Urteil vom 26. Mai 2025
Berufungskammer
Besetzung
Richterinnen Brigitte Stump Wendt, Vorsitzende,
Beatrice Kolvodouris Janett und Petra Venetz
Gerichtsschreiberin Nathalie Hiltbrunner
Parteien
CASINO D. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Marco
Spadin
Privatklägerin/Berufungsführerin
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dominique
Jud
Beschuldigter/Berufungsgegner
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin
des Bundes Simone Meyer-Burger
Anklagebehörde/Berufungsgegnerin
BANK B.
Privatklägerin/Berufungsgegnerin
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CA.2024.36
C. AG
Privatklägerin/Berufungsgegnerin
Gegenstand
Berufung (teilweise) vom 18. September 2024 gegen
das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
SK.2023.50 vom 4. September 2024
Gewerbsmässiger Missbrauch einer Datenverarbei-
tungsanlage; Verfügung über beschlagnahmte Vermö-
genswerte
- 3 -
Sachverhalt:
A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil
Am 22. November 2022 wurde A. (nachfolgend: Beschuldigter) von der Kantons-
polizei Zürich verhaftet, nachdem er in der Zeit vom 20. bis 22. November 2022
mit Raubstoppfarbe kontaminierte Banknoten im Gesamtwert von Fr. 68’800.00
an verschiedenen Geldspielautomaten im Casino D. einbezahlt und in der Folge
Fr. 66'680.15 via Cashless-Casinokarte u.a. an diversen Auszahlungsautomaten
bezogen haben soll. Bei seiner Verhaftung führte der Beschuldigte mit
Raubstoppfarbe kontaminierte Banknoten im Wert von Fr. 44'000.00 mit sich. Er-
mittlungen ergaben, dass mutmasslich durch den Beschuldigten vorgenommene
Einzahlungen von entsprechend kontaminierten Bargeldnoten an Geldspielauto-
maten im Casino I. zwei Tage zuvor scheiterten, da die Automaten diese nicht
annahmen (BA pag. 6-01-0001 ff.; 10-03-0001 ff.).
Gemäss dem Bericht des Forensischen Instituts Zürich (nachfolgend: FOR) vom
- Februar 2023 stammen die vom Beschuldigten in der beschriebenen Weise
verwendeten und mitgeführten mit Raubstoppfarbe kontaminierten Banknoten
aus der am 4. November 2022 erfolgten Sprengung zweier Bankomaten der
Bank B. in X. durch eine unbekannte Täterschaft (BA pag. 11-01-0005 ff.). Letz-
tere erbeutete Bargeld im Betrag von Fr. 338'720.00 und Euro 58'850.00, wobei
die sich in der Geldkassette befindlichen Geldnoten infolge der Detonation mit
Raubstoppfarbe kontaminiert wurden (BA pag. 2-01-0001 ff.; 10-01-0001 ff.). In-
sofern lassen sich die vom Beschuldigten mutmasslich in eingangs geschilderter
Weise verwendeten und mitgeführten Banknoten auf die besagte Bankomaten-
sprengung zurückführen.
Mit Beschlagnahmebefehl vom 4. September 2023 beschlagnahmte die Bundes-
anwaltschaft (nachfolgend: BA) u.a. die vom Beschuldigten in die Geldspielauto-
maten beim Casino D. einbezahlten resp. mitgeführten und in der Folge sicher-
gestellten, mit Raubstoppfarbe kontaminierten Banknoten im Betrag von total Fr.
112'000.00 (Fr. 44'000.00 aus Asservat Ass-ID ZH A016’787'487; Fr. 68’000.00
aus Ass-ID ZH A016’790’446; [BA pag. 8-01-0025 ff.]). Das mutmasslich vom
Beschuldigten am 22. November 2022 im Casino D. auf erläuterte Weise ge-
wechselte Bargeld im Umfang von Fr. 5'000.00 wurde der Privatklägerin Casino
D. AG noch vor Ort durch die Kantonspolizei Zürich nach Rücksprache mit der
Verfahrensleitung ausgehändigt (BA pag. 6-01-0002).
Am 11. Dezember 2023 erhob die BA bei der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts (nachfolgend: Strafkammer bzw. Vorinstanz) Anklage gegen den Beschul-
digten wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), gewerbsmässigen betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie Versuchs dazu (Art. 147
Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und gewerbsmäs-
siger Geldwäscherei sowie Versuchs dazu (Art. 305
bis
Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. c
StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB).
- 4 -
Die Casino D. AG erhob auf die Aufforderung des Vorsitzenden der Vorinstanz
hin, die eingereichte Zivilklage zu beziffern und zu begründen, mit Eingabe vom
- Januar 2024 Anspruch auf die beschlagnahmten kontaminierten Banknoten
im Betrag von Fr. 72'800.00 und berief sich zusammengefasst auf den gutgläu-
bigen Erwerb der kontaminierten Banknoten gestützt auf Art. 935 ZGB (TPF
pag. 7.553.001 ff.). Die Bank. B. forderte die Herausgabe von mindestens
Fr. 50'000.00 aus den beschlagnahmten Banknoten und führte aus, diese seien
mit Raubstoppfarbe aus der Sprengung des Bank B. Bankomaten in X. kontami-
niert, stellten somit Deliktsgut dar und unterlägen als solches der Vermögensein-
ziehung gemäss Art. 70 ff. StGB (TPF pag. 7.551.001 ff.). Die C. AG machte
innert Frist sinngemäss eine Zivilforderung in Höhe der an die Bank B. infolge
der Bankomatensprengung ausbezahlten Versicherungssumme von
Fr. 565'000.00 geltend (TPF pag. 7.552.008 ff.).
Mit Verfügung vom 20. August 2024 hiess der Einzelrichter der Strafkammer das
Dispensationsgesuch des Beschuldigten gut (TPF pag. 7.255.001 ff.). Die Haupt-
verhandlung fand am 4. September 2024 in Anwesenheit der BA, der Verteidige-
rin des Beschuldigten sowie der Privatklägerin Bank B. statt (TPF
pag. 7.720.001 ff.). Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet und begrün-
det. Die Casino D. AG erschien weder zur Hauptverhandlung noch zur Urteilser-
öffnung.
Mit Urteil SK.2023.50 vom 4. September 2024 sprach die Strafkammer (Einzel-
gericht) den Beschuldigten des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs
einer Datenverarbeitungsanlage schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 15 Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren und ordnete
eine Landesverweisung von 5 Jahren an. Weiter beschloss sie die Herausgabe
von beschlagnahmtem Bargeld von total Fr. 112'000.00 an die Bank B. Die Zivil-
klagen der Bank B. und der C. AG (nachfolgend C) wurden als gegenstandslos
abgeschrieben, die Zivilklage der Casino D. AG wurde abgewiesen (TPF
pag. 7.930.001 ff.).
Den nicht anwesenden Parteien wurde das Urteil mit Versand vom 5. September
2024 am 9. September 2024 schriftlich im Dispositiv eröffnet (TPF
pag. 7.930.007 f.).
In der Folge verlangte die Privatklägerin Casino D. AG mit Schreiben vom 13.
September 2024 die Begründung des Urteils (TPF pag. 7.553.039). Mit Schrei-
ben vom 18. September 2024 meldete die soeben genannte Privatklägerin
schliesslich Berufung gegen das Urteil an (TPF pag. 7.940.001).
Die Strafkammer beschränkte ihre schriftliche Urteilsbegründung gestützt auf
Art. 82 Abs. 3 StPO auf den Umfang, in dem sich das Urteil auf das strafbare
Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche be-
zieht (vgl. Urteil SK.2023.50 E. 2).
