Urteil vom 16. April 2025 Berufungskammer Besetzung Richterinnen Brigitte Stump Wendt, Vorsitzende, Marcia Stucki und Petra Venetz Gerichtsschreiber Luzius Kaufmann Parteien A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Chantal Bugnon,
Berufungsführer / Beschuldigter
gegen BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt des Bundes Nils Eckmann, Berufungsgegnerin / Anklagebehörde und
Berufung (teilweise) vom 30. Dezember 2024 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.9 vom 19. Juni 2024
Gewerbsmässiger Diebstahl; mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (teilweise versucht begangen) Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CA.2024.39
a) einen Freispruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB [in der bis am 30. Juni 2023 geltenden Fassung]) betr.
Beweisanträge wurden keine gestellt. B.3 Mit Verfügung vom 9. Februar 2025 wurde die Berufungserklärung des Beschul- digten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO und Art. 401 StPO den anderen Parteien zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (CAR pag. 1.400.001). Wäh- rend die Bundesanwaltschaft explizit auf eine Anschlussberufung und Beweisan- träge verzichtete (CAR pag. 1.400.003), liessen sich die Privatklägerinnen nicht vernehmen. B.4 Mit Schreiben vom 12. Februar 2025 forderte die Vorsitzende die Parteien auf, allfällige Beweisanträge zu stellen, und gab den Privatklägerinnen gleichzeitig Gelegenheit zur Begründung und Bezifferung ihrer Zivilforderungen. Weiter er- kundigte sie sich nach Vorfragen und dispensierte die Privatklägerinnen von der persönlichen Anwesenheit an der Hauptverhandlung. Zudem wurde mitgeteilt, dass von Amtes wegen ein Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister, ein aktueller Betreibungsregisterauszug sowie die letzte Steuererklärung und letzte Veranlagungsverfügung über den Beschuldigten eingeholt würden. Es wurde dem Beschuldigten sodann das Formular betreffend die persönliche und finanzi- elle Situation mit Einladung zur ausgefüllten Retournierung spätestens bis zur Hauptverhandlung übermittelt (CAR pag. 4.200.001). B.5 Mit Eingabe vom 6. Februar 2025 an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts, welche diese brevi manu an die Berufungskammer weiterleitete, verlangte die amtliche Verteidigerin eine Auszahlung des Resthonorars für die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichts-
a) Freispruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff 2 StGB [in der bis am 30. Juni 2023 geltenden Fassung]) betr. Anklage- punkte 1.1.1 und 1.1.2 Fälle 1, 2, 3 und 5; der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. i StGB) betr. Anklage- punkt 1.2, Falle 1, 2 und 3; der versuchten Verletzung des Post- und Fern- meldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. i i.V.m. Art. 22 Abs. i StGB) betr. An- klagepunkt 1.2, Fall 5; b) Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte ge- mäss Anklageschrift Ziff 4 an Herrn A.; c) vollumfängliche Abweisung der Zivilforderungen der Privatklägerinnen (Schadenersatz); d) Kostenfolge (Verfahrenskosten, Kosten der amtlichen Verteidigung) zu Lasten des Staates; e) Entschädigung für die Polizeihaft von 2 Tagen à je CHF 150.-.
13 - ist und damit nicht bis zur Durchführung der ersten Einvernahme zugewartet wer- den kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.6 f.; 6B_883/2013 vom 17. Februar 2014 E. 2.3; 1B_445/2013 vom 14. Februar 2014 E. 2.3; RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. Aufl., 2020, N. 7 zu Art. 131 StPO). 2.6 Sind die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung erfüllt, ist entschei- dend, dass der Beschuldigte verteidigt werden muss. Art. 130 StPO statuiert ei- nen Verteidigungszwang und eine Fürsorgepflicht des Staates. Die notwendige Verteidigung steht nicht im Belieben der beschuldigten Person. Diese hat sich der notwendigen Verteidigung auch gegen ihren Willen zu unterzuziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_178/2017 und 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.7; 1B_699/2012 vom 30. April 2013 E. 2.7). 2.7 Im vorliegenden Fall ordnete die Staatsanwältin – wie die Verteidigerin richtig festhält – am 6. Juli 2021 eine Hausdurchsuchung beim Beschuldigten an (BA pag. 08-00-0001 ff.). Diese wurde noch am selben Tag durch die Kantonspolizei Zürich durchgeführt, wobei diverse Gegenstände sichergestellt wurden (BA pag. 08-0005 ff.). Bei der Hausdurchsuchung handelt es sich unzweifelhaft um eine Zwangsmassnahme, die auch die Eröffnung einer Untersuchung nach sich zieht. Hinzu kam, dass sich aufgrund der an den Händen des Beschuldigten gefunde- nen Silbernitratspuren (BA pag. 11-01-0047 ff.) der Tatverdacht gegen ihn derart verdichtete, dass nicht mehr nur von einem vagen Verdacht gesprochen werden konnte. Am 6. Juli 2021 hätte daher eine Untersuchung eröffnet werden müssen. Dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich zu diesem Zeitpunkt noch keine formelle Untersuchung eröffnet hatte, ändert daran nichts. Vielmehr kann die Si- cherstellung der notwendigen Verteidigung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr durch eine polizeiliche Einvernahme nach Art. 131 Abs. 2 StPO umgangen werden. Da vor der polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2021 die Untersuchung gegen den Beschuldigten zu eröffnen gewesen wäre, ist als nächstes zu prüfen, ob zu die- sem Zeitpunkt bereits absehbar war, dass dem Beschuldigten eine Freiheits- strafe von mehr als einem Jahr drohen könnte. 2.8 Im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2021 waren die Vorfälle 1-3 und 5 bereits aktenkundig und wurden dem Beschuldigten zum Vorwurf ge- macht. Zudem hatte die Kantonspolizei Zürich dem Beschuldigten bereits die Tatvariante des gewerbsmässigen Diebstahls (BA pag. 13-00-0001 ff., insbeson- dere BA pag. 13-00-0008, Fragen 56 und 60) vorgehalten. Darüber hinaus war der Beschuldigte mehrfach – allerdings nicht einschlägig – vorbestraft (BA pag. 17-00-0001 f.). Entgegen der Argumentation der Bundesanwaltschaft stand so- mit im Zeitpunkt der ersten Einvernahme des Beschuldigten am 7. Juli 2021 ein gewerbsmässiger Diebstahl mit einem Deliktsbetrag von rund Fr. 40’000.00 (in- klusive Versuchsdelikt rund Fr. 45'000.00) in vier Fällen sowie eine mehrfache
14 - Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses im Raum. Allein schon der (damals anwendbare) Strafrahmen für gewerbsmässigen Diebstahl von 90 Ta- gessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren hätte vermuten lassen können, dass eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr hätte drohen können. Dies bestä- tigt ein Blick in die zürcherische Rechtsprechung (Ort der Verhaftung), der zeigt, dass beispielsweise ein gewerbsmässiger Ladendieb bei einer Deliktsumme von Fr. 20'000.00 allein für den Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt wurde (Urteil Obergericht Zürich SB190185 vom 11. Oktober 2019 E. II.4). Ebenso erachtete das Obergericht Zürich bei einem gewerbsmässigen Einbrecher, der einen Deliktsbetrag von Fr. 40'000.00 erbeutet hatte, eine Frei- heitsstrafe von 30 Monaten allein für den gewerbsmässigen Diebstahl als ange- messen (Urteil Obergericht Zürich SB200349 vom 28. Januar 2021 E. IV.4.1). Auch das Obergericht des Kantons Aargau hat gegen gewerbsmässige Diebe bereits bei geringeren Deliktssummen Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr ausgesprochen (vgl. z.B. Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2023.294 vom 18. März 2024 [Deliktssumme Fr. 2'000.00]). Für die Kan- tonspolizei Zürich hätte aufgrund dieser Rechtsprechung klar sein müssen, dass es sich bei einem gewerbsmässigen Diebstahl mit einer Deliktsumme von rund Fr. 45'000.00 um ein Delikt handelt, das eine empfindliche Sanktion nach sich ziehen kann und ohne Weiteres mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr geahndet werden könnte. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz selbst für die Fälle 1-3 und 5 eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten ausgesprochen (TPF pag. 4.930.003) bzw. die Bundesanwaltschaft für alle angeklagten Fälle eine sol- che von 14 Monaten beantragt (TPF pag. 4.721.037) hatte. Auch wenn die Vo- rinstanz den Beschuldigten zu einer Strafe verurteilte, bei der gerade noch keine notwendige Verteidigung sicherzustellen gewesen wäre, lag es am 7. Juli 2021 im Bereich des Denkbaren, dass der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 12 Monaten verurteilt werden könnte. Insgesamt ist daher davon aus- zugehen, dass dem Beschuldigten bereits zum Zeitpunkt der polizeilichen Ein- vernahme eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr drohte, auch wenn sich dies letztlich nicht realisiert hat. Damit lag bereits zum Zeitpunkt der ersten poli- zeilichen Vernehmung (nach erfolgter Hausdurchsuchung als Zwangsmass- nahme und somit eröffneter Untersuchung) ein Fall notwendiger Verteidigung vor. 2.9 Der Beschuldigte wurde am 7. Juli 2021, 09:08 Uhr, einvernommen (BA pag. 13- 00-0002). Die Verteidigung des Beschuldigten durch RA D. erfolgte erst am 7. Juli 2021, 10:37 Uhr (BA pag. 16-00-0001). Eine anderweitige Verteidigung geht aus dem nämlichen Einvernahmeprotokoll nicht hervor (BA pag. 13-00-0002, ins- besondere Frage 1, wo der Beschuldigte den Beizug eines Anwalts ablehnte). Der Beschuldigte war daher zum Zeitpunkt der beanstandeten polizeilichen Ein- vernahme vom 7. Juli 2021 nicht verteidigt. Da der Beschuldigte bei der polizeili- chen Einvernahme vom 7. Juli 2021, obwohl ein Fall erkennbarer notwendiger
15 - Verteidigung vorlag, nicht verteidigt war und er nicht auf eine Wiederholung der Beweisaufnahme verzichtet hat, ist die polizeiliche Einvernahme gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO nicht verwertbar. In der Konsequenz wurde die polizeiliche Einver- nahme des Beschuldigten vom 7. Juli 2021 (BA pag. 13-00-0001 bis 13-00-0011) gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO nach Behandlung der Vorfragen an der Hauptver- handlung vom 15. April 2025 aus den Akten entfernt. Sie wird bis zum rechtskräf- tigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und da- nach vernichtet (CAR pag. 5.100.004).
16 - 3.4 Chemische Täterfalle als «erlaubte List»? 3.4.1 Als erstes stellt sich die Frage, ob es sich bei der chemischen Täterfalle um eine unerlaubte Täuschung oder um eine «erlaubte List» handelt. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das bei einem anderen durch irgendein Kommunikationsmittel eine Vorstellung hervorruft, die von der Wirklichkeit abweicht. Die Täuschung kann sowohl durch eine ausdrückliche als auch durch eine konkludente Erklärung erfolgen. Unbestritten als Täuschung erfasst sind z.B. die bewusst unwahre Be- hauptung, ein Mitbeschuldigter habe gestanden, die Tat sei bereits erwiesen, oder die Darstellung einer nicht feststehenden Tatsache sei erwiesen (W OHLERS, in: Donatsch et al. (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 140 StPO, N. 10). Erlaubt ist hingegen die Überlistung des Beschuldigten unter Ausnützung eines beim Beschuldigten vor- handenen, nicht von den Strafverfolgungsbehörden herbeigeführten Irrtums. Die Abgrenzung zwischen verbotener Täuschung und noch zulässiger List ist aller- dings nicht immer einfach. Die Grenze ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen, insbesondere unter Berücksichtigung des Einflusses der verwen- deten List auf die Willensfreiheit des Betroffenen sowie der Anforderungen an Treu und Glauben und die Loyalität, die von den Behörden erwartet werden kön- nen (BGE 144 IV 23 E. 4.2). 3.4.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung bereits mehrfach (che- mische) Täterfallen zu beurteilen hatte und diese nicht beanstandet hat (zu einem ähnlichen Fall vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_178/2017 und 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 3.1; zu anderen Täterfallen vgl. 6B_141/2011 vom 23. August 2011 E. 2; Urteil des Obergerichts Aargau vom 20. Januar 2010 in: AGVE 2010 S. 2 ff. E. 2; Urteil des Obergerichts Aargau vom 20. Januar 2010, in: AGVE 2010 S. 46 ff.; Urteil des Obergerichts Bern SK 16 232 vom 20. Januar 2017 E. 8 ff.). 3.4.3 Gegen eine (verbotene) Täuschung durch eine chemische Täterfalle, wie sie im vorliegenden Fall verwendet wurde (vgl. E. II.2), spricht vorab, dass zwischen dem Öffnenden und der Polizei keine Kommunikation stattfand, welche die Wil- lensfreiheit des Öffnenden beeinträchtigte. Der das präparierte Couvert Öffnende behändigte und öffnete das Couvert nur aus eigenem Antrieb, ohne dass er dazu veranlasst worden wäre oder die Polizei auf ihn eingewirkt hätte. Seine Willens- bildung war daher stets unbeeinflusst und unverfälscht. Schon deshalb scheidet eine (verbotene) Täuschung aus. 3.4.4 Gegen eine verbotene Täuschung spricht vorliegend ferner, dass die präparierte Sendung mit einem neutralen, aber von der B. stammenden Briefumschlag und Adressetikett versendet wurde (vgl. oben E. II.2.2). Nur eine kundige Person, welche das äussere Erscheinungsbild von Sendungen der B. kennt, kann sich
17 - ohne Weiteres in der irrigen Annahme befunden haben, dass die fragliche Sen- dung von der B. (und nicht wie vorliegenden Fall von der Kantonspolizei Zürich) stammt. Andere Personen haben keine Anhaltspunkte für den Absender der prä- parierten Sendung, weshalb solche überhaupt nicht getäuscht werden könnten. Davon ausgehend, dass der Beschuldigte die präparierte Postsendung öffnete (vgl. insbes. E. III.4.4), befand er sich bezüglich des Absenders der präparierten Postsendung in einem (subjektiven) Irrtum. Aufgrund des neutralen Erschei- nungsbildes der präparierten Sendung wurde dieser Irrtum aber nicht durch die Kantonspolizei Zürich hervorgerufen, sondern – wie unter E. III .10 zu zeigen sein wird – durch das vorangegangene deliktische Verhalten in den Fällen 1-3. Auch unter diesem Aspekt ist eine verbotene Täuschung durch die Kantonspolizei Zü- rich zu verneinen. 3.4.5 Darüber hinaus haben sich Lehre und Rechtsprechung bereits mit der Frage aus- einandergesetzt, ob Diebesfallen oder chemische Täterfallen als besondere ver- deckte Überwachungsmassnahmen anzusehen sind. Darauf ist sogleich einzu- gehen: 3.5 Verdeckte technische Überwachung? 3.5.1 Das Bundesgericht hat in einem Urteil festgehalten, dass eine chemische Täter- falle keine Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten im Sinne von Art. 280 ff. StPO sei, weshalb der Einsatz einer chemischen Täterfalle nach Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 272 Abs. 1 StPO nicht genehmigungspflichtig sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 und 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 3.1.3). 3.5.2 Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine chemische Täterfalle nicht als geheime technische Überwachung gilt, bestand im vorliegenden Fall auch keine Genehmigungspflicht nach Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 272 Abs. 1 StPO. 3.6 Verdeckte Ermittlung? 3.6.1 Eine verdeckte Ermittlung liegt vor, wenn Angehörige der Polizei oder Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben eingesetzt werden, unter Verwen- dung einer urkundlich nachgewiesenen falschen Identität (Legende) durch täu- schendes Verhalten Kontakte zu Personen mit dem Ziel herstellen, ein Vertrau- ensverhältnis aufzubauen und in ein kriminelles Milieu einzudringen, um beson- ders schwere Straftaten aufzuklären (Art. 285a StPO). In der Literatur wird die chemische Täterfalle nicht als verdeckte Ermittlung im Sinne von Art. 285a ff. StPO qualifiziert, da nicht aktiv auf den Täter eingewirkt wird (O BERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Bern 2020, N. 1635).
