Urteil vom 4. April 2024 Berufungskammer Besetzung Richterinnen Andrea Blum, Vorsitzende Marcia Stucki und Brigitte Stump Wendt Gerichtsschreiber David Mühlemann
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt des Bundes Nils Eckmann, Berufungsführerin / Anklagebehörde und
C.
Privatklägerschaft gegen
und
Geschäftsnummer: CA.2023.32
Berufungen vom 17. und 22. Januar 2024 gegen das Ur- teil SK.2023.33 der Strafkammer des Bundesstrafge- richts vom 27. November 2023
Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in ver- brecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), Sachbe- schädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB), ver- suchtes Herstellen , Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), strafbare Vorbereitungshandlun- gen (Art. 260 bis Abs. 1 lit. a, b, c StGB), Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG)
3 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Sachverhaltskomplex «Z.»: Aufgrund eines mutmasslichen Sprengstoffan- schlags an der H.-Strasse in Y. a m 30. März 2022 eröffnete die Staatsanwalt- schaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Stawa BS) gleichentags eine Stra- funtersuchung gegen Unbekannt (vgl. BA-01-01-01-0001). Die Bundesanwalt- schaft (nachfolgend: BA) eröffnete gleichzeitig – in mündlicher Absprache mit der Stawa BS – ein Verfahren wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) und Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) gegen Unbekannt und erklärte die Verfahrensübernahme (BA-01-01- 01-0002; SV.22.0446-REM). A.2 Mit Ausdehnungsverfügung vom 11. Juli 2022 dehnte die BA das am 30. März 2022 eröffnete Verfahren gegen Unbekannt wegen Gefährdung durch Spreng- stoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) und Sachbe- schädigung (Art. 144 StGB) auf A. und B. aus (BA-01-01-01-0003; neu SV.22.0446-BSI). A.3 Sachverhaltskomplex «X.»: Die Stawa BS erhob am 22. Juni 2022 gegen A. und B. Strafanzeige wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen (Art. 260 bis StGB) und Widerhandlung gegen Art. 33 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54). Die An- zeige stützte sich auf einen Vorfall vom 20. Juni 2022, bei welchem A. und B. nach X. (D) gereist sein sollen, um von einem vermeintlichen Verkäufer – einem verdeckten Ermittler (nachfolgend: VE) der deutschen Behörden – Sprengstoff zu erwerben, um damit die Sprengung eines Rohbaus in Y. durchzuführen. B. habe zudem die Absicht gehabt, zu einem späteren Zeitpunkt eine Pistole mit Schalldämpfer und eine Handgranate zu erwerben. A. und B. wurden nach Über- gabe des vermeintlichen Sprengstoffes, bei welchem es sich in Wirklichkeit um Knetmasse handelte, von der deutschen Polizei festgenommen und in Untersu- chungshaft versetzt (BA-05-01-0002 f.). A.4 Am 27. Juni 2022 eröffnete die BA gegen A. und B. eine Strafuntersuchung we- gen Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straf- tat (Art. 260 sexies StGB) bezüglich des mutmasslichen Sprengstoffkaufs in X. mit der Absicht, damit in der Schweiz einen Anschlag zu begehen (BA-01-01-02- 0001 f.; Verfahrensnummer SV.22.0826-BK). A.5 Gestützt auf die Anfragen der Stawa BS vom 27. Juni 2022 um Übernahme der Vorverfahren VT.2022.13259 gegen A. und VT.2022.13258 gegen B. wegen
4 - strafbarer Vorbereitungshandlungen und Widerhandlung gegen das Waffenge- setz erklärte die BA am 15. Juli 2022 die Verfahrensübernahme (BA-02-02-0001 f. -02-02-0003, -02-02-0005) und vereinigte die kantonalen Verfahren mit dem Verfahren SV.22.0826-BK gemäss Art. 26 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO zur Verfolgung und Beurteilung in der Hand der Bundesbehörden (BA-02-02- 0007 ff.). A.6 Die Verfahren SV.22.0446-ECN (vormals: SV.22.0446-BSI; Sachverhaltskom- plex «Z.») und SV.22.0826-BK (Sachverhaltskomplex «X.») wurden per 4. Au- gust 2022 unter der Verfahrensnummer SV.22.0446-ECN vereinigt. A.7 Die BA dehnte am 2. September 2022 das Verfahren gegen A. und B. in Bezug auf den Sachverhaltskomplex «X.» auf den Vorwurf des versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen gemäss Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 StGB sowie eventuell der Widerhandlungen gegen Art. 37 ff. des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe vom 25. März 1977 (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41) aus (BA-01-01-04-0001). A.8 Am 18. Oktober 2022 wurde B. gestützt auf den Haftbefehl der BA vom 2. Sep- tember 2022 (BA-06-01-0004 ff.), das Auslieferungsersuchen des Bundesamts für Justiz an Deutschland vom 7. September 2022 (BA-06-01-0014 ff.) und die Auslieferungsbewilligung des Ministeriums der Justiz und für Migration von Ba- den-Württemberg vom 4. Oktober 2022 (BA-06-01-0019 f.) den Schweizer Straf- verfolgungsbehörden übergeben und zugleich festgenommen (BA-06-01-0023 ff.). B. befand sich bis zur Bewilligung der Auslieferung am 4. Oktober 2022 auf- grund eines deutschen Strafverfahrens in Deutschland in Untersuchungshaft. Da B. nicht auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtete, sind mit der Auslieferung an die Schweiz Spezialitätswirkungen im Sinne von Art. 38 IRSG und Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) verbunden (vgl. BA-06-01-0017 ff.). A.9 Am 21. Oktober 2022 wurde A. gestützt auf den Haftbefehl der BA vom 2. Sep- tember 2022 (BA-06-02-0001 ff.), das Auslieferungsersuchen des Bundesamts für Justiz an Deutschland vom 7. September 2022 (BA-06-02-0013 ff.) und die Auslieferungsbewilligung des Ministeriums der Justiz und für Migration von Ba- den-Württemberg vom 4. Oktober 2022 (BA-06-02-0017 f.) den Schweizer Straf- verfolgungsbehörden übergeben und gleichentags festgenommen (BA-06-02- 0026 ff.). Gemäss Angabe der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 10. Ok- tober 2022 befand sich A. aufgrund eines inländischen Strafverfahrens bis zum
7 - mit Ausnahme der Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Sprengstoff- gesetz (TPF 18.261.1.016 f., -024 f.). A.16 Die BA erhob bei der Strafkammer am 17. August 2023 Anklage gegen A. und B. wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB), versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstof- fen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), eventuell versuchter Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 37 Ziff. 1 aSprstG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), und strafbarer Vorbereitungshandlungen (Art. 260 bis Abs. 1 lit. a, b, c StGB). Gegen A. erhob sie zudem Anklage wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; TPF pag. 18.100.001 ff.). A.17 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung vor der Strafkammer fand am 25. Oktober 2023 in Bellinzona in Anwesenheit der BA, der Beschuldigten und ihrer Verteidi- ger statt, während die Privatklägerschaft auf eine Teilnahme verzichtete (TPF pag. 18.720.001 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurden die Beschuldigten von Amtes wegen zur Person und Sache einvernommen (TPF pag. 18.730.001 ff.). A.18 Mit Urteil SK.2023.33 vom 27. November 2023, gleichentags mündlich eröffnet, wurden die beiden Beschuldigten von den Vorwürfen der strafbaren Vorberei- tungshandlungen (Art. 260 bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB) bzw. der Beschuldigte A. vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG freigesprochen. Beide Beschuldigte wurden der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), der qualifizierten Sachbe- schädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) sowie des versuchten Herstel- lens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen und mit einer Frei- heitsstrafe von 60 Monaten (A.) bzw. 74 Monaten (B.) bestraft. Die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. November 2020 gegen B. bedingt aus- gesprochene Freiheitsstrafe von 20 Monaten wurde widerrufen, während für die gleichzeitig ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.-- auf den Widerruf verzichtet wurde. Mit Eingaben vom 1. Dezember 2023 melde- ten die Beschuldigten A. und B. sowie mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 die BA gegen das Urteil Berufung an (TPF pag. 18.940.001 ff. ). A.19 Gleichzeitig mit der Eröffnung des Urteilsdispositivs wurde die gegen A. und B. angeordnete Sicherheitshaft bis zum 26. März 2024 verlängert (Beschluss SN.2023.22/ SN.2023.23 vom 27. November 2024). Diesen Beschluss focht der Beschuldigte B. am 15. Dezember 2023 mit Beschwerde bei der
8 - Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) an. Mit Beschluss BH.2023.21 vom 25. Januar 2024 wies die Beschwerde- kammer die Beschwerde ab (CAR pag. 2.201.003 ff.). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Im Nachgang zur Übermittlung des erstinstanzlichen Urteils inkl. Berufungs- anmeldung und sämtlicher Verfahrensakten an die Berufungskammer des Bundes- strafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer bzw. Berufungsgericht) stellte die BA mit Berufungserklärung vom 17. Januar 2024 folgende Anträge (CAR pag. 1.100.138 ff.):
der strafbaren Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf vorsätzliche Tötung, Mord sowie schwere Körperverletzung (Art. 260 bis Abs. 1 Bst. a, b und c StGB) 2.2 B. sei mit einer Freiheitsstrafe von 120 Monaten zu bestrafen (Gesamtstrafe nach Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 StGB unter Berücksichtigung des Widerrufs des be- dingten Strafvollzugs gemäss Ziff. II.4.1 des Urteilsdispositivs vom 27. November 2023), unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheits- haft. 2.3 Die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. November 2020 gegen B. wegen versuchter Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Ge- hilfenschaft zu Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 144 StGB und Art. 186, jeweils i.V.m. Art. 25 StGB), mehrfacher Wi- derhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG), mehrfacher Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG) sowie Wi- derhandlung gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 37 Abs. 1 SprstG) bedingt ausge- sprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.00 sei zu widerrufen.
9 - 2.4 Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien B. zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung mit A.
Sicherheitshaft: Weiter wird beantragt, dass A. und B. bis zum Strafantritt in Sicherheitshaft zu behalten seien (Art. 231 Abs. 1 StPO analog; vgl. BGE 139 IV 277, S. 280 E. 2.2). B.2 Mit Berufungserklärung vom 17. Januar 2024 stellte der Beschuldigte A. folgende Anträge (CAR pag. 1.100.142 ff. ):
B.3 Mit Berufungserklärung vom 22. Januar 2024 stellte der Beschuldigte B. folgende Anträge (CAR pag. 1.100.148 f.):
B. 2.1 B. sei zusätzlich zu den im Urteilsdispositiv vom 27. November 2023 ergan- genen Schuldsprüchen schuldig zu sprechen: − der strafbaren Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf vorsätzliche Tötung, Mord sowie schwere Körperverletzung (Art. 260 bis Abs. 1 Bst. a, b und c StGB).
Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägun- gen eingegangen.
Folgender Gegenstand wird ihm [...] zurückgegeben: Asservat-ID 51607.
Folgende Gegenstände werden ihm nach Löschung der Daten zurückgegeben: Asservat-ID 30527, 30538.
Folgende Gegenstände werden eingezogen und vernichtet: Asservat-ID 50673, 50674, 50669 (Inhaber A.);
Sämtliche übrigen beschlagnahmten Gegenstände werden als Beweismittel bei den Akten belassen. IV. [...] V. Entschädigungen 1- . 4 [...]
Es wird davon Vormerk genommen, dass der Privatkläger C. keine Entschädigung beantragt hat. VI. Amtliche Verteidigung
Advokat Nico Baumgartner wird für die amtliche Verteidigung von A. mit CHF 47'211.80 (inkl. MWST) durch die Eidgenossenschaft entschädigt. Von der Entschädigung von Rechtsanwalt SS. für die amtliche Verteidigung von A. im Vorverfahren in der Höhe von CHF 977.40 (inkl. MWST) wird Vormerk genom- men. [...]
Advokatin Anina Hofer wird für die amtliche Verteidigung von B. mit CHF 52'583.30 (in kl. MWST) durch die Eidgenossenschaft entschädigt. Von der Entschädigung von Rechtsanwalt RR. für die amtliche Verteidigung von B. im Vorverfahren in der Höhe von CHF 929.95 (inkl. MWST) wird Vormerk genom- men. [...] 2.5 Nicht mehr Gegenstand der Berufungsverhandlung ist der Eventualvorwurf der versuchten Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz (unbefugter Verkehr gemäss aArt. 37 Ziff. 1 SprstG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Die vorinstanzliche Begründung, wonach zufolge Konsumtion der Unrechtsgehalt von aArt. 37 Ziff. 1 SprstG durch eine Verurteilung wegen des versuchten Weiterschaffens von Sprengstoffen nach Art. 226 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (vgl. unten E. II.B.4) bereits abgegolten ist und daher eine zusätzliche Bestrafung sowie ein separater
A. kritisiert im Berufungsverfahren, wie schon vor erster Instanz, dass die Haus- durchsuchung vom 20. Juni 2022, als das Elektroschockgerät aufgefunden wurde, mit strafprozessualen Makeln belegt sei. Die Hausdurchsuchung habe weder in Anwesenheit seiner Verteidigung stattgefunden, noch sei er selber an- wesend gewesen. Die Kriminalpolizei Basel-Stadt habe einzig seinen Nachbar beigezogen. Zu diesem habe er jedoch nie massgeblichen Kontakt gehabt. Das Gericht solle alle strafprozessualen Implikationen der fehlenden Verteidigung sorgfältig prüfen und bei der Würdigung der Beweislage sowie der tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltskomplexes berücksichtigen (SK pag. 18.721.107; CAR pag. 5.200.085). 3.1 Nach Art. 130 StPO liegt eine notwendige Verteidigung insbesondere vor, wenn die Untersuchungshaft mehr als zehn Tage gedauert hat (lit. a), eine Freiheits- strafe von als einem Jahr droht (lit. b), oder etwa die Staatsanwaltschaft in der Gerichtsverhandlung persönlich auftritt (lit. c). Gemäss Art 131 Abs. 1 StPO muss die Verfahrensleitung im Fall einer notwendigen Verteidigung diese unverzüglich sicherstellen. Sind die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung bereits bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, zumindest aber vor der Eröffnung der Untersuchung sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). Nach Art. 131 Abs. 3 StPO [in der Fassung vom 5. Oktober 2007; Stand am 1. Juli 2021] sind in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre und Beweise er- hoben worden sind, bevor eine Verteidigung bestellt war, diese Beweiserhebun- gen nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet. Wesentliche Bedeutung kommt also der Frage zu, in welchem Zeitpunkt die not- wendige Verteidigung sichergestellt sein muss, wobei sich aus Abs. 3 ergibt, dass diese erkennbar sein muss. Für die Fälle nach Art. 130 lit. a StPO besteht Klarheit, da muss die notwendige Verteidigung spätestens am elften Tag nach der Festnahme sichergestellt sein. Weniger klar ist es insbesondere für die Fälle nach Art. 130 lit. b StPO, wenn also eine überjährige Freiheitsstrafe droht. Ge- mäss Lehre ist ein tatsächlich existierender Grund für notwendige Verteidigung objektiv immer erkennbar (L IEBER, Kommentar Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 131 StPO N. 13; R UCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 131 StPO N. 11). Daher sei für die Erkennbarkeit darauf abzustellen, ob der Grund für die notwendige Verteidigung bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt
20 - hätte erkannt werden müssen, wobei im Ergebnis an das Kriterium der Erkenn- barkeit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (L IEBER, a.a.O., Art. 131 StPO N. 13; R UCKSTUHL, a.a.O., Art. 131 StPO N. 12). 3.2 Gemäss Art. 244 Abs. 1 StPO dürfen namentlich Wohnungen nur mit der Einwil- ligung der berechtigten Person durchsucht werden. Die Einwilligung ist gemäss Abs. 2 lit. b insbesondere dann nicht nötig, wenn zu vermuten ist, dass Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind. Nach Art. 245 Abs. 2 StPO haben die Inhaberinnen und Inhaber der zu durchsuchenden Räume der Durchsuchung beizuwohnen. Sind diese abwesend, so ist nach Möglichkeit ein volljähriges Familienmitglied oder eine andere geeig- nete Person beizuziehen. Gemäss Rechtsprechung und Lehre handelt es sich bei diesen Durchführungsmodalitäten um blosse Ordnungsvorschriften (T HOR- MANN /BRECHBÜHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 245 StPO N. 15, m.H.a. BGE 96 I 437 E.3b). 3.3 Aus den Akten zur Hausdurchsuchung vom 20. Juni 2022 (BA pag. 08-01- 0001 ff.) geht hervor, dass die Kriminalpolizei Basel-Stadt am 20. Juni 2022 von den deutschen Behörden, Amtsstelle X., über die Festnahme von A. und eines Kollegen informiert wurde. Der Hausdurchsuchung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die beiden Beschuldigten hätten sich im Darknet nach Sprengstoff, Zündkapseln und einer Waffe mit Schalldämpfer erkundigt. Bei ihrer Suche seien sie auf einen australischen VE gestossen. Dieser wiederum habe sie an eine andere Kontaktperson (in Wirklichkeit an einen deutschen VE) weitergeleitet. Im Gespräch mit diesem hätten die beiden angegeben, keine Waffe mehr zu benö- tigen, da sie bereits eine besässen. Man habe sich auf den Kauf von Sprengstoff und Zündkapseln geeinigt. A. und sein Kollege seien dann am 20. Juni 2022 nach X. gefahren und hätten bei dem VE Sprengstoff und Zündkapseln gekauft, wobei ihnen lediglich Knetmasse übergeben worden sei. Gestützt auf diese Meldung habe der zuständige Staatsanwalt mündlich eine Hausdurchsuchung angeordnet (BA pag. 08-01-0004). In der Folge sei die Hausdurchsuchung durch die Krimi- nalpolizei Basel-Stadt am 20. Juni 2022, um 23:55 Uhr, durchgeführt worden. Da A. zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung allein gelebt habe und sich in Deutsch- land in Haft befunden habe, sei der Nachbar beigezogen worden. Dieser habe seine Anwesenheit sowie die Richtigkeit der Sicherstellungen unterschriftlich be- stätigt (BA pag. 08-01-0004 ff.). Am 22. Juni 2022, also nach der Hausdurchsu- chung, fasste die Kriminalpolizei Basel-Stadt die bisherigen Ermittlungserkennt- nisse in einer Strafanzeige zusammen (BA pag. 05-01-0001 ff.). Gestützt darauf stellte die Kriminalpolizei eine Gerichtsstandsanfrage an die BA (BA pag. 02-02- 0001).
