Urteil vom 16. Oktober 2024 Berufungskammer Besetzung Richterinnen Brigitte Stump Wendt, Vorsitzende, Barbara Loppacher und Andrea Blum Gerichtsschreiberin Nathalie Hiltbrunner Parteien A. Berufungsführer / Beschuldigter
gegen BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Nathalie Guth Berufungsgegnerin / Anklagebehörde
und
B. Berufungsgegner / Privatkläger
Gegenstand
Sexuelle Belästigung, Tätlichkeiten
Berufung (vollumfänglich) vom 11. April 2024 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.15 vom 11. April 2024 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CA.2024.20
2 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 An Bord des Fluges der Swiss Flug E. vom 24./25. April 2023 kam es zwischen A. (nachfolgend: Beschuldigter) und B. (nachfolgend: Privatkläger) zu einem Vor- fall, der die Crew-Mitglieder zum Ausfüllen eines «Passenger Disturbance Re- ports, Level 2/3» veranlasste und nach der Landung der Maschine in U. zum Ausrücken der Kantonspolizei Zürich führte (BA pag. 10-2023.4.29-1.4). Glei- chentags stellte der Privatkläger bei der Kantonspolizei Zürich Strafantrag wegen sexueller Belästigung und Tätlichkeiten (BA pag. 10-2023.4.29-1.6). A.2 Mit Strafbefehl vom 24. Oktober 2023 wurde der Beschuldigte durch die Bundes- anwaltschaft (nachfolgend: BA) wegen mehrfacher sexueller Belästigung (Art. 198 StGB i.V.m. Art. 98 LFG) sowie Tätlichkeiten (Art. 126 StGB i.V.m. Art. 98 LFG) zu einer Busse in der Höhe von Fr. 900.--, bei Nichtbezahlung er- satzweise mit einer Freiheitsstrafe von 9 Tagen sowie zur Bezahlung der Verfah- renskosten von Fr. 500.-- verurteilt (BA pag. 3-2023.10.24-2). Gegen den Straf- befehl erhob der Beschuldigte mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 Einsprache (BA pag. 3-2023.10.31-1). A.3 Die BA hielt in der Folge i.S.v. Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO am Strafbefehl fest, berichtigte diesen sachverhaltsmässig indes in zwei Punkten (BA pag. 3- 2024.2.13-1). Nachdem der Beschuldigte mit Schreiben vom 20. Februar 2024 der BA mitteilte, dass er an seiner Einsprache gegen den geänderten Strafbefehl festhalte (BA pag. 3-2024.2.20-1), überwies die BA diesen sowie die dazugehö- rigen Akten an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Straf- kammer) zur Durchführung der Hauptverhandlung (TPF pag. 2.100.1 f.). A.4 Mit Urteil vom 11. April 2024 sprach die Strafkammer (Einzelrichter) den Beschul- digten in dessen Anwesenheit der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB und wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig und sanktionierte ihn mit einer Busse von Fr. 900.-- unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen. Im Anschluss an die mündliche Urteilsverkündung gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er die schriftliche Begründung des Urteils verlange und danach entscheide, ob er eine Berufungserklärung einreiche (TPF pag. 2.720.9). Er mel- dete damit sinngemäss die Berufung an.