18 - 3.6.2 Auch im vorliegenden Fall wurde keine verdeckte Ermittlung durchgeführt. Durch den Versand eines präparierten (neutralen) Briefumschlags wurde zunächst überhaupt keine falsche Identität (mit Hilfe einer Legende) hergestellt. Dem Öff- nenden wurde weder die Identität des Absenders mitgeteilt, noch wurde er durch Dokumente über die Identität des Absenders getäuscht. Darüber hinaus wurde im vorliegenden Fall auch nicht aktiv auf den Öffnenden eingewirkt, sondern die Polizei verhielt sich im vorliegenden Fall rein passiv, indem sie den präparierten Brief der Post übergab und den normalen postinternen Prozess durchlaufen liess (vgl. E. II.2.2 ff.). 3.7 Verdeckte Fahndung? 3.7.1 Gemäss Art. 298a Abs. 1 StPO liegt eine verdeckte Fahndung vor, wenn Ange- hörige der Polizei im Rahmen von kurzfristigen Einsätzen in einer Weise, die ihre wahre Identität und Funktion nicht erkennen lässt, versuchen, Verbrechen und Vergehen aufzuklären, insbesondere indem sie Scheingeschäfte abschliessen oder den Willen dazu vortäuschen. Eine Diebesfalle (z.B. das Auslegen von prä- pariertem Geld) ist nicht als verdeckte Ermittlung zu qualifizieren, da mangels Angabe der Herkunft des Geldes keine Täuschung vorliegt. Es findet auch keine Kommunikation darüber statt (H ANSJAKOB/PAJAROLA, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 298a StPO, N. 4; J OSITSCH/SCHMID, Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 298a StPO, N. 8). 3.7.2 Wie bereits oben ausgeführt (vgl. E. II.2.7.1), war die Identität bzw. Herkunft der präparierten Sendung (von aussen) überhaupt nicht erkennbar. Da dem Öffnen- den auch kein Hinweis auf die Herkunft des Briefes (z.B. durch Angabe einer Absenderin) gegeben wurde, kann auch keine Täuschung über die Identität der Absenderin vorliegen. Vielmehr hat der Täter eine Postsendung einer nach aus- sen hin völlig unbekannten Absenderin geöffnet. Eine Täuschung läge nur dann vor, wenn die Absenderin nach aussen sichtbar deklariert worden wäre, etwa durch Verwendung eines Briefumschlags mit Logo oder Aufdruck der Adresse der Absenderin. Der vorliegende Fall verhält sich vielmehr wie eine herkömmli- che Diebesfalle, in der markiertes Geld (z.B. in einem Portemonnaie) deponiert wird. Denn in beiden Fällen wird Geld ohne Herkunftsangabe abgelegt und der Täter nimmt das Geld an sich, ohne zu wissen, von wem es stammt. Im vorlie- genden Fall fand auch – wie bei einer Diebesfalle – keine Kommunikation mit dem Öffnenden statt, sondern die Ermittlungsbehörden verhielten sich passiv und liessen den Dingen ihren Lauf, ohne einzugreifen. Die Versendung einer prä- parierten Postsendung stellt daher auch keine verdeckte Fahndung dar. 3.8 Observation?
19 - Die Verteidigerin machte erstinstanzlich eine analoge Anwendung von Art. 282 ff. StPO (Observation) auf eine chemische Täterfalle geltend (TPF pag. 4.930.024, E. 1.4.1). Eine Observation, bei der ein Geschehen verdeckt beo- bachtet wird, ist in keiner Weise mit dem Versenden eines präparierten Briefum- schlages vergleichbar. So findet bei einer Observation eine permanente Be- obachtung durch Dritte statt, während bei der chemischen Präparation eines Couverts lediglich am Ende geprüft wird, ob jemand kontaminierte Hände hat. Die Vorgänge dazwischen bleiben der Polizei verborgen und werden nicht auf- gezeichnet. Der Eingriff in die Privatsphäre ist daher bei der Observation ungleich schwerer.
K. in V. 1.-2. Juli 2021 5 Postsen- dung / Nr. 5 Fr. 3'010.00 (20x50er Note, 100x20er Note, 1x10er Note) B. in X. H. in U. 6. Juli 2021 2. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtet es als erwiesen, dass der Beschuldigte am 6. Juli 2021 (Fall 5) in der Postfiliale U. das von der Kantonspolizei Zürich präparierte und Fr. 3'010.00 enthaltende Bargeldcouvert, das sich in einem korrekt verschlosse- nen Briefumschlag befunden habe, behändigt, geöffnet und nach dessen Inhalt geforscht habe. Der Beschuldigte soll dies mit der Absicht getan haben, sich das darin befindliche Bargeld anzueignen (TPF pag. 4.930.042, E. 2.3.2.16 und 2.3.3). Die Vorinstanz kommt ausgehend davon weiter zum Schluss, dass die Täterschaft des Beschuldigten in den Fällen 1–3 erwiesen werden könne (TPF
Bundesanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 9. September 2022 (BA pag. 13-00-0014 ff.)
23 -
Erstinstanzliche Einvernahme des Beschuldigten vom 22. Mai 2024 (TPF pag. 4.731.001 ff.)
Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom
(BA pag. 12-04-006 ff.).
(BA pag. 12-05-006 ff.)
Bundesanwaltschaftliche Einvernahme von I. als Auskunftsperson vom 8. De- zember 2022 (BA pag.12-07-009 ff.). 4.3 Beweiswürdigung 4.3.1 Einvernahmen des Beschuldigten 4.3.1.1 In der Einvernahme der Bundesanwaltschaft vom 9. September 2022 verwei- gerte der Beschuldigte in Anwesenheit seines damaligen Verteidigers, RA D., die Aussage (BA pag. 13-00-0014 ff.). 4.3.1.2 In der Einvernahme des Beschuldigten vom 22. Mai 2024 im Rahmen der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung (TPF pag. 4.731.001 ff.), die in Anwesenheit der neuen Verteidigerin des Beschuldigten, RA Bugnon, und des Staatsanwalts des Bundes, Eckmann, stattfand, verweigerte dieser zunächst die Aussage zu den angeklagten Vorwürfen (TPF pag. 4.731.0014, Zeilen 1 ff.). Später führte er aus, dass er nicht ins [präparierte] Couvert hineingegriffen habe, sondern dieses be- reits leicht geöffnet gewesen sei (a.a.O., Zeilen 43 ff.). In allgemeiner Weise könne er aber sagen, dass dies überall der Fall sei, wenn etwas geöffnet an- komme, dass man schnell reinschaue und es wieder verschliesse. Zum konkre- ten Fall könne er aber nichts sagen (a.a.O., Zeilen 10 ff.).
24 - 4.3.1.3 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 verweigerte der Be- schuldigte in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft und seiner Verteidigerin die Aussage betreffend Fall 5 (CAR pag. 5.300.006 4.3.1.4 Die einzige Aussage des Beschuldigten zu Fall 5 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fällt dadurch auf, dass der Beschuldigte im Wesentlichen an- gibt zu wissen, dass die streitgegenständliche Postsendung leicht geöffnet ge- wesen sei und es allgemein üblich sei, in offene Postsendungen zu schauen. Dabei fallen der geringe Detaillierungsgrad der Aussage und die Tendenz, sich nicht festlegen zu wollen, auf. Seine Aussage erweist sich bereits deshalb als eher unglaubhaft. 4.3.2 Täterfalle 4.3.2.1 Am 6. Juli 2021 wurde eine Täterfalle gestellt. Dazu wurde ein mit Bargeld gefüll- ter Innenumschlag vom FOR mit Silbernitrat präpariert, in einem Aussenum- schlag platziert und von L. in die Fristkiste gelegt (zur Täterfalle vgl. E. II.2.2). Auf den vom FOR angefertigten Fotos, die dem Untersuchungsbericht vom 20. Juli 2021 (BA pag. 11.01.0034) beigelegt sind, ist ersichtlich, dass das fragliche Cou- vert oben rechts und links mit einem dünnen Klebestreifen an der Lasche zuge- klebt ist. Es lassen sich keine Falten am Umschlag oder ein sonstiges unsaube- res Zukleben feststellen (Aufnahme FOR 80616508_1593806). 4.3.2.2 H., an welche die präparierte Sendung adressiert war, holte diese um 17:14 Uhr bei der Poststelle U. ab. Gemäss dem Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 14. Juli 2021 (BA pag. 10-01-0099 ff.) bemerkte sie, dass die präparierte Postsendung geöffnet, das Bargeld jedoch nicht entwendet worden war. Nach der Schliessung der Poststelle U. am 6. Juli 2021 wurden die drei anwesenden Schalterangestellten der Poststelle U. durch die Kantonspolizei Zürich angehal- ten und unmittelbar kontrolliert (BA pag. 10-01-0100). Dem Untersuchungsbe- richt „Chemische Täterfalle” des FOR vom 20. Juli 2021 (BA pag. 11-01-0034 ff.) ist zu entnehmen, dass ein Mitarbeiter des FOR am gleichen Abend ab ca. 18:42 Uhr die Hände des am 6. Juli 2021 anwesenden Schalterpersonals der Poststelle U. mit Fotoentwicklerflüssigkeit überprüft hatte. Beim Bestreichen der Hände des Beschuldigten wiesen diese vereinzelte, punktförmige, schwarze Verfärbungen an den Fingerkuppen bzw. Fingergliedern (Aussenseiten) auf (positive Reaktion auf das Fangmittel). Im selben Untersuchungsbericht ist nichts über Spuren auf den Händen der anderen Schalterangestellten der Poststelle U. vermerkt (BA pag. 11-01-0037). 4.3.2.3 Das auf den obigen Feststellungen (vgl. E. III.4.3.2.1 ff.) basierende Gutachten des FOR vom 29. September 2021 (BA pag. 11.01.0045 ff.) ergab, dass das che- mische Material des präparierten Umschlags mit demjenigen an den Fingern des
25 - Beschuldigten übereinstimmt. Die Verfärbungen könnten jedoch auch durch in- direkten Kontakt oder eine Kontamination mit Silbernitrat in der Morphologie ana- log zur Diebesfalle entstanden sein. Denkbar wäre, dass der präparierte Brief- umschlag nicht direkt mit den Händen, sondern mit Werkzeugen und/oder Hand- schuhen geöffnet worden sei. Insbesondere die Anhäufung von Partikeln an der Innenseite des rechten Handgelenks könnte durch das Ausziehen kontaminierter Handschuhe verursacht worden sein (BA pag. 11-01-0050). 4.3.2.4 Der Beschuldigte lässt das soeben zitierte Gutachten des FOR vom 29. Septem- ber 2021 anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 in methodi- scher Hinsicht mehrfach kritisieren. a) Er rügt unter Hinweis auf BA pag. 11-01-0046 und 11-01-0050 zunächst, dass das Gutachten explizit auf der Annahme beruhe, dass er die Tat gestanden habe, weshalb das Gutachten auf einem nicht verwertbaren Beweis beruhe (CAR pag. 5.200.012, Ziff. 5 f.). Zwar hat die Verteidigerin zu Recht darauf hingewiesen, dass das Gutachten an den von ihr erwähnten Stellen von einem Geständnis des Beschuldigten ausgeht. Dieses Geständnis ist allerdings weder für die Erstellung des Gutachtens noch für die darin enthaltenen Feststellungen ausschlaggebend (vgl. E. III.4.3.2.3). Das Gutachten basiert im Wesentlichen auf den Resultaten des Spurenberichts des FOR vom 20. Juli 2021 samt den dazugehörigen Fotos sowie der spektro- skopischen Auswertung der Hautproben des Beschuldigten. Zudem zeigen die gutachterliche Diskussion der Ergebnisse und die Befundbewertung, dass die unverwertbare polizeiliche Vernehmung des Beschuldigten vom 7. Juli 2021 nicht massgeblich für das Gutachten war (BA pag. 11-01-0047 ff., Ziff. 7-9). Der Tat- verdacht gegen den Beschuldigten entstand zudem nicht, wie von der Verteidi- gerin suggeriert, aufgrund seines (unverwertbaren) Geständnisses, sondern auf- grund der am 6. Juli 2021 auf seinen Händen gefundenen Spuren von Silbernitrat (vgl. E. III.4.3.2.2). Die erste von der Verteidigerin zitierte Stelle im Gutachten (BA pag. 11-01-0046) ist lediglich eine Wiedergabe der Verfahrensakten. Die zweite von der Verteidigerin zitierte Stelle (BA pag. 10-01-0050, Ziff. 10, Frage
26 - cherheiten beträfen sämtliche in der Poststelle und im Spital erstellten Fotogra- fien, insbesondere auch jene der anderen Mitarbeitenden (CAR pag. 5.200.013, Ziff. 7). Zudem seien die Hände der beiden anderen Postmitarbeitenden eben- falls voller Stempelfarbe und Pigmentflecken. Die Verfärbungen an den Händen der übrigen Mitarbeitenden seien optisch nicht von den Verfärbungen an den Händen des Beschuldigten zu unterscheiden. Da von den anderen Mitarbeiten- den keine Hautprobe genommen worden sei, sei eine objektive Überprüfung der Ergebnisse ausgeschlossen (CAR pag 5.200.013, Ziff. 8). Die Rüge der Verteidigerin blendet aus, dass aus dem Untersuchungsbericht des FOR vom 20. Juli 2021 zunächst hervorgeht, dass der zuständige Forensiker alle Schalterangestellten, die am 6. Juli 2021 in der Poststelle U. gearbeitet hatten, mithilfe eines Fangmittels auf Silbernitratspuren getestet hatte. Dabei war der Beschuldigte der einzige, bei dem Silbernitratspuren an den Fingerkuppen und - gliedern festgestellt werden konnten (BA pag. 11-01-0037). Zwar wiesen auch andere Angestellte schwarze Verfärbungen an den Händen auf (BA pag. 11-01- 0037, beigelegte Fotos), doch war der geschulte Kriminaltechniker unter Zuhilfe- nahme des Fangmittels ohne Weiteres in der Lage, Silbernitratspuren von einfa- chen Verfärbungen zu unterscheiden. 4.3.2.5 Insgesamt sind die gutachterlichen Schlussfolgerungen nachvollziehbar und plausibel, weshalb darauf abgestellt werden kann. Das Gutachten äussert sich unter Frage drei (weitere Bemerkungen) allerdings dazu, wie sich eine mögliche Tat zugetragen haben könnte (BA pag. 11-01-0050). Damit begibt der Gutachter sich auf Spekulationen, die den gutachterlichen Auftrag übersteigen. 4.3.3 Aussagen von Dritten 4.3.3.1 Zeuge G., Fachspezialist Ermittlungen bei der Post CH AG, wurde von der Bun- desanwaltschaft am 8. Dezember 2022 in Anwesenheit des damaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, RA D., als Zeuge befragt (BA pag. 12-04-006 ff.). Er schilderte, wie er nach den ersten beiden Vorfällen, welche dieselbe Emp- fängerin in U. hatten, mit den Ermittlungen begonnen habe. Das Briefzentrum Zürich-Mühlingen schliesse er aus, da dort zu viele Briefe durchgingen, um ge- zielt zwei Sendungen von derselben Absenderin an dieselbe Empfängerin zu ent- wenden (BA pag. 12-04-0008, Zeilen 17 ff.). Auch den LKW-Transport von Zü- rich-Mühlingen nach U. zur Zustellung schliesse er aus, da die Briefe für den LKW-Transport in Briefkisten geladen würden. Diese Briefkisten würden dann in Rollboxen aufgeschichtet und ein LKW-Fahrer müsste irgendwo auf der Strecke anhalten und beginnen, die Briefkisten zu durchsuchen, um die beiden Briefe der B. an F. entwenden zu können (BA pag. 12-04-0008, Zeilen 18 ff. und pag. 12- 04-0009, Zeilen 1 ff.). Folglich sei er bei der Postfiliale U. gelandet. Dort sei im Erdgeschoss die Postfiliale und im Obergeschoss die Zustellstelle. Die Zusteller