21 - 3.4 Vorliegend ist in Bezug auf die vorgebrachte fehlende Verteidigung während der Hausdurchsuchung vom 20. Juni 2022 entscheidend, ob bei deren Anordnung für die Strafverfolgungsbehörden Basel-Stadt bereits erkennbar war, dass es sich um ein Fall notwendiger Verteidigung handelt. Aus den Akten geht hervor, dass die Kriminalpolizei Basel-Stadt am 20. Juni 2022 noch nicht vollständig von den X.-Behörden. informiert worden war. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Vermerk in der Strafanzeige der Kriminalpolizei Basel-Stadt vom 22. Juni 2022, wonach sich diese auf die bisherigen Erkenntnisse stütze und sich alles Weitere aus den noch nicht vorliegenden Akten der deutschen Behörde ergebe (BA pag. 05-01-0003). Weiter ergibt sich aus den Akten, dass die deutschen Behörden zwar ab dem 5. Juni 2022 mit der BA im Wege der Rechtshilfe Informationen über die (verdeckten) Ermittlungen gegen B. (und A.) wegen Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens austauschten bzw. Akten zum damali- gen Verfahren SV.22.0826-BK anforderten (BA pag. B02-04-005-0002). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Basler Strafverfolgungsbehörden ebenfalls vor- gängig über die deutschen Ermittlungen im Bilde gewesen wären. Mit der Anord- nung der Hausdurchsuchung nach Art. 244 StPO wurde die staatsanwaltschaft- liche Untersuchung materiell eröffnet. Gestützt auf die damaligen Erkenntnisse kann (rückblickend) festgehalten werden, dass die Kriminalpolizei Basel-Stadt noch nicht zwingend von einem Fall der notwendigen Verteidigung ausgehen musste. Entsprechend erweist sich die Hausdurchsuchung diesbezüglich – ent- gegen der Auffassung von A. – nicht als mangelhaft. 3.5 Hinsichtlich der Beiziehung des Nachbarn bzw. der Nichtanwesenheit von A. bei der Hausdurchsuchung ist vorliegend nicht ersichtlich, weshalb dieses Vorgehen der Kriminalpolizei Basel-Stadt mit einem Verfahrensmangel behaftet sein sollte. Insbesondere mit Blick auf die Uhrzeit der Hausdurchsuchung erscheint der Bei- zug des Nachbars als geeignete Massnahme, um den strafprozessualen Voraus- setzungen gemäss Art. 245 Abs. 2 StPO zu genügen. 3.6 Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 20. Juni 2022 erfolgte Beweiserhe- bung ist somit uneingeschränkt gültig, die erhobenen Beweise sind verwertbar (Art. 131 Abs.3 StPO e contrario).
22 - II. Materielles A. Sachverhaltskomplex I «Z.» (Anklageziffer 1.1)
Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) sowie qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB)
A. und B. wird von der Anklage (zum Ganzen: TPF pag. 18.100.001 ff.) zusam- mengefasst vorgeworfen, in Mittäterschaft am 29. und 30. März 2022 in der Re- gion Y. eine mit einer Zeitschaltuhr verbundene unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung (nachfolgend: USBV) transportiert, am 30. März 2023 ca. um 00:23 Uhr vor der I. in Y. platziert und gleichentags zeitverzögert ca. um 03:53 Uhr explodieren lassen zu haben. Dabei sei u.a. fremdes Eigentum in erhebli- chem Umfang konkret gefährdet worden; auch hätten die Hausbewohner C. und J. sowie Hausangestellte, Gäste, Zeitungsverträger oder andere, zufällig in der Nähe der Detonation anwesende Menschen durch die Wirkungen der Explosion (Druck- und Splitterwirkung, Feuerball) schwere oder tödliche Verletzungen er- leiden können.
Die Beschuldigten hätten in der verbrecherischen Absicht gehandelt, einerseits fremdes Eigentum in erheblichem Umfang zu zerstören, die in der Liegenschaft I. wohnenden Personen zu bedrohen und einzuschüchtern, diese oder zufällig anwesende andere Personen ohne Rücksicht auf mögliche schwere Verlet- zungs- oder Todesfolgen potenziell zu gefährden und andererseits, um die Grundlage für eine darauffolgende Erpressung von Geld bzw. Bitcoins zu schaf- fen, indem ihre besondere Gefährlichkeit und ihre ernsthafte Bereitschaft mani- festiert werden sollte, im Falle der Nichtbezahlung einer bestimmten Erpres- sungssumme weitere Explosionen oder ähnliche Attacken zu verursachen.
Insgesamt sei damit am Gebäude der Liegenschaft I. ein Sachschaden im Um- fang von Fr. 169'647.45 verursacht worden (TPF pag. 18.100.010 ff.). 2. Vorinstanzliches Urteil
Die Vorinstanz erachtet den Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1. als erstellt. Sie erachtet namentlich die massgeblichen Zeugen O. und D., jedoch auch EE., als glaubwürdig. Insbesondere habe A. in den Telefongesprächen mit D. detail- lierte Angaben zu Planung, Vorbereitung und Ausführung der Explosion an der Liegenschaft I. sowie zu seinem und B.s Nachtatverhalten gemacht, welche nur
Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren, hielt die BA insgesamt an ihren An- trägen und Ausführungen gemäss Anklage fest. Die beiden Beschuldigten be- stritten im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens und vor erster Instanz ihre Tä- terschaft und verweigerten die Aussage praktisch durchgehend (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.3 - 2.3.2). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung machten beide Beschuldigten auf Fragen des Gerichts bzw. der BA hin von ihrem Aussa- geverweigerungsrecht durchgehend Gebrauch. A. reichte zuhanden der Akten eine handschriftliche Erklärung ein (CAR pag. 5.200.093 f.). B. verlas im Rahmen seiner Befragung eine ebenfalls handschriftlich verfasste und eingereichte Stel- lungnahme (CAR pag. 5.200.096 ff.). 3.1 Bundesanwaltschaft
Die BA verweist zunächst auf ihre Ausführungen im Parteivortrag vor Vorinstanz sowie auf das Urteil SK.2023.33 vom 27. November 2023. Im Rahmen der Replik führt sie zu den Vorbringen der Beschuldigten im Wesentlichen aus, dass das erstinstanzliche Urteil insgesamt gut begründet sei, jedoch einige
24 - Beweiselemente (etwa Internet-Recherchen von A. zu «EC-Bomber», «Dagobert Erpresser», «R.Brennsprit»; Recherche zur Familie C.J.; Instruktionen von B. ge- genüber A. in der Snapchat Unterhaltung; TOR-Browser installiert auf Laptop von B.) nicht berücksichtige bzw. diese nicht abschliessend gewürdigt worden seien. Zusammengefasst bringt die BA vor, A. habe im Rahmen der überwachten Tele- fonate detailliert, stringent, schlüssig sowie weitgehend objektivierbar über die Tat an der H.-Strasse erzählt (CAR pag. 5.100.037). 3.2 Beschuldigter A. 3.2.1 A. wendet gegen die Anklage und den erstinstanzlichen Schuldspruch betreffend den Sachverhaltskomplex I «Z.» im Wesentlichen und zusammengefasst Folgen- des ein (CAR pag. 5.200.072 ff.): Seine angebliche Täterschaft, Mittäterschaft, Beteiligung oder jegliche sonstige strafrechtlich relevante Mitverantwortung seien weder beweismässig noch rechtsgenüglich erstellt oder nachgewiesen. Die An- klage sowie das erstinstanzliche Urteil würden sich primär auf die Äusserungen von A. bei seinen drei Telefonaten mit D. vom 15., 17. und 22. Dezember 2022 abstützen, die jedoch keine glaubhaften, verlässlichen oder stichhaltigen Beweis- mittel darstellen würden. Entsprechend könne nicht zu seinen Lasten darauf ab- gestellt werden (CAR pag. 5.200.076 f.) . Anlässlich der Telefongespräche mit D. habe er nämlich unter Drogeneinfluss gestanden. Er habe dies auch bei der zwei- ten Verhaftung anlässlich der Einvernahme so gesagt und entsprechend die Durchführung eines Drogentests verlangt. Dieser sei ihm aber verweigert wor- den. Er habe sich von den bei der Befragung Anwesenden (AAA. und ein Detek- tiv) nicht ernst genommen gefühlt (CAR pag. 5.200.093 f.). Zudem habe er be- reits in der Einvernahme vom 23. Dezember 2022, nach seiner zweiten Verhaf- tung darauf hingewiesen, dass das «dummes Geschwätz» gewesen sei bzw. «einfach so dahingesagt» (BA pag. 13-01-0035). Die Äusserungen im Rahmen dieser Gespräche seien kein stichhaltiger Beleg dafür, was wirklich zur Detona- tion geführt habe, wer die Täterschaft wirklich gewesen und was vorher und nachher tatsächlich vorgefallen sei. Zudem verweist A. auf die von B. vor Vo- rinstanz vorgebrachten zahlreichen Widersprüche und Unstimmigkeiten (CAR pag. 5.200.076 f.) . So hätten etwa die Tatortuntersuchungen sowie die Befragun- gen von Auskunftspersonen und Zeugen keine Hinweise auf die Täterschaft er- geben (TPF pag. 18.721.118); auf den Überwachungsvideos der Liegenschaft I. seien zwei unbekannte Personen zu sehen, es sei aber unklar, um wen es sich handle (TPF pag. 18.721.118 f.); aus den untersuchten Daten (Handydaten; Bankauszüge, etc.) könnten keine Hinweise auf die Täterschaft abgeleitet wer- den (TPF pag. 18.721.119) und es sei keine Kommunikation zwischen den Be- schuldigten in Zusammenhang mit dem Ereignis «Z.» gefunden worden (TPF pag. 18.721.119). Zudem habe die Vorinstanz auch die Beweisaussagen der üb- rigen befragten Personen aus dem Umfeld von A. zu einseitig und zu
25 - undifferenziert gewürdigt. Auch in der überwachten Handykorrespondenz zwi- schen A. und B. sei nirgends konkret, direkt und explizit das «Z.»-Ereignis er- wähnt. Schliesslich sei in tatsächlicher Hinsicht bei der Beweiswürdigung zu we- nig gewichtet worden, dass weder die Videoaufnahmen die Anwesenheit von A. oder B. an der H.-Strasse belegen könnten, noch dass DNA- oder sonstige schlüssige Sachspuren mit Hinweis auf die Täterschaft bestünden (CAR pag. 5.200.077). 3.2.2 In rechtlicher Hinsicht kritisiert A. (CAR pag. 5.200.077 ff.), dass eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben von irgendjemandem, namentlich von unbetei- ligten Dritten, weder vorhersehbar noch nachgewiesen sei. Eine realistische, tat- sächlich erwartbare Lebensgefährdung, mit der ohne Weiteres gerechnet werden müsse, erscheine aufgrund der Topographie, der Erreichbarkeit der Liegenschaft und der Uhrzeit als sehr unwahrscheinlich. Diesbezüglich habe sich der Geschä- digte C. anlässlich der Einvernahme vom 12. März 2023 selber dahingehend ge- äussert, dass es «sehr unwahrscheinlich wäre, dass ausgerechnet dann der Briefträger oder ein Passant dort gewesen wäre» (m.H.a. BA pag. 12-01-0021). Auch sei die von der Vorinstanz dargestellte Möglichkeit, wonach weitere Dritt- personen, namentlich Zeitungs- bzw. Post-Frühzustelldienste beim Wohnhaus an der H.-Strasse hätten anwesend sein können, von der Berufungskammer ver- tieft zu prüfen. Insofern beträfen die aufgelisteten Vorjahresdaten in E. 2.8.3 des erstinstanzlichen Urteils allesamt Uhrzeiten, die weit vor der Detonationszeit lie- gen würden. Gleiches gelte für die Passanten, Radfahrer, Jogger, Fussgänger, Personen- und Lastwagen gemäss den Listen in E. 2.8.5 des erstinstanzlichen Urteils, die grossmehrheitlich zu Uhrzeiten an der H.-Strasse vorbeigingen bzw. vorbeifuhren, die deutlich, oft mehrere Stunden, vor oder nach der Detonations- zeit liegen würden. A. bestreitet, dass die Anwesenheit eines Zustelldienstes oder anderer Personen hätte vorhergesehen werden können. Es stehe fest, dass sich am 30. März 2022 kurz vor vier Uhr früh keine Drittpersonen in der Nähe des Sprengsatzes aufhielten. 3.2.3 Überdies wendet A. ein, dass durch die Vorinstanz keine hinreichende Prüfung der Beteiligungsrollen unter den Mitbeschuldigten stattgefunden habe. Die Fak- tenlage, die die Vorinstanz ihrer Subsumtion zugrunde lege, ergebe sich vor- nehmlich aus den Telefonaten zwischen ihm und D. bzw. aus den dortigen Aus- sagen von ihm selber. Damit sei diese Faktenlage und Subsumtionsbasis in ge- nereller Hinsicht, d.h. bezüglich des Beweiswerts dieser Telefonate in Zweifel zu ziehen. Zweifel ergäben sich auch individuell-subjektiv, weil alle belastenden Aussagen von ihm selber stammen würden und bei ihm durchwegs ein prahleri- sches, fabulierendes Auftreten anzunehmen sei. In diesen Gesprächen habe er sich nicht nur als Mitläufer bzw. «vorausgeschickter Hinleger» mit wenig Ahnung darstellen wollen: Er habe sich vielmehr brüsten und seine bedeutsame Rolle im
26 - grossen kriminellen Plan betonen wollen und zwar unabhängig davon, ob dies auch den Tatsachsen entspreche. Insofern sei zumindest in dubio pro reo eine Gehilfenschaft wahrscheinlicher und schlüssiger (CAR pag. 5.200.079 f.) . 3.2.4 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes macht A. insbesondere geltend, dass ein Gefährdungsvorsatz klarerweise nicht vorliege. So sei belegt, dass seine In- ternet-Suchen via Handy und Computer erst für die Zeit nach dem Ereignis «Z.» zu verorten seien. Bei diesen Recherchen sei nach einer anderen Art von Sprengmittel gesucht worden – nach C4 und keinesfalls nach einer USBV, wie sie beim Ereignis «Z.» verwendet worden sei. Es bleibe somit weiterhin unklar, ob, woher und was genau zumindest einer der beiden Beschuldigten bereits vor oder am 30. März 2022, vom Aufbau, Inhalt oder etwa von der Wirkung der USBV gewusst habe. Gerade bezüglich ihm selber, welcher in den Telefonaten mit D. von A.s Planung berichtet habe, könne, trotz dem «grossmauligen Gehabe», nur von beschränktem Wissen bezüglich der Wirkung und Aufbau der USBV ausge- gangen werden. Damit bleibe ein Gefährdungsvorsatz unbelegt. Zudem werfe die Anklage A. und B. vor, aus Geldgier und finanzieller Motivation gehandelt und sich namentlich am Erpresser «Dagobert» (BBB.) orientiert zu haben. Sie hätten es also auf den effektiven Erhalt von Geld oder Kryptowährungen (Bitcoins) und auf eine Befolgung von nachgelagerten Anweisungen durch die von ihnen Be- drohten angelegt gehabt. Gemäss vorgeworfenem modus operandi solle somit beabsichtigt gewesen sein, den zu erpressenden Opfern in erster Linie einen ge- hörigen Schrecken einzujagen, um sie nachher zur Zahlung zu bewegen. Ein ernsthafter Vorsatz bzw. die Inkaufnahme einer Tötung oder einer schweren Kör- perverletzung scheide damit schon sachlogisch aus (CAR pag. 5.200.079). 3.3 Beschuldigter B. 3.3.1 Im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex «Z.» verweist B. zunächst auf seinen Parteivortrag im vorinstanzlichen Hauptverfahren. Das Urteil der Vo- rinstanz halte aus diversen Gründen nicht stand (CAR pag. 5.100.020 ff.). Unbe- stritten sei, dass am 30. März 2022, um 03:53 Uhr, an der H.-Strasse eine Ex- plosion verursacht worden sei. Er bestreite jedoch seine angebliche Täterschaft, weil keine hinreichenden Beweise für seine Beteiligung an besagter Explosion dafür vorliegen würden. Zudem werde angezweifelt, dass die Explosion eine der- art grosse Gefährdung dargestellt habe, wie seitens der BA und der Vorinstanz angenommen. Da es bereits an einem rechtsgenüglichen Nachweis der Täter- schaft fehle, würden sich Ausführungen zur Höhe des entstandenen Sachscha- dens erübrigen (CAR pag. 5.100.021). 3.3.2 Die Vorinstanz stütze sich im begründeten Urteil SK.2023.33 vom 27. November 2023 zum Nachweis seiner Täterschaft auf diverse Indizien. Indem die
27 - Vorinstanz sich weder detailliert mit sämtlichen Argumenten der Verteidigung auseinandergesetzt, noch geprüft habe, ob auch andere Tatvarianten oder gar eine andere Täterschaft in Frage kommen könne, habe sie ihre Arbeit ungenü- gend gemacht. Sie habe vorgebrachte gewichtige und entlastende Umstände nicht oder nur ungenügend geprüft (CAR pag. 5.100.021). Die Vorinstanz stütze seine angebliche Täterschaft vornehmlich auf die Telefongespräche von A. und D., ohne diese kritisch zu würdigen. Ausser diesen Aussagen würde nichts Wei- teres auf seine Täterschaft hindeuten – es würden weder DNA-Spuren oder sonstige Gegenstände vorliegen. Auch die Videoaufnahmen enthielten keine Hinweise auf eine Täterschaft von B. Er sei mehrmals komplett durchleuchtet worden. Seine Mobiltelefone und Computerdaten seien ausgewertet worden, man habe anlässlich der Hausdurchsuchung im Dezember 2022 diverse neue Geräte gefunden und diese ebenfalls ausgewertet. Jedoch sei nichts gefunden worden. Auch bei A. habe die Auswertung der Mobiltelefondaten keine Hinweise ergeben. Schliesslich gebe es auch keine Hinweise, wie z.B. Rechnungen oder Abonnemente, die auf versteckte Telefone oder andere Geräte hindeuten wür- den. Auch aus den Randdatenerhebungen könne nicht nachgewiesen werden, dass sich B. am 29. oder 30. März in Y. aufgehalten habe. Schliesslich könne aus dem Umstand, dass er am 29. März 2022, um 20:22 Uhr, im GGG. in W. Einkäufe getätigt habe, kein Indiz für eine spätere Zugfahrt nach Y. abgeleitet werden (CAR pag. 5.100.022 f.) . Auch aus dem FOR-Gutachten, das die Vo- rinstanz umfänglich zitiert und analysiert habe, ergebe sich nichts, was auf seine Täterschaft hindeute. Gleiches gelte in Bezug auf die Telegram-Gruppe. Aus der Telekommunikation sei zwar ersichtlich, dass er offenbar einmal Mitglied einer Telegram-Gruppe gewesen sei. Angeblich sei es darin um Sprengstoff gegan- gen. Tatsächlich habe es sich aber um eine «Feuerwerksgruppe» gehandelt. Wann er dieser Gruppe konkret beigetreten sein solle, sei nicht relevant. Jeden- falls gehe aus der Telegram-Gruppe nichts hervor, was auf eine Bestellung hin- weise. Es würde ihm die Vornahme von Bestellungen unterstellt, was jedoch nicht belegt sei (CAR pag. 5.100.023 f.) . 3.3.3 Bezüglich der Telefongespräche zwischen A. und D. fordert B. eine gerichtliche Abklärung der Glaubhaftigkeit von deren Aussagen. Es sei problematisch, dass die Vorinstanz auf die Aussagen von A. abstelle, obwohl dieser in gewissen Tei- len nicht die Wahrheit sage. Ein selektives Abstellen auf die besagten Aussagen gehe nicht an. Der spezielle Charakter von A. mache es schwierig bis unmöglich klar zu erkennen, wann er die Wahrheit sage und wann nicht (CAR pag. 5.100.024). Bereits in Deutschland sei A. als «Schwätzer» und «Angeber» be- zeichnet worden (m.H.a. pag. BA B2-04-001-0021); es sei bereits dort vermerkt, dass er dazu tendiere, mit Aktivitäten zu prahlen, die er nie verwirklicht habe bzw. tatsächlich nie hätte verwirklichen können. Dieses Geltungsbedürfnis gehe auch aus den Formulierungen gegenüber D. hervor («so was isch no nie passiert in
28 - Schweiz», «kasches den in zitig läse und in nochrichte usw.»). Zudem werde dieser Drang nach Selbstdarstellung durch die Aussagen der verschiedenen Zeugen belegt (m.H.a. Urteil SK.2023.33 E. 2.5.6 [E.], 2.5.9 [EE.]), so dass man bei A. nie wisse, ob er die Wahrheit sage bzw. man ihm gar nicht mehr zuhören würde (CAR pag. 5.100.024). Aus den Aussagen von A. würden sich zwei kom- plett widersprüchliche Geschichten ergeben. Einmal habe A. zu D. gesagt, dass B. (welcher B. auch immer?) es gemacht habe und er selber dabei gewesen sei (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.5.8). In den weiteren Telefongesprächen, die eben- falls in diesem Abschnitt von der Vorinstanz zitiert würden, erzähle A. dann D. aber, dass er selber alles gemacht habe, weil der B. Angst gehabt habe. A. wi- derspreche sich regelmässig, er ändere seine Geschichten nachweislich, um sie seiner Laune und dem Fortgang der Diskussion mit seiner Gesprächspartnerin anzupassen. Aus der ganzen Kommunikation ergebe sich kein derart klares Bild, das die Festlegung eines konkreten Sachverhalts erlaube (CAR pag. 5.100.026).
