Urteil vom 2. Juni 2024 Berufungskammer Besetzung Richterin Andrea Blum, Vorsitzende Richter Thomas Frischknecht und Richterin Beatrice Kolvodouris Janett Gerichtsschreiberin Flurina Heer Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes ad interim Andrea Bütler,
Berufungsführerin / Anklagebehörde
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Reto Mätzler,
Anschlussberufungsführer / Beschuldigter
und
C., vertreten durch Rechtsanwälte Bruno Vogel und Thierry Decaillet,
Privatklägerschaft
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CA.2023.33
Berufung (teilweise) vom 18. Januar 2024 und Anschlussberufung (teilweise) vom 12. Februar 2024 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafge- richts SK.2023.21 vom 17. Oktober 2023
Widerhandlung gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islami- scher Staat" sowie verwandter Organisationen, Gewalt- darstellungen, Betrug
3 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Am 3. Oktober 2018 eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) ge- stützt auf einen Bericht der Kantonspolizei Zürich unter der Geschäftsnummer SV.18.1003 ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «AI-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie ver- wandter Organisationen (SR 122; in Kraft bis 31. Dezember 2022; nachfolgend: aAQ/IS-Gesetz) und des Verdachts der Unterstützung einer bzw. der Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260 ter StGB) (BA pag. 01-01-0001 f. und BA pag. 10-01-0123 ff.). Dieser Verdacht ergab sich aufgrund eines Zufallsfunds gegenüber dem Beschuldigten aus einer geheimen akustischen und optischen Überwachung der Räumlichkeiten an der ZZ. in einem anderen Strafverfahren (BA pag. 09-02-0004 ff.). A.2 Am 14. November 2018 wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten auf die Straftatbestände des Betrugs (Art. 146 StGB) und des unrechtmässigen Be- zugs von Sozialversicherungsleistungen oder Sozialhilfe (Art. 148a StGB) (BA pag. 01-01-0003) und am 11. Dezember 2020 auf den Tatbestand der Gewalt- darstellungen (Art. 135 StGB) ausgedehnt (BA pag. 01-01-0004). Am 8. Septem- ber 2022 wurde das Strafverfahren zudem wegen Gehilfenschaft zu Betrug auf die Schwester des Beschuldigten (D.) ausgedehnt (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB) (BA pag. 01-01-0005). A.3 Im Zuge der Ermittlungen führte die BA umfangreiche Beweiserhebungen durch. Unter anderem wurde das Fahrzeug des Beschuldigten sowie die Räumlichkei- ten F. an der ZZ. und auch die Räumlichkeiten an der UUU. akustisch und teils auch optisch überwacht. Die aufgezeichneten Gespräche wurden im Anschluss von der Bundeskriminalpolizei in Gesprächsprotokolle transkribiert. Am 29. Ok- tober 2019 fand zudem am Domizil des Beschuldigten in YY. eine Hausdurchsu- chung statt, anlässlich derer diverse Datenträger und Dokumente sichergestellt wurden, unter anderem das Mobiltelefon und der Laptop des Beschuldigten (BA pag. 08-1-0007 ff.). Aufgrund der Angabe seiner Login-Daten durch den Beschul- digten wurden in der Folge unter anderem Cloudsicherungen von seinem Insta- gram-Account «T1.» vorgenommen. Fachspezialisten innerhalb der Bundeskri- minalpolizei befassten sich in Analyseberichten mit der Einordnung der vom Be- schuldigten geteilten Medien (im persönlichen Kontakt und über Instagram) als Propagandamaterial für den Islamischen Staat und die Al-Qaïda.
4 - A.4 Am 29. Oktober 2019 wurde der Beschuldigte festgenommen und befand sich in der Folge bis am 21. Juli 2020 in Untersuchungshaft (BA pag. 06-1-0001 ff.; - 0007 ff.; -0022 ff.; -0058 ff.; -0108 ff.). A.5 Am 3. Februar 2023 erliess die BA einen Strafbefehl gegen D. wegen Gehilfen- schaft zu Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB) (BA pag. 03-02-0001 ff.), welcher in der Zwischenzeit rechtskräftig wurde (vgl. BA pag. 03-02-0006). A.6 Am 13. April 2023 erhob die BA bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Vorinstanz bzw. Strafkammer) Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz, mehrfachen Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB) sowie Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB). A.7 Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer fand am 17. Oktober 2023 in Anwe- senheit des Beschuldigten, seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Reto Mätzler, sowie der BA (vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Andrea Büt- ler) am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt. Die Privatklägerin ver- zichtete auf eine Teilnahme (TPF pag. 26.720.001 ff.). A.8 Das Urteil der Strafkammer SK.2023.21 wurde gleichentags, am 17. Oktober 2023, mündlich eröffnet und lautet im Dispositiv wie folgt:
« I.
A. wird freigesprochen vom Vorwurf des Beschaffens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 bis StGB.
A. wird schuldig gesprochen:
der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» so- wie verwandter Organisationen (in der bis am 31.12.2022 geltenden Fas- sung);
des mehrfachen Zugänglichmachens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB;
des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB.
Die ausgestandene Untersuchungshaft von 266 Tagen und die Ersatzmass- nahmen im Umfang von 56 Tagen werden auf den Vollzug der Freiheitsstrafe angerechnet.
Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt.
6.1. Die beschlagnahmten Gegenstände Mobiltelefon iPhone 11 Pro (Asservat-ID 10286) und iPhone 8 (Asservat-ID 10287) werden eingezogen und vernichtet.
6.2. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und bei den Akten belassen:
Asservat Menge Gegenstand 01.01.0006 (Ass.-ID 10295) Kontounterlagen GGGG. Privatkonto, lau- tend auf A. 01.01.0007 (Ass.-ID 10294) 1 Couvert mit Unterlagen zu Arbeitslosigkeit A. 01.01.0010 (Ass.-ID 10284) 2 Sichtmappen mit diversen handschriftli- chen Unterlagen, teils mit arabischen Schriftzeichen 01.01.0011 (Ass.-ID 10288) 5 Dossiers mit handschriftlichen Dokumen- ten, mit islamischem Hintergrund 01.01.0012 (Ass.-ID 10289) 3 Dossiers mit ausgedruckten Unterlagen, mit islamischem Hintergrund 01.01.0013 (Ass.-ID 10812) 1 CD MP3 TADSCHWID 01.01.0014 (Ass.-ID 10290) 13 Bücher resp. Hefte mit Islam-Bezug
Die Verfahrenskosten betragen insgesamt Fr. 130'141.40 (Vorverfahren Ge- bühr: Fr. 38'000.--, auferlegbare Auslagen: Fr. 87'141.40, Gerichtsverfahren Gebühr: Fr. 5'000.--). Davon werden A. in reduziertem Umfang Fr. 65'000.-- auferlegt.
8.1. Rechtsanwalt Reto Mätzler wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 111'650.90 (inkl. MWST) entschädigt, unter Anrech- nung ausgerichteter Akontozahlungen.
8.2. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amtlichen Verteidi- gers Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.» A.9 Gegen dieses Urteil meldete die BA mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 Berufung an (TPF pag. 26.940.001 f.).
« 1. Die Berufung der Bundesanwaltschaft sei gutzuheissen. 2. Das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils (SK.2023.21) sei wie folgt abzuändern: Ziff. 3: A. wird bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 55 Monaten. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 266 Tagen und die Ersatzmass-nahmen im Umfang von 56 Tagen werden auf den Vollzug der Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Ziff. 4 des Urteilsdispositivs des vorinstanzlichen Urteils (SK.2023.21) sei aufzuhe- ben. 4. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil (SK.2023.21) zu bestätigen. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien A. aufzuerlegen.» Die BA verband ihre Berufungserklärung mit dem Beweisergänzungsantrag, es sei bei verschiedenen Justizvollzugsbehörden der Schweiz ein Amtsbericht dar- über einzuholen, ob in ihren Kantonen Deradikalisierungsprogramme bestehen und wie diese ausgestaltet seien. B.2 Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 wurde die Berufungserklärung der BA in An- wendung von Art. 400 Abs. 2 und Abs. 3 und Art. 401 StPO dem Beschuldigten und der Privatklägerin zugestellt, mit der Gelegenheit Anschlussberufung zu er- heben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Innert gleicher Frist wurde der Beschuldigte eingeladen, zum Beweisergänzungsantrag der BA Stel- lung zu nehmen (CAR pag. 1. 400.001 f.). B.3 Mit Anschlussberufungserklärung vom 12. Februar 2024 liess der Beschuldigte folgende Anträge stellen (CAR pag. 1.400.003 ff.):
« I. Anschlussberufungserklärung (Art. 401 StPO)
a) Strafzumessung (Dispo I./3. des vorinstanzlichen Urteils)
A. ist lediglich mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren zu bestrafen sowie mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 50 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
Das Dispo I./3. des vorinstanzlichen Urteils ist dahingehend abzuändern.
b) Auferlegung der Kosten für die amtliche Verteidigung (Dispo I./8.2. des vo- rinstanzlichen Urteils)
A. hat der Eidgenossenschaft fü r die Hälfte der Entschädigung seines amtlichen Verteidigers Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben.
Das Dispo I/8.2. des vorinstanzlichen Urteils ist dahingehend abzuändern.
II. Anträge
Die Berufung der Bundesanwaltschaft sei abzuweisen.
Die Anschlussberufung von A. sei im oben dargestellten Sinn gutzuheissen (I. a) und b)).
Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) seien vollumfänglich und definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.» Der Beschuldigte erteilte zudem sein Einverständnis mit dem Beweisergän- zungsantrag der BA. B.4 Mit Verfügung vom 13. Februar 2024 wurde die Anschlussberufungserklärung des Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 1 i.V.m. Art. 401 Abs. 3 lit. a StPO der BA und der Privatklägerin zugestellt, mit der Gelegenheit einen Antrag auf Nichteintreten zu stellen (CAR pag. 1.400.006), worauf diese verzichteten (vgl. CAR pag. 1.400.007). B.5 Nach Abklärungen der Vorsitzenden zum Angebot eines Deradikalisierungspro- grammes im Kanton Zürich (dem Wohnsitzkanton des Beschuldigten) wurde den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Zürich (nachfolgend: BVD) am
Februar 2024 der Auftrag zur «Eignungsabklärung in Hinblick auf die Durch- führung von individualisierten Disengagement-Massnahmen mit konkreten Emp- fehlungen für ein Setting inner- und ausserhalb des Strafvollzugs» (gemäss Re- ferenzkatalog des Sicherheitsverbundes Schweiz vom 25. November 2020 mit Massnahmen zur Förderung des Ausstiegs und der Reintegration) erteilt (CAR pag. 2.201.001 ff.). Vorgängig wurde den Parteien das rechtliche Gehör zur Auf- tragserteilung gewährt (vgl. CAR pag. 4.200.001 ff.). Am 19. April 2024 erstatte- ten die BVD dem Berufungsgericht den gewünschten Bericht (CAR pag 2.201.022 ff.), welcher den Parteien zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu- gestellt wurde (CAR pag. 2.300.002 f.; konkreter zu den Abklärungen und dem Bericht nachstehend Ziff. II. B.2). B.6 Zur ergangenen Jugendstrafe des Beschuldigten wurden die Akten des Bezirks- gerichts Winterthur Geschäfts-Nr. DJ180006-K und die Akten des Obergerichts des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. SB1901676-O ediert (CAR pag. 3.201.001 ff., CAR pag. 3.202.001 ff. und CAR pag. 4.200.001 ff.).
« 1. Die Berufung der Bundesanwaltschaft sei abzuweisen. 2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wovon 10 Monate unbedingt und 11 Monate bedingt vollziehbar, sowie mit einer Geld- strafe von 180 Tagessätzen à CHF 100, bedingt vollziehbar, jeweils bei einer Pro- bezeit von 4 Jahren (in Abänderung von Dispo I./3. des vorinstanzlichen Urteils). Die Untersuchungshaft von 266 Tagen und die Ersatzmassnahmen im Umfang von 56 Tagen seien auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen. 3. Der Beschuldigte habe der Eidgenossenschaft für die Hälfte der Entschädigung seines amtlichen Verteidigers Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (in Abänderung von Dispo I./8.2. des vorinstanzlichen Ur- teils). 4. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) seien vollumfänglich und definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.» Die BA blieb hingegen bei ihren eingangs wiedergegebenen Anträgen gemäss Berufungserklärung (CAR pag. 5.200.035). B.10 Die an der Berufungsverhandlung anwesenden Parteien verzichteten auf eine mündliche Eröffnung des Urteils (Art. 84 Abs. 3 Satz 2; Art. 351 Abs. 3 i.V.m. Art. 379 und Art. 405 Abs. 1 StPO; CAR pag. 5.100.009), woraufhin das Urteil am 2. Juni 2024 den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet wurde (CAR pag. 9.100.001 ff.).
« I.
A. wird freigesprochen vom Vorwurf des Beschaffens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 bis StGB.
A. wird schuldig gesprochen:
des mehrfachen Zugänglichmachens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB (vom 19. November 2018 bis 20. März 2019);
des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (vom 15. April bis 25. August 2019).
[...]
[...]
[...]
