Beschluss vom 17 . Februar 2025 Berufungskammer Besetzung Richterinnen Andrea Blum, Vorsitzende Brigitte Stump Wendt und Marcia Stucki Gerichtsschreiber Sandro Clausen Parteien
Geschäftsnummer CA.2023.34
B UNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsan- walt des Bundes Marco Mignoli, Anklagebehörde / Berufungs- und Anschlussberufungsführerin und
D. HOLDING, vertreten durch Rechtsanwalt Ad- rian Wyss, Privatklägerschaft / Anschlussberufungsführerin
BANK E., vertreten durch Rechtsanwalt Ernst F. Schmid,
Privatklägerschaft
Privatklägerschaft / Berufungsführerin Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CA.2023.34, damit vereinigt CA.2024.27
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Da- niel U. Walder, Beschuldigter / Berufungsführer
B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Rou- ven Brigger Beschuldigter / Berufungsführer
C., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ad- rian Ramsauer, Beschuldigter / Berufungsführer
und beschwerte Dritte
sowie
Geschäftsnummer CA.2024.27
B UNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Marco Mignoli, Anklagebehörde / Berufungsführerin
D. HOLDING, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Wyss, Privatklägerschaft
gegen
NN., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Bernhard Korolnik, Beschuldigter / Berufungsgegner
Gegenstand
Berufungen und Anschlussberufungen gegen das Urteil der Strafkammer SK.2020.40 vom 15. November 2021 (Geschäftsnummer CA.2023.34) sowie Berufung gegen das Urteil der Strafkammer SK.2022.31 vom 29. März 2023 (Geschäftsnummer CA.2024.27)
Vereinigung der Verfahren (Art. 30 StPO)
6 - 2.1 Die berufungsweise bei der Berufungskammer hängigen Strafverfahren gegen die Beschuldigten A., B. und C. sowie gegen den Beschuldigten NN. haben teilweise den gleichen Sachverhaltskomplex zum Gegenstand. Allen Beschuldigten wird vor- geworfen, in wechselnder personeller Zusammensetzung gemeinsam Tathandlun- gen zur Vereitelung der Einziehung verbrecherischer Vermögenswerte und damit qualifizierte Geldwäschereidelikte begangen zu haben. Betroffen von den allen Be- schuldigten angelasteten Geldwäschereihandlungen sollen Vermögenswerte gewe- sen sein, die zunächst von den Beschuldigten A., B. und C. und später von diesen drei Beschuldigten und einer weiteren Person verbrecherisch erlangt worden sein sollen (vgl. Ziffern 1.2.2.4, 1.3.2.4 und 1.4.2.5 der Anklage gegen die Beschuldigten A., B. und C.; Beschreibung des Anklagegegenstandes unter Ziffer 1.1 der Anklage gegen den Beschuldigten NN.). Die erstinstanzlich wegen bandenmässiger Geld- wäscherei verurteilten Beschuldigten A., B. und C. beantragen im Berufungsverfah- ren CA.2023.34 einen Freispruch auch von diesem Anklagevorwurf (CAR pag. 1.100.379; CAR pag. 1.100.369; CAR pag. 1.100.410). Wie der von der BA im Berufungsverfahren CA.2024.27 eingereichten Berufungserklärung zu entnehmen ist, will die BA den Beschuldigten NN. berufungsweise anklagegemäss schuldig ge- sprochen haben (CA.2024.27 pag. 1.100.043). Die Berufungskammer wird sich des- halb in beiden Berufungsverfahren mitunter mit den gleichen Anklagesachverhalten auseinandersetzen müssen, sei dies nun im Rahmen der Beurteilung der den Be- schuldigten A., B. und C. vorgeworfenen Hauptdelikte oder aber betreffend den Be- schuldigten NN. im Hinblick auf das Vorliegen einer verbrecherischen Vortat. Die vorgängige Entscheidung über die Begründetheit der Anklagevorwürfe gegen die Beschuldigten A., B. und C. würde sich bezüglich des Vortatenerfordernisses beim Geldwäschereivorwurf gegen den Beschuldigten NN. präjudizierlich auswirken und im entsprechenden Berufungsentscheid zu den gleichen Schlüssen zwingen. Die von der BA vernehmlassungsweise bevorzugte Bearbeitung in separaten Verfahren erscheint deshalb schon unter dem Gesichtspunkt der Vorbefassung nicht unprob- lematisch (vgl. Art. 56 lit. b StPO; B OOG, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 56 StPO N. 19). 2.2 Der konkrete Tatvorwurf gegenüber dem Beschuldigten NN. lautet dahin, er habe in der Zeit vom 18. März 2011 bis 21. Juni 2011 als Mitglied einer aus ihm sowie den Beschuldigten B. und C. bestehenden Bande Geldwäscherei betrieben (Anklagezif- fer 1.2.5 [TPF pag. 3.100.060 ff.]). Als konkrete Vereitelungshandlungen werden dem Beschuldigten NN. neben einer Banküberweisung zur Bezahlung einer Rech- nung über EUR 21'600.00 (Anklageziffern 1.2.1.2 und 1.2.2.1) die Belastung von zwei Bankchecks von jeweils Fr. 600'000.00 (Anklageziffern 1.2.1.3 und 1.2.2.2) und der versuchte bankinterne Übertrag von Vermögenswerten im Betrag von Fr. 4 Millionen zwischen zwei Bankkonten (Anklageziffern 1.2.1.3 und 1.2.2.3) vorgewor- fen. In der Anklage gegen die Beschuldigten B. und C. wird ebenfalls der Vorwurf der bandenmässigen Geldwäscherei erhoben, wobei sie unter anderem mit dem
