Urteil vom 1. Mai 2025
Berufungskammer
Besetzung
Richter Olivier Thormann, Vorsitzender
Richterinnen Andrea Blum und Beatrice
Kolvodouris Janett,
Gerichtsschreiber Sandro Clausen
Parteien
A.,
Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt
des Bundes Kaspar Bünger,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Berufungs-
verfahren CA.2021.9
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CA.2024.31
- 2 -
Die Berufungskammer erwägt:
I. Verfahrensgang
- Mit rechtskräftigem Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfol-
gend: Berufungskammer) CA.2021.9 vom 1. Dezember 2021 wurde A. (nachfol-
gend: Gesuchsteller) wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne
von Art. 260
ter
Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt und
in den übrigen Anklagepunkten freigesprochen. Insgesamt wurden dem Gesuchstel-
ler Kosten von Fr. 39‘600.00 (Fr. 30‘000.00 für Vorverfahren und erstinstanzliches
Gerichtsverfahren + Fr. 9‘600.00 für das Berufungsverfahren) auferlegt (Urteil der
Berufungskammer CA.2021.9 vom 1. Dezember 2021 Dispositiv-Ziffern V.IV.1.2
und VI.1). Die angefallenen Kosten für die amtliche Verteidigung wurden im Betrag
von Fr. 234‘212.85 (Fr. 208‘513.30 für Vorverfahren und erstinstanzliches Gerichts-
verfahren + Fr. 25‘699.55 für das Berufungsverfahren) unter dem Rückzahlungsvor-
behalt von Art. 135 Abs. 4 StPO (in der bis am 31. Dezember 2023 gültigen Fassung
[aStPO]) einstweilen und im Restumfang definitiv auf die Staatskasse genommen
(Urteil der Berufungskammer CA.2021.9 vom 1. Dezember 2021 Dispositiv-Ziffern
V.VI.1 und VI.2). Mit am 4. September 2024 bei der Berufungskammer eingegange-
ner Eingabe ersuchte der Gesuchsteller unter Beilage einzelner Belege zu seinen
finanziellen Verhältnissen um Erlass dieser Verfahrenskosten (CAR
pag. 1.100.001 ff.) . Mit Verfügung vom 13. September 2024 wurde der Gesuchstel-
ler zur Einreichung von Unterlagen und Erteilung von Auskünften zu seiner wirt-
schaftlichen Situation aufgefordert (CAR pag. 2.102.001 f.). Nach Ablauf der hierfür
angesetzten Frist hat der Gesuchsteller zusammen mit einer am 14. November 2024
bei der Berufungskammer eingegangenen Eingabe weitere Unterlagen eingereicht
(CAR pag. 2.102.003 ff.). Von der Berufungskammer zur Vernehmlassung eingela-
den (CAR pag. 2.101.001 f.), beantragte die Bundesanwaltschaft am 9. Dezember
2024 die Abweisung des Kostenerlassgesuchs (CAR pag. 2.101.003 ff.). Dem Ge-
suchsteller ist diese Stellungnahme mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen.
Weitere Instruktionen haben hingegen nicht zu erfolgen. Das Verfahren erweist sich
als spruchreif.
II. Zuständigkeit zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs
Ein Gesuch um Kostenerlass ist ein dem Strafverfahren nachgelagertes, selbststän-
diges Gesuchsverfahren, das sich nach den Vorschriften der Art. 363 ff. StPO rich-
tet . Ein Kostenerlassgesuch bezieht sich in erster Linie auf Forderungen des Staates
aus Verfahrenskosten, über welche in einem rechtskräftigen Endentscheid befun-
den wurde (G
RIESSER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 425 StPO N. 1). Zent-
raler Bezugspunkt stellt demnach ein rechtskräftiger Kostenentscheid in einem
Strafverfahren dar. Der mit dem Urteil der Berufungskammer CA.2021.9 vom
- Dezember 2021 einhergehende Kostenspruch ist in Rechtskraft erwachsen und
betrifft den Gesuchsteller. Die Zuständigkeit für die Beurteilung eines Gesuches im
Sinne von Art. 425 StPO knüpft an den Hauptsachenentscheid an. Diejenige Straf-
behörde, welche den Kostenentscheid getroffen hat, ist auch für die Behandlung
des Gesuchs zuständig (P
ERRIER DEPEURSINGE, CPP annoté, 2. Aufl. 2020, Art. 425
StPO N. 1). Die Berufungskammer ist folglich zur Behandlung des vorliegenden Ge-
suchs um Kostenerlass betreffend die aus dem mit Urteil CA.2021.9 vom 1. Dezem-
ber 2021 erledigten Strafverfahren stammenden Kosten zuständig.
