Urteil vom 17. Juni 2025 Berufungskammer Besetzung Richterin Brigitte Stump Wendt, Vorsitzende Richterin Andrea Blum und Richter Olivier Thormann, Gerichtsschreiber Luzius Kaufmann Parteien B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Fabian Voegt- lin Beschuldigter / Berufungsführer
gegen BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler Anklagebehörde / Berufungsgegnerin Gegenstand
Berufung (teilweise) vom 13. Dezember 2024 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.21 vom 2. Juli 2024
Versuchte Geldfälschung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz
Strafzumessung und Beschlagnahme
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CA.2024.37
2 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Im Rahmen einer am 16. November 2022 von der Kantonspolizei Zürich durchge- führten routinemässigen Kontrolle der vom Beschuldigten B. (nachfolgend: Beschul- digter oder B.) gemeldeten CBD-Anlagen in U. (ZH) stellten die Polizeifunktionäre mehrere mit Marihuana gefüllte Säcke sowie einen Pollinator fest. Bei der anschlies- send durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat angeordneten Hausdurchsu- chung der besagten Lagerräumlichkeiten wurde A. an einem Tisch sitzend bei der Ausfertigung von Vorlagen für die Herstellung von gefälschten US-Dollarnoten an- getroffen, woraufhin er angab, ein Profigeldfälscher zu sein. Bei der anschliessen- den Durchsuchung wurde eine professionell eingerichtete Falschgeldwerkstatt vor- gefunden und in diesem Zusammenhang wurden diverse Gerätschaften und Mate- rialien, darunter insbesondere in unterschiedlichen Stufen der Produktion stehende Falsifikate von USD 50-Noten sichergestellt. Daneben wurden Gerätschaften zur Betäubungsmittelherstellung sowie Cannabisprodukte vom Typ «Drogenhanf» si- chergestellt (BA pag. 2-00-0001 ff.). A.2 Das ursprünglich von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eröffnete und geführte Verfahren wurde – nach entsprechender Gerichtsstandsanfrage – von der Bundes- anwaltschaft (nachfolgend: BA) mit Schreiben vom 25. November 2022 übernom- men (BA pag. 2-01-0001 ff.; 2-01-0004 ff.). Diese dehnte das Verfahren mit Verfü- gung vom 6. Juni 2023 betreffend den Beschuldigten auf den Straftatbestand der Widerhandlung gegen das Waffengesetz aus (BA pag. 1-01-0005 f.). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 vereinigte die BA die Strafverfolgung gegen die beiden Be- schuldigten – infolge teils originärer, teils kantonaler Zuständigkeit – in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 2-00-0001 ff.). A.3 Am 22. März 2024 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts Anklage gegen A. wegen versuchter Geldfälschung und gegen den Beschuldigten wegen versuchter Geldfälschung, Widerhandlungen gegen das Be- täubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (TPF pag. 13.100.001 ff.). A.4 Am 1. Juli 2024 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit der BA sowie der beiden Beschuldigten in Begleitung ihrer jeweiligen Verteidigung am Sitz des Bundesstraf- gerichts in Bellinzona statt (TPF pag. 13.310.002). A.5 Das Urteil wurde am 2. Juli 2024 mündlich eröffnet und begründet. A. wurde der versuchten Geldfälschung schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten bestraft. Der Beschuldigte wurde vom Vorwurf der Widerhandlung
3 - gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG freigespro- chen. Er wurde hingegen der versuchten Geldfälschung, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG und der Widerhand- lung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wurde bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten sowie einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à je Fr. 80.00, letztere bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. Vom Widerruf der mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 2. November 2022 bedingt ausgesproche- nen Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 170.00 wurde abgesehen. Zudem wurde über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte sowie über die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen entschieden (TPF pag. 13.930.001 ff.). A.6 Beide Beschuldigten meldeten mit Schreiben ihrer Verteidigungen vom 3. Juli 2024 innert Frist Berufung gegen das Urteil an (TPF pag. 13.940.001; 13.940.002). Mit Schreiben vom 12. August 2024 zog A. seine Berufungsanmeldung zurück (TPF pag. 13.940.005). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Am 2. Dezember 2024 leitete die Strafkammer die verfahrensgegenständlichen Ak- ten zusammen mit dem begründeten Urteil, der Berufungsanmeldungen des Be- schuldigten und A. sowie dem Rückzug der Berufungsanmeldung von A. an die Be- rufungskammer weiter (CAR pag. 1.100.026 ff.). B.2 Mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 erklärte der Beschuldigte seine auf die Straf- zumessung beschränkte Berufung und stellte folgende Anträge (CAR pag. 1.100.085 f.):
Das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 2. Juli 2024 sei betreffend «II. B.», Dispositivziffern 3 und 5 aufzuheben und B. sei neu mit einer bedingten Frei- heitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der bereits erstandenen Unter- suchungshaft von 78 Tagen und einer Probezeit von 5 Jahren zu bestrafen. Eventualiter sei der Vollzug von 6 Monaten Freiheitsstrafe anzuordnen und für die restlichen 18 Monate Freiheitsstrafe sei der Vollzug bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.
Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.). B.3 Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 verzichtete die BA auf die Stellung eines Nichtein- tretensantrags sowie auf die Erklärung einer Anschlussberufung (CAR pag. 1.400.003).
Juni 2025 liess der Beschuldigte die nachfolgenden Anträge stellen (CAR pag. 5.100.004):
Das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 2. Juli 2024 sei betreffend «Il. B.», Dispositivziffer 3 aufzuheben und B. sei neu mit einer bedingten Freiheits- strafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der bereits erstandenen Untersu- chungshaft von 78 Tagen und einer Probezeit von 5 Jahren zu bestrafen. Eventualiter sei der Vollzug von 6 Monaten Freiheitsstrafe anzuordnen und für die restlichen 18 Monate Freiheitsstrafe sei der Vollzug bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.
Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.). B.10 Im Rahmen der Parteivorträge anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. Juni 2025 stellte der Staatsanwalt des Bundes die folgenden Anträge (CAR pag. 5.100.005 f.): I. Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils Es sei festzustellen, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.21 vom 2. Juli 2024 gegen B. bezüglich Dispositiv-Ziffer Il. teilweise in Rechtskraft erwachsen [ist]:
II.1. (Freispruch wegen Art. 19 Abs. 1 Bst. a BetmG);
II.2. (Schuldsprüche wegen der versuchten GeIdfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. d WG);
II.4. (Verzicht auf Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 2. November 2022 bedingt ausgesprochenen Geidstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 170.00). Es sei weiter festzustellen, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafge- richts SK.2024.21 vom 2. Juli 2024 bezüglich den Dispositiv-Ziffern III. (Beschlag- nahmte Gegenstände und Vermögenswerte), IV. (Verfahrenskosten) und V. (Ent- schädigung) umfassend in Rechtskraft erwachsen [ist]. II. Berufungsentscheid B. sei unter Abweisung der Berufung und in Bestätigung des Urteils der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.21 vom 2. Juli 2024 mit einer
6 - Freiheitsstrafe von 52 Monaten sowie einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 80.00, insgesamt ausmachend CHF 800.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu bestrafen, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 78 Tagen (Art. 51 StGB). III. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Rechtsanwalt Fabian Voegtlin sei für die amtliche Verteidigung von B. in gericht- lich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädi- gen (Art. 135 Abs. 1 StPO). B. sei zu verpflichten, dem Bund die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Verfahrenskosten Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Lagerungskosten und Kosten für die Vernichtung der Asservate von insgesamt CHF 4'354.05) seien B. vollum- fänglich aufzuerlegen. Die BA begrüsst die Beschlagnahmung zur Sicherstellung der Verfahrenskosten. V. Vollzug Der Kanton Zürich sei als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StPO). VI. Weitere Verfügungen Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. B.11 Mit Beschluss vom 3. Juni 2025 verfügte die Berufungskammer die Beschlag- nahmung des hälftigen Miteigentumsanteils des Beschuldigten an Grundstück Nr. [...]) und wies das Grundbuchamt YY. an, im Grundbuch der Gemeinde W., mit Bezug auf das soeben erwähnte Grundstück eine Grundbuchsperre im Sinne von Art. 266 Abs. 3 StPO anzumerken (CAR pag. 8.102.001 ff.). B.12 Nachdem die Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. Juni 2025 auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet hatten (CAR pag. 5.100.007), wurde das am 17. Juni 2025 gefällte Urteil gleichentags schriftlich im Dispositiv an die Parteien versendet (CAR pag. 9.100.001 ff.).