6.1. Die beschlagnahmten Gegenstände Mobiltelefon iPhone 11 Pro (Asservat-ID 10286) und iPhone 8 (Asservat-ID 10287) werden eingezogen und vernichtet.
6.2. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und bei den Akten belassen:
Asservat Menge Gegenstand 01.01.0006 (Ass.-ID 10295) Kontounterlagen GGGG. Privatkonto, lautend auf A. 01.01.0007 (Ass.-ID 10294) 1 Couvert mit Unterlagen zu Arbeitslosigkeit A. 01.01.0010 (Ass.-ID 10284) 2 Sichtmappen mit diversen handschriftlichen Unterlagen, teils mit arabischen Schriftzeichen 01.01.0011 (Ass.-ID 10288) 5 Dossiers mit handschriftlichen Dokumenten, mit islamischem Hintergrund 01.01.0012 (Ass.-ID 10289) 3 Dossiers mit ausgedruckten Unterlagen, mit is- lamischem Hintergrund 01.01.0013 (Ass.-ID 10812) 1 CD MP3 TADSCHWID 01.01.0014 (Ass.-ID 10290) 13 Bücher resp. Hefte mit Islam-Bezug
Die Verfahrenskosten betragen insgesamt Fr. 130'141.40 (Vorverfahren Ge- bühr: Fr. 38'000.--, auferlegbare Auslagen: Fr. 87'141.40, Gerichtsverfahren Gebühr: Fr. 5'000.--). Davon werden A. in reduziertem Umfang Fr. 65'000.-- auferlegt.
8.1. Rechtsanwalt Reto Mätzler wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 111'650.90 (inkl. MWST) entschädigt, unter Anrech- nung ausgerichteter Akontozahlungen.
8.2. [...]» 2.3 Hingegen haben die BA und der Beschuldigte die Bemessung der Strafe (Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO) angefochten. Damit sind die Festlegung der Sanktion (Strafart, Strafhöhe), der Entscheid über den bedingten Strafvollzug (Urteilsdis- positiv-Ziff. I.3) sowie die damit verbundene Weisung an den Beschuldigten, sich einem Deradikalisierungsprogramm zu unterziehen (Urteilsdispositiv-Ziff. I.4), Anfechtungsobjekte. Infolge Einlegung eines Rechtsmittels durch die BA greift das Verschlechterungsverbot nicht. Die von der Vorinstanz getroffene Regelung zum Vollzugskanton (Urteilsdispositiv-Ziff. I.5) ist je nach Ausgang des Beru- fungsverfahrens neu zu regeln. Gemäss Antrag des Beschuldigten soll zudem die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Vor- und erstinstanzliche Verfahren (statt im vollen Umfang) nur zur Hälfte dem in Art. 135 Abs. 4 StPO statuierten Rückzahlungsvorbehalt unterstellt werden bzw. im übrigen Umfang erlassen werden (vgl. Urteilsdispositiv-Ziff. I.8.2). 2.4 Das Berufungsgericht hat sich auf die Prüfung der soeben genannten, angefoch- tenen Urteilspunkte zu beschränken. Es verfügt hierbei jedoch über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO sowie BGE 141 IV 244 E. 1.3.3). Bei einer auf die Strafzumessung be- schränkte Berufung hat sich die Berufungsinstanz grundsätzlich mit sämtlichen strafzumessungsrelevanten Tatumständen (z.B. Tatablauf, Tathintergrund) aus- einanderzusetzen. Dazu gehören namentlich alle Umstände, die sich straferhö- hend/-schärfend oder strafmindern/-mildernd auswirken können. Denn in Rechtskraft erwächst das Dispositiv und nicht die Begründung. Daran ändert die Möglichkeit nach Art. 82 Abs. 4 StPO, im Rechtsmittelverfahren auf die Begrün- dung der Erstinstanz zu verweisen, nichts (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_776/2013 vom 22. Juli 2014 E. 1.5; 6B_356/2012 vom 1. Oktober 2012 E. 3.5; je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz ist folglich nicht an die tatsächli- chen und rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz gebunden (Urteil des Bundes- gerichts 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 3.1.1). Sie muss sich vielmehr mit den entscheidrelevanten Vorbringen der Parteien auch in Bezug auf den für die Strafzumessung relevanten Sachverhalt auseinandersetzen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1167/2015 vom 25. August 2016 E. 1.3), was das Berufungsge- richt im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung tun wird.
15 - Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz eine Freiheitsstrafe als angemessene Strafe (vgl. nachstehend Ziff. II.A.4.1.4). Es handelt sich hierbei um eine Widerhandlung ge- gen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz, da auch bei mehreren Förderungshandlungen eines Täters – wie vorliegend – zugunsten einer kriminellen Organisation der Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 des aAQ/IS-Gesetz nur einmal, nicht mehrfach er- füllt wird (vgl. Urteil SK.2023.21 E. 3.6.4 und Urteil CA.2021.28 E. II.26). Ange- sichts der vergleichbaren Strafart (Freiheitsentzug und Freiheitsstrafe) ist eine Gesamtstrafe mit der Jugendstrafe zu bilden. Der Strafrahmen für die als Er- wachsener begangene Widerhandlung reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Damit handelt es sich bei der als Erwachsener begangenen Wi- derhandlung um das schwerere Delikt gegenüber der als Jugendlicher begange- nen Widerhandlung, bei welchen das reduzierte Sanktionensystem des JStG zur Anwendung kam. Zunächst ist folglich die Einsatzstrafe für die Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz (vor dem Ersturteil) festzusetzen und diese um die rechtskräftige Jugendstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB angemessen zu erhöhen. Hiervon ist die rechtkräftige Grundstrafe abzuziehen, woraus sich die Zusatzstrafe ergibt. 3.2.2.2 Auch für die nach dem 26. Februar 2019 zu beurteilende Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz betreffend den IS wird sich angesichts der Tat- schwere eine Freiheitsstrafe als angemessene Strafe erweisen (vgl. nachste- hend Ziff. II.A.4.2.2.3). Diese Widerhandlung steht in engem Zusammenhang mit derjenigen betreffend die Al-Qaïda, welche ebenfalls nach dem 26. Februar 2019 begangen wurde. In Bezug auf die Widerhandlungen betreffend diese unter- schiedlichen Terrororganisationen liegt eine mehrfache Tatbegehung vor (vgl. Urteil CA.2021.28 E. II.2.6). Angesichts des Umstands, dass es sich beim Be- schuldigten nicht mehr um einen Ersttäter handelt, erweist sich in diesem Fall aus spezialpräventiven Gründen auch für die Widerhandlung betreffend die Al- Qaïda eine Freiheitsstrafe als angemessen (statt der separaten Ausfällung einer Geldstrafe) (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.3). Für die nach dem 26. Feb- ruar 2019 zu beurteilenden Widerhandlungen gegen Art. 2 Abs. 1 1 aAQ/IS-Ge- setz betreffend den IS sowie die Al-Qaïda ist daher eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Diese Gesamtfreiheitsstrafe wird zur zuvor festgelegten Zusatzstrafe zu addieren und im Anschluss die Täterkomponenten zu prüfen sein.
16 - 3.2.3 Busse Für die Gewaltdarstellungen vor dem 26. Februar 2019 ist ebenfalls eine Zusatz- strafe auszusprechen. Dort rechtfertigt sich hingegen eine Busse (vgl. nachste- hend Ziff. II. A.5). 3.2.4 Geldstrafen Wie noch zu zeigen sein wird, erweist sich auch für die nach dem 26. Februar 2019 begangenen Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB eine pe- kuniäre Strafe (hier eine Geldstrafe) als angemessene Strafe, ebenso für den Betrug (Deliktszeitraum vom 15. April bis 25. August 2019). Folglich wird für die Strafzumessung betreffend Geldstrafen zunächst für den Betrug als schwereres Delikt (Verbrechen) eine Einsatzstrafe festzulegen sein, welche in Anwendung des Asperationsprinzips für das mehrfache Zugänglichmachen von Gewaltdar- stellungen (Vergehen) angemessen zu erhöhen sein wird. Die Täterkomponen- ten werden beim Betrug eigenständig erörtert, da dort teils andere Umstände entscheiderheblich werden.
17 - sich (hier und im Folgenden) betreffend die Zusammenfassung der Vorfälle auf das vorinstanzliche Urteil SK.2023.21 und die in den Fussnoten der Anklage- schrift (BA pag. 26.100.001 ff.) genannten Beweismittel zu den einzeln umschrie- benen Vorfällen. Entscheidend bei diesen zitierten Beweismitteln sind insbeson- dere die Transkriptionen der abgehörten Gespräche sowie die in diesen Gesprä- chen bzw. die über Instagram geteilten Video- und Audioaufnahmen, Naschids, Artikel und Bilder. Zum Verständnis ist anzuführen, dass diese Medien sich hier- bei in den Beilagen zum jeweiligen Analysebericht der Bundeskriminalpolizei be- finden, in welchen das entsprechende Medium analysiert wird und, je nach dem, als Propagandamaterial eingestuft wurde (Beispiel 1 : Anklageziffer 1.1.1.1.1, ers- ter Spiegelstrich: Fussnote 3 zitiert «Audios 5065, 5066, 5067» [TPF pag. 26.100.004]: Diese abgehörten Gespräche [« Audios»] sind abgehandelt im Ana- lysebericht vom 19. Dezember 2018 [BA pag. 10-02-0084 ff.]. Die in diesem Ge- spräch geteilte Videoaufnahme befindet sich daher am Ende dieses Berichts in seiner Beilage, hier auf einem UBS-Stick [BA pag. 10-02-0110a]; Beispiel 2: An- klageziffer 1.1.2.1.1, Nr. 1: Fussnote 90 zitiert BA pag. 10-02-2041 ff. und damit den Bericht vom 24. Juni 2021 [TPF pag. 26.100.020], d as geschildete Kurzvideo befindet sich am Ende dieses Berichts in seiner Beilage, hier auf einer CD [BA pag. 10-02-2130]). 4.1.2.2 In Bezug auf die Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist anzuführen, dass Art. 2 Abs. 1 des aAQ/IS-Gesetz die öffentliche Sicherheit bereits im Vorfeld von Straftaten schützt. Der Vorfeldstrafbarkeit ist es eigen, dass sie bereits die Gefahr zu bannen versucht, bevor konkrete Rechts- güterbeeinträchtigungen effektiv drohen (HEIMGARTNER/INHELDER, Strafbarkeit dschihadistischer Propaganda, AJP 11/2022, S. 1219). Die Bedrohung durch den IS manifestiert sich unter anderem in einer aggressiven Propaganda, die Perso- nen zur Verübung von Anschlägen verleitet (Urteil SK.2023.21 E. 3.2.2 mit Hin- weis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.1, Botschaft zum Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen Al Qaïda und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen BBl 2014, 8928 und 8931). Die IS verfolgt als Organisation raffinierte Propagandakampagnen. Wer den IS als verbotene Organisation unterstützt und fördert, indem er Propaganda für den IS verbreitet bzw. Werbung für die Ideologie und den Wertekanon des IS macht, macht sich folglich wie der Beschuldigte gemäss Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS- Gesetz strafbar (vgl. hierzu die zutreffenden rechtlichen Erwägungen im Urteil SK.2023.21 E. 3.2.2 und E. 3.2.2.4). Bei Tatbeständen, welche Propaganda kri- minalisieren, kommt der Kontextualisierung eine entscheidende Bedeutung zu (H EIMGARTNER/INHELDER, a.a.O., S. 1219).
