Beschluss vom 14. Mai 2024 Berufungskammer Besetzung Richter Andrea Ermotti, Vorsitzender, Richterinnen Beatrice Kolvodouris Janett und Barbara Loppacher Gerichtsschreiber David Mühlemann Parteien A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder
Gesuchsteller
gegen BRIGITTE STUMP WENDT, Richterin der Berufungskam- mer Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Ausstand von Bundesstrafrichterin Stump Wendt im Verfahren CR.2023.15
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CA.2024.17
4 - würde, zumal den Entscheidungen über die Gewährung von Fristerstreckungen ein rechtmässiges Ermessen zu Grunde liege; − aus Sicht der Gesuchsgegnerin kein besonders krasser prozessualer Rechtsfeh- ler vorliege, weshalb die Ablehnung des Fristerstreckungsgesuch keineswegs als «feindseliger Akt» betrachtet werden könne; − die Gesuchsgegnerin schliesslich festhält, sie sehe eine Ausstandsgrund i.S.v. Art. 56 lit. f StPO betreffend ihre Person als nicht vorliegend und andere Gründe, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründen könnten, seien nicht geltend gemacht wor- den; − gemäss Art. 56 lit. f StPO eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Aus- stand tritt, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freund- oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte; − von dieser Generalklausel in erster Linie besondere private Beziehungen zu ei- ner Partei oder Parteivertreter, hauptberufliche Tätigkeiten einer nebenamtlichen Richterin, Äusserungen in der Öffentlichkeit bzw. unsachliche oder präjudizielle Äusserungen erfasst sind (B OOG, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 56 StPO N.38 ff.; K ELLER, in: Donatsch et al. (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 56 StPO N. 25); − gemäss Literatur die Feindschaft zwischen einer Partei und dem Mitglied einer Behörde bzw. ein negativer Bezug zu einer Partei ausgeprägt im Sinne eines persönlichen Zerwürfnisses sein muss, um Befangenheit anzunehmen (K ELLER, a.a.O., Art. 56 StPO N. 28); − Rechts- und Verfahrensfehler den Anschein der Befangenheit nur begründen, wenn sie besonders krass sind und ungewöhnlich häufig auftreten, sodass sie bei objektiver Betrachtung einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen (B OOG, a.a O., Art. 56 StPO N. 59; KELLER, a.a.O., Art. 56 StPO N. 41); − ein Ausstandsgrund auch dann nicht vorliegt, wenn die Richterin einen für die Partei ungünstigen Entscheid erlässt oder in rechtlicher Hinsicht eine dieser nicht genehme Ansicht vertritt (K ELLER, a.a.O., Art. 56 StPO N. 40 f.); − vorliegend offen bleiben kann, ob das Gesuch um Fristerstreckung zu Recht ab- gewiesen wurde, sondern einzig zu beurteilen ist, ob die Weigerung der Gewäh- rung einer Fristerstreckung einen Ausstandsgrund geschaffen hat;
5 - − der Gesuchsteller im Ausstandsgesuch die Weigerung der Fristerstreckung als «schikanös, ja als geradezu feindseligen Akt gegenüber der Verteidigung» be- zeichnet bzw. von einer krassen Verletzung des rechtlichen Gehörs spricht; − der Gesuchsteller demnach einen besonders krassen Rechts- bzw. Verfahrens- fehler geltend macht; − vorliegend die Gesuchsgegnerin hinreichend darlegt, nach welchen Prinzipien sie sich in ihrer Funktion als Richterin sowie als Vorsitzende im Verfahren CR.2023.15 leiten lässt und nach welchen Überlegungen sie über das Gesuch um Notfrist bzw. um Fristerstreckung des Gesuchstellers entschieden hat; − die Gesuchgegnerin dem Gesuchsteller im Verfahren CR.2023.15 ver- schiedentlich Fristerstreckungen gewährt hat, seit dieser das Revisionsgesuch der Bundesanwaltschaft zur Stellungnahme erhalten hat und am 4. April 2024 die Frist zur Stellungnahme letztmalig bis am 3. Mai 2024 erstreckt wurde; − die Erstreckung einer richterlichen Frist im Ermessen der Verfahrensleitung liegt und die nicht gewährte Fristerstreckung bzw. Notfrist, auch nur von wenigen Ta- gen, keine krasse Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, wie vom Gesuch- steller geltend gemacht; − sich in Würdigung aller Umstände das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers gegen Bundesstrafrichterin Stump Wendt als unbegründet erweist und daher ab- zuweisen ist; − bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Gesuchsteller eine Gerichtsgebühr von CHF 500.-- aufzuerlegen ist (Art. 59 Abs. 4 StPO, Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 bis des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
6 - Die Berufungskammer beschliesst:
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Andrea Ermotti David Mühlemann Zustellung an:
Kopie an:
Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an:
Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung
7 - Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu- reichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 14. Mai 2024