Beschluss vom 14 . Mai 2023 Berufungskammer Besetzung Richter Andrea Blum, Vorsitzende Jean-Paul Ros und Brigitte Stump Wendt Gerichtsschreiber Franz Aschwanden
Parteien A., erbeten vertreten durch Rechtsanwältin Kim Mauer- hofer, Gesuchsteller ( Berufungsführer / Beschuldigter im Berufungsverfahren CA.2022.18)
gegen ANDREA ERMOTTI, Bundesstrafrichter, Gesuchsgegner (Vorsitzender im Berufungsverfahren CA.2022.18)
Gegenstand
Ausstandsgesuch gegen Bundesstrafrichter Andrea Ermotti im Berufungsverfahren CA.2022.18
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: C A.2023.8 (Hauptverfahren: CA.2022.18)
Ziffer 1
StGB), sowie gegen weitere beschuldigte Personen, bei der Strafkammer ein (TPF [SK.2019.12] pag. 100.001 ff.). B.4 Mit Verfügung der Vorsitzenden der Strafkammer vom 10. Juli 2020 wurde als Verfahrenssprache Französisch festgelegt. Gewisse Ausnahmen wurden für das Vortragen der Plädoyers gemacht (vgl. TPF [SK.2019.12] pag. 913.19.001 ff.). B.5 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung SK.2019.12 fand am Sitz des Bundes- strafgerichts im Zeitraum vom 26. Januar bis 11. Februar 2021 statt (vgl. TPF [SK.2019.12] pag. 720.001 bis 720.173). B.6 Mit Urteil SK.2019.12 vom 23. April 2021 wurde der Gesuchsteller der qualifizier- ten Geldwäscherei (Art. 305 bis Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 2 StGB), der Urkundenfäl- schung (Art. 251 StGB) sowie des betrügerischen Konkurses (Art. 163
Ziffer 1
StGB) für schuldig befunden und mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, einer Geldstrafe von 290 Tagessätzen à Fr. 350.-- sowie einer Geldstrafe von 80 Ta- gessätzen à Fr. 350.-- (CAR pag. 1.100.026 ff.) bestraft. Dagegen meldete der Gesuchsteller am 3. Mai 2021 fristgemäss Berufung an (TPF [SK.2019.12] pag. 940.032; CA.2022.18 pag. 1.100.011). C. Berufungsverfahren (CA.2022.18) C.1 Die Strafkammer übermittelte das erstinstanzliche Urteil inkl. Berufungsanmel- dungen und sämtlicher Verfahrensakten an die Berufungskammer. Mit Beschluss der Berufungskammer CA.2022.6 vom 3. Juni 2022 wurde das Urteil der Straf- kammer SK.2019.12 vom 23. April 2021 aufgehoben und die Sache an die Vor- instanz zurückgewiesen (Art. 409 StPO), zwecks Bereinigung des Rubrums (Klä- rung der Rolle aller Verfahrensbeteiligten), ohne Anweisung zur Wiederholung von Verfahrenshandlungen. Demzufolge erliess die Strafkammer am 17. Juni 2022 das Urteil SK.2022.22. Gegen dieses Urteil erhoben die Parteien wiederum identische Berufungen (vgl. CA.2022.18 pag. 8.101.006 lit. K - M). C.2 Insbesondere liess der Gesuchsteller durch seine erbetene Verteidigerin Rechts- anwältin Kim Mauerhofer mit Eingabe vom 27. Juni 2022 gegen das vorinstanz- liche Urteil innert Frist eine in deutscher Sprache verfasste Berufungserklärung einreichen (CA.2022.18 pag. 1.100.628 ff.).