18 - 4.1.2.3 Beim «Islamischen Staat» (nachfolgend: IS) handelt es sich um eine radikalisla- mische Terrororganisation, welche sich zu einer radikalen Auslegung des sunni- tischen Islams bekennt und Andersgläubige auf der ganzen Welt verfolgt, insbe- sondere im Irak und in Syrien. Sein Ziel ist die Errichtung eines Kalifats. Es han- delt sich um eine Dschihadistenorganisation, welche zur Verbreitung ihrer Aus- legung des Islams Gewalt anwendet (vgl. Internetlexikon «Wikipedia Die freie Enzyklopädie», Eintrag «Islamischer Staat [T errororganisation]», auf https://de.wikipedia.org/wiki/Islamischer_Staat_(Terrororganisation), besucht am 28.10.2024; Internetseite der Landeszentrale für politische Bildung Baden- Württemberg, Politikthemen, Dossier «Der Islamische Staat», https://www.lpb- bw.de/islamischer-staat, besucht am 28.10.2024; Zeit Online, https://www.zeit.de/thema/islamischer-staat, besucht am 28.10.2024). Konkret betrieb der Beschuldigte auf folgende mannigfaltige Weise Werbung für den IS: E inerseits missionierte er für den IS im persönlichen Kontakt zu anderen in seinem «Dschamaat» (zu Deutsch: Gemeinschaft bzw. Gruppierung), indem er diesen IS-Propaganda abspielte oder sie zum Abspielen von IS-Propaganda aufforderte. Bei dieser IS-Propaganda handelte es sich um Videos oder Audio- aufnahmen, teilweise hinterlegt mit Naschids. Dabei handelt es sich um ein wir- kungsvolles Propagandainstrument in Form von Liedern/Hymnen, deren Bot- schaften mit a cappella Gesängen von Männern hinterlegt sind, wodurch sie ihre Adressaten dank eingängigen, schönen Melodien und Rhythmen auf raffinierte Weise auch auf emotionaler Ebene zu erreichen vermögen (vgl. hierzu BA pag. 10-02-2305, Fn. 2). Die Propagandaerzeugnisse wurden in den abgehörten Räu- men in X., im F. in Winterthur und im Fahrzeug des Beschuldigten innerhalb der Gruppierung miteinander geteilt. In der Mehrzahl der Aufnahmen erklären IS-Mit- glieder/-Anführer/-Kämpfer/-Prediger/-Exponenten/-«Gelehrte», wie der Islam zu verstehen und wie nach ihm zu leben ist. Teils wurden die Video- und Audioauf- nahmen zusätzlich explizit von IS-Medien(-O rganisationen) produziert (vgl. zum Ganzen: Urteil SK.2023.21 E. 3.3.1.1 und E. 3.3.2.1). Der Beschuldigte pries diese Aufnahmen und den IS in diesem Zusammenhang nicht nur an und brachte seine Bewunderung für die IS-Exponenten zum Aus- druck. Er erläuterte darüber hinaus die Botschaften der Videos und Audioaufnah- men sowie der IS-Redner, fasste das für ihn Essentielle ihrer Botschaften zu- sammen und übersetzte bei Inhalten auf Arabisch aufgrund seiner erlangten Ara- bischkenntnisse (welche er aufgrund seines Interesses für den Islam erwarb) diese auch (Urteil SK.2023.21 E. 3.3.1.1 und E. 3.3.2.1). Dieser zusätzliche Auf- wand ist ihm wesentlich verschuldenserhöhend anzulasten. Aus den protokollier- ten Aufzeichnungen aus den geheimen Überwachungsmassnahmen wird zudem klar ersichtlich, dass der Beschuldigte im massgeblichen Zeitraum diese «IS-Ge- lehrten» bewunderte, auch wenn es durchaus zutreffen mag, dass er nicht alles,
19 - was der IS macht(e), befürwortet(e) (vgl. hierzu seinen Brief vom 15. November 2019 an die BA, BA pag. 16-02-0001 f.). Der Verteidigung ist hingegen zuzustim- men, dass der Beschuldigte nicht konkret Personen tatsächlich zum «Dschihad» in einem umkämpften Gebiet bewegte bzw. dafür rekrutierte (vgl. CAR pag. 5.200.040). Er agierte insoweit subtiler und vertrieb generell Propaganda für diese Organisation, jedoch einschliesslich für den vom IS verfolgten Dschihad. 4.1.2.4 Die damalige Stellung des Beschuldigten innerhalb des Dschamaats im Delikts- zeitraum ist strittig. So betonte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung, er habe nie «diese Führerrolle» innegehabt. Er habe nie im Raum vorgebetet, nie Vorträge gehalten, dass man ihm habe vorne zuhören müssen. Das seien andere Personen gewesen, die das gemacht hätten (CAR pag. 5.300.011 Ziff. 40 ff.). Er habe nicht eine derart überragende Stellung innerhalb der radikal-sa- lafistischen Szene und innerhalb des Dschamaats Winterthur innegehabt, wie die Vorinstanz dies ausführe. Er sei zu dieser Gruppierung erst dazugestossen, als sich diese bereits regelmässig in den Räumlichkeiten in X. getroffen habe. Er sei nicht der Leader dieser Gruppierung gewesen, welcher z.B. die Autorität gehabt habe, zu entscheiden, wer Mitglied der Gruppierung werden könne (CAR pag. 5.200.039 ff.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sprach der Be- schuldigte in diesem Zusammenhang von einer «Gruppe von Gleichberechtig- ten» (TPF pag. 26.721.053). Der Beschuldigte habe auch anders als zwei andere Personen der Gruppierung keinen Kontakt zum Wiener Attentäter gehabt (CAR pag. 5.200.039 ff.). Die Anklage spricht bei der Stellung des Beschuldigten von einer «tragenden Rolle innerhalb der Winterthurer Gruppierung» (BA pag. 26.100.003 und -017) und die BA nennt seine Stellung in ihrem Plädoyer eine «Führungs- und Autoritätsrolle», die er innehatte (CAR pag. 5.200.025). Die Vo- rinstanz wiederum spricht von einer «bedeutenden Stellung» bzw. von einer Art «natürlichen» Autoritäts- und Führungsrolle» (Urteil SK.2023.21 E. 2.4.7.4). Es ist dem Beschuldigten zuzustimmen, dass ihm nicht die Rolle eines geistli- chen Führers innerhalb des Dschamaats zu Teil kam; dass er also – wie er dies selber vorbrachte und verneinte – in einem Raum vorgebetet hätte oder vorne Vorträge gehalten hätte (z.B. entsprechend der geistlichen Führer in IS-Propa- ganda-Videos). Aus den Erkenntnissen der Überwachungsmassnahmen wird aber ersichtlich, dass der Beschuldigte eine starke Stellung innerhalb des Dscha- maats genoss. Die anderen Mitglieder der Gruppierungen hörten ihm zu und nah- men ihn ernst. Seine Stellung zeugte von einer gewissen Autorität. Der Beschul- digte wurde als Respektperson angesehen, nicht zuletzt aufgrund seines einjäh- rigen Aufenthaltes beim IS in Syrien in Jugendjahren (vgl. nachfolgend Ziff. II.A.6.1.1 sowie CAR pag. 5.200.026). Seine Erklärungen, Botschaften, In- terpretationen und Ansichten wurden von den anderen Personen an- und aufge- nommen. Die Vorinstanz bezeichnet seine Rolle treffend als eine Art autoritative
20 - Vorbildfunktion (Urteil SK.2023.21 E. 6.3.3). Diese Stellung ist ihm verschuldens- erhöhend anzulasten. 4.1.2.5 Der Beschuldigte ging zudem insgesamt engagiert und durchaus systematisch vor. Aussagekräftig hierfür ist ein Gespräch zwischen ihm und einer anderen Per- son des Dschamaats, in welchem er bestätigt, dass bei «jemandem der neu ist», sehr «systematisiert» vorzugehen und nicht direkt mit dem dawlat (IS) zu begin- nen sei. Das gehe am Anfang nicht (vgl. BA pag. 13-01-0474 f. und Audio 797 in BA USB-Stick pag. 10-02-0038, insbesondere Min. 01:33 ff.). Zudem ging der Beschuldigte heimlich vor, wurden doch zum Teilen und Besprechen von IS-Me- dien absichtlich teils Räume angemietet, worauf die BA zutreffend hinwies (CAR pag. 5.200.025). 4.1.2.6 Der Grossteil der Personen, mit denen der Beschuldigte die IS-Propaganda be- sprach, waren Gleichgesinnte bzw. jedenfalls Personen, die bereits ein Interesse am IS zeigten oder in diesem Zusammenhang mehr «lernen» wollten. Zum sel- ben Schluss kam auch die Vorinstanz innerhalb ihrer Strafzumessung (Urteil SK.2023.21 E. 6.3.3 a.E., vgl. auch E. 3.3.1.1: «Regelmässig Gleichgesinnte»). 4.1.2.7 Teilweise befanden sich unter diesen Personen jedoch auch Minderjährige, wel- che teils kurz vor der Volljährigkeit standen, teils aber auch erst 15-/16-jährig waren (vgl. BA pag. 10-02-2337 und -2359 f.). Dieser Umstand relativiert sich insofern, als der Beschuldigte im Tatzeitraum selber erst 20- bzw. 21-jährig war. Nichtsdestotrotz kommt bei der Art und Weise des Vorgehens damit eine ge- wisse Verwerflichkeit zu Tage, da Personen in diesem Alter oftmals im gewissen Masse noch orientierungslos sind und damit auch besonders beeinflussbar, wo- rauf auch die BA zutreffend hinwies (CAR pag. 5.200.027). Die Bedeutung der Stellung des Beschuldigten als Rückkehrer aus dem Kampfgebiet des IS und damit Respektperson ist dabei nicht zu unterschätzen. 4.1.2.8 Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass aus den Akten nicht ersichtlich wird, dass der Beschuldigte beispielsweise selber einen Kontakt zum Wiener IS-Atten- täter pflegte. Dennoch zeigt der Kontakt, den andere Personen derselben Grup- pierung des Dschamaats zu diesem Attentäter hatten, gerade die von solchen Gruppierungen ausgehende Gefährlichkeit, bei denen sich ihre Beteiligten ge- genseitig in ihrer Gesinnung stärken. Denn die propagandierte IS-Ideologie stellt den Nährboden für solche Gewalttaten dar. 4.1.2.9 Neben dem persönlichen Kontakt missionierte der Beschuldigte andererseits für den IS in einem anonymeren, dafür grösseren Rahmen. Er teilte über seinen öf- fentlich einsehbaren Instagram-Account «T1.» 29 Beiträge, welche als Propa- ganda für den IS einzustufen sind (BA pag. 10-02-1897 und -1903 f.). 19 Beiträge
21 - betreffen den Zeitraum vor dem 26. Februar 2019. Der Beschuldigte erreichte mit 12'000 Followern über seinen Account eine beträchtliche Anzahl an Empfängern seiner Beiträge. In den strafrechtlich relevanten Beiträgen teilte er grösstenteils Videos (bzw. Videoserien) von IS-Mitgliedern/-Anführern/-Kämpfern/-Predigern/- Exponenten/-«Gelehrten», deren Stimmen auf Arabisch im Off zu hören und wel- che mit deutschen Untertiteln hinterlegt sind (teils werden zusätzlich Naschids eingesetzt). Auch hier teilen die Redner ihre Botschaften dazu, wie der Islam im Sinne ihres IS-Wertekanons auszulegen sei, und erklären ihre «Wahrheiten». Neben den Videos finden sich unter den Beiträgen auch Naschids, Artikel und Bilder, teilweise mit sensibleren – jedoch ebenfalls als IS-Propaganda einzustu- fendem – Inhalt (vgl. Urteil SK.2023.21 E. 3.4.2). In drei zusätzlichen Fällen teilte der Beschuldigte solche Propaganda in persönlichen Nachrichten über sein Mo- biltelefon, in einem Telegram-Gruppenchat bzw. über Instagram (vgl. Urteil SK.2023.21 E. 3.4.3 – 3.4.5). 4.1.2.10 Der Beschuldigte spricht heute davon, dass sein grösster Lebensinhalt der Islam sei. Er beschäftige sich seit seiner Jugend sehr viel mit dem Islam (CAR pag. 5.300.015). Im Anklagezeitraum waren – das bringen die Überwachungsmass- nahmen zu Tage – der IS und die Auslegung des Islams durch einen «IS-Gelehr- ten» für ihn ein grosser Lebensinhalt. Wie aus den Überwachungsmassnahmen ersichtlich, betrieb der Beschuldigte einen grossen persönlichen und zeitlichen Aufwand zur Verbreitung und Stärkung des IS-Gedankenguts. 4.1.2.11 Aufgrund dieser Umstände ist die objektive Tatschwere für die vorliegend zu be- urteilenden 43 Vorfälle (vorliegend einfache Tatbestandsverwirklichung, vgl. vor- stehend Ziff. II.A.3.2.2.1) vor dem Ersturteil in der ganzen Bandbreite der denk- baren Fälle von Widerhandlungen gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz als kei- nesfalls mehr leicht zu qualifizieren, was zu einer Einsatzstrafe am oberen Ende des ersten Drittels des ordentlichen Strafrahmens führt. Eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe ist seinem objektiven Tatverschulden angemessen. 4.1.3 Subjektives Tatverschulden 4.1.3.1 Die Aufzeichnungen aus den Überwachungsmassnahmen zeigen, dass der Be- schuldigte auch subjektiv engagiert und begeistert war von den von ihm geteilten und erläuterten IS-Propaganda-Medien. Er befürwortete den vom IS betriebe- nen, gewaltsamen Dschihad und teilte dessen Ideologie (vgl. Urteil SK.2023.21 E. 2.4.6, E. 3.3.2.2, E. 3.4.2.5, E. 3.4.3.3, E. 3.4.4.3, E. 3.4.5.2). Er hat sich inso- fern bis heute gegenüber den Strafbehörden nicht ausdrücklich vom Wertekanon des IS distanziert (CAR pag. 5.300.001 ff. und TPF pag. 26.731.014 ff.) (auch wenn es sicherlich zutreffend ist, dass er nicht alles, was diese Organisation macht, befürwortet [vgl. seine Ausführungen in seinem Brief vom 15. November
22 - 2019, vorstehend Ziff. II.A.4.1.2.3, letzter Absatz]. Er handelte insoweit als Über- zeugungstäter und damit direkt vorsätzlich. Er machte sich Gedanken über seine Botschaften und die Wirkung, die sie entfalten. Er ging überlegt vor, war sich seiner Botschaften bewusst und auch darüber, dass seinen Worten innerhalb des Dschamaats Gehör geschenkt wurde (vgl. Urteil SK.2023.21 E. 3.3.2.2). Der Be- schuldigte (damals selber erst 20- bzw. 21-jährig) war sich zudem über das teil- weise junge Alter einzelner Mitglieder des Dschamaats und damit auch ihrer im gewissen Sinne Beeinflussbarkeit bewusst. Es handelte sich dabei aber nur um einzelne minderjährige Personen und es kann dem Beschuldigten nicht nachge- wiesen werden, ganz gezielt insbesondere bei Minderjährigen missioniert zu ha- ben. 4.1.3.2 Die Eltern des Beschuldigten sind Migranten aus dem Kosovo und Serbien. Sie sind nicht praktizierende Muslime. Der Beschuldigte ist bekennender Sunnit. Im Kosovo leben fast ausschliesslich Sunniten. Die Radikalisierung innerhalb des Islams begann beim Beschuldigten bereits im Alter von 13 Jahren (vgl. Urteil SK.2023.21 E. 2.4.1). Gemäss Therapieverlaufsbericht zu seiner ambulanten fo- rensischen Therapie in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (nachfol- gend: PUK) vom 5. April 2018 ( welche er damals im Zuge des Jugendstrafver- fahrens vorzeitig antrat) hat der Beschuldigte im Rahmen seiner Identitätsent- wicklung eine sinnstiftende Lebensführung verspürt und diese in der tiefgreifen- den Auseinandersetzung mit Spiritualität und Religion gefunden. Vor dem Hin- tergrund seiner Familiengeschichte als Migrant und Muslim habe er die Nähe zur muslimischen Gemeinde gesucht. Wiedergutmachung und die Hilfestellung von ungerecht behandelten und notleidenden (muslimischen) Menschen, insbeson- dere in Kriegsgebieten in Syrien, hätten für ihn orientierungsgebende Grundprin- zipien dargestellt (vgl. Urteil DJ180006-K E. 3.5). Auch im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens gab der Beschuldigte wie- derholt als Rechtfertigung für seine Taten Ungerechtigkeiten (z.B. gegenüber den Sunniten) an, welche erfolgt seien und z.B. zur Gründung des IS geführt hätten (vgl. z.B. seine Einvernahme vom 19. November 2019, BA pag. 13-01- 0030 f.). Weiter führte er an, dass man sich wehren dürfe, wenn Gewalt ange- wendet werde, wie z.B. bei der Unterdrückung der Bevölkerung durch Bashar Al- Assad (vgl. seine Einvernahme an der Berufungsverhandlung vom 27. Mai 2024, CAR pag. 5.300.016) (vgl. auch die Ausführungen der Vorinstanz, Urteil SK.2023.21 E. 2.4.6.2). Sein anklagerelevantes Verhalten resultiert offenbar in- soweit aus einer A uflehnung heraus. Dem ist entgegen zu halten, dass sich die Terrororganisation Islamischer Staat nicht gegen Ungerechtigkeiten einsetzt, sondern vielmehr selber Ungerechtigkeiten begeht, indem sie Andersgläubige auf der ganzen Welt verfolgt, foltert und hinrichtet und zur Verbreitung ihrer Aus- legung des Islams Gewalt anwendet.