III. Eintreten auf das Kostenerlassgesuch
Der Gesuchsteller ist als zahlungsverpflichtete Person grundsätzlich zur Beantra-
gung eines Kostenerlasses berechtigt. In seinem Gesuch beantragt der Gesuchstel-
ler den «Erlass der Verfahrenskosten» (CAR pag. 1.100.001). Es ist davon auszu-
gehen, dass der Gesuchsteller um Erlass der gesamten ihm im vorliegend massge-
blichen Urteil der Berufungskammer CA.2021.9 vom 1. Dezember 2021 auferlegten
Kosten ersucht. Das Erlassgesuch des Gesuchstellers bezieht sich folglich auch auf
die Kosten für die amtliche Verteidigung im Strafverfahren, welche – wie erwähnt –
unter Hinweis auf den Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 aStPO einst-
weilen auf die Staatskasse genommen wurden. Diese Kosten können erst eingefor-
dert werden, wenn der Gesuchsteller in günstige wirtschaftliche Verhältnisse ge-
langt respektive zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 135 Abs. 4 aStPO) und
dies gerichtlich festgestellt wurde. Vor diesem Zeitpunkt liegt keine gegenwärtig re-
sultierende ernstliche Belastung und damit auch kein Härtefall vor, welcher einen
Erlass rechtfertigen würde. Aus den vom Gesuchsteller eingereichten Unterlagen
ergibt sich zwar, dass er im Juni 2024 vom Urteilsvollzug der Bundesanwaltschaft
im Zusammenhang mit der Nachforderung der Kosten aus amtlicher Verteidigung
gemäss Art. 135 Abs. 4 aStPO aufgefordert wurde, seine finanziellen Verhältnisse
darzulegen und zu belegen (vgl. Formular «Persönliche und finanzielle Situation»
[CAR pag. 1.100.002 ff.]). Es ist indessen nicht ersichtlich und vom Gesuchsteller
auch nicht behauptet, dass die Kosten für die amtliche Verteidigung eingefordert
worden wären oder schon ein gerichtlicher Entscheid betreffend Feststellung der
Nachzahlungspflicht ergangen wäre. Die entsprechende Forderung ist damit derzeit
nicht fällig und auch nicht betreibbar, weshalb sie das wirtschaftliche Fortkommen
des Gesuchstellers nicht hindert. Vor diesem Hintergrund hat der Gesuchsteller kein
rechtlich geschütztes Interesse, im jetzigen Zeitpunkt den Erlass der Kosten für die
amtliche Verteidigung zu verlangen. Insoweit ist auf das vorliegende Gesuch um
Kostenerlass nicht einzutreten.
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IV. Beurteilung des Kostenerlassgesuchs
- In der Sache zu beurteilen ist das Gesuch um Kostenerlass hinsichtlich der dem
Gesuchsteller auferlegten Untersuchungs- und Gerichtskosten. Forderungen aus
Verfahrenskosten können gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftli-
chen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden
(Art. 425 StPO). Stundung und Erlass der Verfahrenskosten dienen dem Zweck der
Resozialisierung der verurteilten Person und der Nichtgefährdung ihres wirtschaftli-
chen Weiterkommens. Daher setzt die Anwendung von Art. 425 StPO voraus, dass
die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt
sind, dass eine ganze oder teilweise Kostenauflage eine unzumutbare Härte dar-
stellt bzw. unbillig erscheint. Das kann der Fall sein, wenn die kostenpflichtige Per-
son mittellos ist oder die Verfahrenskosten zusammen mit ihren übrigen Schulden
die Resozialisierung bzw. das wirtschaftliche Fortkommen von ihr und der von ihr
unterstützten Personen ernsthaft gefährden (D
OMEISEN, Basler Kommentar, 3. Aufl.