4 - C.3 Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 liess der Gesuchsteller durch seinen amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Ludovic Tirelli zudem innert Frist eine in französischer Sprache verfasste Berufungserklärung einreichen (CA.2022.18 pag. 1.100.870 ff.). C.4 Mit persönlich verfasster Eingabe vom 11. Oktober 2022 stellte der Gesuchsteller u.a. ein Ausstandsgesuch gegen Bundestrafrichter Jean-Marc Verniory (Beisitzer im Berufungsverfahren CA.2022.18 [CA.2022.18 pag. 8.103.001 ff.]). Mit Erinne- rungsschreiben vom 7. November 2022 wiederholte der Gesuchsteller dieses Be- gehren (CA.2022.18 pag. 8.103.022 ff.). Mit Schreiben u.a. an den amtlichen Verteidiger des Gesuchstellers, Rechtsan- walt Tirelli, vom 21. Dezember 2022 (und Kopie u.a. an die erbetene Verteidigerin Rechtsanwältin Mauerhofer) wies die Verfahrensleitung darauf hin, dass der Ge- suchsteller von einem amtlichen Verteidiger und einer erbetenen Verteidigerin vertreten werde, weshalb alle Anträge über diese Vertreter gestellt werden müss- ten. Die persönlichen Eingaben des Gesuchstellers würden daher nicht beantwor- tet. Es liege an Rechtsanwalt Tirelli, als Hauptvertreter des Gesuchstellers, über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Im Übrigen sei bereits vor Erhalt des Aus- standsgesuchs geplant gewesen, dass Bundesstrafrichter Jean-Marc Verniory bei Amtsantritt eines neuen Richters, der voraussichtlich Anfang 2023 die Ver- fahrensleitung übernehme, ersetzt werde (CA 2022.18 pag. 8.103.026 ff.). C.5 Mit Verfügung der Vorsitzenden und Vizepräsidentin der Berufungskammer vom 3. Februar 2023 wurden die Parteien über die Einsetzung von Bundesstraf- richter Andrea Ermotti (nachfolgend: Gesuchsgegner) als neuer Vorsitzender bzw. das Ausscheiden von Bundesstrafrichter Jean-Marc Verniory aus dem Spruchkörper sowie den Wechsel der ehemaligen Vorsitzenden zur Beisitzerin informiert, wobei sie auf die Möglichkeit zur unverzüglichen Einreichung eines Ausstandsgesuchs hingewiesen wurden (vgl. CA.2022.18 pag. 1.200.099 f.). C.6 Der neue Vorsitzende (Gesuchsgegner) informierte die Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 23. Februar 2023 u.a., dass die zahlreichen in deutscher Sprache eingereichten Dokumente in Übereinstimmung mit der etablierten Praxis und in Anwendung des Kollegialitätsprinzips in der Verfahrenssprache verfasst sein müssten, d.h. im vorliegenden Fall auf Französisch (mit Verweis auf Art. 67 StPO und Art. 3 Abs. 3 StBOG, sowie auf das Urteil der Berufungskammer CA.2019.25 vom 21. September 2020). Entsprechend wurde den Verfahrensbeteiligten Frist gesetzt bis 9. März 2023, um Übersetzungen in französischer Sprache der auf- gelisteten Berufungserklärungen und Schreiben einzureichen (CA.2022.18 pag. 2.100.003 ff.). C.7 Mit Schreiben vom 7. März 2023 liess der Gesuchsteller durch Rechtsanwältin Mauerhofer insbesondere vorbringen, dass er im Berufungsverfahren CA.2022.18
5 - weiterhin Eingaben auf Deutsch einzureichen gedenke, da er dies als rechtens erachte. Er stellte in Aussicht, künftig zu bestimmten Themen zum gegebenen Zeitpunkt jeweils eine Eingabe auf Französisch oder Deutsch einzureichen und bat die Verfahrensleitung bezüglich Anforderung an die Verfahrenssprache sinn- gemäss um Wiedererwägung. Andernfalls werde um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersucht (vgl. CA.2022.18 pag. 8.107.001 ff.). Diese Ausführungen wurden auch vom amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Ludovic Tirelli unterstützt (vgl. dessen Schreiben vom 8. März 2023 [CA.2022.18 pag. 8.107.004]). C.8 Mit Verfügung CN.2023.8 vom 13. März 2023 verfügte der Gesuchsgegner die Aufrechterhaltung der Verfügungen vom 3. Februar 2023 (CA.2022.18 pag. 2.103.012 ff.) und 23. Februar 2023 (CA.2022.18 pag. 2.100.003 ff.; oben Sach- verhalt [SV] lit. C.5), unter Gewährung der entsprechenden Fristerstreckungen bis zum 3. April 2023, mit Androhung des Nichteintretens auf die Berufung im Unterlassungsfall (CA.2022.18 pag. 8.107.005 ff.). C.9 Mit Schreiben vom 15. März 2023 liess der Gesuchsteller den Gesuchsgegner durch Rechtsanwältin Mauerhofer anfragen, ob er im juristischen Deutsch ver- fasste Eingaben verstehe, da dieser Umstand für die Beurteilung der sich stellen- den Fragen und das weitere Verfahren als essentiell erscheine (vgl. CA.2022.18 pag. 2.103.023). C.10 Der Gesuchsgegner antwortete darauf mit Schreiben vom 16. März 2023 dahin- gehend, dass wie bereits mit Verfügung CN.2023.8 vom 13. März 2023 (oben SV lit. C.8) ausgeführt worden sei, der Ansatz der Berufungskammer bezüglich Ver- fahrenssprache in keinem Zusammenhang mit den Sprachkenntnissen der Mit- glieder der Kammer stehe. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens habe die Verfahrensleitung im Übrigen auf die Übersetzung von Eingaben von nicht ver- tretenen Parteien in deutscher Sprache verzichtet (mit Verweis auf Art. 3 Abs. 5 StBOG; CA.2022.18 pag. 2.103.024). D. Ausstandsverfahren (CA.2023.8) D.1 Mit Eingabe vom 23. März 2023 liess der Gesuchsteller durch Rechtsanwältin Mau- erhofer folgendes Ausstandsbegehren stellen (CA.2023.8 pag. 1.100.002):
(1.) Der vorsitzende Bundesstrafrichter Dr. iur. Andrea Ermotti habe hinsichtlich des bei der Berufungskammer anhängigen Strafverfahrens CA.2022.18 und sämtlicher damit zusammenhängender bzw. sich daraus ergebender Verfahren in den Ausstand zu tre- ten bzw. sei dessen Ausstand resp. Absetzung in diesem Verfahren zu verfügen und der Vorsitz des Dreiergremiums sei an seiner Stelle neu von einer geeigneten, der deutschen Sprache ausreichend mächtigen Richterperson zu übernehmen bzw. sei ein geeigneter, der deutschen Sprache mächtiger neuer Vorsitzender einzusetzen.