7 - Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen
12 - Frage 50; 13-01-0041, Zeilen 25 ff.; 13-01-0058, Zeilen 1 ff.; 13-01-0084, Zeilen 10 ff.; 13-01-0186, Zeilen 24 ff.). 2.2.4 Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. November 2022 in U. (Falschgeld- werkstatt) fanden Beamte der Kantonspolizei Zürich eine Vielzahl von Maschinen zur Druckvorstufe, dem Druck und der Druckverarbeitung (BA pag. 10-02-0026 ff.). Dazu stellte die Kantonspolizei Zürich diverse Materialien wie Papier, Druckerfarben, chemische Produkte und Zubehörteile für die Offsetdruckmaschi- nen fest (BA pag. 10-02-0047 ff.). Überdies konnten sechs Abfallsäcke mit Druck- erzeugnissen gefunden werden (BA pag. 10-02-0111 ff.). 2.2.5 Die BKP analysierte das aufgefundene Material und die aufgefundenen Halbfab- rikate auf ihre Qualität. Dabei stellte die BKP fest, dass der hergestellte Sicher- heitsfaden auf den Banknoten durch einen schwarzen Aufdruck auf dem rücksei- tigen Blatt der geplanten, zweiblättrigen Fälschung nachgestellt worden sei. Die Fluoreszenz sei durch einen Oberdruck mit gelber Tagesleuchtfarbe nachgestellt worden (bei der echten Note sei die fluoreszierende Beschichtung unter Tages- licht unsichtbar). Beim Resultat handle es sich um eine durchaus achtbare Imita- tion mit lesbarer Beschriftung. Gleichwohl habe die Nachahmung eine höhere Opazität, erreicht also nicht ganz die Klarheit des echten Fadens. Zudem sei die Anzahl Wiederholungen der Beschriftung «50 USA» falsch. Weiter sei die Falsch- geldproduktion nicht bis zum Aufdruck des Siegels fortgeschritten. Allerdings sei sowohl bezüglich Druckformherstellung (Auswaschgerät für Fotopolymerkli- schees) als auch seitens des Drucks (Heidelberger Tiegel) die notwendige Aus- stattung verfügbar, um das Siegel dem original entsprechend herzustellen. Wei- ter konnte ein Film mit guter Auflösung des vorderseitigen Notenmotivs gefunden werden. Es seien zudem mehrere Druckschritte ausgeführt worden, um die rich- tige Tönung des Papiers zu erreichen (BA pag. 10-02-0049 ff.). Die BKP kommt würdigend zum Schluss, dass das vorgelegte Muster mit Imitationen von Sicher- heitsfaden-beschriftung, Fluoreszenz des Sicherheitsfadens, Wasserzeichen und Papiertönung mit den aufgefundenen Gerätschaften produziert werden konnte und dass der Maschinenpark auch tauglich war, um die weiteren Arbeits- schritte bis zur Fertigstellung der Falsifikate auszuführen. Dies unter dem Vorbe- halt der Klärung einiger offener Fragen zu Themen wie Laminierung und Num- merierung. Wie nahe die fertigen Falsifikate dem Original gekommen wären, könne in diesem Stadium der Produktion nur geschätzt werden aber angesichts des Fachwissens von A., die aufgefundenen qualitativ hochwertigen Halbfabri- kate (wobei allerdings noch Mängel im Sicherheitsfaden bestanden), des Maschi- nenparks und der Arbeitsweise von A. sei jedoch zu erwarten gewesen, dass Fälschungen von überdurchschnittlicher Qualität entstanden wären (vgl. BA pag. 10-02-0053 f.).
13 - 2.2.6 Den Aussagen des Beschuldigten über den Fortschritt in der Falschgeldproduk- tion ist keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen. Denn ihm fehlt das notwendige Fachwissen, um den Fortschritt zuverlässig einschätzen zu können. Demgegenüber stellt A. tatsächlich den Fortschritt des Druckprozesses sehr op- timistisch dar. Dieser Optimismus von A. steht im Widerspruch zu den zahlrei- chen Fehlversuchen und den aufgefundenen Makulaturen. Auch wenn die Halb- fabrikate bereits eine gewisse Qualität aufwiesen, war etwa die Beschriftung des Sicherheitsfadens falsch und das Siegel noch nicht aufgebracht. Es muss des- halb davon ausgegangen werden, dass es auch inskünftig zu weiteren Fehlschlä- gen gekommen wäre. Die Einschätzung der BKP, dass sich der Fortschritt der Falschgeldproduktion nur schwer abschätzen lasse, fügt sich daher stimmig in diese widersprüchlichen Aussagen der Beteiligten ein. In diesem Sinne erscheint es nicht möglich, den Fortschritt der Falschgeldproduktion genau zu beziffern. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo und angesichts der aufgefundenen (fehlerhaften) Halbfabrikate muss vielmehr mit dem Beschuldig- ten davon ausgegangen werden, dass die Falschgeldproduktion erst am Anfang stand. 2.2.7 Die erst angelaufene und immer noch fehlerhafte Produktion von Falschgeld kann jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Beschuldigte und A. seit rund einem Jahr daran gearbeitet haben, den Fälschungsprozess zu optimieren. Dass es in der Vergangenheit zu Fehlschlägen gekommen ist, ist Teil des Her- stellungsprozesses, um eine überdurchschnittliche Qualität der Fälschungen zu erreichen. Insofern kann aufgrund dieser ersten Fehlschläge nicht darauf ge- schlossen werden, dass das Vorhaben aussichtslos war. Wie die BKP schlüssig darlegt, deuten stattdessen die aufgefundenen Halbfabrikate darauf hin, dass der Beschuldigte und A. im Herstellungsprozess bereits einige Erfolge (z.B. Nachah- mung der Fluoreszenz oder Tönung des Papiers) erzielt hatten. 2.2.8 Auch wenn der Beschuldigte geltend macht, er habe von sich aus aussteigen wollen (vgl. BA pag. 13-02-0141, 13-02-178 ff.; CAR pag. 5.300.016 f.) – was sich auch aus dem Tagebuch von A. ergibt (vgl. BA pag. 13-02-0161) –, liess er sich von diesem motivieren, den Fälschungsprozess fortzusetzen (vgl. dazu etwa die Nachrichten des Beschuldigten in BA pag. 08-01-0066; sowie die Tatsache, dass die Geldfälschung beim Eintreffen der Polizei immer noch im Gange war). Die Erklärungen des Beschuldigten, er sei betrunken gewesen oder er habe A. nicht traurig machen wollen (BA pag. 13-02-0141; CAR pag. 5.300.016) wirken nachgeschoben. Denn wäre sein Ausstiegswille tatsächlich gefestigt gewesen, hätte er jederzeit die Möglichkeit gehabt, dem Vorhaben ein Ende zu setzen, in- dem er etwa A. den Zutritt zur Werkstatt (die sich in seiner Geschäftsliegenschaft befand) verweigert oder die Maschinen verkauft hätte. Indem er dies nicht getan hatte, sondern sich erneut motivieren liess, zeigte er vielmehr, dass sein