Auch bei D. sei ein widersprüchliches Aussageverhalten erkennbar, das die Glaubhaftigkeit der Aussagen in Frage stelle. Einerseits belaste sie sich selber, wenn sie sage: «Ich sag dir eins, Alter, in diesem Scheiss Protokoll steht, dass ich 5 x Nein gesagt habe. Wenn es dick kommt muss 5000 hinlegen wegen dem Scheiss. Ich sage nur Scheiss auf die 5000, das Prinzip, wie der dort gesessen ist, du kennst es ja, wenn du dem in die Fresse schaust, willst du ihm eine ver- passen». Es sei zwar unklar, was D. damit genau meine. Gemäss B. sei diese Aussage jedoch dahingehend zu verstehen, dass sie in ihrer Einvernahme un- wahre Aussagen gemacht habe und nun eine Busse befürchte. D. gerate im Ver- lauf des Telefonats «in das gleiche Fahrwasser» wie A. und die beiden würden sich mit ihren Geschichten gegenseitig hochschaukeln. Andererseits sage D. auch, dass sie B. aus einem Heim kenne, was jedoch nachweislich nicht stimme – er habe nie in einem Heim gelebt (CAR pag. 5.100.025 f.). 3.3.4 Das von der BA in der Anklage vorgeworfene Vorgehen werfe Fragen auf. Eine Erpressungsforderung sei nie gestellt worden. Folge man der Anklage und den Feststellungen der Vorinstanz dahingehend, dass eine Bombe explodiert sei und gehe man davon aus, dass jemand hätte erpresst werden sollen, dann wäre die Tat als solche ja schon erfolgreich gewesen. Die Bombe sei explodiert, aber es sei ja nachweislich kein Brief verschickt worden. Die Argumentation von A., wo- nach sie zwölf Tage später einen Brief hätten schicken wollen und es dann 24 Tage später zu spät gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar. Auch hier sei aus den Aussagen von A. ein Sachverhalt konstruiert worden, der nicht stimme. Dies zeige insgesamt, dass die Aussagen von A. nicht zur Sachverhaltsfeststellung herangezogen werden könnten (CAR pag. 5.100.027).
Die Vorinstanz hat die bezüglich des Anklagekomplexes «Z.» bei den Akten lie- genden Beweismittel vollständig und zutreffend dargestellt (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.4 «Sachliche Beweismittel» und 2.5 «Persönliche Beweismit- tel»). Dabei handelt es sich namentlich um die Folgenden:
− Rapport Kantonspolizei Basel-Stadt vom 30. März 2022 (BA pag. 10-02- 0008 ff.; Urteil SK.2023.33 E. 2.4.1); − Kriminaltechnischer Untersuchungsbericht der Staatsanwaltschaft (Krimi- nalpolizei) Basel-Stadt vom 24.11.2022 (BA pag. 10-01-0195 ff.; Urteil SK.2023.33 E. 2.4.1); − Spurenbericht des Forensischen Instituts (FOR) Zürich vom 30. März 2022 (BA 11-01-0001 ff.); − Gutachten des FOR vom 26. Mai 2023 (BA 11-01-0074 ff.; Urteil SK.2023.33 E. 2.4.2) mit Antworten auf Ergänzungsfragen vom 23. Juni 2023 (BA 11-01-0163; Urteil SK.2023.33 E. 2.4.3); − Transkription der Telefongespräche zwischen A. und D. (15., 17., 22. De- zember 2022 [BA pag. 10-01-04; Urteil SK.2023.33 E. 2.4.4]); − Videoaufzeichnungen (BA pag. 10-01-0048 -Inhalt Diskette Überwa- chungsvideos); − Strafakten BS 4 (BA 18-01-0027 ff.) + Gerichtsverfahren BL Nr. 3 (BA 18- 3-0004 ff.) − sowie die Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen: • C. (Privatkläger [BA pag. 12-01-0001 ff.; Urteil SK.2023.33 E. 2.5.2]);
32 - • J. (Ehefrau des Privatklägers [BA 12-02-0001 ff.; Urteil SK.2023.33 E. 2.5.3]); • U. (Tochter des Privatklägers [BA 12-03-0001 ff.; Urteil SK.2023.33 E. 2.5.4]); • BB. (Partner der Tochter des Privatklägers [BA 12-12-0001 ff.; Urteil SK.2023.33 E. 2.5.5]); • E. (Schwester des Beschuldigten A. [BA 12-04-0001 ff.; Urteil SK.2023.33 E. 2.5.6]); • DD. (Schwester des Beschuldigten A. [BA 12-05-0001 ff.; Urteil SK.2023.33 E. 2.5.7]); • D. (Freundin des Beschuldigten A. [BA 12-06-0001 ff.; Urteil SK.2023.33 E. 2.5.8]); • EE. (Bekannte des Beschuldigten A. [BA 12-07-0001 ff.; Urteil SK.2023.33 E. 2.5.9]); • HH. (ehem. Arbeitskollege des Beschuldigten A. [BA 12-08-0001 ff.; Ur- teil SK.2023.33 E. 2.5.10]); • O. (Bekannter des Beschuldigten A. [BA 12-09-0001 ff.; Urteil SK.2023.33 E. 2.5.11]). 4.3 Beweiswürdigung 4.3.1 Während die BA auf die Anklage, den Parteivortrag vor erster Instanz sowie auf die aus ihrer Sicht zutreffende Würdigung durch die Vorinstanz verweist, wird von Seiten der Beschuldigten insbesondere die Urheberschaft der Explosion an der H.-Strasse vom 30. März 2022 bestritten. Zudem wird auch die konkrete Gefähr- dung für Leib und Leben von Menschen oder fremdem Eigentum durch die Ex- plosion von den Beschuldigten in Zweifel gezogen. 4.3.2 Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Praxis verlangt der Anspruch auf recht- liches Gehör von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsäch- lich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksich- tigt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt (BGE 142 II 49, E.9.2; BGE 137 II 266, E. 3.2, je m.w.H.; vgl. auch S TEIN- MANN , St. Galler Kommentar, 3. Aufl., 2014, Art. 29 BV N. 49). Entsprechend wird nachfolgend – soweit erforderlich – auf die Vorbringen der Parteien eingegangen. 4.3.3 Es gilt festzuhalten, dass die vorinstanzlichen Feststellungen hinsichtlich des Tatablaufs, des eingesetzten Sprengstoffs, sowie der durch die Explosion der USBV versursachten Sachbeschädigung unbestritten blieben. Demnach ist auf- grund der Polizeiberichte, des Spurenberichts des FOR und des Gutachtens des FOR erstellt, dass von einer (unbekannten) Täterschaft am 30. März 2022 um
33 - ca. 00:23 Uhr ein Sprengsatz an der H.-Strasse in Y. platziert wurde, welcher sich ca. um 03:53 Uhr umsetzte und Sachschaden an dieser Liegenschaft (am Gebäude und an der Bepflanzung) verursachte. Die Explosion und die verursach- ten Schäden werden zudem durch die Aussagen der Hausbewohner C. und J. bestätigt (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.6.1). Ebenso unbestritten und zutreffend durch die Vorinstanz dargelegt ist, dass es sich bei der USBV, bzw. den gemäss FOR-Gutachten verwendeten drei pyrotechnischen Gegenständen mit der Be- zeichnung «Delovâ Rana, Variante 2», um Sprengstoff im Sinne von Art. 5 SprstG handelte. 4.3.4 Die Vorinstanz stützt ihre Feststellung des Sachverhalts betreffend Tatkomplex «Z.» im Weiteren hauptsächlich auf die von A. gegenüber D. telefonisch getätig- ten Aussagen sowie auf die Aussagen der Zeugen O. und D. (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.6). Die Schilderungen von A. anlässlich seiner Telefongesprä- che mit D. werden nicht bestritten. Die Beschuldigten argumentieren jedoch, dass nicht auf die Äusserungen von A. während den Telefongesprächen abgestellt werden könne, da diese nicht glaubhaft seien. Auch auf die Aussagen der Zeu- gen O. und D. könne nicht abgestellt werden, da sich diese bloss auf die Erzäh- lungen von A. stützen würden, insofern sie ihr Wissen bloss vom Hörensagen hätten (vgl. oben E. II.A.3.2 und II.A.3.3). Demgegenüber äussert die BA, dass A. im Rahmen der überwachten Telefonate detailliert, stringent, schlüssig sowie weitgehend objektivierbar über die Tat an der H.-Strasse berichtet habe (CAR pag. 5.300.037). In diesem Zusammenhang drängt sich eine Prüfung der Glaub- haftigkeit der besagten Aussagen auf. 4.3.5 Hinsichtlich der Aussagen von A. während den abgehörten Telefongesprächen gilt festzuhalten, dass diese – entgegen den Vorbringen der Beschuldigten – er- lebnisbasiert und zumindest in Bezug auf das Kerngeschehen weitgehend kohä- rent sind. Die von den Beschuldigten wiederholt vorgebrachten angeblichen Wi- dersprüche (TPF pag. 18.721.099 ff.; 18.721.124 ff.; 5.200.072 f., 5.100.022 ff.) vermögen daran nichts zu ändern. Wie die BA richtigerweise ausführt, sind die Schilderungen von A. gegenüber D. detailliert, authentisch und sie zeichnen sich insbesondere mit Täterwissen aus.
Konkret schildert A. in den Telefonaten die Planung und Ausführung sowie das Motiv für die Explosion bei der Liegenschaft I. So führt er am Telefon detailliert aus, wie er den Weg von der P.-Strasse zur H.-Strasse zweimal abgelaufen sei, um zu prüfen, dass sie nicht an Kameras vorbeigehen müssen und nennt dabei markante Wegpunkte (Wald [...] Wiese [...] Wohnquartier [...] Park, BA pag. 10- 01-0345). Sodann erzählt er, wie «der B.» damals die USBV ursprünglich an ei- nem anderen Ort in ZZ. habe platzieren wollen. Er habe schliesslich davon ab- gesehen, weil es zu viele Kameras gehabt habe. Später sei B. dann zu ihm
Die besagten Aussagen von A. werden von den Zeugen O. und D. gestützt. A. hat bereits kurz nach dem Vorfall an der H.-Strasse gegenüber D. und O. geäus- sert, dass er und B. diesen verursacht hätten (BA pag. 12-06-0007, 12-09-0005).
Im Übrigen stimmen die Schilderungen von A. gegenüber D. während den abge- hörten Telefonaten mit weiteren objektiven Beweismitteln und Indizien überein. So hat A. am 30. März 2022, um 02:07 Uhr nachweislich im Internet Pizza bestellt (BA pag. 10-01-0687, - 0950). Gemäss FOR-Gutachten war die USBV mit einer mechanischen Zeitschaltuhr versehen (BA pag. 11-01-0074 ff.). Zudem lassen sich auch aus der Snapchat-Unterhaltung vom 22. und 23. Dezember 2022 zwi- schen A. und B. weitere Indizien auf die Täterschaft ableiten (BA pag. 10-01- 430 ff.). Der Beschuldigte A. hatte nach Erkenntnissen der BKP im Verlauf des Monats März 2022, und damit vor der Explosion an der H.-Strasse, im Internet nach verschiedenen einschlägigen Stichworten gesucht (BA pag. 10-01-0588; 5.3.2022: «ec bomber», 18.3.2022: «dhl erpresser», 18.3.2022: «dagobert er- presser»; 10-01-0599: 16.3.2022 «knascht natel», 29.3.2022 «R. brennsprit»). Unmittelbar nach der Explosion an der H.-Strasse suchte A. nachweislich nach weiteren einschlägigen Stichworten im Internet (BA pag. 10-01-0588; z.B.: 1.4.2022: «verbrecher auf der spur», 1.4.2022: «bankomat sprengung schweiz», 1.4.2022: «rizin bombe», 4.4.2022: «Y. explosion», 4.4.2022: «explosionen»; 10- 01-0606 ff.: 13.4.2022 «sprengstoff z4», 13.4.2022 «fernzündung c4», 13.4.2022 «fernzündung c4 preise schweiz», 13.4.2022 «handgranate preise schweiz origi- nal», 13.4.2022 «plastiksprengstoff»).