27 - würden morgens um ca. 05:00 Uhr die Sendungen entgegennehmen, sortieren und schlussendlich zustellen. Das sei eine Möglichkeit gewesen, die Sendungen zu entwenden. Er habe dann eine Anwesenheitsliste an den fraglichen Tagen gemacht. Währenddessen sei in einem dritten Vorfall eine dritte Bargeldsendung der B. abhandengekommen. Das Resultat der Anwesenheitsliste sei gewesen, dass es doch mehrere Personen gegeben habe, die alle drei Tatzeiten abgedeckt hätten. Da die drei Fälle aber verschiedene Zustelltouren (und -boten) betroffen hätten, habe er sich gedacht, er müsse einen Schritt weiter gehen und den ge- meinsamen Nenner finden (a.a.O., Zeilen 6 ff.). Er habe dann für die Postfiliale eine Anwesenheitsliste gemacht. I. und A. seien die einzigen Personen gewesen, welche alle drei Tatzeiten abgedeckt hätten (a.a.O., Zeilen 19 ff.). Mit diesem Ergebnis sei er dann an die Kantonspolizei getreten und habe vorgeschlagen, eine Sendung zu präparieren, einzuschleusen und zu überwachen. Dabei seien Herr I. und Herr A. die Zielpersonen gewesen. Dazu habe die Polizei einen Ori- ginalumschlag bei der B. organisiert. Er (G.) habe den Umschlag zum FOR ZH gebracht, welches den entsprechenden Umschlag chemisch präpariert habe. Da- nach habe er den Umschlag wieder mitgenommen (a.a.O., Zeilen 23 ff.). Er habe den Umschlag L. übergeben, welcher Teamleiter in U. gewesen sei (BA pag. 12- 04-0010, Zeilen 1 f.). Diesem (L.) habe er (G.) den Auftrag gegeben, den präpa- rierten Brief am 23. Juni 2021 in eine Briefkiste zu legen, in welcher avisierte Sendungen mit Zustellort U. gewesen seien. Avisierte Sendungen seien Brief- postsendungen, die eingeschrieben seien und dem Empfänger nicht direkt hätten zugestellt werden können, der Empfänger dann eine Abholungseinladung im Briefkasten erhalte und der Empfänger die Briefsendung dann mit der Abho- lungseinladung auf der Postfiliale abholen könne (a.a.O., Zeilen 5 ff.). Nach dem Mittag, wenn die Briefträger von ihrer Tour zurückkämen, würden die Mitarbei- tenden von der Poststelle (im Erdgeschoss) in den ersten Stock gehen, um die avisierten Briefe aus dem Behältnis zu nehmen und mit ins Erdgeschoss in die Postfiliale zu nehmen. Dort würden Sendungen elektronisch erfasst und in einem Behältnis deponiert, bis der Kunde den Brief abholen komme. Am fraglichen 23. Juni 2021 sei der präparierte Brief von einem unbekannten Mitarbeiter abgeholt worden und am Nachmittag habe die rechtmässige Empfängerin den Brief unge- öffnet abgeholt (a.a.O., Zeilen 15 ff.). Die Aktion sei am 6. Juli 2021 wiederholt worden. Daraufhin habe sich die (vorinformierte) Kundin bei der Polizei gemeldet. Die Kundin sei dann zusammen mit dem Brief abgeholt worden. Auf der Polizei- station habe er (G.) dann gesehen, dass der Brief geöffnet und wieder verschlos- sen worden sei. Das habe er der hinteren Lasche angesehen. Danach habe die Polizei den Umschlag geöffnet und festgestellt, dass das Geld noch vorhanden gewesen sei. Danach sei das FOR aufgeboten worden und alle drei Mitarbei- tende seien kriminaltechnisch untersucht worden (a.a.O., Zeilen 23 ff.). Irgend- wann sei noch eine vierte Verlustmeldung gekommen und er habe wieder eine Anwesenheitsliste erstellt, und wiederum seien während dem vierten Vorfall die Herren A. und I. anwesend gewesen (BA pag. 12-04-0011, Zeilen 12 ff.). Er wisse
28 - nicht, wer während der ersten Aktion gearbeitet habe, Herr A. sei jedenfalls an- wesend gewesen (a.a.O., Zeilen 27 f.). Er sei sich sicher, dass die zweite Sen- dung richtig verschlossen gewesen sei. Er habe zwar nur ein Foto von der Vor- derseite des Briefs gemacht, er sei sich aber trotzdem ganz sicher, dass die Sen- dung verschlossen gewesen sei. Er habe dann Herrn L. angerufen, der das veri- fiziert habe. Auch überprüfe er selbst immer, ob die Sendung richtig verschlossen sei, damit er selbst nicht kontaminiert werde (a.a.O., Zeilen 30 ff.). Die zweite Aktion sei gegen Herrn A. gerichtet gewesen. Es sei dem Zufall geschuldet, dass Herr I. auch anwesend gewesen sei (BA pag. 12-04-0012, Zeilen 10 f.). Es sei nicht fix, wer die Sendungen von der Zustellung im OG nach unten bringe. Auch erfasse nicht immer die Person, welche die Briefe runtertrage, diese elektronisch. Das hänge davon ab, wer gerade Zeit habe (a.a.O., Zeilen 15 ff.). Weiter führte Zeuge G. aus, dass er überzeugt sei, dass das Couvert verschlossen gewesen sei. Doch selbst wenn es bereits etwas geöffnet gewesen wäre, und auch wenn es so gewesen wäre, hätte der Beschuldigte es nicht öffnen dürfen. Da Herr L. die Vertrauensperson gewesen sei, schliesse er aus, dass dieser das Couvert geöffnet habe. Letzterer wäre wohl nicht so dreist, in Kenntnis des präparierten Couverts ein solches zu öffnen. Er könne allerdings nicht sagen, wer genau die Kiste mit den avisierten Sendungen nach unten getragen habe (a.a.O., Zeilen 27 ff.). Er halte es zudem für unwahrscheinlich, dass die Sendung zwischen der Übergabe an Herrn L. und der Deponierung in der Kiste durch diesen geöffnet worden sei. Herr L. habe ihm bestätigt, dass er die präparierte Sendung unter Verschluss gehalten habe (BA pag. 12-04-0013, Zeilen 15 ff.). Den Umstand, dass der Beschuldigte das Geld in der präparierten Sendung nicht entwendet habe, erkläre er sich damit, dass der Beschuldigte die Präparierung bemerkt habe. Das Silbernitrat sehe ähnlich wie Puderzucker aus und sei auf dem Haf- tungsmittel sichtbar (BA pag. 12-04-0014, Zeilen 4 ff.). Bei der polizeilichen An- haltung habe sich der Beschuldigte kooperativ verhalten und nach Auffinden der Spuren habe der Beschuldigte gesagt, dass er nichts gemacht habe. Auf Nach- frage bestätigte er, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt nicht gesagt habe, dass er das Couvert geöffnet und reingeschaut habe. Vielmehr habe er angege- ben nicht zu wissen, was es mit den Spuren auf sich habe (a.a.O., Zeilen 12 ff.). Der Beschuldigte sei bisher noch nie (strafrechtlich) negativ aufgefallen (a.a.O., Zeilen 24 ff.). Abgesehen von den vier Vorfällen (die Gegenstand der streitge- genständlichen Anklageschrift sind), sei es in U. noch nie zu Beanstandungen gekommen (BA pag. 12-04-0015, Zeilen 1 ff.). Anschliessend erklärte Zeuge G. die Mitarbeiterpläne (vgl. dazu sogleich; a.a.O., Zeilen 11 ff.). Insgesamt würden 35-40 Personen im fraglichen Gebäude arbeiten. Es handle sich allesamt um Mitarbeitende der Post (BA pag. 12-04-0017, Zeilen 22 ff.). Über die genauen Räumlichkeiten und das Sicherheitsdispositiv konnte Zeuge G. keine sachdienli- chen Aussagen machen (BA pag. 12-04-0017 ff.). Von wem die Briefe von Zürich Mühlingen nach U. transportiert würden, wisse er nicht (BA pag. 12-04-0019, Zei- len 3 ff.). Dazu würden Metallrollboxen verwendet. In jeder dieser Boxen würden
29 - sich Plastikkisten mit Briefen befinden. Diese hätten keine Deckel und es würden ungefähr 60 Kisten pro Box in 5-6 Reihen, jeweils aufeinandergestapelt, trans- portiert. Weder Behälter noch Briefboxen seien verschlossen oder plombiert (a.a.O., Fragen 11 ff.). Auf seiner Anwesenheitsliste habe er sämtliches Personal erfasst, das am fraglichen Tag anwesend gewesen sei (BA pag. 12-04-0020, Zeile 9). Bei Ankunft würden die Kisten vom Fahrer ins 1. Obergeschoss beför- dert, wo die Zustellboten bereitstünden, um die Sendungen zu verarbeiten (a.a.O., Zeilen 13 ff.). Weder er selbst noch Herr L. seien auf Silbernitratrück- stände überprüft worden (BA pag. 12-04-0021, Zeilen 1 ff.). Auch wenn Sendun- gen in Zürich-Mühlingen verschwinden würden, würde aber nicht nur der Inhalt eines Briefes verschwinden, sondern die ganze Sendung (a.a.O., Zeilen 16 ff.). In V. seien keine Abklärungen vorgenommen worden, da der Modus Operandi immer derselbe gewesen sei und deshalb davon habe ausgegangen werden kön- nen, dass der Inhaltsabgang in U. stattgefunden habe (a.a.O., Zeilen 22 ff.). Die Aussagen des Zeugen G. erweisen sich als glaubhaft. Er schildert die Ereig- nisse stringent und detailliert. Seine Aussagen sind zudem überaus sachlich und beschränken sich auf das, was er selbst wahrgenommen hat, ohne den Beschul- digten übermässig oder in unsachlicher Weise zu belasten. Zudem legt er mehr- fach Wissenslücken offen. Da Zeuge G. beruflich im Ermittlungsdienst der Post arbeitet, ist davon auszugehen, dass er sich bereits zum Zeitpunkt des Stellens der Täterfalle am 6. Juli 2021 der Bedeutung seiner Zeugenaussage bewusst war. Deshalb hat er die massgeblichen Sachverhalte genau beobachtet und nicht im Nachhinein versucht, das Geschehene einzuordnen. Auf seine Aussage ist daher abzustellen. 4.3.3.2 Am 25. Januar 2023 wurde L., Sachbearbeiter Logistik, Post CH AG, als Zeuge in Gegenwart des damaligen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt D., bei der Bundesanwaltschaft einvernommen (BA pag. 12-05-0006 ff.). Zeuge L. erklärte, er sei bis im August 2021 Teamleiter in der Poststelle U. gewesen. Dabei sei er nur für die Briefträger zuständig gewesen, allerdings nicht für das Personal am Schalter (BA pag. 12-05-0008, Zeile 2 f.). Am fraglichen 6. Juli 2021 habe ihm Herr G. am Vormittag einen eingeschriebenen Brief übergeben und ihm ent- sprechende Anweisungen gegeben. Danach sei er zu seinem Arbeitsplatz ge- gangen und er habe den Brief mit einem Avis verknüpft und einen Streifen auf dem Umschlag angebracht und anschliessend den Brief in seiner Schublade ver- schlossen. Zu dieser Schublade habe nur er einen Schlüssel gehabt. Um ca. 13:00 Uhr habe er den Brief mit «Weiterleitung» gescannt, wieder in der Schub- lade versorgt und schliesslich um 13:30 Uhr in die Fristkiste gelegt. Um ca. 14:00 Uhr sei der Beschuldigte mit einem Rollwagen gekommen und habe die Kiste mit den eingeschriebenen Postsendungen mit dem Lift abtransportiert. Wohin er ge- fahren sei, wisse er nicht, er könne aber nur nach unten gefahren sein. Um ca. 15:00 Uhr habe er den Avis Herrn G. gebracht. Den Beschuldigten habe er nicht
30 - mehr gesehen (a.a.O., Zeilen 18 ff.). Es würden über 20 Briefträger und das Schalterpersonal im Haus arbeiten. Dabei hätten alle Zugang zur Fristkiste. Er sei am fraglichen Tag aber immer am Schreibtisch gesessen, so dass niemand anders den Brief aus der Kiste habe nehmen können (BA pag. 12-05-0010, Zei- len 6 ff.). Wenn ein Brief vom Postboten nicht direkt zugestellt werden könne, avisiere dieser den Brief und scanne diesen entsprechend. Nach Beendigung seiner Zustelltour komme der Bote wieder zur Poststelle, scanne den Brief zur Weiterleitung und lege ihn in die Fristkiste. Dann kämen die Schaltermitarbeiten- den am Nachmittag hoch und nähmen die Fristsendungen nach unten, um diese zu scannen. Die Briefträger hätten keinen Zugang zur Schalterhalle (a.a.O., Zei- len 16 ff.). Er wisse nicht, wer für die Verarbeitung der Sendungen am Schalter zuständig sei (a.a.O., Zeilen 29 ff.). Die Fristkiste habe sich gleich hinter seinem Arbeitsplatz befunden (a.a.O., Zeile 8). Er habe gesehen, wie der Beschuldigte am fraglichen Tag die Fristkiste abgeholt habe. Wohin er damit gegangen sei, wisse er nicht (a.a.O., Zeilen 12 f.). Zeuge L. bestätigte, dass der Brief sauber und geschlossen gewesen sei, als er diesen in die Fristkiste gelegt habe, da sei er sich sicher (BA pag. 12-05-0012, Zeilen 8 ff.). Es sei nicht möglich, dass sich das Couvert zwischen der Übergabe durch G. und der Deponierung durch ihn in der Fristkiste geöffnet habe (a.a.O., Zeile 15). Wenn ein Brief offen oder halboffen sei, müsse ein Postmitarbeiter die Sendung verschliessen, ein Kleber mit «be- schädigte Sendung» kleben und in einen Plastiksack tun (a.a.O., S. 17 ff.). Wei- ter führte Zeuge L. aus, dass offene oder halboffene Sendungen nicht aufge- macht werden dürften, diese würden dem Postgeheimnis unterstehen (a.a.O., N. 22 ff.). Über die präparierte Sendung habe er mit niemandem gesprochen (BA pag. 12-05-0013., Zeile 10). Die Kisten mit den Briefen kämen vom Postzentrum in Zürich-Mühlingen. Am Morgen komme ein Lastwagen und bringe diese. An- schliessend würden die Kisten in U. abgeladen und triagiert. Anschliessend wür- den die Kisten zu den Postboten hinaufgenommen, welche diese auf ihre Tour mitnähmen. Die Kisten mit den Tourennummern würden jeweils direkt zum Bo- tenplatz gestellt (BA pag. 12-05-0014, Zeilen 27 ff.). Am Morgen würde der Last- wagen die Sammelbehälter im Erdgeschoss abladen. Danach würde triagiert. Die Kisten mit Tourennummern würden aufeinander gestapelt auf den Rolli gela- den, nach oben gebracht und auf den entsprechenden Botenplatz gestellt. Die Kisten ohne Tourennummern würden noch vorsortiert. Der Lastwagenchauffeur lade die Kisten nur ab, würde aber nicht nach oben kommen (BA pag. 12-05- 0015, Zeilen 2 ff.). Dabei hätten alle Personen Zugang zum Anlieferungsplatz, die auch Zugang zum Gebäude hätten (a.a.O., Zeilen 20 f.). Es habe auch einen Pausenraum, wo Zustellmitarbeitende und auch Schaltermitarbeitende Pause machen würden (a.a.O., Zeilen 28 ff.). Sehr selten kämen Leute von der Paket- zustellung in den Pausenraum, um einen Kaffee zu trinken. Öfters würden sie jedoch auf die Toilette gehen, dafür müssten sie aber einen Mitarbeiter fragen, da sie keine Schlüssel hätten (BA pag. 12-05-0016, Zeilen 3 ff.).
31 - Zeuge L. schildert die Ereignisse stringent und detailliert. Seine Aussage ist zu- dem überaus sachlich und beschränkt sich auf das Wahrgenommene, ohne den Beschuldigten übermässig oder in unsachlicher Weise zu belasten. Zudem legt er mehrfach Wissenslücken offen. Hinzu kommt, dass das Deponieren einer prä- parierten Postsendung für Zeuge L. nicht alltäglich war und er am 6. Juli 2021 von vornherein besondere Aufmerksamkeit auf die Situation legte. Auf seine Aus- sage ist daher in allen wesentlichen Zügen abzustellen. 4.3.3.3 Am 8. Dezember 2022 wurde M., Sekretärin und Postmitarbeiterin, als Auskunfts- person in Anwesenheit des ehemaligen Verteidigers des Beschuldigten, Rechts- anwalt D., durch die Bundesanwaltschaft einvernommen (BA pag.12-06-003 ff.). In U. hätten sie (die Schalterangestellten) jeweils von oben die avisierten Sen- dungen geholt. Unten seien diese Sendungen jeweils als «Ankunft» gescannt worden. Das habe diejenige Person gemacht, die gerade Zeit gehabt habe (BA pag. 12-06-0004, Zeilen 12 ff.). Am 6. Juli 2021 seien neben ihr noch die Herren A. und I. anwesend gewesen (BA pag. 12-06-0005, Zeilen 12 f.). Am nämlichen Tag habe sie die Kiste nicht nach unten geholt. Die Briefsendungen seien bereits unten gelegen und zum Teil ausgebreitet beim äussersten Schalter gelegen, der vom Beschuldigten bedient worden sei. Sie habe um 17:00 Uhr Zeit gehabt und die in der Kiste verbliebenen Sendungen herausgenommen und gescannt. Dazu habe sie die Kiste zu ihrem Schalter genommen. Die Sendungen, die bereits beim Schalter des Beschuldigten ausgebreitet gewesen seien, habe sie dort be- lassen. Sie wisse nicht, wer die Sendungen dort ausgebreitet habe. Normaler- weise würden alle Briefsendungen zusammen eingescannt. Die ausgebreiteten Sendungen seien mutmasslich bereits sortiert und gescannt gewesen (a.a.O., Zeilen 17 ff.). Sie habe die Kiste mit den Briefen zu ihrem Schalter genommen. Allerdings habe sie die beim Schalter ausgebreiteten Briefe dort gelassen (a.a.O., Zeilen 21 ff.). Wenn eine offene oder halboffene Sendung eintreffe, werde der Chef gefragt, wie damit zu verfahren sei. Ihr sei das aber noch nie passiert (BA pag. 12-06-0007, Zeilen 13 ff.). Auskunftsperson M. führte aus, dass es nur eine einzige Stelle in der Post gäbe, welche Briefe öffnen dürfe (a.a.O., Zeilen 18 ff.). Es könne gut sein, dass ihre Fingerabdrücke auf einer Sendung seien, die sie weder gescannt noch herausgenommen habe. Denn beim Heraus- geben der Sendung durchsuche man alle Sendungen (BA pag. 12-06-0008, Zeile 28). Die Aussage der Auskunftsperson M. ist in den wesentlichen Zügen glaubhaft. Sie gibt eine stringente und detaillierte Beschreibung der Ereignisse. Ihre Aus- sage ist sachlich und fokussiert sich auf das Wahrgenommene. Sie enthält keine übermässige oder unsachliche Belastung des Beschuldigten. Die Auskunftsper- son M. legt zudem Wissenslücken offen. Ihre Aussage ist mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen, da sie als Auskunftsperson befragt wurde und in die- ser Funktion nicht zur Wahrheit verpflichtet war.
