Urteil vom 23. Oktober 2025
Berufungskammer
Besetzung
Richterinnen Brigitte Stump Wendt, Vorsitzende
Barbara Loppacher und Andrea Blum
Gerichtsschreiber Luzius Kaufmann
Parteien
- A.,
Berufungsführer / Anschlussberufungsgegner
- B.,
Berufungsführer / Anschlussberufungsgegner
beide erbeten verteidigt durch Marco Albrecht, Rechts-
anwalt,
gegen
- BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch den Stell-
vertretenden Bundesanwalt Jacques Rayroud,
Berufungsgegnerin
2. EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, General-
sekretariat EFD,
vertreten durch Christian Heierli,
Leiter Strafrechtsdienst,
Berufungsgegnerin / Anschlussberufungsführerin
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CA.2025.4
Berufung (vollumfänglich) vom 15. April 2025 und An-
schlussberufung vom 12. Mai 2025 gegen das Urteil der
Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.37
vom
2. April 2025
Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung
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3 -
Sachverhalt:
A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil
A.1 Gestützt auf eine Anzeige der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA)
vom 15. Juli 2020 (EFD pag. 010 0003 ff.) eröffnete das Eidgenössische Finanz-
departement (EFD) am 10. Januar 2022 gegen A. und B. ein Verwaltungsstraf-
verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März
1974 (VStrR; SR 313.0) wegen Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung
gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktauf-
sicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, aFINMAG; SR 956.1)
i.V.m. Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Be-
kämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor
(Geldwäschereigesetz, aGwG; SR 955.0, Stand am 1. Januar 2016) (EFD pag.
020 0001).
A.2 Am 14. März 2023 erliess das EFD gegen A. und B. jeweils einen Strafbe-
scheid. Es sprach die Beschuldigten der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne
Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 aGwG (jeweils
in der bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung), begangen in der Zeit vom 11.
Oktober 2017 bis zum 22. März 2018, schuldig. A. wurde zu einer Geldstrafe von
48 Tagessätzen à Fr. 20.–, bedingt erlassen bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu
einer Busse von Fr. 240.– sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr.
1’600.– verurteilt (EFD pag. 040 0025 ff.). B. wurde zu einer Geldstrafe von 56
Tagessätzen à Fr. 120.–, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, zu
einer Busse von Fr. 1’680.– und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von
Fr. 1’600.– verurteilt. (EFD pag. 060 0032 ff.).
A.3 Mit Schreiben vom 5. April 2023 erhoben A. und B. Einsprachen gegen den je-
weiligen Strafbescheid (EFD pag. 080 0001 ff.).
A.4 Am 15. März 2024 erliess das EFD gegen A. und B. jeweils eine Strafverfügung.
Es bestätigte die mit Strafbescheiden vom 14. März 2023 ausgesprochenen
Schuldsprüche. A. wurde zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 20.–,
bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, und zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten von Fr. 2’190.– verurteilt. B. wurde zu einer Geldstrafe von 70 Ta-
gessätzen à Fr. 120.–, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, und zur
Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 2’190.– verurteilt (EFD pag. 080 0005
ff.).
A.5 Mit Schreiben vom 26. März 2024 verlangten A. und B. beim EFD die gerichtliche
Beurteilung (EFD pag. 090 001 ff.).
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4 -
A.6 Mit Übermittlungsschreiben vom 15. April 2024 überwies das EFD die Akten in
Anwendung von Art. 50 Abs. 2 aFINMAG an die Bundesanwaltschaft zuhanden
des Bundesstrafgerichts (TPF pag. 4.100.001 ff.).
A.7 Am 24. Oktober 2024 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung am Sitz des
Bundesstrafgerichts in Bellinzona in Anwesenheit der Vertreter des EFD und der
Verteidigung statt. Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme. Die
Beschuldigten erschienen nicht; die Hauptverhandlung wurde in ihrer Abwesen-
heit durchgeführt (TPF pag. 4.720.001 ff.).
A.8 Mit schriftlich begründetem Urteil vom 2. April 2025, welches am 4. April 2025
versendet und am 7. April 2025 entgegengenommen wurde, wurde A. von der
Strafkammer des Bundesstrafgerichts der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne
Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 aGWG verur-
teilt und mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 70 Tagessätzen à
Fr. 80.00 verurteilt. Gleichzeitig wurde zulasten von A. eine Ersatzforderung der
Eidgenossenschaft in Höhe von Fr. 3'760.– begründet und ihm Verfahrenskosten
in der Höhe von Fr. 4'190.00 auferlegt. Mit selbigem Urteil wurde B. von der Straf-
kammer des Bundesstrafgerichts der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewil-
ligung gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 aGWG verurteilt und
mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 120.00 ver-
urteilt. Gleichzeitig wurde zulasten von B. eine Ersatzforderung der Eidgenos-
senschaft in Höhe von Fr. 5'640.00 begründet und ihm Verfahrenskosten in der
Höhe von Fr. 4'190.00 auferlegt (TPF pag. 4.930.001 ff.).
A.9 Am 8. April 2025 meldeten die beiden Beschuldigten Berufung an (TPF pag.
4.940.001).
B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
B.1 Am 9. April 2025 leitete die Strafkammer die verfahrensgegenständlichen Akten
zusammen mit dem begründeten Urteil und den Berufungsanmeldungen der Be-
schuldigten an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Be-
rufungskammer) weiter (CAR pag. 1.100.001 ff.).
B.2 Mit Berufungserklärung vom 15. April 2025 stellten die beiden Beschuldigten die
folgenden Anträge (CAR pag. 1.100.005):
- Das Urteil wird vollumfänglich angefochten.
- Das erstinstanzliche Urteil sei dahingehend abzuändern, als die Herren A.
und B. vom Vorwurf der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung
begangen vom 11.10.2017 bis 31.12.2017 freizusprechen sind und sie seien
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entsprechend nicht zu bestrafen. Sie seien von einer Ersatzforderung von
Fr. 3’760.— bzw. Fr. 5’640.— gegenüber der Eidgenossenschaft zu befreien
und es seien ihnen keine Verfahrenskosten in Höhe von je Fr. 4’190.—
aufzuerlegen. Es sei ihnen eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche
Verfahren von Fr. 9’618.70 zuzusprechen.
- Unter o/e Kostenfolge.
B.3 Nachdem die Vorsitzende die Berufungserklärung mit Schreiben vom 22. April
2025 den Parteien zur Kenntnis gebracht hatte (CAR pag. 1.400.001 f.), erhob
das EFD am 12. Mai 2025 Anschlussberufung und stellte die folgenden Anträge
(CAR pag. 1.400.005 ff.):
I.
- A. sei schuldig zu sprechen der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne
Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 aGwG
(jeweils in der bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung), begangen vom
- Oktober 2017 bis zum 22. März 2018.
- A. sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à CHF 80,
bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren.
II.
- B. sei schuldig zu sprechen der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne
Bewilligung gemss Art. 44 Abs.1 aFINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 aGwG
(jeweils in der bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung), begangen vom
- Oktober 2017 bis zum 22. Marz 2018.
- B. sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 120,
bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren.
B.4 Am 24. Juni 2025 gab die Vorsitzende den Parteien Gelegenheit, sich zu einer
möglichen schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens zu äussern (CAR
pag. 2.100.001). Während das EFD nicht gegen die schriftliche Durchführung
des Berufungsverfahrens opponierte (CAR pag. 2.103.001), sahen die Beschul-
digten die Voraussetzungen für ein schriftliches Verfahren als nicht gegeben an
(CAR pag. 2.102.003).
B.5 Die beiden Beschuldigten stellten am 27. August 2025 ein Dispensationsgesuch
(CAR pag. 4.600.001). Dieses wurde durch die Vorsitzende am 16. September
2025 begründet abgewiesen. Gleichzeitig ergingen die Vorladungen (CAR pag.
4.301.001 ff.).
B.6 Am 20. Oktober 2025 fand die Berufungsverhandlung am Sitz des Bundesstraf-
gerichts in Bellinzona statt, wobei die Beschuldigten der Berufungsverhandlung
- 6 -
unentschuldigt fernblieben, sich jedoch anwaltlich vertreten liessen (CAR pag.
5.100.001 ff.).
B.7 Das EFD stellte anlässlich der Hauptverhandlung die folgenden Anträge (CAR
pag. 5.100.001 ff.):
-
- sei
- schuldig zu sprechen der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung
gemäss Art. 44 Abs. 1 [a]FINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 [a] GwG, begangen
in der Zeit vom 11. Oktober 2017 bis zum 22. März 2018.
b) zu verurtellen:
i. zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen in gerichtlich zu bestimmender
Höhe, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren;
ii. zur Bezahlung einer Ersatzforderung von CHF 3’760 an die
Eidgenossenschaft; sowie
iii. zur Bezahlung der Verfahrenskosten, inkl. der Kosten des
Strafverfahrens des EFD (inkl. Kosten Anklagevertretung) und der Hälfte
der Gerichtsgebühr für das Verfahren vor der Strafkammer in der Höhe
von insgesamt CHF 4’190, zuzüglich der HäIfte der von der
Berufungskammer festzusetzenden Gerichtsgebühr fur das
Berufungsverfahren.