7 - Beschuldigten NN. eine Bande gebildet haben sollen (Anklageziffer 1.3.2.4.12 [Be- schuldigter B.] und Anklageziffer 1.4.2.5.12 [Beschuldigter C.]). Die laut Anklage ge- gen die Beschuldigten B. und C. in dieser Bandenzusammensetzung begangenen Geldwäschereihandlungen sind überwiegend deckungsgleich mit den Anklagevor- würfen, die in diesem Zusammenhang gegenüber dem Beschuldigten NN. erhoben wurden (Überweisung von EUR 21'600.00 [Anklageziffern 1.3.2.4.4 und 1.4.2.5.4] / Checkbelastung von insgesamt Fr. 1.2 Millionen [Anklageziffern 1.3.2.4.9 und 1.4.2.5.9] / bankinterner Übertrag von Fr. 4 Millionen [Anklageziffern 1.3.2.4.10 und 1.4.2.5.10]). Gemäss Art. 305 bis Abs. 2 lit. b StGB liegt ein schwerer Fall von Geld- wäscherei vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortge- setzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat. Nach der Recht- sprechung ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindest- ansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gespro- chen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.1.1). Bandenmässige Tatbegehung ist in subjektiver Hinsicht nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 135 IV 158 E. 2 und E. 3.4; BGE 124 IV 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_960/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.1; 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.2). In Anbetracht der rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer bandenmässigen Tatbegehung braucht nicht weiter dargelegt zu werden, dass die den beiden Berufungsverfahren zugrun- deliegenden Strafverfahren inhaltlich verknüpft sind und wesentliche Überschnei- dungen aufweisen. 2.3 Nach dem Gesagten ist offenkundig und im Grunde auch unstrittig, dass es sich vorliegend um eine Beteiligungskonstellation im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO handelt. Daran ändert die Bemerkung der BA nichts, der Beschuldigte NN. sei an den geldwäschereirelevanten Vortaten nicht beteiligt gewesen und eine solche sei in beiden Strafverfahren nie thematisiert worden (CAR pag. 2.101.107; CA 2024.27 pag. 2.101.009). Vielmehr birgt eine getrennte Verhandlung und Entscheidung ge- rade in solchen Konstellationen unter Umständen die Gefahr von Widersprüchen hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung sowie der allfälligen Strafzumessung, zu- mal nebst anderem die Rollen der einzelnen Beteiligten im Verhältnis zu den weite- ren Akteuren von Relevanz sein können. Die angehobene Strafuntersuchung wurde bis zur Verfahrenstrennung im Juli 2015 denn auch gegen die Beschuldigten A., B. und C. sowie gegen den Beschuldigten NN. gemeinsam geführt. Vor diesem Hinter- grund drängt sich für die durchzuführende Berufungsverhandlung eine einheitliche Beweisführung auf. Der Wahrung der strafprozessualen Teilnahme- und
8 - Konfrontationsrechte der Beschuldigten kommt dabei mit Blick auf den Anspruch auf ein faires Verfahren erhöhtes Gewicht zu. Der enge Sachkonnex spricht eindeutig für eine Vereinigung der beiden Berufungsverfahren. Für die eine Abweichung vom Grundsatz der Verfahrenseinheit bedeutende weitere Getrenntführung der beiden Berufungsverfahren bestehen demgegenüber keine besonderen sachlichen Gründe. So ist weder ersichtlich noch überzeugend dargetan, dass den Interessen der Verfahrensökonomie und dem strafprozessualen Beschleunigungsgebot nur mit der separaten Weiterführung der beiden Berufungsverfahren genügend Nachach- tung verschafft werden könnte. Die BA zeigt nicht auf und es wäre auch nicht zu erkennen, welche sich im Hinblick auf das eine Berufungsverfahren