Urteil vom 18 . Dezember 2023 Berufungskammer Besetzung Richterin Brigitte Stump Wendt, Vorsitzende Richterin Petra Venetz, Richter Olivier Thormann Gerichtsschreiber Franz Aschwanden
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler,
Berufungsführerin / Anklagebehörde
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Géraldine Krek, Berufungsgegner / Beschuldigter
Gegenstand
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB)
Berufung (vollumfänglich) der Bundesanwaltschaft vom 2. Mai 2023 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.9 vom 22. März 2023
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CA.2023.7
April 2023 an die Parteien versandt (TPF pag. 2.930.017; CAR pag. 1.100.017, -019) und von der BA am 13. April 2023 postalisch entgegengenommen (CAR pag. 1.100.022). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Im Nachgang zur Übermittlung des erstinstanzlichen Urteils inkl. Berufungsan- meldung und sämtlicher Verfahrensakten an die Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer bzw. Berufungsgericht) stellte die BA mit Berufungserklärung vom 2. Mai 2023 folgende Anträge (CAR pag. 1.100.022 ff.):
A. sei schuldig zu sprechen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte (Art. 285 Ziff. 1 StGB).
Eventualiter sei A. schuldig zu sprechen der mehrfachen Hinderung einer Amts- handlung (Art. 286 StGB).
A. sei mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00, entsprechend CHF 1’200.00, zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
A. sei mit einer Verbindungsbusse von CHF 150.00 zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
Die Verfahrenskosten für das Vorverfahren in Höhe von CHF 500.00, zzgl. der vom Gericht festzulegenden Verfahrenskosten für das Haupt- und Berufungsverfahren, seien vollumfänglich A. aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 ff. StPO).
B.2 Mit Eingabe vom 18. Juni 2023 beantragte der Beschuldigte, auf die Berufungs- erklärung der BA sei nicht einzutreten; eventualiter seien deren Anträge und Beweisanträge abzuweisen. Zudem stellte der Beschuldigte seinerseits Beweis- anträge (CAR pag. 1.400.003 ff.; siehe dazu unten Sachverhalt [SV] lit. B.7). B.3 Mit Schreiben vom 30. Juni 2023 wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 1 bzw. 2 StPO für die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens nicht erfüllt seien, weshalb ein mündliches Be- rufungsverfahren (Art. 405 StPO) durchzuführen sei. Gemäss Art. 405 Abs. 3 lit. b StPO sei neben dem Beschuldigten auch die BA zur Berufungsverhandlung vorzuladen, weshalb ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliege (Art. 130 lit. d StPO). Für den Beschuldigten sei unverzüglich eine Verteidigung zu bestellen (Art. 131 Abs. 1 StPO). Dieser wurde aufgefordert, bis 17. Juli 2023 eine Wahl- verteidigung zu bestimmen (vgl. Art. 129 Abs. 2 StPO) oder seine Wünsche im Hinblick auf die Bestellung einer amtlichen Verteidigung mitzuteilen (vgl. Art. 133 Abs. 2 StPO). Falls er innert Frist keine Wahlverteidigung bestimme, ordne die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziffer 1 StPO). Eine solche werde auch angeordnet, falls der Beschuldigte nicht über die erfor- derlichen Mittel für eine Verteidigung verfüge (vgl. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung würden nach Möglichkeit die Wün- sche der beschuldigten Person berücksichtigt (Art. 133 Abs. 2 StPO; CAR pag. 2.100.001 f.).
10 - ihnen gefolgt und habe auf dem Perron weiter diskutieren wollen, obwohl B. ihn bereits mehrmals ans Servicecenter Einnahmen verwiesen habe. Er sei sehr auf- gebracht gewesen, habe B. angeschrien und ihr gesagt, dass er sich das merke, sie wiederkenne «und beim nächsten Mal dann ...». Er habe bedrohlich gewirkt und habe B. Angst gemacht, da sie ihn nicht habe einschätzen können und er ihr sehr nahegekommen sei (TPF pag. 2.100.003; BA pag. 03-01-0001). 1.1.2 Gleichentags bzw. kurz nach Mitternacht am Folgetag sei es zu zwei weiteren Begegnungen zwischen dem Beschuldigten und den Kundenbegleitern gekom- men. So soll er am 7. Mai 2022 um 19.45 Uhr am Hauptbahnhof in Zürich erneut auf diese zugegangen sein und habe wieder mit diesen diskutieren wollen. 1.1.3 Anschliessend seien die Kundenbegleiter am 8. Mai 2022 um 00.12 Uhr erneut vom Beschuldigten am Hauptbahnhof in Zürich abgepasst worden. Dieser sei sehr bestimmt auf sie zugekommen und laut geworden. Dabei sei er auf B. fokussiert gewesen. Als sie sich entfernt habe, um die Situation zu deeskalieren, habe der Be- schuldigte ihr nachlaufen wollen und habe von Mitarbeitern der E. AG zurückgehal- ten werden müssen (TPF pag. 2.100.003 f.; BA pag. 03-01-0001 f.). 1.1.4 Am Abend des 13. August 2022, kurz nach Mitternacht, habe B. anlässlich der Street Parade im Hauptbahnhof in Zürich beim Perron 41/42 als Kundenlenkerin der SBB AG gearbeitet. Dabei sei sie dem Beschuldigten begegnet. Dieser sei ihr gefolgt, sei mit einer Distanz von ca. 5 bis 6 Metern in ihrer Nähe geblieben und habe sie mit einem Tunnelblick beobachtet. B. habe sich deshalb nach 15 Minu- ten in ihre Pause zurückgezogen. Als sie später in der Querhalle des Bahnhofs Zürich am Arbeiten gewesen sei, sei der Beschuldigte erneut aufgetaucht, sei in ihrer unmittelbaren Nähe geblieben und habe sie weiter beobachtet. Dies habe bei B. ein unruhiges Gefühl ausgelöst und sie habe Angst gehabt (TPF pag. 2.100.004; BA pag. 03-01-0002). 1.2 Erstinstanzliches Urteil Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziffer 1 StGB vollumfänglich frei. Dies zusammengefasst mit folgenden Begründungen zu den einzelnen Vorfällen: 1.2.1 Betreffend den Vorfall 1 vom 7. Mai 2022, 17.00 Uhr Entgegen der Anklage bzw. in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Be- schuldigten ergebe sich gestützt auf die eingeholten Unterlagen des ZVV, dass der Fahrausweis auf der Fahrt vom 7. Mai 2022 gültig gewesen sei. Im Übrigen sei der objektive Anklagesachverhalt jedoch erstellt. Ob damit der objektive Tat-