Vor dem Hintergrund der massgebenden Indizien, Beweise und Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen sind die Schilderungen von A. in den abgehörten Telefonaten hinsichtlich des relevanten Kerngeschehens glaubhaft. Die Ein- wände der Beschuldigten, wonach A. während diesen Telefongesprächen unter Alkohol und Drogeneinfluss gestanden habe, A. bloss ein «Schwätzer» sei und
In Würdigung sämtlicher Indizien und Beweise kommt das Gericht bezüglich des Sachverhaltskomplexes «Z.» zu einem Beweisergebnis, welches sich mit dem- jenigen der Vorinstanz deckt (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.6-2.12). Zusammenfas- send und im Wesentlichen trat B. demnach an A. mit der Anfrage heran, gemein- sam eine Erpressung mit vorgängigem Sprengstoffanschlag durchzuführen. Die Beschuldigten entwickelten in der Folge den Tatplan, die USBV bei der H.- Strasse zur Explosion zu bringen und anschliessend die Bewohner, das C.J., zu erpressen. Die Explosion sollte die Grundlage für die Erpressung schaffen und insbesondere die Gefährlichkeit und Ernsthaftigkeit unterstreichen. Am 29. und 30. Marz 2022 transportierten die Beschuldigten eine mit einer Zeitschaltuhr ver- sehene USBV in der Region Y. und platzierten sie am 30. Marz 2023, um ca. 00:23 Uhr, vor der Liegenschaft an der H.-Strasse in Y. Während sich B. im Hin- tergrund hielt, deponierte A. die USBV bei der Liegenschaft bei einem Busch. Danach begaben sich die Beschuldigten in die Wohnung von A. Die Zeitschaltuhr
Aufgrund des Beweisergebnisses ist bei der Planung, Vorbereitung und Ausfüh- rung der Explosion bei der H.-Strasse ein mittäterschaftliches Zusammen-wirken der beiden Beschuldigten zu bejahen. Die diesbezügliche Würdigung der Vo- rinstanz ist zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen wird (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.10). Insbesondere aufgrund der Vorbringen von A. werden die wesentlichen Punkte nachfolgend nochmals dargestellt. Auch insoweit kann auf die Aussagen von A. anlässlich der überwachten Telefonate mit D. abgestellt werden. Diese stimmen grundsätzlich auch mit seinen früheren Aussagen ge- genüber D. und O. überein (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.10 bzw. E. 2.5.8 und 2.5.11). Demnach sei B. der Initiator gewesen. Dieser habe bereits ein oder zwei Jahre zuvor den Sprengsatz (USBV) beschafft und in ZZ. einsetzen wollen. B. habe aber damals davon Abstand genommen. Er habe ihn (A.) dann gefragt und er habe zugestimmt, um neue Erfahrungen zu sammeln. Sie hätten gemeinsam, anhand einer aus dem Darknet stammenden Liste von 50 wohlhabenden Perso- nen bzw. Familien aus dem Raum Y., jemanden ausgesucht. Auf dieser Liste seien alle Angaben zu Vermögen und Familie vorhanden gewesen. Von dieser
Mit den «50 %» in diesem Zusammenhang kann im besagten Kontext nur eine Beteiligung an einem allfälligen Erfolg der geplanten Erpressung gemeint sein. Dem diesbezüglichen Einwand von Seiten B., wonach diese Aussage von A. wi- dersprüchlich sei, kann nicht gefolgt und daraus insofern auch nichts zu Gunsten von B. abgeleitet werden. Hinsichtlich der Planung, Vorbereitung und Durchfüh- rung der Tat liegt ein partnerschaftliches, teilweise arbeitsteiliges, überwiegend aber gemeinsames Vorgehen vor. Es ist offensichtlich, dass keiner der Beschul- digten ohne den anderen gehandelt hätte, wobei keinem ein bloss untergeordne- ter Tatbeitrag zukam; vielmehr liegt eine Gleichwertigkeit der Tatbeiträge vor. Die
38 - von Lehre und Rechtsprechung geforderten Elemente der Mittäterschaft sind vor- liegend gegeben. 5.1.3 Als konkretes Gefährdungsdelikt setzt Art. 224 StGB objektiv voraus, dass der Täter durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum konkret in Gefahr bringt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; BGE 115 IV 111 E. 3b; 103 IV 241 E. I.1). Die konkrete Gefährdung ist gegeben, wenn eine Verletzung nicht nur möglich, sondern nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge wahrscheinlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; BGE 103 IV 241 E. I.1). Entscheidend sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles. Die Verursachung einer Explo- sion durch Sprengstoffe ist nicht zwingend gemeingefährlich. Vielmehr kommt es auf die Umstände des konkreten Falles an. Dabei spielt es eine erhebliche Rolle, wo der Täter wann eine Explosion welchen Ausmasses herbeiführt. Der Tatbe- stand muss daher zumindest vom Gefährdungserfolg her angemessen begrenzt sein. Die Gefahr muss sich zwar nicht gegen eine Mehrzahl von Personen oder Sachen von grosser Substanz richten; es genügt die gezielte Gefährdung eines Menschen oder einer fremden Sache. Nach der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Mensch oder die Sache nicht im Voraus individuell bestimmt, sondern zufällig ausgewählt ist. Die besondere Verwerflichkeit des gemeingefährlichen Delikts wird erst dadurch begründet, dass die Opfer unbeteiligte Drittpersonen sind, die nicht individuell ausgewählt wurden und für den Täter als Repräsentanten der Allgemeinheit er- scheinen. Demnach muss die Unbestimmtheit nicht in der Zahl der betroffenen Rechtsgüter liegen, sondern darin, welche Rechtsgüter überhaupt in Gefahr ge- raten. Um die Allgemeinheit zu repräsentieren, müssen die Rechtsgüter vom Zu- fall ausgewählt sein, selbst wenn im Augenblick des Angriffs bereits feststeht, wen es treffen kann (BGE 148 IV 247 E. 2 und 3). Wie die Gefährdung zu erfol- gen hat, umschreibt das Gesetz nicht. Für die Erfüllung des Tatbestandes genügt jeder wie auch immer geartete Umgang mit Sprengstoff oder giftigen Gasen, so- fern nur der Gefährdungserfolg eintritt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 mit Hinweisen). Demnach ist für die Vollendung der Tat auch nicht erforderlich, dass der Sprengstoff zur Explosion gelangt, solange sich eine (konkrete) Gefahr erge- ben hat (R OELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7; TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 224 StGB N. 4). Angesichts der hohen Strafdrohung und des Umstands, dass der Tatbestand schon im Falle der Gefährdung einer einzigen Person erfüllt sein kann, ist indes eine eher grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib, Le- ben sowie Eigentum und damit eine eher nahe Gefahr erforderlich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.4.2).
39 - 5.1.4 Die Vorinstanz hat detailliert dargestellt, zu welchen Tages- und Nachtzeiten Drittpersonen die Liegenschaft an der H.-Strasse betraten, bzw. in unmittelbarer Nähe zum Ort, an welchem die USBV platziert wurde, aufhielten oder vorbeigin- gen. Relevant erscheint vorliegend insbesondere, dass praktisch täglich, von Montag bis Sonntag, eine Frühzustellung von Zeitungen oder Post erfolgte, wo- bei die Sendungen beim Haupteingang der Liegenschaft deponiert wurden. Nach den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz, gestützt auf die Auswertung der Aufzeichnungen der Überwachungskameras für den Zeitraum vom 20. Februar 2022 bis 29. März 2022, sind die Frühzustellungen frühestens um 03:32 Uhr (28. Februar 2022) und spätestens um 06:39 Uhr (23. März 2022) erfolgt (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.8.4). Während der sonntägliche Zustelldienst mit Auto regel- mässig um ca. 04:30 Uhr in der H.-Strasse eintraf, variierte die Frühzustellung mittels Motorroller von Montag bis Samstag in der Regel zwischen 03:32 und ca. 04:23 Uhr. Die werktäglichen Zustellungen variierten somit zeitlich stark. Es be- stand daher die konkrete Möglichkeit, dass sich der Frühzustelldienst zum Zeit- punkt der Detonation der USBV bei der Liegenschaft in der H.-Strasse befand. Der Zustelldienst musste in unmittelbarer Nähe am Ort, wo die USBV platziert wurde, vorbeigehen. Bereits dieser Umstand reicht aus, dass unbestimmte, zu- fällig ausgewählte Drittpersonen, auf deren Auswahl die Beschuldigten keinerlei Einfluss hatten, von der USBV hätten getroffen werden und damit konkret an Leib und Leben gefährdet bzw. verletzt werden können. Hinzu kommen das C.J. und die Liegenschaft an der H.-Strasse, die vom Zufall bestimmt waren (von den Be- schuldigten aus einer Liste von 50 Personen im Raum Y. als Opfer ausgewählt). Bei diesem Ergebnis kann daher offenbleiben, ob eine konkrete Gefahr für allfäl- lige weitere Passanten, nächtliche Besucher oder vorbeifahrende Autos bestand oder mit deren Anwesenheit gerechnet werden musste. Insofern haben die Be- schuldigten A. und B. den objektiven Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB in Mittäterschaft erfüllt. 5.1.5 In subjektiver Hinsicht sind Vorsatz sowie verbrecherische Absicht erforderlich. Zudem muss ein gemeinsamer Tatentschluss im Sinne der Mittäterschaft vorlie- gen. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass sich die Beschuldigten der Gefahr bewusst waren, die von dem verwendeten Sprengstoff ausging. Es ent- spricht allgemeinem Wissen, dass die Explosion von Sprengstoff schwerwie- gende Folgen für Personen oder Sachen haben kann. Gemäss der zutreffenden Erwägung der Vorinstanz wussten die beiden Beschuldigten grundsätzlich, um welche Art von Sprengstoff (drei pyrotechnische Gegenstände «Delovà Rana, Variante 2», BA pag. 11-01-0092) es sich bei der USBV handelte (vgl. Urteil SK.2032.33 E. 2.9.1). Nach dem Beweisergebnis planten beide Beschuldigte die Tat vorsätzlich mit dem Ziel, die Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen bzw. später mit Geldforderungen zu erpressen. Die Gefährdung der Eheleute C.J. und fremden Eigentums nahmen sie zumindest in Kauf. Da sie nicht wissen konnten,
40 - ob sich zum Zeitpunkt der Explosion der USBV weitere Personen oder anderes fremdes Eigentum in der Nähe des Sprengsatzes befinden würden, nahmen sie auch diese Gefährdung in Kauf und handelten dennoch. 5.1.6 Die Beschuldigten handelten überdies in verbrecherischer (Eventual-)Absicht, in- dem sie mindestens die Verursachung eines Sachschadens (qualifizierte Sach- beschädigung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB [vgl. unten E. 5.2] ), welcher sich schliesslich dann auch realisierte, und allenfalls die Beeinträchtigung der körper- lichen Integrität der Opfer in Kauf nahmen. Insofern haben die Beschuldigten A. und B. den Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB vorliegend auch in subjektiver Hinsicht in Mittäterschaft erfüllt. 5.1.7 Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe vor, die Beschul- digten A. und B. haben sich beide der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB schuldig ge- macht. 5.2 Qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) 5.2.1 Gemäss Art. 144 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Ge- brauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht beschädigt, zerstört oder unbrauch- bar macht (Abs. 1). Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt (Abs. 3). Bezüglich der rechtlichen Ausführungen zum be- sagten Tatbestand – insbesondere zur qualifizierten Sachbeschädigung – kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 3.2.1 - 3.2.4). Gemäss Lehre und Rechtsprechung wird ein grosser Schaden regelmässig ab CHF 10'000.-- angenommen (vgl. T RECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, Art. 144 StGB N. 10, m.H. auf die Recht- sprechung des Bundesgerichts). 5.2.2 Bezüglich Beweisergebnis kann auf die entsprechenden Ausführungen zur Ge- fährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase verwiesen werden (vgl. oben E. II.A.4.4). Der Sachschaden an der Liegenschaft I. im Umfang von Gesamthaft CHF 167'647.-- (vgl. BA pag. 18-07-0007, 0047 ff. ) wurde von den beiden Be- schuldigten im Rahmen der Planung und Ausführung der Tat (Explodieren-Las- sen der USBV) direkt- oder mindestens eventualvorsätzlich herbeigeführt. 5.2.3 Entsprechend haben die Beschuldigten A. und B. den Tatbestand der qualifizier- ten Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB in objektiver und
41 - subjektiver Hinsicht in Mittäterschaft erfüllt. Rechtfertigungs- oder Entschuldi- gungsgründe liegen keine vor. Die Beschuldigten A. und B. haben sich beide der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB schuldig gemacht. B. Sachverhaltskomplex II X. (AKZ 1.2)
Versuchtes Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), versuchte Wider- handlungen gegen das Sprengstoffgesetz (unbefugter Verkehr gemäss Art. 37 Ziff. 1aSprstG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie strafbare Vorberei- tungshandlungen im Hinblick auf vorsätzliche Tötung, Mord sowie schwere Körperverletzung (Art. 260 bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB)
Zusammengefasst sollen die Beschuldigten A. und B. gemäss Anklage auf Grundlage eines gemeinsamen Tatplans und durch arbeitsteiliges Zusammen- wirken versucht haben, ab ca. Mitte April 2022 bis 20. Juni 2022 auf dem Gebiet der Schweiz, insbesondere im Raum Y., sowie in Deutschland – auf der Strecke Y.-X. sowie in X. – sich Sprengstoff zu verschaffen, von Dritten zu übernehmen, aufzubewahren und in die Schweiz weiterzuschaffen. Sie seien schliesslich am 20. Juni 2022 gemeinsam nach X. gereist, mit dem Ziel dort von einem Anbieter gegen EUR 2'000.-- vier Pakete à je ca. 500 Gramm Plastiksprengstoff C4 inkl. Fernzünder zu übernehmen und alsdann in die Schweiz nach Y. zu verbringen (weiterzuschaffen). Dabei hätten sie in verbrecherischer Absicht gehandelt, an vier Orten im Raum Y., bei vier als wohlhabend bekannten Personengruppen/Fa- milien zwecks Einschüchterung und Bedrohung vier weitere (d.h. über den Sach- verhaltskomplex Z. hinausgehende) Sprengstoffanschläge zu verüben, um damit einhergehend die Grundlage für eine darauffolgende Erpressung von Geld bzw. Bitcoins in der Höhe von mindestens CHF 1 Mio. zu schaffen. Erst nach der Über- nahme einer Sprengstoffattrappe am 20. Juni 2022 hätten sie realisiert, dass es sich bei den vermeintlichen Anbietern von Sprengstoff um verdeckt agierende Ermittler gehandelt habe. Die beiden Beschuldigten hätten gemeinsam planmäs- sig konkrete technische und organisatorische Vorkehrungen getroffen, um bei den vier Personengruppen bzw. Familien jeweils mit Fernzünder (Reichweite von mindestens 40 km) vier Sprengstoffanschläge mit je 500 Gramm Plastikspreng- stoff C4 zu verüben, wobei jeweils eine oder mehrere Personen schwer verletzt oder getötet hätten werden können, was sie besonders skrupellos aus Gewinn- sucht, Habgier und Rücksichtslosigkeit gegenüber Leib und Leben von Dritten, zumindest billigend in Kauf genommen hätten. Mit den Explosionen hätte ihre besondere Gefährlichkeit und ernsthafte Bereitschaft manifestiert werden sollen,
Abs. 1 lit. a, b und c StGB] gemäss Anklageschrift (vgl. zum Ganzen auch Urteil SK.2023.33 E. 4.1 und 6.1). 2. Vorinstanzliches Urteil 2.1 Vorab gilt festzuhalten, dass die Vorinstanz sämtliche im Sachverhaltskomplex X. aus verdeckter Ermittlung resultierenden Erkenntnisse und Beweismittel als verwertbar erachtet. Insbesondere hätten die VE zu keinem Zeitpunkt die Be- schuldigten zu einer Handlung verleitet, geschweige denn zu einer Straftat ange- stiftet. Weder von der Australian Federal Police (erste Kontaktperson von B.), noch Seitens des deutschen nicht öffentlich ermittelnden Polizeibeamten oder VE (zweite Kontaktperson von B.) habe eine Tatprovokation stattgefunden. Die deutschen Behörden hätten den Einsatz gestützt auf die gesetzlichen Grundla- gen angeordnet, dem Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt am 3. Juni 2022 zur Genehmigung unterbereitet und dieses habe am 7. Juni 2022 dem Antrag zuge- stimmt (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 4.3.5). 2.2 Die Vorinstanz erachtet den äusseren Sachverhalt gemäss Darstellung in der Anklage als erstellt. Zusammengefasst sei erstellt, dass B. am 16. Juni 2022 mit dem VE, d.h. einem vermeintlichen Anbieter von Sprengstoff, konkret verein- barte, vier Päckchen Plastiksprengstoff C4 à ca. 500 Gramm inkl. Fernzünder zum Preis von insgesamt EUR 2'000.-- zu kaufen und diese Ware gegen Bezah- lung am 20. Juni 2022 in X., an einem noch zu bestimmenden Ort, zu überneh- men. In der Folge hätten sich B. und A. am 20. Juni 2022 von Y. nach X. bege- ben, zwecks Übernahme des Sprengstoffs vom vermeintlichen Anbieter, und ihm beim abgemachten Ort den Betrag von EUR 2'000.-- übergeben, worauf sie vom vermeintlichen Anbieter das Paket mit vermeintlichem Sprengstoff ausgehändigt erhalten hätten. Ihre Absicht sei gewesen, den Sprengstoff in die Schweiz (kon- kret in die Region Y.) zu verbringen/weiterzuschaffen. Der Sprengstoff von 4 Blö- cken C4 à 500 Gramm sei dazu bestimmt gewesen, zum Nachteil von vier Per- sonengruppen/Familien im Raum Y. vier Explosionen zu verursachen, um diese anschliessend zu erpressen (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 4.3.6 und E.3.8). Die Vorinstanz stützt sich zudem auf das Gutachten des FOR vom 23. Juni 2023 zu Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Sprengstoff C4 (BA pag. 11-01-
Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren, hielt die BA insgesamt an ihren An- trägen und Ausführungen gemäss Anklage fest. Im Verlaufe des Untersuchungs- verfahrens und vor erster Instanz bestritten die beiden Beschuldigten ihre
44 - Täterschaft und verweigerten die Aussage praktisch durchgehend (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.3 – 2.3.2). 3.1 Bundesanwaltschaft 3.1.1 Die Berufung der BA richtet sich hauptsächlich gegen die Freisprüche vom Vor- wurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260 bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB. Diesbezüglich bringt die BA zunächst vor, eine Strafbarkeit wegen versuchten Weiterschaffens von Sprengstoff gemäss Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schliesse eine Strafbarkeit wegen strafbarer Vorbereitungs- handlungen gemäss Art. 260 bis StGB nicht aus. Zwar sei der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Beschuldigten mit den geplanten Sprengstoffanschlägen primär eine (räuberische) Erpressung anvisiert hätten und diese vom Katalog von Art. 260 bis StGB nicht erfasst sei. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Beschul- digten deshalb wegen Vorbereitungshandlungen zu Delikten gegen Leib und Le- ben freizusprechen seien. Schliesslich stünden die im Rahmen einer Erpressung begangenen, eventualvorsätzlich versuchten Körperverletzungs- oder Tötungs- delikte in echter Konkurrenz zur Erpressung. Dasselbe müsse auch für die straf- baren Vorbereitungshandlung gemäss Art. 260 bis StGB gelten, die gewisse Hand- lungen bereits vor dem Versuchsstadium unter Strafe stellen (CAR pag. 5.200.002 f.) . 3.1.2 Gemäss BA sei die vorinstanzliche Erkenntnis unzutreffend, wonach die Vorbe- reitungshandlungen im Sinne von Art. 260 bis StGB noch nicht so weit fortgeschrit- ten gewesen seien, um bereits strafbar zu sein. Dies mit der vorinstanzlichen Begründung, dass seitens der Beschuldigten noch nicht festgestanden habe, wer, wann und wo im Raum Y. als Ziel des erpresserischen Sprengstoffan- schlags in Frage komme und wie die Sprengstoffanschläge hätten ausgeführt werden sollen. Dabei verkenne die Vorinstanz, dass lediglich eine bestimmte Vorbereitungsfunktion bereits die strafbare Vorbereitungshandlung erfülle. Indem die Vorinstanz die Tatbestandsmässigkeit verneine, verletze sie Bundesrecht. Zudem habe sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt (CAR pag. 5.200.004). 3.1.3 In tatsächlicher Hinsicht bringt die BA entsprechend vor, die Anklagschrift liste eine Vielzahl von konkreten und von den Beschuldigten koordinierten Vorberei- tungshandlungen auf, die belegten, dass die Beschuldigten entschlossen, ziel- strebig, organisiert und mit erheblichem finanziellen Aufwand die Begehung von Sprengstoffanschlägen bei vier Personen im Raum Y., mit vier Paketen von je 500 Gramm Sprengstoff mittels Fernzündern angestrebt hätten.