32 - 4.3.3.4 I., Kundenberater auf der Poststelle U., wurde am 8. Dezember 2022 in Anwe- senheit des damaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, D., von der Bundesanwaltschaft als Auskunftsperson einvernommen (BA pag. 12-07-0004 ff.). Auskunftsperson I. schilderte dabei, dass wenn eine Postsendung durch den Postboten nicht zugestellt werden könne, dem Empfänger eine Abholungseinla- dung hinterlassen werde. Dann bringe der Postbote die Sendungen zurück und gebe sie den Kundenberatern. Sie müssten diese jeweils im 1. Stock abholen. Anschliessend scanne er sie mit «Ankunft» ein. Nachher würde die Sendung nach dem Fristdatum einsortiert (BA pag. 12-07-0004 f., Zeilen 11 ff.). Das Scan- nen der Sendungen sei nicht fix zugeteilt (BA pag. 12-07-0005, Zeilen 5 ff.). Am fraglichen 6. Juli (2021) habe der Beschuldigte, Frau M. und er gearbeitet (a.a.O., Zeilen 15 ff.). Er wisse nicht, wer an diesem Tag die Sendungen eingescannt habe, er sei es nicht gewesen (a.a.O., Zeilen 20 ff.). Wenn ein Couvert schon offen sei, müsse man diese wieder zukleben (BA pag. 12-07-0006, Zeilen 2 ff.). Wenn Sendungen offen oder halboffen einträfen, dürften sie selbst nicht rein- schauen (BA pag. 12-07-0007, Zeilen 1 ff.). Er bestritt, mit dem entwendeten Geld in Zusammenhang zu stehen (BA pag. 12-07-0007, Zeilen 21 ff.). Seine Luxusuhr, die etwa Fr. 3'500.00 gekostet habe, habe er sich mit Ersparnissen finanziert (BA pag. 12-07-0008, Zeilen 5 ff. und 12-07-0009, Zeilen 9 ff.). Die Aussage der Auskunftsperson I. erweist sich in den wesentlichen Zügen als glaubhaft. Er beschreibt die Ereignisse kohärent und detailliert. Die Aussage ist zudem sachlich und beschränkt sich auf das Wahrgenommene, ohne den Be- schuldigten zu stark oder nicht sachgerecht zu belasten. Des Weiteren werden von ihm Wissenslücken offengelegt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er in seiner Funktion als Auskunftsperson befragt wurde und folglich keiner Wahrheits- pflicht unterlag. 4.4 Gesamtwürdigung und Beweisergebnis 4.4.1 Unbestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten und ergibt sich insbesondere anhand der glaubhaften Aussa- gen von Zeuge L. (E. III.4.3.3.2), dass der Beschuldigte am 6. Juli 2021 gegen 14:00 Uhr in der Poststelle U. die Kiste mit den avisierten Briefen vom 1. Stock zum Schalterbereich im Erdgeschoss an sich genommen hatte. Ebenso blieb un- bestritten und wird durch Auskunftsperson M. (vgl. E. III.4.3.3.3) bestätigt, dass der Beschuldigte damit begann, die avisierten Briefe mit „Ankunft” zu scannen. Die übrigen Briefe, die vom Beschuldigten nicht gescannt wurden, wurden ab 17:00 Uhr von Auskunftsperson M. mit „Ankunft” gescannt.
33 - 4.4.2 Geschlossener Zustand des Couverts 4.4.2.1 Zunächst stellt sich die Frage, ob das (präparierte) Couvert von L. vollständig verschlossen in die Fristkiste gelegt wurde. Der Beschuldigte behauptet nämlich (vgl. E. III.4.3.1.2), das Couvert sei bereits (teilweise) geöffnet gewesen. 4.4.2.2 Das Gericht geht grundsätzlich davon aus, dass das FOR als fachkundige Stelle sorgfältig arbeitet und die Täterfalle (vgl. E. III.4.3.2) korrekt präpariert hatte. Dazu gehört auch, dass das FOR die präparierten Umschläge sorgfältig und kor- rekt verschliesst. Dies wird durch die vom FOR angefertigten Fotos bestätigt, welche die Umschläge – abgesehen von den Spuren einer Öffnung – korrekt verschlossen zeigen (vgl. E. III.4.3.2.1). 4.4.2.3 Zeuge G. schildert weiter (vgl. E. III.4.3.3.1), dass er den Verschluss des Um- schlags überprüft habe, um eine Selbstkontamination zu vermeiden. Diese Aus- sage erscheint glaubhaft und in sich schlüssig, da Zeuge G. als Fachmann darauf bedacht ist, nicht in Verdacht zu geraten, und an einer erfolgreichen Operation ein Interesse hatte. 4.4.2.4 Der eingeweihte Zeuge L. schildert überdies (vgl. E. III.4.3.3.2), dass er den Um- schlag den ganzen Tag über – mit Ausnahme der postalischen Erfassung – ver- schlossen in seinem Büro aufbewahrt und dann unversehrt in die Kiste mit den avisierten Sendungen gelegt habe. Diese Schilderungen erscheinen insbeson- dere deshalb glaubhaft, weil der Vorgang des Einschleusens eines präparierten Couverts für Zeuge L. kein alltäglicher Vorgang war und er dementsprechend genau darauf achtete, was er tat und dass das Couvert verschlossen blieb. Zu- dem erscheint seine Aussage, er habe das Couvert verschlossen in seinem Büro aufbewahrt und dann verschlossen in die Kiste mit den avisierten Postsendungen gelegt, in sich schlüssig. So war sich Zeuge L. aufgrund der Besonderheit des Falles bewusst, dass er das Couvert sicher verwahren musste, so dass es von aussen nicht einsehbar war und nicht beschädigt werden konnte. 4.4.2.5 Darüber hinaus ist es ausgeschlossen, dass der Umschlag in der Kiste mit den avisierten Postsendungen selbst beschädigt wurde. In dieser Kiste befinden sich ausschliesslich andere Umschläge und es sind keine spitzen oder kantigen Ge- genstände vorhanden, die den Umschlag hätten beschädigen können. 4.4.2.6 Insgesamt gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass Zeuge L. das Couvert verschlossen in die Kiste gelegt hat, wodurch es an den Arbeitsplatz des Be- schuldigten gelangte. Die Aussage des Beschuldigten, die dem entgegensteht, erweist sich als Schutzbehauptung. 4.4.3 Öffnen des Couverts
34 - 4.4.3.1 Als Nächstes stellt sich die Frage, wer die fragliche Postsendung am 6. Juli 2021 auf der Poststelle U. geöffnet hat. Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf (vgl. oben E. III.4.3.1). 4.4.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass das Gutachten des FOR vom 29. September 2021 (BA pag. 11.01.0045 ff.) zum Schluss kommt, dass das chemische Material des präparierten Umschlags mit demjenigen an den Fingern des Beschuldigten übereinstimmt. Die Verfärbungen könnten jedoch auch durch indirekten Kontakt oder eine Kontamination mit Silbernitrat in der Morphologie analog zur Diebes- falle entstanden sein. Menge und Verteilung der Verfärbungen würden eher zu einem indirekten Kontakt passen (BA pag. 11-01-0050). 4.4.3.3 Überdies ist zu würdigen, dass von den drei anwesenden Schalterangestellten lediglich der Beschuldigte Silbernitratspuren an den Händen hatte (vgl. E. 4.3.2.2). Hätte einer der beiden anderen Schalterangestellten den Umschlag ge- öffnet, hätte auch er sich mit Silbernitrat kontaminieren müssen. Denn wie die beim Beschuldigten aufgefundenen Kontaminationen zeigen, können selbst kleine Mengen von Silbernitrat nachgewiesen werden. Das Öffnen des Um- schlags und die Beseitigung des Silbernitrats, das die Konsistenz von Puderzu- cker hat, hätten beim Öffnenden zwingend Spuren hinterlassen, selbst wenn die- ser Handschuhe getragen hätte. Denn spätestens beim Ausziehen der Hand- schuhe wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Öffnende zumindest geringfü- gig kontaminiert. Weiter ist zu erwähnen, dass sich der präparierte Geldumschlag innerhalb eines anderen Umschlags befand, sodass eine Übertragung der Sil- bernitratspuren nicht durch blosses Berühren des äusseren Umschlags erfolgen konnte. 4.4.3.4 Das Gericht würdigt weiter, dass es gemäss den übereinstimmenden Aussagen von den Zeugen G. und L. sowie der Auskunftspersonen M. und I. (vgl. E. III.4.3.3) höchst ungewöhnlich und betriebsintern ausdrücklich untersagt ist, of- fene oder halb offene Sendungen zu öffnen. Die diesbezügliche Aussage des Beschuldigten, dies sei überall (auch auf der Post) Praxis, ist daher nicht glaub- haft. Es wird zudem festgestellt, dass es – entgegen den Aussagen des Beschul- digten – im Arbeitsalltag gänzlich unüblich ist, in fremde (halb-)geöffnete Um- schläge zu schauen. Diese bewusste Falschaussage des Beschuldigten muss so interpretiert werden, dass er versucht, die Silbernitratspuren an seinen Hän- den zu rechtfertigen. 4.4.3.5 Ebenso ist der Verbleib der Täterfalle keineswegs ungeklärt, entgegen der Be- hauptung der Verteidigerin (CAR pag. 5.200.014, Ziff. 14 ff.). So geht aus den Aussagen des Zeugen L. hervor, dass der Beschuldigte um ca. 14:00 Uhr die Fristkiste mit der präparierten Postsendung vom oberen Stock in die Schalter- halle nahm. Auskunftsperson M. schilderte, dass die Briefe auf der Arbeitsfläche
35 - des Beschuldigten ausgebreitet wurden (was vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt und von der Verteidigerin in CAR pag. 5.200.015, Ziff. 15 übernommen wird). Zudem geht aus den Aussagen der Auskunftsperson M. hervor, dass sie die Fristkiste mit den übrigen avisierten Briefsendungen um ca. 17:00 Uhr an ihren Arbeitsplatz nahm. Selbst die Verteidigerin geht davon aus, dass sich die Täterfalle zu diesem Zeitpunkt immer noch auf dem Arbeitsplatz des Beschuldig- ten befand und nicht durch die Auskunftsperson M. entnommen wurde (CAR pag. 5.200.015, Ziff. 15). Um 17:14 Uhr wurde die fragliche Sendung durch H. abge- holt (BA pag. 10–01–0100). Bis zu diesem Zeitpunkt befand sich die Täterfalle im Herrschaftsbereich des Beschuldigten. Somit hatte in erster Linie er Gelegen- heit, die Täterfalle zu behändigen und zu öffnen. Es ist nicht bekannt und wird auch nicht geltend gemacht, dass eine andere Person die avisierten Postsen- dungen bearbeitete bzw. diese behändigte. 4.4.3.6 Des Weiteren überzeugt die von der Verteidigerin ins Spiel gebrachte Variante einer kontaminierten Oberfläche, welche der Beschuldigte versehentlich berührt habe (CAR pag. 5.200.013, Ziff. 13), nicht. Zunächst wäre bei einer solchen These zu erwarten gewesen, dass sich auch ein anderer Mitarbeiter kontaminiert hätte, was jedoch nicht der Fall war. Schliesslich kann sich die Verteidigung we- der auf eine Aktenstelle noch auf eine Aussage des Beschuldigten stützen. Viel- mehr wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte einen Kontakt mit einer puderzuckerähnlichen Substanz wahrgenommen und entsprechende Aussagen getätigt hätte (CAR pag. 5.300.007, Zeilen 16 ff.; zur Berücksichtigung der Aus- sageverweigerung eines Beschuldigten bei erklärungsbedürftigen und belasten- den Beweiselementen vgl. z. B. Urteil des Bundesgerichts 6B_1205/2022 vom
36 - zig die Frage massgeblich, ob der Beschuldigte den mit Bargeld gefüllten Um- schlag geöffnet hat. Diese Frage wird im Rahmen einer Gesamtwürdigung (vgl. sogleich) zu klären sein. b) Die Verteidigerin geht davon aus, dass der Beschuldigte die Täterfalle am 6. Juli 2021 zur Fristkiste (im ersten Obergeschoss) zurückgelegt habe und diese an- schliessend durch R. (erneut) in den Schalterbereich im Erdgeschoss genommen worden sei (CAR pag. 5.200.016, insbes. Ziff. 19). Dabei stützt sie sich wohl auf BA pag. 12-05-0009, Zeilen 8 ff., wo Zeuge L. das von der Verteidigerin geschil- derte Vorgehen beschreibt. Zeuge L. bezog sich dabei jedoch auf die erste, vo- rangehende und erfolglose Täterfalle. Deshalb sind die diesbezüglichen Ausfüh- rungen der Verteidigerin nicht weiter zu erörtern. 4.4.3.8 Betrachtet man sämtliche aufgeführten Beweise in ihrer Gesamtheit, so sind diese nur so zu deuten, dass der Beschuldigte die Täterfalle geöffnet und sich dabei mit Silbernitrat kontaminiert hat. Aufgrund der Fülle der gegen den Be- schuldigten sprechenden Indizien verbleiben dabei keine Restzweifel an seiner Täterschaft. 4.4.4 Zum Motiv des Öffnens des Couverts 4.4.4.1 Es bleibt das Motiv des Beschuldigten zu klären, wieso er das nämliche Couvert öffnete. 4.4.4.2 Der Beschuldigte gab vor Vorinstanz an, dass er im Allgemeinen halboffene Cou- verts aus Neugierde öffne, ohne sich allerdings zum konkreten Fall zu äussern (vgl. E. III.4.3.1.2). Wie oben unter E. III.4.4.2 gezeigt, gelangte das präparierte Couvert vollständig verschlossen an den Arbeitsplatz des Beschuldigten. Da der Beschuldigte (angeblich) nur offene oder halboffene Couverts aus Neugierde öff- net und die präparierte Sendung vollständig verschlossen war, scheidet das Mo- tiv der Neugierde selbst nach den Aussagen des Beschuldigten aus. 4.4.4.3 Zur Klärung der Motivlage des Beschuldigten würdigt das Gericht, dass es sich bei der Sendung um einen an H. adressierten Brief in einem Umschlag der B. handelte, in dem das mit Bargeld gefüllte Innencouvert fühlbar war (vgl. insbe- sondere E. II.2.2). Das Gericht ist überzeugt, dass der Beschuldigte davon aus- ging oder die starke Vermutung hatte, dass sich Bargeld in diesem Couvert be- fand. Wird eine mit Bargeld gefüllte Sendung durch eine unberechtigte Person geöffnet, ist keine andere nachvollziehbare Erklärung denkbar, als dass diese das Geld aus der Sendung entwenden wollte. Dies gilt umso mehr, als – wie noch zu zeigen sein wird – in den vergangenen Sendungen 1–3 ebenfalls das Bargeld entwendet wurde (vgl. E. III.5 ff. ) und nicht ersichtlich ist, wieso der Täter im Fall
37 - 5 anders verfahren sollte, zumal dieser mit den Fällen 1–3 zusammenhängt (vgl. E. III.10.1). 4.5 Fazit Insgesamt lässt sich das folgende Fazit ziehen: Am 6. Juli 2021 wurde ein an H. adressiertes und mit Bargeld gefülltes Innencouvert der B. von der FOR mit Sil- bernitrat präpariert. Anschliessend wurde es vom Zeugen L. vollständig ver- schlossen in die Kiste für avisierte Postsendungen gelegt. Diese wurde daraufhin vom Beschuldigten in den Schalterbereich gebracht. Er öffnete das präparierte Innencouvert teilweise, verschloss es dann aber wieder. Der Beschuldigte wollte das darin befindliche Bargeld entwenden, führte seinen Plan aber nicht zu Ende. Im Ergebnis ist aufgrund der soeben vorgenommenen Beweiswürdigung der tat- sächliche Anklagesachverhalt betreffend Ziff. 1.1.2 in allen wesentlichen Zügen erstellt.
Kurzbericht Labortechnische Verarbeitung von extern gesicherten Asservaten Daktyloskopische Vergleichsuntersuchung des FOR vom 26. März 2021 (BA pag. 11.01.0001 ff.)
Foto Nr. 79849437_155065 bis 79849437_155065, erstellt durch das FOR
38 -
Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 17. März 2021 (BA pag. 10.01.001 ff.)