23 - 4.1.3.3 Insgesamt relativieren die genannten subjektiven Tatumstände das objektive Tatverschulden nicht. 4.1.4 Konkrete Einsatzstrafe für die Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS- Gesetz (vor dem Ersturteil) Nach dem Gesagten qualifiziert die Berufungskammer das Tatverschulden des Beschuldigten für seine Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz (vor dem Ersturteil) – in der ganzen Bandbreite der denkbaren Fälle von Widerhand- lungen gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz – insgesamt als keinesfalls mehr leicht, was zu einer Einsatzstrafe am oberen Ende des ersten Drittels des or- dentlichen Strafrahmens führt. Eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe ist hierfür verschuldensangemessen. 4.1.5 Asperation der Jugendstrafe Das Jugendgericht des Bezirksgerichts Winterthur verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 26. Februar 2019 rechtskräftig zu einem Freiheitsentzug von 11 Monaten. Angesichts der vergleichbaren Strafart (Freiheitsentzug und Frei- heitsstrafe) ist die Einsatzstrafe von 18 Monaten in Anwendung des Asperations- prinzips um diese rechtskräftige Grundstrafe im Umfang von 8 Monaten ange- messen zu erhöhen. Dies ergibt eine hypothetische Gesamtstrafe von 26 Mona- ten Freiheitsstrafe. 4.1.6 Ergebnis zur Zusatzstrafe Von der hypothetischen Gesamtstrafe von 26 Monaten ist die rechtskräftige Grundstrafe in Höhe von 11 Monaten abzuziehen. Es resultiert eine (hypotheti- sche) Freiheitsstrafe von 15 Monaten, welche als Zusatzstrafe zum Urteil DJ180006-K des Jugendgerichts des Bezirksgerichts Winterthur vom 26. Feb- ruar 2019 auszusprechen ist. Hypothetisch ist diese, weil nachfolgend noch ein möglicher Einfluss der Täterkomponenten auf die Strafe zu prüfen sein wird. 4.2 Gesamtstrafe für mehrfache Widerhandlungen gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS- Gesetz (nach dem Ersturteil) – Tatkomponenten Wie bereits unter Ziff. II.A.3.2.2.2 erwogen, erweist sich für die Widerhandlungen gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS Gesetz betreffend die beiden verbotenen Gruppie-
24 - rungen «Islamischer Staat» und «Al-Qaïda» eine Freiheitsstrafe als angemes- sen. Insofern ist für diese Normverstösse in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. 4.2.1 Strafrahmen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz sieht, wie bereits vorstehend erwogen, einen Straf- rahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Der erweiterte Strafrahmen würde bis 7.5 Jahren Freiheitsstrafe betragen. Ausserordentliche Gründe, die im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen wiederum nicht vor. 4.2.2 Einsatzstrafe für die Widerhandlung betreffend den Islamischer Staat 4.2.2.1 Nach dem 26. Februar 2019 lassen sich insgesamt 55 weitere Vorfälle gemäss Anklageschrift ausmachen, bei welchen der Beschuldigte Werbung für die Ideo- logie und den Wertekanon des IS machte und damit verbotene Propaganda be- trieb. Sie betreffen einen kürzeren, jedoch intensiveren Deliktszeitraum vom
25 - mit nachweislich einen IS-Bezug auf. Ob die Spenden tatsächlich diesem Ver- wendungszweck zu Gute kamen, konnte nicht nachgewiesen werden (vgl. Urteil SK.2023.21 E. 3.5). Bei diesen zwei Spendensammlungen agierte der Beschul- digte zwar nicht auf denkbar höchster Stufe (der ursprüngliche Spendenaufruf kam von anderer Seite), er rief aber anlässlich verschiedener Ereignisse – und somit wiederholt – mit einer gewissen Hartnäckigkeit zum Spenden auf, infor- mierte seine Kollegen im Dschamaat über den Spendenverlauf und sammelte die Spenden teilweise auch selber ein. Insgesamt wurde mit Fr. 9'000.00 ein nicht unbeachtlicher Betrag gesammelt, mit dem der IS materiell unterstützt wer- den sollte (Urteil SK.2023.21 E. 3.5). Die Spendensammlung innerhalb des Dschamaats war nicht besonders raffiniert organisiert. Dem Beschuldigten kam jedoch innerhalb des Dschamaats eine bedeutende Rolle zu: Er leitete die ein- gegangenen Spenden von Fr. 9'000.00 an die Mittelsmänner auf einer höheren Stufe weiter, welche diese schliesslich wiederum an den Bestimmungsort weiter- leiten sollten (vgl. insbesondere BA pag. 13-01-1146 ff.). Seine Stellung ist inso- weit straferhöhend zu berücksichtigen, als dass er damit eine Koordinationsfunk- tion bei den Spendensammlungen einnahm. Ob der Betrag von Fr. 9'000.00 letzt- endlich tatsächlich direkt dem genannten Spendenzweck zu Gute kam und der IS somit tatsächlich materiell unterstützt wurde, wie es die Anklageschrift dem Beschuldigten vorwarf, blieb ungeklärt (vgl. vgl. Urteil SK.2023.21 E. 3.5.3 a.E.). Dies ist ihm Rahmen der objektiven Tatschwere im Sinne der zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz strafmindernd zu berücksichtigen. 4.2.2.3 Das Tatverschulden bei der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS Gesetz betreffend den IS, welche der Beschuldigte nach dem Ersturteil beging, ist auf- grund der genannten Umstände – in der ganzen Bandbreite der denkbaren Fälle von Widerhandlungen gegen 2 Abs. 1 aAQ/IS Gesetz – auch hier als keinesfalls mehr leicht zu qualifizieren, was zu einer Einsatzstrafe am oberen Ende des ers- ten Drittels des Strafrahmens führt. Eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheits- strafe ist hierfür verschuldensangemessen. 4.2.3 Asperation für die Widerhandlung betreffend die Al-Qaïda Indem der Beschuldigte über sein Instagram-Account «T1.» eine zusammenge- hörende Videoserie teilte, in welchem die Rede eines Al-Qaïda-Predigers bzw. Dschihadisten zu hören ist (zusätzlich hinterlegt mit einem Naschid), propagan- dierte er für eine weitere Terrororganisation, die Al-Qaïda. Von demselben Al- Qaïda-Prediger teilte er zudem zwei Dateien mit einem Bild und Zitaten. Die ge- nannte Videoserie verschickte er zusätzlich über seinen Instagram-Account im Rahmen einer privaten Nachricht (vgl. zum Ganzen: BA pag. 10-02-2041 ff. so- wie BA CD pag. 10-02-2130, Beilagen 48, 51 und 52). Der Beschuldigte betrieb
26 - damit für die Al-Qaïda einen weitaus geringeren Propagandaaufwand als für den IS. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet auch die Berufungskammer im Rahmen der Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatz- strafe für die Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS Gesetz betreffend den IS um einen Monat für diejenige betreffend die Al-Qaïda verschuldensmässig ob- jektiv und subjektiv angemessen (Urteil SK.2023.21 E. 6.4.1). 4.2.4 Ergebnis für die mehrfachen Widerhandlungen gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS- Gesetz (nach dem Ersturteil) Insgesamt ist somit für die mehrfachen Widerhandlungen gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS Gesetz nach dem Ersturteil betreffend den IS sowie die Al-Qaïda eine (hypothetische) Gesamtfreiheitsstrafe von 19 Monaten angemessen. 4.3 Kumulation der Zusatz- und der Gesamtfreiheitsstrafe Die Zusatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe für die vor dem Ersturteil began- gene Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS Gesetz ist zur Gesamtfreiheits- strafe von 19 Monaten für die nach dem Ersturteil begangenen Widerhandlungen gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS Gesetz zu addieren. Insgesamt ergibt sich daraus eine verschuldensangemessene (hypothetische) Freiheitsstrafe von 34 Mona- ten.
27 - 2019 begangenen Widerhandlungen gegen Art. 135 Abs. 1 StGB zuständig ge- wesen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 3 JStG). Art. 49 Abs. 3 StGB bezweckt dem Grund- satz nach eine Schlechterstellung eines Beschuldigten als Übergangstäter (d.h. Delinquenz vor und nach dem 18. Altersjahr) bei einer Gesamtstrafenbildung zu verhindern. Es ist daher angezeigt, betreffend den Tatbestand der Gewaltdar- stellungen vor dem Ersturteil den Strafrahmen und die Strafarten des JStG an- zuwenden. Wie noch zu zeigen sein wird, erweist sich vorliegend eine pekuniäre Strafe als angemessene Strafe. Das Jugendstrafgesetz sieht hierfür (statt Geld- strafe) eine Busse bis höchstens Fr. 2'000.00 vor (Art. 24 JStG). 5.2 Konkrete Strafzumessung 5.2.1 Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz rechtskräftig wegen mehrfachen Zu- gänglichmachens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB verur- teilt, weil er am 19. November 2018 zwei Kurzvideos über seinen Instagram-Ac- count «T1.» veröffentliche und diese mit einem erklärenden Text versah. In den zwei Videos, von welchen eines 1 Minute und das andere 23 Sekunden dauert, sind Ruinen von Häuser zu sehen, Leichen(teile), insbesondere auch von Kin- dern. Dazwischen kommt eine Person zu Wort (gemäss Unterschrift ein «Scheik»), welche sich auf Arabisch beklagt. Seine Rede wird durch den Be- schuldigten im Kommentar auf Deutsch zusammengefasst, wonach die Kuffare (Ungläubigen) hierfür verantwortlich seien. Es würden insbesondere Kinder und Frauen unter den Raketenbeschüssen leiden. Der Beschuldigte kommentiert die Videos auf seinem Instagram-Account in der Unterschrift unter anderem zusätz- lich damit, dass den Medien nichts zu glauben sei. Die wahre Gerechtigkeit werde kommen. Allah soll die Ungläubigen erniedrigen (BA USB-Stick pag. 10- 02-1961). 5.2.2 Insgesamt kann auf die zutreffende Gewichtung der einzelnen Tatumstände durch die Vorinstanz im Rahmen ihrer Strafzumessung verwiesen werden (Urteil SK.2023.21 E. 6.7.1). Zwar handelt es sich vorliegend um keine Darstellung von journalistischem Wert (vgl. die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz Urteil SK.2023.21 4.3.4.3). Jedoch ist auf den Videos offenbar ein Kriegsgeschehen zu sehen. Die Zerstörung ist gemäss Kommentierung aufgrund von Raketenbe- schüssen erfolgt. In den Videos sind keine lebenden und somit noch leidenden Personen zu sehen, sondern Leichen bzw. Leichenteile, zwar auch von Kindern. Angesichts dieser Umstände und der kurzen Dauer der beiden Videos ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten – in der ganzen Bandbreite der denkbaren Fälle von möglichen grausamen Gewaltdarstellungen – noch als
28 - leicht zu qualifizieren. Sein subjektives Tatverschulden – der Beschuldigte han- delte insbesondere direkt vorsätzlich – relativiert dieses objektive Verschulden hingegen nicht. 5.2.3 Nach dem Gesagten stellt eine Busse von Fr. 500.00 für das längere Video bzw. von Fr. 200.00 für das kürzere Video unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse (vgl. nachfolgend Ziff. II.A.7.1.5.2) sowie der Täterkomponenten (nachfolgend Ziff. II.A.6) eine angemessene Strafe für diese geteilten Videos dar. Die Busse in Höhe von Fr. 700.00 ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen. Die Ersatz- freiheitsstrafe ist bei 10 Tagen festzulegen. Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus der Relation des Maximalbetrags der Busse von Fr. 2'000.00 (Art. 24 Abs. 1 JStG) und der Höchstdauer des Ersatzfreiheitsentzugs von 30 Tagen (Art. 24 Abs. 4 JStG). Dieser Relation ist zu entnehmen, dass rund Fr. 70.00 einem Tag Freiheitsentzug entsprechen. Anstelle der Busse tritt bei ei- nem schuldhaften Nichtbezahlen der Busse folglich eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen (Fr. 700.00 dividiert durch Fr. 70.00).