11 - bestand von Art. 285 Ziffer 1 StGB erfüllt sei, könne mangels Vorliegens der sub- jektiven Tatbestandselemente offenbleiben. Der Beschuldigte habe nämlich mehr- fach glaubhaft ausgesagt, dass er den Kontakt zu B. und den übrigen SBB-Mit- arbeitern nur gesucht habe, um den Sachverhalt – die Gültigkeit seines Fahraus- weises – unmittelbar durch das aus seiner Sicht hierfür zuständige anwesende Kontrollpersonal korrekt feststellen zu lassen, namentlich um allfällige spätere Beweisproblematiken zu vermeiden. Mit seinen Aussagen habe er indes nieman- den bedrohen wollen. Somit habe er keinen Vorsatz hinsichtlich einer allfälligen Drohung gegen B. gehabt. Er sei in der irrigen Vorstellung (Art. 13 StGB) davon ausgegangen, dass das anwesende Kontrollpersonal für die sofortige Klärung des Sachverhalts zuständig sei, weshalb er auch keine Amtshandlung habe hin- dern wollen. Mangels Vorsatzes sei der Beschuldige freizusprechen (Urteil SK.2023.9 E. 2.3.1 - 2.3.1.2; CAR pag. 1.100.011). 1.2.2 Betreffend den Vorfall 2 vom 7. Mai 2022, 19.45 Uhr In tatsächlicher Hinsicht bestehe kein Zweifel, dass der Beschuldigte am 7. Mai 2022 um 19.45 Uhr am Hauptbahnhof in Zürich erneut auf B. und die übrigen SBB-Mitarbeiter zugegangen sei und mit diesen habe diskutieren wollen. Es sei jedoch weder ersichtlich noch werde in der Anklageschrift näher umschrieben, wie der Beschuldigte durch das blosse Zugehen auf die Kundenbegleiter in der Absicht, mit diesen zu diskutieren, eine Amtshandlung durch Drohung hätte hin- dern sollen. Der objektive Tatbestand sei nicht erfüllt, weshalb der Beschuldige freizusprechen sei (Urteil SK.2023.9 E. 2.3.2 - 2.3.2.2; CAR pag. 1.100.012). 1.2.3 Betreffend den Vorfall 3 vom 8. Mai 2022, 00.12 Uhr Der Anklagesachverhalt sei diesbezüglich erstellt. In rechtlicher Hinsicht sei je- doch zu berücksichtigen, dass sich der Vorfall nach Dienstschluss von B. ereig- net habe. Ihre Funktion als Zugbegleiterin der SBB AG habe – wie sie an der Hauptverhandlung ausdrücklich ausgesagt habe – geendet, als sie den Zug ver- lassen habe. Im Zeitpunkt dieses Vorfalls sei sie daher nicht (mehr) Beamtin i.S.v. Art. 285 Ziffer 1 StGB gewesen bzw. habe zumindest keine Amtshandlun- gen mehr ausgeübt. Deshalb sei nicht ersichtlich, welche Amtshandlung durch den Beschuldigten hätte gehindert werden sollen. Demnach sei der objektive Tat- bestand nicht erfüllt. Der Beschuldigte sei daher auch in Bezug auf diesen Vorfall freizusprechen (Urteil SK.2023.9 E. 2.3.3 - 2.3.3.2; CAR pag. 1.100.012 f.).
12 - 1.2.4 Betreffend den Vorfall 4 vom Abend des 13. August 2022, kurz nach Mitter- nacht (d.h. am 14. August 2022) Wiederum bestehe in tatsächlicher Hinsicht kein Zweifel, dass sich der äussere Sachverhalt, wie in der Anklage umschrieben, zugetragen habe. Ob der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziffer 1 StGB erfüllt sei, könne mangels Vorliegens der subjektiven Tatbestandselemente offenbleiben. Es sei nämlich plausibel, dass der Beschuldigte – wie er geltend mache – B. nicht aktiv gesehen und er folglich das von ihr als implizite Drohung wahrgenommene Verhalten nicht vorsätzlich ausgeführt habe. Entsprechend sei auch nicht ersichtlich, dass er vorsätzlich eine Amtshandlung habe hindern wollen, weshalb der subjektive Tatbestand von Art. 285 Ziffer 1 StGB nicht erfüllt und der Beschuldigte freizusprechen sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass eine diensttuende Beamtin durch Art. 285 StGB ge- gen Angriffe aus persönlichen Gründen, die nicht der Hinderung einer Amtshand- lung dienten, nicht geschützt sei. Der Beschuldigte habe in casu mit seinem Ver- halten, sollte dieses überhaupt vorsätzlich erfolgt sein, weder B. als Beamtin / Kun- denlenkerin der SBB AG angreifen noch deren Amtshandlung hindern wollen. Viel- mehr wären seine Handlungen gegen sie als Privatperson gerichtet gewesen (Urteil SK.2023.9 E. 2.3.4 - 2.3.4.3; CAR pag. 1.100.013 f.). 1.3 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte macht geltend, die Vorinstanz habe ihn zu Recht vollumfänglich freigesprochen. Dies im Wesentlichen gestützt auf folgende Argumente: 1.3.1 Unverwertbarkeit der Auskünfte und Einvernahmen im Untersuchungs- verfahren; Aussage gegen Aussage Die Iediglich schriftlich befragten Auskunftspersonen C. und F. (BA pag. 05-00- 0020 ff.) sowie die Geschädigte B. (BA pag. 05-00-0008 ff.) seien im Untersu- chungsverfahren ohne Gewährung der Teilnahmerechte des Beschuldigten be- fragt worden. Auch später sei ihm nie die Möglichkeit eingeräumt worden, diesen schriftlich oder mündlich Ergänzungsfragen zu stellen und sie so mit eigenen Fragen zu konfrontieren und deren Aussagen in Frage zu stellen. Der geschil- derte Sachverhalt im Strafbefehl gründe alleine auf den unter Verletzung des Ge- hörsanspruchs des Beschuldigten erteilten Auskünften. Da dem Konfrontations- anspruch gemäss Art. 6 Ziffer 3 lit. d EMRK absoluter Charakter zukomme, kö nne auf die belastenden Aussagen dieser Personen nicht abgestellt werden (vgl. CAR pag. 5.200.033 f.). Betreffend die verwertbaren erstinstanzlichen Aussagen B.’s (TPF pag. 2.761.001 ff.) und des Beschuldigten (TPF pag. 2.731.001 ff.) sei in dubio pro reo von der günstigeren Darstellung des Beschuldigten auszugehen (CAR pag. 5.200.034 f.).