14 - Ausstiegswille schwach war. Es muss also davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte und A. den Geldfälschungsprozess ohne polizeiliche Interven- tion fortgesetzt hätten. Es ist damit dem Eingreifen der Polizei zu verdanken, dass die Tat im Versuchsstadium stecken blieb und nicht etwa der Einsicht des Beschuldigten. 2.3 Zur Menge des herzustellenden bzw. in Umlauf zu bringenden Falschgeldes 2.3.1 Der Beschuldigte bemängelt ausserdem, dass die Vorinstanz ihm anlaste, er habe mindestens eventualvorsätzlich davon ausgehen müssen, dass Falsifikate im Gesamtwert von 5 Mio. USD – darunter die in Umlauf zu bringenden 2 Mio. USD – hergestellt würden. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise auf die wider- sprüchlichen Aussagen von A. abgestellt. Dieser sei zu Beginn der Untersuchung ebenfalls von zwei Millionen US-Dollar ausgegangen, die gefälscht werden soll- ten. Das von der Vorinstanz angenommene Ziel von 5 Mio. USD habe A. erst später genannt. Zudem könne aufgrund der vielen Fehlversuche nicht von der Papiermenge auf die angestrebte Produktionsmenge geschlossen werden. Das- selbe gelte, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass der Beschuldigte und A. die Falschgeldproduktion nicht bei 5 Mio. USD gestoppt hätten, weil noch Papier übrig gewesen sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte lediglich 2 Mio. USD habe fälschen wollen (CAR pag. 5.200.080 ff.). 2.3.2 Der Beschuldigte behauptete in der Untersuchung sowie anlässlich der Beru- fungsverhandlung, lediglich beabsichtigt zu haben, 2 Millionen USD in Umlauf zu setzten (für die Untersuchung: vgl. BA pag. 13-02-0061; vgl. aber die relativie- rende Aussage des Beschuldigten, wonach er nicht wisse, wie viel wert in USD hätte entstehen sollen (BA pag. 13-02-0071, Zeilen 11 ff.); für die Berufungsver- handlung: CAR pag. 5.300.016, insbes. Zeilen 25 f. wo der Beschuldigte aus- drücklich klarstellt, dass 2 Mio. USD in Umlauf gebracht werden sollten). Der Be- schuldigte rechnete mit einer Ausschussquote von 30-40% (vgl. CAR pag. 5.300.017, Zeilen 10 ff. sowie 35 ff.). In diesem Sinne erwähnte der Beschuldigte auch, dass er nur qualitativ hochstehendes Falschgeld in Umlauf gebracht hätte (zum Tatbeitrag des Beschuldigten vgl. sogleich; BA pag. 13-02-0191, Zeilen 16 ff.; 13-02-0196, Zeilen 2 ff.). Insofern war auch dem Beschuldigten klar, dass wenn qualitativ hochstehende 2 Mio. USD in Umlauf gebracht werden sollten, eine wesentlich höhere Menge an Falschgeld produziert werden musste, welche dann einer Qualitätskontrolle unterzogen werden musste. 2.3.3 Zusammengefasst sprach A. anfangs davon, dass das Ziel bei 2 Mio. USD gele- gen habe (vgl. BA pag. 13-01-0006, Frage 55; 13-01-0058, Zeilen 4 und 10). Anschliessend relativierte er, dass sie zwar 5 Mio. USD hergestellt hätten, auf- grund der Fehlerquote aber nur 2 Mio. USD in Umlauf gesetzt hätten (vgl. BA
15 - pag. 13-01-0084, Zeilen 10 ff. und 27 ff.). Später wiederholte er, dass von den 5 Mio. USD schlussendlich nur 3 Mio. USD in Umlauf gesetzt worden wären, da die Endkotrolle ein wichtiger Faktor sei (BA pag. 13-01-0197, Zeilen 10 ff. und 16 ff.). Zuletzt bestätigte er erneut, dass sie 5 Millionen USD hätten herstellen wollen (vgl. BA pag. 13-01-0197, Zeilen 31 ff.). Er sei davon ausgegangen, dass sie, wenn sie ihr Ziel erreicht hätten, wohl weitergedruckt hätten (vgl. BA pag. 13-01- 0197, Zeilen 18 ff.). Auch A. war somit sehr darauf bedacht, qualitativ hochwerti- ges Falschgeld herzustellen. 2.3.4 Den Berichten der BKP ist zu entnehmen, dass das sichergestellte Papier für 50- Dollar-Noten im Wert von USD 7'910'000 gereicht hätte (vgl. BA pag. 10-02- 102 ff). 2.3.5 2.3.5.1 Es fällt auf, dass A. und B. übereinstimmend davon ausgingen, dass nur qualitativ hochwertiges Falschgeld in Umlauf gesetzt werden sollte. Zudem schildern beide, dass das produzierte Falschgeld einer strengen Qualitätskontrolle hätte unterzogen werden sollen, bevor es in Umlauf gebracht worden wäre. Bei dieser Qualitätskontrolle wäre ein namhafter Teil des produzierten Geldes aussortiert worden. Entsprechend hing die konkret in Umlauf zu setzende Menge an Falsch- geld massgeblich davon ab, in welchem Umfang A. in der Lage gewesen wäre, qualitativ hochwertige 50-Dollar-Noten herzustellen. 2.3.5.2 Weiter erläuterte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung auf Nachfrage explizit, dass mit der von ihm genannten Summe von USD 2 Mio. der in Umlauf zu setzende Betrag gemeint sei, nachdem er vorher widersprüchlich zu seinen früheren Aussagen von einer anderen Zahl sprach. Auch erklärte der Beschuldigte, dass er um die hohe Ausschussquote von 30-40% gewusst habe. Wenn A. hingegen von 5 Mio. USD sprach, geht aus dem Kontext der Einver- nahme und seinen Erläuterungen klar hervor, dass dieser die zu produzierende Geldmenge meinte, die anschliessend einer Schlusskontrolle unterzogen werden sollte und von der ca. 2 Mio. USD übriggeblieben wären. Indem der Beschuldigte aber um die hohe Ausschussquote wusste, fasste er auch den Vorsatz, dass eine höhere als 2 Mio. USD Summe herzustellen war. 2.3.5.3 Aufgrund dieser Endkontrolle und der hohen Ausschussquote der produzierten Noten ist es sachlogisch weder A. noch dem Beschuldigten möglich, eine genaue Angabe des letztlich beabsichtigten, in Umlauf zu setzenden Falschgeldwerts, zu tätigen. Vielmehr sind die vom Beschuldigten und A. genannte Zahl von USD 2 Mio. als Zielwert zu verstehen, welcher Betrag ungefähr hätte in Umlauf gesetzt werden sollen. Insofern stehen die Aussagen des Beschuldigten und A. nicht im
16 - Widerspruch zueinander. Indem der Beschuldigte um die hohe Ausschussquote wusste und auch selbst hohe Qualitätsansprüche an das in Umlauf zu setzenden Bargeldes stellte, billigte er durch die Zielsetzung von 2 Mio. USD, welche hätten in Umlauf gesetzt werden sollen, dass A. zunächst einen massiv höheren Betrag an Falschgeld produzierte. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vo- rinstanz davon ausgeht, dass der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf nahm, dass A. erheblich mehr als 2 Mio. USD herzustellen gedachte. Diese Sachver- haltsfeststellung ist insofern zu präzisieren, als das hergestellte Geld nur unter Vorbehalt einer ausreichenden Qualität in Umlauf gebracht werden sollte, was nach Schätzung der Komplizen etwa 2 Mio. USD entsprochen hätte. Da die Qua- lität das entscheidende Kriterium für die Inumlaufsetzung des produzierten Falschgeldes war, ist davon auszugehen, dass die Komplizen A. und B. vom pro- duzierten Falschgeld mehr als 2 Mio. USD in Umlauf gesetzt hätten, wenn die Qualitätsstandards eingehalten worden wären. 2.4 Inumlaufsetzung des Falschgeldes Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. Juni 2025 bestritt der Beschuldigte, für die Inumlaufsetzung des gefälschten Geldes zuständig gewesen zu sein. Dies hätte A. gemacht (vgl. CAR pag. 5.300.018, Zeilen 30 ff.). Damit widerspricht er seinen früheren Aussagen, wonach der Plan darin bestanden habe, das Falsch- geld in einem Casino umzutauschen, wobei er dafür zuständig gewesen wäre, (vgl. BA pag. 13-02-0071, Zeilen 6 ff.; 13-02-0191, Zeilen 16 ff.; 13-02-0196, Zei- len 2 ff.). Auch den Aussagen von A. ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte für das Waschen des Geldes zuständig gewesen wäre (vgl. BA pag. 13-01-0006, Frage 56; 13-01-0063, Zeilen 5 ff.; 13-01-0198, Zeilen 4 f.). Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung stehen im Widerspruch zu seinen eigenen früheren detaillierten Aussagen sowie den Aus- sagen von A. und erweisen sich daher als unglaubwürdige Schutzbehauptung. C. Widerhandlung gegen das BetmG Der vorinstanzlich festgestellte Besitz von 256,643 kg Cannabismaterial, 24.4671 kg Cannabisharz (Haschisch), 16 Liter Cannabisextrakt und ca. 15'000 Canna- bissamen bleibt unbestritten. Dasselbe gilt für den vorinstanzlich festgestellten THC-Gehalt des sichergestellten Materials zwischen 12 % und 1.4 % (je nach Probe). Es kann auf die diesbezüglichen korrekten vorinstanzlichen Erwägungen zum Sachverhalt verwiesen werden (TPF pag. 13.930.029 ff. E. 3.1.4 und 3.1.5). D. Widerhandlung gegen das Waffengesetz