- 5 -
B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
B.1 Am 26. November 2024 leitete die Strafkammer das (beschränkt) begründete Ur-
teil SK.2023.50 vom 4. September 2024 mitsamt der Berufungsanmeldung der
Casino D. AG (nachfolgend: Berufungsführerin) und die Verfahrensakten an die
Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer)
weiter (CAR pag. 1.100.003 ff.).
B.2 Mit Berufungserklärung vom 17. Dezember 2024 erklärte die Berufungsführerin
ihre Berufung und stellte folgende Anträge, die sie bereits summarisch schriftlich
begründete (CAR pag. 1.100.026 ff.):
-
Es sei die Zivilklage der Berufungsklägerin und Privatklägerin 3 vollumfänglich
gutzuheissen.
-
Es seien die nachfolgend aufgeführten, beschlagnahmten Vermögenswerte
der Casino D. AG im Betrag von Fr. 66'680.15 und der Bank B. im Betrag von
Fr. 1'319.85 herauszugeben:
Ass-
ID
Gegenstand Total
51091 − Bargeld Fr. 68'000.-- (Teilbetrag aus Asservat Ass-ID ZH
A016'790'446) bestehend aus:
o 53 x Fr. 1'000.-- (Ass-ID ZH A016'792'680)
o 5 x Fr. 1’000.-- (Ass-ID ZH A016’792’737)
o 10 x Fr. 1' 000.-- (Teilbetrag aus Asservat Ass-ID
ZH A016'792'748)
Fr. 68'0 00.--
-
Es seien die nachfolgen aufgeführten, beschlagnahmten Vermögenswerte der
Bank B. herauszugeben:
Ass-
ID
Gegenstand Total
51091 - Bargeld Fr. 44'000.-- (Ass-ID ZH A016'787’487) bestehend aus:
o 2 x Fr. 1'000.-- (Ass-ID ZH A016'792'599)
o 42 x Fr. 1’000.-- (Ass-ID ZH A016'792'602)
Fr. 44'0 00.--
-
Es seien die Zivilklagen der Bank B. und der C. AG im Umfang der Gutheis-
sung der Zivilklage der Berufungsklägerin und Privatklägerin 3 abzuweisen.
-
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
- 6 -
Gleichzeitig stellte und begründete sie folgende Beweisanträge (CAR
pag. 1.100.034):
Die Berufungsklägerin beantragt dem Gericht, die nachfolgend aufgeführten Ur-
kunden zu den Akten zu nehmen:
− Auszug aus dem System der CSA Casino I. AG bzgl. Auflistung der verwen-
deten Banknotenlesermodelle im Casino I., um zu belegen, dass dort sieben
der acht betroffenen Geldspielautomaten mit den alten Banknotenlesermo-
dellen UBA 10 und ein Geldspielautomat mit dem Banknotenlesermodell iVi-
zion ausgerüstet waren.
− Auszug aus dem System der Berufungsklägerin bzgl. Auflistung der verwen-
deten Banknotenlesermodelle im Casino D., um zu belegen, dass neun der
zehn Geldspielautomaten mit einem Banknotenlesermodell iVizion und ein
Geldspielautomat mit dem Modell UBA 500 Pro (auch UBA Pro oder UBA-
- ausgerüstet waren.
− E-Mail von L. von M. GmbH vom 24. November 2022 an N., um zu belegen,
dass Banknotenleser insbesondere auf die Erkennung der Echtheit von
Banknoten ausgelegt sind; dass Banknotenleser Verschmutzungen jeglicher
Art als Störfaktor ansehen; dass bei zu sensibler Einstellung eines Bankno-
tenlesers zu viele Noten refüsiert werden; und dass Banknotenleser nicht mit
Farbdetektoren ausgerüstet sind.
− Software Information Sheet des UBA 500 Pro, um zu belegen, dass dieser
nicht mit Farbdetektoren ausgerüstet ist.
− E-Mail von O. von P. AG vom 12. Mai 2021 bezüglich Empfehlung und Ersatz
des Banknotenlesermodells UBA 10 durch das Modell UBA 500 Pro.
B.3 Die BA teilte mit Eingabe vom 6. Januar 2025 mit, dass sie auf Erklärung der
Anschlussberufung sowie auf Stellungnahme zu den gestellten Beweisanträgen
verzichte. Die Eintretensvoraussetzungen seien von Amtes wegen zu prüfen
(CAR pag. 1.400.003).
B.4 Die Bank B. beantragte mit Eingabe vom 7. Januar 2025 ein Nichteintreten auf
die Berufung der Berufungsführerin sowie die Nichtzulassung, eventualiter die
Abweisung der gestellten Beweisanträge (CAR pag. 1.400.004 f.).
B.5 Mit Eingabe vom 9. Januar 2025 erklärte der Beschuldigte, vertreten durch seine
amtliche Verteidigerin, die Anschlussberufung mit folgenden Anträgen (CAR
pag. 1.400.008):
- Es seien die Urteilsziffern 2-6 aufzuheben und meinen Mandanten vom Vor-
wurf der missbräuchlichen Verwendung einer Datenverarbeitungsanlage frei-
zusprechen.
- Unter Kostenfolge zulasten des Staates.
B.6 Mit Beschluss vom 3. März 2025 begründete die Berufungskammer das Eintreten
auf die Berufung der Berufungsführerin und beschloss das Nichteintreten auf die
Anschlussberufung des Beschuldigten (CAR pag. 8.101.001.001 ff.). Der Be-
schluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.7 Mit Verfügung vom 6. März 2025 wies die Verfahrensleitung sämtliche Beweis-
anträge der Berufungsführerin ab und verzichtete auf die Erhebung von weiteren
Beweisen von Amtes wegen (CAR pag. 4.200.001 ff.).
B.8 Gleichentags ordnete sie gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. b und e StPO die Durch-
führung des schriftlichen Verfahrens an und erteilte der Berufungsführerin Frist
zur (ergänzenden) Berufungsbegründung (CAR pag. 2.100.001 f.).
B.9 Mit Eingabe vom 26. März 2025 verwies die Berufungsführerin zur Begründung
ihrer Berufung auf ihre in der Berufungserklärung vom 17. Dezember 2024 ent-
haltenen Ausführungen und verzichtete auf die Einreichung einer zusätzlichen
Begründung (CAR pag. 2.102.001).
B.10 Mit Verfügung vom 1. April 2025 wurde den übrigen Parteien Frist zur Stellung-
nahme zur Berufung gewährt. Im Übrigen wurden die Parteien aufgefordert, all-
fällige Entschädigungsforderungen in gleicher Frist zu beziffern und zu belegen
(CAR pag. 2.100.003).
B.11 Die BA verzichtete mit Eingabe vom 9. April 2025 auf das Einreichen einer Stel-
lungnahme zur Berufungsbegründung (CAR pag. 2.101.001).
B.12 Die Bank B. beantragte mit Eingabe vom 22. April 2025 die vollumfängliche Ab-
weisung der Berufung, eventualiter die Herausgabe der Asservate ID-Nr. 51091
in maximaler Gesamthöhe von Fr. 61'680.15, unter Kosten- und Entschädigungs-
folge zu Lasten der Berufungsführerin (CAR pag. 2.104.001).
B.13 Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten reichte am 22. April 2025 ihre Kos-
tennote ein (CAR pag. 7.100.001 ff.).
B.14 Die C. AG reichte mit Eingabe vom 13. Mai 2025, nach Fristerstreckung bis zu
diesem Datum, folgende Anträge ein (CAR pag. 2.105.003 ff.):
- Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
- Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsführerin.