30 - 6.2.2 Die Jugendstrafe des Beschuldigten betrifft eine Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 2 des aAQ/IS-Gesetz, welche der Beschuldigte im Alter zwischen 16 und 17 Jahren beging. Die vorliegend zu beurteilenden Widerhandlungen gegen Art. 2 Abs. 2 des aAQ/IS-Gesetz sowie das Zugänglichmachen von Gewaltdar- stellungen gemäss Art. 135 StGB beging der Beschuldigte zwischen 20 und 21 Jahren und somit ebenfalls in einem noch jungen Alter. Auch in diesem Alter kann eine Delinquenz noch als episodisch erscheinen. Hierzu sind folgende Er- wägungen anzustellen: Der Beschuldigte hat sich seit Kenntniserlangung des vorliegenden Strafverfah- rens (anlässlich seiner Verhaftung vom 29. Oktober 2019) und damit seit knapp fünf Jahren korrekt verhalten und sich nichts zu Schulden kommen lassen. Seine Lebenssituation sieht heute zudem deutlich anders aus als noch vor fünf Jahren. Für den Zeitpunkt der Widerhandlungen gegen Art. 2 aAQ/IS-Gesetz und der Gewaltdarstellungen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte keine Ziele und auch keine Hobbies verfolgte. Er gab anlässlich der Berufungsverhandlung an, vor sich hingelebt zu haben. Dies sei nicht gut für ihn gewesen (CAR pag. 5.300.018). Im Zeitraum zwischen April und August 2019 ging der Beschuldigte zudem keiner Erwerbstätigkeit nach (vgl. nachstehend zum Betrug Ziff. II.A.7.1). Dies betrifft einen Zeitraum, in dem er auch einen Grossteil der nach dem Erst- urteil begangenen Widerhandlungen gegen Art. 2 Abs. 2 des aAQ/IS-Gesetz ver- wirklichte. Heute ist der Beschuldigte [...] Jahre alt. Er ist [...] verheiratet (TPF pag. 26.721.059), von zu Hause ausgezogen und lebt [...] mit seiner Frau zusammen. Vor [...] wurde er zudem Vater [...]. Anlässlich seiner Befragung an der Beru- fungsverhandlung gab er an, dass er bei der Betreuung und Erziehung, soviel er könne, mithelfe, wobei seine Ehefrau [...] hauptsächlich betreue. Sie sei zurzeit im Mutterschaftsurlaub, jedoch zuvor zu einem 100%-Pensum als [...] tätig ge- wesen. Grosse Ziele habe er bereits erreicht, indem er das Assessment für sein Studium bestanden, eine gute Arbeit gefunden und eine Familie gegründet habe. Seit [...] studiert der Beschuldigte [...] an der FFFF. (TPF pag. 26.721.074) und ist daneben berufstätig: Er arbeitet auf Stundenbasis zu 80% [...], in einem An- stellungsverhältnis zur JJJJ. Monatlich verdiene er netto rund Fr. 4'000.00 (inklu- sive 13. Monatslohn). Sein [...]-studium werde er [...] abschliessen. Anders als im Deliktszeitraum habe er heute Ziele und habe diese teilweise bereits verwirk- licht. Nach seinem Abschluss in [...] hoffe er, vom Arbeitgeber in eine höhere Funktion bei seiner Arbeitsstelle befördert zu werden, wobei er im [...] bleiben wolle. Als Erwachsener übernehme er mehr Verantwortung. Als Vater habe er jetzt auch Verpflichtungen und Verantwortung. Heute sei er sehr mit seinem Stu- dium und der Familie beschäftigt, letzteres vor allem am Wochenende. Er möchte in Ruhe leben, seine Familie aufbauen und seine Ziele verwirklichen. Ein drittes
31 - Strafverfahren brauche er nicht, (vgl. zum Ganzen: Einvernahme, CAR pag. 5.300.002 ff. und Formular betreffend die persönliche und finanzielle Situation des Beschuldigten, CAR pag. 4.401.002 ff.). Die Lebenssituation des Beschuldigten sieht heute deutlich anders aus, als noch im Zeitpunkt seiner Deliktsbegehungen vor fünf Jahren. Eine beachtliche Reni- tenz und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung kann entgegen der BA (vgl. CAR pag. 5.200.030) unter diesen Umständen nicht mehr angenommen werden. Der Beschuldigte zeigte sich zudem anlässlich der Beru- fungsverhandlung deutlich offener und gesprächsbereiter bzw. kooperativer als noch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. TPF pag. 26.731.001 ff.), auch wenn er sich aus eigenem Antrieb nie ganz konkret vom IS (bzw. der Al-Qaïda) distanzierte (CAR pag. 5.300.001 ff.). Der Beschuldigte zeigt jedoch ein grosses Interesse an einer Zukunft ohne Delikte und an einer Ausei- nandersetzung mit seinen Delikten im Rahmen eines «Deradikalisierungspro- gramms» (vgl. hierzu konkreter nachstehend Ziff. II. B.2). 6.2.3 Diese strafmindernden Gesamtumstände relativieren die vorstehenden Straf- schärfungsgründe und führen zu einer Strafreduktion von insgesamt 4 Monaten, wobei hierbei das Teilgeständnis des Beschuldigten entgegen der Auffassung der Vorinstanz ebenfalls strafmindernd mitberücksichtigt wurde. 6.2.4 Als weiteren Strafminderungsgrund macht der Beschuldigte geltend, einer brei- ten und intensiven Medienberichterstattung ausgesetzt gewesen zu sein. Stell- vertretend weist sie auf einen Artikel im Tagesanzeiger vom [...] hin. Zudem habe der Beschuldigte im Frühling/Sommer 2022 seine Arbeitsstelle verloren, weil der Arbeitgeber aus einer für den Beschuldigten nicht nachvollziehbaren Quelle von seiner Vergangenheit erfahren habe (CAR pag. 5.200.041; Protokollnotiz in CAR pag 5.100.008). Entsprechend werde unter diesem Titel eine Strafminderung von zwei Monaten verlangt. Jedes Strafverfahren – neben Schuldspruch und Sanktion – bringt zusätzliche Belastungen mit sich, die aber nur strafmindernd zu berücksichtigen sind, wenn sie über dem durchschnittlichen Mass liegen (W IPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 160, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9X.1/1998 vom 29. Oktober 1999). Es stellt sich somit die Frage, ob die Belastung durch die Medienberichterstattung für den Beschuldigten einen Grad erreicht hat, der unzumutbar ist und eine Reduzierung der Strafe verlangt (M ATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 149 N. 389). Eine Google- Recherche mit dem Namen des Beschuldigten bringt zu Tage, dass ein Grossteil der Berichterstattung nicht das vorliegende Strafverfahren, sondern das Jugend-
32 - strafverfahren betrifft (bzw. ein Verfahren betreffend den Wiener Attentäter). Ob- wohl die Berichterstattung teilweise anonymisiert erfolgte, erscheinen bei der Eingabe seines Namens im Google-Suchfeld als Resultat der Suche teilweise auch anonymisierte Artikel. Auch im zitierten Tages-Anzeiger-Artikel ist der Name des Beschuldigten nicht genannt und der Artikel somit insoweit anonymi- siert. Bereits die Urteilsbegründung des Jugendgerichts hielt fest, dass seine (da- malige) Medienpräsenz, welche hauptsächlich durch seine Eltern aufgrund ihrer Suche nach ihren Kindern verursacht worden sei, die beruflichen Perspektiven des Beschuldigten beeinträchtigen könnte (Urteil DJ180006-K E. IV.3.4.3). Diese Befürchtung hat sich nun offenbar bewahrheitet. Indessen kann vorliegend auf- grund der genannten Umstände insbesondere noch nicht von einer unzumutba- ren Belastung durch tendenziöse Medienberichterstattung über das vorliegende Strafverfahren gesprochen werden. Die vorgebrachte Medienberichterstattung wirkt sich daher vorliegend nicht strafmindernd aus. 6.3 Fazit für die Täterkomponenten Da sowohl die Strafminderungs- als auch die Straferhöhungsgründe je im Um- fang von 4 Monaten ins Gewicht fallen heben sie sich gegenseitig wieder auf. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten damit weder strafmindernd noch straferhöhend auf die dem Verschulden des Beschuldigten angemessene Frei- heitsstrafe von insgesamt 34 Monaten aus.
33 - Jahre betragen. Ausserordentliche Gründe, die im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen wür- den (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.5.4), liegen wiederum nicht vor. 7.1.2 Tatkomponenten 7.1.2.1 Objektives Tatverschulden a) Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz rechtskräftig wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB verurteilt, weil er mit der Unterstützung seiner Schwester, D., einen Unfall vortäuschte, um seine Arbeitsunfähigkeit vorzuspiegeln und so von der C. Taggelder zu erhalten. Hierfür dachte sich der Beschuldigte mit Hilfe seiner Schwester zusammengefasst folgende Geschichte aus: Er habe am Mor- gen des 15. April 2019 nach seiner Schwester Q. geduscht. Der Boden sei noch nass gewesen. Er sei im Bad ausgerutscht und auf das Steissbein gefallen (vgl. u.a. BA CD pag. 07-04-0005 S. 52). Zur Untermauerung der ausgedachten Ge- schichte schlug die Schwester des Beschuldigten ihn auf das Hinterteil auf der Höhe des Steissbeins. Gegenüber den ihn behandelnden Ärzten äusserte der Beschuldigte dann Schmerzen («ich bin so wie ein Krüppel gegangen»; vgl. BA pag. 13-01-0417). Infolge wurde der Beschuldigte vom 15. April 2019 bis 11. Au- gust 2019 für rund 4 Monaten zu 100% und vom 12. August bis 25. August 2019 für weitere rund zwei Wochen zu 50% krankgeschrieben. Innerhalb dieses Zeit- raums von 4 ½ Monaten erlangte der Beschuldigte von der C. Taggeldzahlungen in Höhe von insgesamt Fr. 15'775.10. b) Dieser Deliktsbetrag von rund Fr. 15'775.10 ist, wie die Verteidigung zutreffend ausführt, in der ganzen Bandbreite der denkbaren Betrugsfälle, welche – z.B. in Wirtschaftsstrafverfahren – bis in den Millionenbereich reichen können (CAR pag. 5.200.040), noch nicht als erheblich zu werten, aber auch nicht mehr als geringfügig einzustufen. Selbst die BA sprach in ihrem vor der Vorinstanz gehal- tenen Plädoyer von einem moderaten Deliktsbetrag (vgl. TPF pag. 26.721.040). Durch den Betrug schädigte der Beschuldigte das Vermögen der C. und damit mittelbar einen grösseren Kreis von Personen, nämlich deren Prämienzahlen- den. Die Verteidigung weist zutreffend darauf hin, dass es sich bei dem vorlie- genden Betrug um eine «Einzeltat» handle (CAR pag. 5.200.040). Eine Straf- schärfung infolge mehrfacher Tatbegehung scheidet daher aus. Trotz «Einzel- tat» ist jedoch straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sein an- gebliches Leiden nicht nur einmal, sondern bei diversen Ärzten vorspielte (unter anderem auch in einem Spital) und sich diverse Male untersuchen liess (auch unter Beihilfe von Computertomographien) über einen Zeitraum von immerhin 4 ½ Monate, um die benötigten Atteste für eine Arbeitsunfähigkeit zu erwirken. Das zeugt von einer nicht unbeachtlichen kriminellen Energie und Hartnäckigkeit,
34 - um sein Lügenkonstrukt (immer wieder von Neuem) aufrechtzuerhalten, selbst wenn die eigentliche Täuschung (Vorspielen von Beschwerden) vergleichsweise simpel war. Dies fällt verschuldensmässig erschwerend ins Gewicht. Der Delikts- zeitraum reicht vom 15. April bis 25. August 2019 und beträgt damit immerhin fünf Monate. Sein etwas übermässiges Schmerzgebaren erweckte ab einem ge- wissen Zeitpunkt Verdacht (vgl. so in einem Befund eines Arztes festgehalten, welcher dann dennoch die Arbeitsunfähigkeit weiterhin bestätigte; BA CD pag. 07-04-0005 S. 8). Der Beschuldigte konsultierte jedoch insbesondere auch einen Arzt, welcher gemäss seinen Informationen bekannt dafür war, jeweils grosszü- gig Zeugnisse auszustellen. Sein Plan war insoweit durchdacht und seine Ge- schichte selbstbewusst bzw. dreist vorgetragen. Der Beschuldigte gab in diesem Zusammenhang gegenüber seiner Schwester in einem abgehörten Gespräch an, dass wenn er etwas in diesem Land gelernt habe, dann, dass man richtig frech sein müsse (BA pag. 13-01-0368). In der ganzen Bandbreite der denkbaren Betrugsfälle ist die objektive Tatschwere zwischen leicht und nicht mehr leicht zu qualifizieren, was zu einer Strafe im unteren Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens führt. Eine Einsatzstrafe von 180 Strafeinheiten erweist sich hierfür als verschuldensangemessen. 7.1.2.2 Subjektives Tatverschulden a) Der Beschuldigte ging planmässig und direktvorsätzlich vor. Als Beweggrund gab er anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass er sich bei der damaligen Ar- beitsstelle nicht wohl gefühlt habe. Es sei mit seinem Chef kompliziert gewesen. Dieser sei teils auch ausfällig geworden. Er habe dort einfach weggehen wollen. Das sei da auch miteingeflossen, dass er dann etwas vorgespielt habe, wobei dies keine Rechtfertigung oder Entschuldigung für die «C.-Geschichte» sei (CAR pag. 5.300.018 Ziff. 41 ff.). b) Es ist durchaus glaubhaft, dass die Unzufriedenheit des Beschuldigten bei sei- nem damaligen Arbeitgeber als Motivation für die Begehung des Betrugs mitein- geflossen ist. Letztendlich hat der Beschuldigte mit seinem Verhalten jedoch die C. geschädigt und nicht seinen damaligen Arbeitgeber. Zudem ist davon auszu- gehen, dass eine grosse Motivation des Beschuldigten insbesondere auch darin lag, Geld zu verdienen, ohne dafür zu arbeiten und daneben Zeit für anderes zu haben. Damit prahlte er auch gegenüber seinen Kollegen (BA pag. 13-01-0360 f. und -0390). Wie vorstehend gezeigt, konnte er im Deliktszeitraum des Betrugs einen beträchtlichen Propagandaaufwand für den IS betreiben. Sein subjektives Tatverschulden relativiert unter diesen Umständen sein objektives Tatverschul- den insgesamt nicht.