17 - Schliesslich verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten nach Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG wegen des Besitzes eines Schlagringes ohne die erforderliche waffenrechtliche Bewilligung dazu. Der Beschuldigte ist diesbezüg- lich vollumfänglich geständig (BA pag. 13-02-0042, Frage 267 ff.;13-02-0206, Zeilen 20 ff.). Es wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urteil SK.2024.21 E. 3.2). IV. Konkrete Strafzumessung
18 - Beschuldigten sei darüber hinaus ein besonders verwerfliches Verhalten vorzu- werfen, da er sogar seinen in diesem Zusammenhang wegen Gehilfenschaft ver- urteilten Sohn zu Hilfsarbeiten in der Falschgeldwerkstatt herangezogen habe. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte alles darangesetzt habe, auf diese Weise ca. 5 Millionen gefälschte USD 50-Noten herzustellen, habe er das geschützte Rechtsgut erheblich gefährdet. Ihm sei daher eine hohe kriminelle Energie zu attestieren. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte gezielt und direktvorsätzlich gehandelt. Er habe sich aus der kriminellen Tätigkeit einen ho- hen Erlös erhofft. Erschwerend komme hinzu, dass er im Tatzeitraum in äusserst komfortablen finanziellen Verhältnissen gelebt habe, teure Fahrzeuge besessen habe und generell an einen gehobenen Lebensstandard gewöhnt gewesen sei. Es wäre ihm daher ein sehr Leichtes gewesen, von dieser kriminellen Tätigkeit gänzlich Abstand zu nehmen. Insgesamt sei dem Beschuldigten ein mittelschwe- res Tatverschulden vorzuwerfen und es rechtfertige sich, bei ihm die Einsatz- strafe (unter Berücksichtigung des Versuchs) auf 60 Monate festzulegen (Urteil SK.2024.21 E. 4.3.3). 2.2.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte kritisiert die Vorinstanz dafür, dass sie davon ausgegangen sei, dass er 5 Mio. USD habe in Umlauf bringen wollen. Effektiv seien es aber nur 2 Mio. USD gewesen, was eine massiv geringere Gefährdung mit sich bringe. Ebenso sei es nicht besonders verwerflich, dass der Beschuldigte seinen Sohn beigezogen habe. Die Vorinstanz lasse den Strafmilderungsgrund der versuch- ten Tathandlung ausser Acht sowie ignoriere, dass der Beschuldigte lediglich der Investor gewesen sei, die Örtlichkeit der Falschgeldwerkstatt zur Verfügung ge- stellt habe sowie aufgrund einer Verletzung von A. ihm während ca. 2.5 Monaten gelegentlich beim Trocknen und Schneiden geholfen habe. Die Vorinstanz über- schätze subjektiv die finanzielle Lage des Beschuldigten. Zudem habe der Be- schuldigte aus dem Vorhaben aussteigen wollen, da er gesehen habe, dass es nicht funktioniert habe. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz das Verschulden von A. als gerade noch nicht als mittelschwer bezeichne, wäh- rend es dasjenige des Beschuldigten als mittelschwer einstufe. Insgesamt sei die Einsatzstrafe für den Beschuldigten auf 24 Monate zu reduzieren und um die weiteren Faktoren auf 20 Monate zu senken (CAR pag. 5.200.083 ff.). 2.2.3 Objektive Tatschwere 2.2.3.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes a) Bei Art. 240 StGB handelt es sich um ein sogenanntes verkümmertes zweiakti- ges Delikt. Es handelt sich um eine Kombination von Gefährdungsdelikt
19 - (Gefährdung des Rechtsverkehrs durch Inumlaufsetzung des Falschgeldes) und einem Erfolgsdelikt (Fälschung von Geld) (K IM, Gelddelikte im Strafrecht, Diss. Zürich, Zürich 1991, S. 72; N IGGLI, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Besonderer Teil, Band 6a: Fälschung von Geld, amtlichen Wertzeichen, amtli- chen Zeichen, Mass und Gewicht, Art. 240-250 sowie Art. 327 und 328 StGB, Bern 2000, Art. 240 StGB, N. 11). Art. 240 StGB schützt die Sicherheit im Rechts- und Geldverkehr (L ENTJES MEILI/KELLER, BSK StGB II, Vor Art. 240 StGB, N. 8; N IGGLI, a.a.O., Vor Art. 240 StGB, N. 65; TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 240 StGB, N. 1). b) Die reine Produktion von Falschgeld gefährdet den Geld- und Wirtschaftsverkehr jedoch noch nicht. Dafür ist zusätzlich die Inumlaufsetzung des gefälschten Gel- des notwendig. Da der Gesetzgeber den Geld- und Rechtsverkehr als besonders schützenswerte Güter ansieht, verlagert er die Strafbarkeit nach vorne und stellt durch Art. 240 StGB bereits die Absicht der Inumlaufsetzung von falschem Geld unter Strafe (N IGGLI, a.a.O., Art. 240 StGB, N. 7). Die Absicht der Inumlaufset- zung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung weit auszulegen. So liegt be- reits dann eine genügende Absicht des Inumlaufsetzens vor, wenn der Täter zum Zeitpunkt seiner Tatbeiträge zur Fälschung allenfalls nur „bedingt” die Absicht hatte, das Falschgeld als echt in Umlauf zu bringen bzw. bringen zu lassen, so- fern ihm die Qualität der Fälschung ausreichend erscheint (BGE 119 IV 154 E. 3.d). Diese Rechtsprechung bringt zum Ausdruck, dass ein Täter, der Falschgeld mit dem Ziel herstellt, alle qualitativ ausreichenden Scheine in Umlauf zu bringen, die Absicht verfolgt, möglichst viel des produzierten Falschgeldes in Umlauf zu setzen, sofern dieses seinen Qualitätsanforderungen genügt, um seinen Gewinn zu maximieren. Bei vollständiger Einhaltung der Qualitätsvorgaben kann im bes- ten Fall sämtliches hergestelltes Falschgeld in Umlauf gebracht werden. Wenn der Täter nicht die gesamte Produktion Falschgeld in Umlauf setzt, dann liegt das nicht an seiner inneren Absicht, sondern an äusseren Faktoren wie etwa Produk- tionsfehler, die ihn daran hindern, seine Absicht in die Tat umzusetzen. Wenn der Täter bereit ist, so viel produziertes Falschgeld wie qualitativ möglich in Umlauf zu bringen, besteht auch im Umfang der produzierten Menge eine Gefährdung des Geld- und Wirtschaftsverkehrs. Die Gefährdung bei einem solchen Vorgehen wiegt schwerer, weil der Täter hohe Qualitätsstandards manifestiert und es so umso schwieriger wird, Falsifikate zu erkennen. c) Bei der Qualifizierung des objektiven Tatverschuldens ist weiter die Rechtspre- chung zu beachten, dass dem Deliktsbetrag bei der Strafzumessung keine vor- rangige Bedeutung zukommt, auch wenn es sich dabei um einen wichtigen Ge- sichtspunkt handelt. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Deliktsbetrag bei der Strafzumessung nicht exakt beziffert werden. Zur Gewichtung des Verschuldens genügt es vielmehr, wenn das Gericht in Bezug