2023, Art. 425 StPO N. 3 f. mit Hinweisen; S
CHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar,
- Aufl. 2018, Art. 425 StPO N. 4). Art. 425 StPO ist als Kann-Bestimmung konzi-
piert. Die Strafbehörden verfügen bei der Frage, ob Verfahrenskosten zu stunden
oder zu erlassen sind, über einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum
(Urteile des Bundesgerichts 6B_109/2021 vom 4. März 2021 E. 2; 6B_304/2020
vom 25. August 2020 E. 3; 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1; D
OMEISEN,
a.a.O., Art. 425 StPO N. 5). Eine Reduktion der Verfahrenskosten mittels ganzen
oder teilweisen Erlasses ist dabei nur begründet, wenn seit dem Urteil eine wesent-
liche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Pflichtigen eingetreten ist
oder neue Umstände geltend gemacht werden, die ein Rückkommen auf den Kos-
tenentscheid rechtfertigen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK 2015.58 vom 19. April
2016 E. 5.3). Die Verhältnisänderungen müssen von dauerhafter Natur sein, wäh-
rend bei bloss vorübergehender Bedürftigkeit in erster Linie eine Stundung in Erwä-
gung zu ziehen ist. Den Gesuchsteller trifft bei der Abklärung seiner finanziellen
Verhältnisse eine gewisse Mitwirkungspflicht. Sein Gesuch kann mangels ausrei-
chender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden,
wenn er der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation
nicht nachkommt bzw. die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein
kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben
(Urteil des Bundesgerichts 6B_403/2012 vom 27. Juli 2012 E. 2; Beschluss der Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2018.133 E. 2.3).
- Zur Begründung seines Antrages um Kostenerlass führt der Gesuchsteller zunächst
aus, dass er alleinerziehender Vater einer 5-jährigen Tochter und seit dem Jahre
2017 krankgeschrieben sei sowie mit Unterstützung des Sozialamtes auf dem Exis-
tenzminimum lebe (CAR pag. 1.100.001). Mit solch allgemein gehaltenen Behaup-
tungen allein lässt sich ein Anspruch auf Kostenerlass nicht dartun. Die
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Vollstreckung von Verfahrenskosten ist in jedem Fall an die betreibungsrechtlichen
Garantien zur Wahrung des Existenzminimums (vgl. Art. 92 f. SchKG) gebunden.
Dem schriftlichen Gesuch des Gesuchstellers beigelegt war sodann ein offenbar im
Hinblick auf die Nachforderung von Kosten aus amtlicher Verteidigung zuhanden
der Bundesanwaltschaft ausgefülltes Formular über die «Persönliche und finanzielle
Situation» (CAR pag. 1.100.002 ff.). Darin gab der Gesuchsteller an, dass die am
- Januar 2019 geborene Tochter MMMMM. zusammen mit ihm im gleichen Haus-
halt wohne und die Mietkosten Fr. 1'290.00 betragen würden (CAR pag. 1.100.002
und CAR pag. 1.100.003). Im Weiteren erklärte der Gesuchsteller wiederum, dass
er «vom Existenzminimum» lebe (CAR pag. 1.100.004). Dazu reichte der Gesuch-
steller ein Budget der Sozialen Dienste YY. (CAR pag. 1.100.005 f.) und einen Leis-
tungsentscheid ebendieser Fürsorgebehörde (CAR pag. 1.100.008) ein, welche ei-
nen Sozialhilfebezug bis 31. Mai 2024 bestätigen. Auf gerichtliche Aufforderung hin
legte der Gesuchsteller weitere Unterlagen zu seiner wirtschaftlichen Situation vor
(CAR pag. 2.102.003 ff.). Dem ausgefüllten Formular «Persönliche und finanzielle
Situation» ist zunächst zu entnehmen, dass der Gesuchsteller zwei in den Jahren
2013 und 2019 geborene Kinder hat (CAR pag. 2.102.003). Sodann deklarierte der
Gesuchsteller eine wirtschaftliche Unterstützung durch das Sozialamt in der Höhe
von Fr. 2'606.20 pro Monat sowie unter der Rubrik «Nettogehalt Ehe-/Konkubinats-
partner/in» monatliche Einkünfte von Fr. 918.00 (CAR pag. 2.102.004). Schliesslich
gab der Gesuchsteller an, dass er über kein Vermögen verfüge und gegen ihn Be-
treibungen vorlägen (CAR pag. 2.102.004 f.). Betreffend den behaupteten Sozialhil-
febezug reichte der Gesuchsteller einen Leistungsentscheid der Sozialen Dienste
YY. vom 28. August 2024 über die Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe für den
Zeitraum vom 1. Juni 2024 bis längstens 31. Mai 2025 ein (CAR pag. 2.102.010).