aufdrängenden Verfahrensschritte den beförderlichen Fortgang des anderen Berufungsverfahrens massgeblich verzögern könnten. Gegenteils stehen mit der Behandlung der gestell- ten Beweisanträge sowie der Ansetzung und Durchführung der Berufungsverhand- lung in beiden Berufungsverfahren analoge Instruktionsmassnahmen und Prozess- schritte an. In die Terminabsprache für die Berufungsverhandlung wurden im Übri- gen die Parteien beider Berufungsverfahren einbezogen. Schliesslich ist nicht davon auszugehen, dass die gemeinsame Behandlung der beiden Berufungsverfahren die vorliegende Strafsache übermässig verkomplizieren würde. Den von der BA in rechtlicher und praktischer Hinsicht aufgeworfenen Koordinationsfragen (vgl. CAR pag. 2.101.107 f.; CA.2024.27 pag. 2.101.009 f.), wird bei der Festlegung der Mo- dalitäten der gemeinsamen Verhandlung wie etwa der Reihenfolge der Einvernah- men der Beschuldigten Rechnung getragen werden können. 2.4 Durch die Berufungskammer zu beurteilen ist vorliegend einzig die Frage, ob beim jetzigen Prozessstand eine Vereinigung der beiden hängigen Berufungsverfahren angezeigt ist oder nicht. Es ist nicht zu beurteilen, ob die im Untersuchungsstadium erfolgte Trennung der Strafverfahren rechtens war oder nicht. Die entsprechenden Verfügungen der BA hielten einer Überprüfung im Rechtsmittelverfahren stand und sind rechtskräftig. Die Berufungskammer will keineswegs in Abrede stellen, dass es seinerzeit sachliche Trennungsgründe gegeben haben mag, und masst sich entge- gen der Befürchtung der BA (CAR pag. 2.101.106; CA 2024.27 pag. 2.101.009) auch nicht an, im Sinne einer «ausserordentlichen Beschwerdeinstanz» die Richtig- keit früherer Verfügungen und Beschwerdeentscheide über die Verfahrenstrennung zu hinterfragen, diese gar zu «übergehen» oder «aufzuheben». Für die vorliegend fragliche Verfahrensvereinigung kann über die aktuelle und allenfalls veränderte Prozesssituation indessen nicht hinweggesehen werden. Im Zeitpunkt der Abtren- nung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten NN. im Juli 2015 befanden sich die beiden Beschuldigten A. und C. in Untersuchungshaft, weshalb die Anklageer- hebung gegen diese Beschuldigten im Sinne einer vordringlichen Behandlung des Strafverfahrens als «unaufschiebbar» bezeichnet wurde (vgl. BA pag. 01-00099). Ausserdem sollte vor weiteren Untersuchungshandlungen zu den mutmasslichen Geldwäschereidelikten des Beschuldigten NN. der gerichtliche Entscheid in Bezug
9 - auf die tatbestandsrelevante Vortat abgewartet werden (vgl. BA pag. 01-00100). Strafprozessualen Zwangsmassnahmen sind die Beschuldigten nicht mehr unter- worfen. Das Vorverfahren gegen den Beschuldigten NN. ist längst abgeschlossen und die geldwäschereirelevanten Vortaten wurden unter anderem im vorinstanzli- chen Urteil SK.2020.40, gegen das Berufung erhoben wurde, abgehandelt. Durch die unterschiedlich lange Bearbeitungsdauer in erster Instanz entstand vor Beru- fungsgericht eine andere Verfahrenslage, indem sich die beiden Strafsachen nun- mehr in einem vergleichbaren Prozessstadium befinden. Was die BA im Weiteren unter wörtlicher Wiedergabe der eigenen Erwägungen in der Abtrennungsverfügung vom 21. Februar 2022 geltend macht (vgl. CAR pag. 2.101.106; CA 2024.27 pag. 2.101.008), hat nach wie vor seine Berechtigung bezüglich einer gemeinsamen Strafverfolgung des Beschuldigten NN. mit den damals mitbeschuldigten Personen und Gesellschaften (vgl. BA pag. 01.00128). Die damals wesentlichen Argumente lassen sich jedoch nicht gegen die vorliegend zu diskutierende Verfahrensvereini- gung anführen. Nach den zuvor umrissenen Anklagevorwürfen gegen die Beschul- digten (vgl. Erwägungen II.2.1 und II.2.2 hiervor) trifft insbesondere nicht zu, dass zwischen dem Beschuldigten NN. und den Beschuldigten B. und C. «keine Kon- takte, Absprachen oder sonstige gemeinschaftliche Handlungen» (vgl. BA pag. 01-
Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Andrea Blum Sandro Clausen
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
Kopie an (brevi manu):
Bundesstrafgericht, Strafkammer
11 - Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu- reichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 17. Februar 2025