Beschluss vom 20 . Mai 2024 Berufungskammer Besetzung Richterin Andrea Blum, Vorsitzende Richterin Brigitte Stump Wendt, Richter Jean-Paul Ros Gerichtsschreiber Franz Aschwanden
Parteien B., Gesuchsteller (Berufungsführer / Beschuldigter im Berufungsverfahren CA.2024.13)
gegen ANDREA ERMOTTI, Bundesstrafrichter, Gesuchsgegner (Vorsitzender im Berufungsverfahren CA.2024.13)
Gegenstand
Ausstandsgesuch gegen Bundesstrafrichter Andrea Ermotti im Berufungsverfahren CA.2024.13
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CA.2024.16 (Hauptverfahren: CA.2024.1 3 )
A.1 Seit Sommer 2009 führt die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) gegen den Ge- suchsteller und weitere Personen ein Strafverfahren wegen qualifizierter Geld- wäscherei (Art. 305 bis Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 2 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und weiterer Delikte. Die entsprechende Verfahrenssprache war Franzö- sisch, insbesondere erfolgten die Ausdehnungsverfügungen der BA jeweils in französischer Sprache (vgl. BA pag. 01-00-0001 ff., -0010 f., -0014 ff.). A.2 Mit Verfügung vom 26. August 2011 lehnte die BA die Anträge des Gesuch- stellers vom 18. Juli 2011 auf Übertragung der Strafuntersuchung an die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich bzw. (subsidiär) an einen deutschsprachi- gen Staatsanwalt des Bundes zwecks Wechsel der Verfahrenssprache zu Deutsch (Muttersprache des Gesuchstellers) ab (BA pag. 16-20-0014 bis -0017). A.3 Mit Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Beschwerdekammer) BB.2016.46 und BB.2016.47 vom 3. März 2016 (BA pag. 21-89-0008 ff.) wurde u.a. ein Antrag des Gesuchstellers auf Änderung der Ver- fahrenssprache abgewiesen. Dies in Anbetracht der Tatsache, dass der Gesuch- steller seit der Eröffnung eines Strafverfahrens gegen ihn durch die BA im Jahr 2009 zahlreiche Beschwerden eingereicht bzw. in diesem Zusammenhang wie- derholt Anträge auf Änderung der Verfahrenssprache (von Französisch zu Deutsch) gestellt habe. Letztere seien jedes Mal in Anwendung von Art. 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbe- hördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) abgewiesen worden, insbeson- dere mit der Begründung, dass der Gesuchsteller die französische Sprache per- fekt beherrsche (mit exemplarischem Verweis auf den Entscheid der Beschwer- dekammer BB.2015.1 und BB.2015.6 vom 8. Juli 2015 [BA pag. 21-89-0009]). B. Erstinstanzliches Verfahren (SK.2015.20 / SK.2019.12) B.1 Mit Eingabe vom 19. Mai 2015 reichte die BA die in französischer Sprache ver- fasste Anklageschrift gegen den Gesuchsteller wegen qualifizierter Geldwäsche- rei (Art. 305 bis Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 2 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht (Art. 305 ter StGB) bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) ein (SK.2015.20 pag. 770.100.001 ff.). B.2 Die Strafkammer wies die Anklageschrift vom 19. Mai 2015 mit Entscheid vom 31. August 2015 zur ergänzenden Untersuchung im Sinne der Erwägungen an die BA zurück (SK.2015.20 pag. 770.970.001 ff.).