13 - 1.3.2 Betreffend den Vorfall 1 vom 7. Mai 2022, 17.00 Uhr Der Beschuldigte bestreitet, sich anlässlich der Fahrausweiskontrolle vom 7. Mai 2022 gegenüber B. aufbrausend, herablassend, Iaut, ungebührlich oder drohend verhalten zu haben. Er sei zudem – wie noch heute – davon überzeugt gewesen, dass er mit einem gültigen Ticket unterwegs gewesen sei und bestreite auch nicht, den Sachverhalt mit B. geklärt haben zu wollen. Der Vorfall vom 7. Mai 2022 um 17.00 Uhr lasse sich gar nicht erst erstellen (CAR pag. 5.200.035 f.). Selbst wenn das Gericht zum gegenteiligen Schluss käme, sei das geschilderte Verhalten weder als Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB) noch als Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) zu qualifizieren. Expo- nierte Amtsträger wie Billett-Kontrolleure seien besonders geschult im Umgang mit renitenten Personen. Demgemäss seien die Anforderungen hinsichtlich der Intensität der Drohung relativ hoch. Es sei ein gewichtiger Nachteil vorauszuset- zen, der eine Willensbeeinflussung als verständlich erscheinen Iasse. Beim Ver- halten des Beschuldigten fehle es an einem angedrohten, ernstlichen Nachteil. Mit den angeblichen, bestrittenen Worten «dass er sich dies merke, sie wieder- erkenne und beim nächsten Mal dann...» habe er objektiv gesehen keinen ernst- lichen Nachteil in Aussicht gestellt. Es werde nicht ausgeführt, was dann beim nächsten Mal geschehen solle. So hätte er damit auch andeuten können, das nächste Mal eine Aufsichtsbeschwerde einzuleiten oder dergleichen, was sein gutes Recht wäre. Ihm werde auch nicht vorgeworfen, diese Worte irgendwie, z.B. mit einer Geste, untermauert zu haben. Diese Worte könnten nicht als Dro- hung qualifiziert werden, weshalb ein Schuldspruch gemäss Art. 285 Ziffer 1 StGB entfalle. Auch sei keine Amtshandlung von B. behindert worden. Sie habe den Fahrausweis des Beschuldigten kontrolliert, das Formular 7000 ausgestellt und einen Zuschlag erhoben (TPF 2.262.1.006). Die Amtshandlung sei ausge- führt worden. B. sei planmässig im Z. aus dem Zug ausgestiegen und habe den nächsten Zug wieder nach X. genommen, wo sie uneingeschränkt ihrer Amtstä- tigkeit habe nachgehen können. Von einer Hinderung als solcher könne demnach nicht gesprochen werden (vgl. CAR pag. 5.200.040 ff.). 1.3.3 Betreffend den Vorfall 2 vom 7. Mai 2022, 19.45 Uhr Der Beschuldigte bestreitet in Bezug auf die Vorfälle vom 7. Mai 2022, 19.45 Uhr und 8. Mai 2022, 00.12 Uhr je, auf B. gewartet bzw. sie abgepasst zu haben. Er könne sich nicht erinnern, sie persönlich abermals getroffen zu haben. Unbestritten sei, dass er zu diesen Zeitpunkten wieder auf eine Gruppe von Kundenbegleitern zugegangen sei; ob B. dabei gewesen sei, vermöge er nicht mehr zu sagen. Er habe verhindern wollen, gebüsst zu werden und einen Eintrag im Schwarzfahrer- Register zu erhalten. Er sei weder laut geworden, noch habe er B. nachlaufen wol- len. Es stehe nicht in der Anklage, was er gesagt haben solle. Auch werde nicht
14 - geltend gemacht, dass B. aufgrund dieser Begegnung an irgendeiner Amtshand- lung gehindert oder zu einer Amtshandlung genötigt worden wäre. Es liege weder eine Gewalt- oder Drohhandlung i.S.v. Art. 285 Ziffer 1 StGB noch eine Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) vor (vgl. CAR pag. 5.200.036 ff., -047 ff.). 1.3.4 Betreffend den Vorfall 3 vom 8. Mai 2022, 00.12 Uhr Abgesehen von den bereits erwähnten Bestreitungen betreffend den Sachverhalt (oben E. II. 1.3.1 und 1.3.3) bringt der Beschuldigte vor, auch bei diesem Vorfall lasse sich keine Drohung erkennen. Es handle sich um eine weitere Zufallsbe- gegnung, welche ihm nicht vorgehalten werden könne. B. sei an keiner Amts- handlung gehindert worden (vgl. CAR pag. 5.200.049 ff.). 1.3.5 Betreffend den Vorfall 4 vom Abend des 13. August 2022, kurz nach Mitter- nacht (d.h. am 14. August 2022) An diesen Vorfall vermöge er sich nicht zu erinnern. Auch diese Darstellung B.’s Iasse sich nicht objektiv beweisen. Insbesondere sei es auch hier unterlassen worden, ihren Vorgesetzten parteiöffentlich einzuvernehmen, damit er das an- geblich Geschehene hätte bezeugen kö nnen. Selbst wenn der Beschuldigte B. zufälligerweise begegnet und dabei diese kurz beobachtet haben sollte, vermöge dies noch keine tatbestandsmässige Drohung darzustellen. lnsbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass er damit B. wissentlich und willentlich an der Ausübung ihrer Arbeit hätte hindern wollen (CAR pag. 5.200.038 f.; -051 f.).
15 - runter insbesondere Billettkontrolleure bzw. Zugbegleiter von öffentlichen Ver- kehrsmitteln fallen (vgl. H EIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 285 StGB N. 4). 2.1.3 Der Tatbestand von Art. 285 Ziffer 1 StGB umfasst drei Tatbestandsvarianten, nämlich Hinderung einer Amtshandlung, Nötigung zu einer Amtshandlung und tätliches Angreifen während einer Amtshandlung. Die Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung liegt bereits dann vor, wenn die Amtshandlung in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Mithin ist eine Behinderung ausreichend und eine Verhinderung nicht vorausgesetzt. Eine Amtshandlung hindert, wer den Amtsträger in einer Weise behindert, dass die Amtshandlung unterbleibt oder ihre Durchführung in nicht unerheblicher Weise verzögert oder erschwert wird (Urteile des BGer 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 2; 6B_361/2017 vom 2. November 2017 E. 2.3.1). 2.1.4 Als Amtshandlung wird jede Handlung innerhalb der Amtsbefugnisse des Beam- ten bzw. der Behörde qualifiziert. Als solche gilt grundsätzlich jede Betätigung in seiner respektive ihrer öffentlich-rechtlichen Funktion. Unter den Begriff der Amts- handlung fallen ausser dem Vollzug einer bestimmten amtlichen Aufgabe auch alle notwendigen Begleithandlungen (BGE 90 IV 137, S. 139). Der tatbestands- mässige Erfolg liegt in der Beeinträchtigung der Amtshandlung durch die genann- ten qualifizierten Mittel, also durch Gewalt oder Drohung. 2.1.5 Das Tatmittel der Drohung entspricht nach der Rechtsprechung der Androhung ernstlicher Nachteile gemäss dem Tatbestand der Nötigung von Art. 181 StGB. Sie muss demnach wie bei der Nötigung schwer genug sein, um eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Die erforderliche Inten- sität ist von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen (Urteile des BGer 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 2; 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1). Zu beachten ist, dass exponierte Amtsträger wie Polizeibeamte, Billetkontrolleure, Betreibungsbeamte oder Immigrationsbeamte besonders ge- schult sind im Umgang mit renitenten Personen. Demgemäss sind auch die An- forderungen hinsichtlich der Intensität der Drohung relativ hoch. Bei dieser Kate- gorie von Beamten ist entsprechend ein gewichtiger Nachteil vorauszusetzen, der eine Willensbeeinflussung des Beamten als verständlich erscheinen liesse. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Betriebener gegenüber einem Betreibungsbeam- ten die Worte «Lieben Sie Ihr Leben?» ausspricht und gleichzeitig ein Küchen- messer hervornimmt, oder einem Polizisten das Anhetzen eines deutschen Schäferhundes in Aussicht gestellt wird. Dasselbe gilt bei der Androhung von Suizid und impliziter Androhung von Gewalt an eine Mitarbeiterin des Bundes- amts für Zuwanderung mit den Worten «Dann komme ich nach Bern und behüte