45 - 3.1.4 Insbesondere die Kaufbemühungen – manifestiert durch das Kaufinteresse B.s gemäss Chat ab dem 16. Mai 2022, erneuert am 17. Mai 2022 (BA pag. B02-04- 001-0046, 0049) sowie die darauffolgenden Finanzierungsbemühungen durch B. und A. – würden belegen, dass die Beschuldigten willens und fest entschlossen gewesen seien, vier Sprengstoffanschläge zu verüben (CAR pag. 5.200.005 ff.). Aus der Aussage von A. gegenüber D., wonach sie eine Liste aus dem Darknet gehabt hätten, mit etwa 50 wohlhabenden Personen in der Umgebung von Y., lasse sich ableiten, dass auch das «wo» und «wer» hinreichend bestimmt gewe- sen sei (CAR pag. 5.200.007 f.). Gleiches gelte für die zeitliche Komponente. So habe A. gegenüber D. von einer zweiten Bombe gesprochen, die fast gekommen wäre. Auch B. habe im Rahmen seiner Finanzierungsbemühungen versprochen, innerhalb von zwei Monaten das Geld zurückzahlen zu können. Daraus ergebe sich, dass B. davon ausgegangen sei, innerhalb von zwei Monaten nach dem Sprengstoffkauf an Geld zu kommen (CAR pag. 5.200.008 ff.). Einzig hinsichtlich des «wie» habe die Vorinstanz den Sachverhalt richtig erstellt (CAR pag. 5.200.010 f.). Die Beschuldigten seien zu vier Sprengstoffanschlägen fest entschlossen gewe- sen und hätten ihrer Bereicherungsabsicht nicht nur fremdes Eigentum, sondern auch Leib und Leben Dritter untergeordnet und die Verletzung dieser Rechtsgü- ter in Kauf genommen. Nach dem Urteil der Berufungskammer CA.2021.7 vom
46 - rechtmässig erfolgt sei und die Beweisergebnisse verwertbar seien, könne ledig- lich ein untauglicher Versuch zu Art. 226 Abs. 2 StGB vorliegen. Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands müsse das Wissen vorliegen, dass das gekaufte Produkt zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt sei. Dies werde aber bestrit- ten. Es fehle ihm am Vorsatz für den Sprengstoffkauf sowie die Beteiligung an Vorbereitungshandlungen in Zusammenhang mit dem zu erwerbenden Spreng- stoff. Weder seine angebliche Mitfinanzierung des (gescheiterten) Sprengstoff- kaufs noch seine Beteiligung an der Planung oder ein gemeinsamer Tatent- schluss sei nachgewiesen worden. Die Frage, was B. und A. später mit dem Sprengstoff hätten machen wollen, bleibe unbeantwortet, da dafür keine Beweise vorliegen würden (CAR pag. 5.200.080 ff.). 3.2.2 Bezüglich des Tatvorwurfs der strafbaren Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260 bis StGB erachtet A. die vorinstanzlichen Erwägungen im Ergebnis als zutreffend. Sowohl aus der Argumentation der BA als auch aus seinen «Räuber- geschichten» gegenüber D. – sofern man diesen Glauben schenken wolle – er- gebe sich, dass (wenn überhaupt) nur Erpressung beabsichtigt gewesen sei. Ein Tötungs- oder Verletzungsvorsatz würde in unauflösbarem Widerspruch zum vorgeworfenem modus operandi stehen. Es habe jedoch keinerlei Planungen oder auch nur Absichten zur Tötung oder Verletzung gegeben, weshalb bereits aus diesem Grund ein Freispruch vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungs- handlungen erfolgen müsse (CAR pag. 5.200.083 f.). 3.3 Beschuldigter B. 3.3.1 B. macht geltend, dass die Schweiz für die Strafverfolgung nicht zuständig sei. In tatsächlicher Hinsicht sei nicht erstellt, dass die Beschuldigten den Sprengstoff aus Deutschland in die Schweiz hätten bringen wollen. Die BA und Vorinstanz würden sich jedoch unbesehen auf diese Annahme stützen. Weder aus den Chatnachrichten mit den VE, noch aus den Nachrichten von A. gehe hervor, was mit dem Sprengstoff hätte passieren sollen. Es bestehe zwar die Möglichkeit, dass der Sprengstoff in die Schweiz hätte verbracht werden sollen. Jedoch wür- den auch andere (denkbare) Möglichkeiten bestehen. Zudem habe er selber vor- geschlagen, den Sprengstoff in Deutschland zu übernehmen. Seitens des VEs sei noch vorgeschlagen worden, den Sprengstoff irgendwo hinzuschicken. Es mache daher keinen Sinn sich in Deutschland zu treffen, wenn der Sprengstoff sowieso in die Schweiz verbracht werden würde. Warum sollten die Beschuldig- ten das Risiko des Transports und Grenzübertritts mit dem Sprengstoff auf sich nehmen? Es sei nicht bewiesen, was mit dem Sprengstoff konkret geplant gewe- sen sei, bzw. wohin er nach der Übernahme hätte gebracht werden sollen (CAR pag. 5.100.028 f.).
47 - 3.3.2 Sodann bringt B. vor, dass ihn der VE zur Tat provoziert, insbesondere zum Kauf einer erheblichen Menge Sprengstoff angestiftet habe. Es sei nämlich der VE gewesen, der ihm den Sprengstoff in Blöcken à je 500 Gramm angeboten habe. B. seinerseits habe zuvor lediglich nach Sprengstoff C4 bzw. nach 1-5 «sticks» C4 gefragt. Es sei der deutsche VE gewesen, der die Menge festgelegt habe. Ein VE dürfe eine Person von Gesetzes wegen nicht zu einer Straftat anstiften und auch nicht auf eine schwerere Straftat lenken. Eine Handlung des VEs müsse für den Entschluss zu einer Straftat von untergeordneter Bedeutung sein. Da der VE von sich aus die Menge des Sprengstoffs mit 500 Gramm pro Block bestimmt und damit die Gefährlichkeit der bestellten Menge beeinflusst habe, habe er ge- gen die gesetzlichen Grundlagen verstossen (CAR pag. 5.100.029 f.). 3.3.3 Weiter sei der subjektive Tatbestand nicht erstellt. Die Vorinstanz stütze sich hin- sichtlich des angeblichen Plans, im Raum Y. wohlhabende Personen zu erpres- sen, auf die Aussagen von A. Ausser diesen Aussagen liege jedoch nichts vor – eine konkrete Absicht in Bezug auf ihn (B.) könne nicht aus den Akten abgeleitet werden (CAR pag. 5.100.030 f.). 3.3.4 Hinsichtlich des Vorwurfs der strafbaren Vorbereitungshandlungen verweist B. darauf, dass der angebliche Tatplan in Bezug auf die Erpressungen nicht erwie- sen sei. Wenn bereits der Tatplan in Bezug auf Art. 226 StGB nicht klar gewesen und der subjektive Tatbestand diesbezüglich nicht erstellt sei, so habe dies ebenso in Bezug auf Art. 260 bis StGB zu gelten. Zudem habe die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass vorliegend keine hinreichende fortgeschrittene Planung ei- ner Tat vorliegen würde, die dazu geeignet gewesen sein könnte, Personen in Gefahr zu bringen und den Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu erfüllen (CAR pag. 5.100.031 f.). 3.3.5 Im Rahmen seiner persönlich verlesenen Erklärung (CAR pag. 5.200.155 ff.) be- tonte B., dass die Handlungen der VE aus Deutschland und Australien die ent- sprechenden Regeln der StPO sowie die Garantien der EMRK an ein faires Ver- fahren verletzten. Gemäss EGMR könne bloss ein umfassendes Verwertungs- verbot einen solchen gravierenden Verstoss gegen das Fairnessgebot kompen- sieren (m.H.a. M EYER, Neues zu den Rechtsfolgen unzulässiger Tatprovokation, forumpoenale 3/2015, S.176 ff.).
48 - Mobiltelefone der Beschuldigten (BA pag. 10-01-097 ff.; -427 ff.; -430 ff.; 575 ff.), das FOR-Gutachten vom 23. Juni 2023 zu Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Sprengstoff C4 (BA pag. 11-01-0163 ff.), die Transkription der Telefon- gespräche zwischen A. und D. (15., 17., 22. Dezember 2022 [BA pag. 10-01-04; Urteil SK.2023.33 E. 2.4.4]) sowie die rechtshilfeweise und parteiöffentliche Zeu- geneinvernahmen des VE-Führers NN., eines Beamten des Landeskriminalam- tes Baden-Württemberg und des VE selber (BA pag. 18-09-0001 ff. [-0043 ff.]). 4.2 Verwertbarkeit der Ergebnisse aus der verdeckten Ermittlung Soweit B. die Verwertbarkeit der Ergebnisse aus der verdeckten Ermittlung zu- folge unzulässiger Tatprovokation verneint, sei Folgendes erwähnt: Aus der be- treffenden Kommunikation geht hervor, dass sich der Beschuldigte B. aus eige- ner Initiative in einem Telegram-Chat nach dem Kauf von erheblichen Mengen Sprengstoff sowie einer Waffe informierte und dabei ein konkretes Kaufinteresse bekundete. Am 16. Mai 2022 schrieb er: «Im interesting at explosive (c4 or other) and a small cheap gun (with silencer ist not important) do you can help me?» (B02-04-001-0070) bzw. «Hallo ich bin auf der suche nach c4 mit einem fernzün- der (mit einer rei chweite von mindestens 40 km. Wäre an 1-5 sticks interessiert jenachdem was es kosten wird, wichtig ist das jeder ein eigener zünder hat. Be- zahlen kann ich in cash oder mit kryptowährungen was ihnen lieber ist. Ich warte auf ihre antwort mit freundlichen grüssen.» (B02-04-001-0098). Damit bekundete B. von Beginn an sein Interesse an einer konkreten Art, Menge, Reichweite und Bezahlung des Sprengstoffes, sowie der Anzahl, des Zündmechanismus. Es trifft zu, dass der VE am 20. Mai 2022 B. mitteilte: «Also C4 und Sprengkapseln kann ich besorgen. Die werden aber nicht in ‹Sticks› angeboten sondern in Blöcken. Meist zu 500 Gramm» (BA pag. B2-04-001-0073) sowie «Fernzünder per Funk werden auf der Distanz übrigens nicht funktionieren. Da brauchst Du zwei Mobil- telefone und eine speziellen Elektronik. Die habe ich aber nach nicht auftreiben können. Soll ich mich noch umhören? Und wieviel Gramm C4 brauchst Du ins- gesamt? Was zur Hölle hast Du denn damit vor?». Tags darauf antwortete B.: «Moin danke für deine Rasche Antwort. Das mit den mobiltelefonen wäre super 2-4 kg reichen völlig aus Um welchen preis reden wir den her? Gerne würde ich dir auskunft geben ich denke zu unserer und deiner Sicherheit werde ich keine infos preis geben.» (BA pag. B2-04-01-0074). Und am 22. Mai 2022 konkreti- sierte B., nachdem er vom VE den Preis für 500 Gramm erfahren hatte («500 gr kosten ungefähr 550-650 EUR. Genau weiß ich es erst, wenn es konkret wird» [BA pag. B2-04-001-0074]), die gewünschte Menge: «4x 500g und jeweils ein telefon das mit der kapseln verbunden ist wäre gut.» (BA pag. B2-04-001-0075). Aus dem Chatverlauf geht deutlich hervor, dass insbesondere der VE, aber auch der zuerst kontaktierte Ermittler der Australian Federal Police, B.s Entscheidung über Art, Menge und Anzahl des Sprengstoffs in keiner Art und Weise beeinflusst
49 - haben. Der VE hat in seiner Antwort vom 20 Mai 2022 lediglich mitgeteilt, dass C4 nicht in «Sticks», sondern in «Blöcken» und diese «meist zu 500 Gramm» angeboten würden. Es war klarerweise B., der die konkrete Menge und Anzahl festgelegt hatte. Bereits zu Beginn fragte er nach «1-5 Sticks» und schliesslich teilte er mit, dass «2-4 kg» ausreichen würden, bzw. dass «4x 500g» gut wären. Eine Tatprovokation oder sonstige unzulässige Handlungen eines VEs liegt nicht vor. Insofern erweisen sich die Ergebnisse der verdeckten Ermittlung aus Deutsch- land – wie von der Vorinstanz korrekterweise festgestellt (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 4.3.5.3 f.) – als verwertbar. Die behauptete Verletzung der grundrechtlichen und menschenrechtlichen Garantien auf ein faires Verfahren aus EMRK, BV und StPO sind nicht erstellt. 4.3 Beweiswürdigung Soweit B. die Intention des Weiterschaffens des Sprengstoffs in die Schweiz be- streitet – insbesondere mit der Begründung, dass er dem VE eine Übergabe in Deutschland vorgeschlagen habe, nachdem der VE angeboten habe, diesen ir- gendwohin zu schicken – sei Folgendes erwähnt: Zunächst ist festzuhalten, dass B. am 22. Mai 2022 anfragte, ob ein Versand möglich sei: «Möchtest du das per Post versenden oder mir die kordinaten geben wo du es versteckst und ich es holen kann? (Kann auch irgendwo im wald sein).» (BA pag. B2-04-001-0075). Der VE schloss daraufhin die Möglichkeit eines Postversand (noch) nicht aus, jedoch auf Risiken mit der Post hingewiesen: «Grundsätzlich versende ich mit der Post. Ich bin auch viel in Deutschland unterwegs. Wo bist Du her? Vielleicht liegt es auf meiner Tour und ich kann Dir die Ware auch an einem geeigneten Punkt hinterlegen. Damit würden wir das Risiko mit der Post umgehen.» Am
Nach Art. 226 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer namentlich Sprengstoffe sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind. Zu den rechtlichen Grundlagen von Art. 226 Abs. 2 StGB, des Versuchs gemäss Art. 22 StGB sowie der Mittäter- schaft kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Er- wägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urteil SK.2023.33 E. 4.2 und E. 2.2.5). 5.2 Subsumtion In rechtlicher Hinsicht wird von A. lediglich dessen Mittäterschaft bestritten. So- weit er vorbringt, lediglich als Gehilfe gehandelt zu haben, sei Folgendes er- wähnt: Es ist insbesondere erstellt, dass sich A. und B. in der Zeit vom 13. Juni bis 20. Juni 2022 darum kümmerten, die finanziellen Mittel zum Kauf von viermal 500 Gramm C4 Sprengstoff aufzutreiben. Es ist aktenkundig, dass namentlich A. verschiedene Personen angefragt hat, ob sie ihm Geld leihen könnten (vgl. Sprachnachricht vom 13. Juni 2022 an LL., BA pag. B2-04-002-0016; Sprach- nachricht vom 14. Juni 2022 an eine unbekannt gebliebene Person, BA pag. 10- 01-0099; Sprachnachricht vom 14. Juni 2022 an GG., BA pag. 10-01-0100). Auch B. hat betreffend die Finanzierung nachweislich Drittpersonen angefragt. Die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz erweisen sich als zutreffend (Ur- teil SK.2023.33 E. 4.3.2). Es trifft zwar zu, dass B. im Kontakt mit den VEs stand und den Sprengstoff C4 schliesslich bestellte. Die nachfolgende Finanzierungs- bemühungen gingen aber von beiden Beschuldigten aus. Zudem reisten sie ge- meinsam nach X. zur Übernahme des Sprengstoffs und wollten diesen gemein- sam in die Schweiz schaffen. Es ist vorliegend erstellt, dass ein gemeinsamer Tatentschluss hinsichtlich des Weiterschaffens von Sprengstoff vorliegt. Zusam- men mit den Finanzierungsbemühungen sind die Voraussetzungen der Mittäter- schaft auch hinsichtlich A. erstellt. Die vorinstanzliche Erwägung zur Mittäter- schaft erweist sich als zutreffend, weshalb vorliegend darauf verwiesen wird (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 4.5). A. und B. haben je den Tatbestand der versuchten Tatbegehung von Art. 226 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB in Mittäterschaft erfüllt. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe liegen keine vor. Die Beschuldigten A. und B. haben
In rechtlicher Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass die von den Beschuldigten anvisierten Erpressungen im Sinne von Art. 156 StGB keine Katalogtat nach Art. 260 bis Abs. 1 lit. a bis j StGB darstellen. Dies wird auch von der BA anerkannt. Gemäss Anklage wollten die Beschuldigten mit den geplanten Sprengstoffan- schlägen bei vier Zielpersonen zunächst bloss, aber immerhin Angst einjagen und sie einschüchtern, um sie anschliessend zu erpressen. Dabei hätten sie auch eventualvorsätzlich Tötungs- und Körperverletzungsdelikte in Kauf genommen (vgl. oben E. II.B.3.1; CAR pag. 5.200.014; TPF pag. 18.100.024 ff., AKZ 1.2.4). 6.2 Beweiswürdigung In beweismässiger Hinsicht ist vorliegend auf die zuvor gemachten Feststellun- gen zum Vorwurf des versuchten Weiterschaffens von Sprengstoffen zu verwei- sen (vgl. E. II.B.4.5). Demnach planten die Beschuldigten A. und B. insbeson- dere, vier vermögende Personen im Raum Y. mittels Sprengstoffanschläge zu erpressen. Zu erwähnen ist hier auch, dass die Beschuldigten beim vermeintli- chen Kauf des Sprengstoffs lediglich einen Fernzünder erhalten hätten, statt de- ren vier (für die bestellten vier «Blöcke» Sprengstoff C4 à 500 g), weshalb ohne weitere Vorbereitungshandlungen nur ein Sprengsatz hätte gezündet werden können (vgl. zum Ganzen auf die zutreffende Erwägung der Vorinstanz, Urteil SK.2023.33 E.6.3.2).