3 - B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Am 23. Mai 2024 leitete die Strafkammer das begründete Urteil vom 11. April 2024 und die Verfahrensakten inklusive die im Hauptverhandlungsprotokoll ver- merkte Berufungsanmeldung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) weiter (CAR pag. 1.100.003 und 1.100.023). B.2 Mit Berufungserklärung vom 10. Juni 2024 focht der Beschuldigte das erstin- stanzliche Urteil ausdrücklich «vollumfänglich» an. Er hielt fest, dass alles etwas anders gelaufen sei als im Urteil beschrieben und die Strafe «zu brutal» sei. For- melle Anträge stellte er keine, fügte jedoch eine Begründung bei (CAR pag. 1.100.025 ff.). B.3 Die BA verzichtete mit Eingabe vom 11. Juli 2024 auf einen Antrag auf Nichtein- treten und das Einreichen einer Anschlussberufung (CAR pag. 1.400.003). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. B.4 Am 16. Juli 2024 ordnete die Verfahrensleitung gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren an und setzte dem Beschuldigten Frist zur schriftlichen Begründung der Berufung. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte sie einen aktuellen Strafregisterauszug über den Beschuldigten ein und gab ihm Gelegenheit, sich über seine aktuellen persönlichen und finanziellen Verhält- nisse zu äussern (CAR pag. 5.100.001 f.). B.5 Mit Eingabe vom 31. Juli 2024 reichte der Beschuldigte sodann die schriftliche Berufungsbegründung ein, mit welcher er (weitgehend) auf seine Vorbringen in seiner Berufungserklärung vom 10. Juni 2024 verwies (CAR pag. 5.100.003 f.). B.6 Daraufhin teilte die BA mit Schreiben vom 20. August 2024 mit, dass sie auf eine Berufungsantwort bzw. Stellungnahme zur Berufungsbegründung des Beschul- digten vom 31. Juli 2024 bzw. zu seiner Berufungserklärung vom 10. Juni 2024 verzichte (CAR pag. 5.100.007). Der Privatkläger liess sich innert Frist nicht ver- nehmen. B.7 Mit Schreiben vom 28. August 2024 schloss die Verfahrensleitung den Schriften- wechsel ab und stellte den Entscheid der Berufungskammer in Aussicht (CAR pag. 5.100.008).
4 - Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen
7 - verbal sexuell belästigt zu haben. Zunächst habe er mit seinem Ellbogen – den er über die sich zwischen ihnen befindliche Armstütze hinausbewegte – Körper- kontakt zum Privatkläger gesucht. Später seien die Sitznachbarn ins Gespräch gekommen, woraufhin der Beschuldigte dem Privatkläger unter anderem von sei- nen sexuellen Vorlieben und seiner sexuellen Orientierung erzählt habe. An- schliessend soll der Beschuldigte mit seinen Beinen den Körperkontakt zum Pri- vatkläger gesucht und dessen Arm gestreichelt haben. Trotz wiederholter Hin- weise des Privatklägers gegenüber dem Beschuldigten, dass dieser damit auf- hören solle und er nicht homosexuell sei, soll der Beschuldigte die Annäherungs- versuche dennoch ungehindert fortgesetzt haben. Weiter soll der Beschuldigte zum Privatkläger gesagt haben «Komm Junge, du hast es doch noch nie pro- biert». Im weiteren Flugverlauf soll sich der Beschuldigte dicht zum Privatkläger herüber gebeugt und ihn gefragt haben, ob er ihm «einen blasen» solle und ihm die Füsse lecken dürfe. Als der Beschuldigte ungeachtet der Aufforderung des Privatklägers nicht von ihm abgelassen habe, habe Letzterer die Cabin Crew um die Zuweisung eines anderen Sitzplatzes gebeten. Ausserdem soll der Beschul- digte den Privatkläger, der sich inzwischen umgesetzt hatte, aufgesucht und ihm nach einer Diskussion mit einer (mutmasslich) PET-Wasserflasche auf die linke Gesichtshälfte geschlagen haben. 1.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Nachdem sich die Vorinstanz zunächst mit den einzelnen Beweismitteln befasst und diese gewürdigt hat, hat sie sich hernach der Erstellung des Sachverhalts gewidmet. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht in einem Rechtsmittel- verfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. Es wird vorliegend darauf verzichtet, die einzelnen Beweismittel erneut wiederzugeben und zu wür- digen, sondern nach einer zusammenfassenden Übersicht sich darauf be- schränkt, die im Rahmen der beschränkten Kognition gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gebotene Willkürüberprüfung vorzunehmen (siehe sogleich unten 1.4.). Bezüglich des Vorwurfs der Tätlichkeiten gelangte die Vorinstanz in Würdigung der übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers und der Passagierin D. zum Schluss, dass der Beschuldigte den Privatkläger an seinem neuen Platz aufge- sucht und diesem eine PET-Flasche auf die linke Seite des Gesichts geschlagen habe. In Bezug auf den Vorwurf der sexuellen Belästigung stellte die Vorinstanz auf- grund übereinstimmender Parteiaussagen fest, dass der Beschuldigte dem Pri- vatkläger in einem Gespräch unvermittelt mitgeteilt habe, dass er schwul sei, die- ser ihm gefalle und er ihn attraktiv finde. Für die Vorinstanz als unbestritten und
8 - somit als erstellt galt weiter, dass der Beschuldigte dem Privatkläger sagte, er habe schöne Füsse. Zudem soll er ihm – zumindest sinngemäss – gesagt haben, dass er, wenn er wirklich heterosexuell sei, keine Erfahrung im homosexuellen Bereich habe. Ebenfalls als erstellt sah die Vorinstanz an, dass der Beschuldigte den Privatkläger mehrmals am Arm berührt und sich unaufgefordert bezüglich des eigenen und seines Sexuallebens geäussert habe. Über die Eingeständnisse des Beschuldigten während des vorinstanzlichen Verfahrens hinaus, ging die Vo- rinstanz in Würdigung der Aussagen davon aus, dass der Beschuldigte beim Pri- vatkläger zuerst mit seinem Ellbogen, dann anschliessend mit seinen Beinen den Körperkontakt gesucht und seinen Arm gestreichelt habe. Des Weiteren soll sich der Beschuldigte zum Privatkläger hinübergebeugt, ihn gefragt haben, ob er ihn oral befriedigen («einen blasen») solle und ihm die Füsse lecken dürfe. Auch habe er seinen Arm geküsst. Somit erachtete die Vorinstanz den Anklagesach- verhalt insgesamt als erstellt (Urteil SK.2024.15 E. 2.3.4). 1.3 Vorbringen des Beschuldigten In der Berufungserklärung vom 10. Juni 2024 schrieb der Beschuldigte «Ich lege ein Geständnis ab». Im Anschluss beschrieb er den Geschehensablauf aus sei- ner Sicht. So sei er am Sitzplatz durch den Privatkläger von der rechten Seite mit der Hand gestossen worden. Dieser habe ihm gesagt, dass es ihm nicht gefalle, dass er, der Beschuldigte, die ganze Armlehne beanspruche und er solle zudem mehr Abstand zu ihm halten, worauf er ihm gesagt habe, er solle mit der Crew sprechen. Weiter gab der Beschuldigte in seiner Erklärung an, den Privatkläger gefragt zu haben, wie gross seine Füsse seien und ob er sie lecken dürfe und dessen Füsse mit den eigenen berührt zu haben. Sodann erklärt der Beschul- digte, «ein paar Mal» erfolglos versucht zu haben, den linken Arm des Privatklä- gers zu küssen. Anschliessend soll dieser weggegangen sein und er habe ihn in der Sitzreihe 44 gefunden, so die weiteren Ausführungen des Beschuldigten. Nachdem ihn der Privatkläger geschubst habe, habe er sich eine Wasserflasche besorgt und ihn damit beworfen (CAR pag. 1.100.025-027). In der Berufungsbegründung vom 31. Juli 2024 verwies der Beschuldigte weit- gehend auf seine Berufungserklärung vom 10. Juni 2024 und fasste den ange- klagten Vorfall wie folgt zusammen: «Ich habe B. angemacht und später habe ich mich versucht gegen ihn zu wehren. Da war ich nicht besonders erfolgreich. Er ist auch stärker als ich.» Im Weiteren erklärte der Beschuldigte, dass die Fest- stellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz unrichtig sei, und betonte, mit seinem Verhalten niemandem geschadet zu haben. Er empfinde etwas Einsicht, aber keine Reue. Es tue ihm leid (CAR pag. 5.100.003 f.).