35 - 7.1.2.3 Konkrete Einsatzstrafe für den Betrug Das Verschulden des Beschuldigten bei der Begehung des Betrugs ist damit zwi- schen noch leicht und nicht mehr leicht zu qualifizieren, was zu einer Strafe im unteren Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens führt. Eine Einsatzstrafe von 180 Strafeinheiten ist hierfür verschuldensangemessen. 7.1.3 Täterkomponenten 7.1.3.1 Straferhöhungsgründe Seine Delinquenz trotz Jugendvorstrafe und daraus resultierende längere Auf- enthalte in verschiedenen Institutionen (Gefängnis KKKK., Durchgangsstation Winterthur, Sozialpädagogisches Zentrum LLLL.) zeugen von einer gewissen Uneinsichtigkeit des Beschuldigten, sich an Strafgesetze zu halten, auch wenn seine Jugendstrafe in Bezug auf den Betrug nicht einschlägig ist. Zu berücksich- tigen ist demgegenüber ebenso, wie vorstehend unter Ziff. II. A.6.2.2 erwogen, dass seine Vorstrafe eine Tat betrifft, welche er im Alter von 16 bzw. 17 Jahren begangen hat und damit knapp 10 Jahre zurückliegt. Die nicht einschlägige Vor- strafe ist unter diesen Umständen, wenn überhaupt, bloss geringfügig straferhö- hend zu berücksichtigen. 7.1.3.2 Strafminderungsgründe Strafmindernd ist demgegenüber das Alter des Beschuldigten zu berücksichti- gen. Der Beschuldigte war im Zeitpunkt des Betrugs 21-jährig und damit ein jun- ger Erwachsener. Seine Vorgehensweise, sein Verhalten, seine Dreistigkeit, diese Geschichte zusammen mit seiner Schwester zu erfinden, das Prahlen ge- genüber seinen Kollegen darüber, wie einfach diese Betrügereien gewesen seien, scheint mit seiner Adoleszenz jedenfalls teilweise zusammenzuhängen. Seine persönliche Lebenssituation (Familie und Beruf) hat sich seither massge- blich verändert (vgl. vorstehend Ziff. II. A.6.2.2). Seit der Kenntnis des vorliegen- den Strafverfahrens ist der Beschuldigte auch nicht mehr strafrechtlich in Er- scheinung getreten. Konkret sind seither immerhin fünf Jahren vergangen. Es kann nicht verneint werden, dass sein kriminelles Verhalten als junger Mensch unter diesen Umständen (immer) noch als episodenhaft bezeichnet werden kann. Zudem sind entgegen der BA (vgl. CAR pag. 5.200.028 f.) zusätzlich die Wieder- gutmachungszahlungen strafmindernd zu berücksichtigen, die der Beschuldigte bisher an die C. geleistet hat (bis anhin 17 Ratenzahlungen zu Fr. 200.00: TPF pag. 26.721.066 ff. und CAR pag. 5.200.001 ff.), sowie die Ratenzahlungen, die
36 - er gemäss abgeschlossenen Vereinbarung noch zu zahlen hat. Der Beschuldigte hat namentlich mit der C. am 3. März 2023 für die Abzahlung seiner Schuld eine Ratenzahlung vereinbart (vgl. TPF pag. 26.721.066 und TPF pag. 26.231.4.012 f.). Angesichts seiner finanziellen Situation (vgl. nachstehend Ziff. II. A.7.1.5.2: monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 4'000.00) handelt es sich dabei um nicht unbeachtliche Wiedergutmachungsbemühungen, die durch- aus bei der Prüfung des Nachtatverhaltens im Rahmen von Art. 47 StGB straf- mindernd zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 135 IV 87 E. 6), und zwar ohne, dass dafür die engen Voraussetzungen von Art. 48 lit. d StGB an einen zwingenden Strafmilderungsgrund vorzuliegen haben. 7.1.4 Zwischenergebnis Insgesamt ist es unter Berücksichtigung der genannten Täterkomponenten an- gemessen, die Strafe um 30 Strafeinheiten auf 150 Strafeinheiten zu reduzieren. 7.1.5 Strafart und konkretes Strafmass 7.1.5.1 In Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist bei dieser Strafhöhe von ins- gesamt 150 Strafeinheiten die gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen auszusprechen. Entgegen der Vorinstanz gebietet es sich angesichts des Tatverschuldens nicht, hierfür eine Freiheitsstrafe auszu- sprechen, insbesondere nicht mit der Begründung, dass sich eine Freiheitsstrafe bereits aufgrund der Höhe der mittels Betrugs erwirkten unrechtmässigen Berei- cherung ergebe (Urteil SK.2023.21 E. 6.2 a.E.). In der ganzen denkbaren Band- breite von Deliktserträgen, welche mittels Betrugs zu erlangen sind, kann ein Be- trag von Fr. 15'000.00 noch nicht als derart hoch bezeichnet werden, dass er per se eine Geldstrafe ausschliessen würde. Selbst die BA geht von einem «noch moderaten» Deliktsbetrag aus (TPF pag. 26.721.040). Auch die zusätzliche Ar- gumentation der BA überzeugt nicht, einen Zusammenhang zwischen den Wi- derhandlungen gegen Art. 2 Abs. 1 des aAQ/IS-Gesetz und dem Betrug herzu- stellen (vgl. TPF pag. 26.721.040). Ein solcher Zusammenhang ist doch zu weit hergeholt, um damit die Angemessenheit einer Freiheitsstrafe zu begründen. Aus präventiver Sicht ist zudem zu beachten, dass der Beschuldigte für die übrigen Delikte unter anderem zu einer teilweise unbedingt zu vollziehenden Freiheits- strafe verurteilt wird (vgl. nachstehend Ziff. II.B). Insofern ist es nicht zweckmäs- sig respektive angezeigt, auch für den Betrug eine Freiheitsstrafe auszuspre- chen. 7.1.5.2 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3’000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden.
37 - Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Un- terstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das aktuelle monatliche Nettoeinkommen des Beschuldigten beträgt gemäss seinen Angaben im Formular zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnis- sen Fr. 4'033.00 (CAR pag. 4.401.003). Anlässlich der Berufungsverhandlung verifizierte er diesen Betrag mündlich insoweit, als er einen durchschnittlichen Lohn von rund Fr. 4'000.00 pro Monat bestätigte (CAR pag. 5.300.004). Es ist bei der Berechnung der Tagessatzhöhe von einem Nettoeinkommen von Fr. 4'033.00 auszugehen. Bei einem Pauschalabzug von 25 Prozent für Kran- kenkassen und Steuern sowie Unterstützungsabzüge von je 15 Prozent für seine derzeit nicht erwerbstätige Ehepartnerin und sein Kind ergibt dies einen Tages- satz von Fr. 70.00. 7.2 Asperation für die Gewaltdarstellungen (nach dem Ersturteil) 7.2.1 Strafrahmen Als Strafrahmen sieht Art. 135 Abs. 1 StGB Geldstrafe bis zu fünf Jahren Frei- heitsstrafe vor. 7.2.2 Konkrete Strafzumessung Nach dem Jugendurteil machte der Beschuldigte in zwei (weiteren) Fällen Ge- waltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB zugänglich, als er am
40 - 1.2 Teilbedingte Freiheitsstrafe 1.2.1 Die vorliegend auszusprechende Freiheitsstrafe von 34 Monaten befindet sich in einem Bereich, in welchem eine Freiheitsstrafe noch teilweise aufgeschoben werden kann. Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens des Beschuldigten sind im Folgenden alle wesentlichen Umstände zu prüfen: 1.2.2 Gegen eine positive Legalprognose spricht, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist. Er delinquierte noch während des laufenden gerichtlichen Jugend- strafverfahrens, während der Probezeit, während der bereits vorsorglich ange- ordneten ambulanten Behandlung durch das ZKJF der PUK und während der Treffen mit dem Gewaltschutz der Kantonpolizei Zürich (vgl. bereits vorstehend unter den Täterkomponenten, Ziff. II. A.6). Der Beschuldigte wurde zudem mit dem Urteil des Jugendgerichts innerhalb der letzten fünf Jahren (vor seinen jetzt zu beurteilenden Taten) verurteilt. Es handelt sich jedoch um eine Verurteilung zu einem bedingten «Freiheitsentzug» von 11 Monaten gemäss Art. 25 Abs. 1 JStG. Ob auch bei einem Freiheitsentzug nach Jugendstrafrecht die strengeren Voraussetzungen an die Gewährung eines bedingten Vollzugs im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB greifen, hat das Bundesgericht noch nicht beurteilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_600/2021 vom 25. Juli 2022 E. 1.4). Auch vorliegend ist diese Frage nicht abschliessend zu klären, denn es besteht beim Beschuldigten trotz Vortat aus den folgenden Gründen eine begründete Aussicht auf Bewäh- rung. 1.2.3 Der Beschuldigte hat sowohl das Delikt, das zu seiner Jugendstrafe führte, als auch die vorliegend zu beurteilenden Delikten als noch junger Mensch begangen (damals war er 16/17-Jährig, bei den vorliegend zu beurteilenden Delikten 20/21- Jährig). Seitdem ihm das vorliegende Verfahren eröffnet wurde, somit seit knapp fünf Jahren, liess sich der Beschuldigte nichts mehr zu Schulden kommen. Wie bereits erwogen, legen Erkenntnisse aus der kriminologischen Forschung nahe, dass delinquentes Verhalten bei jungen Menschen vielfach als episodenhaftes, d.h. auf einen bestimmten Entwicklungsabschnitt beschränktes, ubiquitäres Phä- nomen zu bezeichnen ist (O STENDORF, a.a.O., S. 159 ff., 168). Von einem sol- chen episodenhaften Entwicklungsabschnitt kann vorliegend noch ausgegangen werden. Der Beschuldigte ist in der Zwischenzeit [...] Jahre alt . Anlässlich der Berufungs- verhandlung zeigte er sich offen, sich einem «Deradikalisierungsprogramm» zu unterziehen und sich mit seinen Taten auseinanderzusetzen. Seine Lebensum- stände haben sich nach der Tat deutlich positiv verändert. Zu seiner Situation damals gab er an, er habe weder Hobbies noch Ziele gehabt. Er lebte damals noch zu Hause bei seinen Eltern. Bei seiner Arbeit war er unzufrieden und ging
41 - im Deliktszeitraums des Betrugs (April bis August 2019) grundsätzlich gar keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Inzwischen ist er verheiratet [...] und lebt mit seiner Ehefrau und [...] in einem eigenen Haushalt. Obwohl die Ehefrau hauptsächlich für die Kinderbetreuung verantwortlich ist, beteiligt sich auch der Beschuldigte daran. Er arbeitet in einem 80%-Pensum im [...], studiert daneben an der FFFF., hat berufliche (Abschluss und Beförderung) wie auch private Ziele (Familiengrün- dung, weiterer Aufbau der Familie) und übernimmt Verantwortung (CAR pag. 5.300.022 f.) (vgl. bereits vorstehend Ziff. II. A.6.2.2). Negativ fällt ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte gegenüber den Strafbehör- den von selber nie konkret von der IS/AQ-Ideologie distanziert hat, auch wenn er vor Gericht nicht IS/AQ-Propaganda betrieb. Seine derzeitige Gesinnung ist da- mit nicht zu erfassen. Ein IS/AQ-Sympathisant zu sein, ist zwar nicht an sich strafbar, aber die IS-Ideologie war Nährboden für seine begangenen Delikte und ist es für mögliche künftige Delikte. In diesem Zusammenhang ist zu berücksich- tigen, dass sich der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung für die Teilnahme an einem Disengagement-Programm (Deradikalisierungsprogramm) interessierte, u.a. um zu verstehen, wie es zu seinen Taten kam (CAR pag. 5.300.008 f. und -020 ff.). 1.2.4 Angesichts dieser Gesamtumstände ist dem Beschuldigten unter der Berücksich- tigung der Erteilung einer Weisung, sich mit seinen Straftaten im Rahmen von Disengagement-Massnahmen auseinanderzusetzen (vgl. nachstehend Ziff. II. B.2), der teilbedingte Vollzug (gerade noch) zu gewähren. Den verbleiben- den Restbedenken ist mit einer Probezeit von fünf Jahren als gesetzliches Maxi- mum (Art. 43 Abs. 1 StGB) zu begegnen. 1.2.5 Der vollziehbare Teil ist mit 16 Monaten bei knapp dem gesetzlichen Maximal- mass festzulegen (17 Monate würden der Hälfte der Freiheitsstrafe von 34 Mo- naten entsprechen und somit dem Maximalmass, vgl. Art. 43 Abs. 2 StGB). 322 Tage sind an den vollziehbaren Teil anzurechnen, da bereits 266 Tage durch Untersuchungshaft und 56 Tage durch Ersatzmassnahmen erstanden sind (Art. 51 StGB) (vgl. hierzu die zutreffenden, von den Parteien nicht bestrittenen Ausführungen der Vorinstanz zum Umfang der Anrechnung gemäss Urteil SK.2023.21 E. 8). Insgesamt sind somit noch 158 Tage tatsächlich zu vollziehen (480 Tage [entsprechend 16 Monate multipliziert mit 30] abzüglich 322 Tage). Im übrigen Umfang von 18 Monaten ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschie- ben. 1.2.6 Es ist davon auszugehen, dass die bereits erstandene Untersuchungshaft von knapp 9 Monaten und der nun noch zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe den Beschuldigten beeindruckt und darin bestärkt, sich inskünftig rechtkonform zu