-
- sei
- schuldig zu sprechen der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung
gemäss Art. 44 Abs. 1 [a]FINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 [a] GwG, begangen
in der Zeit vom 11. Oktober 2017 bis zum 22. März 2018.
b) zu verurtellen:
i. zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen in gerichtlich zu bestimmender
Höhe, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren;
ii. zur Bezahlung einer Ersatzforderung von CHF 5’640 an die
Eidgenossenschaft; sowie
iii. zur Bezahlung der Verfahrenskosten, inkl. der Kosten des
Strafverfahrens des EFD (inkl. Kosten Anklagevertretung) und der Hälfte
der Gerichtsgebühr für das Verfahren vor der Strafkammer in der Höhe
von insgesamt CHF 4’190, zuzüglich der HäIfte der von der
Berufungskammer festzusetzenden Gerichtsgebühr für das
Berufungsverfahren.
- B. und A. seien keine Entschädigungen auszurichten.
B.8 Die Beschuldigten stellten anlässlich der Hauptverhandlung den folgenden An-
trag (CAR pag. 5.100.001 ff.):
[Es] wird somit beantragt, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Beschul-
digten kostenfällig freizusprechen. Eventuell ist eine Busse von je maximal
Fr. 2’000.00 zu verhängen. Dies ebenfalls unter entsprechender Kostenfolge.
B.9 Das Urteil ist nach Art. 79 Abs. 2 VStrR mit den wesentlichen Entscheidungs-
gründen den Parteien schriftlich zu eröffnen, unter Angabe der Fristen für die
Rechtsmittel und der Behörden, an die es weitergezogen werden kann.
Die Berufungskammer erwägt:
I. Formelle Erwägungen
- Eintreten / Fristen
Die Berufungsanmeldungen und -erklärungen der Beschuldigten erfolgten frist-
gerecht (Art. 399 Abs. 1-3 StPO). Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorliegend ge-
stützt auf Art. 50 aFINMAG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 StPO gegeben (vgl. dazu Urteil
SK.2024.37 E. 1.1). Da die Beschuldigten mit Urteil SK.2024.37 der Vorinstanz
der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 aFIN-
MAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 aGWG für schuldig erklärt und dafür bestraft wurden,
sind sie durch das vorinstanzliche Urteil beschwert, an dessen Aufhebung bzw.
Änderung interessiert und zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das
EFD als beteiligte Verwaltung hat gemäss Art. 74 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 50 Abs.
1 aFINMAG i.V.m. Art. 104 Abs. 2 StPO volle Parteirechte und ist somit gemäss
Art. 381 ff. StPO berechtigt, Rechtsmittel zu ergreifen. Die Berufungskammer ist
in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden
Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 33 lit. c,
Art. 38a und Art. 28b StBOG). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu
keinen Bemerkungen Anlass. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Es ist auf
die Berufungen einzutreten.
- Mündliches Verfahren
Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich. Es kann nur ausnahmsweise
und unter den engen Voraussetzungen von Art. 406 StPO schriftlich durchgeführt
werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist von der Berufungsinstanz von
Amtes wegen zu prüfen. Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem
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schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu ent-
scheiden sind (Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO). Da die Beschuldigten jedoch auch
Sachverhaltsfragen aufwerfen wollten bzw. diese nicht ausschliessen konnten
(CAR pag. 2.102.003), hätte das schriftliche Berufungsverfahren nur mit Zustim-
mung der Parteien angeordnet werden können. Eine Zustimmung zur Durchfüh-
rung eines schriftlichen Berufungsverfahrens liegt jedoch nicht vor, entsprechend
ist das mündliche Verfahren durchzuführen.
- Säumnis der Beschuldigten
Ist die beschuldigte Person Berufungsklägerin und erscheint zur Berufungsver-
handlung die Verteidigung, nicht aber die beschuldigte Person, ist die Berufungs-
verhandlung ohne die säumige beschuldigte Person durchzuführen, ein Abwe-
senheitsverfahren gemäss den Art. 366 ff. StPO findet nicht statt (Art. 407 Abs.
2 StPO e contrario). (Urteile des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. Septem-
ber 2024 E. 3.4; 7B_409/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.1; 6B_671/2021 vom
- Oktober 2022 E. 5.4). Anlässlich des verwaltungsstrafrechtlichen und des
erstinstanzlichen Verfahrens hatten die Beschuldigten ausreichend Gelegenheit,
sich zu den ihnen vorgeworfenen Straftaten zu äussern. Gegen das erstinstanz-
liche Urteil erhoben allein die Beschuldigten Berufung. An der Berufungsver-
handlung vom 20. Oktober 2025 waren die form- und fristgerecht vorgeladenen
Beschuldigten säumig, während ihr Verteidiger daran teilgenommen und plädiert
hat (CAR pag. 4.301.001 ff.). Bei dieser Sachlage steht die Ausfällung eines Ur-
teils im Einklang mit Art. 407 StPO.
- Verfahrensgegenstand und Kognition / Reformatio in peius
4.1 Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochte-
nen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 1, Art. 404 Abs. 1 StPO).
Das Urteil SK.2024.37 vom 2. April 2025 wurde seitens der Beschuldigten voll-
ständig angefochten, entsprechend ist dieses vollumfänglich zu überprüfen.
4.2 Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition
(Art. 398 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf
die Rechts-
mittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten
Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden
ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die
dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (BGE 142 IV 89 E. 2.1
mit Hinweis). Die Beschuldigten haben - wie bereits erwähnt - das Urteil vollstän-
dig angefochten. Bezüglich des Schuld- und Strafpunkts hat das EFD Anschluss-
berufung erhoben (Dispo-Ziffern I.1 und II.1 sowie I.2 und II.2.). Entsprechend
liegt diesbezüglich ein zuungunsten der Beschuldigten ergriffenes Rechtsmittel
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vor. In diesen Punkten kann das Urteil zu ihren Lasten abgeändert werden. In
den übrigen Punkten kann das erstinstanzliche Urteil nur noch zugunsten der
Beschuldigten geändert werden.
- Beweisergänzungen
Von Amtes wegen wurden betreffend den in Deutschland wohnhaften Beschul-
digten B. ein aktueller Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister sowie aus
dem Deutschen Zentralregister eingeholt. Bezüglich des in der Schweiz wohn-
haften Beschuldigten A. wurden zusätzlich ein Auszug aus dem Betreibungsre-
gister, die letzte Steuererklärung aus dem Jahr 2022 sowie die letzte definitive
Veranlagungsverfügung aus dem Jahr 2022 eingeholt (CAR pag. 4.401.001 ff.
und 4.402.001 ff.).
- Reformatorisches Urteil
Die Beschuldigten verlangen, dass das vorinstanzliche Urteil wegen Verletzung
der Begründungspflicht aufzuheben sei (CAR pag. 5.200.014 f.). Eine solche Auf-
hebung und Rückweisung ist jedoch nur bei unheilbaren Mängeln vorgesehen
(Art. 409 Abs. 1 StPO). Solche Mängel sind weder ersichtlich noch wurden sie
substantiiert geltend gemacht. Entsprechend fällt das Berufungsgericht ein
neues Urteil, welches das vorinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO).
In diesem Rahmen ist auf die Kritik der Beschuldigten am vorinstanzlichen Urteil
einzugehen.
II. Sachverhalt
- Die Vorinstanz hat den Sachverhalt korrekt dargestellt (vgl. Urteil SK.2024.37 E.
2.4), worauf im Wesentlichen zu verweisen ist. Dieser blieb zu Recht unbestritten
und kann in der Folge wie folgt wiedergegeben werden:
- Die C. AG wurde am 27. September 2000 gegründet. Der Sitz der Gesellschaft
befand sich in der tatrelevanten Zeit in Z. (Kanton Y.). Bis zum 25. April 2021 war
Gesellschaftszweck gemäss Handelsregisterauszug «die Herstellung und der
Vertrieb von Software, insbesondere quantitativer Handelssysteme, die strategi-
sche Beratung von institutionellen Kunden insbesondere aber nicht ausschliess-
lich in der Finanzbranche sowie die Verwaltung des eigenen Kapitals unter Ver-
wendung komplexer Handelssysteme an internationalen Finanzplätzen» (EFD
pag. 010 0022).
- B. war in der tatrelevanten Zeit für die C. AG als Verwaltungsratspräsident mit
Einzelunterschrift, A. als Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift im
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Handelsregister eingetragen (EFD pag. 010 0023). Gemäss Angaben der C. AG
gegenüber der FINMA war B. zu 60% und A. zu 40% an der Gesellschaft beteiligt.