B.15 Mit Schreiben vom 20. Mai 2025 schloss die Verfahrensleitung den Schriften-
wechsel ab und stellte den Entscheid der Berufungskammer in Aussicht (CAR
pag. 2.100.007 ff.).
Die Berufungskammer erwägt:
I. Formelle Erwägungen
- Eintreten / Fristen
Die Berufungsanmeldung und -erklärung der Berufungsführerin erfolgten fristge-
recht (Art. 399 Abs. 1-3 StPO). Die Bundesgerichtsbarkeit besteht gestützt auf
Art. 23 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 26 Abs. 2 und 3 StPO (vgl. Urteil SK.2023.50
E. 1.1). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382
Abs. 1 StPO). Die Berufungsführerin ist vor der Vorinstanz mit ihren Anträgen
bzw. ihren erhobenen rechtlichen Ansprüchen unterlegen und ist somit durch das
angefochtene Urteil beschwert und legitimiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Al-
lerdings ist sie nur zur Antragsstellung in Bezug auf sich selbst legitimiert. Soweit
die Berufungsführerin in ihren Anträgen die Herausgabe von beschlagnahmten
Vermögenswerten an die Bank B. beantragt, verfügt sie über kein rechtlich ge-
schütztes Interesse. Auf diese Anträge ist folglich nicht einzutreten.
Die Berufungskammer ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Be-
urteilung der vorliegenden Berufungen örtlich und sachlich zuständig (Art. 21
Abs. 1 lit. a StPO, Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 28b StBOG). Die übrigen Ein-
tretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Verfahrenshin-
dernisse liegen keine vor. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Beschluss
zur Eintretensfrage vom 3. März 2025 verwiesen (CAR pag. 8.101.001 ff.). Es ist
auf die Berufung einzutreten.
- Verfahrensgegenstand und Kognition
Die Berufungsinstanz hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochte-
nen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und Art. 404 Abs. 1 StPO).
Die Berufungsführerin ficht mit ihrer Berufung das erstinstanzliche Urteil teilweise
an und zwar ausdrücklich in Bezug auf die Dispositivziffern 6.1 (Herausgabe der
beschlagnahmten Vermögenswerte), 9.1 und 9.2 (Entscheid über Zivilklagen)
- 9 -
und 10. (Vormerk betreffend Aushändigung beschlagnahmter Vermögenswerte
durch Bank B. an die C. AG). Die Legitimation der Berufungsführerin beschränkt
sich jedoch auf die sie selbst betreffenden Punkte des Urteils (vgl. auch oben
Ziff. I.1). Der Entscheid über die Zivilklagen der anderen Privatklägerinnen kann
somit nur insofern Gegenstand des Berufungsverfahrens sein, als dieser den
Entscheid über die Anträge der Berufungsführerin tangiert oder umgekehrt. Ge-
genstand des Berufungsverfahrens ist vorliegend vordergründig die Verfügung
über die beschlagnahmten Vermögenswerte (Ziffer 6.1 Urteilsdispositiv) sowie
grundsätzlich die Zivilklage der Berufungsführerin. Die Dispositivziffern 9.2 und
10., welche die anderen Privatklägerinnen betreffen, sind grundsätzlich mitange-
fochten, da sie mit dem Entscheid über die Herausgabe der beschlagnahmten
Vermögenswerte und der Zivilklage der Berufungsführerin zusammenhängen.
Sofern der Entscheid der Vorinstanz in den die Berufungsführerin betreffenden
Punkten bestätigt wird, fehlt es jedoch an deren Anfechtung durch eine legiti-
mierte Partei und eine Überprüfung der Dispositivziffern 9.2 und 10. drängt sich
sachlich nicht auf (vgl. analog Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28.
Januar 2019 E. 2.3 mit Hinweisen betreffend konnexe nicht angefochtene
Punkte). In diesem Fall ist nicht neu darüber zu entscheiden.
Die Vorinstanz entschied die Abweisung der Zivilklage der Berufungsführerin.
Genaugenommen liegt inhaltlich jedoch keine eigentliche Zivilklage der Beru-
fungsführerin vor, auch wenn die Berufungsführerin ihre Anträge unter diesem
Titel stellt. Die geschädigte Person kann als Privatklägerin zivilrechtliche Ansprü-
che aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122
Abs. 1 StPO). Zivilforderungen im Sinne dieser Bestimmung sind unmittelbar aus
der Straftat resultierende und ordentlicherweise vor den Zivilgerichten geltend zu
machende Ansprüche, in erster Linie solche auf Schadenersatz und Genugtuung
nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile des
Bundesgerichts 7B_207/2022 vom 11. April 2024 E. 1.1; 7B_12/2023 vom
- September 2023 E. 1.2; 7B_89/2022 vom 31. Juli 2023 E. 2.2.1; 6B_562/2021
vom 7. April 2022 E. 1.1 [nicht publ. in: BGE 148 IV 170]). Möglich sind auch
dingliche Rückerstattungsansprüche (D
OLGE, in: Basler Kommentar, 3. Aufl.
2023, Art. 122 StPO N. 66). Die Zivilklage muss sich stets gegen die beschuldigte
Person richten (D
OLGE, a.a.O., Art. 122 StPO N. 58; SCHMID/JOSITSCH, Kommen-
tar, 4. Aufl. 2023, Art. 122 StPO N. 2). Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal
die Berufungsführerin keine (Schadenersatz-) Forderung oder einen Rückerstat-
tungsanspruch gegen den Beschuldigten stellt, sondern bereits im erstinstanzli-
chen Verfahren einzig die Herausgabe staatlich beschlagnahmter Vermögens-
werte beantragte (TPF pag. 7.553.001 f.). Jedenfalls beschränkt sich die Beru-
fung der Berufungsführerin nicht einzig auf den Zivilpunkt, sodass weder eine
Einschränkung der Kognition im Sinne von Art. 398 Abs. 5 StPO noch ein Ver-
schlechterungsverbot gegenüber der Berufungsführerin in Sinne von Art. 391
Abs. 3 StPO gilt (vgl. dazu auch Beschluss zu den Eintretensfragen vom 3. März
- 10 -
2025 E. 2.2). Verfahrensgegenstand ist die Herausgabe beschlagnahmter Ver-
mögenswerte, auf die zwei Parteien – nämlich die Berufungsführerin und die
Bank B. – Anspruch erheben (vgl. Art. 267 Abs. 3 und 4 StPO). Obwohl sich das
Berufungsverfahren nicht im Sinne der StPO auf den Zivilpunkt beschränkt, weist
es inhaltlich und aufgrund der in ihren Interessen noch direkt betroffenen Parteien
– dies sind zwei Privatklägerinnen – Ähnlichkeiten mit einem Zivilprozess auf (vgl.
G
REINER/AKIKOL, Grenzen der Vermögenseinziehung bei Dritten [Art. 59 Ziff. 1
Abs. 2 StGB] – unter Berücksichtigung von zivil- und verfassungsrechtlichen As-
pekten, in: AJP 2005 S. 1341 ff., S. 1347). Bezüglich der übrigen Punkte des
erstinstanzlichen Urteils wird festgestellt, dass diese bereits in Rechtskraft er-
wachsen sind (Art. 437 StPO).