Das dem Leistungsentscheid zugrundeliegende Budget der Sozialen Dienste YY.
geht von monatlichen Lebenshaltungskosten von Fr. 3'511.85 aus, an welche es
Einnahmen in der Höhe von Fr. 357.70 anrechnet (CAR pag. 2.102.011). Von den
im Sozialhilfebudget berücksichtigten Auslagen hat der Gesuchsteller schliesslich
die Kosten für die Krankenkassenprämie (Fr. 469.75 [CAR pag. 2.102.017]) und die
Mietkosten (Fr. 1'397.00 [CAR pag. 2.102.018 f.] ) sowie zusätzlich die Prämien für
die Haushaltversicherung (Fr. 388.70 pro Jahr [CAR pag. 2.102.006]) belegt. Eben-
falls zu den Akten gereicht hat der Gesuchsteller zwei Betreibungsregisterauszüge
(CAR pag. 2.102.013 f. und CAR pag. 2.102.015 f.) und eine ärztliche Bescheini-
gung einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit für den Monat November 2024 (CAR
pag. 2.102.012).
3.1 Neben den soeben angeführten Angaben und Unterlagen hat der Gesuchsteller
keine weiteren Auskünfte zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen erteilt. Der ei-
gentlichen Sachprüfung ist daher die Feststellung vorauszuschicken, dass der Ge-
suchsteller der gerichtlichen Aufforderung zur Darlegung seiner finanziellen Situa-
tion nur teilweise nachgekommen ist. Die Berufungskammer hat dem Gesuchsteller
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mit Schreiben vom 13. September 2024 detailliert auseinandergesetzt, welche Un-
terlagen und Auskünfte zur Beurteilung des Kostenerlassgesuchs benötigt werden
(vgl. CAR pag. 2.102.001 f.). Dessen ungeachtet hat der Gesuchsteller insbeson-
dere eingehende Ausführungen dazu unterlassen, wie sich die Betreuungssituation
seiner minderjährigen Kinder konkret präsentiert. Der Gesuchsteller hat nicht ab-
schliessend erläutert, welche Betreuungsverantwortung er für welches Kind zu über-
nehmen hat und ob für allfällige Betreuungsaufgaben Unterhaltsbeiträge entrichtet
werden. Dies schadet dem Gesuchsteller vorliegend insofern nicht, als sich nach
Würdigung der rudimentären Vorbringen und beigebrachten Unterlagen ein akkura-
tes Bild der Betreuungssituation ergibt. In die von den Sozialbehörden der Sozialen
Dienste YY. zur Bestimmung des Leistungsanspruchs vorgenommene Bedarfsrech-
nung wurde nebst anderem ein Grundbetrag von Fr. 1‘577.00 («GBL UH») aufge-
nommen (CAR pag. 2.102.011). Bei diesem Betrag handelt es sich um den damals
aktuellen Grundbedarf für den Lebensunterhalt eines Haushaltes von zwei Perso-
nen in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft (Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] in der bis 31.12.2024 gültigen
Fassung, «C.3.1 Grundbedarf im Allgemeinen»). Zudem enthält das Sozialhilfe-
budget die Kosten für die ausserhäusliche Betreuung des Kindes MMMMM. in einer
Spielgruppe («Spielgruppe NNNNN. f. MMMMM. 1x/Woche» [CAR
pag. 2.102.011]). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Gesuch-
steller mit seiner minderjährigen Tochter MMMMM. in einem gemeinsamen Haus-
halt lebt. Dieser Schluss wird dadurch bekräftigt, dass der Gesuchsteller Kinderzu-
lagen bezieht, welche ihm als anrechenbare Einnahmen von den auszurichtenden
Sozialhilfeleistungen in Abzug gebracht werden (CAR pag. 2.102.011). Demgegen-
über kann nicht angenommen werden, dass für den Gesuchsteller bezüglich des
zweiten Kindes OOOOO. substanzielle Betreuungspflichten anfallen. In dieser Hin-
sicht wurden im Budget der Sozialhilfe einzig Kosten von Fr. 75.00 für die Ausübung
eines Besuchsrechts während vier Tagen pro Monat aufgerechnet («Besuchsr.
OOOOO. 4 Tage/Monat» [CAR pag. 2.102.011]; vgl. dazu auch Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) «C.3.2 Grundbedarf im Beson-
deren», wonach der Grundbedarf von Eltern mit Besuchsrechten um die Auslagen
erweitert wird, die durch den Besuch der Kinder entstehen).
