Beschluss vom 9. Januar 2025
Berufungskammer
Besetzung
Richterin Brigitte Stump Wendt, Vorsitzende,
Richterin Andrea Blum und Richter Olivier Thormann
Gerichtsschreiberin Nathalie Hiltbrunner
Parteien
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Ramona
Völlmin
Berufungsführer/Beschuldigter/Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt
des Bundes Johannes Rinnerthaler
Berufungsgegnerin/Anklagebehörde
Gegenstand
Berufung vom 3. Juli 2024 gegen das Urteil der Straf-
kammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.21 vom
2. Juli 2024
Abtrennung des Verfahrens; Rückzug der Berufung so-
wie Feststellung der Rechtskraft; Herausgabe be-
schlagnahmter Gegenstände
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CA.2024.38
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Sachverhalt:
A. Prozessgeschichte
- Mit Urteil SK.2024.21 vom 2. Juli 2024 sprach die Strafkammer des Bundesstraf-
gerichts (nachfolgend: Strafkammer) A. der versuchten Geldfälschung gemäss
Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn
mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten unter Anrechnung der bereits ausge-
standenen Haft (Dispositivziffer I). Im selben Urteil wurde auch B. der versuchten
Geldfälschung sowie der Widerhandlungen gegen des Betäubungsmittelgesetz
und gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und zu einer Strafe verurteilt
(Dispositivziffer II). Zudem wurde über die beschlagnahmten Gegenstände (Dis-
positivziffer III) sowie die Verfahrenskosten (Dispositivziffer IV) und Entschädi-
gungen (Dispositivziffer V) verfügt (CA.2024.37 pag. 1.100.010 ff.). Am 3. Juli
2024 meldeten sowohl A. als auch B. Berufung gegen dieses Urteil an (TPF
pag. 13.940.001 f.).
- Mit Eingabe vom 12. August 2024 teilte A. über seine Verteidigerin mit, dass er
die Berufungsanmeldung vom 3. Juli 2024 zurückziehe. Gleichzeitig ersuchte er
um Herausgabe der ihm gemäss Urteil vom 2. Juli 2024 herauszugebenden be-
schlagnahmten Gegenstände (TPF pag. 13.940.005). Die Strafkammer nahm in
diesem Zeitpunkt weder eine Abschreibung der Berufung von A. noch eine Über-
weisung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Beru-
fungskammer) vor.
- Mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 an das Bundesamt für Polizei, das der Straf-
kammer am 24. Oktober 2024 von der Bundesanwaltschaft übermittelt worden
war, ersuchte A. persönlich um Herausgabe seiner Asservate (CA.2024.37
pag. 1.100.003 ff.). Am 29. Oktober 2024 leitete der Vorsitzende der Strafkam-
mer das Schreiben zuständigkeitshalber an die Berufungskammer weiter (TPF
pag. 13.940.006). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 teilte der Präsident der
Berufungskammer mit, dass die Berufungskammer in der Lage sein werde be-
züglich Teilrechtskraft und den Antrag von A. zu entscheiden, sobald ihr das
schriftliche Urteil vorliege (CA.2024.37 pag. 1.100.007). Mit Schreiben vom
- November 2024 wies A. darauf hin, dass er keine Berufung erhoben habe, und
bat nochmals um Herausgabe seiner Asservate (CA.2024.37 pag. 1.100.008).
Der Präsident der Berufungskammer erläuterte ihm daraufhin mit Schreiben vom
- November 2024 die Zuständigkeit der Berufungskammer und wiederholte,
dass auf seinen Antrag erst eingegangen werden könne, wenn das schriftliche
Urteil der Strafkammer vorliege (CA.2024.37 pag. 1.100.017).
- Am 2. Dezember 2024 übermittelte die Strafkammer das begründete Urteil vom
- Juli 2024 sowie die Verfahrensakten inklusive Berufungsanmeldungen an die
Berufungskammer (CA.2024.37 pag. 1.100.026 ff.).