Zudem wurde der folgende dringliche Verfahrensantrag gestellt: (3.) Die mit Verfügung vom 13. März 2023 vom vorsitzenden Bundesstrafrichter Dr. iur. Andrea Ermotti bis zum 3. April 2023 angesetzte Frist zur Übersetzung dreier deutschsprachiger Rechtsschriften der Unterzeichneten auf Französisch, nament- lich die Berufungserklärung vom 27. Juni 2022, der Stellungnahme mit Anträgen vom 21. September 2022 sowie der Eingabe vom 9. November 2022, sei als dring- liche Massnahme unverzüglich abzunehmen unter Mitteilung vorab per E-Mail an die Unterzeichnete (mauerhofer@kmwv.ch). (4.) – Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse – D.2 Mit Schreiben vom 28. März 2023 wurde den Verfahrensbeteiligten im vorliegen- den Ausstandsverfahren CA.2023.8 die Zusammensetzung des hierfür zuständi- gen Spruchkörpers mitgeteilt (CA.2023.8 pag. 1.200.001 f.). Zudem wurde dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom 28. März 2023 Frist bis 13. April 2023 gesetzt zur Stellungnahme zum gegen ihn gerichteten Ausstandsbegehren (Antrag Ziffer 1) vom 23. März 2023 (Art. 58 Abs. 2 StPO) mit dem Vermerk, dass die beiden Anträge Ziffern 2 und 3 ausschliesslich das Hauptverfahren CA.2022.18 betreffen würden (CA.2023.8 pag. 2.103.001). D.3 Mit Stellungnahme vom 29. März 2023 (eingereicht sowohl in französischer wie auch in deutscher Fassung) beantragte der ausstandsbetroffene Gesuchsgegner die Abweisung des Ausstandsbegehrens (Antrag Ziffer 1) vom 23. März 2023 sowie der Anträge Ziffern 2 und 3 (Art. 58 Abs. 2 StPO; CA.2023.8 pag. 2.103.002 ff.). D.4 Nach wiederholt erstreckter Frist (CA.2023.8 pag. 2.101.002 ff.) hielt der Gesuch- steller mit Replik vom 9. Mai 2023 an seinen Anträgen in der Sache sowie an seiner Begründung fest. Der «Verfahrensantrag» sei inzwischen jedoch gegen- standslos geworden, da der Gesuchsgegner an der Frist zur Einreichung der Französischübersetzungen der drei betreffenden deutschsprachigen Eingaben festgehalten habe und diese Übersetzungen somit gezwungenermassen hätten eingereicht werden müssen (CA.2023.8 pag. 2.101.006 ff.). D.5 Im Rahmen des vorliegenden Ausstandsverfahrens CA.2023.8 wurden von Amtes wegen sämtliche Akten des Hauptverfahrens CA.2022.18 (inkl. erstinstanzliche Akten der Strafkammer und Akten des Vorverfahrens) ediert.