A. trat zudem als Geschäftsführer auf (FINMA pag. 675).
- Die C. AG verfügte in der tatrelevanten Zeit weder über einen Anschluss an eine
anerkannte SRO noch über eine Bewilligung der FINMA (FINMA pag. 643).
- Aus den Akten ergibt sich, dass die C. AG am 23. September 2010 bei der FINMA
anfragte, ob die geplante Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA be-
dürfe. Gemäss Unterstellungsanfrage entwickelte, programmierte und vertrieb
die C. AG Handelssysteme. Vom Konzept her sei geplant gewesen, dass die
Kunden eine «Software-Nutzungs-Lizenz» erwerben können, indem sie über die
Webseite der C. AG ein persönliches Nutzerprofil erstellen und Handelsdaten
eingeben. Im Anschluss würden die Kunden Handelssignale erhalten, welche
entweder manuell zu bestätigen seien, bevor sie an das Handelskonto des Kun-
den bei einer Bank oder einem Broker weitergeleitet würden und dadurch be-
stimmte Effektenhandelstransaktionen auslösen würden, oder mittels geänderter
Einstellung des Systems automatisch im Handelskonto des Kunden die vorgese-
henen Transaktionen auslösen würden. Die Verbindung zum Handelssystem
könne der Kunde jederzeit unterbrechen. Die C. AG erhalte von jedem Kunden
automatisch Daten wie Kontostände, Währungen und Positionen, um den Kun-
den quartalsweise im Sinne einer Lizenzgebühr je nach Kontogrösse eine Ge-
winnbeteiligung in der Höhe von 30-50% in Rechnung zu stellen. Als Variante sei
geplant, dass der Softwarenutzer monatlich eine fixe Summe zu bezahlen habe
(FINMA pag. 645). Daraufhin teilte die FINMA der C. AG mit Schreiben vom 25.
Februar 2011 mit, dass die geplante Geschäftstätigkeit weder einer Bewilligung
nach dem Bankengesetz noch einer solchen nach dem Börsengesetz bedürfe,
da weder die Entgegennahme von Publikumseinlagen noch ein Effektenhandel
im Namen der C. AG vorgesehen sei. Je nach Ausgestaltung könne die geplante
Geschäftstätigkeit aber über die reine Anlageberatung hinausgehen und als Fi-
nanzintermediation i.S.v. Art. 2 Abs. 3 lit. e aGwG zu qualifizieren sein. Anhalts-
punkte einer individualisierten Anlagestrategie würden etwa in einer über den
blossen Softwareerwerb hinausgehenden Geschäftsbeziehung zwischen dem
Softwareanbieter und dem Kunden, verbunden mit dem automatischen Auslösen
der Transaktionen durch softwaremassig vorgegebene Algorithmen, dem indivi-
duellen Nutzerprofil, und in der gestaffelten Gewinnbeteiligung je nach Konto-
grösse sowie in dem faktischen Zugriff auf das Konto in Form von Einsicht in
Kontostände, Währung und Positionen liegen (FINMA pag. 645 f.).
- Auf Fragen der FINMA zur Geschäftstätigkeit der C. AG im Bereich Devisenhan-
del teilten ihr die Beschuldigten mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 mit, dass
die C. AG zwischen Oktober 2015 und Februar 2016 sowie zwischen August
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2017 und November 2017 für jeweils weniger als 10 Kundenkonten eine Han-
delsvollmacht gehabt habe. Die Vollmachten seien notwendig gewesen, um die
Handelssoftware der C. AG an die Konten anschliessen zu können. Dies sei bis
zum 1. November [2017] nur direkt über die Handelsplattform M. möglich gewe-
sen. Die C. AG habe die von den Beschuldigten entwickelte Software an die Kon-
ten angeschlossen, gewartet und deren Funktion überprüft. Diese Software habe
vollautomatisch Forex-Handel betrieben. Die C. AG habe «direkt» keinen Handel
betrieben. Sie habe zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, Ein- und Aus-
zahlungen auf den Kundenkonten vorzunehmen. Sie habe «aus technischen
Gründen lediglich den Handelszugang» gehabt, jedoch nie den «Zugang zur
Transaktionsebene» (FINMA pag. 3).
- Aus der aktenkundigen Kopie einer «Handelsvollmacht» einer Kundin (D.)
(FINMA pag. 614) geht hervor, dass die C. AG ermächtigt war,
«1. Transaktionen im oben genannten Konto zu eröffnen, zu modifizieren und glattzustellen und
jede Form von Orders zu platzieren, zu verändern oder zu stornieren, unabhängig davon, ob
diese an eine bestehende offene Transaktion im Kundenkonto angeschlossen ist;
- alle Einstellungen des Kontos bezüglich der Abwicklung von Transaktionen vorzunehmen, zu
verändern oder zu löschen (z.B. so genannte Trailing Stops zuzulassen);
- jedwede Vereinbarung mit der Bank / dem Broker zu schliessen, die im Zusammenhang mit
dem Konto steht (z.B. Charthandel oder Datennutzungsverträge);
- halb oder vollautomatische, experimentelle Handelssysteme in dem Konto zu implementieren
und von diesen alle Transaktionen wie unter Punkt 1, 2 und 3 definiert vornehmen zu lassen.»
In der Handelsvollmacht wurde die Kundin aufgefordert, der C. AG ihr «Konto-
Passwort aus Sicherheitsgründen per E-Mail» mitzuteilen (FINMA pag. 614). Die
C. AG stellte der Kundin jeweils eine «Gewinnbeteiligungsabrechnung» von 50%
des angeblich erwirtschafteten Gewinns zu (FINMA pag. 602 f.).
- Dem vorerwähnten Schreiben der C. AG vom 23. Oktober 2018 ist weiter zu ent-
nehmen, dass die C. AG zur damals aktuellen Zeit keine direkten Geschäftsbe-
ziehungen mehr geführt und demnach auch keine Verfügungsmacht über fremde
Vermögen mehr gehabt haben soll. Die Vollmachten seien durch die Möglichkeit,
die eigenen Handelstransaktionen automatisch kopieren zu lassen, abgelöst
worden. Interessierte Kunden hätten sich über die N.-Plattform bei O. Ltd. (bis
Anfang 2018 unter dem Namen O. Ltd. bekannt) an diese Konten anhängen kön-
nen, «wodurch alle Trades, die auf unseren Konten stattfanden, im proportiona-
len Verhältnis auf die angehängten Kundenkonten ebenfalls ausgeführt werden».
Die Klienten würden nunmehr eine Gewinnbeteiligung zahlen, welche von O. Ltd.
auf den Kundenkonten einbehalten und an die C. AG weitergereicht werde. Die
C. AG habe auf diesen Vorgang allerdings keinen Einfluss mehr und rechne aus-
schliesslich direkt mit O. Ltd. ab (FINMA pag. 3 f.).
- Gemäss ihren Angaben im GwG-Fragebogen der FINMA erzielte die C. AG durch
die Vollmachten über Kundenkonten mit insgesamt sechs Vertragsparteien im
Jahr 2017 einen Bruttoerlös von Fr. 80'000.00 (FINMA pag. 702).
- Ausführlich dokumentiert ist in den Akten insbesondere die Geschäftsbeziehung
der C. AG mit der Kundin D. Die betreffenden Akten lassen, wie unten (E. 12 ff.)
gezeigt wird, Rückschlüsse auf Geschäftsbeziehungen der C. AG mit weiteren
Kunden ziehen. Aus diesen Akten geht namentlich Folgendes hervor:
- Am 25. Juli 2017 erteilte D. der C. AG eine «Handelsvollmacht» im vorerwähnten
Sinne. Gleichzeitig verpflichtete sie sich, der C. AG eine Gewinnbeteiligung in
Höhe von 50% des erzielten Anstiegs zu bezahlen, sollte der Kontostand infolge
Umsetzung der Algorithmen innerhalb des letzten Monats gegenüber dem vor-
herigen Kontohöchststand gestiegen sein (FINMA pag. 614 f., 617). Am 2. Au-
gust 2017 investierte D. zuerst EUR 75'000, dann am 25. September 2017 noch-
mals EUR 20'000 und EUR 60'000. Diese Zahlungen wurden auf das Konto der
O. Ltd. bei der Bank E. in London überwiesen (FINMA pag. 595 ff.). D. erhielt
statt einem direkten Zugangscode zu O. Ltd. tägliche E-Mails mit den angebli-
chen Tagesabschlüssen der O. Ltd.-Plattform (FINMA pag. 564). Da es in der
Folge gemäss diesen täglichen Abrechnungen zu deutlichen Gewinnen kam,
überwies D. der C. AG vertragsgemäss die Hälfte der ausgewiesenen Gewinne;
namentlich leistete sie in der Zeit vom 6. September bis 11. Dezember 2017 vier
Zahlungen von insgesamt EUR 51'249.98 auf ein Konto der C. AG bei der
Bank F. Diese Zahlungen sind in den Bankauszügen jeweils mit dem Vermerk
«X1.[...]» oder «X2.[...]» ausgewiesen (FINMA pag. 479, 487, 493, 496, 595).