B. Erwägungen
- Verfahrenstrennung
Die Gerichte können Strafverfahren aus sachlichen Gründen trennen oder verei-
nen (Art. 30 StPO). Vorliegend hat A. seine Berufungsanmeldung bereits in erster
Instanz und vor deren Übermittlung der Akten an die Berufungskammer wieder
zurückgezogen, während B. an seiner Berufung festhielt. Es rechtfertigt sich da-
her, das Berufungsverfahren betreffend A. von demjenigen betreffend B. abzu-
trennen, sodass ersteres zum Abschluss gebracht werden kann, während letzte-
res weitergeführt wird. Das von A. mit Berufungsanmeldung vom 3. Juli 2024
initiierte Berufungsverfahren wird somit vom Hauptberufungsverfahren unter der
Geschäftsnummer CA.2024.37 abgetrennt und unter der Geschäftsnummer
CA.2024.38 weitergeführt. Aus prozessökonomischen Gründen sowie Gründen
der Praktikabilität wird in diesem abgetrennten Verfahren neben der Berufung
von A. auch über dessen Anträge auf Herausgabe der beschlagnahmten Gegen-
stände entschieden.
- Rückzug der Berufungsanmeldung
2.1 Zuständigkeit
2.1.1 Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor:
Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert
10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzu-
melden. Nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanz-
liche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht
(Art. 399 Abs. 2 StPO). Damit wird das Verfahren beim Berufungsgericht rechts-
hängig und die Verfahrensleitung geht vom erstinstanzlichen Gericht auf das Be-
rufungsgericht über (vgl. B
ÄHLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu
Art. 399 StPO). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungs-
gericht gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen seit Zustellung des begrün-
deten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (vgl. Urteil des BGer
6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3; B
ÄHLER, a.a.O., N. 6 zu Art. 399 StPO).
2.1.2 Wer berechtigt ist, ein Rechtsmittel zu ergreifen, kann nach Eröffnung des an-
fechtbaren Entscheids durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber
der entscheidenden Behörde auf die Ausübung dieses Rechts verzichten
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(Art. 386 Abs. 1 StPO). Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses zurück-
ziehen: (lit. a) bei mündlichen Verfahren: bis zum Abschluss der Parteiverhand-
lungen; (lit. b) bei schriftlichen Verfahren: bis zum Abschluss des Schriftenwech-
sels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen (Abs. 2). Verzicht und Rück-
zug sind endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat
oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden
(Abs. 3).
2.1.3 Vorliegend wurde die Berufungsanmeldung von A. in erster Instanz zurückgezo-
gen, ohne dass bisher eine Abschreibung seines Berufungsverfahrens durch
diese erfolgt wäre. Folglich stellt sich die Frage, wie diese Berufungsanmeldung
abzuschreiben ist bzw. welche Instanz dafür zuständig ist. Gesetzlich ist nicht
geregelt, welche Instanz das Verfahren abschreibt, wenn eine Berufungsanmel-
dung, wie vorliegend der Fall, zwischen der Eröffnung des erstinstanzlichen Ur-
teils und dem Versand der schriftlichen Begründung dieses Urteils an die Par-
teien und somit vor Überweisung der Akten an die Rechtsmittelinstanz zurückge-
zogen wird. In der Lehre werden diesbezüglich unterschiedliche Meinungen ver-
treten. K
ELLER etwa spricht sich dafür aus, dass der iudex a quo zuständig sein
dürfte, da die Akten erst nach Ausfertigung der Urteilsbegründung dem Beru-
fungsgericht übermittelt würden (K
ELLER, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N.
4 zu Art. 386 StPO). S
CHMID/JOSITSCH hingegen plädieren für die Zuständigkeit
der Rechtsmittelinstanz, auch wenn der Fall im fraglichen Zeitpunkt noch bei der
ersten Instanz liege (S
CHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, N.
4 zu Art. 386 StPO). Es sei anzunehmen, dass der ersten Instanz mit der Urteils-
fällung die Verfahrensherrschaft entgleite und – obwohl die Rechtshängigkeit
nach Art. 328 i.V.m. Art. 379 StPO beim Berufungsgericht an sich erst mit Akten-
eingang eintrete – für weitere Entscheide das Berufungsgericht zuständig sei.