Ziffer 1
StGB), sowie gegen weitere beschuldigte Personen, bei der Strafkammer ein (SK.2019.12 pag. 100.001 ff.). B.4 Mit Verfügung der Vorsitzenden der Strafkammer vom 10. Juli 2020 wurde als Verfahrenssprache Französisch festgelegt, wobei bezüglich der Parteivorträge anlässlich der Hauptverhandlung Ausnahmen gestattet wurden (vgl. SK.2019.12 pag. 913.19.001 ff.). B.5 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung SK.2019.12 fand vom 26. Januar bis 11. Februar 2021 am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (vgl. SK.2019.12 pag. 720.001 bis 720.173). B.6 Mit Urteil SK.2019.12 vom 23. April 2021 wurde der Gesuchsteller der qualifizier- ten Geldwäscherei (Art. 305 bis Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 2 StGB), der Urkundenfäl- schung (Art. 251 StGB) sowie des betrügerischen Konkurses (Art. 163
Ziffer 1
StGB) für schuldig befunden und mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, einer Geldstrafe von 290 Tagessätzen à Fr. 350.-- sowie einer Geldstrafe von 80 Ta- gessätzen à Fr. 350.-- bestraft (CAR pag. 1.100.026 ff.). Dagegen meldete der Gesuchsteller am 3. Mai 2021 fristgemäss Berufung an (SK.2019.12 pag. 940.032; CA.2022.18 pag. 1.100.011). C. Berufungsverfahren CA.2022.6 / Rückweisung an die Vorinstanz (Verfahren SK.2022.22) / Berufungsverfahren CA.2022.18 / Ausstandsverfahren CA.2023.8 C.1 Die Strafkammer übermittelte das erstinstanzliche Urteil inkl. Berufungsanmeldun- gen und sämtlicher Verfahrensakten an die Berufungskammer des Bundesstrafge- richts (nachfolgend: Berufungskammer). Mit Beschluss der Berufungskammer CA.2022.6 vom 3. Juni 2022 wurde das Urteil der Strafkammer SK.2019.12 vom 23. April 2021 aufgehoben und die Sache zwecks Bereinigung des Rubrums (Klä- rung der Rolle aller Verfahrensbeteiligten), jedoch ohne Anweisung zur Wiederho- lung von Verfahrenshandlungen, an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 409 StPO). Demzufolge erliess die Strafkammer am 17. Juni 2022 das Urteil SK.2022.22. Gegen dieses Urteil erhoben die Parteien wiederum identische Beru- fungen, wobei das entsprechende Berufungsverfahren unter der Verfahrensnum- mer CA.2022.18 geführt wurde (vgl. CA.2022.18 pag. 8.101.006 lit. K - M). C.2 Mit Eingabe vom 23. März 2023 liess der Gesuchsteller durch seine erbetene Verteidigerin, Rechtsanwältin Kim Mauerhofer, folgendes Ausstandsbegehren stel- len (CA.2023.8 pag. 1.100.002):
Zudem wurde der folgende dringliche Verfahrensantrag gestellt: (3.) Die mit Verfügung vom 13. März 2023 vom vorsitzenden Bundesstrafrichter Dr. iur. Andrea Ermotti bis zum 3. April 2023 angesetzte Frist zur Übersetzung dreier deutschsprachiger Rechtsschriften der Unterzeichneten auf Französisch, nament- lich die Berufungserklärung vom 27. Juni 2022, der Stellungnahme mit Anträgen vom 21. September 2022 sowie der Eingabe vom 9. November 2022, sei als dring- liche Massnahme unverzüglich abzunehmen unter Mitteilung vorab per E-Mail an die Unterzeichnete. Abschliessend wurde folgender Antrag gestellt: (4.) – Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse – C.3 Mit Beschluss CA.2023.8 vom 14. Mai 2023 wies die Berufungskammer das Aus- standsbegehren (Antrag Ziffer 1) des Gesuchstellers vom 23. März 2023 gegen Bundesstrafrichter Andrea Ermotti ab. Auf Antrag Ziffer 2 vom 23. März 2023 wurde mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. Der dringliche Verfahrensantrag (Ziffer 3) vom 23. März 2023 wurde als gegenstandslos abgeschrieben (CA.2023.8 pag. 9.100.001 ff.). C.4 Gegen den Beschluss der Berufungskammer CA.2023.8 vom 14. Mai 2023 ge- langte der Gesuchsteller mit