Beschluss vom 8. Mai 2024
Berufungskammer
Besetzung
Richter Olivier Thormann, Vorsitzender,
Beatrice Kolvodouris Janett und Brigitte Stump Wendt,
Gerichtsschreiberin Flurina Heer
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch a.o. Staatsan-
walt des Bundes Oliver Otto,
Berufungsführerin / Anklagebehörde
gegen
A.,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Hans Hofstetter,
Berufungs- und Anschlussberufungsführer /
Beschuldigter
und als Privatklägerschaft
-
B.,
vertreten durch E.,
Berufungsführerin
-
C.,
vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Stengel,
Berufungsführerin
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: C A . 20 24. 11
(H au pt ges c häf ts n um m er: C A . 20 2 3.2 7)
- D.,
vertreten durch Rechtsanwältinnen
Patricia Schuler und Christina Galeazzi,
Berufungsführerin
sowie als Drittbetroffene
F.
Gegenstand
Berufungen und Anschlussberufung gegen das Urteil
der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.30
vom 21. Juni 2023
Verzicht der Privatklägerinnen auf Ausübung des
Rechts auf Berufungserklärung / Verfahrensabtrennung
/ Feststellung der Rechtskraft
- 3 -
Die Berufungskammer erwägt:
I. Prozessgeschichte
- Mit Urteil SK.2022.30 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend:
die Vorinstanz) vom 21. Juni 2023 wurde das Verfahren gegen A. (nachfolgend:
der Beschuldigte) betreffend den Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformatio-
nen in drei Fällen sowie betreffend den Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs
insgesamt eingestellt. In 29 Fällen wurde der Beschuldigte des vollendeten und
in 15 Fällen des versuchten, mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen
sowie der mehrfachen ungetreuen Amtsführung und der mehrfachen Geldwä-
scherei schuldig gesprochen. Von den Vorwürfen der übrigen Fälle des Ausnüt-
zens von Insiderinformationen bzw. des schweren Falles des Ausnützens von
Insiderinformationen erfolgte hingegen ein Freispruch, ebenso vom Vorwurf der
ungetreuen Geschäftsbesorgung. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten
mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie mit einer bedingten
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.–, unter Ansetzung einer Probezeit von
je 2 Jahren. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, der Eidgenossenschaft eine Er-
satzforderung in Höhe von Fr. 2'300'000.– zu bezahlen. Die Privatklägerinnen
wurden mit ihren Zivilansprüchen hingegen auf den Weg des Zivil- bzw. Verwal-
tungsprozesses verwiesen und ihre Anträge auf Zusprechung von Vermögens-
werten im Sinne von Art. 73 StGB wurden abgewiesen. Die Vorinstanz regelte
die Kosten- und Entschädigungsfolgen und auferlegte dem Beschuldigten die
Kosten des Vor- und gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen seiner
amtlichen Verteidigung, für die ihm eine Rückzahlungspflicht auferlegt wurde. Auf
die Entschädigungsbegehren der Privatklägerinnen trat die Vorinstanz nicht ein
bzw. wies diese ab. Ferner wurde über die Verwendung der beschlagnahmten
Vermögenswerte entschieden.
- Gegen dieses Urteil liessen die Privatklägerinnen neben dem Beschuldigten und
der Bundesanwaltschaft fristgerecht Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO;
TPF pag. 24.940.001 ff., TPF pag. 24.930.008 ff.).
- Nach Zustellung des begründeten Urteils (TPF pag. 24.930.074 ff.) gingen bei
der Berufungsinstanz innert gesetzlicher Frist (Art. 399 Abs. 3 StPO) schriftliche
Berufungserklärungen der Bundesanwaltschaft sowie des Beschuldigten ein
(Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Bundesanwaltschaft wendete sich in ihrer Berufung
gegen verschiedene Urteilspunkte im Schuld- und Strafpunkt, der Beschuldigte
zunächst lediglich gegen die Bemessung der Ersatzforderung sowie die vo-
rinstanzliche Kostenauflage (CA.2023.27 pag. 1.100.081 ff. und CA.2023.27
pag. 1.100.094 ff.). Die Privatklägerinnen teilten innert Frist mit, auf die Einrei-
chung einer Berufungserklärung zu verzichten (CA.2023.27 pag. 1.300.001 ff.).
- Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 wurden die eingegangenen Berufungserklä-
rungen in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO den übrigen
Parteien und der Drittbetroffenen zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberu-
fung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufungen zu beantragen
(CA.2023.27 pag. 1.400.001 f.). Der Beschuldigte erhob nach Zustellung der Be-
rufungserklärung der Bundesanwaltschaft fristgerecht Anschlussberufung und
erweiterte seine Berufungsanträge auf vorinstanzliche Urteilspunkte im Schuld-
und Strafpunkt (CA.2023.27 pag. 1.100.279 ff.). Die übrigen Parteien bzw. die
Drittbetroffene liessen sich nicht vernehmen. Einzig die Privatklägerin 1 teilte ex-
plizit mit, dass sie auch auf eine Anschlussberufung verzichte (CA.2023.27
pag. 1.400.003).
II. Verfahrensabtrennung
Die Berufungskammer hat zur Behandlung der in der vorliegenden Angelegen-
heit eingegangenen Berufungen ein einheitliches Dossier mit der Geschäftsnum-
mer CA.2023.27 angelegt. Die Gerichte können Strafverfahren aus sachlichen
Gründen trennen oder vereinen (Art. 30 StPO in Verbindung mit Art. 379 Abs. 1
StPO). In Anbetracht der Verfahrenserledigungen betreffend die von den Privat-
klägerinnen angehobenen Berufungsverfahren (vgl. nachfolgende Erwägung III)
rechtfertigt es sich, diese vom Berufungsverfahren mit der Geschäftsnummer
CA.2023.27 abzutrennen und unter der Geschäftsnummer CA.2024.11 weiterzu-
führen und dort zu erledigen.
III. Erledigung der abgetrennten Berufungsverfahren
- Gemäss der Rechtsprechung der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
kann die Berufungsanmeldung nur zurückgezogen werden, solange die Verfah-
rensleitung noch bei der Strafkammer liegt und das begründete Urteil noch nicht
zugestellt worden ist (TPF 2020 55 S. 57; Beschluss der Berufungskammer des
Bundesstrafgerichts CN.2021.13 vom 11. November 2021 E. I.4). Beim Beru-
fungsgericht wird ein Berufungsverfahren mit Eingang der Berufungsanmeldung
und der Akten rechtshängig (Art. 399 Abs. 2 StPO; BÄHLER, Basler Kommentar,
- Auflage 2023, Art. 399 StPO N. 5). Nach Eröffnung des Urteilsdispositivs bis
zum Ablauf der in Art. 399 Abs. 3 StPO statuierten Frist von 20 Tagen ab Eingang
des begründeten Urteils zur Einreichung der Berufungserklärung kann die Partei,
die Berufung angemeldet hat, den Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung
erklären, woraufhin das Verfahren abzuschreiben ist (vgl. Art. 386 Abs. 1 StPO;
KELLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 386 StPO N. 1 f.). Folgt auf die
Berufungsanmeldung innert Frist keine Berufungserklärung, ist auf die Berufung
nicht einzutreten (BÄHLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 399 StPO N. 6).
- Die Privatklägerinnen hatten zunächst jeweils Berufung angemeldet, jedoch nach
Rechtshängigkeit des Verfahrens bei der Berufungskammer innert der gesetzli-
chen Frist erklärt, auf die Einreichung einer Berufungserklärung zu verzichten.
Diese Erklärungen sind als nachträglicher Verzicht auf die Ausübung ihrer Rechte
auf Berufungserklärung im Sinne von Art. 386 StPO entgegenzunehmen. Die von
den Privatklägerinnen initiierten Berufungsverfahren CA.2024.11 sind somit im
Sinne der vorstehenden Erwägungen unter Ziff. III.1 als erledigt abzuschreiben.