20 - auf den Deliktsbetrag von einer Grössenordnung ausgeht (Urteile des Bundes- gerichts 6B_571/2020 vom 30. Juni 2021 E. 2.4.4; 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 4.4.1; je mit Hinweisen). Es ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zulässig, wenn es das Gericht für die Strafzumessung bei einer groben Schät- zung der Deliktssumme belässt (Urteile des Bundesgerichts 6B_571/2020 vom
21 - Hochwertigkeit der Fälschungen wären diese schwieriger zu erkennen gewesen, weshalb eine grosse Anzahl Personen in Mitleidenschaft gezogen worden wäre, welche das Falschgeld als echtes akzeptiert hätten. Entsprechend ist auch dies- bezüglich eine grosse Gefährdung des Geld- und Wirtschaftsverkehrs auszu- machen. f) Im Ergebnis bestand aufgrund der beabsichtigen grossen Menge und hoher Qua- lität von Falschgeld eine grosse Gefahr für den Geld- und Wirtschaftsverkehr. 2.2.3.2 Art und Weise des Vorgehens/Verwerflichkeit des Handelns a) Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, war A. die treibende Kraft hinter der Falschgeldproduktion, da er die erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen mitbrachte. Allerdings war er auf den Tatbeitrag des Beschuldigten angewiesen: Dieser finanzierte das Vorhaben umfassend und grosszügig und war für die or- ganisatorischen und logistischen Aspekte wie beispielsweise die Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten zuständig. Ohne den Tatbeitrag des Beschuldigten hätte eine derart professionell ausgestattete Falschgeldwerkstatt nie eingerichtet und betrieben werden können. Zudem wäre der Beschuldigte dafür zuständig gewesen, das Falschgeld in Umlauf zu bringen (vgl. E. III.B.4.4). Dies ist , nebst der Herstellung des Falschgeldes, ein ebenfalls wichtiger Tatbeitrag im gesamten kriminellen Vorhaben. b) Weiter wird bei der Strafzumessung mitberücksichtigt, dass der Beschuldigte und A. während rund einem Jahr versuchten, Falschgeld herzustellen und wieder- holte Produktionsversuche starteten (vgl. E. III.B.1 und III.B.2.2.7). Indem der Beschuldigte das Vorhaben hartnäckig über eine längere Zeit und trotz Rück- schlagen aufrechterhielt, legte er eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag, die verschuldensmässig schwer wiegt. c) Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist die Tatsache, dass der Beschul- digte seinen Sohn sowie einen weiteren Gehilfen in die Angelegenheit involvierte, nicht als besonders verwerfliches Verhalten bezogen auf die Geldfälschung zu bezeichnen. Dieser Aspekt ist in der Strafzumessung unberücksichtigt zu lassen. d) Im Ergebnis betrieb der Beschuldigte im Rahmen seines Tatbeitrages einen er- heblichen Zeit- und Arbeitsaufwand für die Geldfälschung. Er ging geplant und professionell vor und hat eine grössere Menge Geld investiert. Damit hat er eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt, die entsprechend schwer wiegt.
22 - 2.2.3.3 Im Ergebnis wiegt das objektive Tatverschulden mittelschwer. 2.2.4 Subjektive Tatschwere 2.2.4.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Der Umstand, dass er in einem ge- wissen Zeitpunkt mit dem Geldfälschungsvorhaben aufhören wollte, jedoch zum Weitermachen motiviert werden konnte, kann aufgrund des schwachen und um- kehrbaren Ausstiegswillens des Beschuldigten (vgl. E. III.B.2.2.8) lediglich ge- ringfügig zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden (zur Berücksichti- gung dieses Aspektes im Rahmen des subjektiven Tatverschuldens vgl. M ATHYS, a.a.O., N. 185). Die Beweggründe des Beschuldigten waren finanzieller Natur. Seine anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals vorgebrachte Erklärung, er habe mit dem Gewinn ein Kinderheim errichten wollen (vgl. CAR pag. 5.300.018, Zeilen 10 ff.), steht im Widerspruch zu den bisherigen Aussagen des Beschuldig- ten und ist damit unglaubhaft. Es muss nicht weiter auf diese Schutzbehauptung eingegangen werden. 2.2.4.2 Vermeidbarkeit Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Es gibt keine Gründe, die da- rauf hindeuten, dass der Beschuldigte gezwungen war, sich daran zu beteiligen. Er befand sich eigenen Aussagen zufolge in günstigen wirtschaftlichen Verhält- nissen (CAR pag. 5.300.023, Zeilen 30 f.). 2.2.4.3 Im Ergebnis wiegt das subjektive Tatverschulden des Beschuldigten mittel- schwer. 2.2.5 Bemessung der Strafe 2.2.5.1 Gemäss den obigen Erwägungen ist das Tatverschulden des Beschuldigten in Bezug auf das vollendete Delikt insgesamt als mittelschwer zu bezeichnen. In Anwendung der Rechtsprechung, wonach das Verschulden und die Strafe inner- halb des Strafrahmens begrifflich übereinzustimmen haben, gilt was folgt: 2.2.5.2 Der Strafrahmen von Art. 240 StGB beträgt von einem Jahr bis zu 20 Jahren (240 Monate) Freiheitsstrafe. Damit brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Sicherheit des Geld- und Rechtsverkehrs ein hohes Gut ist (vgl. E. III.3.2.3.1.b), das entsprechend zu schützen ist. Zudem hat sich der Gesetzgeber im Rahmen des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen vom 17. Dezem- ber 2021 (BBl 2021 2997) dagegen entschieden, den Strafrahmen von Art. 240
23 - StGB anzupassen und brachte damit zum Ausdruck, dass er den Strafrahmen von Art. 240 StGB immer noch für angemessen hält. Diese vom Gesetzgeber getroffene Wertung ist vom Gericht zwingend zu beachten und die Strafe des Beschuldigten anhand dieser gesetzgeberischen Wertung vorzunehmen. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens des schwersten Delikts festzusetzen. Für die vorliegend einzig in Be- tracht kommende Unterschreitung des Strafrahmens aufgrund von Art. 22 Abs. 1 StGB ist das nicht der Fall. Die Berücksichtigung der versuchten Tatbegehung ist hingegen innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens mindernd zu berücksichti- gen (zum Ganzen: BGE 136 IV 55 E. 5.7 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1 363/2019 vom 19. November 2019 E. 2.3.2). 2.2.5.3 Insgesamt wäre bei vollendeter Tat eine Strafe von 80 Monaten (mittleres Drittel des Strafrahmens von 12- 240 Monate) verschuldensangemessen. 