Beschluss vom 26. Februar 2024 Berufungskammer Besetzung Richterinnen Brigitte Stump Wendt, Vorsitzende, Andrea Blum und Richter Olivier Thormann, Gerichtsschreiber David Mühlemann Parteien A., Berufungsführer / Beschuldigter
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats- anwältin des Bundes Caterina Aeberli, Berufungsgegnerin / Anklagebehörde
B., vertreten durch Rechtsanwalt Miro Prskalo, Berufungsgegnerin / Privatklägerschaft
Gegenstand
Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.39 vom 12. Dezember 2023
Entscheid über die Gültigkeit der Berufungsanmeldung (Art. 403 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CA.2024.3
Das Urteil wurde an der Hauptverhandlung eröffnet, mündlich begründet und das Urteilsdispositiv A. ausgehändigt. Den nicht anwesenden Parteien wurde das Ur- teilsdispositiv schriftlich eröffnet (vgl. Dispositivziffer II.; TPF pag. 2.930.002). A.3 Mit E-Mail vom 21. Dezember 2023 teilte A. dem Einzelrichter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (hiernach: Einzelrichter der Strafkammer oder Strafkam- mer) mit, dass er «Fristgerecht Rekurs gegen den Entscheid vom 12. Dezember 2023» erhebe. Gleichzeitig verlangte er eine schriftliche Begründung des Urteils
3 - (TPF pag. 2.940.001). Mit Einschreiben vom 16. Januar 2024 wies der Einzel- richter A. darauf hin, dass seine Eingabe – die E-Mail vom 21. Dezember 2023 – den Formerfordernissen für eine rechtsgültige Berufungsanmeldung nicht ge- nüge und setzte A. zur Verbesserung der Eingabe bzw. Einreichung einer form- gültigen Berufungsanmeldung eine Nachfrist bis zum 23. Januar 2024 (TPF pag. 2.940.002). Nach erfolgloser Zustellung wurde die Abholungseinladung am 17. Januar 2024, mit Frist zur Abholung bis am 24. Januar 2024 deponiert. Am 25. Januar 2024 wurde das Einschreiben der Strafkammer aufgrund nicht erfolgter Abholung zurückgesandt (Eingang bei der Strafkammer: 30. Januar 2024 [CAR pag. 2.201.002]). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit Schreiben vom 29. Januar 2024 ersuchte der Einzelrichter der Strafkammer die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (hiernach: Berufungskammer), über die Gültigkeit der als Rekurs bezeichneten, sinngemässen Berufungsanmel- dung gegen das Urteil der Strafkammer SK.2023.39 vom 12. Dezember 2023, von A. mit E-Mail vom 21. Dezember 2023 eingereicht, zu entscheiden. Den Par- teien wurde dieses Schreiben in Kopie übermittelt (CAR pag. 1.100.001). B.2 Ebenfalls am 29. Januar 2024 übermittelte die Strafkammer der Berufungskam- mer die Verfahrensakten (CAR pag. 1.100.003 f.). B.3 Mit Schreiben vom 31. Januar 2024 betreffend Eingangsanzeige und Zusam- mensetzung des Spruchkörpers zeigte die Berufungskammer den Parteien ins- besondere den Eingang des Begehrens der Strafkammer vom 29. Januar 2024 auf Entscheidung über die Gültigkeit der Berufungsanmeldung vom 21. Dezem- ber 2023 an (CAR pag. 1.200.001 f.). Gemäss Sendungsverfolgung der Schwei- zerischen Post wurde A. dieses Schreiben am 1. Februar 2024 zugestellt (CAR pag. 1.200.003). B.4 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsel wurde verzichtet, aufgrund der of- fensichtlichen Ungültigkeit der Berufungsanmeldung.
4 - Die Berufungskammer erwägt:
6 - ein Begründungsverzicht gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO an sich möglich wäre. Zu- nächst ist klar und gesetzlich vorgesehen, dass das erstinstanzliche Gericht nicht selbst über die Gültigkeit der Berufungsanmeldung befinden kann. Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Berufungsgericht über die Gültigkeit der Berufung, insbesondere auch der Berufungsanmeldung (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_968/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 2.1 f.) . Zudem wäre es verfahrensrechtlich nicht vertretbar, wenn dasselbe Gericht über die Zulässigkeit des gegen den eigenen Entscheid gerichteten Rechtsmittels beschliessen könnte. Auch aus Sicht der Verfahrenseffizienz ergibt es kaum Sinn, dass das erstinstanzliche Gericht aufgrund der (zweifelhaften) Berufungsanmeldung ein begründetes Urteil anfertigt, wenn sich diese ohnehin als verspätet oder aus an- deren Gründen ungültig erweist. Das erstinstanzliche Gericht kann daher vor Ausfertigung des begründeten Urteils, die Zulässigkeit der Berufungsanmeldung durch das Berufungsgericht überprüfen lassen (Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden SK1 16 44 vom 2. Mai 2017 E. II.1.d) dd), S. 7 ff.; Verfügung des Obergerichts Schaffhausen OGE 50/2019/5 vom 26. Februar 2019 E. 1.2). Zu- mindest aus finanzieller Sicht hat dies auch Vorteile für die berufungsführende Partei, da für die schriftliche Begründung des Urteils regelmässig Mehrkosten bzw. bei Verzicht auf eine schriftliche Begründung eine reduzierte Gerichtsge- bühr auferlegt wird. 1.8 Die Prüfung der Gültigkeit der Berufungsanmeldung erfolgt damit auf Begehren des erstinstanzlichen Gerichts, was insofern unbedenklich ist, als es sich bei den vom Berufungsgericht gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO zu prüfenden Aspekten um Sachurteilsvoraussetzungen handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2015 vom 17. November 