Beschluss vom 19. August 2024
Berufungskammer
Besetzung
Richterin Andrea Blum, Vorsitzende
Richter Olivier Thormann und Richterin Brigitte Stump
Wendt
Gerichtsschreiberin Nathalie Hiltbrunner
Parteien
A.
Gesuchsteller
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Berufungs-
verfahren CA.2024.12
Rückzug
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CA.2024.24
- 2 -
Die Berufungskammer erwägt:
- Mit Urteil CA.2024.12 vom 26. Juni 2024 wies die Berufungskammer des Bun-
desstrafgerichts die Berufung von A. (nachfolgend: Gesuchsteller) gegen den ne-
gativen Kostenerlassentscheid der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Ur-
teil SK.2024.1 vom 28. Februar 2024 ab und auferlegte ihm die Kosten des Be-
rufungsverfahrens von Fr. 200.00. Mit Schreiben vom 2. August 2024 ersuchte
der Gesuchsteller um Erlass dieser (zusätzlichen) Verfahrenskosten von
Fr. 200.00 (CAR pag. 1.100.001). Die Vorsitzende der Berufungskammer wies
das Kostenerlassgesuch mit Schreiben vom 7. August 2024 zur Verbesserung
resp. Ergänzung zurück und setzte dem Gesuchsteller eine Nachfrist zur Einrei-
chung einer ergänzenden Begründung, andernfalls auf das Gesuch nicht einge-
treten werde. Zudem wies sie ihn auf die grundsätzliche Kostenpflichtigkeit von
Verfahren und die Rückzugsmöglichkeit hin (CAR pag. 1.100.005 f.). Mit Eingabe
vom 12. August 2024 ergänzte der Gesuchsteller seine Berufungsbegründung
und erklärte gleichzeitig den Rückzug seines Kostenerlassgesuchs (CAR
pag. 1.300.001).
- Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses zurückziehen (Art. 386 Abs. 2
StPO). Der Rückzug ist endgültig, es sei denn die Partei sei durch Täuschung,
eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veran-
lasst worden (Art. 386 Abs. 3 StPO).
- Da der Gesuchsteller sein Kostenerlassgesuch zurückgezogen hat, ist das eröff-
nete Verfahren abzuschreiben. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird auf-
grund des geringfügigen Aufwands ausnahmsweise verzichtet.
- 3 -
Die Berufungskammer beschliesst:
- Das Verfahren CA.2024.24 betreffend Kostenerlass in der Sache CA.2024.12 wird
infolge Rückzugs des Gesuchs vom 12. August 2024 als erledigt abgeschrieben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Im Namen der Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Andrea Blum Nathalie Hiltbrunner
Zustellung an (Gerichtsurkunde)
Kopie an
- Bundesanwaltschaft, Herrn Vincens Nold, Staatsanwalt des Bundes
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in
Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits-
voraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu-
reichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt-
ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 20. August 2024