Die Akten seien deshalb dem Berufungsgericht zum Erlass eines entsprechen-
den Abschreibungsbeschlusses zu überweisen. Dieses Vorgehen empfehle sich
auch, weil die Verbindlichkeit des Rückzuges strittig sein könne (S
CHMID/JO-
SITSCH
, a.a.O., N. 5a zu Art. 399 StPO). Eine Vornahme der Abschreibung und
Feststellung der Rechtskraft nach Rückzug der Berufung unabhängig vom Ver-
fahrensstadium und insbesondere auch, wenn sich die Akten im Zeitpunkt des
Rückzuges einer Berufung noch bei der ersten Instanz befinden, erfolgt etwa im
Kanton Zürich durch das Berufungsgericht (vgl. Beschluss SB120082 der II.
Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. März 2012). Andere
Kantone folgen, soweit der Berufungskammer bekannt, dem Modell «iudex a
quo», wonach die Abschreibung und Feststellung der Rechtskraft durch dasje-
nige Gericht erfolgt, bei dem im Zeitpunkt des Rückzugs die Rechtshängigkeit
liegt und sich die Verfahrensakten befinden. Den Materialien zur eidgenössi-
schen StPO ist zu dieser Frage nichts Einschlägiges zu entnehmen. Es lässt sich
daraus jedoch schliessen, dass das zweistufige Verfahren gemäss Art. 399 StPO
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mit vorgängiger Berufungsanmeldung und nachfolgender Berufungserklärung
eine Einheit bildet und die Berufungsanmeldung, obwohl sie bereits gegenüber
dem erstinstanzlichen Gericht erfolgt, bereits Teil des Rechtsmittelverfahrens
darstellt (vgl. Begleitbericht des Bundesamtes für Justiz zum Vorentwurf für eine
Schweizerische Strafprozessordnung vom Juni 2001, S. 265 f.; Botschaft vom
- Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006
1085, 1314).
2.1.4 Im Leitentscheid TPF 2020 55 (Beschluss CA.2020.3 vom 8. April 2020) hat die
Berufungskammer festgehalten, dass eine Berufungsanmeldung zurückgezogen
werden könne, solange die Verfahrensleitung noch bei der Strafkammer liege
und das begründete Urteil noch nicht ausgefertigt und den Parteien zugestellt
worden sei. Diesfalls werde das Verfahren abgeschrieben (TPF 2020 55 S. 56
f.). Dabei wurde nicht erwähnt, welches Gericht in diesem Verfahrensstadium die
Abschreibung vorzunehmen hätte. Im Beschluss CA.2024.3 vom 26. Februar
2024 hatte die Berufungskammer nach Überweisung durch den Einzelrichter der
Strafkammer über die Gültigkeit einer in mangelhafter Form (per E-Mail) erfolgten
Berufungsanmeldung zu befinden. Sie hielt fest, dass das erstinstanzliche Ge-
richt nicht selbst über die Gültigkeit der Berufungsanmeldung befinden könne,
sondern dies gestützt auf Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO in die Zuständigkeit des
Berufungsgerichts falle. Es sei verfahrensrechtlich nicht vertretbar, wenn das-
selbe Gericht über die Zulässigkeit des gegen den eigenen Entscheid gerichteten
Rechtsmittels beschliessen könne. Es ergäbe auch aus Sicht der Verfahrensef-
fizienz kaum Sinn, dass das erstinstanzliche Gericht aufgrund der (zweifelhaften)
Berufungsanmeldung ein begründetes Urteil anfertige, wenn sich diese ohnehin
als verspätet oder aus anderen Gründen ungültig erwiese (Beschluss CA.2024.3
vom 26. Februar 2024 E. 1.7).