9 - 1.4 Willkürprüfung Es gilt anzumerken, dass der Beschuldigte sowohl während des erstinstanzli- chen Verfahrens als auch während des Berufungsverfahrens anwaltlich nicht ver- treten war. Die zu stellenden Anforderungen bei Eingaben von Laien sind ent- sprechend geringer – ungeachtet dessen, dass der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung angab, Jurist zu sein (TPF pag. 2.731.0029). Nichtsdestotrotz begründet der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung nicht, inwiefern sich die Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz als willkürlich er- weisen soll. Die vom Beschuldigten vorgebrachten Details zum Rahmengesche- hen sind allesamt nicht von strafrechtlicher Bedeutung und aus diesem Grund nicht zu hören. Auch vermag der Beschuldigte die Diskrepanz zwischen seiner umfassenden Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils und seinem Geständnis nicht zu erklären. Ebenso wenig äussert sich der Beschuldigte dazu, ob und wel- che entscheidrelevanten Beweismittel ohne sachlichen Grund durch die Vo- rinstanz unberücksichtigt geblieben sein sollen oder von welchen Beweismitteln Sinn und Tragweite offensichtlich verkannt worden wären. Aufgrund der ange- klagten Übertretungen ist eine wiederholte Beweiswürdigung mit voller Kognition nicht möglich (vgl. oben Ziff. I. 3). Nebenbei sei aber erwähnt, dass sich der vom Beschuldigten umschriebene Geschehensablauf mehrheitlich mit dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt deckt. Zu beurteilen ist einzig das ange- klagte strafrechtlich relevante Verhalten des Beschuldigten. Die Vorinstanz hat sich sorgfältig mit den vorhandenen Beweismitteln auseinandergesetzt und dar- aus einen nicht offensichtlich unrichtigen Sachverhalt erhoben. Sie begründet nachvollziehbar, weshalb sie die einzelnen Tatsachen und Umstände für erwie- sen erachtet. Im Ergebnis liegt keine willkürliche oder rechtswidrige Beweiswür- digung der Vorinstanz vor. Im vorliegenden Berufungsverfahren betreffend Über- tretungen ist daher von diesem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszu- gehen.
11 - In subjektiver Hinsicht ist zumindest Eventualvorsatz erforderlich. Dabei muss der Täter mindestens in Kauf nehmen, dass sich das Opfer belästigt fühlt (BGE 137 IV 263 E 3.1). 2.3 Tätlichkeiten Unter Tätlichkeit ist der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen zu verstehen (R OTH/KESHELAVA, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 126 StGB N. 2; BGE 68 IV 85; 103 IV 65, S. 69). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Tätlichkeit bei einer physi- schen Einwirkung auf einen Menschen anzunehmen, die über das allgemein üb- liche und gesellschaftlich geduldete Mass hinausgeht und keine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Typische Beispiele für Einwirkungen können unter anderem Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse sowie das Be- werfen mit Gegenständen von einigem Gewicht umfassen, wobei einzig Eingriffe in die körperliche Integrität als Tätlichkeiten zu werten sind, die nur Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewirken, ohne erheb- liche Schmerzen zu verursachen (R OTH/KESHELAVA, a.a.O., Art. 126 StGB N. 3 und 5). In subjektiver Hinsicht ist vorsätzliches Handeln erforderlich, wobei Eventualvor- satz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). 