C. SACHVERHALTSKOMPLEX III (AKZ 1.3)
Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG)
55 - Waffen angedacht gewesen seien, was zu den in der Wohnung aufbewahrten Gegenständen passen würde. Auch das Javel-Wasser stehe in Zusammenhang mit dem Tatkomplex X. Das habe A., im Auftrag von B., im Hinblick auf die Über- nahme des (vermeintlichen) Sprengstoffs, solches mitgebracht (BA pag. B02-04- 001-0333; CAR pag. 5.200.016). Insgesamt würden keine ernsthaften Zweifel bestehen, dass das Elektroschock- gerät von A. wissentlich und willentlich in dessen Schrank aufbewahrt worden sei (CAR pag. 5.200.016). 3.2 Beschuldigter A. A. bestreitet, Eigentümer bzw. Besitzer des besagten Elektroschockers zu sein bzw. diesen zuvor je gesehen zu haben. In den Jahren 2021 und 2022 seien viele Leute bei ihm in der Wohnung zu Besuch gewesen, und zwar auch ohne, dass er zu Hause gewesen sei. Manche dieser Leute hätten einen kriminellen Hinter- grund gehabt. Er habe zu dieser Zeit mit Leuten aus der Drogenszene verkehrt und sei mit seiner Ex-Freundin zusammen gewesen. Diese sei selber drogenab- hängig gewesen, habe sich prostituiert und habe einen Schlüssel zu Wohnung gehabt. Sie sei immer bei ihm ein und aus gegangen und habe unbekannte Leute aus ihrem Umfeld in die Wohnung mitgebracht, während er bei der Arbeit gewe- sen sei. Er habe sich mit seiner Ex-Freundin immer wieder gestritten. Sie sei gegen ihn gewalttätig geworden, was Ende 2021 zur Trennung geführt habe. Auch nach der Trennung habe sie sich gegen seinen Willen in seiner Wohnung aufgehalten. Zudem sei seine Wohnung sehr unordentlich, er habe sich kaum um seine Sachen in der Wohnung gekümmert (CAR pag. 5.200.093 f.) . Weiter sei unbewiesen, wie, wann und durch wen der Elektroschocker in die Wohnung gelangt sei. Auch in subjektiver Hinsicht stehe nicht fest, dass er den Elektroschocker jemals gesehen oder bemerkt habe. Es stehe auch nicht fest, dass es seinem Willen entsprochen habe, dass dieses Gerät in seine Wohnung gelangt sei, dass er es habe behalten wollen und dass ihm bewusst gewesen sei, dass er es ohne behördliche Erlaubnis nicht habe besitzen dürfen (CAR pag. 5.200.085). Im Übrigen verweist A. auf die seines Erachtens zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. CAR pag. 5.200.085 f., m.H.a. Urteil SK.2023.33 E. 7.3).
56 -
A. wird freigesprochen vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen nach Art. 260 bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB, angeblich begangen ab Mitte Februar 2022 bis 20. Juni 2022. A. wird schuldig gesprochen: − der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht nach Art. 224 Abs. 1 StGB, begangen am 30 März 2022; − der qualifizierten Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB, begangen am 30. März 2022; − des versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen nach Art. 226 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 20. Juni 2022 − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, festgestellt am 20. Juni 2022.
B. wird freigesprochen vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen nach Art. 260 bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB, angeblich begangen ab Mitte Februar 2022 bis 20. Juni 2022.
B. wird schuldig gesprochen: − der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht nach Art. 224 Abs. 1 StGB, begangen am 30 März 2022; − der qualifizierten Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB, begangen am 30. März 2022; − des versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen nach Art. 226 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 20. Juni 2022. 3. Ergänzung des Dispositivs um die Tatzeiträume
Bei der Redaktion des Dispositivs, das den Parteien am 4. April 2024 schriftlich mitgeteilt wurde, wurden versehentlich die jeweiligen Tatzeiträume nicht ge- nannt. Diese werden in analoger Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO von Amtes wegen ergänzt. E. Strafzumessung
60 - 1.2 Die Beschuldigten sind vorliegend wegen mehreren Tatbeständen schuldig zu sprechen. Ein Täter, der durch eine oder mehrere Handlungen die Vorausset- zungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, ist zu der Strafe der schwersten Straftat zu verurteilen, welche in Anwendung des Asperationsprinzips angemes- sen zu erhöhen ist, wobei das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöht und das gesetzliche Höchstmass der Strafart nicht über- schritten werden darf (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss Rechtsprechung ist die Bil- dung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sogenannte konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Eine Gesamtstrafe ist in mehreren Schritten unter Berücksichtigung der Strafrahmen der in die Strafzumessung einfliessenden einzelnen Tatbe- stände zu ermitteln. Vorab ist der Strafrahmen der schwersten Tat zu bestimmen, die die Einsatzstrafe bildet. Die Einsatzstrafe ist innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzusetzen und anschliessend unter Einbezug gleichartiger Stra- fen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Das Gericht hat damit zunächst gedank- lich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt sowie die (hypothetischen) Ein- satzstrafen für die weiteren Delikte festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Alsdann hat es die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der gleichartigen (weiteren) Einzelstra- fen zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3, E. 4.1, E. 4.3). 1.3 Während für die Gefährdung durch Sprengstoff und giftige Gase in verbrecheri- scher Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) nur eine Freiheitsstrafe in Betracht fällt, sind die qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Ziff. 3 StGB), das Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB) sowie die Wider- handlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs.1 lit. a WG) jeweils wahlweise mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht. Vorab ist bereits festzuhalten, dass für die qualifizierte Sachbeschädigung sowie das Weiterschaffen von Sprengstof- fen und giftigen Gasen aufgrund der Tatschwere nur eine Freiheitsstrafe in Be- tracht kommen kann. Demgegenüber kommt bezüglich der durch A. begangenen Widerhandlung gegen das Waffengesetz keine Freiheitsstrafe, sondern eine Geldstrafe in Betracht. Weder aus Sicht eines adäquaten Schuldausgleichs noch aus Gründen der präventiven Effizienz muss dieses Delikt mit einer Freiheits- strafe bestraft werden. 1.4 Für die Straftaten, die mit Freiheitsstrafe zu sanktionieren sind, ist eine Gesamt- strafe zu bilden. Das Delikt der Gefährdung durch Sprengstoff und giftige Gase ist das abstrakt schwerste Delikt zur Bestimmung des Strafrahmens (vgl. auch
61 - Urteil SK.2023.33 E. 8.2). Der Strafrahmen für diesen Tatbestand reicht von Frei- heitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren (Art. 224 Abs. 1 StGB). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrah- mens des schwersten Delikts festzusetzen. Diesen zu verlassen, rechtfertigt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die angedrohte Strafe im konkreten Fall als zu hart oder zu mild erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.7 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2019 E. 2.3.2). Im Folgenden wird zunächst die auf den Tatkomponenten basierende Einsatzstrafe für die Gefährdung durch Sprengstoff und giftige Gase in verbrecherischer Absicht als schwerstes Delikt festzulegen und diese hernach aufgrund der Tatkomponenten der weiteren Straf- taten angemessen zu erhöhen sein. Abschliessend ist jeweils den Täterkompo- nenten Rechnung zu tragen. Bezüglich A. wird für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz zusätzlich eine separat auszufällende Geldstrafe zu bestimmen sein. Für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist ein gesetzlicher Straf- rahmen von einer Geldstrafe von mindestens drei Tagessätzen bis zu einer Frei- heitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG).
Bei der Bewertung des objektiven Tatverschuldens ist entscheidend, dass die Beschuldigten A. und B. mitten in der Nacht unter Verwendung einer auf vier Stunden eingestellten Zeitschaltuhr einen Sprengsatz (USBV) bei der Liegen- schaft an der H.-Strasse in Y., also in wenigen Metern Entfernung vom Wohn- haus, unter einem Gebüsch platzierten, explodieren liessen und damit einen er- heblichen Sachschaden verursachten. Nachdem sich die Beschuldigten vom Tatort entfernt, die Zeitschaltuhr eingestellt und die USBV platziert hatten, verlo- ren sie die Kontrolle über diese bzw. den Einfluss, wann genau diese explodieren würde. Entsprechend hatten sie keinen Einfluss mehr auf deren Gefahrenpoten- tial für Personen, die sich zufällig in der Nähe der Detonationsstelle aufhielten, insbesondere frühmorgendliche Zeitungsausträger oder das in der Liegenschaft I. schlafende C.J. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind die Folgen des ursprünglich gefassten Tatplanes, die USBV unter ein auf dem Grundstück
Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die beiden Beschuldigten die Tat begingen, um die Eigentümer der betroffenen Liegenschaft zu erpressen und sich finanziell zu bereichern. Ziel der Erpressung war es, einen finanziellen Gewinn zu erzielen, der den Beschuldigten den Le- bensunterhalt auf lange Sicht gesichert hätte und sie von der Notwendigkeit einer Erwerbstätigkeit befreit hätte. Das ausschliessliche finanzielle Motiv offenbart eine ausgeprägte Habgier bei beiden Beschuldigten. Zur Erreichung ihrer erpres- serischen Ziele setzen sie in hohem Masse gefährliche und zerstörerische Sprengmittel ein. Die damit einhergehende Gefahr für die körperliche Integrität von Drittpersonen und fremdes Eigentum haben die Beschuldigten als mögliche Folge zur Erreichung ihrer Ziele in ihren Entschluss und in ihr verbrecherisches Handeln in Kauf genommen. Dieses Vorgehen lässt auf ein rein egoistisches und skrupelloses Handeln beider Beschuldigten zur Erreichung ihrer Ziele schliessen. Die Tatbeiträge der beiden Beschuldigten sind als gleichwertig zu gewichten. Sie hätten ihre Tat und deren Folgen ohne weiteres vermeiden können. Beide Be- schuldigten handelten hinsichtlich der Gefährdung teils mit direktem, teils mit Eventualvorsatz; hinsichtlich der verbrecherischen Absicht – in Bezug auf die ge- plante Erpressung – liegt ohne jeden Zweifel direkter Vorsatz vor. Des Weiteren
Auch das subjektive Tatverschulden wiegt nach dem Gesagten zumindest mit- telschwer. c) Gesamtverschulden
Insgesamt wird das objektive Tatverschulden durch die subjektiven Tatkompo- nenten nicht relativiert. Im Ergebnis ist das Gesamttatverschulden als mindes- tens mittelschwer zu qualifizieren. Zu Recht weist die BA darauf hin, dass eine Einsatzstrafe von 40 Monaten, wie von der Vorinstanz festgelegt, vorliegend dem Verschulden nicht angemessen ist. Nach Ansicht der BA müsse diese mindes- tens 48 Monate betragen (vgl. CAR pag. 5.200.018 f.). Dem Vorbringen von A., dass die vorinstanzliche Einsatzstrafe um ein Fünftel zu senken sei, kann nicht gefolgt werden (vgl. CAR pag. 5.200.089). Die Festlegung der Einsatzstrafe er- folgt in Orientierung an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestandes unter Berücksichtigung des Verschuldens. Vorlie- gend erweist sich unter Einbezug sämtlicher Überlegungen eine Einsatzstrafe von 44 Monaten als angemessen. 2.1.1.2 Erhöhung der Einsatzstrafe wegen der q ualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) / AKZ 1.1 a) Objektive Tatschwere
Die Beschuldigten haben an der Liegenschaft I. einen Sachschaden in der Grös- senordnung von ca. CHF 170'000.-- verursacht. Der angerichtete Sachschaden beträgt damit ein Vielfaches der Grenze zur qualifizierten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB. Im Übrigen kann auf die zuvor gemachten Aus- führungen zur Bewertung des Verschuldens im Zusammenhang mit Art. 224 Abs. 1 StGB verwiesen werden (vgl. oben E. II.E.2.1.1 a). Die objektive Tatschwere wiegt ebenfalls mindestens mittelschwer. b) Subjektive Tatschwere
Hinsichtlich des Tatmotivs kann auf die Ausführungen zur Strafzumessung zu Art. 224 Abs. 1 StGB verwiesen werden, die hier in gleicher Weise Geltung ha- ben. Das Ziel der Tat war es, die Eigentümer durch die Detonation des Spreng- satzes einzuschüchtern und zu einer nachfolgenden Erpressung zu bewegen. Dabei war davon auszugehen, dass die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Erpressung umso höher wäre, je größer der durch die Explosion verursachte
Unter Einbezug der subjektiven Tatschwere ist das Gesamtverschulden als mit- telschwer einzustufen. Für die qualifizierte Sachbeschädigung wäre bei alleiniger Beurteilung eine isolierte Sanktion im Bereich von 20 Monaten Freiheitsstrafe festzulegen. d) Erhöhung der Einsatzstrafe
Die Sachbeschädigung steht in unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusam- menhang mit der Gefährdung durch Sprengstoffe und erfolgte mit dem eigentli- chen Zweck einer beabsichtigten Erpressung; ihr Beitrag zur Gesamtschuld ist daher nicht bloss gering. Die BA weist zu Recht darauf hin, dass eine Asperation von weniger als 50 % dem vorliegenden Verschulden nicht angemessen ist (vgl. CAR pag. 5.200.020). In Konsequenz dessen erscheint für die qualifizierte Sach- beschädigung eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Monate angemessen. 2.1.1.3 Erhöhung wegen versuchtem Weiterschaffen von Sprengstoffen und gifti- gen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) AKZ 1.2 a) Objektive Tatschwere
In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschul- digten den Erwerb und die Einfuhr von 2 kg militärischen Plastiksprengstoffs C4 in vier Blöcken zu je 500 g im Ausland geplant hatten. Gemäss FOR hätte bei einer tatsächlichen Umsetzung des Sprengstoffs ein grosses Verletzungs-, Zer- störungs- und Gefährdungspotenzial für fremde Rechtsgüter bestanden, was eine hohe Gefährdung von Menschen und Eigentum zur Folge gehabt hätte. Des Weiteren ist von Relevanz, dass zum Plastiksprengstoff C4 auch ein Fernzünder hätte erworben werden sollen, wodurch eine Zündung aus einer Distanz von bis zu 40 km zum Detonationspunkt möglich gewesen wäre. Es liegt auf der Hand, dass eine für die Täterschaft unkontrollierte Explosion resultiert wäre bzw. kei- nerlei Möglichkeit mehr bestanden hätte, Einfluss zu nehmen, Personen zu war- nen oder zu schützen. Die Beschuldigten hatten alles in ihrer Macht Stehende getan, um ihren Tatplan später in die Tat umsetzen zu können. Letztlich konnte der Tatplan nur nicht in die Tat umgesetzt werden, da die Beschuldigten vom VE lediglich eine Sprengstoffattrappe erwarben und bei deren Übergabe in X.
In subjektiver Hinsicht ist die schwerwiegende verbrecherische Absicht zu be- rücksichtigen, die darauf abzielt, durch Erpressung eine hohe Geldsumme (im Millionenbereich) von mindestens vier wohlhabenden Personen im Raum Y. zu erlangen. Die Beschuldigten haben durch das versuchte Weiterschaffen des Sprengstoffs C4 die Grundlage für die Realisierung ihrer erpresserischen Pläne geschaffen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass den Beschuldigten die zerstörerische Wirkung des Sprengstoffs bewusst war. Nach dem ersten An- schlag auf dem «Z.» war das Ziel der Beschuldigten, sich einen weit effektiveren Sprengstoff zu beschaffen, um die Ernsthaftigkeit ihrer Erpressungsabsichten zu untermauern. In Bezug auf den Beschuldigten A. ist festzuhalten, dass er auch hinsichtlich dieser Straftat weder Initiant des Vorhabens noch eine treibende Kraft war, auch wenn er massgeblich an der Umsetzung des Tatplans beteiligt war. Die Beschuldigten hätten ihre Tat und deren Folgen ohne weiteres vermeiden können. Es liegt ein mittelschweres Tatverschulden vor. c) Gesamtverschulden
Das Gesamttatverschulden wiegt mittelschwer. Die Festlegung der Einsatzstrafe erfolgt in Orientierung an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestandes unter Berücksichtigung des Verschuldens. Vorlie- gend ist in objektiver Hinsicht für das versuchte Weiterschaffen von Sprengstof- fen eine isolierte Sanktionierung von 24 Monaten angemessen. Diese ist auf- grund der subjektiven Tatschwere um 3 Monate, auf insgesamt 27 Monate zu erhöhen.