2.2.6 Berücksichtigung des (unvollendeten) Versuchs als verschuldensunabhängige Tatkomponente 2.2.6.1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge- hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Voll- endung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB) respektive mindern. Der Strafzumessung ist auch bei Vorliegen eines Versuchs grundsätzlich der Un- rechtsgehalt des vollendeten Delikts zugrunde zu legen (M ATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N. 121 f.). Es ist zunächst die dem Tatver- schulden angemessene (hypothetische) Strafe für das vollendete Delikte zu be- stimmen und erst im Anschluss ist diese gegebenenfalls wegen eines blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB zu verändern bzw. zu reduzieren (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.7). 2.2.6.2 Vorliegend wurde die Tat nicht vollendet und stand auch noch nicht unmittelbar vor der Vollendung. Es waren noch keine – weder ein – noch beidseitig – voll- ständig bedruckte 50-Dollar-Noten gefertigt und die sichergestellten Fabrikate er- schienen aufgrund ihres geringen Herstellungsfortschritts selbst bei flüchtiger Betrachtung nicht als echt. Es waren lediglich erste Druckschritte erfolgt (vgl. E. III.B.2.2.5; ferner: Urteil SK.2024.21, E. 2.3.1.2). Eine Verwechslungsgefahr mit echten Dollarnoten bestand folglich bei Weitem noch nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, war die Rechtsgutgefährdung selbst im Versuchsstadium noch nicht sehr weit fortgeschritten (vgl. E. III.B.2.2.6). Aufgrund des noch weit entfernten Eintritts des Taterfolges bzw. der Gefährdung des Geld- und Wirt- schaftsverkehrs erscheint vorliegend eine deutliche Strafreduktion von 40 %, ent- sprechend 32 Monaten, angezeigt.
24 - 2.2.7 Aufgrund der Tatschwere, des Tatverschuldens und der Berücksichtigung des unvollendeten Versuchs ist eine hypothetische Strafe von 48 Monaten angemes- sen. 2.2.8 Für die versuchte Geldfälschung kommt von Gesetzes wegen (Art. 240 StGB) nur eine Freiheitsstrafe in Betracht.
25 - Warenwert genau war. Für die Verarbeitung des Pflanzenmaterials zu Pollinat, die nicht stattfand, sollen ihm Fr. 2'000.00 versprochen worden sein. Das objek- tive Tatverschulden wiegt somit insgesamt leicht. Das subjektive Verschulden wirkt sich aufgrund des verhältnismässig geringen finanziellen Motivs des Be- schuldigten neutral aus. Die Vorinstanz verzichtete darauf, eine nicht asperierte Strafe für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz festzusetzen, sondern erachtete letztlich – wie oben erwähnt – eine um 5 Monate zu asperie- rende Strafe als angemessen. Vorliegend ist originär von einer verschuldensan- gemessen (nicht asperierten) Strafe von 160 Strafeinheiten (im unteren Drittel des Strafrahmens) auszugehen. 3.5 Strafart betreffend den Verstoss gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG 3.5.1 Die Vorinstanz hat für die Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG eine Freiheitsstrafe ausgefällt und begründet dies mit der Konnexität zwischen der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG und dem Verstoss gegen Art. 240 StGB. 3.5.2 Bei der Wahl der Strafart trägt das Gericht neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Präven- tion Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 IV 313 E. 1.1.1, 137 IV 97 E. 2.3.4, BGE 134 IV 97 E. 4.2). Kommen sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geld- strafe in Frage, ist in der Regel in Anwendung des Grundsatzes der Verhältnis- mässigkeit der Geldstrafe Vorrang zu gewähren, die den geringfügigeren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen darstellt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). Erkennt das Gericht an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). 3.5.3 Die auszufällende Strafe von 160 Strafeinheiten für eine Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG liegt im Bereich, in welchem eine Geldstrafe noch möglich ist . Es ist daher zu prüfen, ob eine Freiheitsstrafe erforderlich ist, um den Be- schuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte zwar vorbestraft, diese Vorstrafen sind aber allesamt nicht einschlägig (CAR pag. 4.401.001 ff.). Da der Beschuldigte für die Geldfälschung zu einer mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird (vgl. E. IV.2), ist davon auszugehen, dass diese eine entsprechende Warnwirkung auf ihn haben wird. Entsprechend ist für den Verstoss gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG eine Geld- strafe auszusprechen.
26 -
28 - ärztlicher Auskunft sei er zu 70% arbeitsfähig (CAR pag. 5.300.012, Zeilen 9 f.; vgl. die anderslautende Angabe vorangehend zur Berufungsverhandlung: CAR pag. 5.200.068). Daneben pflegt er seine Mutter und ist regelmässig zwischen 8.00 und 9.00 Uhr bei ihr, um ihr beim Toilettengang zu helfen (a.a.O., Zeilen 14 ff. ; ferner CAR pag. 5.300.010, Zeilen 16 ff.). Die Höhe seines Vermögens be- zeichnete der Beschuldigte als «unbekannt» (CAR pag. 5.200.068). Seine Firma, die Garage DD. GmbH, laufe gemäss (nicht überprüfbaren) Angaben des Be- schuldigten gut, er habe grosse Aufträge bekommen (CAR pag. 5.300.004, Zeile 25; ferner CAR pag. 5.300.007, Zeilen 27 ff.). Die AA. GmbH, ebenfalls eine Ge- sellschaft des Beschuldigten, sei stillgelegt (a.a.O., Zeile 33; ferner CAR pag. 5.300.010, Zeilen 24 ff.). Das dortige Geschäftsvermögen von Fr. 107'000.00 habe er an die Garage DD. GmbH übertragen (a.a.O., Zeilen 35 ff.). Daneben besitze er noch einen Lamborghini, der einen Wert von Fr. 200'000.00 habe (CAR pag. 5.300.005, Zeilen 1 ff.), wobei er auf Intervention seines Verteidigers berichtigte, dass dieser auf die DD. GmbH eingetragen sei (a.a.O., Zeilen 14 ff.; betr. seiner diesbezüglichen Widersprüchen in vorherigen Aussagen: CAR pag. 5.300.010, Zeilen 34 ff.). Allerdings nutzt der Beschuldigte diesen (entgegen sei- nen Angaben in der Steuererklärung) auch privat, wie er vor Schranken ausführte (CAR pag. 5.300.012, Zeilen 32 ff.). Auf die Frage, ob er noch über Liegenschaf- ten im Ausland verfügte, verweigerte der Beschuldigte die Aussage (pag. 5.300.005, Zeilen 29 ff.). Das Haus in W. habe einen Wert von ca. 2 Mio. CHF (CAR pag. 5.300.012, Zeilen 12 ff.; vgl. die anderslautende Angabe vorangehend zur Berufungsverhandlung: CAR pag. 5.200.068, wonach ihm der Schätzwert seiner Liegenschaft unbekannt sei). Die hypothekarische Belastung auf der Lie- genschaft beträgt Fr. 700'000.00 (a.a.O., Zeilen 36 ff.; CAR pag. 5.200.068). Bei einem Freund habe er noch Darlehensschulden in Höhe von Fr. 350'000.00 aus- stehend, welche er zurückzahlen müsse, sobald er das Haus verkauft habe (a.a.O., Zeilen 44 ff.; ferner: CAR pag. 5.300.010, Zeilen 9 ff.). Gegenüber seiner Familie habe er Darlehensschulden in Höhe von Fr. 50'000.00 (CAR pag. 5.300.006, Zeilen 19 ff.; ferner: CAR pag. 5.300.010, Zeilen 9 ff.; vgl. die anders- lautende Angabe vorangehend zur Berufungsverhandlung: CAR pag. 5.200.069). Er habe ein Kontovermögen von etwa Fr. 150'000.00 (a.a.O., Zeilen 29 ff.). 6.3.2 Der Beschuldigte ist in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Er leide an Panikattacken, Depressionen und Schlafstörungen (CAR pag. 5.200.073). Seine Noch-Frau, KK., sei mit dem grossen Sohn weggezogen und dieser spreche nicht mehr mit ihm. Zudem sei seine Mutter krank. Er nehme Xanax (CAR pag. 5.300.007, -36 ff.). Der Beschuldigte hat mit einer anderen Frau zwei weitere Söhne (QQ., Jg. [...] und RR., Jg. [..]; vgl. CAR pag. 5.200.046 ff.). Er unterstütze die Mutter von QQ. und RR. für deren Unterhalt mit monatlich € 1'000.00 (CAR pag. 5.300.008, -31 ff.; 5.300.009, -8 ff.). Von seiner Noch-