16 - Sie Gott, dass Sie nicht da sind. Dann starte ich durch» (H EIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 11 mit Hinweisen). 2.1.6 In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der Vorsatz muss sich auch auf die Amtshandlung beziehen, das heisst der Täter muss um das mögliche Vorliegen einer Amtshand- lung wissen (vgl. Urteil des BGer 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Bei der Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung muss die Handlung des Täters mit Wissen und Willen um die möglicherweise hindernde bzw. nötigende Wirkung erfolgen und der Täter muss wissen, dass seine Handlungsweise ge- waltsam oder drohend ist (vgl. BGE 101 IV 62 E. 2c sowie zum Ganzen H EIM- GARTNER , a.a.O., Art. 285 StGB N. 23). 2.2 (Mehrfache) Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB; gemäss Even- tualantrag der BA und Würdigungsvorbehalt) 2.2.1 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft (Art. 286 Abs. 1 StGB). 2.2.2 Angriffsobjekt von Art. 286 StGB ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlungen sich die Tat richten muss, sind Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen (Bund, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden) und deren Körperschaften und An- stalten (H EIMGARTNER, a.a.O., Vor Art. 285 StGB, N. 3). 2.2.3 Amtshandlung ist jede Betätigung in der Funktion als Beamter. Erfasst sind alle Teilakte der Amtstätigkeit, auch Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Ent- scheidend ist, dass die Handlung in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öf- fentlich-rechtlichen Funktion steht (Urteil der Strafkammer des BStGer SK.2017.33 vom 8. November 2017 E. 2.2, mit Verweis auf Urteile des BGer 6B_891/2010 vom 11. Januar 2011 E. 3.2 sowie 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Der Täter hindert die Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB, wenn er sie ohne Anwendung von Gewalt oder Drohung derart beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Tä- ter die Amtshandlung verunmöglicht; es genügt, dass er deren Ausführung er- schwert, verzögert oder behindert (BGE 127 IV 115 E. 2; 124 IV 127 E. 3a). 2.2.4 Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der Vorsatz muss sich auf die Amtshandlung bezie- hen, d.h. der Täter muss um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung wissen, die nicht nichtig ist. Ist der Täter der irrigen Meinung, die Handlung der Amts-
17 - person sei nichtig, ist sein Verhalten mangels Vorliegens des subjektiven Tatbe- stands als nicht tatbestandsmässig zu qualifizieren. Zu weit ginge es jedoch, ei- nen diesbezüglichen Irrtum stets anzunehmen, wenn der Täter davon ausgeht, die fragliche Handlung sei unrechtmässig. Vielmehr muss er (fälschlicherweise) davon ausgehen, die betreffende Handlung sei völlig unbeachtlich, was in der Praxis selten der Fall sein wird. Weiter muss die Handlung des Täters vom Willen getragen sein, den Amtsträger an der Amtshandlung zu hindern (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3; H EIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 StGB N. 15). 2.3 (Mehrfache) Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB; gemäss Würdigungsvorbehalt) 2.3.1 Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Dro- hung in Schrecken oder Angst versetzt. 2.3.2 Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu verset- zen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht. Zur Erfüllung des Tatbestandes ist nicht erforderlich, dass der Täter das in Aussicht gestellte Übel genau beschreibt (Urteil des BGer 6B_1338/2015 vom
Art. 389 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Abs. 1). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wieder- holt, wenn: a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig er- scheinen (Abs. 2). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Abs. 3). Art. 139 StPO statuiert, dass die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel einsetzen, die rechtlich zu- lässig sind (Abs. 1). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbe- hörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis ge- führt (Abs. 2). Durch letztere Bestimmung wird die gerichtliche Pflicht zur förmli- chen Beweisführung wieder in engen Grenzen eingeschränkt. Bestimmte Tatsa- chen müssen nicht bewiesen werden oder dürfen bereits vor dem Verfahren als bewiesen gelten. Art. 139 Abs. 2 StPO erlaubt damit in gewissem Umfang auch eine antizipierte Beweiswürdigung vor allem aus prozessökonomischen Gründen (G LESS, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 139 StPO N. 31). 3.2 Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestim- mung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 2 EMRK). Der Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht ver- langt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän- gen (Urteil des BGer 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E.3.2, mit Verweis auf BGE 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c). 3.3 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Bestimmung dient der Prozessökonomie. Werden jedoch im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht, wel-
vom 23. Januar 2023 (BA pag. 13-01-0004 ff.), inkl. des vom Beschuldigten
eingereichten Schreibens des ZVV vom 12. Dezember 2022 als Beilage
(BA pag. 13-01-0025)
i) Antwortschreiben des ZVV vom 20. Februar 2023 betreffend Aktenedition
durch die Vorinstanz (TPF pag. 2.262.1.003)
j) Z-Pass OSTWIND-ZVV, Tageskarte, Zonen 164 915 916 917, 2. Klasse,
reduziert, gültig am 7. und 8. Mai 2022 (Fotografie; TPF pag. 2.262.1.004)
k) ZVV-Anschlussticket, 24h gültig, 1 - 2 Zonen, 2. Klasse, reduziert, gültig
am 7. und 8. Mai 2022 (Fotografie; TPF pag. 2.262.1.005)
l) Beleg «Reise ohne gültigen Fahrausweis» vom 7. Mai 2022 (Kopie; TPF
pag. 2.262.1.006)
m) Rechnung des Servicecenters Einnahmen der SBB AG vom 9. Mai 2022
(Kopie; TPF pag. 2.262.1.007)
VEST, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 170 StPO N. 4 m.w.H.). 4.2.2 Diese Mängel wurden während der entsprechenden polizeilichen Einvernahmen (sowie anschliessend von der SBB-Transportpolizei, BA und Strafkammer) nicht thematisiert. Der einvernehmende Polizeibeamte wäre verpflichtet gewesen, B., D. und C. auf Art. 320 StGB / Art. 170 StPO aufmerksam zu machen. Gemäss Tatbestandsrapport der SBB-Transportpolizei vom 7. September 2022, erstellt von Wachtmeister H., wurden B., D. und C. zwar angeblich je «über ihre Rechte, gemäss StPO, in Kenntnis gesetzt» (BA pag. 05-01-0003 f.). Ausreichende, voll- ständige Rechtsbelehrungen, inkl. Hinweise auf Art. 320 StGB / Art. 170 StPO, sind gegenüber B., D. und C. aber nicht erfolgt bzw. aus den massgeblichen Akten (BA pag. 05-00-0008 f., -0020 und -0023) nicht ersichtlich. 4.2.3 Es stellt sich deshalb die Frage nach der Verwertbarkeit dieser Aussagen / Stel- lungnahmen, bzw. ob vorliegend neben der SBB AG auch der Beschuldigte ein eigenständiges, schützenswertes Geheimhaltungsinteresse und einen Geheim- haltungswillen im Sinne von Art. 320 StGB hatte. Letzteres ist indes zu verneinen. Was sich während der fraglichen Billettkontrolle abgespielt hat, gehörte nicht zum Privat- oder Geheimbereich des Beschuldigten. Auch ist es nicht so, dass vorlie- gend nur durch eine entsprechende Geheimhaltung dieser Billettkontrolle die staatlichen Aufgaben hätten richtig erfüllt werden können (vgl. V EST, a.a.O., Art. 170 StPO N. 1, sowie O BERHOLZER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 320 StGB N. 3 und 8). Im Ergebnis unterliegen die Aussagen bzw. schriftlichen Stel- lungnahmen keinem Verwertungsverbot im Sinne von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO; bei der Entbindung vom Amtsgeheimnis und der Ermächtigung zur Aus- sage handelt es sich um eine blosse Ordnungsvorschrift (vgl. Urteil der Strafkam- mer des BStGer SK.2022.6 vom 13. Dezember 2022 E. 1.2.2 - 1.2.2.2 mit Hin- weisen). Eine entsprechende Rüge betreffend Unverwertbarkeit von Aussagen bzw. Stellungnahmen brachte der Beschuldigte denn auch nicht vor. Ob sich die Aussageermächtigung der SBB AG vom 24. Februar 2023 (TPF pag. 2.721.003) rückwirkend auf B.’s Aussagen vom 9. September 2022 und/oder 22. März 2023 beziehen konnte, kann demgemäss offenbleiben. Die erwähnten Aussagen und Stellungnahmen sind unter diesen Gesichtspunkten somit verwertbar.