Als verschuldensunabhängige Tatkomponente ist sodann der Umstand zu ge- wichten, dass vorliegend eine versuchte Tatbegehung zur Beurteilung ansteht. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge- hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Voll- endung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 2 StGB). Der (vorliegend objektiv untaugliche) Versuch ist ein Strafmilderungsgrund (Art. 22 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat dies zwingend
Dass es sich aufgrund des Einsatzes eines VEs um einen objektiv untauglichen Versuch handelt, ist grundsätzlich strafmildernd zu berücksichtigen. In Anbe- tracht des Tatverschuldens und des Umstands, dass das Vorhaben der Beschul- digten lediglich daran gescheitert ist, dass ihnen der vermeintliche Sprengstoff von einem VE angeboten wurde, fällt eine Strafmilderung nach Art. 48a Abs. 1 und 2 StGB vorliegend nicht in Betracht. Weder gebietet sich eine Unterschrei- tung des gesetzlichen Strafrahmens noch ein Wechsel der Strafart. Der Strafmil- derungsgrund des Versuchs ist vielmehr innerhalb des gesetzlichen Strafrah- mens in angemessenen Mass strafmindernd zu berücksichtigen.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich der Einsatz eines VEs gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung strafmindernd auswirkt. Ist das strafbare Geschäft lediglich durch ein passives Handeln von V-Leuten geprägt und wurde es ausschliesslich von den Tätern initiiert, kann sich die auf eine Mit- wirkung von V-Leuten zurückzuführende Erleichterung der Tatausführung ledig- lich begrenzt auf die Höhe der auszusprechenden Strafe auswirken. In jedem Fall ist jedoch der Mitwirkung von verdeckten Beamten bei der Begehung straf- barer Handlungen Rechnung zu tragen, da das Verschulden auch durch ein bloss passives Verhalten von V-Leuten beeinflusst werden kann (W IPRÄCHTIGER/KEL- LER , Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 187 m.H.).
Der vorliegend zu beurteilende Einsatz des VEs ist nicht als Tatprovokation zu bewerten. Die Beschuldigten B. und A. waren bereits im Zeitpunkt der Kontakt- aufnahme mit dem VE sowie der Übergabe des vermeintlichen Sprengstoffs zur Tat entschlossen.
Da der Einsatz des VEs und das Scheitern des Vorhabens mit dem Ergebnis eines untauglichen Versuchs sachlich untrennbar verbunden sind, sind beide Faktoren der Strafminderung in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Entgegen der Vorinstanz ist diesbezüglich lediglich eine Strafminderung von rund 25% bzw. 6 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Die isolierte Einzelstrafe für die versuchte Tatbegehung ist somit auf 21 Monate festzusetzen. d) Erhöhung der Einsatzstrafe
Die gedankliche Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) um zwei Drittel der isolierten Sanktionierung von 21 Monaten, aus- machend 14 Monate zu erhöhen.
Unter dem Aspekt der Tatkomponenten resultiert nach den vorstehenden Erwä- gungen eine Freiheitsstrafe von 68 Monaten (44 + 10 + 14 Monate). 2.1.2 Täterkomponenten 2.1.2.1 Persönliche Verhältnisse und Vorleben
Betreffend Vorleben und persönliche Verhältnisse sind die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen mit Blick auf die Eingaben vor erster Instanz sowie Vorbringen von A. eher etwas knapp ausgefallen (vgl. CAR pag. 5.200.086 ff., 090).
Gemäss Schilderungen des mittlerweile verstorbenen Vaters, DDD. sel., sei das Verhältnis zwischen Vater und Sohn zwar die ersten vier Lebensjahre als die Familie gemeinsam auf dem Bauernhof des Vaters in Grosswangen LU gewohnt habe, intakt und grundsätzlich problemlos gewesen. Als Vierjähriger habe A. den Auszug seiner Mutter mit den vier Kindern aus der ehelichen Liegenschaft und den vorübergehenden Aufenthalt im Frauenhaus miterlebt. Nach der Scheidung sei der Vater lediglich «fragmentarisch» über das Wohlergehen der Kinder infor- miert worden, insbesondere über die Kindesschutzmassnahmen, Beistandschaf- ten oder etwa den Aufenthalt des Beschuldigten A. im Schulheim EEE. in W. (TPF pag. 18.521.017 f.).
Ein bei den Akten liegender Bericht von FFF., Patenonkel und Onkel des Be- schuldigten A., bestätigt die schwierige Ehesituation zwischen der Mutter und den Vater, sowie die entsprechenden Auswirkungen auf die gemeinsamen Kin- der. Der Beschuldigte A. habe von Kinderbeinen an keinen emotional-sozial stabilen Halt finden können. Alle Kinder seien bald nach der Trennung verbei- ständet worden (TPF pag. 18.521.020 ff.). Gemäss den zu den Akten gereichten Unterlagen der Sozialbehörden wurde A. im Frühjahr 2008 zur Entlastung der Mutter im Schulheim EEE. in W. aufgenom- men, wo er bis zum Antritt seiner Lehre als Verkehrswegbauer im Sommer 2012 wohnhaft blieb. Aus den Berichten der Beistandschaften und des Schulheims geht hervor, dass A. ein introvertierter junger Mann (gewesen) sei, der Mühe ge- habt habe, seine Gefühle und Gedanke zu artikulieren. Im Schulheim habe er gute bis sehr gute Fortschritte gemacht. Der Aufenthalt im Schulheim sei für die Entwicklung von A. wichtig und nötig gewesen, vor allem aufgrund des «schwa- chen und für den Jungen zu wenig griffigen Erziehungskompetenzen des Her- kunftssystems und des Fehlens einer starken und prägenden männlichen Be- zugsperson». Grundsätzlich wird A. als guter, zuverlässiger Schüler bezeichnet.
A. absolvierte erfolgreich eine Lehre als Strassenbauer. Vor der Festnahme in X. sei er von der Sozialhilfe unterstützt worden, hätte jedoch ab Ende Juni 2022 eine Temporäranstellung bei einer Strassenbaufirma in Aussicht gehabt (BA pag. 13-01-0013; TPF pag. 18.231.4.009). Ein Einkommen erzielte A. vor Haftantritt zufolge seiner Arbeitslosigkeit nicht. Zuletzt habe er ein Nettogehalt in der Höhe von CHF 4’500.-- erzielt (TPF pag. 18.231.4.009). Gemäss Betreibungsregister- auszug vom 22. Februar 2024 sind auf A. 35 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 47'041.71 verzeichnet (CAR pag. 4.402.016 ff.).
In den Führungsberichten des Regionalgefängnisses WWW. (z.B. CAR pag. 6.101.038) wird A. als ruhiger, unauffälliger Insasse beschrieben, der sich ge- genüber dem Personal höflich und angepasst verhalte. Negative Vorkommnisse seien lediglich vereinzelt dokumentiert, beispielsweise im Zusammenhang mit dem Rauchverbot während der Zellenöffnungszeit. Interesse einer Arbeit nach- zugehen zeige A. zwar nicht, jedoch habe er im Dezember 2023 an einem Ange- bot teilgenommen, auf der Abteilung Weihnachtsguetzli zu backen (CAR pag. 5.200.095).
Insgesamt ist A. in vergleichsweisen sehr schwierigen Verhältnissen aufgewach- sen. Eine schwierige Kindheit und Jugend vermögen seine anschliessende De- linquenz selbstverständlich in keiner Weise zu rechtfertigen. Gleichwohl er- scheint es vorliegend jedoch angemessen, die Strafe mit Blick auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse um rund 5 %, ausmachend 4 Monate, zu min- dern. 2.1.2.2 Vorstrafen
Vorstrafen sind grundsätzlich straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.2; 121 IV 3 E. 1b, 1c/dd). Sie bilden Bestandteil des Vorlebens des Tä- ters und dürfen nach Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_258/2015 vom 26. Okto- ber 2015 E. 1.2.1, mit Hinweis auf BGE 105 IV 225 E. 2 S. 226).
A. weist zwei Vorstrafen auf: Mehrfache Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB und mehrfache Drohung gemäss Art. 180 StGB (Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft vom 17. Juni 2015) bzw. Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 aStGB und eine Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung I Lu- zern vom 27. März 2019). Er wurde für diese Taten mit einer bedingten
Das Nachtatverhalten von A. ist ebenfalls neutral zu bewerten. Eine beschuldigte Person muss sich im Strafverfahren nicht selber belasten, sie muss nicht koope- rieren und hat das Recht Aussagen zu verweigern. Ein kooperatives Verhalten hätte das vorliegende Verfahren ohnehin nicht wesentlich erleichtert. 2.1.2.4 Fazit Täterkomponenten
Bei der Betrachtung der Täterkomponenten sind strafmindernde Elemente fest- zustellen. Die Beurteilung der täterbezogenen Strafzumessungskriterien gibt ins- gesamt Anlass für eine Strafminderung im Umfang von 4 Monaten Freiheits- strafe. 2.1.3 Ergebnis
Aufgrund aller relevanten Strafzumessungsgründe erweist sich in Würdigung der Tat- und Täterkomponenten der mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikten eine Freiheitsstrafe von 64 Monaten (68 - 4 Monate) als angemessen. 2.2 Strafzumessung für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz 2.2.1 Tatkomponenten
Das Verschulden des Beschuldigten A. wiegt in objektiver und subjektiver Hin- sicht leicht. Das Elektroschockgerät stellt zwar objektiv gesehen eine Waffe ge- mäss Waffengesetz dar. Bei allen vorstellbaren Waffen, die der Beschuldigte ohne Berechtigung hätte besitzen können, stellt es aber vergleichsweise keine allzu gefährliche Waffe dar. Schliesslich ist festzuhalten, dass das Elektroschock- gerät im Rahmen der Hausdurchsuchung zufällig aufgefunden wurde. Der Be- schuldigte handelte diesbezüglich zumindest eventualvorsätzlich. Dem leichten Tatverschulden erscheint eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen als angemessen.
Bezüglich der Täterkomponenten kann auf die entsprechenden Ausführungen unter Erwägung II.D.2.1. 2 hiervor verwiesen werden. Gestützt darauf erscheint eine Reduktion der Geldstrafe um einen Drittel auf 10 Tagessätze angemessen. 2.3 Tagessatzberechnung
Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkom- men, Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen familienrechtlichen Unterstützungs- pflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 60 E. 6.1). Aus den bereits thematisierten wirtschaftlichen Verhältnissen des Be- schuldigten ergibt sich, dass er derzeit sowie vor seinem Haftantritt kein Einkom- men erzielte. Entsprechend den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ist der Ansatz pro Tagessatz auf das gesetzliche Minimum von CHF 30.-- festzusetzen. 2.4 Auszufällende Strafe / Anrechnung Haft und Sicherheitshaft
Zusammenfassend ist der Beschuldigte A. mit einer Freiheitsstrafe von 64 Mo- naten und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 3 0.-- zu bestrafen. An die Freiheitsstrafe anzurechnen sind 641 Tage, die der Beschuldigte bis zum Ur- teilszeitpunkt per 4. April 2024 bereits durch Haft (Auslieferungs-, Untersu- chungs- und Sicherheitshaft) erstanden hat. 2.5 Strafvollzug 2.5.1 Die Freiheitsstrafe ist aufgrund ihrer Höhe unbedingt auszusprechen und zu voll- ziehen; aufgrund des Strafmasses ist ein bedingter oder teilbedingter Vollzug der Strafe objektiv ausgeschlossen (Art. 42 ff. StGB e contrario). 2.5.2 Für den Vollzug der Strafe ist der Kanton Basel-Stadt zuständig zu erklären (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO). 2.5.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dies ist in der Regel bei Ersttätern der Fall. 2.5.4 Der Beschuldigte A. weist Vorstrafen wegen mehrfacher Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB und mehrfacher Drohung gemäss Art. 180 StGB (Strafbefehl der
Hinsichtlich der objektiven und der subjektiven Tatkomponenten kann vollum- fänglich auf das zum Beschuldigten A. Gesagte verwiesen werden (E. II.D.3.1.1.1 a) und b)). Ergänzend ist festzuhalten, dass B. aufgrund des Be- weisergebnisses als Initiator und treibende Kraft zu qualifizieren ist. Es ist somit zu berücksichtigen, dass er bereits früher an einem anderen Ort plante, das De- likt (Explodieren-Lassen einer Bombe zu Erpressungszwecken) zu verüben, je- doch davon absah und auf A. zuging, um mit ihm zusammen das Vorhaben an der H.-Strasse in Y. umzusetzen. Im Ergebnis wiegt das diesbezügliche Gesamt- tatverschulden mindestens mittelschwer. b) Einsatzstrafe
Die Einsatzstrafe für B. ist unter Berücksichtigung seines Tatbeitrags auf 46 Mo- nate Freiheitsstrafe festzusetzen.
Hinsichtlich der objektiven und der subjektiven Tatkomponenten kann vollum- fänglich auf das zum Beschuldigten A. Gesagte verwiesen werden (E. II.D.3.1.1.2 a) und b)). Im Ergebnis wiegt das Gesamttatverschulden mittel- schwer. b) Festlegung und Erhöhung der Einsatzstrafe
Für die qualifizierte Sachbeschädigung wäre bei alleiniger Beurteilung eine iso- lierte Sanktion im Bereich von 20 Monaten Freiheitsstrafe festzulegen. Die Sach- beschädigung steht in unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Gefährdung durch Sprengstoffe und erfolgte mit dem eigentlichen Zweck einer beabsichtigten Erpressung; ihr Beitrag zur Gesamtschuld ist daher nicht bloss gering. Die Asperation hat entsprechend auszufallen. Angemessen er- scheint daher eine Erhöhung der Einsatzstrafe für die qualifizierte Sachbeschä- digung um 10 Monate . 3.1.1.3 Erhöhung wegen versuchtem Weiterschaffen von Sprengstoffen und gifti- gen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) / AKZ 1.2 a) Objektive und subjektive Tatschwere
Hinsichtlich der objektiven und der subjektiven Tatkomponenten kann vorab voll- umfänglich auf das zum Beschuldigten A. Gesagte verwiesen werden (E. 8.4.3.1 und 8.4.3.2). Ergänzend ist festzuhalten: Der Beschuldigte B. ist auch bezüglich dieses Delikts als Initiator und treibende Kraft einzustufen, was zusätzlich strafer- höhend zu berücksichtigen ist . Er war es, der im Internet die Kontaktaufnahme zum Sprengstoffkauf aufgleiste und die gesamte Kommunikation mit den vermeintli- chen Sprengstoffverkäufern führte. Auch wenn von arbeitsteiligen Handlungen bei- der Beschuldigten auszugehen ist, ragen die Tatbeträge von B. heraus, etwa weil er A. auch Anweisungen gab, z.B. welche Materialien zur Spurenbeseitigung die- ser besorgen und auf die Fahrt nach X. mitnehmen solle. Das Gesamtverschulden wiegt insofern mittelschwer. b) Festlegung und Erhöhung der Einsatzsstrafe
Das Gesamttatverschulden wiegt mittelschwer, wobei in objektiver Hinsicht eine Einsatzstrafe von 24 Monaten angemessen ist. Diese ist aufgrund der
Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) aufgrund der gesamten Umstände um zwei Drittel, ausmachend 16 Monate, zu erhöhen. 3.1.1.4 Fazit Tatkomponenten
Unter dem Aspekt der Tatkomponenten resultiert nach den vorstehenden Erwä- gungen eine Freiheitsstrafe von 72 Monaten (46 + 10 + 16 Monate). 3.1.2 Täterkomponenten 3.1.2.1 Persönliche Verhältnisse und Vorleben
Der Beschuldigte B. machte zu seiner Person und zu seinen persönlichen Ver- hältnissen anlässlich der erst- und zweitinstanzlichen Hauptverhandlung kaum Aussagen. Auch in den Akten finden sich nur spärliche Hinweise zu seiner Per- son. Mangels anderweitiger Angaben ist davon auszugehen, dass B. grundsätz- lich in einem stabilen Umfeld mit intakten Familienverhältnissen aufgewachsen ist . Dies zeigt sich wohl auch daran, dass er in Haft regelmässig Besuch von seinen Familienmitgliedern erhält (CAR pag. 6.100.110) und auch an der Haupt- verhandlung Mitglieder seiner Familie anwesend waren. Seine Aussichten auf ein reguläres Erwerbsleben wären intakt gewesen. Die Gefängnisleitung der Haftanstalt stellt B. einen positiven Führungsbericht aus; sein Verhalten sowie Umgang mit Mitarbeitern und anderen Inhaftierten sei einwandfrei, höflich und freundlich. Weiter fällt gemäss Führungsbericht auf, dass der Beschuldigte B. seit seiner Verhaftung am 23. Dezember 2022 in der Haftanstalt zwar keiner Arbeit nachgeht, jedoch offenbar die Gefängnisbibliothek betreut (CAR pag. 6.100.110). Insgesamt sind sein Vorleben und die persönlichen sowie finanziellen Verhält- nisse neutral zu werten. 3.1.2.2 Vorstrafen
Bezüglich Vorstrafen gilt in rechtlicher Hinsicht das oben Gesagte (vgl. oben E. II.E.2.1.2.2). Der Beschuldigte B. wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel- Landschaft vom 20. November 2020 wegen versuchter Erpressung, Gehilfen- schaft zu Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, strafbaren
Das Nachtatverhalten von B. im Strafverfahren ist neutral zu werten. Eine be- schuldigte Person muss sich im Strafverfahren nicht selber belasten, sie muss nicht kooperieren und hat das Recht Aussagen zu verweigern. Richtigerweise führt die Vorinstanz diesbezüglich aus, dass ein kooperatives Verhalten das vor- liegende Verfahren ohnehin nicht wesentlich erleichtert hätte (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 8.4.5.1).
Insgesamt ist das Verhalten von B. im Strafverfahren neutral zu werten. 3.1.2.4 Fazit Täterkomponenten
Aufgrund des Gesagten erweist sich im Rahmen der Täterkomponente bezüglich der persönlichen Verhältnisse eine Straferhöhung um 2 Monate Freiheitsstrafe als angemessen.