2.4 Subsumtion Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als sexuelle Belästigung gemäss 198 Abs. 2 aStGB und als Tätlichkeit gemäss Art.126 Abs. 1 StGB. Gemäss deren Ausführungen hat der Beschuldigte dem Privatkläger unverhofft von seiner sexuellen Orientierung und seinen sexuellen Vorlieben erzählt und diesem – zumindest sinngemäss – gesagt «Komm Junge, du hast es doch noch nie probiert» und ihn gefragt, ob er ihm «ein Blasen» soll und ihm die Füsse lecken dürfe, wodurch er sich diesem gegenüber explizit und in grober Weise sexuell geäussert habe. Auch seine Berührungen an den Armen und Beinen sowie das Küssen des Armes des Privatklägers hätten in diesem Zusammenhang einen eindeutigen sexuellen Bezug gehabt. Der Beschuldigte habe dabei wissentlich und willentlich gehandelt und dies gegen den ausdrückli- chen Willen des Privatklägers, der ihm wiederholt deutlich zu verstehen gegeben habe, dass er sich belästigt fühle und er mit diesem Verhalten aufhören solle. Indem der Beschuldigte dem Privatkläger – welchen er an dessen neuen Sitz- platz aufgesucht hatte – eine volle PET-Flasche gezielt ins Gesicht geschlagen habe, ohne diesen zu verletzen, habe er sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB
12 - erfüllt, so die weiteren Ausführungen der Vorinstanz (Urteil SK.2024.15, E. 2.3.5.1 und 2.3.5.2). Diese rechtliche Würdigung ist zutreffend und es kann gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwiesen werden. Beim Tatbestand der se- xuellen Belästigung ist in Bestätigung der vorinstanzlichen Würdigung aufgrund der örtlichen und zeitlichen Verbundenheit, trotz mehrfacher Begehung, ebenfalls von einer Tateinheit auszugehen. Der Beschuldigte hat demnach sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der sexuellen Belästigung und der Tätlichkeiten erfüllt. Weder bei der sexuellen Belästigung noch bei der Tätlichkeit liegen Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist demzufolge in beiden Ankla- gepunkten schuldig zu sprechen.
13 - Strafzumessung bei Übertretungen entspricht derjenigen des Bundesgerichts, wonach in die Strafzumessung erst dann eingegriffen wird, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von recht- lich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichts- punkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Er- messens falsch gewichtet hat (B ÄHLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 398 StPO N. 6; Z IMMERLIN, in: Donatsch/Lieber et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 398 StPO N. 23). 3.2 Tatkomponenten Die Vorinstanz berücksichtigte bezüglich der sexuellen Belästigung, dass der Be- schuldigte den Privatkläger sowohl durch Worte als auch tätlich mehrfach sexuell belästigte. Im Vergleich zu den denkbaren Tatvarianten einer sexuellen Belästi- gung qualifizierte sie das objektive Tatverschulden als noch leicht. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ging die Vorinstanz davon aus, dass der Be- schuldigte einzig aus egoistischen Gründen, mithin aus sexueller Anziehung zum Privatkläger handelte und er habe nicht von ihm abgelassen, selbst nachdem dieser ihn zum Aufhören aufgefordert und sich an einen anderen Platz gesetzt hatte. Zusammenfassend erachtete die Vorinstanz das subjektive Tatverschul- den als nicht mehr leicht. Aufgrund der insgesamt noch als leicht zu qualifizieren- den Tatschwere und in Würdigung aller Umstände hielt die Vorinstanz eine Busse in der Höhe von Fr. 700.-- für verschuldensangemessen (Urteil SK.2024.15, E. 3.2). Betreffend die Tätlichkeit berücksichtigte die Vorinstanz den Umstand, dass der Beschuldigte eine solche lediglich einmal ausführte, als er dem Privatkläger die gefüllte PET-Wasserflasche ins Gesicht geschlagen hatte. Diesbezüglich ging sie davon aus, dass die vom Privatkläger davongetragene Beeinträchtigung der körperlichen Integrität zwar nicht gravierend, der Beschuldigte jedoch von egois- tischen Motiven geleitet gewesen sei und die Abweisung des Privatklägers nicht habe akzeptieren können. Das objektive und subjektive Tatverschulden betref- fend die Ausführung der Tätlichkeit wurde insgesamt als leicht gewichtet. In Be- zug auf die ebenfalls mit Busse geahndete Tätlichkeit erachtete die Vorinstanz eine Busse von Fr. 300.-- angemessen, asperierte die Einsatzstrafe um Fr. 200.-- und erhöhte damit die Gesamtstrafe von Fr. 700.-- auf Fr. 900.-- (Urteil SK.2024.15 E. II.3.3). In der Berufungserklärung äusserte sich der Beschuldigte zur Tätlichkeit, er habe mit dem Privatkläger mehr Kontakt gewünscht und um ihn kämpfen wollen (CAR pag. 1.100.026). Damit bestätigt der Beschuldigte, die bereits von der Vorinstanz als egoistisch qualifizierten Beweggründe. Die Würdigung der Vorinstanz