Anwesenheitsliste Postfiliale U., eingereicht durch den Zeugen G. anlässlich seiner Einvernahme am 8. Dezember 2022 (BA pag. 12-04-0023) 5.3 Beweiswürdigung 5.3.1 Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 17. März 2021 Gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 17. März 2021 erstattete F. am 12. März 2021 bei der Kantonspolizei Zürich Anzeige gegen unbekannt wegen Diebstahls und Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (BA pag. 10-01-0001). Sie schilderte, dass sie am 8. März 2021 bei der B. Bargeld in der Höhe von Fr. 15'000.00 bestellt habe. Am 10. März 2021 sei die Abholungs- einladung im Briefkasten gewesen. Am 12. März 2021, um ca. 11:00 Uhr, sei sie zur Poststelle in U. gefahren, um das Couvert abzuholen. Zuhause habe sie das Couvert geöffnet. Normalerweise seien die Couverts der Bank so gut zugeklebt, dass sie für das Öffnen den Brieföffner benötige. Das abgeholte Couvert habe sich aber ganz einfach öffnen lassen und sei mit Klebstreifen zugeklebt gewesen. Im Couvert hätten sich das leere Geldcouvert sowie der Lieferschein der B. be- funden. Es habe sich aber kein Bargeld im Couvert befunden (BA pag. 10-01- 0002). Gemäss dem erwähnten Rapport der Kantonspolizei Zürich wurden der Briefumschlag, das Bargeldcouvert sowie der Lieferschein durch die Kantonspo- lizei Zürich sichergestellt (BA pag. 10-01-0002). 5.3.2 Das FOR hat Fotos des Umschlags gemäss E. III.5 erstellt. Auf den Fotos ist ein an F. adressiertes Aussencouvert (Fotos Nr. 79849437_155065 bis 79849437_155067), ein geöffnetes und leeres Geldcouvert (Foto Nr. 79849437_155068) sowie ein Lieferschein der B. betreffend Bargeld in Höhe von Fr. 15'000.00 (zzgl. Fr. 10.00 Versandkosten), datierend vom 8. März 2021, zu sehen. Auf Foto Nr. 79849437_155065, das den Aussenumschlag zeigt, ist an der rechten Hochkante, ca. 90 mm von unten gemessen, mit rund 20 mm Ab- stand vom rechten Briefrand, ein Fingerabdruck zu sehen, der mit einer „1” ge- kennzeichnet ist (gemeint Spur 1; vgl. E. III.5 .3.3). 5.3.3 Gemäss dem Kurzbericht Labortechnische Verarbeitung von extern gesicherten Asservaten Daktyloskopische Vergleichsuntersuchung des FOR vom 26. März 2021 (BA pag. 11.01.0001 ff.) konnte auf dem Briefcouvert (Spur 1) ein Finger- abdruck des Beschuldigten festgestellt werden (BA pag. 11-01-0005). 5.3.4 Die Anwesenheitsliste der Poststelle U., die Zeuge G. für den möglichen Tatzeit- punkt (10. März 2021–12. März 2021) vorgelegt hat, zeigt, dass die Sendung am
39 - Mittwoch, dem 10. März 2021 um 14:23 Uhr, in der Poststelle in U. von S. erfasst wurde. Zu diesem Zeitpunkt waren R., S. und I. anwesend. Am darauffolgenden Tag waren R., I. und der Beschuldigte anwesend. Schliesslich wurde die Post- sendung am Freitag, dem 12. März 2021 um 10:59 Uhr durch R. (am Schalter) zugestellt. Neben der zustellenden R. waren an diesem Tag auch S. und der Beschuldigte in der Poststelle U. anwesend (BA pag. 12-04-0023). 5.3.5 Der Beschuldigte verweigerte in der bundesanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. September 2022 in Anwesenheit seines damaligen Verteidigers, RA D., die Aussage (BA pag. 13-00-0014 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung vom 22. Mai 2024 bestritt er die Vorwürfe (TPF pag. 4.731.010, Zeilen 8 ff.) bzw. verweigerte dazu die Aussage (TPF pag. 4.731.010, Zeilen 33 ff.). Dasselbe gilt für die Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 (CAR pag. 5.300.005, Zeilen 24 ff.). 5.3.6 Eine zusammenfassende Würdigung der Beweismittel zu Fall 1 ist im Zusam- menhang mit dem übrigen Beweisergebnis zu den Fällen 2 und 3 sowie den fi- nanziellen Verhältnissen des Beschuldigten und den Tatzusammenhängen der einzelnen Delikte vorzunehmen (vgl. E. III.10).
40 -
Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich vom 23. März 2021 (79908057_Fotodokumentation)
Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 29. März 2021 (BA pag. 10.01.005 ff.)
Anwesenheitsliste Postfiliale U., eingereicht durch den Zeugen G. anlässlich seiner Einvernahme am 8. Dezember 2022 (BA pag. 12-04-0023) 6.4 Beweiswürdigung 6.4.1 Gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 29. März 2021 erstattete F. bei der Kantonspolizei Zürich Anzeige gegen unbekannt wegen Diebstahls und Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (BA pag. 10-01-0005). Darin schilderte sie, dass sie nach dem Verlust der ersten Bargeldsendung von Fr. 15'000.00 (vgl. Fall 1; E. II.A.5) erneut Fr. 15'000.00 in bar bei der B. bestellt habe. Nachdem sie am 19. März 2021 den Abholschein im Briefkasten vorgefun- den habe, sei sie am 22. März 2021 zur Post gefahren, um den Brief abzuholen. Wiederum habe sich nur der Lieferschein und das leere Geldcouvert im Um- schlag befunden (BA pag. 10-01-0007). 6.4.2 Die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich zeigt einen Umschlag, der an F. adressiert ist, eingeschrieben versendet wurde und eine Abholfrist bis zum 26. März 2021 hat (79908057_Fotodokumentation, S. 1). Weiter ist auf diesen Fotos zu sehen, wie das Couvert an der Lasche mit Klebestreifen zugeklebt ist (a.a.O., S. 2). Es ist weiter das leere Geldcouvert und den Lieferschein der B. vom 18. März 2021 über den Barbetrag von Fr. 15'000.00 an F. zu sehen (a.a.O., S. 3). 6.4.3 Das fragliche Couvert wurde in der Mitte der Lasche mit einem breiten Klebeband verschlossen (siehe Aufnahme FOR 1616506892_23560). Auf dem betreffenden Couvert für Fall 2 konnten weder Fingerabdrücke noch die DNA des Beschuldig- ten festgestellt werden (BA pag. 11-01-0010 ff., 11-01-0017, 11-01-0072 f.). 6.4.4 Aus der von Zeuge G. eingereichten Anwesenheitsliste der Poststelle U. geht hervor, dass die Sendung am Freitag, dem 19. März 2021 um 16:29 Uhr in der Poststelle U. von S. erfasst wurde. Zu diesem Zeitpunkt waren S., I. und der Be- schuldigte anwesend. Am darauffolgenden Tag, dem 20. März 2021, waren I. und der Beschuldigte anwesend. Schliesslich wurde die Postsendung am Mon- tag, dem 22. März 2021 um 11:49 Uhr durch T. (am Schalter) zugestellt. An die- sem Tag waren neben der zustellenden T. auch S. und der Beschuldigte anwe- send (BA pag. 12-04-0023). 6.4.5 Anlässlich der bundesanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. September 2022 verweigerte der Beschuldigte in Anwesenheit seines damaligen Verteidigers, RA
41 - D., die Aussage (BA pag. 13-00-0014 ff.). Sowohl anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. Mai 2024 als auch anlässlich der Berufungsverhand- lung bestritt er die Vorwürfe (TPF pag. 4.731.010, Zeilen 8 ff.) bzw. verweigerte dazu die Aussage (TPF pag. 4.731.011, Zeilen 1 ff.; CAR pag. 5.300.005, Zeilen 37 ff.). 6.4.6 Eine zusammenfassende Würdigung der Beweismittel zu Fall 2 ist im Zusam- menhang mit dem übrigen Beweisergebnis zu den Fällen 1 und 3 sowie den fi- nanziellen Verhältnissen des Beschuldigten und den Tatzusammenhängen der einzelnen Delikte vorzunehmen (vgl. E. III.10).
Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich vom 10. Mai 2021 (80220071_Fotodokumentation)
Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 14. Mai 2021 (BA pag. 10-01- 045 ff.)
Anwesenheitsliste Postfiliale U., eingereicht durch den Zeugen G. anlässlich seiner Einvernahme am 8. Dezember 2022 (BA pag. 12-04-0023)
42 - 7.3 Beweiswürdigung 7.3.1 Gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 14. Mai 2021 erstatteten H. und Q. bei der Kantonspolizei Zürich Anzeige gegen unbekannt wegen Dieb- stahls und Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (BA pag. 10-01- 0045). Darin wird beschrieben, dass das Ehepaar am 5. Mai 2021 € 10'000.00 in bar bei der B. bestellt hätte. Nachdem sie am 7. Mai 2021 den Abholschein im Briefkasten vorgefunden hätten, seien sie am selben Tag zur Post in U. gefahren, um den Brief abzuholen. Es habe sich nur der Lieferschein und das leere Geldcouvert im Umschlag befunden (BA pag. 10-01-0047 f.). 7.3.2 In der Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich vom 10. Mai 2021 ist zu- nächst ein geöffneter Aussenumschlag zu sehen. Auf der Lasche rechts und links ist jeweils ein Klebestreifen angebracht. Dieser ist an H. und Q. adressiert mit einer Abholungsfrist bis zum 14. Juni versehen (80220071_Fotodokumentation, S. 1 ff.). Darüber hinaus ist eine Abholungseinladung an H. mit einer Frist bis zum
Bericht zum Herausgabebegehren betreffend Armbanduhr ROLEX Submari- ner und Armbanduhr BREITLING Chronomat Colt der Bundeskriminalpolizei (nachfolgend: BKP) vom 13. Mai 2022 (BA pag. 10-02-0020 ff.)
Bericht über die Auswertung der sichergestellten Gegenstände/IT-Asservate und Akteneditionen der BKP vom 13. Mai 2022 (BA pag. 10-02-0020 ff.)
Kontoauszüge des Beschuldigten in den Monaten März 2021 (Tatzeitpunkte Fall 1 und 2) bis Mai 2021 für das N. Konto des Beschuldigten (BA pag. 07- 01-0010 ff.)
Quittungen über Einzahlungen, welche beim Beschuldigten sichergestellt wur- den (BA pag. 10-02-0111)
44 -
Kontoauszüge des Beschuldigten vom 31. Januar 2015 bis 28. Februar 2022 samt von der Verteidigerin vorgenommenen Auswertung (CAR pag. 4.200.019 ff.) 9.2 Beweiswürdigung 9.2.1 Gemäss Bericht zum Herausgabebegehren betreffend Armbanduhr ROLEX Sub- mariner und Armbanduhr BREITLING Chronomat Colt der BKP vom 13. Mai 2022 hat der Beschuldigte am 27. März 2021 eine ROLEX im Wert von Fr. 13'600.00 gekauft. Der Kaufpreis sei in bar bezahlt worden (BA pag. 10-02- 0021). 9.2.2 Gemäss Bericht über die Auswertung der sichergestellten Gegenstände/IT-As- servate und Akteneditionen der BKP vom 5. September 2022 (BA pag. 10-02- 0024 ff.) hat der Beschuldigte zusammen mit seiner Freundin, AA., vom 17. bis am 22. Mai 2021 Ferien in Dubai verbracht. Die BKP schätzt die Kosten für diese Ferien auf Fr. 7'600.00. Unter Berücksichtigung der sichtbaren Kartentransaktio- nen von Fr. 2'470.68 – so die BKP – ergebe dies nicht erklärte Transaktionen von rund Fr. 5'100.00. An den Ferien habe sich die Freundin mit Fr. 1'650.00 beteiligt. Die Ferienreise nach Dubai habe unmittelbar nach dem dritten Diebstahl vom 5. Mai 2021 - 7. Mai 2021 von € 10'000.00 stattgefunden. Da sich die Zahlung der Reisekosten nicht alle in den Finanzunterlagen des Beschuldigten nachweisen liessen, dürfte er diese teilweise in bar beglichen haben. Da in Dubai problemlos auch mit Euro bezahlt werden könne, sei es naheliegend, dass er dazu das ent- wendete Bargeld eingesetzt habe (BA pag. 10-02-0029 f.). Auf den Beschuldig- ten seien zwei Fahrzeuge eingelöst: einen BMW D M4 Coupé (ZH [...]) und ein Audi D S3 (ZH [...]) (BA pag. 10-02-0032). Die monatlichen Leasingraten für den erwähnten Audi betrügen pro Monat Fr. 399.10 und würden jeweils mittels Ein- zahlungsscheines über das N.-Konto des Beschuldigten bezahlt. Den erwähnten BMW habe der Beschuldigte im März 2021 für Fr. 37'754.90 gekauft. Die Zahlung des Kaufpreises sei vom Konto der Eltern des Beschuldigten erfolgt (BA pag. 10- 02-0031 ff.). Weiter berichtet die BKP, dass der Beschuldigte gelegentlich in On- line-Casinos gespielt und im Februar 2021 unter mehreren Malen auch insge- samt Fr. 5’152.00 gewonnen habe. Die Gewinnauszahlung sei auf sein N.-Konto erfolgt. Im März 2021 sei zu keiner Zeit weder ein Barbezug ab diesem Konto erfolgt, welcher dem Kauf der ROLEX zugeordnet werden könne, noch habe sein Kontostand zum Kaufzeitpunkt Ende März 2021 einen Betrag aufgewiesen, mit welchem er die ROLEX (vgl. E. III.9.2.1) hätte bezahlen können. Im Gegenteil, sein Kontostand habe sich im März 2021 immer um +/- Fr. 1'000.00 bewegt (BA pag. 10-02-0034). Die Durchsicht der Bilddateien (des Mobiltelefons des Be- schuldigten) habe ergeben, dass sich der Beschuldigte für verschiedene Luxus- artikel u.a. teure Markenkleider, Schuhe und Taschen etc. interessiert habe. Die Kantonspolizei Zürich habe anlässlich der Hausdurchsuchung auch festgestellt,
45 - dass im Zimmer des Beschuldigten viele Markenkleider und Markenschuhe vor- handen gewesen seien. Weiter seien Quittungen über entsprechende Einkäufe sichergestellt, welche jedoch vor dem relevanten Tatzeitraum ausgestellt worden seien (BA pag. 10-02-0034). Bei der Kontoauswertung des Privatkontos des Be- schuldigten bei der N. ([...]) vom 1. Juli 2020 bis am 31. Dezember 2021 hätten Eingänge von Fr. 164'432.86 und Ausgänge von Fr. 170'474.83 festgestellt wer- den können. Davon seien im edierten Zeitraum Fr. 80'000.00 auf Erwerbsein- kommen des Beschuldigten zurückzuführen. Somit seien Einkünfte von ca. Fr. 84’000.00 auf das Konto eingegangen, welche unbekannter Herkunft seien. Die aus unbekannter Herkunft eingegangenen Transaktionen würden hauptsächlich aus Bargeldeinzahlungen in einem Betrag von ca. Fr. 57'695.76 und Zahlungen über die Applikation TWINT in einem Betrag von ca. Fr. 11'755.00 bestehen (BA pag. 10-02-0036). Die auf das Konto einbezahlten Bargeldzahlungen seien in kleineren und auch grösseren Beträgen, meistens in Hunderter- oder Tausender- Beträgen bis max. Fr. 1'500.00 erfolgt. Zwischen dem zweiten und dritten Dieb- stahl seien dann aber am 17. April 2021 Fr. 5'000.00 und am 2. Mai 2021 Fr. 8'000.00 in bar mit dem Vermerk "Einzahlung auf eigenes Konto Gutschrift" auf das Privatkonto einbezahlt worden. Im edierten Zeitraum habe es zwar noch wei- tere Bargeldeinzahlungen gegeben, jedoch hätten die im Tatzeitraum erfolgten Bargeldeinzahlungen von Fr. 13'000.00 (Fr. 5'000.00 und Fr. 8'000.00) mit über 22.5 % des Gesamtbetrages von Fr. 57'695.76 (Juli 2020 bis Dezember 2021) an Bargeldeinzahlungen einen beträchtlichen Teil davon ausgemacht (BA pag. 10-02-0036). Weiter hat die BKP festgestellt, dass auf das Privatkonto des Be- schuldigten bei der N. im edierten Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2021 Eingänge von Zahlungen über die Bezahlapplikation TWINT im Betrag von Fr. 11’755.00 eingegangen seien. Im selben Zeitraum seien über TWINT Zahlun- gen im Betrag von Fr. 17'648.22 getätigt worden. Über die Personen, welche Geld gesendet oder empfangen hätten, seien bislang keine Ermittlungen getätigt worden (BA pag. 10-02-0037). Im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezem- ber 2021 habe der Beschuldigte Bargeldbezüge im Betrag von insgesamt Fr. 69'850.89 getätigt. Demnach seien durch den Beschuldigten Ausgaben getätigt worden, welche sein nachweisliches Einkommen von Fr. 54’600.00 um das Dop- pelte überstiegen hätten (BA pag. 10-02-0037). Den Kontoauswertungen zufolge seien in der Tatzeit der ersten beiden Diebstähle vom 8. März 2021 bis 12. März 2021 von Fr. 15'000.00 und vom 19. März 2021 bis 22. März 2021 von Fr. 15'000.00 im Vergleich zu den vorangegangenen Monaten weniger Bargeldbe- züge ab dem Konto des Beschuldigten getätigt worden. Dem Kontoauszug sei zu entnehmen, dass am 2. März 2021 letztmals an einem Geldautomaten Bar- geld in einem Betrag von Fr. 1'000.00 abgehoben worden sei. Der nächste Bar- geldbezug in einem Betrag von Fr. 1'000.00 sei erst wieder am 3. April 2021, ebenfalls an einem Geldautomaten, erfolgt. Gemäss dem Kontoauszug seien am
Einkaufs-Datum Beschreibung Belastung Fr. 04.05.2021 [...] 192.50 13.05.2021 [...] 192.50 19.05.2021 [...] 174.95 20.05.2021 [...] 294.62 20.05.2021 [...] 12.98 19.05.2021 [...] 292.15 21.05.2021 [...] 317.10 21.05.2021 [...] 55.95 Total [durch das Gericht hinzugefügt] 1'532.72 9.5 Weiter reichte der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung eine Kreditkartenabrechnung, lautend auf EE. vom 09.05.2021 bis am 17.05.2021 ein. Darauf ist eine Transaktion vom 17. Mai 2021 mit dem Vermerk «[...]» über Fr. 1'028.45 markiert (TPF pag. 4.721.023). 9.6 An der Berufungsverhandlung reichte der Beschuldigte eine Buchungsbestäti- gung für «AA.» und «A.» ein. Daraus ist ersichtlich, dass ein Flug für zwei Passa- giere gebucht wurde und der Gesamtpreis Fr. 931.50 kostete. Als Zahlungsart ist eine Visa, mit Endziffern 5713, angegeben (CAR pag. 5.200.038) 9.7 Ebenfalls anlässlich der Berufungsverhandlung reichte der Beschuldigte ein Screenshot ein, auf welchem ersichtlich wird, dass man (an einem unbekannten Ort) einen Lamborghini Huracan für $ 620.00 pro Tag mieten kann (TPF pag. 5.200.039).