42 - verhalten. Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass ihn die 9 Monate Untersuchungshaft sehr beeindruckt hätten, ihn das zweite Strafverfahren viel einsichtiger gemacht habe und er ein drittes Verfahren in je- dem Fall vermeiden wolle. Er wolle wirklich kein drittes Verfahren mehr (CAR pag. 5.300.014, -017 und -024). 1.2.7 Angesichts der aktuellen positiven Lebenssituation des Beschuldigten ist sich das Berufungsgericht bewusst, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe dem Zweck der Verbrechensverhütung auch zuwiderlaufen könnte. Jedoch stehen hierfür die Vollzugsformen der Halbgefangenschaft oder des Electronic Monitoring offen. Die Halbgefangenschaft kann gemäss Art. 77b Abs. 1 StGB bei einer Freiheits- strafe von nicht mehr als 12 Monaten oder einer nach Anrechnung der Untersu- chungshaft verbleibenden Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten ange- ordnet werden. Das Electronic Monitoring kann gemäss Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB für den Vollzug einer Freiheitsstrafe von bis zu 12 Monaten angeordnet werden. In ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts wird bei der Halbgefangen- schaft für die Bemessung der Strafdauer bei teilbedingten Strafen an den unbe- dingten Teil der ausgesprochenen Strafe angeknüpft. Mit Urteil 7B_261/2023 vom 18. März 2024 hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung auf das Electronic Monitoring ausgeweitet. Auch dort ist damit auf den vollziehbaren Teil einer Freiheitsstrafe abzustellen, welcher höchstens 12 Monate betragen darf. In Anbetracht der derzeit positiven privaten und beruflichen Lebenssituation des Beschuldigten sind diese Vollzugsformen für die vorliegend noch verbleibende unbedingte Freiheitsstrafe von 158 Tagen angezeigt. Die Halbgefangenschaft oder das Electronic Monitoring ermöglichen dem Beschuldigten, sein Studium erfolgreich abzuschliessen, sich beruflich weiterzuentwickeln und seinen familiä- ren Verpflichtungen gerecht zu werden. Ein Normalvollzug würde ihn hingegen zwangsläufig aus seiner günstigen und vorteilhaften Entwicklung herausreissen mit möglichen negativen Auswirkungen. 1.3 Bedingte Geldstrafe Aufgrund der für die Freiheitsstrafe angestellten Erwägungen zur Legalprognose des Beschuldigten ist auch die Geldstrafe von 180 Tagessätzen insgesamt auf- zuschieben, bei einer Probezeit von ebenfalls fünf Jahren.
43 - Ziff. I.4). Die BA wandte sich in ihrer Berufung gegen diese Weisung, da sie (in der Hauptsache) eine unbedingte Freiheitsstrafe beantragt, für welche gesetzlich keine Weisungserteilungen vorgesehen sind. Zusätzlich stellte die BA in ihrer Berufungserklärung den Beweisergänzungsantrag, es sei bei verschiedenen Justizvollzugsbehörden der Schweiz ein Amtsbericht einzuholen, ob in ihren Kantonen Deradikalisierungsprogramme bestehen und wie diese ausgestaltet seien. Diese Abklärungen habe die Vorinstanz noch nicht vorgenommen. Nach Kenntnisstand der BA würden in der Schweiz keine Programme zur «Deradikali- sierung» bestehen, auch wenn dies wünschenswert wäre (CAR pag. 1.100.098 ff.). Der Beschuldigte zeigte sich in seiner Anschlussberufung mit die- sem Beweisergänzungsantrag der BA einverstanden. Auch er halte es für sinn- voll, zu erfahren, was ihn bei einem seitens des Gerichts angeordneten Deradi- kalisierungsprogramm erwarte, da dies sonst zu abstrakt sei (CAR pag. 1.400.004). 2.2 Rechtliche Grundlagen 2.2.1 Das Gericht kann gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB für die Dauer der Probezeit Wei- sungen erteilen. Art. 94 StGB regelt die möglichen Arten von Weisungen. Eine Weisung kann z.B. in einer psychologischen Betreuung in Form einer ambulan- ten Therapie bestehen (Art. 94 Abs. 1 StGB; R ANZONi, a.a.O., S. 77, N. 19). Der Katalog von Art. 94 Abs. 1 StGB ist jedoch beispielhaft zu verstehen, was bereits aus der Formulierung «insbesondere» hervorgeht (Urteil des Bundesgerichts 6B_90/2020 vom 22. April 2020 E. 3.2) (vgl. Urteil SK.2023.21 E. 9.1). Die Wei- sungen sind im Urteil festzuhalten und zu begründen (Art. 95 Abs. 2 StGB). Der Inhalt der Weisung sollte möglichst genau sein (S CHNEIDER/GARRÉ, Basler Kom- mentar, 4. Aufl. 2019, Art. 44 StGB N. 29). Weisungen verfolgen einen spezial- präventiven Zweck (I MPERATORI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 94 StGB N. 3). Das bedeutet, das zentrale Interesse ist die Verhütung weiterer Straftaten eines Beschuldigten. Mit erzieherischen Mitteln wird hierbei versucht, die Bewäh- rungschancen des Verurteilten zu verbessern, also insbesondere die Rückfallge- fahr zu senken (R ANZONi, a.a.O., S. 77, N. 29). 2.2.2 Vor seinem Entscheid über eine Weisung kann das Gericht einen Bericht der Behörde einholen, die für die Kontrolle der Weisungen zuständig ist. Die be- troffene Person kann zum Bericht Stellung nehmen. Abweichende Stellungnah- men sind im Bericht festzuhalten (Art. 95 Abs. 1 StGB). Bei der Einholung eines solchen Berichts interessieren zwei Themen: Welche Anordnungen die ange- fragte Behörde spezialpräventiv für möglicherweise zielführend und welche sie für praktisch umsetzbar hält. Als Rechtsgrundlage für ein solches Vorgehen bie- tet sich ein amtlicher Bericht gemäss Art. 195 StPO an (I MPERATORI, a.a.O.,
44 - Art. 94 StGB N. 32). Der Bericht dient den Gerichten als «Entscheidungsgrund- lage» und soll ihnen helfen, die Rückfallgefahr der Person einzuschätzen. Im Kanton Zürich ist das Amt für Justizvollzug für die Kontrolle der Weisungen zu- ständig (§ 5 lit. b der Justizvollzugsverordnung des Kantons Zürich). 2.3 Abklärungen und Bericht 2.3.1 Im Rahmen der Prozessvorbereitung klärte die Vorsitzende im Kanton Zürich bei der Kantonspolizei Zürich (MMMM., Leiter der Präventionsabteilung, u.a. für «Gewalt & Extremismus») und den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kan- tons Zürich (nachfolgend: BVD) (NNNN., Hauptabteilungsleiter) ab, ob im Kanton Zürich ein «Deradikalisierungsprogramm» bestehe. Sie erhielt von diesen die In- formation, dass im Kanton Zürich bislang noch kein Deradikalisierungsprogramm durchgeführt worden sei, sich mit dem Referenzkatalog des Sicherheitsverbun- des Schweiz mit Massnahmen zur Förderung des Ausstiegs und der Reintegra- tion (Massnahme 21 des Nationalen Aktionsplans zur Verhinderung und Be- kämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus) vom 25. Novem- ber 2020 (CAR pag. 4.200.012 ff.) jedoch wahrscheinlich ein massgeschneider- tes Setting im vorliegenden Fall bewerkstelligen liesse (CAR pag. 2.201.001 ff.). In der Folge wurde nach vorheriger Absprache mit den BVD bei diesem ein Amts- bericht eingeholt. Die Vorsitzende erteilte hierfür am 29. Februar 2024 den BVD den Auftrag, abzuklären, ob beim Beschuldigten eine Bereitschaft zum «Disen- gagement» erkennbar sei und wenn ja, welche Disengagement-Massnahmen die BVD für den Beschuldigten gemäss Referenzkatalog konkret empfehlen (in- ner- und ausserhalb eines Strafvollzugs) bzw. wie diese Massnahmen konkret aussehen würden. Dem BVD wurden dafür verschiedene Gerichts- und Untersu- chungsakten zur Verfügung gestellt, auch vom Jugendstrafverfahren des Be- schuldigten (CAR pag. 2.201.007 ff.). Den Parteien wurde vorgängig die Mög- lichkeit zur Formulierung von Ergänzungsfragen bzw. zur Stellungnahme zum Entwurf (Art. 184 Abs. 3 StPO) gewährt (vgl. Beweisverfügung vom 20. Februar 2024 [CAR pag. 4.200.001 ff.]), worauf sie jedoch verzichteten (CAR pag. 2.101.001 f.). 2.3.2 Der Amtsbericht vom 19. April 2024 wurde im Nachgang an ein rund 2-stündiges Gespräch der Fallverantwortlichen der BVD mit dem Beschuldigten erstellt (CAR pag 2.201.022 ff.). Dem Amtsbericht beigelegt war ein weiterer (von den BVD eingeholter) Bericht des Forensischen Fachsupports ROS (Risikoorientierter Sanktionenvollzug) AFA (Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen) OSK (Ostschweizer Strafvollzugskonkordats) vom 17. April 2024 (CAR pag. 2.201.027 ff.). Mit Bezugnahme auf diesen Bericht des Fachsupports sowie Fachpersonen des Justizvollzugs und Wiedereingliederung (nachfolgend: JuWe)
45 - und des Psychiatrischen-Psychologischen Dienstes JuWe kommen die BVD im Bericht zum Schluss, dass für den Beschuldigten grundsätzlich eine ambulante forensisch-therapeutische Behandlung mit Fokus auf Identitätsfindung und Di- sengagement (Massnahme 7 des Referenzkatalogs) als geeignete Interventions- möglichkeit zur Risikominderung angesehen werde. Der therapeutische Prozess solle dabei das Ziel beinhalten, den Beschuldigten in einer gesetzeskonformen Lebensführung zu begleiten und zu unterstützen. Der Psychiatrisch-Psychologi- sche Dienst JuWe sei bereit, eine solche Therapie aufzugleisen, durchzuführen und bei Bedarf die Expertise von geeigneten externen Fachstellen/Fachperso- nen einzubeziehen bzw. deren Kooperation zu suchen (Massnahmen 14, 23, 24, 28 und 29 des Referenzkatalogs). Der Bericht wurde den Parteien zur Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs zugestellt, mit der Möglichkeit schriftlich (oder an- lässlich der Berufungsverhandlung) Stellung zu nehmen (CAR pag. 2.300.002 f. und CAR pag. 2.102.001 f.) 2.3.3 Die von den BVD empfohlenen Massnahmen gemäss Referenzkatalog (CAR pag. 4.200.012) zeigen, dass dieser Katalog massgeschneiderte Interventionen für Personen mit der einschlägigen Delinquenz wie derjenigen des Beschuldigten vorsehen: Die von den BVD konkret empfohlene Massnahme 7 beinhaltet eine therapeuti- sche Begleitung durch eine Fachperson, die sich in den Themen (politische, re- ligiöse) Radikalisierung, Identitätsprozesse und -fragen auskennt. Massnahme 23 sieht einen Dialog mit einer (sozialpädagogischen) Kontaktperson vor, welche kontinuierlich einen offenen und aufrichtigen Dialog mit der Person über ihre Le- bensgeschichte, ihre Werte, Überzeugungen und Erfahrungen führt. Die Person soll dabei direkt mit der Realität der Gesellschaft konfrontiert werden und muss sich mit den hiesigen Werten (Menschenrechte, Gleichstellung etc.) auseinan- dersetzen. Massnahme 24 beinhaltet wiederum die Förderung des kritischen Denkens, des freien Willens und der Konstruktion einer neuen Weltsicht. Die Massnahme 28 empfiehlt einen Ansprechpartner für religiöse und spirituelle In- halte und Fragen; Massnahme 29 das Gespräch mit ehemaligen Extremisten. 2.3.4 Der Referenzkatalog spricht jeweils von «Disengagement» statt «Deradikalisie- rung» (vgl. CAR pag. 4.200.012 ff.). Die Forschung zeigt, dass Interventionen, die auf Verhaltensänderungen abzielen, höhere Erfolgschancen haben als sol- che, die eine Deradikalisierung (Verminderung der extremistischen Einstellung) bewirken wollen (vgl. UNODC-Handbuch S. 15 ff. und S. 79). Hierzu passen in- soweit die Aussagen des Beschuldigten, wonach er nicht bereit sei, seine An- sichten und religiöse Einstellungen zu verleugnen, er jedoch bereit sei, über