3.2 Von den übrigen in der Bedarfsberechnung der Sozialen Dienste berücksichtigten
Ausgabenpositionen bedürfen einzig die Wohnkosten einer näheren Betrachtung.
Dafür macht der Gesuchsteller monatliche Kosten von Fr. 1'397.00 geltend (CAR
pag. 2.102.005), welche im Sozialhilfebudget im Umfang von Fr. 1'359.00 angerech-
net wurden (CAR pag. 2.102.011). Die Differenz zwischen den beiden Beträgen
lässt sich ohne Weiteres damit erklären, dass der Mietzins per 1. August 2024 und
damit nach Erstellung des Budgets durch die Sozialen Dienste von Fr. 1'359.00 auf
Fr. 1'397.00 erhöht wurde (CAR pag. 2.102.019). Die entsprechenden Wohnkosten
sind durch die vom Gesuchsteller eingereichte Mietzinsrechnung an sich belegt
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(CAR pag. 2.102.018). Zweifelhaft könnte höchstens sein, ob der Gesuchsteller die
Wohnung allein mit seiner Tochter bewohnt und folglich auch allein für den gesam-
ten Mietzins aufzukommen hat. Sowohl die Mietzinsrechnung wie auch die Mittei-
lung der Mietvertragsänderung sind an «PPPPP.» adressiert (CAR pag. 2.102.018
und CAR pag. 2.102.019). Der Name des Gesuchstellers wird hingegen in keinem
der Dokumente erwähnt. Bei «PPPPP.» handelt es sich den Angaben des Gesuch-
stellers zufolge um dessen Lebenspartnerin (CAR pag. 2.102.003). An sich würde
deshalb die Annahme naheliegen, dass der Gesuchsteller gemeinsam mit seiner
Lebenspartnerin und seiner Tochter in der Wohnung lebt. Weil der Gesuchsteller
gleichzeitig angab, seine «Ehe-/Konkubinatspartnerin» erziele ein Nettoeinkommen
von Fr. 918.00 pro Monat (CAR pag. 2.102.004), ist die Frage vor allem mit Blick auf
eine allfällige Aufteilung der Mietkosten nicht gänzlich irrelevant. Dennoch kann sie
an dieser Stelle unbeantwortet bleiben. Die Strafbehörden sind nicht an die Beurtei-
lung der Bedarfsverhältnisse durch Fürsorgebehörden gebunden. Gleichwohl wird
ausgeschlossen werden können, dass die Sozialen Dienste dem Gesuchsteller die
gesamten Mietkosten zugestanden hätten, wenn er diese nicht in diesem Umfang
bezahlen würde. Der Leistungsentscheid der Sozialbehörde verweist denn auch
ausdrücklich auf Angaben, die vom Gesuchsteller belegt worden seien (vgl. CAR
pag. 1.100.008: «Gestützt auf die belegten Angaben [...].»). Angesichts des Platz-
bedarfs eines Elternteils und eines sechsjährigen Kindes (vgl. CAR pag. 1.100.001)
mit zunehmenden Autonomiebedürfnissen erscheint die Wohnung (3-Zimmerwoh-
nung [CAR pag. 2.102.019]) für einen Zweipersonenhaushalt nicht übermässig
gross und wegen ihrer Lage auf Stadtgebiet (YY.) auch preislich nicht übersetzt. An
der zumindest vorübergehenden Bedürftigkeit des Gesuchstellers würde sich im Üb-
rigen bei Aufrechnung von reduzierten Mietauslagen jedenfalls bei den momenta-
nen Einkommensverhältnissen nichts ändern. Die in die Budgetrechnung der Sozi-
alen Dienste einbezogenen Kinderbetreuungskosten von Fr. 155.00 («Fr. 80.00 Be-
suchsr. OOOOO. 4 Tage/Monat» + «Fr. 75.00 Spielgruppe NNNNN. f. MMMMM.