Beschwerde in Strafsachen vom 15. Juni 2023 an das Bundesgericht. Neben der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses be- antragte er in der Hauptsache die Absetzung des vom Ausstandsgesuch betroffe- nen Bundesstrafrichters Ermotti im Berufungsverfahren CA.2022.18 und in sämtlichen damit zusammenhängenden Verfahren bzw. dessen Ersetzung durch eine geeignete, der deutschen Sprache ausreichend mächtige Justizperson (CA.2023.8 pag. 9.200.003 ff. und -033; Urteil BGer 7B_287/2023 vom 12. Sep- tember 2023 S. 5 lit. C). C.5 Mit Urteil des Bundesgerichts 7B_287/2023 vom 12. September 2023 wurde die Beschwerde des Gesuchstellers vom 15. Juni 2023 gegen den Beschluss der
5 - Berufungskammer CA.2023.8 vom 14. Mai 2023 abgewiesen, soweit darauf ein- getreten wurde (CA.2023.8 pag. 9.200.029 ff.). C.6 Mit Beschluss der Berufungskammer CA.2022.18 vom 8. August 2023 wurde das Urteil der Strafkammer SK.2022.22 vom 17. Juni 2022 wegen Verstosses gegen Art. 366 Abs. 1 und 2 StPO (unzulässige «Doppelvorladung») aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 409 StPO), zwecks Fortfüh- rung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen (Durchführung einer neuen Haupt- verhandlung und Fällung eines neuen Urteils) (CA.2022.18 pag. 9.100.001 ff.). C.7 Gegen den Beschluss der Berufungskammer CA.2022.18 vom 8. August 2023 erhoben mehrere Parteien Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht (vgl. CA.2022.18 pag. 9.200.001 ff.). C.8 Mit Urteil 7B_621/2023 / 7B_622/2023 vom 26. Februar 2024 hiess das Bundes- gericht die Beschwerden der BA und des E. gut. Der Beschluss der Berufungs- kammer CA.2022.18 vom 8. August 2023 wurde aufgehoben und die Sache an die Berufungskammer zurückgewiesen, zwecks Fortführung des Berufungsver- fahrens gegen das Urteil der Strafkammer SK.2022.22 vom 17. Juni 2022 (CA.2022.18 pag. 9.200.104 ff. / CA.2024.13 pag. 1.100.001 ff.). D. Rückweisungsverfahren (Berufungsverfahren CA.2024.13) D.1 Mit Schreiben vom 25. März 2024 wurden die Parteien über das erwähnte Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2024 (oben Sachverhalt [SV] lit. C.8), die neue Verfahrensnummer des Berufungsverfahrens CA.2024.13 in französischer Sprache sowie die Zusammensetzung des Spruchkörpers (Andrea Ermotti, Vor- sitzender; Jean-Paul Ros, Beisitzender; Andrea Blum, Beisitzende; Aurore Peirolo, Gerichtsschreiberin) informiert. Dies mit dem Hinweis, dass ein allfälliges Aus- standsgesuch gegen ein Mitglied des Spruchkörpers unverzüglich einzureichen sei (CA.2024.13 pag. 1.200.001 ff. / CA.2024.16 pag. 1.100.007 ff.). D.2 Mit Eingabe vom 9. April 2024 teilte der amtliche Verteidiger des Gesuchstellers im Berufungsverfahren CA.2024.13 Rechtsanwalt Ludovic Tirelli dem Vorsit- zenden Richter Ermotti (Gesuchsgegner) Folgendes mit: «Par la présente, je porte à votre connaissance que M. B. a déposé un recours à l’encontre de la décision rendue le 19 mars 2024 par la Cour des affaires pénales du Tribunal pénal fédéral dans la cause SK.2023.29 (annexe 1). Pour rappel, il s’agit de la décision par laquelle la Cour des affaires pénales vous a transmis la cause et les procédures incidente comme objet de votre compétence. En outre, je vous infor- me que M. B. a formellement requis l’effet suspensif. Il est dans attente de rece- voir une décision à ce sujet. Par conséquent, j’estime que les démarches entre- prises par la Cour d’appel visant à fixer les débats d’appel sont prématurées. Je