II. Materielle Erwägungen
- Unbestrittener Sachverhalt
Der für die im Anschluss zu prüfenden Rechtsfragen relevante Sachverhalt ist
vorliegend weitgehend unbestritten. Der Beschuldigte begab sich gemäss der
von der Vorinstanz als erstellt erachteten Anklage und der vorhandenen Akten in
der Zeit vom 20. bis 22 November 2022 insgesamt fünf Mal ins Casino D. und
einmal ins CSA Casino I. mit dem Ziel, dort mit Raubstoppfarbe kontaminierte
Schweizer Banknoten in neues, nicht kontaminiertes Bargeld zu wechseln. Dazu
zahlte er dieses in unterschiedliche Geldspielautomaten ein. Dreizehn Mal ver-
suchte der Beschuldigte im CSA Casino I. kontaminierten Banknoten einzuzah-
len, die von den Geldspielautomaten jedoch nicht angenommen wurden (BA pag.
10-02-0035). Im Casino D. zahlte der Beschuldigte erfolgreich insgesamt einen
Betrag von Fr. 68’800.00 ein. Kurze Zeit später lud er das so erzielte Casino-
Guthaben auf Casino-Cashlesskarten und liess sich dieses anschliessend an
Auszahlungsautomaten – bzw. in einem Fall an einer Kasse – mit nicht kontami-
niertem Bargeld von total Fr. 66'680.15 wieder auszahlen.
Am 22. November 2022 wurde der Beschuldigte um 16:05 Uhr beim Verlassen
des Casinos D. durch dessen Sicherheitspersonal angehalten und anschliessend
durch die Kantonspolizei Zürich verhaftet. Dabei trug er einen Betrag von Fr.
44'000.00 an kontaminierten Banknoten auf sich (BA pag. 10-02-0035). Ebenso
hatte der Beschuldigte am 22. November 2022 Fr. 5'000.00 eingewechseltes
Bargeld auf sich, das durch die Kantonspolizei Zürich der Berufungsführerin aus-
gehändigt wurde (BA pag. 10-03-0003). Die insgesamt 68 Banknoten zu je Fr.
1'000.00 und acht Banknoten zu je Fr. 100.00 waren von blossem Auge eindeutig
erkennbar mit Raubstoppfarbe kontaminiert und somit klar ersichtlich aus einem
Verbrechen herrührend (BA pag. 10-03-0002, 10-03-0050, 11-01-0012). So
wurde denn auch durch das FOR Zürich festgestellt, dass die Banknoten aus der
- 11 -
Sprengung zweier Bankomaten der Bank B. am 4. November 2022 in X. stamm-
ten (BA pag. 11-01-0012) (zum Ganzen vgl. Anklagschrift TPF pag. 7.100.002
ff.).
- Erstinstanzliches Urteil
Die Vorinstanz prüfte im angefochtenen Urteil im Zusammenhang mit dem be-
schlagnahmten mit Raubstoppfarbe kontaminierten Bargeld vorab, ob die Bank
B. einen Anspruch auf Restitution desselben hat. Sie erwog zusammengefasst,
dass die Restitution nach Art. 70 Abs. 1 StGB den zivilrechtlichen Regeln vor-
gehe und ein Restitutionsausschluss nur gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB möglich
sei, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe
erworben und eine gleichwertige Gegenleistung erbracht habe. Art. 935 ZGB sei
insofern relevant, als die Geltendmachung des Drittenprivilegs von Art. 70 Abs. 2
StGB voraussetze, dass eine zivilrechtlich gültige Eigentumsübertragung statt-
gefunden habe. In casu habe kein gutgläubiger Erwerb der Banknoten durch die
Berufungsführerin stattgefunden, da die Raubstoppfarbe auf den Banknoten of-
fensichtlich erkennbar gewesen sei. Für die Kenntnisnahme eventueller Einzie-
hungsgründe sei die Wahrnehmung einer natürlichen Person massgebend. Die
Rechte der Geschädigten gingen gegenüber denjenigen der Erwerberin vor. Die
bei der Bankomatensprengung erbeuteten Vermögenswerte seien der Bank B.
zu restituieren (zum Ganzen vgl. Urteil SK.2023.50 E. 4).
- Vorbringen der Parteien
3.1 Standpunkt der Berufungsführerin
Die Berufungsführerin bringt in ihrer Berufungsbegründung zusammengefasst
vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, unrichtig ge-
würdigt und Art. 935 ZGB falsch angewendet. Handelsübliche Banknotenleser,
die in der Spielbankenbranche verwendet würden, seien derart konzipiert, dass
sie in der Lage seien, die Summen sowie die Echtheit der eingeführten Bankno-
ten korrekt zu erkennen. Solche Banknotenleser seien nicht mit Farbdetektoren
ausgerüstet. Die Tatsache, dass die Geldspielautomaten im Casino I. die ver-
färbten Banknoten nicht akzeptiert hätten, sei auf den Umstand zurückzuführen,
dass dort – im Unterschied zum Casino in Z. – grösstenteils «alte» Modelle von
Banknotenlesern im Einsatz gewesen seien. Es gebe in der Schweizer Spielban-
kenbranche keinen allgemeinen Standard in Bezug auf die Erkennung von mit
Raubstoppfarbe verfärbten Banknoten, denen die Banknotenleser der Spielauto-
maten genügen müssten. Weder die Gesetze noch die Aufsichtsbehörde, die
Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK), würden diesbezüglich Anfor-
derungen an die Spielbankenbetreiber stellen. Würden durch die Spielautomaten
zu oft verschmutzte oder verfärbte Noten abgelehnt, so wäre dies mit personellen
-
12 -
Mehrkosten verbunden und würde überdies die Kunden verärgern. Sie habe vor-
liegend im Moment, in dem der Besitz der Banknoten auf sie übergegangen sei,
deren Verfärbung weder erkannt noch erkennen können.
Sie habe deshalb auch nicht erkennen können, dass diese aus einem Delikt
stammten. Sie sei daher hinsichtlich der Verfügungsberechtigung des Beschul-
digten gutgläubig gewesen. Sie habe zudem eine gleichwertige Gegenleistung
für die verfärbten Banknoten erbracht, indem der Beschuldigte «saubere» Noten
erhalten habe. Die Voraussetzungen von Art. 70 Abs. 2 StGB seien erfüllt und
die Einziehung sei aufgrund der Existenz eines Dritten ausgeschlossen. Sie habe
Eigentum erworben. Die verfärbten Banknoten seien ihr im Umfang der erbrach-
ten Gegenleistung von Fr. 66'680.15 auszuhändigen (CAR pag. 1.100.029 ff.).
3.2 Standpunkt der Bank B.
Die Bank B. bestreitet die Vorbringen der Berufungsführerin. Insbesondere hielt
sie fest, dass die Berufungsführerin bei der Entgegennahme der unbestrittener-
massen mit Raubstoppfarbe markierten Banknoten die ihr obliegende Sorgfalts-
pflicht mindestens eventualvorsätzlich missachtet habe. Sie hätte sich einfach
und rasch sichere Kenntnis von der deliktischen Herkunft der Werte durch Au-
genschein verschaffen können. Der gute Glaube sei damit von vornherein aus-
geschlossen. Eine Vermischung habe nicht stattgefunden. Die Berufungsführerin
könne das Drittenprivileg nach Art. 70 Abs. 2 StGB nicht für sich beanspruchen.
Da der Berufungsführerin am 22. November 2022 bereits Fr. 5'000.00 zurückge-
geben worden seien, seien diese im Übrigen eventualiter – im Falle einer Gut-
heissung – vom geltend gemachten Betrag abzuziehen (CAR pag. 2.104.001 ff.).