10 - Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Sol- che Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzu- stellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objekti- ver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 144 I 234 E. 5.2 S. 236 f.; 143 IV 69 E. 3.2 S. 74; 141 IV 178 E. 3.2.1; 140 I 326 E. 5.1 S. 328; 138 IV 142 E. 2.1 S. 144 f.; je mit Hinweisen). 5.2 Entscheidendes Kriterium bei der Prüfung einer Befangenheit aus anderen Grün- den (Art. 56 lit. f StPO) ist, ob bei problematischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen erscheint. Miss- trauen in die Unbefangenheit der in der Strafbehörde tätigen Person (insbeson- dere einer Richterin / eines Richters) scheint danach namentlich bei den folgen- den Fallgruppen begründet: a) Besondere Beziehungen zu einer Partei oder einem Parteivertreter: Nach der Rechtsprechung vermögen besondere Gegebenheiten hinsicht- lich des Verhältnisses zwischen einem Richter und einer Partei bzw. deren Vertreter den objektiven Anschein der Befangenheit des Ersteren zu be- gründen und daher dessen Ausstand zu gebieten. In solchen Situationen kann die Voreingenommenheit des Richters indessen nur bei Vorliegen spezieller Umstände angenommen werden. Erforderlich ist, dass die Inten- sität und Qualität der beanstandeten Beziehung vom Mass des sozial Üb- lichen abweichen, wie zum Beispiel beim Vorliegen von Kameraderie (Urteil des BGer 1B_408/2016 vom 7. Februar 2017 E. 2.1 m.w.H.). Blosse beruf- liche oder kollegiale Kontakte sind, soweit anderweitige auf eine Befangen- heit hindeutende Indizien fehlen, kein Grund zur Annahme eines Ausstands- grunds im Sinne von Art. 56 lit. f StPO (vgl. Urteil des BGer 6B_851/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.2.2 m.w.H.; B OOG, a.a.O., Art. 56 StPO N. 39
43; K ELLER, a.a.O., Art. 56 StPO N. 25 - 30). b) Hauptberufliche Tätigkeit des nebenamtlichen Richters: Die Befürchtung fehlender Unparteilichkeit kann in der hauptberuflichen Tä- tigkeit von ordentlichen Richtern im Teilzeitamt bzw. von nebenamtlichen Richtern begründet sein. Aus dieser Erwerbstätigkeit können sich Abhän- gigkeiten und Bindungen zu einer Verfahrenspartei ergeben, die zu Inter- essenkollisionen führen (B OOG, a.a.O., Art. 56 StPO N. 44 - 47).
11 - c) Verhalten und Äusserungen der in einer Strafbehörde tätigen Person: aa) Äusserungen in der Öffentlichkeit Der Anschein der Befangenheit entsteht, wenn entsprechende Äus- serungen in unmittelbarem Bezug zum konkreten Verfahren stehen und sich der Schluss aufdrängt, der Richter habe sich bereits eine abschlies- sende Meinung gebildet und sich in Bezug auf das Ergebnis des Ver- fahrens definitiv festgelegt (B OOG, a.a.O., Art. 56 StPO N. 48 - 50). bb) Äusserungen gegenüber den Parteien und Vorbesprechung Anlass zu Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters entsteht dann, wenn er die zur Verhandlung stehende Angelegenheit ausser- halb des Verfahrens mit einer Partei vorbesprochen oder ihr gar Rat- schläge erteilt hat (B OOG, a.a.O., Art. 56 StPO N. 51). cc) Öffentliches Engagement Die Besorgnis der Befangenheit kann entstehen, wenn in einem kon- kreten Verfahren zwischen dem öffentlichen Engagement einer poli- tischen Vereinigung, welcher der Richter angehört, und dem Verfah- rensgegenstand ein enger (inhaltlicher und zeitlicher) Zusammen- hang besteht (B OOG, a.a.O., Art. 56 StPO N. 52 f.). dd) Unsachliche Verhandlungsführung Misstrauen in die Unvoreingenommenheit eines Richters kann sich aus Äusserungen oder einem bestimmten Verhalten im Rahmen der Verhandlungsführung ergeben, welche die gebotene Distanz zur Sa- che vermissen lassen. Verpönt sind z.B. despektierliche, kränkende oder beleidigende Werturteile (B OOG, a.a.O., Art. 56 StPO N. 54 - 57; K ELLER, a.a.O., Art. 56 StPO N. 42 und 42a). ee) Stellungnahmen in wissenschaftlichen Publikationen Äusserungen eines Richters in wissenschaftlichen Publikationen be- einträchtigen den Anschein der Unbefangenheit im Allgemeinen nur, wenn sie sich mit einem konkreten, zur Entscheidung stehenden Fall auseinandersetzen und sich eindeutig auf einen Standpunkt festle- gen, der für den Fall relevant ist (B OOG, a.a.O., Art. 56 StPO N. 58). ff) Rechtsfehler Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen begründen für sich grundsätzlich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Mate- rielle oder prozessuale Rechtsfehler stellen einzig dann einen Aus- standsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO dar, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amts-
12 - pflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie keinen hinrei- chenden Anschein der Befangenheit. Gegen beanstandete Verfah- renshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmit- tel auszuschöpfen (Urteil des BGer 1B_599/2022 vom 18. April 2023 E. 3.2 m.w.H.; vgl. B OOG, a.a.O., Art. 56 StPO N. 59; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, S. 58 N. 179 und er- gänzend S. 54 N. 166; K ELLER, a.a.O., Art. 56 StPO N. 40 - 41.a). d) Beeinflussung durch Medienberichterstattung Hat sich z.B. durch eine grössere Medienkampagne ein Meinungsklima aufgebaut, das klare Erwartungen weckt und einen mehr oder weniger di- rekten Druck auf den Richter ausübt, besteht die Gefahr, dass dieser die innere Instanz zum Streitgegenstand verlieren und nicht mehr unbefangen urteilen kann. Die Annahme des objektiven Anscheins der Befangenheit setzt aber konkrete Anzeichen für eine mögliche Beeinflussung voraus (B OOG, a.a.O., Art. 56 StPO N. 60). e) Weitere Fälle Der Anschein der Befangenheit kann sich aus einer nicht schon unter Art. 56 lit. b StPO fallenden Mehrfachbefassung der in einer Strafbehörde tätigen Person mit derselben Angelegenheit ergeben. So etwa, wenn sich die Per- son, die mit demselben Fall in der gleichen Stellung schon einmal befasst war, in einem Mass festgelegt hat, dass das Verfahren nicht mehr als offen erscheint (B OOG, a.a.O., Art. 56 StPO N. 61).