Nachdem die täglichen Abrechnungen am 28. Februar 2018 noch ein Guthaben
von rund EUR 266'000 ausgewiesen hatten, fiel das Guthaben am 21. März 2018
auf rund EUR 220'000 und am 22. März 2018 schliesslich auf rund EUR 1’500
(FINMA pag. 582, 585, 632). D. wurde daraufhin seitens der Beschuldigten zu-
gesichert, dass es sich hierbei um einen technischen Fehler handle und dass sie
den Betrag von EUR 220'000 zurückerhalten würde. Nachdem jedoch in der
Folge keine Rückerstattung erfolgt war, kündigte D. mit Schreiben vom 7. Mai
2018 den Vertrag mit der C. AG und widerrief ihre Handelsvollmacht mit soforti-
ger Wirkung (FINMA pag. 564 ff., 574 f.).
- Aus den aktenkundigen Bankauszügen geht hervor, dass die C. AG im Jahr 2017
mindestens sechs Kunden (einschliesslich D.) betreute, deren Zahlungen an die
C. AG sich aufgrund des Zahlungsvermerks «FX» resp. «RX», gefolgt von der
jeweiligen Kundennummer, wie bei den Zahlungen von D., oder dem Vermerk
«Gewinnbeteiligung» einer Handelsvollmacht zweifelsfrei zuordnen lassen
(FINMA pag. 120, 323, 324, 329, 335, 479, 480, 487, 493, 496 [Zahlungen von
G.: 4.9.2017, 5.10.2017, 9.11.2017; H.: 5.9.2017, 6.10.2017, 7.11.2017; I.:
- 13 -
8.9.2017; J.: 14.9.2017; D.: 6.9.2017, 11.10.2017, 15.11.2017, 11.12.2017; K.:
22.09.2017]). In den Strafverfügungen (jeweils Ziff. 25) wird der aus diesen Zah-
lungen resultierende Bruttoerlös der C. AG 2017 mit rund Fr. 87'400 beziffert,
obwohl aus den Bankauszügen ein höherer Betrag hervorgeht. Aufgrund der Um-
grenzungsfunktion des Anklageprinzips ist im Urteil indes von dem in den Straf-
verfügungen genannten Betrag von Fr. 87'400 auszugehen.
- Der erste relevante Zahlungseingang im Jahr 2017 (Gutschrift von Fr. 3'556.07
von G.) erfolgte am 4. September 2017 (FINMA pag. 323). Mit der Zahlung von
D. vom 11. Oktober 2017 in der Höhe von EUR 26'350.24 nahm die C. AG Kun-
denzahlungen von über Fr. 50'000 ein (FINMA pag. 487). Der letzte aktenkun-
dige Zahlungseingang mit einem der erwähnten Vermerke erfolgte am 3. Januar
2018 durch G. in der Höhe von Fr. 3'801.99 (FINMA pag. 345).
- Gemäss den aktenkundigen Abrechnungen für D. fanden die Handelstransaktio-
nen auf Kundenkonten bis mindestens zum 22. März 2018 statt (FINMA pag.
583 ff.).
- Der angeklagte Sachverhalt ist somit in allen wesentlichen Punkten erstellt.
III. Rechtliches
- Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätz-
lich ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung eine nach
den Finanzmarktgesetzen bewilligungs-, anerkennungs-, zulassungs- oder re-
gistrierungspflichtige Tätigkeit ausübt (Art. 44 Abs. 1 aFINMAG). Wer fahrlässig
handelt, wird mit Busse bis zu Fr. 250'000.00 bestraft (Art. 44 Abs. 2 aFINMAG).
Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen
Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personenge-
samtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder
dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die Strafbestim-
mungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt
haben (Art. 6 Abs. 1 VStrR).
- Die zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt (11. Oktober 2017 bis 22. März 2018) mas-
sgebliche verwaltungsrechtliche Vorschrift von Art. 2 Abs. 3 lit. e aGwG sowie
die dazugehörige Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der
Terrorismusfinanzierung vom 11. November 2015 (Geldwäschereiverordnung,
aGwV; SR 955.01; Stand zum Tatzeitpunkt) wurde per 1. Januar 2020 ins Bun-
desgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG, SR 954.1)
transferiert. Da diese neuen Bestimmungen nicht milder als diejenigen im aGwG
- 14 -
sind (Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 2 StGB), bleibt auf den vorliegenden Fall das aGwG
anwendbar.
- Objektiver Tatbestand
3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 aFINMAG müssen Finanzintermediäre, die nach Artikel 2
Absatz 3, nicht einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation angeschlos-
sen sind, bei der FINMA eine Bewilligung für die Ausübung ihrer Tätigkeit einho-
len. Wer von einer nichtberufsmässigen zu einer berufsmässigen Tätigkeit als
Finanzintermediär wechselt, muss unverzüglich die Sorgfaltspflichten der Fi-
nanzintermediäre nach den Artikeln 3 ff. aGwG (bspw. die Identifizieren der Ver-
tragsparteien, Feststellung des wirtschaftlichen Berechtigten und Dokumentati-
onspflichten) einhalten; und innerhalb von zwei Monaten nach dem Wechsel bei
einer SRO ein Gesuch um Anschluss oder bei der Eidgenössischen Finanzmarkt-
aufsicht (FINMA) ein Gesuch um Bewilligung für die berufsmässige Ausübung
der Tätigkeit einreichen (Art. 10 Abs. 1 aGwV). Bis zum Anschluss an eine SRO
oder bis zur Erteilung einer Bewilligung durch die FINMA ist es diesen Finanzin-
termediären untersagt, als Finanzintermediär Handlungen vorzunehmen, die
weiter gehen als diejenigen, die zwingend zur Erhaltung der Vermögenswerte
erforderlich sind (Art. 10 Abs. 2 aGwV).
3.2 Unterstellungspflichtige Tätigkeit als Finanzintermediär
Finanzintermediäre sind Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte
annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen, ins-
besondere Personen, die Vermögen verwalten (Art. 2 Abs. 3 lit. e aGwG).
3.2.1 C. AG als Vermögensverwalterin
3.2.1.1 Die Vermögensverwalterin ist von ihren Kunden durch eine Vollmacht ermächtigt,
dessen Vermögenswerte zu bewirtschaften, indem sie diese anlegt oder in Fi-
nanzinstrumente investiert (Rundschreiben 2011/1 der FINMA vom 20. Oktober
2010 «Tätigkeit als Finanzintermediär nach GwG, Ausführungen zur Geldwä-
schereiverordnung» [nachfolgend: FINMA-RS 11/1], Rz. 90). Die Unterstellung
hängt nicht davon ab, ob der Kunde selbst auch unterschriftsberechtigt ist oder
ob der Vermögensverwalter seine Vollmacht tatsächlich ausübt (W
YSS, Kom-
mentar Geldwäschereigesetz, 2. Aufl. 2009, Art. 2 GwG N. 20). Ausschlagge-
bend ist im Allgemeinen das Vorhandensein einer Vollmacht, die dem Finanzin-
termediär erlaubt, über die fremden Vermögenswerte zu bestimmen. Die Art der
Vollmacht ist irrelevant, es kommt einzig auf die Verfügungsmacht an (EFD, Pra-
xis der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei zu Art. 2 Abs. 3
- 15 -
GwG, Der Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes im Nichtbankensektor,
- Oktober 2008, Rz. 11).
3.2.1.2 Unbestritten und nachgewiesen ist ferner, dass die C. AG über entsprechende
Vollmachten verfügte, die es ihr ermöglichte, über fremde Vermögenswerte zu
bestimmen (vgl. E. II.6 f.). Somit galt sie als Vermögensverwalterin im Sinne von
Art. 2 Abs. 3 lit. e aGwG. Wie bereits erwähnt, ist den beiden Beschuldigten als
damalige einzige Verwaltungsräte mit Zeichnungsberechtigung das Verhalten
der C. AG zurechenbar (vgl. Art. 6 Abs. 1 VStrR; ferner E. III.1). Dies blieb im
Übrigen auch seitens der Parteien zu Recht unbestritten.
3.2.2 Berufsmässigkeit
3.2.2.1 Das aGwG enthält keine Definition der Berufsmässigkeit. Es ist folglich zu klären,
wie der Begriff der Berufsmässigkeit im aGwG zu verstehen ist:
3.2.2.2 Vorliegend bildet Art. 2 Abs. 3 aGwG den Ausgangspunkt für die Frage, was un-
ter Berufsmässigkeit zu verstehen ist. Das aGwG soll gemäss Botschaft in Er-
gänzung zu den strafrechtlichen Bestimmungen (vgl. Art. 70 ff., 305
bis
, 305
ter
StGB) verhindern, dass Gelder verbrecherischen Ursprungs in den ordentlichen
Geldkreislauf gelangen. Zudem soll es dabei helfen, die für die Geldwäscherei
verantwortlichen Personen zu ermitteln und strafrechtlich zu belangen (Botschaft
zum Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor vom 17.