3.3 Standpunkt der C.
Die C. verweist auf die Ausführungen der Bank B. und schliesst sich deren Be-
streitungen integral an. Des Weiteren führt sie aus, dass die Argumente der Be-
rufungsführerin zur Frage des gutgläubigen Erwerbs nicht stichhaltig seien. Sie
macht unter anderem geltend, der Verzicht auf eine menschliche Beteiligung und
die Automatisierung der Prozesse sei deren unternehmerisches Risiko. Die Ver-
färbungen wären aufgefallen, wenn die Prüfung der Banknoten nicht an eine Ma-
schine delegiert worden wäre. Es könne deshalb keine faktische «Gutgläubig-
keit» einer Maschine, wie dies von der Berufungsführerin geltend gemacht
werde, für die Gutgläubigkeit der Berufungsführerin abgeleitet werden, da diese-
Verfärbung des Geldes einem Menschen sofort aufgefallen wäre. Die Gutgläu-
bigkeit sei damit offensichtlich ausgeschlossen. In Bezug auf Art. 70 Abs. 2 StGB
argumentiert die C., die Entgegennahme von Bargeld durch Automaten sei nur
eine vorgelagerte Entgegenahme, wie dies auch die Bank B. geltend mache.
-
13 -
Auch bestehe die Gegenleistung nicht aus Bargeld, sondern aus dem potenziel-
len Gewinn oder Verlust. Es handle sich somit um keine gleichwertige Gegen-
leistung.
Ausserdem liege auch keine unverhältnismässige Härte vor. Der privilegierte An-
spruch der Privatklägerinnen gemäss Art. 73 StGB würde ohnehin, auch wenn
die Vorinstanz das Recht falsch angewendet hätte, vorgehen (CAR pag.
2.105.003 ff.).
- Sachverhalt und Beweiswürdigung
Zu überprüfen ist lediglich der rechtlich relevante Sachverhalt. Entgegen dem
Vorbringen der Berufungsführerin erachtet es die Berufungskammer in rechtli-
cher Hinsicht (mehr dazu vgl. unten E. 5) nicht als entscheidend, wie die techni-
sche Ausrüstung der Banknotenleser in den beiden Casinos in Y. und in Z. be-
schaffen war bzw. ob ältere oder neuere Modelle eingesetzt wurden. Es ist eine
unbestrittene Tatsache, dass die Banknotenleser im Casino D. die mit
Raubstoppfarbe verfärbten Banknoten akzeptierten, während diejenigen im
Casino I. dies nicht taten. Ebenso ist unbestritten, dass die Verfärbung durch das
menschliche Auge offensichtlich erkennbar gewesen ist (vgl. BA pag. 11-01-
0012). Fest steht auch, dass die Berufungsführerin die Verfärbung der Bankno-
ten im Zeitpunkt der Einzahlung der Banknoten in die von ihr betriebenen Spiel-
automaten – mangels Prüfung derselben durch eine natürliche Person – tatsäch-
lich nicht erkannte.
- Rechtliche Würdigung
5.1 Rechtliche Grundlagen
5.1.1 Übersicht
Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher
aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine
Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid
zu entscheiden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Erheben mehrere Personen Anspruch
auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist,
so kann das Gericht darüber entscheiden (Art. 267 Abs. 4 StPO). Die Lehre
scheint sich uneins zu sein, von welchen Regeln sich das Gericht bei der Zuspra-
che primär leiten zu lassen hat: Den Regeln des Privatrechts (B
OMMER/GOLD-
SCHMID
, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 267 StPO N. 18) oder den Regeln
des materiellen Strafrechts (d.h. das Einziehungsrecht) (H
EIMGARTNER, in:
- 14 -
Donatsch et. al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 267 StPO N. 7). Die
Einziehung von Vermögenswerten ist in Art. 70 StGB geregelt. Nach Art. 70
Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch
eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu ver-
anlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstel-
lung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
Die Einziehung ist somit subsidiär zum Rückerstattungsanspruch des Verletzten
(B
AUMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 70 StGB N. 49). Die Einziehung
ist zudem ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis
der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Ge-
genleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unver-
hältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB; sog. Drittenprivileg).
Die Beweislast für das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen einer Einziehung
bei einem Dritten liegt beim Staat (Urteil des Bundesgerichts 6B_925/2009 vom
- März 2010 E. 5.3).
Unter den Schutz des Drittenprivilegs von Art. 70 Abs. 2 StGB fällt nur, wer einen
Vermögenswert zivilrechtlich gültig erworben hat (S
CHOLL, in: Ackermann [Hrsg.],
Kommentar Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen, Band I, 2018,
Art. 70 StGB N. 328 ff.; N
ADELHOFER DO CANTO, Vermögenseinziehung bei Wirt-
schafts- und Unternehmensdelikten, Diss. 2008, S. 52 f.). Es gibt Konstellationen,
in denen ein Dritter zivilrechtlich Eigentum erwirbt und sich dennoch nicht auf das
Drittenprivileg nach Art. 70 Abs. 2 StGB berufen kann (vgl. N
ADELHOFER DO
CANTO, Diss. a.a.O., S. 310). Die zivilrechtliche Frage, ob eine Drittperson einen
Vermögenswert im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB erworben hat, ist im Strafver-
fahren vorfrageweise vom Gericht zu beurteilen (S
CHOLL, a.a.O., Art. 70 StGB N.
330, N
ADELHOFER DO CANTO, a.a.O., S. 53, GREINER/AKIKOL, a.a.O., S. 1345). In
Fällen, in denen die Interessen der strafrechtlich Geschädigten auf Rückerstat-
tung von widerrechtlich entzogenen Vermögenswerten dem Interesse von Dritten
nach Respektierung ihres Eigentums entgegenstehen, läuft es auf eine Ausei-
nandersetzung zwischen den Geschädigten und den Dritterwerbern hinaus.
Diese Streitigkeit weist in mancher Hinsicht die Züge eines Zivilprozesses auf
(zum Ganzen G
REINER/AKIKOL, a.a.O. S. 1347).
Die Berufungskammer geht der Vorinstanz folgend davon aus, dass bei An-
spruchskonkurrenz auf beschlagnahmte Vermögenswerte die Regeln des mate-
riellen Strafrechts als öffentlich-rechtliche Regelung den privatrechtlichen Regeln
grundsätzlich vorgehen. Die Geltendmachung des sogenannten Drittenprivilegs
nach Art. 70 Abs. 2 StGB setzt jedoch eine zivilrechtlich gültige Eigentumsüber-
tragung voraus, was vom Strafgericht vorfrageweise in Anwendung der zivilrecht-
lichen Bestimmungen zu prüfen ist (vgl. Urteil SK2023.50 E. 4.2). Liegt nämlich
- 15 -
kein zivilrechtlich gültiger Eigentumserwerb vor, so kommt Art. 70 Abs. 2 StGB
nicht zum Tragen. Ein Eingriff in das Eigentumsrecht eines Dritten aufgrund einer
Einziehung oder wie vorliegend aufgrund der Restitution an den Geschädigten
kann diesfalls nicht erfolgen. Die Prüfung der Voraussetzungen gemäss Art. 70
Abs. 2 StGB ist folglich derjenigen des zivilrechtlichen Eigentumserwerbs nach-
gelagert. In casu ist somit zunächst vorfrageweise zu prüfen, ob die Berufungs-
führerin aus zivilrechtlicher Sicht Eigentum an den mit Raubstoppfarbe kontami-
nierten Banknoten erworben hat. Nur sofern dies zu bejahen ist, ist weiter zu
prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 70 Abs. 2 StGB erfüllt sind.