2.1.5 Diese Erwägungen lassen sich sinngemäss auch auf die Konstellation, in der
über die Gültigkeit eines Rückzuges der Berufungsanmeldung zu befinden ist,
übertragen. Nach Art. 386 Abs. 3 StPO ist ein Rückzug eines Rechtsmittels end-
gültig, es sei denn die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrich-
tige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden (Art. 386 Abs. 3
StPO). Bestehen allenfalls Unklarheiten betreffend die Gültigkeit eines Rückzu-
ges, so entscheidet folgerichtig diejenige Instanz darüber, die auch für die Beur-
teilung des Rechtsmittels zuständig ist und nicht dasjenige Gericht gegen dessen
Entscheid sich das Rechtsmittel richtet. Dass das Berufungsgericht über die Gül-
tigkeit der Berufungsanmeldung befindet, sieht Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO gerade
so vor. Dies bestätigt, wie bereits aus den Materialien hervorgeht (vgl. oben
E. 2.1.3), dass die Berufungsanmeldung bereits Teil des Rechtsmittels- bzw. des
Berufungsverfahrens darstellt. Im Übrigen kann in Analogie auch Art. 356 Abs. 2
StPO herangezogen werden, wonach es das erstinstanzliche Gericht ist, das
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über die Gültigkeit des Rechtsbehelfs der Einsprache gegen einen Strafbefehl
entscheidet und nicht die den Strafbefehl erlassende Staatsanwaltschaft. Nicht
gefolgt werden kann der Auffassung von S
CHMID/JOSITSCH, wonach dem erstin-
stanzlichen Gericht nach Urteilsfällung die Verfahrensherrschaft entgleite und
das Berufungsgericht (generell) für weitere Entscheide zuständig sei (vgl. oben
E. 2.1.3.). Die Rechtshängigkeit verbleibt bis zur Überweisung der Akten nach
Ausfertigung des begründeten Urteils an das Berufungsgericht im Sinne von
Art. 399 Abs. 2 StPO beim erstinstanzlichen Gericht, welches grundsätzlich auch
für weitere verfahrensleitende Entscheide zuständig bleibt (so auch B
ÄHLER,
a.a.O., N. 5 zu Art. 399 StPO). In Bezug auf die Frage der Beurteilung der Gül-
tigkeit einer Berufungsanmeldung und damit auch des Rückzuges einer solchen
fällt die Zuständigkeit jedoch aus den genannten Gründen an die Rechtsmitte-
linstanz bzw. das Berufungsgericht. Die Zuständigkeit des Berufungsgerichts
weist sodann auch in Fällen, in denen im selben Verfahren mehrere beschuldigte
Personen beurteilt werden – wovon allenfalls nur einzelne an der Berufung fest-
halten –, den Vorteil auf, dass das Berufungsgericht, das später neu in der Sache
zu entscheiden hat, schon im Zeitpunkt des Rückzugs der Berufungsanmeldung
mit der Frage befasst ist, welche Teile eines Urteils bereits in Rechtskraft erwach-
sen sind und welche noch nicht, etwa wenn diesbezüglich noch die Möglichkeit
einer Anschlussberufung nach Art. 401 StPO besteht. Die Berufungskammer er-
achtet sich somit als zuständig, um über den Rückzug einer Berufungsanmel-
dung noch während Rechtshängigkeit vor Vorinstanz und dessen Folgen zu ent-
scheiden. Dies bedeutet, dass bei Rückzügen von Berufungsanmeldungen je-
weils umgehend das Urteilsdispositiv, die eingegangene Berufungsanmeldung
und der erfolgte Rückzug inklusive Zustellungsnachweise durch die Strafkammer
an die Berufungskammer zu übermitteln sind, damit die Berufungskammer diese
prüfen und über deren Schicksal und die Feststellung der (Teil-)Rechtskraft des
erstinstanzlichen Urteils befinden kann. Sofern in einem Verfahren mit mehreren
Beschuldigten bzw. Berufungsanmeldungen einzelne Rückzüge erfolgen, so hat
die besagte Übermittlung für die betreffenden Beschuldigten auch hier umge-
hend stattzufinden. Einem Beschuldigten, der seine Berufungsanmeldung noch
unter erstinstanzlicher Rechtshängigkeit zurückzieht, darf für den Erhalt der
Rechtskraftbescheinigung das Abwarten der Redaktion der Urteilsbegründung
nicht zugemutet werden. Ansonsten würde ihm aus der Tatsache, im Verfahren
als einer von mehreren Beschuldigten geführt zu werden, ein unrechtmässiger
Nachteil erwachsen.