14 - längst vorliegende Berufungserklärung. Der Gesuchsgegner untergrabe auch die Schweizer Mehrsprachigkeit insbesondere auf Bundesebene (Art. 70 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 SpG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 3 StBOG). Alle vorgebrachten (Grund-)Rechtsverletzungen stellten besonders krasse Rechts- fehler und damit Ausstandsgründe dar gemäss Art. 56 lit. f StPO. Es handle sich um eine schwere Amtspflichtverletzung, die sich eindeutig einseitig und direkt zu Lasten des Gesuchstellers auswirke und eine auf fehlender Distanz und Neutra- lität beruhende Haltung offenbare (mit Verweis auf B OOG, a.a.O., Art. 56 StPO N. 59; vgl. CA.2023.8 pag. 1.100.003 bis -011). 7.2 Der Gesuchsgegner beantragt mit Stellungnahme vom 29. März 2023 die Abwei- sung des Ausstandsgesuchs. Es sei nicht ersichtlich, wie im angeblichen Umstand, dass ein Vorsitzender bzw. verfahrensleitender Richter angeblich die deutsche Verfahrenssprache nicht verstehe, ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO er- blickt werden könne – umso mehr in einem Verfahren in französischer Sprache. Zudem seien die Parteien mit Schreiben der Verfahrensleitung vom 16. März 2023 informiert worden, dass der Ansatz des Berufungskammer betreffend Verfahrens- sprache in keinem Zusammenhang mit den Sprachkenntnissen der Mitglieder des Berufungskammer stehe. Die kritisierte Verfügung vom 13. März 2023 habe somit nicht auf den Sprachkenntnissen des Gesuchsgegners (der unter anderem alle Landessprachen – mit Ausnahme des Rätoromanischen – beherrsche) beruht, sondern auf den in der betreffenden Verfügung dargelegten Gründen. Es sei über- dies nicht erkennbar, inwiefern die Verfügung vom 13. März 2023 den Verhaltens- kodex für Richter des Bundesstrafgerichts verletze. Der Gesuchsteller halte eine (angebliche) Praxisänderung der Verfahrensleitung für «willkürlich, ungerecht und parteiisch», die von der erbetenen Rechtsvertreterin des Gesuchstellers eine fran- zösische Übersetzung ihrer Eingaben verlangt habe; dies insbesondere in Bezug auf die «Androhung», nicht auf seine Berufungserklärung einzugehen. Die Beru- fungserklärung, auf die nicht eingetreten würde, falls der Gesuchsteller die Verfü- gung vom 13. März 2023 nicht einhalten würde, sei indes von seiner erbetenen Vertreterin in deutscher Sprache eingereicht worden, parallel zu der von seinem Pflichtverteidiger in französischer Sprache eingereichten Berufungserklärung. Un- ter dem Gesichtspunkt von Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO sei dies als problematisch erschienen. Insbesondere deshalb habe sich die Verfahrensleitung gezwungen gesehen, Rechtsanwalt Tirelli eine Frist zu setzen, um das Recht des Gesuchstel- lers auf eine wirksame Verteidigung zu gewährleisten, mittels Integration der Ele- mente der von Rechtsanwältin Mauerhofer eingereichten Berufungserklärung in dessen eigenen Berufungserklärung. Die Berufungskammer habe zuvor noch nicht über das Eintreten auf die eingegangenen Berufungserklärungen entschie- den gehabt und diese demnach (noch) nicht «akzeptiert» (vgl. Ausstandsgesuch S. 9). Es habe somit keine «Praxisänderung» seitens der Berufungskammer (die nicht an die Praxis der Vorinstanz gebunden sei) gegeben, so dass die Verfügung
15 - vom 13. März 2023 nicht «schikanös» sei, keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, des Willkürverbots usw. und keinen gültigen Ausstandgrund dar- stelle (vgl. CA.2023.8 pag. 2.103.002 bis -005). 