2015, E. 2.1). Diese sind vom Berufungsgericht von Amtes wegen zu prüfen und unterliegen damit nicht der Disposition der am Berufungsverfahren beteiligten Parteien. Das erstinstanzliche Gericht kann dem Berufungsgericht Gründe für ein Nichteintreten anzeigen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_968/2013 vom 19. Dezember 2013, E. 2.1; K ISTLER VIANIN, a.a.O., Art. 403 N. 1 StPO; J OSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 399 StPO N. 5 und Art. 403 StPO N. 1; Z IMMERLIN, a.a.O., Art. 403 StPO N. 3). Dabei hat das erstinstanzliche Gericht dem Berufungsgericht die Berufungsanmeldung und die (nötigen) Verfahrensakten zu übermitteln, verbunden mit dem Begehren, zunächst einzig über die Zulässigkeit der Berufungsanmeldung zu entscheiden. 1.9 Der Entscheid über die Gültigkeit der Berufungsanmeldung ergeht in einem dem Berufungsverfahren vorgelagerten schriftlichen Verfahren. Dabei hat das Beru- fungsgericht den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 403 Abs. 2 StPO) zu geben (K ELLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 403 StPO N. 7; ZIM- MERLIN , a.a.O., Art. 403 StPO N. 6), wobei diese auf die Frage nach der Zuläs- sigkeit der Berufungsanmeldung zu beschränken ist. Als Teilgehalt des
7 - verfassungsmässigen und konventionsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Ge- hör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) sind den Parteien Eingaben der anderen Partei oder einer Behörde zu Kenntnis zu bringen und ihnen ist die Mög- lichkeit der Replik zu gewähren (K ELLER, a.a.O., Art. 403 StPO N. 7; ZIMMERLIN, a.a.O., Art. 403 StPO N. 6). Auf die Einholung einer Stellungnahme nach Art. 403 Abs. 2 StPO kann jedoch verzichtet werden, wenn die Berufungsanmeldung oder -erklärung offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO), was regelmässig bei einer verspäteten oder gänzlich versäumten Ein- gabe der Fall sein dürfte (O BERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts,
8 - entgegengenommen. Alsdann hat der Einzelrichter entsprechend der zuvor dar- gestellten rechtlichen Grundlagen und Rechtsprechung A. auf den Formmangel hingewiesen und ihn aufgefordert eine Berufungsanmeldung einzureichen, die eine formgültige, eigenhändige Unterschrift enthält bzw. eine qualifizierte elekt- ronische Signatur für den Fall einer elektronischen Eingabe. A. hat in der Folge dieses Einschreiben innert Frist nicht bei der Schweizerischen Post abgeholt. A. hat der Strafkammer weder eine (längere) Abwesenheit mitgeteilt noch eine Stell- vertretung bezeichnet. Da er mit seiner E-Mail vom 21. Dezember 2023 grund- sätzlich seinen Willen bekundet hat, gegen das Urteil SK.2023.39 vom 12. De- zember 2023 Berufung zu führen, musste er mit weiteren Zustellungen im betref- fenden Verfahren rechnen. Dementsprechend gilt die eingeschriebene Mitteilung innert Nachfrist eine Berufungsanmeldung mit formgültiger Unterschrift bzw. qua- lifizierter elektronischer Signatur einzureichen, im Sinne von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als zugestellt. 2.3 A. wurde ausserdem das Schreiben des Einzelrichters der Strafkammer vom 29. Januar 2024, mit dem Ersuchen an die Berufungskammer vorab über die Gültig- keit der Berufungsanmeldung zu entscheiden, in Kopie übermittelt (CAR pag. 1.100.001). Am 1. Februar 2024 hat A. zudem das Schreiben der Beru- fungskammer betreffend Eingangsanzeige und Zusammensetzung des Spruch- körpers von der Schweizerischen Post in Empfang genommen (vgl. supra B.3; CAR pag. 1.200.003). Mit diesem Schreiben wurden die Parteien insbesondere darüber orientiert, dass die Strafkammer die Berufungskammer ersuchte, über die Gültigkeit der Berufungsanmeldung vom 21. Dezember 2024 zu entscheiden. Demnach ist vorliegend davon auszugehen, dass A. weiss bzw. zumindest wis- sen kann, über was im vorliegenden Verfahren beschlossen wird. Bis zum heuti- gen Tag hat A. nicht um Wiederherstellung der richterlichen Frist gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO ersucht. 2.4 In Würdigung der gesamten Umstände ist vorliegend festzustellen, dass die von A. per E-Mail vom 21. Dezember 2023 mitgeteilte Berufungsanmeldung den For- merfordernissen von Art. 110 StPO nicht entspricht, da sie keine rechts- und formgültige Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur aufweist. Da die Berufungsanmeldung aufgrund der fehlenden Unterschrift oder qualifizierten elektronischen Signatur offensichtlich ungültig ist, konnte auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet werden. Nach dem Gesagten ist auf die Berufung ge- gen das Urteil der Strafkammer des Bundestrafgerichts SK.2023.39 vom 12. De- zember 2023 mangels gültiger Berufungsanmeldung nicht einzutreten.
9 -
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Brigitte Stump Wendt David Mühlemann
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
Bundesanwaltschaft, Frau Caterina Aeberli, Staatsanwältin des Bundes
Herrn A.
Herrn Rechtsanwalt Miro Prskalo
Bundesstrafgericht, Strafkammer (brevi manu)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wah- rung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.
Versand: 26. Februar 2024