6 - vous invite à les suspendre» (CA.2024.13 pag. 2.102.003 f. / CA.2024.16 pag. 1.100.012 ff.). D.3 Mit Anwortschreiben vom 15. April 2024 teilte der vorsitzende Richter (Ge- suchsgegner) Rechtsanwalt Tirelli Folgendes mit: «L’arrêt de renvoi du Tribunal fédéral 7B_573/2023, 7B_574/2023, 7B_621/2023, 7B_622/2023, 7B_623/2023 du 26 février 2024 ayant acquis force de chose jugée dès son prononcé (art. 61 LTF), la direction de la procédure estime qu’aucun motif ne justifie, en l’état, la suspension des démarches pour la fixation des débats» (CA.2024.13 pag. 2.102.005 f. / CA.2024.16 pag. 1.100.010 f.). E. Erneutes Ausstandsbegehren des Gesuchstellers / Ausstandsverfahren CA.2024.16 E.1 Mit Eingabe vom 17. April 2024 (CA.2024.16 pag. 1.100.001 ff.), adressiert an den Präsidenten der Berufungskammer Olivier Thormann und den vorsitzenden Richter Ermotti, stellte der Gesuchsteller unter Angabe der Verfahrensnummern «CA.2024.13 / CA.2022.18 / SK.2022.2» folgendes Ausstandsbegehren:
(1.) Der vorsitzende Bundesstrafrichter Dr. iur. Andrea Ermotti habe hinsichtlich des bei der Berufungskammer anhängigen Strafverfahrens CA.2024.13 (ex CA.2022.18) und sämtlicher damit zusammenhängender bzw. sich daraus ergebender Verfah- ren in den Ausstand zu treten bzw. sei dessen Ausstand resp. Absetzung in diesem Verfahren zu verfügen und der Vorsitz des Dreiergremiums sei an seiner Stelle neu von einer geeigneten, objektiven und der deutschen Sprache ausreichend mächtigen Richterperson zu übernehmen bzw. sei ein geeigneter, interessenskon- fliktfreier und der deutschen Sprache mächtigen neuer Vorsitzender einzusetzen.
Gestützt darauf wurde folgender Antrag gestellt: (2.) Aufgrund der Befangenheit des vorsitzenden Bundesstrafrichters Dr. iur. Andrea Ermotti sei dessen Verfügung vom 15. ApriI 2024 vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren sei bis zum Vorliegen von rechtskräftigen Entscheiden der aufschie- benden Wirkung meiner Beschwerde in Strafsachen/Revisionsantrages von mei- ner Seite gegen die Weiterführung des Verfahrens durch die Berufungskammer sowohl beim Bundesgericht (7F_22/2024) wie auch bei der Beschwerdekammer BStG (BB.2024.44) zu suspendieren.
Zudem wurde der folgende dringliche Antrag gestellt: (3.) Sämtliche vom vorsitzenden Bundesstrafrichter Dr. iur. Andrea Ermotti angesetz- ten oder anzusetzenden Fristen an die Beschuldigten und die übrigen Verfahrens- parteien sei als dringliche Massnahme unverzüglich abzunehmen.
Abschliessend wurde folgender Antrag gestellt: (4.) - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse -
12 - 7.2 Mit Schreiben vom 25. März 2024 habe Bundesstrafrichterin Andrea BIum sä mt- liche Verfahrensbeteiligten über das Dreiergremium und den Vorsitzenden des Dreiergremiums, Bundesstrafrichter Andrea Ermotti, informiert. AIs seine erste Amtshandlung habe der Vorsitzende (Gesuchsgegner) sämtlichen Verfahrens- beteiligten mit Schreiben vom 15. April 2024 mitgeteilt, dass er «willkürlich und vorgreifend auf die ausstehenden Entscheide betreffend aufschiebende Wirkung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts bzw. des Bundesgerichts be- schlossen habe, das Verfahren respektive die Terminansetzung für die Haupt- verhandlung nicht zu suspendieren.» Dabei handle es sich um eine Rechtsver- weigerung / Kompetenzüberschreitung des Gesuchsgegners. Der Gesuchsteller beruft sich diesbezüglich auf das – vom Gesuchsgegner angeblich komplett ig- norierte – (Zitat) «Revisionsgesuch 7F_22/2024 mit aufschiebender Wirkung des Urteil 7B_573-4/2023, 7B_621-2-3/2023» vom 26. 2. 2024 (versandt am 14. März 2024 und vom Gesuchsteller am 26. 3. 