14 - bezüglich des objektiven und subjektiven Tatverschuldens des Beschuldigten ist insgesamt rechtlich zutreffend und in tatsächlicher Hinsicht willkürfrei. Insbeson- dere wurden die relevanten Kriterien berücksichtigt und nichts Wesentliches aus- ser Acht gelassen. Angesichts des weiten Strafrahmens erscheinen die festge- legten Tatverschulden und Strafhöhen angemessen. 3.3 Täterkomponenten Hinsichtlich der täterbezogenen, tatunabhängigen Strafzumessungsfaktoren ge- wichtete die Vorinstanz das bis zum Deliktszeitpunkt straflose Vorleben des Be- schuldigten, seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse, das fehlende Ge- ständnis, die fehlende Reue, seine Kooperation und sein Nachtatverhalten als strafzumessungsneutral (Urteil SK.2024.15 E. II.3.4). Bezüglich Täterkomponenten sind die von der Vorinstanz berücksichtigten Krite- rien und deren Gewichtung nicht zu beanstanden. Zudem haben sich im Beru- fungsverfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben. Zu seiner persönlichen und finanziellen Situation gibt der Beschuldigte an, auch zum aktuellen Zeitpunkt keine Arbeit zu haben. Zusätzlich macht er Schulden in der Höhe von insgesamt Fr. 28'707.-- geltend (CAR pag. 4.401.003). Seine finanziellen Verhältnisse er- weisen sich damit weder als besser noch als schlechter, als vor Vorinstanz. Ge- mäss Strafregisterauszug vom 28. August 2024 ist der Beschuldigte nach wie vor vorstrafenfrei (CAR pag. 4.401.004). Der Beschuldigte gesteht zwar neu seine Taten grösstenteils ein. Dieses späte Geständnis kann jedoch nicht mehr straf- mindernd berücksichtigt werden, zumal es nicht mehr zur Vereinfachung des Ver- fahrens beiträgt (M ATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 363). Zwar bekundet er Einsicht und erwähnt, dass es ihm leid tue, dass dem Privatkläger der Flug mit ihm vermutlich nicht gefallen habe. Gleichzeitig gibt er aber an, keine Reue zu empfinden (CAR pag. 1.100.027, 5.100.004). Diese Teileinsicht und Entschuldigung stellen jedoch keine Einsicht und Reue mit strafmindernder Wir- kung dar, da letztlich auch nicht ganz klar wird, was genau dem Beschuldigten leid tut und was er bedauert. Die Täterkomponenten sind somit auch unter Be- rücksichtigung der aktuellen Verhältnisse des Beschuldigten weiterhin als straf- zumessungsneutral zu werten. 3.4 Konkretes Strafmass Die Vorinstanz hat den gesetzlichen Strafrahmen weder über- noch unterschrit- ten. Des Weiteren wurden auch keine wesentlichen Gesichtspunkte ausser Acht gelassen, bzw. in Ermessensüberschreitung oder -missbrauch falsch gewichtet. Für die Berufungskammer besteht kein Anlass zur Strafreduktion. In Bestätigung der erstinstanzlichen Strafzumessung wird die Busse auf Fr. 900.-- festgesetzt.
15 - Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtzahlung wird auf 9 Tage (Um- wandlungssatz von Fr. 100.--) festgelegt (Art. 106 Abs. 2 StGB). Als Vollzugskanton ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Kanton Zürich zu bestimmen (Art. 74 StBOG).
Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Brigitte Stump Wendt Nathalie Hiltbrunner
Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an:
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wah- rung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.
Versand: 22. Oktober 2024