2.1.6 Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über Berufungen
und Revisionsgesuche in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, so-
weit nicht die Verfahrensleitung als zuständig bezeichnet wird (Art. 38a i.V.m.
Art. 38b StBOG).
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2.2 Gültigkeit des Rückzugs und Feststellung der Rechtskraft
Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses bei mündlichen Verfahren bis zum
Abschluss der Parteiverhandlungen und bei schriftlichen Verfahren bis zum Ab-
schluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen
zurückziehen (Art. 386 Abs. 2 StPO). Wie bereits ausgeführt, ist der Rückzug
endgültig, es sei denn die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine
unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden (Art. 386
Abs. 3 StPO). A. hat seine Berufungsanmeldung vom 3. Juli 2024 am 12. August
2024 ausdrücklich zurückgezogen. Der Rückzug ist mit Blick auf Art. 386 Abs. 3
StPO endgültig. Das Berufungsverfahren CA.2024.38 ist somit infolge Rückzugs
als erledigt abzuschreiben. Gemäss Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO werden Urteile
und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach
diesem Gesetz zulässig ist, rechtskräftig, wenn die berechtigte Person erklärt,
auf ein Rechtsmittel zu verzichten, oder ein ergriffenes Rechtsmittel zurückzieht.
Nach Art. 437 Abs. 2 StPO tritt die Rechtskraft rückwirkend auf den Tag ein, an
dem der Entscheid gefällt worden ist. Vorliegend sind somit die Dispositivziffern
des Urteils, die ausschliesslich A. betreffen, namentlich die Ziffern I.1-3 (Schuld-
spruch und Strafmass von A.) sowie Ziffer IV.1 (Verfahrenskosten betreffend A.)
sowie Ziffer V.1 (betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.)
des Urteils SK.2024.21 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 2. Juli
2024, gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO rückwirkend per Ent-
scheiddatum in Rechtskraft erwachsen. Die Meldungen zum Vollzug und Mittei-
lungen bezüglich des Urteils betreffend A. sind durch die Vorinstanz gemäss Ur-
teil vorzunehmen, zumal deren Urteil in (Teil-)Rechtskraft erwächst.
- Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen
3.1 Nicht vom Rechtskrafteintritt infolge Rückzugs der Berufung erfasst sind hinge-
gen die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögens-
werte gemäss Ziffer III. des Urteils SK.2024.21 der Strafkammer vom 2. Juli
2024, deren Vollzug A. beantragt. Da der als Mittäter von A. angeklagte B. an
seiner Berufungsanmeldung festgehalten und mittler weile am 13. Dezember
2024 die Berufungserklärung eingereicht hat (vgl. CA.2024.37 pag. 1.100.085 f.),
werden im Verfahren beschlagnahmte Gegenstände unter Umständen im Beru-
fungsverfahren – unabhängig davon in wessen Eigentum diese stehen – insbe-
sondere zu Beweiszwecken weiterhin benötigt. Über deren Herausgabe ist des-
halb separat zu beschliessen.
3.2 Die Berufung von B. im Verfahren CA.2024.37 bezieht sich gemäss Berufungs-
erklärung vom 13. Dezember 2024 einzig auf die Strafzumessung und deren Fol-
gen. Damit wird im Berufungsverfahren kein umfassendes Beweisverfahren
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mehr von Nöten sein. Soweit die beschlagnahmten Gegenstände zu Beweiszwe-
cken nach wie vor von Relevanz wären, kann darauf hingewiesen werden, dass
deren Beweiswert im bisherigen Verfahren nicht grundsätzlich angezweifelt
wurde. Zudem befinden sich Kopien der relevanten Daten bei den Akten. Dies
betrifft insbesondere das Tagebuch von A., für dessen Verwertung die Inhalts-
kenntnis aufgrund der vorhandenen Kopien ausreicht. Den Anträgen von A. be-
treffend Herausgabe der ihm mit Urteil SK.2024.21 vom 2. Juli 2024 zugespro-
chenen Gegenstände kann somit entsprochen werden (Dispositivziffern I.1-3,
III.2.-3, III.4. betreffend Herausgabe Asservate 56406 und 56397).