2024 erhalten) «des Bundesgerichts Lausanne i.S. Urteil der Berufungskammer des BStG CA.2022.18 vom 8.8.2023 aufgrund von den Vorinstanzen (Strafkammer und Beschwerdekammer des BStG und des Bundesgerichts) nicht berücksichtigten Novums», des beiliegen- den Beschlusses der SVA Zürich vom 22. Februar 2024 über die definitive Zu- sprache einer 100%igen IV-Rente an den Gesuchsteller aufgrund der seit 2019 bis heute andauernden Krebs-Chemotherapie-Behandlungen und den daraus folgenden schweren Nebenwirkungen (Fatigue, Durchfall, Gelenkschmerzen, Übelkeit- und Appetitlosigkeit). Diese seien durch intensive medizinische Abklä- rungen seitens der SVA seit dem Jahre 2019 festgestellt worden. Dies habe seine Teilnahme an einem mehrtägigen Strafprozess in Bellinzona Ende Januar 2021 verunmöglicht, weshalb er am Prozessbeginn vom 26. Januar 2021 ent- schuldigt abwesend gewesen sei. Das krass willkürliche Handeln des Gesuchs- gegners zum Nachteil des Gesuchstellers sei besonders stossend und damit will- kürlich (Art. 9 BV). Dies vor allem, da sich aus dem Verfahren selbst keinerlei Grunde dafür ergäben. Der Gesuchsgegner eigne sich ohne Not die Kompetenz der Berufungskammer bzw. des Bundesgerichts an und entscheide willkürlich über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Dies widerspreche augen- scheinlich der bisherigen Praxis der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und sogar der unbestrittenermassen allgemeinen Praxis des Bundesstrafgerichts. Damit verstosse der Gesuchsgegner offensichtlich gegen Ziffer 1.2 des Verhal- tenskodexes der Richter und Richterinnen am Bundesstrafgericht («Bundesstraf- richter und Bundesstrafrichterinnen bemühen sich um eine ausgewogene, quali- tativ hochstehende und kohärente Rechtsprechung als Ergebnis gewissenhafter Rechtsfindung»). Besonders frappant, anmassend und den Anschein der Befan- genheit erweckend sei der Umstand, dass der Gesuchsgegner die Abweichung von der Rechtsprechung des eigenen Gerichts in keiner Weise begründe und hierbei ausschliesslich auf seine Kompetenz zur Willkür als Vorsitzender ver- weise (vgl. CA.2024.16 pag. 1.100.003 f.).
13 - 7.3 In Bezug auf das erwähnte Schreiben des Gesuchsgegners vom 15. April 2024 (oben SV lit. D. sowie E. 7.1) macht der Gesuchsteller – offenbar ab Rz. 23 des Ausstandsgesuchs vom 17. April 2024 (CA.2024.16 pag. 1.100.006) – zudem Folgendes geltend: Der Gesuchsgegner erweise sich unter diesen schwerwie- genden Umständen allem Anschein nach aus verschiedenen Gründen als unge- eignet und befangen, habe deshalb antragsgemäss in den Ausstand zu treten und sei zu ersetzen. Alle vorgebrachten (Grund-)Rechtsverletzungen würden be- sonders krasse Rechtsfehler und damit Ausstandsgründe darstellen (Art. 56 Iit. f StPO; mit Verweis auf Basler Kommentar, 2014, N. 59 zu Art. 56 StPO). Diese besonders krassen Rechtsfehler gründeten allesamt auf der plötzlichen wider- rechtlichen und willkürlichen Praxisänderung des Gesuchsgegners. Diese Praxis- änderung bedeute in ihrer weitreichenden Konsequenz (ungenügende Akten- kenntnis, keine Würdigung aller relevanter Tatsachen, kein rechtliches Gehör, kein Fair Trial etc.) eine schwere Amtspflichtverletzung und wirke sich eindeutig «einseitig» und direkt «zu Lasten» des Beschuldigten aus und offenbare «eine auf fehlender Distanz und Neutralität beruhende Haltung». Damit sei der grund- rechtlich garantierte Anspruch auf einen verfassungsmässigen Richter bzw. die Unparteilichkeit und Unbefangenheit des Gerichts verletzt (Art. 30 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 4 Abs. 2 StPO). Aus all den genannten schwerwiegenden Gründen habe der Gesuchsgegner in den Ausstand zu treten bzw. sei dessen Ausstand / Absetzung aus dem Verfahren CA.2024.13 zu verfügen.