48 - 9.8 Weiter reichte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung einen Screenshot der Website «www.[...].de» ein, worauf ersichtlich wird, dass in Dubai ein Boot [...] ab $ 448 pro Tag (wohl zur Miete) angeboten wird (CAR pag. 5.200.040). 9.9 Zudem reichte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung ein Screenshot eines Apps ein, worauf ersichtlich ist, dass AA. am Samstag, 22. Mai 2021 einen Helikopterflug in Dubai für 2 Personen zum Preis von Fr. 317.10 buchte und die- sen am 21. Mai 2021 bezahlte (CAR pag. 5.200.041 f.). 9.10 Überdies reichte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung einen Screenshot ein, wonach eine Jeep-Wüstensafari, Kamelritt und Quad Bike Tour in Dubai Fr. 30.00 kostet (CAR pag. 5.200.043). 9.11 Aussagen des Beschuldigten zu seiner finanziellen Situation 9.11.1 Zu seiner finanziellen Situation befragt, führte der Beschuldigte in der erstinstanz- lichen Einvernahme aus, dass er nach wie vor Fr. 2'500.00 monatlich dazuver- diene. Dieses Einkommen erziele er, indem er mit Sneakers und Markenkleidern handle. Er habe einen Kollegen, der in Zürich einen Sneakershop betreibe, dadurch könne er die Ware günstig beziehen und dann selbst teuer weiterver- kaufen (TPF pag. 4.731.001.004, Zeilen 27 ff.). Zunächst wollte er nicht sagen, was für konkrete Geschäfte er abschliesse. Erst auf Nachfrage konnte er ein Schuhgeschäft, das verkaufte Modell und den erzielten Preis nennen. Er fügte noch hinzu, dass er das nicht mehr so oft mache (TPF pag. 4.731.001.008, Zeilen 33 ff.). Auch spiele er gerne Poker. Das seien Turniere, an denen bis zu 50 Per- sonen anwesend seien und dort verdiene er jeweils Fr. 10'000.00 bis Fr. 15'000.00. Das Verlustrisiko sei gering, da er jeweils nur Fr. 500.00 einzahle (TPF pag. 4.731.005, Zeilen 1 ff.). Auf Nachfrage führte er aus, dass er so pro Jahr Fr. 10'000.00 bis Fr. 15'000.00 (mit Glücksspiel) verdiene. Er nehme an On- line-Spielen teil. Er verdiene zusätzlich Fr. 15'000.00 mit dem Handel von Mar- kenkleidern, insgesamt also Fr. 30'000.00 pro Jahr (TPF pag. 4.731.005 Zeilen 10 ff.) Auf den im Untersuchungsverfahren geltend gemachte Kredit von Fr. 6'000.00 angesprochen, führte er aus, dass er diesen im Jahr 2016 aufgenom- men habe, dieser aber schon lange abbezahlt sei (TPF pag. 4.731.001.008, Zei- len 30 ff.). Auf seinen Kontoauszügen sehe man, dass er immer Bargeld gehabt [gemeint: bezogen] habe. Die Dubai-Ferien hätten ihn Fr. 5'000.00 gekostet. Er habe bei seinen Eltern gewohnt und habe dort keine Miete und keine Kranken- kasse bezahlt. Er habe immer Bargeld abgehoben und dieses seinem Vater ge- geben (TPF pag. 4.731.011 Zeilen 46 ff.). Er habe jeden Monat Fr. 1'600.00 sei- nem Vater gegeben (TPF pag. 4.731.012 Zeile 18). Die Einzahlungen von Fr. 5'000.00 am 17. April 2021 und von Fr. 8'000.00 am 2. Mai 2021 würden aus seinem Erspartem stammen (TPF pag 4.731.012 Zeile 30). Immer wenn der Lohn am 25. jeden Monats gekommen sei, habe er seine Rechnungen bezahlt.
49 - Dann mache er einen Bargeldbezug von Fr. 1'600.00 und lasse dieses Geld zu- hause. Er habe schon mal Fr. 10'000.00 bis Fr. 20'000.00 angespart (TPF pag. 4.731.013 Zeilen 10 ff.). Die obige Aussage des Beschuldigten zu seiner finanziellen Situation zeichnet sich durch innere Widersprüche und einen geringen Detaillierungsgrad aus. Ins- besondere bleiben die Aussagen des Beschuldigten zu seinem Handel mit Mar- kenkleidern sehr vage. Zudem sind die vom Beschuldigten genannten Zahlen zu seinen Nebeneinkünften nicht plausibel (vgl. unten E. III.9.12.4) und er wider- spricht sich in Bezug auf sein Glücksspielverhalten (online oder physisch) und die Intensität seiner Handelstätigkeit mit Markenkleidern (namhafter Umsatz pro Monat bzw. keine Priorität mehr in seinem Leben). 9.11.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 führte der Beschuldigte zu seinen eingereichten Kontoauszügen (CAR pag. 4.200.571 ff.) aus, dass wenn Bargeldbezüge und die Bezahlung von Rechnungen in einem Geschäft er- folge, dann das Geschäft nur als «Postschaltergeschäft» in den Kontoauszügen ausgewiesen werde und nicht nachvollzogen werden könne, in welchem Umfang diesfalls ein Barbezug erfolgt sei. Das sei nur möglich, wenn dies in zwei getrenn- ten Geschäften (z.B. am Morgen die Bezahlung von Rechnungen und am Abend ein Bargeldbezug) geschehe (CAR pag. 5.300.009, Zeilen 6 ff.). Auf Vorhalt von CAR pag. 4.200.543, Transaktion vom 23. April 2021, führte der Beschuldigte aus, dass es sich dabei um zwei Geschäfte handle, einmal sei eine Einzahlung gemacht worden und am gleichen Tag habe er einen Bargeldbezug getätigt (a.a.O., Zeilen 27 ff.). Auf Vorhalt seines Kontoauszugs vom 25. Januar 2021 (CAR pag. 4.200.521) führte der Beschuldigte aus, dass dies ein gutes Beispiel sei, wo der Bargeldbezug nicht separat ausgewiesen sei, und erst als er später am selben Tag Fr. 50.00 in bar bezogen habe, werde dies auf dem Kontoauszug sichtbar (CAR pag. 5.300.010, Zeilen 29 ff.). Pro Monat habe er etwa Fr. 1'000.00 bzw. Fr. 1'100.00 an Rechnungen bezahlt, da er noch bei seinen Eltern gewohnt habe und nichts zu bezahlen gehabt habe, so hätten etwa die Eltern seine Kran- kenkassenprämie übernommen. Die Fr. 4'200.00 (Transaktion vom 25. Januar
51 - anlässlich der Berufungsverhandlung: vgl. E. III.9.11.2; vgl. ebenfalls das ent- sprechende Vorbringen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 (CAR pag. 5.200.021, Ziff. 36). 9.12.3 Neben dem widersprüchlichen Aussageverhalten zur Höhe der Barabhebungen während der Berufungsverhandlung (vgl. E. III.9.11) zeigen die Kontoauszüge des Beschuldigten für die Jahre 2015 bis 2022, dass er nur sechs Mal (25.10.2019, 25.01.2020, 25.05.2020, 23.04.2021, 27.05.2021 und 25.06.2021) exakt Fr. 1'600.00 in bar abgehoben hat. Ansonsten hob er meistens kleinere Beträge unter Fr. 500.– in bar ab (vgl. insbesondere CAR pag. 4.200.386 ff.). Die Erklärung des Beschuldigten, die Barbezüge am Postschalter seien auf den Kon- toauszügen nicht separat ausgewiesen, überzeugt nicht. Denn an den oben er- wähnten Daten sind die Bargeldbezüge sowohl als Einzeltransaktionen als auch bei mehreren zusammen getätigten Geschäften am Postschalter, beispielsweise bei gleichzeitigem Warenbezug oder Girozahlungen, ausgewiesen (vgl. bei- spielsweise die Transaktion vom 23.04.2021, CAR pag. 4.200.544). Selbst die Übersicht der Verteidigung über die Bargeldtransaktionen des Beschuldigten von Januar 2020 bis Februar 2022 widerspricht ihm, da während 26 Monaten insge- samt acht Bargeldbezüge von mindestens Fr. 1'600.00 aufgeführt sind (vgl. CAR pag. 4.200.0619 f.). Hinzu kommt, dass – wie die BKP korrekt ausführt (vgl. E. III.9.2.2) – der Beschuldigte neben den monatlichen Rechnungen von durch- schnittlich Fr. 3'211.65 (Januar 2021–Juni 2021) einen aufwendigen Lebensstil pflegte, der es ihm nicht erlaubte, namhafte Ersparnisse (in bar) zu bilden. 9.12.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 argumentierte die Ver- teidigung, dass der Beschuldigte über Einnahmen aus Glücksspiel verfüge, die mehrheitlich aus privaten Pokerturnieren stammen würden (CAR pag. 5.200.021, Ziff. 37). Dabei bezieht sie sich auf TPF pag. 4.731.034 (richtig: TPF pag. 4.731.004, Zeilen 43 ff.). Die diesbezügliche Aussage des Beschuldigten ist al- lerdings widersprüchlich, sodass ihr nichts Entlastendes entnommen werden kann. So schildert der Beschuldigte zuerst, dass er gerne an Pokerturnieren mit bis zu 50 Personen teilnehme. Damit habe er bis zu Fr. 15'000.00 gewonnen (TPF pag. 4.731.005, Zeilen 1–8). Gleich im Anschluss schildert er, dass er aus Onlinespielen bis zu Fr. 15'000.00 einnehme (a.a.O., Zeilen 10 f.). Zudem erziele er Fr. 2'500.00 pro Monat aus dem Handel mit Markenkleidern, was einem jähr- lichen Einkommen von Fr. 30'000.00 entspräche (a.a.O., Zeilen 11 f.). Ein Blick auf die Zahlen zeigt, dass die von ihm genannten Gewinne nicht realistisch sind. Sein angebliches Gesamtnebeneinkommen von Fr. 60'000, bestehend aus Fr. 15'000.00 aus physischen Pokerturnieren, Fr. 15'000.00 aus Online-Spielen und Fr. 30'000.00 aus privatem Kleiderhandel, übersteigt das von ihm genannte jähr- liche Zusatzeinkommen von Fr. 30’000.00 signifikant. Entsprechend wird die Aussage des Beschuldigten als Schutzbehauptung gewertet.
52 - 9.12.5 Die Verteidigung des Beschuldigten macht weiterhin geltend, dass dieser einen Handel mit Markenkleidern betreibe (CAR pag. 5.200.021, Ziff. 38). Abgesehen davon, dass die vom Beschuldigten genannten Zahlen widersprüchlich sind (vgl. E. 9.11.2), überzeugen seine diesbezüglichen Aussagen nicht. So konnte er zu- nächst nur auf Nachfrage zu einem Geschäft angeben, welche Modelle er zu welchem Preis verkauft habe, und fügte sogleich hinzu, dass er das nicht so häu- fig mache (TPF pag. 4.731.008, Zeilen 33 ff.). Die letzte Aussage ist indessen nicht nachvollziehbar, denn bei einem monatlichen Verdienst von Fr. 2'500.00 wäre zu erwarten, dass der Beschuldigte mehrere Verkäufe pro Monat abwickelt und entsprechende Beispiele nennen könnte. Zudem erscheint es lebensfremd, dass ein Freund, der selbst einen Sneakershop betreibt, für den Beschuldigten zu Zwischenhandelspreisen Schuhe bezieht (vgl. TPF pag. 4.731.004, Zei- len 27 ff.) und diese dann durch ihn verkaufen lässt. Dadurch würde sich der Freund des Beschuldigten wirtschaftlich selbst schädigen und mutmasslich auch gegen die Vereinbarungen mit den eigenen Lieferanten verstossen. 9.12.6 Die Verteidigung führt überdies an, der Beschuldigte habe die Barbeträge im Tre- sor des Vaters deponiert, was ihm ermöglicht habe, bei Bedarf Beträge auf sein Konto zurückzuführen oder diese direkt zur Zahlung zu verwenden (TPF pag. 5.200.022, Ziff. 40; bezüglich des Kaufs der Rolex vgl. CAR pag. 5.200.022, Ziff. 43). Angesichts der vorliegenden Beweise ist auch diese Behauptung nicht nach- vollziehbar. Der Beschuldigte gab vor der Vorinstanz an, maximal Fr. 20'000.00 an Bargeld angespart zu haben (vgl. E. III.9. 11.1). Wie unter E. III. 9.2.2 und 9.3. gezeigt, verbrauchte der Beschuldigte vom 6. März 2021 bis zum 31. Mai 2021 Barmittel von mindestens Fr. 31'775.20 (bestehend aus dem Barkauf einer Rolex in der Höhe von Fr. 13'600.00, Bareinzahlungen von Fr. 13'000.00 und Barzah- lungen von Rechnungen von Fr. 4'575.20), denen Barbezüge von seinem Konto von Fr. 9'254.50 gegenüberstehen (vgl. dazu CAR pag. 4.200.536 ff.). Über die- sen Zeitraum besteht eine Lücke in der Barschaft des Beschuldigten von min- destens Fr. 22'520.70, welche die vom Beschuldigten behauptete, maximal an- gesparte Summe von Fr. 20’000.00 übersteigt. Effektiv dürfte die Barlücke des Beschuldigten höher sein, da seine täglichen Barausgaben unberücksichtigt blie- ben. Diesbezüglich erweist sich die Aussage des Beschuldigten somit ebenfalls als Schutzbehauptung. 9.12.7 Auch die Behauptung der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung, im Deliktszeitraum würden sich die Einzahlungen und Abhebungen des Beschuldig- ten auf demselben Niveau wie in den Vorjahren bewegen (CAR pag. 5.200.022, Ziff. 41), ist unzutreffend. Unter E. III. 9.12.6 wurde gezeigt, dass der Beschuldigte innerhalb kurzer Zeit nach den Fällen 1 und 2 Fr. 31'775.20 Bargeld ausgab. Zudem lagen selbst nach den Berechnungen der Verteidigerin (CAR pag. 4.200.619 f.) die Barabhebungen in den Monaten April bis Juni 2021 teils signifi-
53 - kant unter dem langjährigen Mittel von rund Fr. 3'200.00 (die nachfolgenden Mo- nate sind aufgrund der Krankschreibung des Beschuldigten bzw. der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nicht mehr repräsentativ). 9.12.8 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 bringt die Verteidigerin erstmals vor, dass die gekaufte Rolex durch ein Geburtstagsgeschenk des Va- ters des Beschuldigten im Umfang von Fr. 3’000.00 mitfinanziert worden sei (CAR pag. 5.200.023, Ziff. 44). Dabei nimmt sie nicht etwa Bezug auf eine Aus- sage des Beschuldigten, sondern auf anlässlich der Berufungsverhandlung ein- gereichte Kontounterlagen des Vaters des Beschuldigten (CAR pag. 5.200.036 ff.). Die Verteidigerin begründet die fehlende einmalige Abhebung von Fr. 3'000.00 damit, dass der Vater aufgrund seines geringen Einkommens regelmäs- sig Barabhebungen getätigt und das Geld angespart habe (CAR pag. 5.100.008). Dazu ist anzumerken, dass die Kontoauszüge des Vaters nichts über die Ver- wendung des Geldes aussagen, sondern lediglich aufzeigen, dass er Barabhe- bungen tätigte. Zudem ist das Argument der Verteidigerin, der Vater habe das Geld aufgrund seines geringen Einkommens in kleinen Tranchen bezogen, nicht nachvollziehbar. Der Vater verfügte stets über einen Kontostand von rund Fr. 35'000.00 (vgl. CAR pag. 5.200.036 ff.) und es wäre ihm ein Leichtes gewesen, das Geld auf einmal zu beziehen. 9.12.9 Das Argument der Verteidigerin, die Miete der WG sei im Umfang von Fr. 920.00 pro Monat vom Mitbewohner des Beschuldigten getragen worden (CAR pag. 5.200.024, Ziff. 47) ist im Ergebnis nicht rechtserheblich, da kein Zusammenhang zum Barbedarf des Beschuldigten besteht. 9.12.10 Die Aussagen des Beschuldigten zu seinen finanziellen Verhältnissen werden umso weniger nachvollziehbar, wenn bedacht wird, dass er am 27. März 2021 eine Rolex für Fr. 13'600.00 in bar kaufte (vgl. E. III.9.2.1), am 17. April 2021 eine Bareinzahlung von Fr. 5'000.00 sowie am 2. Mai 2021 eine solche von Fr. 8'000.00 tätigte (vgl. E. III. 9.2). Unter Würdigung, dass der Beschuldigte in den vergangenen Jahren höchst selten Bareinzahlungen bzw. -bezüge über Fr. 1'000.00 tätigte (vgl. CAR pag. 4.200.614 ff.), erscheinen diese gewichtigen Transaktionen erklärungsbedürftig. Die vom Beschuldigten gelieferte Erklärung, dass er monatlich Fr. 1'600.00 in bar abhebe und seinem Vater zur Verwahrung gebe, ist - wie vorher gezeigt (E. III. 9.12) - wenig glaubhaft und daher nicht taug- lich, diese Transaktionen zu erklären. Die Herkunft der verwendeten Barmittel bleibt deshalb schleierhaft.