25 - halten hatte und mit diesem Vorgehen anlässlich der Kontrolle das gesellschaft- lich akzeptierte Mass überschritten hatte, auch wenn in dieser Situation ein er- höhter Diskussionsbedarf nachvollziehbar war, weil die Tarifbestimmungen des ZVV relativ komplex und deshalb interpretationsbedürftig erscheinen. Erstellt ist in diesem Sinne auch, dass der Beschuldigte nach dem Aussteigen im Bahnhof Z. auf dem Perron B. anschrie und ihr sagte, dass er sich das merke, sie wieder- erkenne «und beim nächsten Mal dann...». Nicht erstellt und vor allem auch nicht angeklagt ist jedoch die von B. erst vor der Vorinstanz geschilderte, zugespitzte Version «Wir sehen uns bestimmt nochmal. Sie sehen dann schon beim nächs- ten Mal, was passiert» (TPF pag. 2.761.003 Rz. 32 f.). 5.1.2 In der Auskunft vom 23. Oktober 2023 (CAR pag. 3.201.005 ff.) hielt der ZVV insbesondere fest, dass der Beschuldigte gemäss den vorliegenden Informatio- nen am 7. Mai 2022 anlässlich der Fahrausweiskontrolle, die nach der Weiter- fahrt ab X. in Richtung Y. stattgefunden hatte, gestützt auf den ZVV-Verbundtarif (insbesondere Ziffer 3.4.3) über kein gültiges Billett verfügt habe. Der Beschul- digte habe folglich auch über kein gültiges Billett für eine Weiterfahrt Richtung Zürich Z. verfügt (CAR pag. 3.201.006). Die Auskunft des ZVV ist nach Auffas- sung der Berufungskammer stringent und überzeugend. Der Beschuldigte be- streitet indes die Auskunft des ZVV und machte während der Berufungsverhand- lung zusätzlich geltend, dass er anlässlich der Kontrolle auch einen ZVV-9-Uhr- Pass vorgewiesen habe (vgl. CAR pag. 5.200.001-003; 5.100.004 und -006; 5.300.008 f. und -012). Ob der Beschuldigte tatsächlich zusätzlich einen derarti- gen ZVV-9-Uhr-Pass vorgewiesen hat und falls ja, ob sich dadurch an der er- wähnten Einschätzung des ZVV etwas ändern würde, kann jedoch offenbleiben, da das Ergebnis der noch vorzunehmenden Subsumtion (unten E. II. 6.1) von diesem Aspekt nicht abhängt. 5.2 Betreffend den Vorfall 2 vom 7. Mai 2022, 19.45 Uhr In tatsächlicher Hinsicht hat die Berufungskammer keine Zweifel, dass der Be- schuldigte am 7. Mai 2022 um 19.45 Uhr am Hauptbahnhof in Zürich erneut auf B. und die übrigen SBB-Mitarbeiter zugegangen ist und mit diesen diskutieren wollte. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus den übereinstimmenden und in sich kongruenten Aussagen der anwesenden Kundenbegleiterinnen (Aussagen von B. [BA 05.00-0009; TPF 2.761.003 f.] sowie D. [BA 05.00-0024 f.]). Nicht erstellt ist jedoch, dass der Beschuldigte hierfür B. und den übrigen SBB-Mitarbeitern gezielt abgepasst habe. Selbst B. sagte in der vorinstanzlichen Einvernahme aus, dass sie nicht wisse, ob der Beschuldigte am Hauptbahnhof Zürich auf sie gewartet habe oder ob dies ein Zufall gewesen sei (TPF pag. 2.761.003 Rz. 45 f.).
26 - 5.3 Betreffend den Vorfall 3 vom 8. Mai 2022, 00.12 Uhr Gemäss der Arbeitszeiterfassung von B. war sie am Abend des 7. / Morgen des
28 - Nachteile gemäss dem Tatbestand der Nötigung von Art. 181 StGB. (Die BA stützte sich anlässlich der Berufungsverhandlung – im Gegensatz zum Strafbe- fehl – auf eine von B. erst vor der Vorinstanz geschilderte, zugespitzte Version dieses Ausspruchs ab, welche jedoch nicht erstellt und auch nicht in dieser Form angeklagt ist [CAR pag. 5.200.012 Mitte; mit Verweis auf TPF pag. 2.761.003 Rz. 32 f.; vgl. oben E. II. 5.1.1]). Das Vorgehen des Beschuldigten war nicht schwerwiegend genug, um eine verständige Person in der Lage des Betroffenen (B.) gefügig zu machen. Wie erwähnt, sind exponierte Amtsträger wie z.B. Billett- kontrolleure besonders geschult im Umgang mit diskussionsfreudigen und reni- tenten Personen. Demgemäss sind auch die Anforderungen hinsichtlich der In- tensität der Drohung relativ hoch. Bei dieser Kategorie von Beamten ist ein ge- wichtiger Nachteil vorauszusetzen, der eine Willensbeeinflussung als verständ- lich erscheinen liesse (oben E. II. 2.1.5; vgl. CAR pag. 5.200.046 Rz. 37). Ein solcher gewichtiger Nachteil, bzw. eine entsprechende Willensbeeinflussung, la- gen nicht vor. Der Beschuldigte stellte B. nicht konkret in Aussicht, was «beim nächsten Mal dann» geschehen werde. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte er zurecht geltend, dass dieser (von ihm bestrittene) Ausspruch auch so interpretiert werden könne, dass er das nächste Mal gegen B. eine Aufsichtsbe- schwerde einleiten würde oder dergleichen, was sein gutes Recht wäre. Ihm werde auch nicht vorgeworfen, diese Worte irgendwie, z.B. mit einer Geste, un- termauert zu haben (CAR pag. 5.200.045 Rz. 33; oben E. II. 1.3.2). Für eine derartige Interpretation des erwähnten Ausspruchs spricht insbesondere, dass der Beschuldigte sich zwar laut und aufbrausend, aber grundsätzlich noch in ei- nem rechtlich zulässigen Rahmen verhielt und davon ausging, einen gültigen Fahrausweis zu haben. Er glaubte sich somit im Recht – womit er sich in einem allfälligen (zukünftigen) Rechtsstreit gegen B. bzw. gegen die SBB AG wohl gute Erfolgsaussichten ausgerechnet haben dürfte. 6.1.3 Die Einschätzung, dass es sich bei der erwähnten Äusserung des Beschuldigten nicht um eine eigentliche Drohung handelte, wird im Übrigen auch durch Erkennt- nisse aus den Bereichen Konfliktforschung und -management gestützt: 6.1.3.1 Laut einem entsprechenden Standardwerk von F RIEDRICH GLASL (Konfliktma- nagement. Ein Handbuch für Führung, Beratung und Mediation, 12. Aufl. 2020, S. 243 ff.) wird grundsätzlich von neun Stufen der Eskalation von Konflikten aus- gegangen: 1. Verhärtung, 2. Debatte, Polemik, 3. Taten statt Worte, 4 Images und Koalitionen, 5. Gesichtsverlust, 6. Drohstrategien und Erpressung, 7. Begrenzte Vernichtungsschläge, 8. Zersplitterung, totale Zerstörung, 9. Gemeinsam in den Abgrund. Vorliegend dürfte gesamthaft betrachtet maximal die Eskalationsstufe 3 («Taten statt Worte») erreicht worden sein. Diese Einschätzung ergibt sich u.a. daraus, dass es in casu zwar zu einer sogenannten «Drohgebärde» und der da- mit verbundenen Gefahr von Fehlinterpretationen gekommen ist, aber nicht zu