14 - Die Amtssprache wurde im vorliegenden Strafverfahren nie gewechselt; die Vo- raussetzungen dafür wären nach Art. 3 Abs. 4 StBOG auch nicht gegeben gewe- sen. Ergänzend ist zu erwähnen, dass der Gesuchsteller die französische Sprache gemäss Feststellung der Beschwerdekammer im Rahmen des Vorverfahrens perfekt beherrsche (SV lit. A.3). Im Übrigen wird der Gesuchsteller im Berufungs- verfahren CA.2024.13 als Berufungsführer und Beschuldigter von Rechtsanwalt Tirelli amtlich verteidigt, dessen Mutter-/Arbeitssprache Französisch ist, wobei Rechtsanwalt Tirelli gemäss Selbstbeschreibung auch der deutschen Sprache mächtig ist. 8.2 Zu betonen ist, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 23. März 2023 durch Rechtsanwältin Mauerhofer in Bezug auf das hängige Haupt-Strafverfahren (da- malige Verfahrensnummer: CA.2022.18) bereits einmal ein Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner einreichen liess, worin er insbesondere die angeblich ungenügenden Deutschkenntnisse des Gesuchsgegners als Vorsitzender und die daraus angeblich resultierenden zahlreichen Verletzungen von Grund- bzw. Menschenrechten rügte (vgl. oben SV lit. C.2; CA.2023.8 pag. 1.100.001 ff.). Mit Beschluss CA.2023.8 vom 14. Mai 2023 wies die Berufungskammer das Aus- standsbegehren (Antrag Ziffer 1) vom 23. März 2023 ab (vgl. oben SV lit. C.3). Im Beschluss wurde insbesondere festgehalten, dass es völlig ausreiche, wenn der vorsitzende Bundesstrafrichter in einem Verfahren mit Verfahrenssprache Französisch über passive Sprachkenntnisse der deutschen Sprache verfüge, was vorliegend der Fall sei (E. 8.11). Die Behauptungen des Gesuchstellers, das Vorgehen des Gesuchsgegners (im Zusammenhang mit dessen angeblich unge- nügenden Deutschkenntnissen) verletzte zahlreiche Grund- bzw. Menschen- rechte, gehe an der Sache vorbei (E. 8.5 - 8.10). Der vom Gesuchsteller gewählte Weg, ein Ausstandgesuch einzureichen, sei mutwillig und vor allem prozessver- zögernd (E. 8.12). 8.3 Mit Urteil 7B_287/2023 vom 12. September 2023 wies das Bundesgericht die Beschwerde des Gesuchstellers gegen den Beschluss der Berufungskammer CA.2023.8 vom 14. Mai 2023 ab, soweit darauf eingetreten wurde (oben SV lit. C.5). In den Erwägungen wurde unter anderem festgehalten, dass es für das Bundesgericht notorisch sei, dass der vom Ausstandsgesuch betroffene Richter (d.h. der Gesuchsgegner) über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge. Die Vermutung des Beschwerdeführers, mangels Sprachkenntnisse werde der Ver- fahrensleiter die massgeblichen Akten und zulässigen Eingaben nicht ausrei- chend würdigen können, erschöpfe sich in unbelegten Spekulatio nen. In diesem Zusammenhang sei kein Ausstandsgrund dargetan (dortige E. 3.4). 8.4 Der Gesuchsteller rügt im vorliegenden Ausstandsverfahren CA.2024.16 erneut die angeblich ungenügenden Deutschkenntnisse des Gesuchsgegners und die daraus angeblich resultierenden zahlreichen Verletzungen von Grund- bzw.
15 - Menschenrechten, weshalb der Gesuchsgegner a priori ungeeignet sei, um die vorliegende Strafsache (CA.2024.13) zu beurteilen und Urteile zu fällen. Diesbe- züglich verweist der Gesuchsteller auch explizit auf sein «früheres Ausstandsbe- gehren vom März 2023 wegen mangelnden Deutschkenntnissen» (siehe Aus- standsgesuch vom 17. April 2024 Rz. 11 ff. S. 4 ff. [CA.2024.16 pag. 1.100.004 ff.]). Seine entsprechenden Ausführungen im Ausstandsgesuch vom 17. April 2024 sind weitgehend identisch mit jenen im Ausstandsgesuch vom 23. März 2023. Deshalb kann in Bezug auf diese Rügen auf die entsprechenden Erwägungen im rechtskräftigen Beschluss der Berufungskammer CA.2023.8 vom 14. Mai 2023 verwiesen werden (insbesondere E. 8.5 - 8.12), sowie auf das erwähnte Urteil BGer 7B_287/2023 vom 12. September 2023, mit dem der Beschluss CA.2023.8 vom 14. Mai 2023 vollumfänglich geschützt wurde. Die erwähnten, erneut vorge- brachten Rügen des Gesuchstellers, welche bereits rechtskräftig beurteilt bzw. abgewiesen worden sind, erweisen sich wiederum als haltlos und gehen völlig an der Sache vorbei.