Juni 1996, BBl 1996 III 1102 und 1116). Das aGwG dient der Bekämpfung der
Geldwäscherei im Sinne von Artikel 305
bis
StGB, der Bekämpfung der Terroris-
musfinanzierung im Sinne von Artikel 260
quinquies
Abs. 1 StGB und die Sicherstel-
lung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften (vgl. Titel des Gesetzes und Art. 1
aGwG). Das aGwG selbst kennt keine Schwellenwerte, sondern diese entstam-
men nur der aGwV: Demzufolge übt ein Finanzintermediär seine Tätigkeit dann
berufsmässig aus, wenn er damit pro Kalenderjahr einen Bruttoerlös von mehr
als Fr. 50'000.00 erzielt (Art. 7 Abs. 1 lit. a aGwV). Der Bruttoerlös besteht aus
sämtlichen Einnahmen, die mit unterstellungspflichtigen Tätigkeiten erzielt wer-
den. Massgeblich ist der Bruttoerlös ohne Abzug von Erlösminderungen. Für
Handelsunternehmen, die ihre Erfolgsrechnung nach der Bruttomethode führen,
ist der Bruttogewinn massgebend (FINMA-RS 11/1. 143).
3.2.2.3 Die Botschaft zum GwG äussert sich zur Berufsmässigkeit folgendermassen:
«Der Katalog der im ersten Satz von [Artikel 2] Absatz 3 aufgeführten Tätigkeiten
entspricht dem Geltungsbereich von Artikel 305
ter
Absatz 1 StGB sowie weitge-
hend dem Anhang zur zweiten Richtlinie des Rates zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften vom 15. Dezember 1989 (Richtlinie
89/646/EWG; EWG Koordinierungs-Richtlinie) über die Aufnahme und Ausübung
-
16 -
der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG
(zweite Bankenrichtlinie). Zur Umschreibung des Geltungsbereiches verweist Ar-
tikel 1 der EWG-Koordinierungs-Richtlinie seinerseits auf diesen Katalog. Die
Richtlinie sieht vor, dass Personen eine der aufgeführten Tätigkeiten als Haupt-
tätigkeit ausüben müssen, um unter die Bestimmungen des Gesetzes zu fallen.
Der Begriff der Haupttätigkeit ist vorliegend nicht übernommen worden, weil er
der schweizerischen Gesetzgebung unbekannt ist und zu wenig weit greift. Nicht
nur lukrative Haupt-, sondern auch Nebenerwerbstätigkeiten sollen durch das
Gesetz erfasst werden. Gleichzeitig soll aber nicht jede Person unter das Gesetz
fallen, die nur gelegenheitshalber eine dieser Tätigkeiten ausübt. Wer dies hin-
gegen berufsmässig tut, sei dies im Sinne eines Haupt- oder Nebenerwerbes, für
den kommen die gesetzlich vorgeschriebenen Massnahmen gegen die Geldwä-
scherei zur Anwendung. Damit wird Übereinstimmung mit dem Anwendungsbe-
reich von Art. 305
ter
StGB erreicht.» (BBl 1996 III 1101, 1117).
3.2.2.4 In der Literatur wird die Berufsmässigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 3 aGwG haupt-
sächlich unter Verweis auf Art. 7 aGwV definiert, jeweils mit dem Hinweis, dass
auch Nebentätigkeiten erfasst werden sollten (G
RETER, BSK GwG, Art. 2 Abs. 3,
N. 40 ff. [der weiter darauf hinweist, dass ein Tätigwerden im Einzelfall noch nicht
zu einer Unterstellung unter das GwG führen sollte]; N
AGEL, Der persönliche und
sachliche Geltungsbereich des schweizerischen Geldwäschereigesetzes, Diss.
Bern, Zürich 2020,
N. 209; SCHÄREN, SHK GWG, Art. 2 GwG, N. 173 ff.). Einzig
R
OHR beschreibt, dass unter dem aGwG eine Tätigkeit als berufsmässig gilt,
wenn dadurch eine regelmässige Einnahmequelle geschaffen wird und daher
nicht auf den Einzelfall beschränkt sein kann (R
OHR, Bin ich Finanzintermediär?,
Bern 2004, S. 16; für das dannzumal noch nicht anwendbare FINIG: S
CHLEIF-
FER
/SCHÄRLI, BSK FIDLEG und FINIG, Art. 17 FINIG, N. 22).
3.2.2.5 In der Praxis der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei zu Art. 2
Abs. 3 aGwG vom 29. Oktober 2008 geht das EFD davon aus, dass es der Ge-
setzgeber der Kontrollstelle überlassen hat, die genaue Abgrenzung zwischen
berufsmässigen und nichtberufsmässigen Tätigkeiten festzulegen (a.a.O.,
Ziff. 14, S. 13).
3.2.2.6 Der Begriff der Berufsmässigkeit wird im Schweizer Recht mehrfach verwendet.
Im Sinne von Art. 305
ter
StGB – an welche Bestimmung sich Art. 2 Abs. 3 aGwG
gemäss Botschaft (vgl. E. III.3.2.2.3) anlehnt – ist als berufsmässig diejenige Tä-
tigkeit zu bezeichnen, die eine regelmässige Einnahmequelle schaffen soll und
daher nicht auf den Einzelfall beschränkt sein kann. Dass jemand ausschliesslich
vom Entgelt der Tätigkeit seinen Lebensunterhalt bestreitet, ist nicht notwendig.
Immerhin darf es sich auch nicht um eine ganz unbedeutende Nebeneinnahme-
quelle handeln. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter Handlungen im Sinne
-
17 -
von Art. 305
ter
Abs. 1 StGB gewissermassen im Rahmen der Ausübung eines
ordentlichen (Haupt- oder Neben-)Berufes vornimmt (Urteil des Bundesgerichts
6S.273/2002 vom 27. Oktober 2003 E. 3.1).
3.2.2.7 Im BEHG gilt gemäss Bundesgericht ein Effektenhändler dann als gewerbsmäs-
sig tätig, wenn er das Effektenhandelsgeschäft wirtschaftlich selbständig und un-
abhängig betreibt. Seine Aktivität muss darauf ausgerichtet sein, regelmässige
Erträge aus diesem zu erzielen (BGE 136 III 43 E. 4.1).
3.2.2.8 Weiter ist zu vergegenwärtigen, dass das Bundesgericht die Berufsmässigkeit
als Teil der Gewerbsmässigkeit bezeichnet (BGE 116 IV 319 E. 4). Demnach
handelt der Täter berufsmässig, «wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er
für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte inner-
halb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Ein-
künften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes aus-
übt.» (BGE 116 IV 319 E. 4). Gemäss Botschaft zur Umsetzung der 2012 revi-
dierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (GAFI) vom 13. Dezember
2013 ist Berufsmässigkeit dann anzunehmen, wenn sich aus der Zeit und den
Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit
der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestreb-
ten und erzielten Einkünften ergibt, dass der Täter die deliktische Tätigkeit nach
der Art eines Berufes ausübt (BBl 2013 605, 674). Weiter vertritt eine Person
berufsmässig eine Person vor Gericht (Art. 68 Abs. 2 ZPO), wenn sie bereit ist,
in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen tätig zu werden. Darauf kann geschlos-
sen werden, wenn diese bereit ist, die Vertretung ohne besondere Beziehungs-
nähe zum Vertretenen zu übernehmen. In solchen Fällen gründet das Vertrauen
in den Vertreter nicht auf seiner Person oder seiner Nähe zum Vertretenen, son-
dern auf anderen Eigenschaften des Vertreters (z.B. seine behauptete Fachkom-
petenz, Mitgliedschaft in Interessenverbänden etc.) und damit auf ähnlichen Kri-
terien wie bei der Auswahl eines Berufsmanns (BGE 140 III 555 E. 2.3). Weiter
ist unter Art. 27 Abs. 1 DBG die steuerliche Abzugsfähigkeit der berufsmässigen
Kosten geregelt. Als solche gelten sämtliche Kosten, die im Interesse des Unter-
nehmensziels getätigt worden sind und aus unternehmenswirtschaftlicher Sicht
als vertretbar erscheinen (R
EICH/ZÜGER/BETSCHART, BSK DBG, Art. 27 DBG, N.
8).
3.2.2.9 Art. 7 Abs. 1 aGwV definiert die Berufsmässigkeit über die Erreichung eines be-
stimmten Schwellenwertes. Die obigen Definitionen von Berufsmässigkeit zeigen
aber, dass es dem Schweizer Rechtssystem grundsätzlich fremd ist, zur Bestim-
mung der Berufsmässigkeit auf einen fixen Betrag abzustellen. Dies gilt im Spe-
ziellen auch für das aGwG, wo der Gesetzgeber Kongruenz zu Art. 305
ter
StGB
herstellen wollte. Gemäss dieser Bestimmung wird Berufsmässigkeit als Absicht
-
18 -
der Erzielung eines regelmässigen Einkommens verstanden (vgl. E. III.3.2.2.6).