5.1.2 Zivilrechtlicher Eigentumserwerb
5.1.2.1 Allgemeines
Eigentum an einem Fahrnisgegenstand erwirbt grundsätzlich, wer über einen
gültigen Erwerbstitel und eine Besitzesübertragung verfügt (vgl. S
CHMID/HÜRLI-
MANN
-KAUP, Sachenrecht, 6. Aufl. 2022, Zürich, N. 1089 ff.). Wer in gutem Glau-
ben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält, wird gemäss Art. 714
Abs. 2 ZGB deren Eigentümer, auch wenn der Veräusserer zur Eigentumsüber-
tragung nicht befugt ist, sobald er nach den Besitzesregeln im Besitze der Sache
geschützt ist. Dies stellt eine Ausnahme vom Grundsatz dar, wonach niemand
mehr Rechte übertragen kann, als er selbst hat. Eine Person erwirbt also Eigen-
tum, sobald sie nach den Regeln des Besitzes von Art. 933 bis 935 ZGB im Besitz
geschützt ist. Erforderlich ist der gute Glaube des Erwerbers, in die Verfügungs-
berechtigung des Veräusserers (R
USCH/SCHWANDER, in: Basler Kommentar,
- Aufl. 2023, Art. 714 ZGB N. 10 f.).
Nach Art. 934 Abs. 1 ZGB kann der Besitzer, dem eine bewegliche Sache ge-
stohlen wurde oder verloren ging oder sonst wider seinen Willen abhanden ge-
kommen ist, diese grundsätzlich während fünf Jahren von jedem Empfänger ab-
fordern. Bei widerwillig abhanden gekommenen beweglichen Sachen greift der
Gutglaubensschutz des Erwerbs somit in den ersten fünf Jahren nicht. Nach
Art. 935 ZGB gilt bei Geld und Inhaberpapieren jedoch eine Ausnahme zu
Art. 934 Abs. 1 ZGB. Diese können auch, wenn sie dem Besitzer gegen seinen
Willen abhanden gekommen sind, dem gutgläubigen Empfänger nicht abgefor-
dert werden (Art. 935 ZGB). Wer den Besitz einer beweglichen Sache hingegen
nicht in gutem Glauben erworben hat, kann von dem früheren Besitzer jederzeit
auf Herausgabe belangt werden (Art. 936 Abs. 1 ZGB). Dies gilt gleichermassen
auch für Geld und Inhaberpapiere. Entscheidend ist der gute Glaube im Zeitpunkt
des Besitzerwerbs (E
RNST/ZOGG, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2023, Art. 935 ZGB
N. 1). Art. 935 ZGB kommt in Bezug auf Geld nur selten zur Anwendung, nämlich
-
16 -
dann, wenn es unvermischt bleibt. Durch Vermischung wird unabhängig von gu-
tem Glauben gestützt auf Art. 727 ZGB Eigentum erworben (E
RNST/ZOGG,
a.a.O., Art. 935 ZGB N. 3).
Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person knüpft,
ist dessen Dasein zu vermuten (Art. 3 Abs. 1 ZGB). Der Gutglaubensschutz ver-
sagt indessen nicht nur bei Bösgläubigkeit, sondern auch dann, wenn der gut-
gläubige Erwerber den Rechtsmangel nicht kennt, weil er beim Erwerb der Sache
jene Aufmerksamkeit vermissen liess, die von ihm nach den Umständen verlangt
werden durfte (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Wird nicht die nach den Umständen gebotene
Aufmerksamkeit aufgewendet, zieht dies die gleichen Rechtsfolgen nach sich wie
die Bösgläubigkeit. Die Nichtbeachtung der gebotenen Aufmerksamkeit ist aller-
dings nur von Bedeutung, wenn sie für die fehlende Kenntnis des Rechtsmangels
kausal ist; andernfalls ist sie unbeachtlich (BGE 139 III 305 E. 3.2.2, BGE 122 III
1 E. 2a S. 3). Das Mass der gebotenen Aufmerksamkeit und die Frage, inwieweit
der Erwerber ihr nachgekommen ist, sind Rechtsfragen (BGE 139 III 305 E. 3.2.2
mit Hinweisen). Der Grad der Aufmerksamkeit, der vom Erwerber verlangt wer-
den darf, richtet sich nach den Umständen. Was dies im Einzelfall bedeutet, ist
weitgehend eine Ermessensfrage (Art. 4 ZGB; BGE 143 III 653 E. 4.3.3, 139 III
305 E. 3.2.2, 131 III 418 E. 2.3.2). Das Gericht wendet Art. 3 Abs. 2 ZGB von
Amtes wegen an und berücksichtigt in seiner Beurteilung des Masses der nach
den Umständen gebotenen Aufmerksamkeit die konkrete Situation und wendet
objektive Kriterien an (BGE 143 III 653 E. 4.3.3). In die Abwägung einzubeziehen
ist insbesondere eine in der betreffenden Branche herrschende Verkehrsübung,
wobei allenfalls übliche Nachlässigkeiten nicht zu einer Herabsetzung der Sorg-
faltsanforderungen führen können (BGE 139 III 305 E. 3.2.2, BGE 113 II 397
E. 2b). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht keine allge-
meine Erkundigungspflicht des Erwerbers nach dem Vorliegen der Verfügungs-
macht des Veräusserers; nur wenn konkrete Verdachtsgründe vorliegen, müssen
die näheren Umstände abgeklärt werden (BGE 139 III 305 E. 3.2.2, BGE 122 III
1 E. 2a/aa; BGE 131 III 418 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Höhere Anforderungen
sind an jene Geschäftszweige zu stellen, die dem Angebot von Waren zweifel-
hafter Herkunft und folglich mit Rechtsmängeln behafteter Sachen in besonde-
rem Masse ausgesetzt sind (BGE 113 II 397 E. 2b). Auch wenn damit keine ge-
nerelle Erkundigungspflicht statuiert wird, ergibt sich in diesen Fällen eine Abklä-
rungs- bzw. Erkundigungspflicht hinsichtlich der Verfügungsberechtigung des
Veräusserers nicht erst bei konkretem Verdacht des Rechtsmangels, sondern
bereits, wenn aufgrund der Umstände Anlass zu Misstrauen besteht (BGE 139
III 305 E. 3.2.2, BGE 122 III 1 E. 2a/aa, BGE 131 III 418 E. 2.3.2).
Nur natürliche urteilsfähige Personen können grundsätzlich einen guten Glauben
haben. Es gibt jedoch Konstellationen, in denen das Wissen einer Person einer
-
17 -
andern zuzurechnen ist (vgl. F
OUNTOULAKIS/HONSELL, Basler Kommentar, Art. 3
ZGB N. 47 ff.). Juristische Personen gelten grundsätzlich in dem Mass als gut-
oder bösgläubig, als es die für sie handelnden Organe sind (F
OUNTOULA-
KIS
/HONSELL, a.a.O., Art. 3 ZGB N. 49). Genauer noch ist der juristischen Person
das Wissen aller an dem konkreten Geschäft irgendwie beteiligten Personen zu-
zurechnen (F
OUNTOULAKIS/HONSELL, a.a.O., Art. 3 ZGB N. 49).