16 - Bedeutung zukommen dürfte, als korrekt, sinnvoll und prozessual geboten. Eine Rechtsverletzung ist diesbezüglich in keiner Weise zu erkennen. 9.3 Der Gesuchsteller behauptet, dass seine erwähnten diversen Revisionsanträge / Beschwerden in Strafsachen «mit aufschiebender Wirkung» hängig seien (vgl. Ausstandsgesuch vom 17. April 2024 S. 1 [CA.2024.16 pag. 1.100.001]; oben E. 9.1). Diese Behauptung belegt oder plausibilisiert der Gesuchsteller jedoch nicht. Im Schreiben des amtlichen Verteidigers RA Tirelli vom 9. April 2024 ist vielmehr nur die Rede davon, dass der Gesuchsteller – und dies einzig in Bezug auf «un recours à l’encontre de la décision rendue le 19 mars 2024 par la Cour des affaires pénales du Tribunal pénal fédéral dans la cause SK.2023.29» – «a formellement requis l’effet suspensif. Il est dans attente de recevoir une décision à ce sujet». 9.4 Der Gesuchsteller legt vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar dar, wes- halb die Festlegung der Termine für die Berufungsverhandlung CA.2024.13 durch den Gesuchsgegner für ihn, den Gesuchsteller, zu wesentlichen bzw. nicht wiedergutzumachenden Nachteilen führen würde, oder inwiefern diesbezüglich seine Grund- bzw. Menschenrechte verletzt sein sollten. Dabei ist – neben dem bereits erwähnten Beschleunigungsgebot – auch zu berücksichtigen, dass ent- sprechende Termine für die Berufungsverhandlung CA.2024.13, soweit dies sachlich bzw. prozessual erforderlich sein sollte, seitens der Verfahrensleitung abgesagt respektive verschoben werden können. Auch liegt in diesem Zusam- menhang weder ein vom Gesuchsteller behauptetes «willkürliches» oder «kom- petenzüberschreitendes» Verhalten des Gesuchsgegners vor, noch ein Verstoss gegen Ziffer 1.2 des «Verhaltenskodexes der Richter und Richterinnen am Bun- desstrafgericht». Ebensowenig ist eine vom Gesuchsteller behauptete «plötzli- che widerrechtliche und willkürliche Praxisänderung» durch den Gesuchsgegner, bzw. ein «Widerspruch zur bisherigen Praxis der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung und sogar der unbestrittenermassen allgemeinen Praxis des Bundesstraf- gerichts» erkennbar. Weitere vom Gesuchsteller behauptete Rechtsverletzun- gen, wie z.B. ein Verstoss gegen das Prinzip des «fair trial» oder gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Erst recht nicht zeigt der Gesuchsteller auf, dass der Gesuchsgegner in diesem Zusammenhang Rechtsverletzungen begangen hätte, die besonders krass und wiederholt aufge- treten wären, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen würden, sich einseitig zu Lasten der Prozessparteien auswirken und eine auf feh- lender Distanz und Neutralität beruhende Haltung offenbaren würden (vgl. oben E. 5.2). Entsprechende Rechtsverletzungen bzw. Ausstandsgründe sind nicht einmal ansatzweise ersichtlich. 9.5 Abgesehen davon hat der Gesuchsteller in Bezug auf eine «Suspendierung der Vorbereitung und Festlegung von Terminen für die Hauptverhandlung»
17 - (Ausstandsgesuch vom 17. April 2024 S. 1 [CA.2024.16 pag. 1.100.001]) im Hauptverfahren CA.2024.13 nicht den gesetzlich vorgesehen Beschwerdeweg beschritten. 9.6 Auch die Rügen des Gesuchstellers in Bezug auf das Schreiben des Gesuchs- gegners vom 15. April 2024 erweisen sich somit in jeder Hinsicht als haltlos.
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Andrea Blum Franz Aschwanden
Kopie an (Einschreiben):
Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an:
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 22. Mai 2024