54 -
55 - 10.1.5 Auffällig ist auch, dass die Sendungen 1 und 2, die nur wenige Tage auseinan- derlagen, beide an F. adressiert waren. Sendung 3 und 5 waren hingegen beide an H. adressiert. Es wäre ein kaum zu glaubender, wenn auch theoretisch mög- licher Zufall, wenn dieselbe Person zweimal Opfer eines wiederholten Diebstahls geworden wäre, während die übrigen Adressaten von postalischen Bargeldsen- dungen verschont geblieben sind. Vielmehr lässt diese Tatwiederholung den Schluss zu, dass die Täterschaft identisch gewesen war. Denn der Täterschaft war bekannt, dass diese Personen hohe Bargeldbeträge bestellt hatten, und sie wählte die Sendungen entsprechend aus. Dieses Wissen und das Wissen, dass die erste Sendung mit dem Geld nie ankam, kann ein Täter aber nur haben, wenn er bereits einmal eine Sendung derselben Person geöffnet hatte und dabei er- fahren hat, was sich im Umschlag befindet. Das Argument der Verteidigerin (CAR pag. 5.200.017, Ziff. 25), der Beschuldigte habe sich nicht an die konkreten Ad- ressen erinnern können, ist nicht überzeugend. Der Täter hat die Adressaten auf- grund der zeitlichen Nähe der einzelnen Sendungen wohl zumindest wiederer- kannt, was bei einem spürbaren Bargeldinhalt umso wahrscheinlicher ist. 10.1.6 Ebenso wenig stichhaltig ist das Argument der Verteidigerin, aufgrund der unter- schiedlichen Art des Zuklebens der Postsendungen könne nicht auf eine einheit- liche Täterschaft in den Fällen 1–3 und 5 geschlossen werden (vgl. oben, E. III.10.1.1). Das Zukleben der Umschläge ist nur ein untergeordnetes Detail, das massgeblich von den gerade verfügbaren Werkzeugen und Klebematerialien ab- hängt. Entscheidend ist vielmehr, wie die Bundesanwaltschaft zu Recht betont (CAR pag. 5.200.009), dass in sämtlichen zu beurteilenden Fällen Briefpostsen- dungen von einem Geldinstitut geöffnet, das Bargeld entnommen und die Um- schläge wiederverschlossen wurden. Anschliessend wurden die Umschläge ohne Bargeld zur Zustellung weitergegeben (vgl. auch die Ausführungen in E. III.4–7). 10.2 Theoretisch ist es zwar denkbar, dass mehrere Täter unabhängig voneinander nach Bargeldsendungen der B. Ausschau hielten und dabei zweimal die gleiche Person als Opfer auswählten. Die Wahrscheinlichkeit dafür ist jedoch so gering, dass sie vernachlässigt werden kann. Dabei handelt es sich lediglich um speku- lative Überlegungen, die nicht über theoretische Zweifel hinausgehen. Es kann daher zwanglos darauf geschlossen werden, dass die Fälle 1–3 und 5 von ein und derselben Täterschaft begangen wurden. 10.3 Fall 1 10.3.1 Es wird von keiner Partei in Frage gestellt, dass F. am 8. März 2021 bei der B. Fr. 15'000.00 bestellte, am 10. März 2021 eine Abholungseinladung für die Sen- dung der B. im Briefkasten hatte und am 12. März 2021 die Postsendung auf der Poststelle U. abholte (vgl. insbes. E. II.A.5.3 f.).
56 - 10.3.2 Wie vorhin erläutert, wird von einer einheitlichen Täterschaft in den Fällen 1-3 und 5 ausgegangen (vgl. E. III.10.1). Im Fall 5 wurde der Beschuldigte zweifels- frei als Täter ermittelt (vgl. E. III.4), weshalb bereits deshalb zwanglos auf eine Täterschaft des Beschuldigten geschlossen werden kann. Dies wird dadurch be- stätigt, dass nach Freistellung des Beschuldigten die Bargelddiebstähle in U. nach Aussage des Zeugen G. aufhörten (CAR pag. 12-04-0015, Zeilen 5 ff.). 10.3.3 Weiter ist der Umstand zu würdigen, dass ein Fingerabdruck des Beschuldigten auf dem Umschlag betreffend Fall 1 festgestellt wurde (vgl. E. III.5.3.3). Die Ver- teidigerin macht geltend, dass dieser Fingerabdruck beim Sortieren oder Durch- sehen der Fristenkiste entstanden sein könnte (CAR pag. 5.200.019, Ziff. 30). Dabei ist zunächst beachtlich, dass der Beschuldigte die Sendung betreffend Fall 1 weder als „Ankunft” registrierte noch am Schalter zustellte (vgl. E. II.5.3.4), weshalb eine diesbezügliche Berührung des Umschlags durch den Beschuldig- ten ausscheidet. Auskunftsperson M. führt jedoch ähnlich wie die Verteidigerin auch aus (vgl. E. III.4.3.3.3), dass ihre Fingerabdrücke bei der Durchsicht der Briefe für die Zustellung einer anderen Sendung auf die Couverts gelangt sein könnten, wenn sie die in der Fristenkiste gelagerten Umschläge durchsieht, um eine Sendung am Schalter zuzustellen (siehe Foto der Kisten, in denen die Briefe nach Namen der Adressaten geordnet bis zur Abholung auf der Unterkante und dem Adressetikett nach vorne gelagert werden: BA pag. 11-01-0082 ff., Foto Nr. IMG_1625592668_10653). Der Fingerabdruck des Beschuldigten befindet sich jedoch auf der Vorderseite an der kurzen rechten Kante des Umschlags und ist nahezu vollständig (vgl. E. III.5.3.2 f.). Die Position und der Umfang des Finger- abdrucks des Beschuldigten lassen darauf schliessen, dass der Beschuldigte den fraglichen Brief an der kurzen rechten Kante anfasste, wie wenn ein Brief mit mindestens zwei Fingern festgehalten wird. Wenn die Briefe durchgesehen wer- den, um den richtigen zu finden, werden sie aber am oberen Rand und nicht an der rechten Seite angefasst. Aufgrund der Aneinanderreihung mehrerer Kisten besteht an der rechten Seite zudem nicht der Platz, die Briefe seitlich durchzu- sehen. Das von der Verteidigung geltend gemachte Durchsehen der Briefe durch den Beschuldigten überzeugt daher nicht. Der gefundene, aber unerklärt geblie- bene Fingerabdruck des Beschuldigten deutet im Ergebnis auf seine Täterschaft hin: Er muss diese Sendung unerlaubt geöffnet haben; einen anderen nachvoll- ziehbaren Grund, warum er diesen Brief hätte in die Hände nehmen sollen, gibt es nicht. 10.3.4 10.3.4.1 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 leitete die Bundesan- waltschaft die Täterschaft des Beschuldigten in den Fällen 1 und 2 unter anderem aus den unerklärten Bartransaktionen unmittelbar nach den Fällen 1 und 2 ab
57 - (CAR pag. 5.200.009; zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten vgl. E. II.B.9). 10.3.4.2 Die Verteidigerin macht anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 geltend, dass die blosse zeitliche Nähe zwischen den Diebstählen und dem Ro- lex-Kauf, den Dubai-Ferien, den Bareinzahlungen und der WG-Miete nicht ge- nüge, um zu beweisen, dass Letztere mit deliktischen Mitteln bezahlt wurden, um den Nachweis strafrechtlich relevanter Herkunft der Mittel zu erbringen. Alle Fak- toren liessen sich schlüssig erklären (CAR pag. 5.200.025, Ziff. 25). Die Vertei- digung machte zudem in ihrer Eingabe vom 31. März 2025 geltend, dass der Beschuldigte im Schnitt jeweils rund 60% seines Lohns (insgesamt Fr. 205'483.36) in bar abgehoben und im Safe seines Vaters aufbewahrt habe bzw. von seinem Vater aufbewahren liess. Diese Bargeldbestände hätten es ihm erlaubt, nach Bedarf diese wieder auf sein Konto einzuzahlen (vgl. CAR pag. 4.200.017, N. 14 ff.). Anlässlich der Berufungsverhaltung vom 15. April 2025 wie- derholte die Verteidigerin im Wesentlichen diesen Standpunkt (vgl. CAR pag. 5.200.020 ff., Ziff. 34 ff.; wobei auf die einzelnen Argumente der Verteidigung bereits eingegangen wurde bzw. noch eingegangen wird). 10.3.4.3 Der Argumentation der Verteidigung in der Eingabe vom 31. März 2025 ist ent- gegenzuhalten, dass der Beschuldigte selbst behauptet hat, jeweils am 25. Tag eines Monats Fr. 1'600.00 in bar abgehoben und seinem Vater zur Verwahrung übergeben zu haben. Von einer vollständigen Ansparung sämtlicher Barbezüge spricht nicht einmal der Beschuldigte selbst (vgl. E. III.9.11.1). Zudem zeigen die Bartransaktionen des Beschuldigten, dass er meistens mehrmals pro Monat klei- nere Beträge abhob (E. III.9.12.3.), was nach der allgemeinen Lebenserfahrung darauf hindeutet, dass der Beschuldigte dieses Bargeld zur Deckung seiner Le- benshaltungskosten verwendete und nicht ansparte. Zudem gab der Beschul- digte an, maximal Fr. 20'000.00 angespart zu haben. Dieser Maximalbetrag hätte jedoch nicht ausgereicht, um seine Bartransaktionen vom 9. März bis Mai 2021 zu decken (vgl. E. III. 9.12.6). Wie oben unter E. III.9.12.6 ausgeführt, tätigte der Beschuldigte zwischen dem 27. März 2021 und dem 2. Mai 2021 mindestens drei erklärungsbedürftige Bartransaktionen in Schweizer Franken in Höhe von Fr. 26'600.00. Die Erklärungen des Beschuldigten zur Herkunft dieser Barmittel sind wenig glaubhaft und es bleibt schleierhaft, woher er diese beträchtlichen Barmit- tel hatte (vgl. E. III.9.12.10). Ins Auge sticht vielmehr die zeitliche Nähe zu Fall 1 (zwischen dem 8. und 12. März 2021), in welchem Fr. 15'000.00 in bar entwendet wurden. 10.3.4.4 Auch wenn die zeitliche Koinzidenz zwischen dem Diebstahl in Fall 1 und den unerklärten, aussergewöhnlich hohen Bargeldtransaktionen des Beschuldigten kein direkter Beweis für dessen Täterschaft ist, so lässt sie doch stark vermuten, dass das verwendete Bargeld aus den zu beurteilenden Diebstählen stammt (vgl.
58 - in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Würdigung bezüglich Fall 2 unter E. III.10.4). Dies ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen (vgl. E. III.10.3.7). 10.3.4.5 Die Verteidigerin nimmt Anstoss daran, dass I. ebenfalls zwei Luxusuhren besitzt und dem Beschuldigten dasselbe Verhalten angelastet wird, während der Besitz von Luxusuhren bei I. keinen Verdacht auslöst (CAR pag. 5.200.025, Ziff. 49 f.). Diese Argumentation blendet jedoch aus, dass I. seine erste Luxusuhr bereits im Jahr 2019, also rund zwei Jahre vor den tatrelevanten Vorgängen, gekauft hatte (BA pag. 15-06-0014) und die zweite Uhr eine Tudor ist, die Fr. 3’500 kostet (BA pag. 12-07-0009, Zeilen 9 ff.). Entsprechend kann, anders als beim Beschuldig- ten, von keiner zeitlichen Koinzidenz zu den Diebstählen gesprochen werden. Entgegen der Argumentation der Verteidigerin ist das Verhalten des Beschuldig- ten und das von I. nicht miteinander vergleichbar. 10.3.5 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 bringt die Verteidigung erstmals die Variante ins Spiel, dass das Bargeld auch durch eine Person bei der B. entwendet worden sein könnte (CAR pag. 5.200.019, Ziff. 29). Der Verteidige- rin ist insoweit zuzustimmen, als eine einheitliche Täterschaft (vgl. E. III.10.1) bei der B. theoretisch denkbar wäre. Indessen ist aufgrund der Täterschaft des Be- schuldigten im Fall 5 (vgl. E. III.4) klar, dass die Täterschaft bei der Post und nicht bei der B. zu suchen ist. Hinzu kommt, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass innerhalb der B., die eine Vielzahl von Bargeldsendungen tätigt, innerhalb kurzer Zeit gleich drei Bargeldsendungen mit dem Zielort U. von einem Diebstahl betrof- fen wären. 10.3.6 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 macht die Verteidigung eine mögliche Täterschaft Dritter geltend: entweder im Postzentrum Zürich-Mül- ligen, auf dem Transport von dort zur Poststelle U. oder durch die Postboten bei der Zustellung (vgl. CAR pag. 5.200.017, Ziff. 26 und 28). Dabei ist zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte neben I. der Einzige war, der bei sämtlichen Diebstählen in den Fällen 1–3 (und 5) anwesend war (vgl. E. III.5.3.4, III.6.3.4 und III.7.3.3). Aufgrund des eingangs beschriebenen Vorgehens (vgl. E. III.10.1) kann ausgeschlossen werden, dass die Sendungen im Briefzentrum oder beim Transport geöffnet wurden. Hinzu kommt, dass dort nach den nachvollziehbaren Aussagen des Zeugen G. (vgl. E. III.4.3.3.1) so viele Briefe bearbeitet werden, dass eine Suche nach bestimmten Sendungen mit einem bestimmten Inhalt un- möglich ist. Zudem ist offenkundig, dass die Verarbeitung der Post in Zürich-Mül- ligen maschinell erfolgt und die einzelnen Angestellten die Briefe nicht standard- mässig in die Hand nehmen und so den Inhalt (in casu Bargeld) ertasten könnten. Auch die Briefträger scheiden als Tätergruppe aus. Denn wie die Aufstellung des Zeugen G. (vgl. BA pag. 12-04-0026) zeigt, wurden die Postsendungen von ver- schiedenen Postboten zugestellt, was eine einheitliche Täterschaft (vgl. oben E.