29 - einer kompletten Drohung, bestehend aus Forderung, Sanktion und Sanktions- potenzial (vgl. G LASL, a.a.O., insbesondere S. 245, 263 und 267 m.w.H.). Nach- folgend wird dies in den Grundzügen ausgeführt. Auf Eskalationsstufe 3 tritt eine starke Beschleunigungstendenz auf. Wenn sich die Gegenpartei nicht mit Worten überzeugen lassen wiIl, dann muss dies durch Fakten geschehen. Es kommt, wie erwähnt, zu Drohgebärden. Es häufen sich Warnungen und vage Hinweise auf zu erwartende negative Auswirkungen des eigenen oder gegnerischen Tuns oder Unterlassens. Dabei können auch legale Vorhaben angekündigt werden, die wegen absehbarer Nachteile für den Oppo- nenten diesen zum Einlenken bewegen sollen. Manchmal werden solche Aktio- nen beim Einschätzen des Eskalationsgrades schon für Drohungen gehalten. Aber es geht in Wahrheit um Drohgebärden und nicht um vollständige Drohungen und Gegendrohungen. Eine komplette Drohung der Stufe 6 («Drohstrategien und Erpressung») besteht aus dem Droh-Dreieck mit den drei Positionen: Forderung, Sanktion und Sanktionspotential. Bei einer wirklichen Drohung sind alle drei klar formuliert. Hingegen werden bei Drohgebärden in der Regel die Forderungen durchaus konkret und deutlich benannt, während die Sanktionen noch ziemlich unbestimmt sein können («dann müssen wir unsere Geschäftsbeziehungen grundsätzlich überdenken...»); und das Sanktionspotential (die Mittel, um die Sanktion wirksam auszuführen) wird noch weniger konkret vorgezeigt oder ist vielleicht gar nicht vorhanden. Drohgebärden beschränken sich auf Verbalradika- lismus, indem konjunktivisch über Aktionen und unerwünschte Befindlichkeiten oder Schäden in den Beziehungen in drastischen Bildern gesprochen wird: «Das hätte für Sie einen Erdrutsch zur Folge!» Die Gegenpartei will jedoch diese Aktion nicht als unveränderbare Fakten anerkennen: Sie wird darum mit einer Gegen- aktion antworten (vgl. G LASL, a.a.O., S. 263 m.w.H.). 6.1.3.2 Diese allgemeine Beschreibung aus der Konfliktforschung passt in hohem Masse zum Verhalten des Beschuldigten und zur Konfliktsituation vom 7. Mai 2022, 17.00 Uhr. So hat der Beschuldigte, nachdem B. sich von ihm «mit Worten nicht überzeugen lassen wollte», dieser eine Warnung bzw. vage Hinweise auf zu er- wartende negative Auswirkungen des eigenen oder gegnerischen Tuns oder Un- terlassens gegeben: Er schrie B. an und sagte ihr auf dem Perron, dass er sich das merkt, sie wiedererkennt «und beim nächsten Mal dann...». Wie erwähnt, kann diese Äusserung auch als Ankündigung eines legalen Vorhabens verstan- den werden, welche wegen absehbarer Nachteile für die Opponentin diese zum Einlenken bewegen soll. Typisch für die erwähnte Eskalationsstufe 3 ist auch die Möglichkeit, dass solche Aktionen beim Einschätzen des Eskalationsgrades – wie vorliegend auch durch B. – schon für Drohungen gehalten werden. In Wahr- heit ging es allerdings um Drohgebärden und nicht um vollständige Drohungen und Gegendrohungen Eine komplette Drohung der Eskalationsstufe 6, be-
30 - stehend aus dem Droh-Dreieck mit den drei Positionen: Forderung, Sanktion und Sanktionspotential, lag offensichtlich nicht vor. Die Sanktion war vielmehr ziem- lich unbestimmt, wobei der Beschuldigte Anzeichen von Verbalradikalismus ge- zeigt hat, indem er geschrien und gesagt hat: «und beim nächsten Mal dann...». Ebenso typisch ist, dass die Gegenpartei – B. bzw. die SBB AG – diese Aktion des Beschuldigten jedoch nicht als unveränderbares Faktum anerkennen wollte, und darum mit einer Gegenaktion antwortete, nämlich mit einer Strafanzeige ge- gen den Beschuldigten. 6.1.4 Zusammenfassend überschritt der Beschuldigte in einer Situation, in welcher ein erhöhter Diskussionsbedarf nachvollziehbar war, mit seinem Vorgehen zwar das gesellschaftlich akzeptierte Mass, blieb dabei aber unterhalb der Strafbarkeits- grenze. Selbst wenn man das Verhalten des Beschuldigten auf dem Perron als Drohung bzw. Androhung ernstlicher Nachteile qualifizieren würde, so wäre der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziffer 1 StGB nicht erfüllt, weil in dieser Phase des Vorfalls die Fahrausweiskontrolle bereits abgeschlossen war. B. und die wei- teren SBB-Mitarbeiter konnten ihre Kontrolltätigkeiten auch anschliessend wie geplant weiterführen. Eine Amtshandlung wurde diesbezüglich somit (ebenfalls) nicht gehindert, behindert oder verzögert (oben E. II. 6.1.1 in fine). 6.1.5 Der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziffer 1 StGB ist in Bezug auf Vorfall 1 somit nicht erfüllt. Eine Prüfung des subjektiven Tatbestands erübrigt sich in der vorliegenden Konstellation. 6.2 Betreffend den Vorfall 2 vom 7. Mai 2022, 19.45 Uhr 6.2.1 Es ist weder ersichtlich noch wird im Strafbefehl näher umschrieben, wie der Be- schuldigte durch das blosse plötzliche Zugehen auf die Kundenbegleiter in der Absicht, mit diesen zu diskutieren, eine Amtshandlung durch Drohung hätte hin- dern sollen. 6.2.2 Selbst aus dem Plädoyer der BA anlässlich der Berufungsverhandlung (CAR pag. 5.200.016 ff.) wird nicht klar, welche Amtshandlung der Beschuldigte dies- bezüglich gehindert, bzw. durch welche Art von Drohung er eine entsprechende Hinderung bewirkt haben soll. Was der Beschuldigte konkret gesagt haben soll, wird nicht ausgeführt. Die Behauptung der BA, dass der Beschuldigte B. und ihre Arbeitskollegen «fraglos an der reibungslosen Ausführung ihrer Amtshandlungen gehindert» haben soll (CAR pag. 5.200.018 oben), wird nicht nachvollziehbar substanziiert. Zu einer Diskussion bzw. einem Diskutieren-Wollen gehört natur- gemäss eine gewisse (verbale) Reibung, was aber nicht automatisch bedeutet, dass dadurch bereits die Strafbarkeitsgrenze i.S.v. Art. 285 Ziffer 1 StGB überschrit- ten wäre. Dies erst recht nicht, wenn eine Diskussion mit SBB-Mitarbeitern gesucht
31 - wird, welche betreffend den Umgang mit diskussionsfreudigen oder renitenten Rei- senden geschult sind. Die BA erwähnt sodann, dass B. und ihre Arbeitskollegen bzw. -kollegin «den nächsten zu kontrollierenden Zug nach X. erreichen muss- ten» (CAR pag. 5.200.017 unten), wobei im Strafbefehl weder behauptet noch nachgewiesen wird, dass der Beschuldigte B. und deren Mitarbeiter daran gehin- dert hätte. Selbst aus den Ausführungen der BA geht somit implizit hervor, dass B. und die weiteren SBB-Mitarbeiter ihre Amtstätigkeiten ungehindert weiterfüh- ren konnten. Auch aus den Äusserungen von B. vor der Erstinstanz geht klar hervor, dass beim Vorfall 2 weder eine Amtshandlung gehindert wurde, noch dass sich der Beschuldigte drohend bzw. nötigend verhalten hätte («Auch dort hatten wir wieder keine Zeit, um auf das einzugehen. Wir haben ihn auf die Kon- taktdaten des Kundenservices hingewiesen. Dann sind wir wieder weiter nach X. und weiter unserer Arbeit nachgegangen» [TPF pag. 2.761.003 f. Rz. 47 / Rz. 1 ff.]). 6.2.3 Der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziffer 1 StGB ist in Bezug auf Vorfall 2 demnach nicht erfüllt. Eine Prüfung des subjektiven Tatbestands erübrigt sich in diesem Kontext. Insbesondere ist ein Versuch der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) vorliegend nicht angeklagt. 