29 - Ehefrau KK. möchte er sich scheiden lassen (CAR pag. 5.300.008, 4 ff.). Seinen beiden älteren Kindern zahle er keinen Unterhalt (a.a.O., -27 ff.). Insgesamt ist festzuhalten, dass die biographischen Verhältnisse des Beschuldigten mit den nachfolgenden Ausnahmen grundsätzlich strafzumessungsneutral zu werten sind. 6.3.3 Der Beschuldigte ist dreifach vorbestraft (CAR pag. 4.401.001 ff.): 6.3.3.1 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 27. Oktober 2015 wurde der Beschuldigte wegen Fahrenlassens ohne Haftpflichtversicherung i S. des Stras- senverkehrsgesetzes und des Fahrenlassens ohne Fahrzeugausweis oder Kon- trollschilder i.S. des Strassenverkehrsgesetzes zu einer Busse und einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt. 6.3.3.2 Die Staatsanwaltschaft Baden erliess am 2. November 2022 einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen Unterlassung der Buchführung und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'200.00. 6.3.3.3 Von der Chambre des appels correctionnels de la Cour d’appel de Colmar (Frankreich) wurde der Beschuldigte am 9. Dezember 2022 wegen Geldwäsche- rei, konkret « Blanchiment: Concours a une opération de placement, dissimula- tion ou conversion du produit d’un délit puni d’une peine n’excédant pas 5 ans sowie transfert non déclare de sommes, titres ou valeurs d’au moins 10000 eu- ros, réalisé vers ou en provenance d’un autre état, sans l’intermédiaire d’un éta- blissement autorise à effectuer des opérations de banque », zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. 6.4 Im Lichte der obigen Aussagen des Beschuldigten, auf welche bezüglich der per- sönlichen Situation abzustellen ist, sind mit der Vorinstanz die persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten als neutral zu bewerten. Auch die Verteidigung be- antragt keine Strafreduktion aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse (CAR pag. 5.200.086 ff.). 6.5 6.5.1 Der Verteidiger beantragt, von einer Straferhöhung wegen der Vorstrafen des Beschuldigten sei abzusehen. Er begründet dies damit, dass die Vorstrafen lange zurücklägen (CAR pag. 5.200.088). 6.6 Im Ausland begangene Straftaten und dort verbüsste Strafen bilden ebenso wie im Inland erlittene Vorstrafen Bestandteil des Vorlebens des Täters und dürfen
30 - nach Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt werden (vgl. BGE 105 IV 225 E. 2). Dabei ist es unerheblich, ob die Vorstrafen einschlägig sind oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 2.3.2). 6.6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorstrafen des Beschuldigten entgegen sei- ner Argumentation nicht lange zurückliegen. So erfolgten zwei der drei Verurtei- lungen im Jahr 2022 (vgl. oben E. IV.6.3.3), also vor rund drei Jahren. Dies wi- derspricht der Argumentation des Verteidigers, der von einem Zeitraum von 6.5 bis 10 Jahren ausgeht. Mit der Vorinstanz ist deshalb einig zu gehen, dass die Vorstrafen des Beschuldigten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung leicht straferhöhend zu berücksichtigen sind (ein Monat bezüglich der Freiheitsstrafe, fünf Strafeinheiten bezüglich der Geldstrafe). 6.7 6.7.1 Die Vorinstanz nahm an, dass der Beschuldigte stark strafempfindlich sei. Das ergebe sich aus dem Umstand, dass er zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, er sich in einer schwierigen privaten Situation befinde und das ärztliche Attest ihm eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiere (Urteil SK.2024.21 E. 4.3.5.4). Der Beschuldigte schliesst sich dieser Argumentation an (CAR pag. 5.200.088). 6.7.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafemp- findlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüs- sung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld ein- gebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesge- richts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3. mit Hinweis). Keinen solchen Umstand stellt die Unmöglichkeit dar, während des Strafvollzugs einer Erwerbs- tätigkeit nachzugehen und für den Familienunterhalt zu sorgen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 2.3.2). 6.7.3 Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei besonderen Verhältnissen anzuneh- men. Solche aussergewöhnlichen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Anzumerken ist, dass entgegen den Behauptungen des Beschuldigten zweifel- haft ist, ob die Ehe des Beschuldigten hauptsächlich wegen des vorliegenden Verfahrens in die Brüche ging. Relevant dürfte ebenfalls gewesen sein, dass der Beschuldigte vor der Trennung von seiner Frau Vater eines ausserehelichen Kin- des wurde und seine Ehefrau ihm gemäss seinen eigenen Aussagen offenbar ebenfalls untreu gewesen sein dürfte (CAR pag. 5.300.01, Zeilen 20 f. und 32 ff.). Zudem ist der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben mittlerweile wieder zu 70 % arbeitsfähig (vgl. E. IV.7.3.1). Zu würdigen ist immerhin, dass dem
31 - Beschuldigten durch den Vollzug der Freiheitsstrafe verwehrt werden wird, das Zusammenleben mit seinen jüngsten Söhnen aufzunehmen, sodass er ihre ers- ten Jahre nur aus dem Gefängnis miterleben kann. Insofern ist die Strafempfind- lichkeit des Beschuldigten in geringem Umfang (ein Monat bezüglich der Frei- heitsstrafe, zehn Strafeinheiten bezüglich der Geldstrafe) als strafmindernd zu berücksichtigen. 6.8 6.8.1 Unter dem Aspekt «Reue» geht die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte im Vorverfahren eher den Umstand bedauert habe, dass er viel Geld investiert hatte und letztlich finanziell nichts aus diesem illegalen Geschäft «herausbekom- men» habe. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er seine Taten, beeindruckt und gezeichnet durch die erlittenen familiären und privaten Konsequenzen, ernsthaft und aufrichtig bereut. Diese späte Reue könne leicht strafmindernd berücksichtigt werden (Urteil SK.2024.21 E. 4.3.5.5). 6.8.2 Der Verteidiger kritisiert die Vorinstanz dafür, dass diese zu Unrecht von einer späten Reue ausgehe. So habe der Beschuldigte bereits in der Hafteinvernahme eingeräumt, einen Fehler begangen zu haben. Diese Reue habe er später wie- derholt, weshalb davon auszugehen sei, dass er von Anfang an ernsthaft und aufrichtig bereut habe. Diese Reue sei spürbar strafmindernd zu berücksichtigen (CAR pag. 5.200.088). 