1x/W» [CAR pag. 2.102.011]) geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind zu
übernehmen. Für die Prämien der Krankenkasse beansprucht der Gesuchsteller ei-
nen Betrag von Fr. 654.20 (CAR pag. 2.102.005), belegt diese Auslagen aber mit
einer nicht aktuellen Versicherungspolice aus dem Jahr 2021 (vgl. CAR
pag. 2.102.017). Die Sozialen Dienste haben dem Gesuchsteller indessen ebenfalls
Kosten für die Grundversicherung in genannter Höhe angerechnet (CAR
pag. 2.102.011). Dass der Gesuchsteller ausserdem eine monatliche Prämie von
rund Fr. 30.00 für die Haushaltversicherung bezahlt, erscheint aufgrund der Dauer
des eingereichten Versicherungsve rtrages (CAR pag. 2.102.007 ff. [Ablauf am
- November 2027]) ausgewiesen. Insgesamt sind die monatlichen Lebenshal-
tungskosten des Gesuchstellers auf rund Fr. 3'775.00 zu beziffern.
- In Bezug auf die Einkommensseite bringt der Gesuchsteller zur Hauptsache vor, er
sei seit dem Jahre 2017 krankgeschrieben und verfüge seither bis heute über
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keinerlei eigene Einkünfte (CAR pag. 2.102.004; vgl. auch CAR pag. 2.102.004).
Aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit des Gesuchstellers muss davon ausgegangen
werden, dass er aktuell tatsächlich erwerbs- und einkommenslos ist. Dass er dies
auch in den vergangenen Jahren durchgehend gewesen wäre, ist jedoch keines-
wegs dokumentiert. Der Gesuchsteller hat einzig ein von Dr. med. QQQQQ. am
- Oktober 2024 ausgestelltes Arbeitsunfähigkeitszeugnis eingereicht, dass eine
hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit vom 1. November 2024 bis zum 30. Novem-
ber 2024 attestiert (CAR pag. 2.102.012). Davon abgesehen findet die Behauptung
des Gesuchstellers betreffend die krankheitsbedingte Dauerarbeitsunfähigkeit in
den Akten keine Stütze. Weder hat der Gesuchsteller weitere ärztliche Bescheini-
gungen vorgelegt, noch liegen die gerichtlich verlangte Steuererklärung und Veran-
lagungsverfügung (vgl. CAR pag. 2.102.002) vor. Der Gesuchsteller legt nicht dar,
dass und weshalb es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, zu sei-
ner Arbeitsunfähigkeit zusätzliche Unterlagen einzureichen oder weitere Auskünfte
zu erteilen. Es kann somit nicht als erstellt gelten, dass der Gesuchsteller seit dem
Jahre 2017 ununterbrochen an gesundheitlichen Beschwerden gelitten hat und des-
wegen ganz oder teilweise arbeitsunfähig gewesen ist. Das für den Monat Novem-
ber 2024 ausgestellte Arztzeugnis enthält keine Diagnose und nimmt auch keine
Langzeitprognose vor. Ebenso wurde nicht geltend gemacht, dass aufgrund einer
krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit eine Anmeldung bei der Invalidenversiche-
rung erfolgt wäre oder solches zumindest beabsichtigt sei. Mehr oder anderes, was
als greifbarer Anhaltspunkt für eine langfristige Beeinträchtigung der gesundheitli-
chen Verfassung des Gesuchstellers und für eine auch in Zukunft massgeblich be-
schränkte Leistungsfähigkeit gewürdigt werden müsste, hat der Gesuchsteller nicht
vorgebracht. Dass der behandelnde Arzt den Gesuchsteller für nicht mehr als einen
Monat krankgeschrieben hat, spricht denn auch gegen die Annahme einer dauer-
haften Arbeits- und Leistungsunfähigkeit. Des Weiteren hat der Gesuchsteller im
Formular «Persönliche und finanzielle Situation» selbst angegeben, dass er «stel-
lensuchend» sei (CAR pag. 2.102.003 [Rubrik «Beruf»]). Über die gesundheitlichen
Einschränkungen hinaus nennt der Gesuchsteller keine Gründe, welche die Auf-
nahme einer Berufstätigkeit als unmöglich oder unzumutbar erscheinen liessen. Ins-
gesamt ist davon auszugehen, dass es dem mit Jahrgang [Jahreszahl] (vgl. CAR
pag. 2.102.003) noch jungen Gesuchsteller gelingen wird, arbeitsmässig wieder
Fuss zu fassen und eine entlöhnte Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Bei der Höhe des
zuvor ermittelten Lebensbedarfs (vgl. Erwägung IV.3.2 hiervor) wird dem Gesuch-
steller selbst ein nicht überdurchschnittliches Einkommen einen gewissen finanziel-
len Spielraum verschaffen.
- Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Dauerhaftigkeit der vom
Gesuchsteller angeführten Änderungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse im heu-
tigen Zeitpunkt verneint werden muss. Die Resozialisierung des Gesuchstellers er-
scheint daher aktuell nicht derart gefährdet, als dass die Verfahrenskosten bereits
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heute definitiv zu erlassen sind. Insofern besteht kein begründeter Anlass, um mit
dem Erlass von Verfahrenskosten in die Rechtskraft eines früheren Entscheides
einzugreifen. Es wird indessen nicht verkannt, dass die derzeitigen finanziellen Ver-
hältnisse des Gesuchstellers prekär sind und ihm höchstens die Deckung der le-
bensnotwendigen Ausgaben erlauben. Der Gesuchsteller geht einstweilen keiner
Erwerbstätigkeit nach, erzielt kein anderweitiges Einkommen, und der Familienbe-
darf wird vollumfänglich von der Sozialhilfe finanziert. Der Gesuchsteller verfügt
auch nicht über Vermögen (CAR pag. 2.102.004), auf welches zur Bezahlung von
Verfahrenskosten zurückgegriffen werden könnte. Gemäss den beiden Betrei-
bungsregisterauszügen der Betreibungsämter [Bezeichnung der beiden Betrei-
bungsämter] Betreibungen gegen den Gesuchsteller insgesamt 17 Verlustscheine
im Gesamtbetrag von Fr. 57'483.40 (ein Verlustschein über Fr. 10'580.05 [CAR
pag. 2.102.014] + 16 Verlustscheine über insgesamt Fr. 47'167.50 [CAR
pag. 2.102.016]) ausgestellt. Auch wenn sich seine Einkünfte nach den vorliegend
getroffenen Annahmen in Zukunft erhöhen werden, wird dem Gesuchsteller die volle
Ausschöpfung seiner Arbeitskapazität nicht umgehend möglich sein. Vielmehr
dürfte sich bei der Stellensuche einerseits die vorübergehende Abwesenheit vom
Arbeitsmarkt als erschwerend auswirken. Anderseits ist zu berücksichtigen, dass
die bestehenden Kinderbetreuungspflichten die Auswahl von möglichen Arbeitsstel-
len bis zu einem gewissen Grad einschränken, selbst wenn dem Gesuchsteller mit
der Stadt YY. ein grosser Stellenmarkt zur Verfügung steht. Schliesslich ist davon
auszugehen, dass der Gesuchsteller vor einem Arbeitsantritt gewisse Vorbereitun-
gen zu treffen haben wird, um das Betreuungskonzept für seine Tochter MMMMM.
mit seiner Erwerbstätigkeit zu koordinieren und gegebenenfalls anderweitig zu or-
ganisieren. Unter diesen Umständen bedeutet die jederzeitige Einforderbarkeit der
geschuldeten Verfahrenskosten momentan durchaus eine besondere Härte für den
Gesuchsteller. Dem Gesuchsteller soll die wirtschaftliche Erholung und Stabilisie-
rung seiner finanziellen Situation ermöglicht werden. Es rechtfertigt sich daher, dem
Gesuchsteller die Verfahrenskosten im Verfahren CA.2021.9 bis zum 31. Dezember
2026 zu stunden. Dadurch lassen sich nicht zuletzt die Aussichten verbessern, nach
Ablauf der zu gewährenden Stundung eine vollständige Zahlung der ausstehenden
Verfahrenskosten zu erwirken.
- Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Kostenerlass zwar abzuweisen, soweit da-
rauf eingetreten werden kann. Dem Gesuchsteller sind jedoch die Verfahrenskosten
im Verfahren CA.2021.9 (Fr. 39‘600.00 [Fr. 30‘000.00 für Vorverfahren und erstin-
stanzliches Gerichtsverfahren + Fr. 9‘600.00 für das Berufungsverfahren]) bis zum
- Dezember 2026 zu stunden.
- Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Dem Gesuchsteller werden die Verfahrenskosten im Verfahren CA.2021.9
(Fr. 39‘600.00 [Fr. 30‘000.00 für Vorverfahren und erstinstanzliches Gerichtsverfah-
ren + Fr. 9‘600.00 für das Berufungsverfahren]) bis zum 31. Dezember 2026 gestun-
det.
- Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Im Namen der Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Olivier Thormann Sandro Clausen
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug
- in die Akten des Berufungsverfahrens mit der Geschäftsnummer CA.2021.9
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf-
sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus-
setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
(BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt-
ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 6. Mai 2025