46 - seine Ansichten und Haltungen zu sprechen, sofern ihm dies helfen könne, zu- künftig ein legal konformes Leben zu führen und nicht mehr mit dem Schweizer Gesetz in Konflikt zu kommen (CAR pag. 2.201.024). 2.3.5 Der Beschuldigte wurde anlässlich der Berufungsverhandlung zu den empfohle- nen Massnahmen befragt. Er zeigte sich dabei offen und bereit, an einem sol- chen Programm teilzunehmen (CAR pag. 5.300.019 ff.). Als für ihn wichtiges An- liegen tat er kund, im Rahmen dieses Programms auch mit einer religiös sehr gut bewanderten Fachperson sprechen zu können. Bis anhin habe er nie die Mög- lichkeit hierzu gehabt. So sei der Dialog ein wenig erschwert gewesen, wenn er zu religiösen Themen befragt worden sei (CAR pag. 5.300.014). Zum Beispiel habe er sich in der ambulant-forensischen Therapie in der PUK Zürich nicht auf- gehoben gefühlt, weil es für ihn die falschen Bezugspersonen gewesen seien. Sein grösster Lebensinhalt sei der Islam. Er beschäftige sich seit seiner Jugend sehr viel mit dem Islam. Da reiche es nicht, wenn man ein, zwei Berichte lese, um über religiöse Themen zu sprechen (CAR pag. 5.300.015). Er sei interessiert, mit einer Fachperson darüber zu sprechen, wo er im Zusammenhang mit dem Islam delinquiert habe und wo nicht. Dies wäre ihm lieber, als mit einem Psycho- logen über islamrelevante Themen zu sprechen. Er glaube immer, dass er dann falsch verstanden werde (CAR pag. 5.300.021 f.; vgl. auch CAR pag. 5.300.034 f.). Er sei interessiert zu verstehen, was genau falsch gelaufen sei und warum er das gemacht habe, wenn diese Person ihm das aufzeigen könnte (CAR pag. 5.300.022). 2.3.6 Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde zudem eine Vertreterin der BVD be- fragt, welche den Inhalt des Berichts bestätigte und angab, dass sie das, was im Bericht wiedergegeben worden sei, heute auch persönlich in der Befragung des Beschuldigten habe beobachten können (CAR pag. 5.300.026 ff.). 2.4 Beurteilung der Erteilung einer Weisung 2.4.1 Im Kanton Zürich wurde bisher noch kein Disengagement-Programm durchge- führt. Es besteht jedoch bereits seit 2020 ein Referenzkatalog des Sicherheits- verbunds Schweiz, in welchem Experten für Fälle von radikalisierten, bereits straffällig geworden Personen im Sinne der Spezialprävention massgeschnei- derte Massnahmen formulierten. Der Beschuldigte zeigt sich bereit, an einem solchen Disengagement-Programm teilzunehmen. Er ist ein geeigneter Kandidat dafür. Insbesondere kann damit den Restbedenken bezüglich seiner Legalprog- nose begegnet werden. Mit dem möglichen Abschluss des Strafverfahrens durch dieses Urteil besteht für den Beschuldigten die zusätzliche Chance, ausserhalb eines laufenden Strafverfahrens (offen) über seine Delikte zu sprechen und sich
47 - mit diesen auseinanderzusetzen, woran er vorgängig – gemäss eigenen Aussa- gen – aufgrund der noch laufenden Verfahren jeweils gehindert gewesen sei (CAR pag. 5.300.018). 2.4.2 Konkret ist der Beschuldigte auf Grundlage der Empfehlung der BVD im Sinne von Art. 94 StGB für die Dauer der Probezeit anzuweisen, sich im Sinne der Mas- snahme Nr. 7 des Referenzkatalogs mit Massnahmen zur Förderung des Aus- stiegs und der Reintegration vom 25. November 2020 einer ambulanten foren- sisch-therapeutischen Behandlung mit Fokus auf Disengagement beim Psychi- atrisch-Psychologischen Dienst der Abteilung JuWe (Justizvollzug und Wieder- eingliederung) des Kantons Zürich zu unterziehen. Dabei ist die Expertise von geeigneten externen Fachstellen/Fachpersonen einzubeziehen bzw. deren Ko- operation zu suchen (Massnahmen 14, 23, 24, 28 und 29). Wünschenswert wäre in diesem Rahmen der Beizug von religiös bewanderten Fachpersonen (z.B. den Einbezug eines Imams), welche den Beschuldigten auf seiner Bewährung be- gleiten. Gemäss Bestätigung des Hauptabteilungsleiters der BVD, NNNN., könnte auch in einem Strafvollzug, je nach Anstalt, die therapeutische Interven- tion vorbereitet werden (z.B. mit einem Seelsorger) und eine Anstalt entspre- chend ausgewählt werden. Das Berufungsgericht ist überzeugt, dass die angeordnete ambulante forensisch- therapeutische Behandlung in spezialpräventiver Hinsicht nützlich und angezeigt ist. Der Beschuldigte wird damit in seinem Bestreben unterstützt, künftig deliktfrei zu leben.
48 - lediglich zur Rückerstattung im Umfang der Hälfte der Entschädigung zu ver- pflichten sei, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Er begrün- det diesen Antrag mit Resozialisierungsgründen. So wäre selbst bei einer hälfti- gen Auferlegung die Lebensführung des Beschuldigten und seiner Kernfamilie massiv betroffen (CAR pag. 5.200.044). 1.2 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Ver- fahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah- renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu- ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reg- lement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]). Es gilt ein Gebühren- rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7 bis BStKR). Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird die beschuldigte Person – im Falle der Verurteilung zu den Verfahrenskosten – zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 1.3 Dem Beschuldigten wurden durch die Vorinstanz rechtskräftig die Kosten des Vor- und erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt (Urteilsdispositiv-Ziff. I.7). Der- zeit erlauben es seine wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. vorstehend Ziff. II. A.7.1.5.2) (noch) nicht, die Anwaltsentschädigung von über Fr. 100'000.00 für seine amtliche Verteidigung zurück zu bezahlen. Entsprechend unterstellte die Vorinstanz (bereits) in ihrem Urteil die gesetzliche Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO dem Vorbehalt, dass dies die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (künftig) erlauben, sich also seine wirtschaftliche Situation massgeblich verändern würde. Damit wurde der dargetanen aktuellen persönlichen und familiären Situation des Beschuldigten bereits genügend Rech- nung getragen. Eine Herabsetzung der Rückzahlungspflicht der Entschädigung
49 - der amtlichen Verteidigung nach Art. 425 StPO auf die Hälfte ist unter diesen Umständen nicht angezeigt.
50 - der Reise- und Wartezeit sind hingegen nicht 7.83 Stunden (entsprechend Fr. 1'566.00), sondern die effektive Zeit zu vergüten. Die Reisezeit betrug 6 Stun- den (je 3 Stunden pro Fahrt) und die Wartezeit (Verhandlungs- bzw. Mittags- pause) 0.75 Stunden. Insgesamt sind ihm somit für die Reise- und Wartezeit statt den geltend gemachten Fr. 1'566.00 nur Fr. 1'350.00 zu vergüten. Hinzu kom- men die Stunden seiner Anwesenheit anlässlich der Berufungsverhandlung, wel- che mit Fr. 805.00 (3.5 Stunden à Fr. 230.00) zusätzlich zu entschädigen sind. Seine Aufwendungen sind somit mit insgesamt Fr. 8'716.90 zu vergüten (Fr. 8'127.90 + Fr. 1'350.00 + Fr. 805.00 - Fr. 1'566.00). Hinzuzurechnen ist ein Mehrwertsteuer-Zuschlag von 7.7% auf seinen Aufwendungen vor dem 31. De- zember 2023 von Fr. 381.80 und somit von Fr. 29.39 (CAR pag. 5.200.046, vgl. die ersten sieben Positionen aus dem Jahr 2023) sowie ein Mehrwertsteuer-Zu- schlag von 8.1% auf den verbleibenden Aufwendungen von Fr. 8'335.10, somit von Fr. 675.14. Ebenso hinzuzurechnen sind die ausgewiesenen Auslagen in Höhe von gesamthaft Fr. 288.10. Insgesamt ist Rechtsanwalt Reto Mätzler für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten im Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft folglich mit rund Fr. 9'900.00 (inkl. MWST und Barauslagen) zu entschädigen. 2.4 Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat der Beschuldigte für diese Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von 1/4 (ausmachend: Fr. 2'475.00) Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. vorstehend Ziff. II. C.1.2 und C.1.3) Das Dispositiv, das den Parteien am 2. Juni 2024 schriftlich eröffnet wurde, war in diesem Punkt betreffend die genaue Quote der Rückzahlungspflicht unvoll- ständig. Dieser Widerspruch zwischen dem Dispositiv und der vorliegenden Be- gründung wird vorliegend in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO von Amtes wegen entsprechend berichtigt.
51 - Die Berufungskammer erkennt: I. Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils
Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.21 vom 17. Oktober 2023 wie folgt (mit folgenden Präzisierungen) in Rechtskraft erwachsen ist: I.
6.1. Die beschlagnahmten Gegenstände Mobiltelefon iPhone 11 Pro (Asservat-ID 10286) und iPhone 8 (Asservat-ID 10287) werden eingezogen und vernichtet. 6.2. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und bei den Akten belassen:
Asservat Menge Gegenstand 01.01.0006 (Ass.-ID 10295) Kontounterlagen GGGG. Privatkonto, lautend auf A. 01.01.0007 (Ass.-ID 10294) 1 Couvert mit Unterlagen zu Arbeitslosigkeit A.
2 Sichtmappen mit diversen handschriftlichen Unterlagen, teils mit arabischen Schriftzei- chen 01.01.0011 (Ass.-ID 10288) 5 Dossiers mit handschriftlichen Dokumenten, mit islamischem Hintergrund 01.01.0012 (Ass.-ID 10289) 3 Dossiers mit ausgedruckten Unterlagen, mit islamischem Hintergrund 01.01.0013 (Ass.-ID 10812) 1 CD MP3 TADSCHWID 01.01.0014 (Ass.-ID 10290) 13 Bücher resp. Hefte mit Islam-Bezug
8.1. Rechtsanwalt Reto Mätzler wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidge- nossenschaft mit Fr. 111'650.90 (inkl. MWST) entschädigt, unter Anrechnung aus- gerichteter Akontozahlungen.
8.2. [...]
II. Neues Urteil
Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Andrea Blum Flurina Heer
Kopie an:
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an das Bundesgericht Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 31. Oktober 2024