5.1.2.2 Besondere Sorgfaltspflichten von Spielbanken nach der Geldwäschereige-
setzgebung
Casinos sind konzessionspflichtige Spielbanken im Sinne des Bundesgesetzes
über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51). Diese sind der Geldwä-
schereigesetzgebung unterstellt (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. e des Geld-
wäschereigesetzes [GwG; SR 955.0]). Daraus ergeben sich besondere Sorg-
faltspflichten gemäss Art. 6 GwG. Insbesondere muss die Spielbank als Finanz-
intermediär die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Ge-
schäftsbeziehung abklären, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögens-
werte aus einem Verbrechen herrühren (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. b GwG). Konkreti-
siert werden die Sorgfaltspflichten der konzessionierten Spielbanken in der Ver-
ordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Sorgfaltspflich-
ten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfi-
nanzierung (Geldwäschereiverordnung ESBK, GwV-ESBK, SR 955.021). Nach
Art. 12 GwV-ESBK muss die Spielbank unverzüglich die wirtschaftlichen Hinter-
gründe abklären, sobald ein Fall nach Art. 6 Abs. 2 GwG eintritt.
5.1.3 Subsumtion
5.1.3.1 Zivilrechtlicher Eigentumserwerb
Die Berufungsführerin gelangte aufgrund der Einzahlungen durch den Beschul-
digten an ihren Automaten in den Besitz der vorliegend beanspruchten Bankno-
ten. Da diese offensichtlich von blossem Auge erkennbar mit Raubstoppfarbe
kontaminiert waren, hat sich dieses Bargeld weder beim Beschuldigten als Vor-
besitzer noch bei der Berufungsführerin vermischt bzw. haben diese kein Eigen-
tum durch Vermischung im Sinne von Art. 727 ZGB erworben.
Weiter ist somit zu prüfen, ob die Berufungsführerin im Zeitpunkt des Besitzer-
werbs gutgläubig war. Im Bereich der Anwendbarkeit des Spielbankengesetzes
und des Geldwäschereigesetzes, in dem sich die Berufungsführerin als Betrei-
berin eines Casinos bzw. einer konzessionierten Spielbank bewegt, gilt eine er-
höhte Sorgfaltspflicht. Spielbanken sind in einer Branche tätig, die eine erhöhte
Aufmerksamkeit gerade in Bezug auf die Frage der Verfügungsberechtigung an
-
18 -
den von ihren Kunden einbezahlten Vermögenswerten erfordert. Welche konkre-
ten Vorkehren die Spielbank trifft, um ihren Sorgfaltspflichten nachzukommen, ist
grundsätzlich ihr überlassen. So erstaunt es nicht, dass es – wie die Berufungs-
führerin vorbringt – keine Vorschriften gibt, mit welchen Sicherheitsmechanismen
etwa ein Banknotenleser eines Spielautomaten insbesondere in Bezug auf Ver-
färbungen von Banknoten ausgerüstet sein muss. Eine solche fehlende Regulie-
rung vermag jedoch im Umkehrschluss nicht den guten Glauben der Berufungs-
führerin zu begründen. Die Berufungsführerin ist gesetzlich verpflichtet, bei An-
haltspunkten, die auf eine deliktische Herkunft der bei ihr eingebrachten Vermö-
genswerte hinweisen, nähere Abklärungen zu treffen. Dieser Pflicht kann sie je-
doch nur dann nachkommen, wenn sie die ihr zumutbaren und geeigneten Si-
cherheitsvorkehrungen trifft, die sie bzw. ihre für sie handelnden Mitarbeitenden
solche Anhaltspunkte umgehend erkennen lässt. Nur eine natürliche Person
kann grundsätzlich gutgläubig sein. Wird die Besitzübertragung bzw. die An-
nahme von Bargeld an eine Maschine ausgelagert, wird damit das Risiko einge-
gangen, dass diese Maschine für einen Menschen offensichtliche Merkmale nicht
erkennt. Dieses Risiko hat die Berufungsführerin vorliegend offensichtlich in Kauf
genommen und hat dieses zu tragen. Würde der Umstand, dass die Maschine –
im Unterschied zu einer natürlichen Person – einen offensichtlichen Hinweis auf
aus Verbrechen herrührende Gegenstände nicht erkennt, dennoch zu einem gut-
gläubigen Eigentumserwerb führen, so würde derjenige, der sich einer zu einem
möglichst tiefen Sicherheitsstandard ausgestatteten Maschine als Hilfsmittel be-
dient, gegenüber demjenigen, der eine Entgegennahme durch eine natürliche
Person vornimmt, privilegiert. Dass eine sensible Einstellung der Banknotenleser
der Spielautomaten vermehrten Einsatz von Mitarbeitenden erfordert und damit
zusätzliche Kosten verursacht und allenfalls auch Kunden verärgern könnte,
kann die Berufungsführerin nicht von ihren Pflichten entlasten. Vorliegend wäre
es der Berufungsführerin zumutbar gewesen, entweder ihre Automaten derart
einzustellen oder auszurüsten, dass die Verfärbung mit Raubstoppfarbe erkannt
wird bzw. keine automatische Annahme erfolgt – wie dies etwa im Casino I. der
Fall war – oder Einzahlungen direkt durch Mitarbeitende prüfen zu lassen. Da die
Verfärbungen für das menschliche Auge offensichtlich erkennbar waren, war de-
ren fehlende Kenntnisnahme kausal für die fehlende Kenntnis des Rechtsman-
gels durch die Berufungsführerin. Indem sie es zuliess bzw. keine hinreichenden
Vorkehrungen dagegen traf, dass es möglich war, stark verfärbte Banknoten, die
von blossem Auge erkennbar aus einer Straftat stammen, in ihre Spielautomaten
einbezahlt und schliesslich in «sauberes» Bargeld gewechselt werden konnten,
ist sie der Aufmerksamkeit, wie sie den Umständen nach von ihr verlangt werden
kann, nicht hinreichend nachgekommen. So kann sie sich nicht auf ihren guten
Glauben berufen (Art. 935 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 ZGB). Nach vorfrageweiser Prü-
fung hat somit in zivilrechtlicher Hinsicht kein Eigentumserwerb der Berufungs-
-
19 -
führerin an den beschlagnahmten Vermögenswerten im Sinne von Art. 714 Abs.
2 i.V.m. Art. 935 ZGB stattgefunden.
5.1.3.2 Einziehungsrecht
Da die Berufungsführerin nach vorfrageweiser Prüfung in zivilrechtlicher Hinsicht
nicht Eigentümerin der beschlagnahmten Vermögenswerte wurde, kann sie sich
nicht auf das Drittenprivileg von Art. 70 Abs. 2 StGB berufen. Es erübrigt sich,
die weiteren Voraussetzungen von Art. 70 Abs. 2 StGB zu prüfen. Damit steht
der Herausgabe im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB in fine an die Geschädigte
Bank B., der die beschlagnahmten Vermögenswerte durch ein Verbrechen ab-
handengekommen waren, nichts entgegen.
5.1.4 Fazit
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind die beschlagnahmten Vermögens-
werte von total Fr. 112'000.00 in bar (Asservaten-ID 51091) der Bank B. heraus-
zugeben. Die Anträge der Berufungsführerin sind vollumfänglich abzuweisen. In
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sind damit die Zivilklagen der Bank B.
und der C. als gegenstandslos zu erklären und abzuschreiben. Des Weiteren ist
davon Vormerk zu nehmen, dass die Bank B. nach Abzug von Fr. 50'000.00 den
darüber hinausgehenden Betrag (nach Wechsel der inkriminierten Noten bei der
Schweizerischen Nationalbank in Ersatznoten) der C. (Subrogation) aushändi-
gen wird.
- Kosten und Entschädigung
6.1 Verfahrenskosten
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei auf deren
Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens werden vorliegend
gestützt auf Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 7
bis
Reglement des Bundesstrafge-
richts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
(BStKR, SR.173.713.162) auf insgesamt Fr. 2'400.00 festgesetzt.