59 - III.10.1) ausschliesst. Aufgrund der wiederholten und gleichartigen Tatbegehung scheiden auch zufällig anwesende Postmitarbeitende (z. B. Paketboten) als Tä- ter aus. Hinzu kommt, dass die Postboten laut Aussage des Zeugen G. keinen Zutritt zur Schalterhalle haben (vgl. E. III.4.3.3.1; vgl. die gegenteilige, aber un- belegte Annahme der Verteidigerin anlässlich der Berufungsverhandlung, CAR pag. 5.200.018, Ziff. 27). Somit ist die Täterschaft einzig noch unter dem Schal- terpersonal der Poststelle U. zu suchen. Neben dem Beschuldigten kommt nur I. als Schalterangestellter in Frage. Abgesehen von seiner Anwesenheit belastet I. – im Gegensatz zum Beschuldigten – nichts Weiteres (vgl. Fall 5, E. III.4). 10.3.7 Im Ergebnis ist insbesondere zu würdigen, dass der Beschuldigte den fraglichen Umschlag ohne erkennbaren Grund in der Hand hatte (vgl. E. III.10.3.2) und er im Fall 5 als Täter ermittelt werden konnte (vgl. E. III.4). Zudem muss berück- sichtigt werden, dass der Beschuldigte innerhalb kurzer Zeit (netto) und ohne nachvollziehbare Herkunft des Geldes rund Fr. 22’000.00 an Barmitteln verwen- dete und unmittelbar nach den Diebstählen betreffend Fall 1 und 2 drei grössere Bartransaktionen über Fr. 26'600.00 tätigte. Diese entsprechen nahezu dem De- liktsbetrag von Fall 1 und 2 von Fr. 30'000.00 (E. III.10.3.4.5). In ihrer Gesamtheit ist die Indizienlast derart erdrückend, dass es mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit erwiesen ist, dass der Beschuldigte zwischen dem 8. und 12. März 2021 eine avisierte Postsendung mit Bargeldinhalt (Sendung Nr. 1 mit einer De- liktsumme von Fr. 15'000.00, Absender: B. in X., Empfänger: F. in U.) als Post- angestellter geöffnet und das darin enthaltene Bargeld an sich genommen hat. Allfällige Zweifel sind aufgrund der Mehrzahl der (teils gewichtigen) Indizien rein theoretischer Natur und daher irrelevant. 10.4 Beweiswürdigung bezüglich Fall 2 10.4.1 Es wird von keiner Partei in Frage gestellt und gilt folglich als unbestritten, dass F. am 18. März 2021 bei der B. Fr. 15'000.00 bestellte, am 19. März 2021 eine Abholungseinladung für die Sendung der B. im Briefkasten hatte und am
60 - Sendung im ersten Fall bereits geöffnet hatte. Alles andere wäre ein nahezu un- möglicher Zufall, denn es ist praktisch ausgeschlossen, dass dieselbe Person innerhalb fast einer Woche von zwei unabhängigen Tätern zweimal in faktisch identischer Art und Weise bestohlen wird. Bezüglich Fall 1 wurde der Beschul- digte als Täter ermittelt (vgl. E. III.10.3), weshalb auch von seiner Täterschaft in Fall 2 ausgegangen wird. 10.4.3 Wie vorhin erläutert, wird von einer einheitlichen Täterschaft in den Fällen 1-3 und 5 ausgegangen (vgl. E. III.10.1). Im Fall 5 wurde der Beschuldigte zweifels- frei als Täter ermittelt (vgl. E. III.4 ), weshalb dies auf seine Täterschaft im Fall 2 hindeutet. 10.4.4 Zur Würdigung der finanziellen Verhältnisse kann auf die vorstehenden Erwä- gungen bezüglich Fall 1 (vgl. E. III.10.3.4) verwiesen werden, die aufgrund der zeitlichen Nähe der Fälle 1 und 2 ebenso für Letzteren gelten. Es ist zu betonen, dass der Beschuldigte, wie unter E. III.9.7.5 ausgeführt, zwischen dem 27. März 2021 und dem 2. Mai 2021 drei erklärungsbedürftige Bartransaktionen in Höhe von insgesamt Fr. 26'600.00 tätigte. Die Erklärung des Beschuldigten über die Herkunft dieser Barmittel ist nicht glaubhaft (vgl. E. III.9.12). Vielmehr fällt die zeitliche Nähe zu Fall 2 auf, bei dem zwischen dem 19. und 22. März 2021 Fr. 15'000.00 in bar entwendet wurden. Dies gilt umso mehr, als der Deliktserlös aus den Fällen 1 und 2 zusammen Fr. 30'000.00 beträgt und somit nahezu dem Be- trag des verwendeten Bargelds in Zeitnähe zur Tat entspricht. Diese zeitliche Koinzidenz und die fehlenden Erklärungen für diese aussergewöhnlich hohen Bargeldtransaktionen lassen vermuten, dass das verwendete Bargeld aus der Entwendung in den Fällen 1 und 2 stammt. 10.4.5 Unter Berücksichtigung, dass eine Dritttäterschaft ausgeschlossen werden kann (vgl. E. III.10.3.6), ist die Indizienlast in ihrer Gesamtheit (vgl. E. III.10.4.1 ff.) derart erdrückend, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als er- wiesen zu gelten hat, dass der Beschuldigte zwischen dem 19. und 22. März 2021 eine avisierte Postsendung mit Bargeldinhalt (Sendung Nr. 1, Deliktsumme Fr. 15'000.00, Absender B. in X., Empfänger :F. in U.) als Postangestellter geöff- net und das darin enthaltene Bargeld an sich genommen hatte. Allfällige Zweifel sind aufgrund der Mehrzahl der (teils gewichtigen) Indizien rein theoretischer Na- tur und daher irrelevant. 10.5 Beweiswürdigung bezüglich Fall 3 10.5.1 Unbestritten ist weiter, dass H. am 5. Mai 2021 bei der B. € 10'000.00 bestellte, am 7. Mai 2021 eine Abholungseinladung für die Sendung der B. im Briefkasten hatte und am selben Tag die Postsendung auf der Poststelle U. abholte. Weiter
61 - wurde nicht gerügt, dass H. am 7. Mai 2021 einen zugeklebten Umschlag entge- gennahm, der kein Bargeld enthielt (vgl. insbes. E. III.7. 3.1 f.). 10.5.2 Hervorzuheben ist, dass davon ausgegangen wird, dass die Fälle 3 und 5 von demselben Täter begangen wurden (vgl. E. III.10.1). Zusätzlich zu den dort ge- nannten Argumenten ist zu beachten, dass die Umschläge in den Fällen 3 und 5 von der B. stammten und beide an H. adressiert waren (vgl. E. III.4). Mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird davon ausgegangen, dass nur ein einziger Täter innerhalb kurzer Zeit zwei mit Bargeld gefüllte Umschläge von der- selben Absenderin (B.) an dieselbe Adressatin (H.) öffnete. Alles andere wäre ein kaum denkbarer und nur theoretisch vorstellbarer Zufall. Vielmehr kann der Schluss gezogen werden, dass der Täter in Fall 5 sowohl die (nicht auf dem Um- schlag erwähnte) Absenderin als auch die Empfängerin wiedererkannte, die er durch das Öffnen des Couverts in Fall 3 identifizierte, und entsprechend zur Tat schritt. In Fall 5 wurde der Beschuldigte zweifelsfrei als Täter identifiziert (vgl. E. III.4), was den Rückschluss auf die Täterschaft des Beschuldigten in Fall 3 zu- lässt. 10.5.3 Offenbleiben kann, wieso der Brief im Fall 3 als einziger Brief auf der Post nicht als «Ankunft» registriert wurde (vgl. das Argument der Verteidigerin: CAR pag. 5.200.019, Ziff. 19). 10.5.4 10.5.4.1 Gemäss Bericht der BKP verbrachte der Beschuldigte mit seiner Freundin mut- masslich vom 17.-22. Mai 2021 Ferien in Dubai. Aufgrund der Fotos des Beschul- digten errechnete die BKP minimale Ferienkosten von Fr. 7'600.00 (vgl. E. III.9.2.2). Aufgrund der zeitlichen Nähe zum Fall 3 (Tatzeitpunkt am 5. Mai 2021) leitet die Bundesanwaltschaft daraus ein Indiz für die Täterschaft des Beschul- digten ab (CAR pag. 5.200.009). 10.5.4.2 Die Verteidigerin relativiert die Berechnung der BKP zu den Ausgaben der Dubai- Ferien und errechnet ihrerseits einen Barbedarf des Beschuldigten von (umge- rechnet) Fr. 1'204.00. Insgesamt sei der Beschuldigte mit einem Gesamtbetrag von Fr. 2'024.68 belastet worden (CAR pag. 5.200.024, Ziff. 45 f.). Zudem sei die zeitliche Nähe der Dubai-Ferien des Beschuldigten zum Diebstahl in Fall 3 kein Indiz für seine Täterschaft, denn es habe ein ausreichender Bargeldbedarf be- standen (CAR pag. 5.200.022, Ziff. 43 und 5.200.024 f., Ziff. 48). 10.5.4.3 Zur Höhe der Ferienkosten des Beschuldigten fällt auf, dass die an der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Kreditkartenbelege von AA. zeigen, dass die Schätzungen der BKP zu tief waren (z.B. ist das Hotel in der Rechnung der BKP mit Fr. 600.00 veranschlagt, effektiv kostete es rund Fr. 1'000.00 und
62 - wurde von der Mutter der Freundin des Beschuldigten bezahlt; vgl. TPF pag. 4.721.023). Ebenso ist der geschätzte Betrag von Fr. 200.00 für die Verpfle- gung für den ganzen Aufenthalt offensichtlich zu tief angesetzt, da der Beschul- digte und seine Freundin allein am 19. Mai 2021 im «[...] Restaurant» für Fr. 292.15 konsumierten (TPF pag. 4.721.022). Die Berechnung des BKP erscheint daher nachvollziehbar und eher zugunsten des Beschuldigten ausfallend. 10.5.4.4 Auf der anderen Seite sind die von der Verteidigerin errechneten, vom Beschul- digten getragenen Gesamtkosten der Dubai-Ferien von rund Fr. 2'000.00 wenig plausibel: Die Verteidigerin widerspricht mit dieser Behauptung der Aussage des Beschuldigten, der anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte, die Dubaiferien hätten ihn etwa Fr. 5'000.00 gekostet (vgl. E. III.9.11.1). Nach Abzug der mit der Kreditkarte bezahlten Positionen im Umfang von Fr. 2'470.68 (CAR pag. 5.200.024) ergäbe dies eine minimale Barbelastung des Beschuldig- ten von rund Fr. 2’500.00. Doch selbst nach der Berechnung der Verteidigerin verbliebe ein Barbedarf des Beschuldigten von Fr. 1'204.00. 10.5.4.5 In allen ins Spiel gebrachten Berechnungsarten (Beschuldigter, BKP und Vertei- digerin) stellt sich die Frage, woher der Beschuldigte die zur Zahlung in Dubai verwendete Barschaft in Fremdwährung hatte. Weder auf seinen Kontoauszügen (CAR pag. 4.200.539 ff.) noch auf seiner Kreditkartenabrechnung (Beilage zu BA pag. 07-01-0030; insbes. Abrechnung vom 10. Juni 2021) sind Barbezüge in Fremdwährung ersichtlich. Es wäre noch der (heutzutage unübliche und unvor- teilhafte) physische Umtausch von Barmitteln denkbar. Allerdings wäre diesfalls unter Berücksichtigung der vorhin beschriebenen Barauslagen des Beschuldig- ten zu würdigen, dass der Beschuldigte nachweislich mehr Barmittel ausgab, als er behauptete, maximal angespart zu haben (vgl. insbes. E. II.9.12.6). 10.5.4.6 Unter Würdigung der offenkundigen Tatsache, dass in Dubai als Stadt mit einem starken internationalen Tourismus geläufige Fremdwährungen wie Dollar und Euro vielerorts als Zahlungsmittel akzeptiert werden, deuten diese unerklärten Fremdwährungstransaktionen in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Diebstahl der € 10'000.00 auf eine Täterschaft des Beschuldigten hin. 10.5.5 Unter Berücksichtigung, dass eine Dritttäterschaft ausgeschlossen werden kann (vgl. E. III.10.3.6), ist die Indizienlast ihrer Gesamtheit (vgl. insbes. E. III.10.5.1 ff.) derart erdrückend, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit er- wiesen ist, dass der Beschuldigte am 7. Mai 2021 eine avisierte Postsendung mit Bargeldinhalt (Deliktsumme €. 10'000.00, Absender B. in X., Empfänger: H. in U.) als Postangestellter geöffnet und das darin enthaltene Bargeld an sich ge- nommen hatte. Allfällige Zweifel sind aufgrund der Mehrzahl der (teils gewichti- gen) Indizien rein theoretischer Natur und daher irrelevant.
63 - 10.6 Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass bezüglich der Fälle 1-3 der ange- klagte Sachverhalt in allen wesentlichen Zügen erstellt ist und der Beschuldigte in allen Fällen zweifelsfrei als Täter ermittelt wurde. IV. Rechtliche Würdigung
67 - stecken blieb), wobei der Beschuldigte einen Deliktsbetrag von rund Fr. 41’000.00 erbeutete (unter Einbezug des Versuchs einen solchen von rund Fr. 45’000). Zu Gunsten des Beschuldigten ist aber zu berücksichtigen, dass er ins- gesamt lediglich vier Sendungen öffnete und seine deliktische Tätigkeit sich nur über einen kurzen Zeitraum von vier Monaten erstreckte. Die Tatintensität und die Tathandlungen waren somit verhältnismässig gering, und im Rahmen des Tatbestandes des gewerbsmässigen Diebstahls wäre eine intensivere und län- gere Tatausübung denkbar gewesen. Der Beschuldigte legte zwar eine gewisse kriminelle Energie und Raffinesse an den Tag, indem er die Bargeldsendungen der B. aufspürte und das Bargeld daraus entwendete. Ihm ist allerdings auch zuzugestehen, dass seine Tatbegehung bis zu einem gewissen Grad vom Zufall geprägt war, indem er die Gelegenheit der eintreffenden Bargeldsendungen aus- nutzte. Weiter wirkt es sich verschuldenserhöhend aus, dass der Beschuldigte in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit handelte und damit ein besonderes Ver- trauensverhältnis zwischen ihm und seiner Arbeitgeberin missbrauchte. Für das objektive Tatverschulden erscheint eine Strafe von 12 Monaten als angemessen. 5.3 Subjektives Tatverschulden Dass der Beschuldigte aus rein monetären Motiven gehandelt hat, ist jedem Ver- mögensdelikt immanent und wird beim gewerbsmässigen Diebstahl bereits für die Annahme der Gewerbsmässigkeit vorausgesetzt. Dieser Umstand kann da- her nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden. Der Beschul- digte handelte aus eigenem Antrieb, hätte die Taten ohne weiteres vermeiden können und befand sich weder in einer persönlichen noch in einer finanziellen Notlage. Das subjektive Verschulden ist daher neutral zu gewichten, weshalb es insgesamt beim gerade noch leichten Verschulden verbleibt. 5.4 Täterkomponenten 5.4.1 Der Beschuldigte ist dreifach vorbestraft (vgl. CAR pag. 4.401.003 ff.): 5.4.1.1 So wurde er am 25. Februar 2013 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat we- gen Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration i.S. des Strassenverkehrsgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse verurteilt. 5.4.1.2 Am 10. Februar 2017 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Höfe/Einsiedeln wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zu- stand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration i.S. des Strassenverkehrsgeset- zes zu einer unbedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt.
68 - 5.4.1.3 Schliesslich sprach die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat den Beschuldigten am
74 - die korrekte Subsumption der Vorinstanz ist zu verweisen (TPF pag. 4.930.062 E. 6.5). Ergänzend ist folgendes hinzuzufügen: 3.2 Gemäss Art. 11 Abs. 2 POG richtet sich die Haftung der Post, ihrer Organe und ihres Personals nach den Vorschriften des Privatrechts. Das Verantwortlichkeits- gesetz vom 14. März 1958 findet keine Anwendung. Auch wenn der Beschuldigte seine Handlung als Angestellter der Post CH AG beging, handelt es sich bei der geltend gemachten Forderung daher um eine Zivilforderung, die im Strafverfah- ren beurteilt werden kann. Wer einem anderen widerrechtlichen Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). 3.3 Die B. macht in ihrem Schreiben vom 26. April 2024 eine Schadenersatzforde- rung von Fr. 21'010.00 geltend (TPF pag. 4.552.001). Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Summe der abhanden gekommenen Geldbeträge plus Ver- sandkosten abzüglich der erhaltenen Versicherungsleistungen von der C. AG. Die Summe der gestohlenen Geldbeträge beläuft sich auf Fr. 41'210.00 (zweimal Fr. 15'000.00 sowie einmal Euro 10'000.00, was zum Zeitpunkt der Absendung Fr. 11'210.00 entsprach (vgl. BA pag. 15-02-0013)). Dazu kommen Versandkos- ten von zweimal Fr. 10.00 (vgl. BA pag. 15-02-0006 und 15-02-0009). Für die Sendung in Fall 3 wurden keine Versandkosten geltend gemacht (vgl. BA pag. 15-02-0013). Von diesen nunmehr insgesamt Fr. 41'230.00 wurden die erhalte- nen Versicherungsleistungen der C. AG in Höhe von insgesamt Fr. 20'210.00 (Fr. 8'010.00 + Fr. 8'000.00 + Fr. 4'200.00 (vgl. TPF pag. 4.552.002 ff. )) in Abzug gebracht. Dass sich die B. dabei verrechnet hat (Fr. 41'230.00 – Fr. 20'210.00 = Fr. 21'020.00), ändert vorliegend nichts an der Bezifferung des Schadens, da bezüglich der zivilrechtlichen Forderungen der Dispositionsgrundsatz gilt, wo- nach das Gericht einer Partei nicht mehr zusprechen darf, als diese verlangt (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und es folglich unzulässig wäre, die Forderung zu Ungunsten des Beschuldigten zu berichtigen. Folglich wird der hier vorliegende Schaden auf Fr. 21'010.00 beziffert. 3.4 3.4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Schadenszufügung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, d.h. wenn entweder ein absolutes Rechtsgut des Geschädigten verletzt (Erfolgsunrecht) oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt wird (Verhaltensun- recht). Da das Vermögen kein absolutes subjektives Rechtsgut darstellt, ist eine reine Vermögensschädigung nur rechtswidrig, wenn sie auf einen Verstoss ge- gen eine Verhaltensnorm zurückgeht, die dem Schutz vor solchen Schädigungen
75 - dient. Solche Normen können sich aus der gesamten schweizerischen Rechts- ordnung ergeben, einerlei, ob es sich um Privat-, Verwaltungs- oder Strafrecht handelt, ob sie geschriebenes oder ungeschriebenes Recht darstellen oder dem Bundes- oder kantonalen Recht entstammen (BGE 133 III 323 E. 5.1; BGE 132 III 122 E. 4.1; BGE 124 III 297 E. 5b). 3.4.2 Im vorliegenden Fall beging der Beschuldigte bezüglich den Sendungen 1-3 ei- nen gewerbsmässigen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 und 2 aStGB. Dabei verletzte der Beschuldigte eine Schutznorm für das Vermögen, weshalb der Be- schuldigte widerrechtlich handelte. 3.5 Der adäquate Zusammenhang zwischen dem Diebstahl und dem Schaden der B. ist ohne Weiteres gegeben. Ebenfalls trifft den Beschuldigten sowohl ein (straf- rechtliches als auch ein zivilrechtliches) Verschulden. 3.6 Im Ergebnis ist der Beschuldigte zu verpflichten, der B. den Betrag von Fr. 21'010.00 zu bezahlen.
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Brigitte Stump Wendt Luzius Kaufmann
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Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 16. September 2025