Aufgrund aller relevanten Strafzumessungsgründe erweist sich in Würdigung der Tat- und Täterkomponenten der mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte eine Freiheitsstrafe von 74 Monaten als angemessen. 3.1.4 Widerruf des bedingten Strafvollzugs und Bildung einer Gesamtstrafe 3.1.4.1 Die Probezeit von 4 Jahren gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. November 2020 endet am 19. November 2024 (E. 8.5.5.3). Die vorlie- gend zu beurteilenden Straftaten fallen in die Probezeit. Es liegt somit ein Rück- fall vor. 3.1.4.2 Vorab ist betreffend den Widerruf der mit Urteil vom 20. November 2020 bedingt ausgesprochenen Strafen festzuhalten, dass das Ministerium der Justiz und für Migration von Baden-Württemberg mit Schreiben an das Bundesamt für Justiz vom 2. Oktober 2023 und 25. Oktober 2023 mitteilte, dass die Vollstreckung der gegen B. bedingt ausgesprochenen Freiheits- und Geldstrafen in der Schweiz bewilligt werde, soweit die Verurteilung wegen versuchter Erpressung, Gehilfen- schaft zu Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, strafbarer Vor- bereitungshandlungen zu Raub, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz er- folgt sei, hingegen nicht, soweit ihr eine Widerhandlung gegen das Sprengstoff- gesetz zugrunde liege (vgl. Prozessgeschichte lit. A.16 m.H.). 3.1.4.3 Das Strafgericht Basel-Landschaft legte im Urteil vom 20. November 2020 für die versuchte Erpressung und die strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten fest, während es für die übrigen Delikte auf eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 30.-- und im Äquivalent von 30 Ta- gessätzen auf eine Verbindungsbusse von CHF 900.-- gemäss aArt. 41 StGB erkannte (Urteil E. III.3.1-III.3.5; TPF 18.262.1.001 ff.; Akten Strafgericht Basel- Landschaft, Dossier 3, S 647 ff., S 771 ff.). Einem Widerruf der bedingten Frei- heitsstrafe steht das Spezialitätsprinzip nicht entgegen. Hingegen ist bei der be- dingten Geldstrafe zu berücksichtigen, dass diese als Gesamtstrafe nach Art. 49 StGB auch wegen der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz ausgespro- chen wurde; in dieser Hinsicht wirkt sich das Spezialitätsprinzip aus. 3.1.4.4 Die BA beantragt, dass bei der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe der Anteil betreffend die Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz ausgeschieden werde und bloss anteilsmässig 120 Tagessätze widerrufen werden sollen. Wie das Bundesgericht mit Urteil 6B_802/2016 vom 24. August 2017 festhielt, kann das Gericht eine bedingte Strafe lediglich vollständig widerrufen oder nicht
76 - widerrufen und allenfalls die Bedingungen ändern. Einen nur teilweisen Widerruf lässt das Gesetz prinzipiell nicht zu. Bereits aus diesem Grund ist ein Widerruf der bedingten Geldstrafe, auch nur für den vom Spezialitätsprinzip nicht betroffe- nen Anteil, nicht möglich. 3.1.4.5 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er erneut straffällig wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 erster Satz StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so sieht das Gericht vom Widerruf ab (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt jedoch nicht zwin- gend zum Widerruf des bedingten Strafvollzugs. Dieser ist nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur dann vorzunehmen, wenn wegen der Rückfälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die bei der Gewährung des bedingten Strafvollzugs abgegebene Prognose über das künftige Verhalten des Täters ist somit unter Berücksichtigung der neuen Straftat neu zu formulieren. Die Bewährungsaussichten sind anhand einer Gesamtwürdigung der Tatum- stände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu beur- teilen, die gültige Schlüsse etwa auf den Charakter des Täters sowie Entwicklun- gen in seiner Sozialisation und im Arbeitsverhalten bis zum Zeitpunkt des Wider- rufsentscheids zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_58/2022 vom 28. März 2022 E. 2.1.1 ff.; vgl. zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts 6B_501/2022 vom 16. November 2022 E. 4.1). Die erneute De- linquenz und die daraus resultierende Strafe sind bei der Beurteilung der Bewäh- rungsaussichten demnach insofern von Bedeutung, als diese Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlauben. Zusammenfassend ist zu sagen, dass die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ aus- fällt, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen. 3.1.4.6 Gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft beging B. die versuchte Er- pressung und die strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub zusammen mit zwei Mittätern, PP. und QQ. (Dossier 3, S 689 ff., S 711 ff.). Den Erwägungen ist zu entnehmen, dass B. und QQ. den Tatplan für eine Erpressung ausgedacht hätten, wobei der Mitbeschuldigte PP. in die sich über längere Zeit erstreckende Planung massgeblich und gleichwertig involviert gewesen sei, sozusagen auf Au- genhöhe mit B. (Dossier 3, S 699 ff., S 705 f.). Weitere Hinweise zu einem vor- liegend vergleichbaren Motiv finden sich im Umstand, dass der Beschuldigte im Rahmen eines Telefongesprächs über ein Luxusleben mit täglichen Taxifahrten, auswärtigem Essen und «Dom Pérignon» sinnierte (Dossier 3, S. 701). Bereits wenige Tage nachdem die versuchte Erpressung gescheitert war, wurden plane- rische und organisatorische Vorkehrungen im Hinblick auf einen Bankraub ge- troffen. Was den damit zusammenhängenden Vorwurf der strafbaren
77 - Vorbereitungshandlungen anbelangt, war es B., der in hauptsächlicher Weise die Ideen hinsichtlich der Ausführung der Tat ausgedacht hatte (Dossier 3, S. 713). Auch hier werden Parallelitäten zum vorliegenden Fall augenscheinlich: Nach- dem die Beschuldigten A. und B. die ursprünglich geplante, mit der Explosion der USBV bezweckte Erpressung im Sachverhaltskomplex «Z.» fallen gelassen hat- ten, fassten sie nur Wochen später einen neuen Entschluss für mehrere Erpres- sungen unter Verwendung eines noch zu beschaffenden Sprengstoffs. Dies mit dem Ziel, für den Rest des Lebens finanziell ausgesorgt zu haben. Im Rahmen der Begründung der Strafzumessung hielt das Strafgericht Basel-Landschaft u.a. fest: «In beiden Fällen ist im Rahmen der Tatkomponenten straferhöhend das arglistige Vorgehen von B. zu beachten, welcher die Beeinflussbarkeit von PP. auf eine höchst perfide Art und Weise ausnutzte. Dabei hat sich B., um sich ei- nem geringeren Risiko des Erwischt-Werdens auszusetzen, während der Tat- ausführungen bewusst im Hintergrund gehalten und sich vorrangig an der Pla- nung der Delikte beteiligt, dies aber ganz massgeblich. In diesem Sinne ist B. als eigentlicher Denker und Lenker der beiden Taten zu bezeichnen, was auf eine grosse, kriminelle Energie schliessen lässt. (...) Ebenfalls fehlen auch bei B. jeg- liche Hinweise für eine Einschränkung der Entscheidungsfreiheit, steht beim Be- schuldigten doch eine rein hedonistische Delinquenz im Zentrum (...)» (Dossier 3, S. 771 f., E. III.3.2). Bei der Frage, ob der bedingte Strafvollzug gewährt wer- den kann, kam das Strafgericht Basel-Landschaft zum Schluss, dass aufgrund des Zeitablaufs seit der letzten, eher geringfügigen Delinquenz und des jungen Alters nicht von einer schlechten Prognose ausgegangen werden könne – trotz Bedenken aufgrund des Verhaltens im Verfahren, namentlich der fehlenden Ein- sicht, sowie der hohen kriminellen Energie hinsichtlich der versuchten Erpres- sung. Das Verhalten des Beschuldigten lasse sich nur mit einem bewusst delin- quenten Lebenswandel erklären. Aufgrund dieser Überlegungen gewährte das Gericht den bedingten Strafvollzug im Sinne einer letzten Chance in Bezug auf beide Strafen (Freiheits- und Geldstrafe), aufgrund der Bedenken jedoch unter der Anordnung einer verlängerten Probezeit von 4 Jahren und als spürbarer «Denkzettel» unter Ausfällung einer Verbindungsbusse von CHF 900.--, d.h. im Äquivalent von 30 Tagessätzen, bei gleichzeitigem Widerruf der bedingten Vor- strafe vom 16. Februar 2017 (vgl. E. 8.5.5.3; Dossier 3, S. 775, E. III.3.5). 3.1.4.7 Geradezu auffallend ist in diesem Zusammenhang, dass das kriminelle Verhalten des Beschuldigten mit den vorliegend zu beurteilenden Taten zusammenhängt. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten durch das Strafgericht Basel-Landschaft wegen mehrerer Vermögensdelikte war für den Beschuldigten offensichtlich keine ausreichende Warnung und keine ausreichende Motivation, sich in Zukunft gesetzeskonform zu verhalten. Sein Verhalten zeugt von eklatan- ter Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsnormen und Rechts- gütern anderer. Die fortgesetzte schwere Delinquenz lässt auf eine negative
78 - Legalprognose schliessen. Zudem bieten die insgesamt instabilen Lebensver- hältnisse keine Gewähr für künftiges Wohlverhalten. All diese Umstände spre- chen dafür, die Wiederholungsgefahr und das Fehlen einer günstigen Prognose zu bejahen. Der Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten erscheint daher notwendig, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten. 3.1.4.8 Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips und vor allem des Umstands, dass die Vorstrafen bereits straferhöhend berücksichtigt wurden, er- weist es sich als angemessen die widerrufenen 20 Monate Freiheitsstrafe im Um- fang von 10 Monaten Freiheitsstrafe zu asperieren. 3.1.5 Ergebnis Unter Einbezug des Widerrufs der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. November 2020 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe ist vorliegend eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB) von 84 Monaten Freiheitsstrafe (74 + 10 Monate) angemessen. 3.2 Anrechnung Haft und Sicherheitshaft
An die Freiheitsstrafe von 84 Monaten anzurechnen sind 643 Tage, die der Be- schuldigte bis zum 4. April 2024 bereits durch Haft (Auslieferungs-, Untersu- chungs- und Sicherheitshaft) erstanden hat. 3.3 Strafvollzug 3.3.1 Die Freiheitsstrafe ist aufgrund ihrer Höhe unbedingt auszusprechen und zu voll- ziehen. Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug der Strafe ist objektiv ausge- schlossen (Art. 42 ff. StGB e contrario). 3.3.2 Für den Vollzug der Strafe ist der Kanton Basel-Stadt zuständig zu erklären (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO). F. Beschlagnahmte Gegenstände
Die Berechnung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Bundesstraf- verfahren erfolgt nach Art. 11 BStKR. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unter- kunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers be- messen. Der Stundenansatz beträgt mindestens CHF 200.-- und höchstens CHF 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Art. 13 Abs. 2 BStKR ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierig- keitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachig- keit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Beru- fungskammer CHF 230.-- für Arbeitszeit und CHF 200.-- für Reise- und Wartezeit (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; Urteil der Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und zu den Auslagen hinzu.
Vorliegend sind die dargelegten praxisgemässen Stundenansätze anzuwenden. Die Voraussetzungen für höhere Stundenansätze sind nicht gegeben.
Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG und Art. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 und 9 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR; SR.173.713.162) auf CHF 5’000.-- (inkl. Auslagen) zu veranschlagen. Die Auferlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens richtet sich gemäss Art. 428 StPO nach Obsiegen und Unterliegen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheis- sen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1. mit Hinweisen; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1).
Die Beschuldigten A. und B. unterliegen mit ihren beantragten Freisprüchen im Sachverhaltskomplex «Z.» vollumfänglich, im Sachverhaltskomplex «X.» unter- liegen sie nur teilweise – sie obsiegen hinsichtlich des beantragen Freispruchs betreffend strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260 bis Abs. 1 lit. a, b, c StGB). Letzterer Vorwurf stand zwar in einem engen Zusammenhang mit dem weiteren Vorwurf des versuchten Weiterschaffens von Sprengstoffen oder giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB) in demselben Sachverhaltskomplex. Es rechtfertigt sich vorliegend, den dafür benötigten Aufwand mit einem Fünftel der Verfahrenskos- ten zu bemessen. A. unterliegt schliesslich mit seinem Antrag bezüglich Bestäti- gung des vorinstanzlichen Freispruchs wegen Widerhandlung gegen das Waf- fengesetz. Bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände kommt der Beurteilung dieses Anlagenvorwurfs gegenüber A. ebenso wenig Bedeutung zu wie dem Um- stand, dass die BA im Berufungsverfahren eine deutliche Erhöhung der Strafe gefordert hat, oder dem Ausgang des Berufungsverfahrens hinsichtlich der Ur- teilspunkte, die wesentlich von der Beantwortung der Schuldfrage abhängen. Ins- gesamt rechtfertigt es sich, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Höhe von vier Fünfteln den Beschuldigten je zur Hälfte aufzuerlegen und den Rest in Höhe von einem Fünftel zu Lasten der Staatskasse gehen zu lassen.
Die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung richten sich auch im Rechts- mittelverfahren nach den Artikeln 429 bis 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Die persönlichen Entschädigungsansprüche begründen die Beschuldigten A. und B. einzig mit der unter Annahme eines vollumfänglichen Freispruchs unrechtmässig erlittenen Haft. Beide Beschuldigte werden zu Freiheitsstrafen verurteilt, die die erstandene strafprozessuale Haft (Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicher- heitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug) bei weitem übersteigen. Deshalb entfällt jeglicher Anspruch auf eine Entschädigung unter diesem Titel. 3.3 Entschädigung der amtlichen Verteidiger im Berufungsverfahren 3.3.1 Amtliche Verteidigung von A.
Rechtsanwalt Nico Baumgartner fakturiert für seine Aufwendungen und Baraus- lagen im Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger von A. insgesamt CHF 12'699.92 (CHF 11'751.30 zzgl. MWST in Höhe von CHF 948.62 [CAR pag. 7.102.001 ff.] ). Konkret macht er für das Jahr 2023 CHF 785.83 (3:25 Std. zu CHF 230.--; zzgl. 7.7% MWST: CHF 60.51) für die Anwaltstätigkeit sowie als Auslagen CHF 14.40 für Kopien (Kopie à CHF 0.20; zzgl. 7.7 % MWST: CHF 1.11) und CHF 7.50 für Porto (zzgl. 7.7 % MWST: CHF 0.58) geltend. Für das Jahr 2024 macht er geltend: CHF 10'274.67 (32:56 Std. à CHF 230.-- und 13:30 Std. à CHF 200.--; zzgl. 8.1 % MWST: CHF 832.25) für die Anwaltstätigkeit und Reisezeit sowie als Auslagen CHF 22.-- (Kopie à CHF 0.20; zzgl. 8.1 % MWST: CHF 1.78) für Kopien, CHF 35.-- (zzgl. 8.1 % MWST: CHF 2.84) für Porto, CHF 295.10 (zzgl. 8.1 % MWST: CHF 23.90) für Reisespesen und CHF 316.80 (zzgl. 8.1 % MWST: CHF 25.66) für die Hotelübernachtungen in Bel- linzona. Das geltend gemachte Honorar erweist sich als angemessen. Von Am- tes wegen hinzuzufügen sind die Aufwendungen für die Berufungsverhandlung sowie Nachbesprechung des schriftlich begründeten Urteils mit dem Klienten. Entsprechend wird die Honorarnote um folgende Positionen ergänzt: 0.5 Std. zu CHF 230.-- (Vorbesprechung mit dem Klienten vor der Hauptverhandlung, 10:45 Std. zu CHF 230.-- (Hauptverhandlung), 3.5 Std. zu CHF 200.-- (Fahrzeit VVV. WWW. und retour), CHF 91.-- (Reisespesen nach WWW. und retour, Bahn-Billet
Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A. im Berufungsverfahren ist Rechtsanwalt Nico Baumgartner durch die Eidgenossenschaft mit CHF 16'600.71 (CHF 15'359.80 zzgl. MWST in Höhe von CHF 1'240.91) zu
Im Dispositiv, das den Parteien am 4. April 2024 schriftlich mitgeteilt wurde, ist irrtümlicherweise ein Betrag von CHF 16'584.49 (inkl. MWST) genannt. Dieser Widerspruch zwischen dem Dispositiv und der vorliegenden Begründung wird in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO von Amtes wegen berichtigt. 3.3.2 Amtliche Verteidigung von B.
Rechtsanwältin Anina Hofer fakturiert für ihre Aufwendungen und Barauslagen als amtliche Verteidigerin von B. im Berufungsverfahren insgesamt CHF 18'428.64 (CHF 17'047.77 zzgl. MWST in Höhe von CHF 1'380.87 [CAR pag. 7.101.002 ff.]). Konkret macht sie geltend: CHF 12'151.67 (52.8333 Std. à CHF 230.-- und 19.5 Std. à CHF 200.--; zzgl. 8.1 % MWST: CHF 1'300.18) für die Anwaltstätigkeit und Reisezeit sowie als Auslagen CHF 241.-- (Kopie à CHF 0.50; zzgl. 8.1 % MWST: CHF 19.52) für Kopien, CHF 21.-- (zzgl. 8.1 % MWST: CHF 1.71) für Porto, CHF 358.-- (zzgl. 8.1 % MWST: CHF 29.--) für Rei- sespesen und CHF 376.-- (zzgl. 8.1 % MWST: CHF 30.46) für Hotelübernach- tungen in Bellinzona. Der Aufwand für die Berufungsverhandlung ist darin bereits enthalten. Das geltend gemachte Honorar erweist sich als angemessen.
Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B. im Berufungsverfahren ist Rechtsanwältin Anina Hofer durch die Eidgenossenschaft mit CHF 18'428.64 (CHF 17'047.77 zzgl. MWST in Höhe von CHF 1'380.87) zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von vier Fünfteln, ausma- chend CHF 14'742.91, gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO, bleibt vorbehalten.
Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Andrea Blum David Mühlemann
Kopien an:
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 16. September 2024