Dass dieses gesetzgeberische Verständnis im Bereich der Finanzmarktgesetz-
gebung auch gilt, hat das Bundesgericht zudem durch seine Rechtsprechung
zum BEHG klargestellt (vgl. E. III.3.2.2.7), wo die Gewerbsmässigkeit ebenfalls
nicht von der Erreichung eines Schwellenwertes abhängig gemacht wird, son-
dern von der Regelmässigkeit der Transaktionen. Wenn Art. 2 Abs. 3 aGwG den
Begriff der Berufsmässigkeit verwendet, wollte nach dem Dargelegten der Ge-
setzgeber zum Ausdruck bringen, dass es in erster Linie darauf ankommt, dass
die Tätigkeit als Finanzintermediär regelmässig in Absicht der Erzielung eines
Erwerbseinkommens und nicht nur einmalig ausgeübt wird. Aufgrund des Vor-
rangs des Gesetzes vor der Verordnung (Art. 182 BV; vgl. z.B. auch BGE 139 II
460 E. 2.1 f.) kann diese gesetzgeberische Definition der Berufsmässigkeit durch
eine Verordnung höchstens präzisiert, nicht aber abgeändert oder eingeschränkt
werden. Die in Art. 7 Abs. 1 aGwV festgelegten Schwellenwerte sind im Sinne
einer gesetzeskonformen Auslegung deshalb lediglich als Bagatellgrenzen (ähn-
lich Art. 7a aGwG) zu verstehen und nicht als konstitutives Merkmal. Dies gilt im
Speziellen für die dort festgeschriebenen Geldbeträge, denn diese sagen nichts
über die Regelmässigkeit einer Tätigkeit aus – eine Person könnte ohne Weiteres
mit einer einzigen Transaktion diese Schwellenwerte erreichen. E contrario be-
deutet diese Definition der Berufsmässigkeit aber auch, dass diese erst aufgege-
ben wird, wenn ein Finanzintermediär aufhört, regelmässig unterstellungspflich-
tige Transaktionen durchzuführen.
3.2.2.10 Es ist unbestritten, dass die C. AG bzw. die Beschuldigten im gesamten Jahr
2017 bis zum 22. März 2018 regelmässig Transaktionen für ihre Kunden vornah-
men, deren Geld sie aktiv verwalteten und dafür eine entsprechende Kommission
kassierten (vgl. E. II.12 ff.). Damit handelten sie in diesem Zeitraum berufsmäs-
sig.
3.2.3 Überschreiten der Bagatellschwelle von Art. 7 Abs. 1 aGwV
3.2.3.1 Für das Jahr 2017
Am 11. Oktober 2017 überschritten die Beschuldigten mit den betreffenden
Transaktionen die Schwelle von Fr. 50'000.00 Bruttoerlös gemäss Art. 7 Abs. 1
lit. a aGwV (vgl. E. II.12 f.). Ab diesem Zeitpunkt konnten sie im Jahr 2017 nicht
mehr von den Bagatellgrenzen gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a aGwV profitieren.
3.2.3.2 1. Januar 2018 bis zum 22. März 2018 (Anschlussberufung)
a) Das EFD macht in seiner Anschlussberufung vom 12. Mai 2025 geltend, dass
der Deliktszeitraum durch die Vorinstanz rechtsfehlerhaft festgestellt worden sei.
-
19 -
Nach Wiederholung der einschlägigen rechtlichen Grundlagen macht das EFD
unter Hinweis auf die Botschaft und Literatur geltend, dass zur Beurteilung der
Berufsmässigkeit nicht nur die Schwellenwerte massgeblich seien, sondern auch
die Regeln der Folge einer Grenzwertüberschreitung. Nach Überschreitung der
Schwelle von Fr. 50'000.00 hätten die Beschuldigten keine Transaktionen auf der
Handelsplattform mehr vornehmen dürfen, bis sie sich einer SRO angeschlossen
oder eine Bewilligung der FINMA eingeholt hätten. Das gelte unabhängig des
Jahreswechsels und des Beginns eines neuen Kalenderjahres. Würde dagegen
strikt auf das Kalenderjahr abgestellt, würden die finanzmarktrechtlichen Pflich-
ten zu Beginn des Jahres für sämtliche Finanzintermediäre dahinfallen. Die Tä-
tigkeit der Beschuldigten als Finanzintermediäre ohne Bewilligung habe bis am
- März 2018 angedauert, weshalb sie auch für diesen Zeitraum schuldig zu
sprechen seien
(CAR pag. 1.400.008 ff., Ziff. 8 ff.; vgl. ferner die Ausführungen
an der Hauptverhandlung CAR pag. 5.200.003 ff., Ziff. 9 ff.). Die Beschuldigten
äussern sich nicht zur Anschlussberufung des EFD (CAR pag. 5.100.009 ff.).
b) Es ist ausgewiesen, dass die C. AG bzw. die Beschuldigten den Grenzwert von
Art. 7 Abs. 1 aGwV während ihrer weiteren Tätigkeit im Jahr 2018 nicht über-
schritten, nachdem sie im Jahr 2017 diesen überschritten hatten (zu den genauen
Umsätzen in den Jahren 2017 und 2018 vgl. E. II.13 f.).
c) Der berufsmässige Finanzintermediär hat durch das erstmalige Überschreiten
des Grenzwertes gemäss Art. 7 Abs. 1 aGwV gezeigt, dass er sein Geschäfts-
modell so ausgerichtet hat, dass dieses ein über dem Schwellenwert liegendes
Volumen einnimmt und auch künftig einnehmen kann und damit keine unbedeu-
tende Nebentätigkeit mehr darstellt. Ab diesem Zeitpunkt geht mit der Geschäfts-
tätigkeit dieses Finanzintermediärs ein entsprechendes Schädigungspotenzial
für den Finanzplatz einher. Entsprechend besteht nach Sinn und Zweck des GwG
(vgl. E. III.3.2.2.2) auch ein Regulierungsbedarf, der über einen Jahreswechsel
hinaus fortbesteht. Aufgrund dessen ist die Erreichung des Schwellenwertes ge-
mäss Art. 7 Abs. 1 lit. a aGwV als Eintrittsschwelle zu verstehen, ab deren Über-
schreitung von einem namhaften Fall über der Bagatellgrenze ausgegangen wer-
den muss, die nicht jedes Jahr mit dem Jahreswechsel erneut auflebt. Würde die
Bagatellgrenze für jedes Kalenderjahr wieder bei null beginnen, fiele damit die
Unterstellungspflicht sämtlicher Finanzintermediäre am Ende des Jahres dahin
und würde erst wieder aufleben, wenn der Schwellenwert im Verlaufe des Jahres
wieder erreicht wird. Jeder Finanzintermediär könnte somit jedes Kalenderjahr
Transaktionen bis zum Erreichen des Schwellenwertes von Fr. 50'000.00 ohne
die Auflagen des aGwG (vgl. Art. 3 ff. aGwG wie bspw. Identifizierung der Ver-
tragspartei, Feststellung des wirtschaftlichen Berechtigten oder Dokumentations-
pflichten) durchführen. Hinzu kommt, dass die Erreichung des Schwellenwerts,
insbesondere die Umsatzschwelle von Fr. 50'000.00 gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a
-
20 -
aGwV bis zu einem gewissen Grad vom Zufall und der Marktlage abhängig wäre
und daher erst retrospektiv beim Überschreiten des Schwellenwerts beurteilt
werden könnte. Überschreitet ein berufsmässiger Finanzintermediär in einem
Kalenderjahr also die Schwellenwerte gemäss Art. 7 Abs. 1 aGwV, kann er sich
deshalb erst wieder auf die Unterschreitung der Schwellenwerte gemäss Art. 7
Abs. 1 aGwG berufen, wenn das Erreichen dieser Schwellenwerte im Kalender-
jahr ausgeschlossen erscheint, denn dann stellt die Geschäftstätigkeit einer Per-
son keine namhafte Gefahr für den Finanzplatz mehr dar. Dies kann beispiels-
weise durch eine Umstellung des Geschäftsmodells oder eine Reduzierung des
Kundenstamms erreicht werden. Bezeichnend für dieses gesetzgeberische Ver-
ständnis ist Art. 8 FINIG (in Kraft seit 1. Januar 2020), wonach eine einmal etab-
lierte Berufsmässigkeit nicht durch eine Unterschreitung des Schwellenwertes
aufgegeben werden kann, sondern vorab durch die FINMA bewilligt werden muss
(B
IANCHI/WETTSTEIN, BSK FIDLEG/FINIG, Art. 8 FINIG, N. 33). Entsprechend hat
der berufsmässige Finanzintermediär, der die Schwelle von Art. 7 Abs. 1 lit. a
aGwV einmal überschritten hat, nach Art. 11 Abs. 2 aGwV unbefristet so lange
sämtliche Handlungen als Finanzintermediär zu unterlassen, bis er entweder
eine Bewilligung der FINMA eingeholt bzw. sich einer SRO angeschlossen hat.
d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein berufsmässiger Finanzintermediär,
der die Bagatellschwelle von Art. 7 Abs. 1 aGwV einmal überschritten hat, so-
lange unterstellungspflichtig bleibt, bis er seine berufsmässige Tätigkeit als Fi-
nanzintermediär (mit Bewilligung der FINMA) aufgegeben hat. Eine Unterschrei-
tung des Schwellenwertes führt dabei nicht automatisch zur Aufgabe der Berufs-
mässigkeit. Nach Überschreitung des Schwellenwertes gemäss Art. 7 Abs. 1
aGwV darf er seine Tätigkeit erst wieder ausüben, wenn er eine Bewilligung der
FINMA eingeholt bzw. sich einer SRO unterstellt hat (Art. 11 Abs. 2 aGwV).
e) Gemäss den obigen Überlegungen wurde die Freigrenze von Art. 7 Abs. 1 lit. a
aGwV im Jahr 2017 von der C. AG bzw. den beiden Beschuldigten überschritten.