Die Berufungsführerin unterliegt mit ihren Anträgen vollumfänglich und hat somit
grundsätzlich die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Mit Beschluss vom
- März 2025 ist die Berufungskammer auf die Anschlussberufung des Beschul-
digten nicht eingetreten. Dieser hat somit die auf den Nichteintretensbeschluss
-
20 -
entfallenden Verfahrenskosten von Fr. 400.00 zu tragen. Die restlichen Verfah-
renskosten von Fr. 2'000.00 gehen zu Lasten der Berufungsführerin.
6.2 Entschädigungen
6.2.1 Entschädigung der Privatklägerinnen
Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten
sich nach den Art. 429 bis 434 StPO. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der
beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwen-
dige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Per-
son nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die
Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu be-
antragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so
tritt die Strafbehörde auf ihren Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Eine ge-
setzliche Grundlage für Entschädigungsforderungen unter mehreren Privatklä-
gerschaften kennt die StPO allerdings nicht explizit. Die Grundsätze, wonach der
Entschädigungsanspruch vom Obsiegen der Privatklägerschaft abhängt und
eine Obliegenheit zur Antragsstellung mit Bezifferung und Begründung besteht,
haben in der vorliegenden Konstellation jedoch analog zu gelten.
Die Berufungsführerin hat infolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf Ent-
schädigung. Die übrigen Privatklägerinnen haben im Berufungsverfahren keine
Entschädigungsforderungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO gestellt bzw.
diese nicht beziffert und belegt. Folglich ist auch ihnen keine Entschädigung zu-
zusprechen.
6.2.2 Entschädigung der amtlichen Verteidigung
Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes entschädigt
(Art. 135 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten
verurteilt, so ist sie verpflichtet dem Bund die Entschädigung zurückzuzahlen,
sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die amtliche Entschädigung wird gestützt auf die Kostennote der amtlichen Ver-
teidigerin vom 22. April 2025 auf total Fr. 880.70 festgelegt (Honorar Fr. 802.70,
Auslagen Fr. 12.00, MWST Fr. 66.00). Der Beschuldigte ist im Umfang seiner
Pflicht zur Kostentragung (1/6), ausmachend Fr. 146.80, zur Rückzahlung ver-
pflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
-
21 -
Die Berufungskammer erkennt:
I. Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils
Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
SK.2023.50 vom 4. September 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- A. wird freigesprochen vom Vorwurf der gewerbsmässigen Geldwäscherei sowie
des Versuchs dazu (Art. 305
bis
Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB, teilweise i.V.m. Art. 22
Abs. 1 StGB).
- A. wird schuldig gesprochen des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs
einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB).
- A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt vollziehbar bei ei-
ner Probezeit von 2 Jahren.
Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 105 Tagen und der vorzei-
tige Strafvollzug von insgesamt 67 Tagen werden auf die Freiheitsstrafe angerech-
net.
- A. wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen (Art. 66a lit. c StGB).
- Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt.
6.1 [...]
6.2 Die nachfolgenden beschlagnahmten Vermögenswerte werden eingezogen und zur
teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet:
Ass-ID Gegenstand Total
51091 - Bargeld Fr. 800.-- (Teilbetrag aus Asservat Ass-ID ZH A016'790'446) be-
stehend aus:
• 8 x Fr. 100.-- (Teilbetrag aus Asservat Ass-ID ZH A016'792'680)
Fr. 800.--
7. Die Verfahrenskosten betragen insgesamt Fr. 16'139.95 (Vorverfahren Gebühr:
Fr. 7'500.00, auferlegbare Auslagen: Fr. 6'639.95; Gerichtsverfahren Gebühr:
Fr. 2'000.00). Davon werden A. in reduziertem Umfang Fr. 6'000.00 auferlegt.
Wird seitens A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert sich die
Gerichtsgebühr um die Hälfte.
8. Rechtsanwältin Dominique Jud wird für die amtliche Verteidigung von A. von der
Eidgenossenschaft mit Fr. 17'865.60 (inkl. MWST) entschädigt.
A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung
Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
- [...]
- [...]
II. Teilweises Nichteintreten auf die Berufung
Auf die Berufung der Casino D. AG wird bezüglich der Anträge, es seien der Bank
B. Vermögenswerte im Gesamtbetrag von Fr. 45'319.85 (Anträge Ziff. 2 und 3
Berufungserklärung) herauszugeben, nicht eingetreten.
III. Neues Urteil
- Die nachfolgenden beschlagnahmten Vermögenswerte werden der Bank B. her-
ausgegeben:
Ass-ID Gegenstand Total
51091 - Bargeld Fr. 44'000.-- (Ass-ID ZH A016'787’487) bestehend aus:
• 2 x Fr. 1'000.-- (Ass-ID ZH A016'792'599)
• 42 x Fr. 1’000.-- (Ass-ID ZH A016'792'602)
- Bargeld Fr. 68'000.-- (Teilbetrag aus Asservat Ass-ID ZH A016'790'446)
bestehend aus:
• 53 x Fr. 1'000.-- (Ass-ID ZH A016'792'680)
• 5 x Fr. 1’000.-- (Ass-ID ZH A016’792’737)
• 10 x Fr. 1'000.-- (Teilbetrag aus Asservat Ass-ID ZH A016'792'748)
Fr. 112'000.--
- Die Anträge der Casino D. AG auf Herausgabe von beschlagnahmten Vermö-
genswerten und Gutheissung ihrer Zivilklage werden abgewiesen.
- Die Zivilklagen der Bank B. und der C. AG sind gegenstandslos und werden ab-
geschrieben.
- Es wird Vormerk genommen, dass die Bank B. nach Abzug von Fr. 50'000.00
(siehe Ziff. III.1) den darüber hinausgehenden Betrag (nach Wechsel der inkrimi-
nierten Noten bei der Schweizerischen Nationalbank in Ersatznoten) der C. AG
(Subrogation) aushändigen wird.
IV. Kosten und Entschädigungen im Berufungsverfahren
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von insgesamt Fr. 2'400.00 sind im Umfang
von Fr. 2'000.00 durch die Casino D. AG und im Umfang von Fr. 400.00 durch A.
zu tragen.
- Rechtsanwältin Dominique Jud wird für die amtliche Verteidigung von A. im Be-
rufungsverfahren mit Fr. 880.70 (inkl. MWST von Fr. 66.00) durch die Eidgenos-
senschaft entschädigt.
- 23 -
A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung
im Berufungsverfahren im Umfang von 1/6, ausmachend Fr. 146.80, Ersatz zu
leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.
Im Namen der Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Brigitte Stump Wendt Nathalie Hiltbrunner
Zustellung in vollständiger Ausfertigung an (Gerichtsurkunde):
- Bundesanwaltschaft, Frau Simone Meyer-Burger, Staatsanwältin des Bundes
- Frau Rechtsanwältin Dominique Jud (im Doppel für sich und zuhanden des Beschul-
digten A.)
- Herrn Rechtsanwalt Marco Spadin (im Doppel für sich und zuhanden der Privatkläge-
rin Casino D. AG)
- Bank B., z. Hd. Herrn J.
- C. AG, z. Hd. Herrn K.
- Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie; brevi manu)
Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an:
-
Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug)
-
Meldestelle für Geldwäscherei (MROS; Art. 29a Abs. 1 GwG)
-
Koordinationsstelle VOSTRA/DNA (unter Weiterleitung des Formulars «Auftrag zur
Meldung eines Löschungsereignisses»)
-
24 -
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf-
sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus-
setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
(BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt-
ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 4. Juni 2025