7.3 Der Gesuchsteller hält mit Replik vom 9. Mai 2023 an der mit Ausstandsgesuch vom 23. März 2023 formulierten Begründung fest. Im Wesentlichen wurde die Behauptung des Gesuchsgegners, wonach die deutschsprachige Berufungser- klärung bis zu seiner Einsetzung als Vorsitzender noch nicht akzeptiert worden sei, zurückgewiesen. Indem Bundesstrafrichterin Blum nach Vorliegen des neuen Urteils der Strafkammer um eine erneute Einreichung der Berufungserklä- rungen ersucht habe, ohne die angeblich von der Strafkammer und der Beschwer- dekammer abweichende «Sprachenpraxis» der Berufungskammer zu themati- sieren, sei die deutschsprachige Berufungserklärung klarerweise akzeptiert wor- den. Nach Treu und Glauben habe von einem Eintreten auf die deutschsprachige Berufung ausgegangen werden dürfen. Art. 399 StPO verbiete es nicht, zwei fristgerechte Berufungserklärungen einzureichen. Das Argument des Gesuchs- gegners, wonach er aufgrund zweier vorliegender Berufungserklärungen um die wirksame Verteidigung des Gesuchstellers besorgt gewesen sei, erweise sich aIs fadenscheinig und vorgeschoben, wenn er die wirksame Verteidigung gerade durch seine «Sprachenverfügung» aus den Angeln hebe. Die Androhung des Ge- suchsgegners, wonach auf die deutschsprachige BerufungserkIärung nicht einge- treten werde, erweise sich als parteiisch und willkürlich und stelle damit einen Ausstandsgrund dar. Der Gesuchsgegner habe seine Stellungnahme zum Aus- standsbegehren auf Französisch und auf Deutsch eingereicht. Die deutsche Ver- sion sei an einigen Stellen sprachlich und inhaltlich irritierend und offenbare, dass deren Verfasser nicht deutscher Muttersprache sei. Gewisse Textstellen seien derart ungewöhnIich und sogar falsch formuliert, dass der Verdacht auf- komme, der gesamte Text sei mittels einer fehlerhaften Online-Übersetzungsma- schine vom Französischen ins Deutsche übersetzt worden. Dies untermauere die Vermutung und Befürchtung, dass der Gesuchsgegner der deutschen juristi- schen Sprache nicht mächtig sei. Sollte das mit der Beurteilung des Ausstands- begehrens befasste Gremium wider Erwarten zum Schluss kommen, dass der Gesuchsgegner der deutschen Juristensprache mächtig sei, wäre seine Ableh- nung deutschsprachiger Eingaben umso haltloser, parteiischer, willkürlicher und rein schikanös, was ebenfalls einen Ausstandsgrund darstellen würde (vgl. CA.2023.8 pag. 2.101.006 ff.).
8.1 Im vorliegenden Strafverfahren, das (u.a.) gegen den Gesuchsteller geführt wird, ist die Verfahrenssprache Französisch. Dies wurde – wie es gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 StBOG gesetzlich vorgesehen ist – bereits von der BA im Vorverfahren so
17 - eingereichten Berufungserklärung in seine eigene Berufungserklärung (E. 7.2). Diese prozessuale Anordnung diente – entgegen der Ansicht des Gesuchstellers (vgl. CA.2023.8 pag. 2.101.006 f. Rz. 3 - 5; oben E. 7.3) – vor allem der Gewähr- leistung des Rechts des Gesuchstellers auf eine wirksame Verteidigung. Sie war mithin Ausdruck der richterlichen Fürsorgepflicht, welche aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren (fair trial) abgeleitet wird (vgl. zur Thematik W OHLERS, Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auf. 2020, Art. 3 StPO N. 22; L IEBER, ebenda, Art. 132 StPO N. 6 und Art. 134 StPO N. 14 ff.; S CHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 3 StPO N. 6; O MLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 309 StPO N. 17). 8.4 Bei dieser Ausgangslage war es korrekt und sinnvoll, dass der Gesuchsgegner mit Verfügung CN.2023.8 vom 13. März 2023 anordnete, dass die in den Schrei- ben vom 3. Februar 2023 (CA.2022.18 pag. 2.103.012 ff.) und 23. Februar 2023 (CA.2022.18 pag. 2.100.003 ff.; SV lit. C.6) an den Gesuchsteller gerichteten Er- suchen aufrechterhalten würden. Ebenso war es korrekt und sinnvoll anzuordnen, dass, falls der Gesuchsteller dieser Verfügung innert (bis 3. April 2023 erstreck- ter) Frist nicht nachkomme, die Berufungskammer auf die Schriftsätze des Ge- suchstellers in deutscher Sprache, insbesondere auf die «Berufungserklärung» vom 27. Juni 2022 und die Eingaben von Rechtsanwältin Mauerhofer vom 21. September und 9. November 2022, nicht eintreten werde (CA.2022.18 pag. 8.107.005 ff.; SV lit. C.8). 