- Kosten und Entschädigung
4.1 Die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich
grundsätzlich nach den Art. 422-428 StPO. Die Kosten eines Rechtsmittelverfah-
rens sind von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens
zu tragen, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, die das Rechtsmittel
zurückzieht oder auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1
StPO).
4.2 A. hat seine Berufung zurückgezogen und gilt damit als unterliegend. In Anwen-
dung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 1 Abs. 4,
Art. 5 und Art. 7
bis
des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010
über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
(BStKR, SR 173.713.162) ist für den vorliegenden Beschluss eine Gebühr im
Mindestbetrag von CHF 200.00 festzusetzen und A. zur Bezahlung aufzuerlegen.
4.3 Die amtliche Verteidigung von A. hat keinen Antrag auf zusätzliche Entschädi-
gung gestellt. Zudem sind aufgrund des frühzeitigen Rückzugs der Berufungsan-
meldung noch vor Vorinstanz keine offensichtlichen nennenswerten Aufwände
mehr entstanden. Von der Festsetzung einer Entschädigung wird abgesehen.
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Die Berufungskammer beschliesst:
I. Das Berufungsverfahren betreffend A. wird vom Hauptberufungsverfahren mit
der Geschäftsnummer CA.2024.37 abgetrennt und unter der Geschäftsnummer
CA.2024.38 geführt.
II. Die von A. angehobene Berufung wird infolge Rückzugs als erledigt abgeschrie-
ben.
III. Es wird festgestellt, dass die Dispositivziffern I.1-3, IV.1. und V.1 des Urteils
SK.2024.21 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 2. Juli 2024 per Ent-
scheiddatum in Rechtskraft erwachsen sind.
IV. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden A. gemäss Dispositivziffern
III.2.-4. herausgegeben:
Ass-ID [...] Tagebuch von A. (rosafarben)
Ass-ID [...] SDD Festplatte C., Portable SSD T7
Ass-ID [...] Computer K.
Ass-ID [...] diverse CD’s und zwei Schlüssel und ein Badge, ohne die
Daten «Back Up 13.02.2011» und Daten vom D. Laptop
19.3.20»
Ass-ID [...] Mobiltelefon iPhone 13 Pro Max, inkl. SIM-Card E. (nach
vollständiger Löschung sämtlicher Daten)
Ass-ID [...] Computer HP H. 500 PC Series, Seriennummer [...] (nach
vollständiger Löschung sämtlicher Daten)
V. Die Verfahrenskosten für diesen Beschluss werden auf CHF 200.00 festgesetzt
und A. zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen der Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Brigitte Stump Wendt Nathalie Hiltbrunner
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Zustellung an (Gerichtsurkunde):
- Bundesanwaltschaft, Herr Johannes Rinnerthaler, Staatsanwalt des Bundes
- Frau Rechtsanwältin Ramona Völlmin (im Doppel für sich und zuhanden von A.)
- Herrn Rechtsanwalt Fabian Voegtlin (Einschreiben)
- Bundesstrafgericht, Strafkammer (brevi manu)
Zustellung an nach Eintritt der Rechtskraft:
- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug dieses Beschlusses, u.a. der Her-
ausgabe der beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziffer IV des Dispositivs)
- Bundesstrafgericht, Strafkammer (brevi manu; zur Vollzugsmeldung und Vornahme
der Mitteilungen bezüglich der rechtskräftigen Dispositivziffern des Urteils
SK.2024.21)
Weitere Ablage in:
- Akten des Berufungsverfahrens CA.2024.37
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf-
sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus-
setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
(BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt-
ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 14. Januar 2025