Danach wurden die Kundentransaktionen bis zum 22. März 2018 unverändert
fortgeführt. Entsprechend endete die Pflicht, sich einer SRO anzuschliessen bzw.
eine Bewilligung der FINMA einzuholen, nicht am 31. Dezember 2017, sondern
dauerte bis zum 22. März 2018 an.
3.2.4 Im Ergebnis hat die C. AG vom 11. Oktober 2017 bis am 22. März 2018 eine
unterstellungspflichtige Tätigkeit ausgeübt.
3.3 Fehlende Bewilligung / Kein Anschluss an SRO durch C. AG
Unbestritten ist, dass die C. AG ab dem 11. Oktober 2017 keiner Selbstregulie-
rungsorganisation angeschlossen war und auch kein entsprechendes Gesuch
-
21 -
stellte bzw. über keine Bewilligung der FINMA verfügte oder eine solche bean-
tragt gehabt hätte. Ab diesem Datum handelte die C. AG weiterhin mit dem Ver-
mögen ihrer Kunden (vgl. E. II.12 ff.), was über die blosse Erhaltung des Vermö-
gens hinausging. Die C. AG führte damit eine unterstellungs- und bewilligungs-
pflichtige Tätigkeit aus, ohne über die erforderliche Bewilligung zu verfügen bzw.
einer SRO unterstellt zu sein.
3.4 Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 44 aFINMAG vom 11. Oktober 2017
bis zum 22. März 2018 erfüllt.
- Subjektiver Tatbestand
4.1 Eine Strafbarkeit nach Art. 44 Abs. 1 aFINMAG verlangt ein vorsätzliches Han-
deln des Täters. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat
mit Wissen und Willen ausführt. Bereits vorsätzlich handelt, wer die Verwirkli-
chung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Gemäss
ständiger Rechtsprechung handelt mit Eventualvorsatz nach Art. 12 Abs. 2 Satz
2 StGB jener Täter, der mit der Verwirklichung des Tatbestands rechnet, aber
dennoch handelt, da er den Erfolgseintritt in Kauf nimmt und sich mit diesem
abfindet, obschon er ihm unerwünscht sein mag (statt vieler: BGE 147 IV 439 E.
7.3.1 m.w.H.). Eventualvorsätzlich handelt, wer eine Tätigkeit aufnimmt, von der
er weiss, dass sie bewilligungspflichtig ist. Gleiches gilt auch für den Täter, der
zumindest die Möglichkeit erkannt hat, dass es sich um eine bewilligungspflich-
tige Tätigkeit handeln könnte (S
CHWOB/WOHLERS, Basler Kommentar, 3. Auflage
2019, Art. 44 aFINMAG N. 36). Wer sich bewusst für Nicht-Wissen entscheidet,
handelt nicht fahrlässig, sondern eventualvorsätzlich (BGE 135 IV 12 E. 2.3.1;
Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2021 vom 26. Januar 2023 E. 3.6.1;
6B_1355/2020 vom 14. Januar 2022 E. 5.4.3 [„Wer weiss, dass er nichts weiss,
irrt nicht”]). Fahrlässigkeit gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB liegt vor, wenn der Täter
die Folgen seines Verhaltens aufgrund pflichtwidriger Unvorsicht nicht bedenkt
oder darauf keine Rücksicht nimmt. Die Unvorsichtigkeit ist pflichtwidrig, wenn
der Täter jene Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und seinen
persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
4.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 20. Oktober 2025 beriefen sich die
Beschuldigten darauf, dass ihnen im laufenden Geschäftsjahr die minime Über-
schreitung der Freigrenze nicht bewusst gewesen sei. Ihnen sei diese Über-
schreitung in der Hitze des Tagesgeschäftes entgangen. Die Überschreitung des
Grenzwertes hätten sie erst beim Verfassen des Jahresabschlusses im Frühjahr
2018 bzw. beim Verfassen des Antwortkataloges an die FINMA im Oktober 2018
realisiert. Damit hätten sie höchstens fahrlässig gehandelt (CAR pag.
5.200.012 f.).
-
22 -
4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Freigrenze von der C. AG nicht minimal, son-
dern um namhafte Fr. 37'400.00 überschritten wurde. Wie die Vorinstanz korrekt
festhält, stellten die Beschuldigten laufend Rechnungen an ihre Kunden, weshalb
sie sehr wohl einen Überblick über das von ihnen als Finanzintermediäre erzielte
Entgelt hatten (vgl. Urteil SK.2024.37, E. 2.5.2.2). Auffällig ist zudem, dass die
Erträge aus der Tätigkeit als Finanzintermediär auf das Konto der C. AG flossen,
von welchem auch die alltäglichen Ausgaben (Essen, Übernachtungen, Treib-
stoff etc.) dieser Gesellschaft getätigt wurden (vgl. z. B. FINMA pag. 335 ff.). Da-
bei hielten sich Ausgaben und Einnahmen über das Jahr hinweg die Waage
(FINMA pag. 293 und 340). Da die C. AG dieses Konto aktiv nutzte, um die lau-
fenden Rechnungen zu begleichen, hätte den Beschuldigten anhand der getätig-
ten Ausgaben auch die Höhe der zugeflossenen Einnahmen in vergleichbarem
Umfang klar sein müssen. Es ist daher nicht glaubhaft, dass die Beschuldigten
von der Höhe der zugeflossenen Einkünfte überrascht gewesen sein sollen. Ent-
sprechend handelten die beiden Beschuldigten mindestens mit Eventualvorsatz.
4.4 Im Sinne einer Eventualbegründung kann zudem angemerkt werden, dass selbst
wenn die Beschuldigten erst bei der nachträglichen Erstellung des Jahresab-
schlusses im Frühjahr 2018 realisiert hätten, dass sie den Schwellenwert gemäss
Art. 7 Abs. 1 lit. a aGwV überschritten hatten, sie daraus nichts zu ihren Gunsten
ableiten könnten. Sie hätten sich in diesem Fall bewusst dagegen entschieden,
ihre Einnahmen wie sonst im geschäftlichen Kontext üblich laufend zu überwa-
chen. Indem sie dies nicht taten, haben sie in gewollter Unkenntnis ihrer Ge-
schäftszahlen Schwellenwertüberschreitung bewusst in Kauf genommen. In ei-
nem solchen Fall von bewusstem Nichtwissen können sich die Beschuldigten
nicht darauf berufen, dass sie die Verwirklichung des Tatbestands nicht für mög-
lich gehalten haben. Auch in der von den Beschuldigten dargelegten Tatvariante
ist entsprechend Eventualvorsatz anzunehmen.
4.5 Nachdem die beiden Beschuldigten mindestens eventualvorsätzlich handelten,
fällt die von ihnen behauptete fahrlässige Tatbegehung ausser Betracht. Sie ha-
ben folglich auch den subjektiven Tatbestand von Art. 44 Abs. 1 aFINMAG erfüllt.
Es ist anzumerken, dass aufgrund des Anklageprinzips eine auf Vorsatz gerich-
tete Anklage nicht in Fahrlässigkeit umgedeutet werden könnte, weshalb im vor-
liegenden Fall ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tatbegehung bereits aus
prozessualen Gründen nicht in Betracht käme (Urteile des Bundesgerichts
6B_654/2019 vom 12. März 2020 E. 1.3 und 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019
E. 1.4.2; BGE 120 IV 348 E. 3c). Da nach Ansicht des Gerichts jedoch eventual-
vorsätzliches Handeln als erstellt gilt, erübrigen sind vorliegend Weiterungen zu
dieser Thematik.
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23 -
4.6 Im Ergebnis haben die Beschuldigten als Verwaltungsräte der C. AG vom 11.
Oktober 2017 bis zum 22. März 2018 den objektiven und den subjektiven Tatbe-
stand von Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i. V. m. Art. 14 aGwG erfüllt.
- Rechtfertigungsgründe werden nicht geltend gemacht und sind überdies nicht
ersichtlich.