IV. Feststellung der Rechtskraft
- Gemäss Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO werden Urteile und andere verfahrenserledi-
gende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist,
rechtskräftig, wenn die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmittel zu ver-
zichten, oder ein ergriffenes Rechtsmittel zurückzieht. Nach Art. 437 Abs. 2 StPO
tritt die Rechtskraft rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt
worden ist.
- Von den Privatklägerinnen und auch den übrigen Parteien blieben unter anderem
unangefochten der Verweis der Zivilklagen der Privatklägerinnen auf den Zivil-
bzw. Verwaltungsweg gemäss Dispositiv-Ziffer IV, die Abweisung der Anträge
der Privatklägerinnen auf Zusprechung von Vermögenswerten im Sinne von
Art. 73 StGB gemäss Dispositiv-Ziffern III.2, III.3 und III.4, das Nichteintreten auf
das Entschädigungsbegehren der Privatklägerinnen 1 und 2 gemäss Dispositiv-
Ziffern VII.1 und VII.2 und die Abweisung des Entschädigungsbegehrens der Pri-
vatklägerin 3 gemäss Dispositiv-Ziffer VII.3. Demzufolge sind diese Dispositiv-
Ziffern des vorinstanzlichen Urteils gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
StPO rückwirkend per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen.
V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, die ein
Rechtsmittel zurückzieht oder auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Infolge des nachträglichen Verzichts auf die Ausübung
ihres Rechts auf Berufungserklärung sind die Privatklägerinnen als kostenpflich-
tig werdende Parteien zu betrachten. Die Gerichtsgebühr für die abgetrennten,
unter der Geschäftsnummer CA.2024.11 geführten Berufungsverfahren ist auf
Fr. 600.– festzusetzen und den Privatklägerinnen anteilsmässig im Umfang von
je Fr. 200.– aufzuerlegen. Als unterliegende Parteien sind den Privatklägerinnen
keine Parteientschädigungen auszurichten. Über allfällige Entschädigungsan-
sprüche der übrigen Verfahrensbeteiligten im Zusammenhang mit dem
- Die Privatklägerinnen 1, 2 und 3 betreffenden Berufungsverfahren werden vom
Berufungsverfahren mit der Geschäftsnummer CA.2023.27 abgetrennt und unter
der Geschäftsnummer CA.2024.11 weitergeführt.
- Die Berufungen der Privatklägerinnen 1, 2 und 3 werden im Berufungsverfahren
CA.2024.11 infolge Verzichts auf die Ausübung ihres Rechts auf Berufungserklä-
rung als erledigt abgeschrieben.
- Es wird festgestellt, dass die Dispositiv-Ziffern III.2, III.3, III.4, IV, VII.1, VII.2 und
VII.3 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.30 vom
- Juni 2023 per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen sind.
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren CA.2024.11 wird auf Fr. 600.–
festgesetzt und den Privatklägerinnen 1, 2 und 3 im Umfang von je Fr. 200.–
auferlegt.
- Den Privatklägerinnen 1, 2 und 3 werden im Berufungsverfahren CA.2024.11
keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Über allfällige Entschädigungsansprüche der übrigen Verfahrensbeteiligten im
Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschluss wird im Rahmen des Hauptbe-
rufungsverfahrens CA.2023.27 entschieden.
Im Namen der Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Olivier Thormann Flurina Heer
- 8 -
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
− Bundesanwaltschaft, Herrn Oliver Otto, a.o. Staatsanwalt des Bundes
− Herrn Rechtsanwalt Hans Hofstetter
− Herrn Rechtsanwalt Manuel Stengel
− D., z.Hd. Frau Rechtsanwältinnen Patricia Schuler
− B., z.Hd. Marc Mächler, Vorsteher des E.
− Frau F.
Kopie an (brevi manu):
- Bundesstrafgericht
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (unter Hinweis auf die Dispositiv-Ziffern 3 und 4
des vorliegenden Beschlusses)
- In die Akten des Berufungsverfahrens mit der Geschäftsnummer CA.2023.27
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf-
sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus-
setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
(BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen
oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wah-
rung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle
Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.
Versand: 13. Mai 2024