6.2.4 Ergänzend ist zu erwähnen, dass in Bezug auf Vorfall 2 fraglich ist, ob eine rechtsgenügliche Anklage vorliegt. Der Beschuldigte hat diesbezüglich keine ex- plizite Rüge vorgebracht. Die Frage, ob das Anklageprinzip diesbezüglich verletzt ist, kann im Ergebnis aber offenbleiben, da bereits der objektive Tatbestand oh- nehin nicht erfüllt ist. 6.3 Betreffend den Vorfall 3 vom 8. Mai 2022, 00.12 Uhr 6.3.1 Die BA bringt in diesem Zusammenhang vor, vor allem zeige sich, dass es Situ- ationen geben könne, wo auch nach Beendigung der eigentlichen und geplanten Kontrolltätigkeiten des Zugpersonals weitere Amtshandlungen vorgenommen werden müssten und die Beamteneigenschaft fortbestehe. Etwa wenn Zugrei- sende die Kundenbegleiterinnen und Kundenbegleiter nach Verlassen des Zu- ges ansprechen und zum Beispiel um eine Auskunft über weitere Verbindungen von allenfalls verspäteten Zügen anfragten, oder – ein Beispiel aus der Literatur – um jemanden am Überschreiten der Gleise zu hindern (CAR pag. 5.200.010 Mitte). Diese Ausführungen im Konjunktiv sind indes unbehelflich, da eine ent- sprechende Konstellation in casu gerade nicht vorlag; B. oder ihre SBB-Mitarbei- ter mussten vorliegend nicht eine entsprechende Amtshandlung vornehmen bzw. im beschriebenen Sinne einschreiten. Soweit die BA sodann geltend macht, es habe sich «lediglich» um «eine Fortsetzung der einige Stunden zuvor aufgenom- menen Diskussion zwischen dem Beschuldigten und B.» gehandelt (vgl. CAR
32 - pag. 5.200.020 Mitte), so wird dadurch genau auf den Punkt gebracht, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziffer 1 StGB auch bei Vorfall 3 nicht erfüllt ist. Eine solche «Fortsetzung der Diskussion» ist nicht strafwürdig. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte B. habe nachlaufen wollen und von Mitarbei- tern der E. AG habe zurückgehalten werden müssen. Das Verhalten des Be- schuldigten war zwar aufdringlich, aber unterhalb der Strafbarkeitsgrenze. Selbst wenn man gemäss dem vorliegenden Arbeitszeitplan von B. davon ausgeht, dass der Vorfall sich während deren Arbeitszeit ereignet hat, bzw. B. noch als Beamtin unterwegs war (vgl. oben E. II. 5.3), ist weder ersichtlich, dass eine Amtshand- lung gehindert, behindert oder verzögert worden wäre, noch durch welche Art von Drohung der Beschuldigte eine entsprechende Hinderung bewirkt haben soll. 6.3.2 Der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziffer 1 StGB ist in Bezug auf Vorfall 3 somit ebenfalls nicht erfüllt. Eine Prüfung des subjektiven Tatbestands ist nicht erforderlich. 6.3.3 Ergänzend ist wiederum zu erwähnen, dass in Bezug auf Vorfall 3 fraglich ist, ob eine rechtsgenügliche Anklage vorliegt. Der Beschuldigte hat auch diesbezüglich keine explizite Rüge vorgebracht. Die Frage, ob das Anklageprinzip betreffend diesen Vorfall verletzt ist, kann im Ergebnis offenbleiben, da bereits der objektive Tatbestand klarerweise nicht erfüllt ist. 6.4 Betreffend den Vorfall (4) vom Abend des 13. August 2022, kurz nach Mit- ternacht (d.h. am 14. August 2022) 6.4.1 B. war bei diesem Vorfall als Beamtin im Einsatz. Soweit sich der Beschuldigte drohend verhalten hätte, so hätte sich dies somit grundsätzlich gegen B. in ihrer Eigenschaft und Funktion als Beamtin gerichtet. Die Beschreibung im Strafbefehl (Dieser sei ihr gefolgt, sei mit einer Distanz von ca. 5 bis 6 Metern in ihrer Nähe geblieben und habe sie mit einem Tunnelblick beobachtet. B. habe sich deshalb nach 15 Minuten in ihre Pause zurückgezogen. Als sie später in der Querhalle des Bahnhofs Zürich am Arbeiten gewesen sei, sei der Beschuldigte erneut auf- getaucht, sei in ihrer unmittelbaren Nähe geblieben und habe sie weiter beobach- tet. Dies habe bei B. ein unruhiges Gefühl ausgelöst und sie habe Angst gehabt [TPF pag. 2.100.004; BA pag. 03-01-0002]) stellt jedoch nicht klar, inwiefern diese Verhaltensweisen tatbestandsmässig sein sollen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, was die eigentliche Drohung des Beschuldigten gewesen sein soll. Unklar ist in diesem Zusammenhang etwa, was genau mit dem Ausdruck «Tun- nelblick» ausgedrückt werden soll; offenbar soll dadurch ein eingeengtes Blick- feld des Beschuldigten impliziert werden, was aber nicht auf einen drohenden Charakter des Blicks hindeutet. Wie erwähnt, sind die Anforderungen hinsichtlich der Intensität der Drohung bei Billettkontrolleuren relativ hoch; es ist ein
33 - gewichtiger angedrohter Nachteil vorauszusetzen, der eine Willensbeeinflussung des Beamten als verständlich erscheinen liesse (oben E. II. 2.1.5). Eine solche Willensbeeinflussung von B. aufgrund der beschriebenen, rein nonverbalen Ver- haltensweisen des Beschuldigten erscheint jedoch gerade nicht als verständlich und nachvollziehbar. Darauf deutet auch hin, dass B. z.B. die E. hätte alarmieren können, was sie aber unterliess. Soweit die BA sich auf einen «Kollegen» sowie den «Vorgesetzten» von B., bzw. auf B.’s Kontakte zu diesen beruft (vgl. CAR pag. 5.200.024; bzw. TPF pag. 2.761.005 Rz. 16 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass diese beiden Personen nicht einvernommen wurden und diesbezüglich vieles im Unklaren bleibt. Wenn B. durch das Verhalten des Beschuldigten wirklich in Angst versetzt worden wäre, hätte sie grundsätzlich aktiv werden müssen, was sie aber unterliess. Hinzu kommt, dass nicht einmal erstellt ist, ob der Beschul- digte B. anlässlich dieses Grossanlasses (Street Parade) tatsächlich bewusst wahrgenommen hat, bzw. in dubio pro reo von entsprechenden unbewussten Verhaltensweisen des Beschuldigten auszugehen ist (oben E. II. 5.4.2). Zusam- menfassend ist das Tatbestandsmerkmal der Drohung i.S.v. Art. 285 Ziffer 1 StGB in Bezug auf diesen Vorfall somit nicht erfüllt. 6.4.2 Zudem ist auch nicht klar ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte bei diesem Vor- fall eine Amtshandlung gehindert, behindert oder beeinträchtigt haben soll. Die BA bringt hier erneut – ähnlich wie bereits bei Vorfall 2 (oben E. II. 6.2.2) – vor, dass B.’s «Amtshandlung nicht mehr reibungslos durchgeführt» habe werden können (vgl. CAR pag. 5.200.025 Mitte), ohne aber wirklich aufzuzeigen, inwie- fern dies der Fall gewesen sein soll. Die mangelnde Substanziierung wird auch dadurch nicht behoben, dass die BA die von B. ausgeübte Funktion des «Kunden Lenkens» als «Sicherheitsaufgabe», «und damit als hinderungsfähige Amts- handlung» bezeichnet (CAR pag. 5.200.023 oben). Dass Amtshandlungen «hin- derungsfähig» sind, ist diesen inhärent. 6.4.3 Der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziffer 1 StGB ist in Bezug auf Vorfall 4 somit ebenfalls nicht erfüllt. Eine nähere Prüfung des subjektiven Tatbestands ist nicht erforderlich, wobei bei diesem Vorfall in dubio pro reo von unbewussten Verhaltensweisen des Beschuldigten auszugehen ist . 6.4.4 Wiederum ist ergänzend zu erwähnen, dass betreffend Vorfall 4 fraglich ist, ob eine rechtsgenügliche Anklage vorliegt. Der Beschuldigte hat auch diesbezüglich keine explizite Rüge vorgebracht. Die Frage, ob das Anklageprinzip vorliegend verletzt ist, kann im Ergebnis offenbleiben, da bereits der objektive Tatbestand klarerweise nicht erfüllt ist.
