunkt im Freiheitsentzug (Auslieferungs- bzw. Untersuchungs- haft, respektive ab dem 29. März 2023 bis zum zweitinstanzlichen Urteilsdatum vom 18. März 2024 im vorzeitigen Strafvollzug [BA pag. 18-06-0001 f., -0101 f., - 0123 f.; Rubrik 06.02]).
30 - 1.6.2.5 Was die Anrechnung des vom Beschuldigten in der Schweiz ausgestandenen Freiheitsentzugs an die vorliegend ausgesprochene Strafe anbelangt (Art. 51 StGB), ist auf die von der Schweiz mit Erklärung vom 13. September 2022 ge- genüber Dänemark eingegangene Verpflichtung im Sinne von Art. 19 Ziffer 2 EAUe hinzuweisen, wonach der Beschuldigte während der gesamten Dauer der vorübergehenden Auslieferung an die Schweiz – unter Anrechnung an die mit dänischem Urteil vom 17. Juni 2022 ausgesprochene Freiheitsstrafe von sechs Jahren – in Haft zu behalten ist (BA 18-06-0139 f.; 18-06-0144 f.). Es besteht somit eine unmittelbare völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz zur Inhaftie- rung des Beschuldigten zum Zweck des Vollzugs der in Dänemark gegen ihn ausgesprochenen Freiheitsstrafe (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.5.1 zur direkten An- wendbarkeit völkerrechtlicher Verpflichtungen). Laut Auskunft des BJ, Direktions- bereich internationale Rechtshilfe, Fachbereich Auslieferung, vom 2. November 2022, kann trotzdem – in solchen Situationen wie der vorliegenden – während der Dauer der vorübergehenden Auslieferung ein Haftverfahren in der Schweiz durchgeführt werden, obwohl die Dauer an das ausländische Urteil angerechnet wird. Die Haft gilt nur subsidiär und ist nicht an eine in der Schweiz ausgespro- chene Freiheitsstrafe anzurechnen (BA pag. 18-06-0144 f.). Die erwähnte Aus- kunft des BJ ist sachlogisch, kann es doch nicht angehen, die ausgestandene Haft in der Schweiz an zwei Freiheitsstrafen anzurechnen. Nach dem Gesagten dient der vom Beschuldigten in der Schweiz ausgestandene Freiheitsentzug auf- grund von dessen Subsidiarität einzig dem Vollzug der in Dänemark gegen ihn ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Er kann somit nicht zusätzlich auf den Vollzug der vorliegend ausgesprochenen Freiheitsstrafe angerechnet werden. 1.6.3 Vollzugskanton Als Vollzugskanton wurde gemäss vorinstanzlicher, in Rechtskraft erwachsener Dispositivziffer 3 der Kanton St. Gallen bestimmt (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO). 1.7 Fazit der Strafzumessung Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 75 Monaten zu be- strafen. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass der vom Beschuldigten in der Schweiz ausgestandene Freiheitsentzug (vom 11. Januar 2023 bis zum zweitinstanzli- chen Urteilsdatum vom 18. März 2024: 432 Tage) nicht an die vorliegende Strafe anzurechnen ist, sondern gestützt auf die mit Erklärung der Schweizerischen Eid- genossenschaft vom 13. September 2022 gegenüber Dänemark eingegangene Verpflichtung im Sinne von Art. 19 Ziffer 2 des Europäischen Auslieferungs- übereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) an die mit Urteil
31 - des dänischen U. Landsret vom 17. Juni 2022 gegen den Beschuldigten ausge- sprochene Strafe.