8.5 Die vom Gesuchsteller behaupteten Verletzungen von zahlreichen Grund- bzw. Menschenrechten – das Vorgehen des Gesuchsgegners sei haltlos, willkürlich (Art. 9 BV), rein schikanös, verstosse gegen Treu und Glauben bzw. gegen den Vertrauens- schutz und das Verbot widersprüchlichen Handelns (Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO i.V.m. Art. 5 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 9 BV i.V.m. Art. 2 ZGB), das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 BV i.V.m. Art. 6 Ziffer 1 EMRK), das Grundrecht auf einen fair trial (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO i.V.m. Art. 29 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 6 Ziffer 1 EMRK), das Prinzip der Waffengleichheit bzw. Fairness (Art. 6 Ziffer 1 EMRK i.V.m. Art. 29 Abs. 1 BV), die freie Anwaltswahl (Art. 6 Ziffer 1 [recte: Ziffer 3 lit. c] EMRK i.V.m. Art. 129 und 130 StPO; oben E. 7.1) – gehen in der vorliegenden Konstellation samt und sonders an der Sache vorbei. Es ist nicht nur offensichtlich, dass die Verfügun- gen, welche der Grund des vorliegenden Ausstandsgesuchs sind, dem Bundes- recht entsprechen. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, würde dies beim Gesuchs- gegner keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO begründen. Das eingereichte Ausstandsgesuch leidet an einem echten Be- gründungsmangel. Es reicht nicht aus, Normen und Prinzipien aus der Strafpro- zessordnung, Verfassung und EMRK aufzuzählen, sondern es muss im konkre- ten Fall glaubhaft gemacht werden, dass die Schreiben bzw. Verfügungen des
18 - Gesuchsgegners gegen diese verstossen und einen Ausstandsgrund darstellen. Wie nachfolgend weiter ausgeführt wird, liegt in keiner Weise eine Rechtsverlet- zung vor. 8.6 Daran ändert auch nichts, dass im vorliegenden Berufungsverfahren CA.2022.18 nicht von Anfang an in allen Fällen strikt verlangt und durchgesetzt wurde, dass sämtliche Eingaben in französischer Sprache zu erfolgen haben, und auch be- treffend die Parteivorträge im erstinstanzlichen Hauptverfahren gewisse Ausnah- men von der grundsätzlichen Festlegung der Verfahrenssprache Französisch ge- macht wurden (oben SV lit. B.4). Ein Vertrauenstatbestand, dass der Gesuch- steller seine Eingaben in der Folge stets auch in deutscher Sprache machen könnte, wurde dadurch keineswegs geschaffen. Insbesondere fehlte es (bei bei- den gerichtlichen Instanzen) an einer entsprechenden ausdrücklichen Auskunft bzw. Zusicherung der jeweiligen Verfahrensleitung, auf welche sich der Gesuch- steller fortan hätte abstützen können (vgl. zur Thematik T SCHANNEN/ZIMMER- LI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 22, insbesondere Zif- fern 4 f. S. 163 ff.; T SCHENTSCHER, Basler Kommentar, 2015, Art. 9 BV N. 15 ff.). Was die erwähnten erstinstanzlichen Anordnungen betreffend das Vortragen der Plädoyers anlässlich der Hauptverhandlung betrifft, ist der Vorsitzende der Beru- fungskammer, d.h. der Gesuchsgegner, an diese ohnehin nicht gebunden. Eine Verletzung von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO; Art. 5 Abs. 3 BV) liegt in keiner Weise vor. 8.7 Auch das Gleichbehandlungsgebot bzw. das Prinzip der Rechtsgleichheit (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO; Art. 8 BV) wurde nicht verletzt, insbesondere nicht unter Be- rücksichtigung der Sprachkenntnisse des Gesuchstellers sowie seiner beiden Rechtsvertreter bzw. Verteidiger (vgl. T HOMMEN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 3 StPO N. 97 ff.; W ALDMANN, Basler Kommentar, 2015, Art. 8 BV N. 19 ff. und 74; T SCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 23 S. 173 und 176 f.). Dasselbe gilt in Bezug auf das Grundrecht auf einen fair trial bzw. die Prinzipien der Waf- fengleichheit und Fairness (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO i.V.m. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 1 EMRK; T HOMMEN, a.a.O., Art. 3 StPO N. 98 ff.; WALDMANN, a.a.O., Art. 29 BV N. 5 ff. und 33 ff.). Im Vergleich zu den weiteren Verfahrensbeteiligten des Berufungsverfahrens CA.2022.18 ist beim Gesuchsteller aufgrund der Anord- nungen des Gesuchsgegners keine relevante Benachteiligung zu erkennen. Der Gesuchsteller kann sämtliche ihm zustehenden Verteidigungsrechte vollumfäng- lich wahrnehmen; wobei die von ihm gerügte Verfügung des Gesuchsgegners CN.2023.8 vom 13. März 2023 dem in keiner Weise entgegensteht. 8.8 Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers ist das Vorgehen des Gesuchsgegners auch keineswegs willkürlich (Art. 9 BV; T SCHENTSCHER, a.a.O., Art. 9 BV N. 7 und 13; T SCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 23 S. 180 ff.), sondern stützt sich