34 -
36 - 8.2.2 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah- renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu- ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reg- lement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebühren- rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 100'000.-- für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7 bis BStKR). 8.2.3 Art. 422 StPO statuiert, dass die Verfahrenskosten sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammenset- zen (Abs. 1). Auslagen sind namentlich: a. Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; b. Kosten für Übersetzungen; c. Kosten für Gutachten; d. Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; e. Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Abs. 2). Gemäss Art. 1 BStKR umfassen die Verfahrenskosten die Gebühren und Ausla- gen (Abs. 1). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der BKP und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfah- ren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Abs. 2). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Abs. 3). Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR). 8.3 Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens 8.3.1 Die Rechtsmittelinstanz fällt vorliegend selber einen neuen Entscheid (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte wird im Berufungsverfahren vollumfänglich freigesprochen. 8.3.2 Die Kosten für das Vorverfahren von Fr. 500.-- (oben SV lit. B. 1 Ziffer 5 / TPF pag. 2.100.004) sind angemessen und liegen innerhalb des gesetzlich vorgesehe- nen Rahmens.
37 - 8.3.3 Die Vorinstanz hat keine Gerichtsgebühr festgelegt (vgl. Urteil SK.2923.9 E. 3). Die Gebühr für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren ist auf Fr. 1'500.-- festzu- legen (Art. 428 Abs. 3 StPO). 8.3.4 Eine (teilweise) Kostenauflage zu Lasten des freigesprochenen bzw. obsiegen- den Beschuldigten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO fällt vorliegend ausser Be- tracht. Eine dafür notwendige klare Verletzung einer geschriebenen oder unge- schriebenen Verhaltensnorm aus der schweizerischen Rechtsordnung, durch welche die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert wurde, liegt nicht vor. Bereits die Vorinstanz hatte auf eine entspre- chende (teilweise) Kostenauflage zu Lasten des freigesprochenen Beschuldigten verzichtet (Urteil SK.2023.9 E. 3). 8.3.5 Die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 500.-- und des erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens von Fr. 1'500.-- hat demnach die Eidgenossenschaft zu tragen. 8.4 Kosten des Berufungsverfahrens Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen vorliegend einerseits aus einer Gerichtsgebühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze (oben E. II. 8.2.2) auf Fr. 2’500.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 bis und 9 BStKR) festgelegt wird und ausgangsgemäss von der Eidgenossenschaft zu tragen ist. 8.5 Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren 8.5.1 Mit Honorarnote vom 15. Dezember 2023 (CAR pag. 5.200.056 ff.) macht die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren folgende Entschädigung gel- tend: Honorar (Leistungen gemäss Beiblatt) Fr. 8’988 55; Spesen und Auslagen Fr. 180.50; Zwischentotal Fr. 9169.05; MWST 7,7 % von Fr. 9’169.05 = Fr. 706.--; Total inkl. MWST Fr. 9’875.05. 8.5.2 Die Honorarnote ist übersichtlich aufgebaut; die angewandten Ansätze sind kor- rekt, ebenso die Ausrechnungen (inkl. MWST). Zu berücksichtigen ist auch, dass die amtliche Verteidigung im Stadium des Berufungsverfahrens neu übernom- men wurde, ohne dass Vorkenntnisse aus dem Vorverfahren und dem erstin- stanzlichen Verfahren vorhanden waren. Im Ergebnis kann die Honorarnote ohne Anpassungen gutgeheissen werden. Rechtsanwältin Géraldine Krek ist für die amtliche Verteidigung von A. im Beru- fungsverfahren durch die Eidgenossenschaft demnach mit Fr. 9'875.05 (inkl. MWST) zu entschädigen.
38 -
39 - 9.3 Festlegung der Entschädigung des Beschuldigten 9.3.1 Betreffend Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten i.S.v. Art. 429 Abs. 1 StPO antragsge- mäss eine Entschädigung von Fr. 133.50 zugesprochen (Fr. 106.--, bestehend aus Reisekosten im Zusammenhang mit einer Einvernahme vor der BA in Bern und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am Sitz des Bundesstrafgerichts [TPF 2.720.005], sowie Auslagen für ein Mittagessen [Fr. 27.50; Art. 10 und Art. 13 Abs. 2 lit. c BStKR i.V.m. Art. 43 Abs. 1 lit. b VBPV; Urteil SK.2023.9 E. 4]). Eine Herabsetzung der Entschädigung des obsiegenden Beschuldigten i.S.v. Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO fällt vorliegend ausser Betracht (vgl. oben E. II. 8.3.4). Die vorinstanzlich zugesprochene Entschädigung ist nicht zu beanstanden und demnach zu bestätigen. Der Beschuldigte ist durch die Eidgenossenschaft für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren mit Fr. 133.50 zu entschädigen. 9.3.2 Betreffend Berufungsverfahren Der Entschädigungsantrag des obsiegenden Beschuldigten betreffend das Beru- fungsverfahren in der Höhe von Fr. 130.-- (oben E. II. 9.1.1) liegt innerhalb der gesetzlichen Vorgaben und ist demnach gutzuheissen. Eine Herabsetzung der Entschädigung i.S.v. Art. 430 Abs. 1 lit. a oder Abs. 2 StPO fällt vorliegend ausser Betracht (vgl. oben E. II. 8.3.4). Dem Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft eine Entschädigung von Fr. 130.-- zuzusprechen.
40 - Die Berufungskammer erkennt: I. Neues Urteil
A. wird vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB) freigesprochen.
Die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 500.-- und des erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens von Fr. 1'500.-- trägt die Eidgenossenschaft.
A. wird durch die Eidgenossenschaft für das Vorverfahren und das erstinstanzli- che Gerichtsverfahren mit Fr. 133.50 entschädigt. II. Kosten und Entschädigungen im Berufungsverfahren
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’500.-- (Gerichtsgebühr inkl. Aus- lagen) trägt die Eidgenossenschaft.
A. wird für das Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft eine Entschä- digung von Fr. 130.-- zugesprochen.
Rechtsanwältin Géraldine Krek wird für die amtliche Verteidigung von A. im Beru- fungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 9'875.05 (inkl. MWST) ent- schädigt. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Brigitte Stump Wendt Franz Aschwanden
Kopie an (brevi manu):
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.