6.9 Ein Geständnis kann bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Tataufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Hat ein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert oder ist die beschuldigte Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage geständig geworden, ist eine Strafminderung nicht angebracht (Urteile des Bundesgerichts 6B_900/2024 vom 20. März 2025 E. 5.3.2; 6B_799/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 3.1; 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.8.2; je mit Hinweisen). 6.9.1 Der Beschuldigte wurde auf frischer Tat ertappt, indem durch eine polizeiliche Intervention die Geldfälscherwerkstatt ausgehoben sowie der Drogenhanf sicher- gestellt wurde (BA pag. 10-01-0001 ff.). Nachdem der Beschuldigte in seiner ers- ten polizeilichen Einvernahme vom 16. November 2022 die Aussage zur Sache noch verweigert hat (BA pag. 13-02-0001 ff.), war er in der darauffolgenden Hafteinvernahme vom 18. November 2022 geständig (BA pag. 13-02-0006 ff.). In seiner Einvernahme vom 4. Januar 2023 machte er auch erstmals genauere Angaben, insbesondere zum Zusammenwirken mit A. betreffend Geldfälschung
32 - (BA pag. 13-02-0060 ff.). Sein Geständnis erfolgte, nachdem er und A. in seinen Räumlichkeiten inflagranti erwischt und er von A. einschlägig belastete worden war somit unter einer bereits erdrückenden Beweislage. Insofern hat auch das frühe Geständnis des Beschuldigten nur in sehr geringem Umfang zur Aufklärung der Vorwürfe der Geldfälschung sowie des Besitzes von Drogenhanf beigetra- gen. Obwohl der Beschuldigte mehrfach seine Reue betonte (BA pag. 13-02- 0071 Zeilen 29 ff.; -0144 Zeilen 15 ff., -0196 Zeilen 11 ff., TPF pag. 13.732.025 Zeile 23, 13.720.008), konnte er auf nämliche Nachfrage vor Berufungsschran- ken nicht erklären, wieso er innerhalb kurzer Zeit gleich zwei «Fehler» begangen hatte. Zudem erklärt er diese Reue insbesondere mit den negativen Folgen der Taten für sein Privatleben in familiärer und gesundheitlicher Hinsicht (vgl. BA pag. 13-02-0192 Zeilen 26 ff.) und er bedauerte auch, auf die Behauptungen von A. «reingefallen» zu sein (vgl. BA pag. 13-02-0186 Zeilen 23 ff., -0192 Zeilen 21 ff.). Die vorgegebene Reue ist daher nur als oberflächlich einzustufen respektive erscheint so, also ob der Beschuldigte vor allem die negativen Folgen für sich und sein Umfeld bedauern würde, als dass er tatsächlich ein Einsehen, in das von ihm begangene Unrecht aufzeigt und dieses bedauert. Auch fällt negativ ins Gewicht, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung sein Ge- ständnis teilweise widerrief, indem er entgegen seinen eigenen früheren Aussa- gen geltend machte, dass A. dafür zuständig gewesen wäre, das gefälschte Geld in Umlauf zu bringen, um damit seinen eigenen Tatbeitrag herunterzuspielen (vgl. E. III.B.2.4). Der Beschuldigte bestreitet zudem konsistent, gewusst zu haben, dass es sich bei den sichergestellten Hanfsamen um Drogenhanf handle (zuletzt: TPF pag. 13.732.020, Zeilen 39 ff.). Insofern kann auch nur von einem teilweisen Geständnis unter erdrückender Beweislage ausgegangen werden und der Be- schuldigte ist auch in diesem Punkt nur oberflächlich reuig. 6.9.2 Auch kann keineswegs von einem vollständig kooperativen Verhalten des Be- schuldigten ausgegangen werden, wollte er etwa der Polizei nicht bekannt ge- ben, zu welchen Räumen ein bei ihm gefundener Schlüssel für eine Industrielie- genschaft in W. passe (BA pag. 08-03-001). 6.9.3 Sein Geständnis und seine Reue sind daher nur geringfügig strafmindernd zu berücksichtigen (ein Monat bezüglich der Freiheitsstrafe, zehn Strafeinheiten be- züglich der Gelstrafe). 6.10 Im Ergebnis wirken sich die die dargelegten Strafminderungsgründe bezüglich der Freiheitsstrafe im Umfang von zwei Monaten und bezüglich der Geldstrafe im Umfang von 20 Strafeinheiten strafmindernd aus. Allerdings sind die Strafen aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten im Rahmen von einem Monat Frei- heitsstrafe bzw. von fünf Tagessätzen Geldstrafe zu erhöhen.
33 -
3.1 Gemäss eigenen Angaben verfügt der Beschuldigte im Wesentlichen über einen hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück Nr. [...]), im Wert von Fr. 1 Mio. so- wie über Barvermögen von rund Fr. 150'000.00.
38 - DD. GmbH übertragen haben könnte: In der Untersuchung führt der Beschuldigte aus, dass der Lamborghini ihm gehöre (vgl. BA pag. 13-02-0209, Zeilen 25 ff.), gab dann aber anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. Juni 2025 an, dass der Lamborghini der Garage gehöre (CAR pag. 5.300.005, Zeilen 8 ff.), er diesen aber trotzdem privat benutze (CAR pag. 5.300.012, Zeilen 41 ff.). Er ist überdies gewillt, diesbezüglich falsche Angaben gegenüber den Steuerbehörden zu ma- chen, indem er eingestandenermassen wahrheitswidrig deklarierte, den Lambor- ghini nicht privat zu nutzen (CAR pag. 5.300.013, Zeilen 3 ff.). Zudem besteht die Möglichkeit, dass der Beschuldigte Vermögenswerte im Ausland verheimlicht, in- dem der Beschuldigte gerade bei dieser Frage die Aussage verweigerte (CAR pag. 5.300.005, Zeilen 29 ff.). Zudem lässt aufhorchen, dass der Beschuldigte wider besseres Wissen gegenüber der Berufungskammer der (Schätz-)Wert sei- ner Liegenschaft sowie sein Vermögen als „unbekannt“ bezeichnen lässt (vgl. E. IV.6.3.1). Aus den obigen Gründen erweisen sich die finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten als undurchsichtig. Es besteht die Befürchtung, dass er sich durch Vermögensverschiebungen oder -verschleierungen seiner Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten entziehen könnte. Diese Befürchtung ist akut, da der Be- schuldigte angab, die Liegenschaft in W. verkaufen zu wollen (vgl. oben). Die Beschlagnahme des hälftigen Miteigentumsanteils am Grundstück Nr. [...], wird somit aufrechterhalten und zur Deckung der B. in den Verfahren SK.2024.21 und CA.2024.37 auferlegten Verfahrenskosten (einschliesslich zur Deckung der Kos- ten der amtlichen Verteidigung) verwendet.
39 - Die Berufungskammer erkennt: I. Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.21 vom 2. Juli 2024 betreffend B. wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: I. [...] II. B.
2.1. Rechtsanwalt Fabian Voegtlin wird für die amtliche Verteidigung von B. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 38'391.95 (inkl. MWST) entschädigt. 2.2 B. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Er- satz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Brigitte Stump Wendt Luzius Kaufmann
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 23. September 2025