19 - insbesondere auf die relevanten gesetzlichen Grundlagen zur Verfahrensspra- che bzw. auf sachlich gerechtfertigte Gründe ab. 8.9 Des Weiteren ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, dass – wie vom Gesuchstel- ler gerügt – die freie Anwaltswahl (Art. 6 Ziffer 3 lit. c EMRK i.V.m. Art. 129 und 130 StPO; vgl. R UCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 130 StPO N. 1 ff.) sowie die anwaltliche Freizügigkeit im Interesse des Beschuldigten und dessen Rechtsvertretung (Art. 1 und 4 BGFA; vgl. F ELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, insbesondere N. 108 ff. und 168 ff.) verletzt bzw. nicht gewährleistet sein sollen. Wie erwähnt, ist der Gesuchsteller im vorliegenden Berufungsverfahren CA.2022.18 sogar doppelt vertreten, durch Rechtsanwälte mit zwei verschiedenen Mutter- sprachen (die jeweils zusätzlich insbesondere der deutschen bzw. französischen Sprache mächtig sind; vgl. oben E. 8.2). 8.10 Der Gesuchsteller rügt zudem einen Verstoss gegen Ziffer 1.2 des «Verhaltens- kodexes der Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichts» (abrufbar unter https://www.bstger.ch/de/il-tribunale/giudici/codice-comportamento.html), die wie folgt lautet: «Bundesstrafrichter und Bundesstrafrichterinnen bemühen sich um eine ausgewogene, qualitativ hochstehende und kohärente Rechtsprechung als Ergebnis gewissenhafter Rechtsfindung.» Aus den oben erwähnten Gründen ist indes nicht ersichtlich, inwiefern das erwähnte Vorgehen des Gesuchsgegners gegen diese Bestimmung verstossen soll. Insbesondere verletzt es nicht das Ge- bot einer kohärenten Rechtsprechung. Abgesehen davon stellt dieser Verhaltens- kodex, wie einleitend in dessen Absatz 1 festgehalten wird, keine rechtliche Ver- pflichtung dar. Es ist ohnehin nicht Sache des ein Ausstandsgesuch prüfenden Gerichts, die Verfahrensführung in der Art einer Aufsichtsbehörde zu überprüfen (K ELLER, a.a.O. Art. 56 StPO N. 41a). 8.11 Der Gesuchsteller bringt des Weiteren vor, der Gesuchsgegner habe seine Stel- lungnahme zum Ausstandsbegehren auf Französisch und auf Deutsch einge- reicht. Die deutsche Version sei an einigen Stellen sprachlich und dadurch auch inhaltlich irritierend und offenbare sogleich, dass deren Verfasser nicht deut- scher Muttersprache sei. Gewisse Textstellen seien derart ungewöhnlich und so- gar eindeutig falsch formuliert, was den Verdacht einer Übersetzung des gesam- ten Textes mittels einer fehlerhaften Online-Übersetzungsmaschine vom Franzö- sischen ins Deutsche erwecke. Dies untermauere die Vermutung und Befürch- tung, dass der Gesuchsgegner der deutschen juristischen Sprache nicht mächtig sei (vgl. CA.2023.8 pag. 2.101.007 ff. Rz. 7 ff.; oben E. 7.3). Diese seitenlangen Ausführungen des Gesuchstellers, mit denen er die (vom Ge- suchsgegner ergänzend eingereichte) deutsche Version der Stellungnahme vom
21 - 9.1.3 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1 BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der BKP und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Art. 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). 9.2 Die Kosten des vorliegenden Ausstandsverfahrens bestehen aus einer Gerichts- gebühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze (oben E. 9.1.2 f.) auf Fr. 1’400.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b, Abs. 2 sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 bis und 9 BStKR) festgelegt wird. 9.3 Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'400.-- wird demzufolge dem Gesuchsteller auferlegt (oben E. 9.1.1). 9.4 Ausgangsgemäss werden für das vorliegende Ausstandsverfahren keine Ent- schädigungen ausgerichtet.
22 - Die Berufungskammer beschliesst:
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Andrea Blum Franz Aschwanden
Kopie an (Einschreiben / brevi manu):
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.