32 - 2.2.3 Art. 422 StPO statuiert, dass die Verfahrenskosten sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammenset- zen (Abs. 1). Auslagen sind namentlich: a. Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; b. Kosten für Übersetzungen; c. Kosten für Gutachten; d. Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; e. Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Abs. 2). Gemäss Art. 1 BStKR umfassen die Verfahrenskosten die Gebühren und Auslagen (Abs. 1). Die Gebühren sind für die Verfahrenshand- lungen geschuldet, die im Vorverfahren von der BKP und von der BA, im erstin- stanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren ge- mäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeord- net worden sind (Abs. 2). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgelt- liche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Abs. 3). Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Be- trägen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR). 2.3 Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens 2.3.1 Die Rechtsmittelinstanz fällt vorliegend selber einen neuen Entscheid (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte wurde im erstinstanzlichen Verfahren betreffend alle Anklagepunkte schuldig gesprochen. Im Berufungsverfahren unterliegt er mit seinen Anträgen vollumfänglich, während die BA mit ihren Anträgen vollumfäng- lich obsiegt. 2.3.2 Die Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 10'000.--, die auferlegbaren Auslagen von Fr. 37'392.40, die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- und die Auslagen der Vorinstanz von Fr. 50.-- ergeben zusammen Fr. 51'442.40 (Urteil SK.2023.36 E. 11.2.1 - 11.2.5; CAR pag. 1.100.070 f.). Diese Kosten, die von keiner Partei beanstandet wurden, liegen innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Rahmens. Es besteht insofern kein Anlass, diesbezüglich von Amtes wegen Än- derungen vorzunehmen. 2.3.3 Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haftsituation die Verfahrenskosten nur zu einem Teil, im Betrag von Fr. 15'000.-- (Urteil SK.2023.36 E. 11.3). Im Sinne von Art. 425 StPO sind dem Beschuldigten die Verfahrenskosten des Vorverfahrens und erstin- stanzlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 51'442.40, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, in reduziertem Umfang von Fr. 15’000.-- aufzuerlegen.
33 - 2.4 Kosten des Berufungsverfahrens Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen vorliegend einerseits aus einer Gerichtsgebühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze (oben E. II. 2.2. 1 ff.) auf Fr. 3’000.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 bis und 9 BStKR) festgelegt wird und ausgangsgemäss vom Beschuldigten zu tragen ist. 2.5 Gesetzliche Grundlagen betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung 2.5.1 Gemäss Art. 135 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wird (Abs. 1). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Ent- scheidung am Ende des Verfahrens fest (Abs. 2). Gegen den Entschädigungs- entscheid kann die amtliche Verteidigung Beschwerde führen: wenn der Ent- scheid von der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Gericht gefällt wurde: bei der Beschwerdeinstanz (lit. a); wenn der Entscheid von der Beschwer- deinstanz oder dem Berufungsgericht des Kantons gefällt wurde: beim Bun- desstrafgericht (lit. b). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, ver- pflichtet: dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzubezahlen (lit. a); der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (lit. b). Der Anspruch des Bundes oder des Kan- tons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides (Abs. 5). 2.5.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Ausla- gen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Tele- fonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentli- chen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtli- che Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Beru- fungskammer sowie der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss der Beschwerdekammer des BStGer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des BStGer SN.2011.16 vom
35 - Stunden Arbeitszeit in Abzug zu bringen sind. Rechtsanwalt Andrea Janggen ist demgemäss für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfah- ren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 9’461.60 (inkl. MWST) zu entschädigen. 2.8.3 Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amt- lichen Verteidigers im Berufungsverfahren Ersatz zu leisten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
36 - Die Berufungskammer erkennt: I. Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.36 vom 16. November 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Andrea Blum Franz Aschwanden
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
Kopie an (brevi manu):
Bundesstrafgericht, Strafkammer
39 - Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung (zum Vollzug)
Bundesanwaltschaft, Herrn Nils Eckmann, Leitender Staatsanwalt des Bundes
Herrn Rechtsanwalt Andrea Janggen, Anwaltskanzlei Bürge & Janggen
B. Bank (Privatklägerin)
C. AG (ad Schaden Nrn. 2 und 3; Privatklägerin)
D. Versicherung (ad Schaden Nr. 1; Privatklägerin)
E. Versicherung (ad Schaden Nr. 4; Privatklägerin)
F. Bank (Privatklägerin)
Frau G. (Privatklägerin)
Bundesamt für Polizei (vollständig; gestützt auf Art. 68 Abs. 1 StBOG und Art. 20 des Bundesgesetzes über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe vom 25. Septem- ber 2020 [Vorläufergesetz, VSG; SR 941.42])
Migrationsamt des Kantons St. Gallen (vollständig; gestützt auf Art. 68 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. g bis StBOG; Art. 82 VZAE)
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Bundesamt für Justiz BJ, Di- rektionsbereich Internationale Rechtshilfe, Fachbereich Auslieferung (vollständig; mit Hinweis auf das Schreiben des Bundesamtes für Justiz BJ vom 31. Oktober 2023 [Zeichen B-20-2256-3])
Amt für Justizvollzug des Kantons St. Gallen, Straf- und Massnahmenvollzug (voll- ständig; unter Beilage des Schreibens des Bundesamtes für Justiz BJ vom 31. Okto- ber 2023 [Zeichen B-20-2256-3])
Justizvollzugsanstalt WWW.
Bundesamt für Justiz BJ, Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe, Herrn Andreas Cina
Bundesstrafgericht, Strafkammer
40 -
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 18. April 2024