- Schuldausschlussgründe
6.1 In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. April 2025 machten die Be-
schuldigten geltend, nicht schuldhaft gehandelt zu haben. Sie hätten aufgrund
einer Auskunft der FINMA aus dem Jahr 2011 geglaubt, keine gesetzlichen Vor-
gaben zu verletzen. Dadurch hätten sie sich in einem Verbotsirrtum gemäss Art.
21 StGB befunden. Aufgrund der Auskunft der FINMA vom 25. Februar 2011 und
den sieben beanstandungslosen Jahren hätten sie keine Kenntnis von der Frei-
grenze von Fr. 50'000.00 gehabt (TPF pag. 4.721.013). Unter Hinweis auf das
Schreiben der FINMA vom 25. November 2011, worin die Beschuldigten über
eine potentielle Unterstellungspflicht hingewiesen wurden, lehnt die Vorinstanz
einen Verbotsirrtum ab (Urteil SK.2024.37 E. 2.5.4). Dieser Auffassung ist beizu-
pflichten. Ergänzend sind folgende Erwägungen anzubringen:
6.2 Soweit die Beschuldigten geltend machen, sie hätten keine Kenntnis von der
Freigrenze von Fr. 50'000.00 gehabt, ist darauf hinzuweisen, dass ein Grund für
einen Verbotsirrtum nur dann ausreichend ist, wenn dem Täter aus seinem Ver-
botsirrtum kein Vorwurf gemacht werden kann, weil der Irrtum auf Tatsachen be-
ruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen las-
sen (BGE 104 IV 217 E. 3a). Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass
sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Rechtslage bemühen muss
und deren Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt (BGE 129 IV
238 E. 3.1; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_782/2016 vom 27. Sep-
tember 2016, E. 3.1). Im vorliegenden Fall ergab sich die Freigrenze von Fr.
50'000.00 direkt aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 lit. a aGwV. Die fehlende
Kenntnis der Freigrenze durch die Beschuldigten ist bei dieser Ausgangslage ge-
mäss obiger Rechtsprechung von vornherein nicht geeignet, einen Verbotsirrtum
nach Art. 21 StGB zu begründen. Die fehlende Kenntnis der Freigrenze gemäss
Art. 7 Abs. 1 lit. a aGwV ist vielmehr auf das Versäumnis der Beschuldigten zu-
rückzuführen, sich über die Rechtslage zu informieren.
6.3 Gemäss Art. 21 StGB ("Irrtum über die Rechtswidrigkeit", Verbotsirrtum) handelt
nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann,
dass er sich rechtswidrig verhält (Satz 1). War der Irrtum vermeidbar, so mildert
das Gericht die Strafe nach freiem Ermessen (Satz 2). Einem Verbotsirrtum
- 24 -
erliegt der Täter, der zwar alle Tatumstände kennt und somit weiss, was er tut,
aber nicht weiss, dass sein Tun rechtswidrig ist (BGE 129 IV 238 E. 3.1). Ein
Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften
Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, wenn
er also in diesem Sinne das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu
tun (BGE 104 IV 217 E. 2). Unvermeidbar ist der Verbotsirrtum, wenn der Täter
nicht weiss und nicht wissen kann, dass er rechtswidrig handelt. Insoweit gelten
die Kriterien, welche die Praxis zur Beurteilung der "zureichenden Gründe" beim
altrechtlichen Rechtsirrtum (Art. 20 aStGB) entwickelt hat. Zureichend ist ein
Grund, wenn dem Täter aus seinem Verbotsirrtum kein Vorwurf gemacht werden
kann, weil der Irrtum auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhaf-
ter Mensch hätte in die Irre führen lassen (BGE 104 IV 217 E. 3a). Diese Rege-
lung beruht auf dem Gedanken, dass sich der Rechtsunterworfene um die Kennt-
nis der Rechtslage zu bemühen hat und deren Unkenntnis nur in besonderen
Fällen vor Strafe schützt (BGE 129 IV 238 E. 3.1; zum Ganzen: Urteil des Bun-
desgerichts 6B_782/2016 vom 27. September 2016 E. 3.1).
6.4 Aus dem Schreiben der FINMA vom 25. Februar 2011 (FINMA pag. 85) können
die Beschuldigten nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zunächst teilt die FINMA den
Beschuldigten in diesem Schreiben mit, dass keine Bewilligung nach Bankenge-
setz oder Börsengesetz notwendig sei, solange keine Entgegennahme von Pub-
likumseinlagen und kein Effektenhandel erfolge. Da den Beschuldigten bzw. der
C. AG vorliegend keine dieser Tätigkeiten zur Last gelegt wird, ist die Auskunft
der FINMA für den vorliegenden Fall nicht aussagekräftig. Im Gegenteil werden
die Beschuldigten in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass, wenn die ge-
plante Tätigkeit über die reine Anlageberatung hinausgehen sollte, diese als Fi-
nanzintermediation im Sinne von Art. 2 Abs. 3 lit. e aGwG qualifiziert werden
könnte. Anhaltspunkte für eine individualisierte Anlagestrategie lägen etwa in ei-
ner Geschäftsbeziehung zwischen dem Softwareanbieter und dem Kunden, die
über den blossen Softwarebetrieb hinausgehe. Mit anderen Worten teilte die
FINMA den Beschuldigten damals mit, dass ihre Tätigkeit je nach konkreter Aus-
gestaltung als Finanzintermediation im Sinne von Art. 2 Abs. 3 lit. e aGwG gelten
könne. Da die Beschuldigten ausdrücklich auf die sich nun verwirklichte Gefahr
hingewiesen wurden, können sie sich heute selbstredend nicht darauf berufen,
dass sie nichts von einer Unterstellungspflicht gewusst hätten. Andere Um-
stände, die auf einen Verbotsirrtum der Beschuldigten hindeuten würden, sind
nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.
- Im Ergebnis sind die beiden Beschuldigten der Tätigkeit als Finanzintermediär
ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 aGwG
(jeweils in der bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung), begangen vom
- Oktober 2017 bis zum 22. März 2018 schuldig zu sprechen.
- Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück-
sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der
Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird
nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts,
nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä-
ters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren
Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden
(Art. 47 Abs. 2 StGB).
- Für die Bemessung des Verschuldens (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB) sind zunächst
sämtliche Tatkomponenten zu berücksichtigen. Die Bewertung des Verschul-
dens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass einerseits die ob-
jektiven Tatkomponenten wie die Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des
betreffenden Rechtsgutes (bei Vermögensdelikten z.B. Deliktsbetrag) und die
Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges,
kriminelle Energie) zu berücksichtigen sind. Andererseits sind für die Bewertung
des Verschuldens subjektive Tatkomponenten wie die Beweggründe und Ziele
des Täters (Tatmotiv) sowie das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter von
Bedeutung. In einem weiteren Schritt sind sodann die Täterkomponenten ge-
mäss Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB zu würdigen. In diesem Zusammenhang sind
das Vorleben des Täters, seine persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten
nach der Tat und im Strafverfahren zu berücksichtigen.
- Bezüglich der Strafzumessung monieren die Beschuldigten, dass die Bestrafung
gegenüber anderen betragsmässig schwerwiegenderen Fällen zu hoch ausge-
fallen sei. Dazu zitieren sie mehrere Urteile des Bundesstrafgerichts. Die Vo-
rinstanz sei zudem nicht darauf eingegangen, dass sie lediglich sechs Kunden-
beziehungen unterhalten hätten. Auch übersehe die Vorinstanz, dass die Grenz-
wertüberschreitung einen Ausreisser nach oben darstelle. Das zentrale Kriterium
der Deliktshöhe werde bei der Strafzumessung fälschlicherweise nicht miteinbe-
zogen; vorliegend betrage der deliktische Erlös lediglich Fr. 9'400 (CAR pag.
5.200.010 ff.). Weiter sei nicht konsistent, wenn die Vorinstanz mit Verweis auf
die Gefährdung des Finanzplatzes von einem «begrenzten Handlungsunrecht»
ausgehe, dann aber trotzdem eine derart hohe Strafe ausspreche (CAR pag.
5.200.014). Zudem sei es nicht opportun, dass der finanzielle Verlust der Kundin
D. [bei der Strafzumessung] berücksichtigt werde. Die beiden Beschuldigten
seien diesbezüglich vom Bezirksgericht Rheinfelden vollumfänglich freigespro-
chen worden (CAR pag. 5.100.009 ff.). Überdies hätte die Vorinstanz gestützt auf
Art. 48a StGB eine Busse aussprechen müssen, da diese die Beschuldigten we-
niger hart treffe als eine Geldstrafe (CAR pag. 5.200.016 ff.).
- Das EFD hält die von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafen hingegen für zu
tief. Unter Berücksichtigung des auszudehnenden Deliktszeitraums sei eine
Geldstrafe von 80 Tagessätzen (A.) bzw. 100 Tagessätzen (B.) auszusprechen
(CAR pag. 5.200.006).
- Strafzumessung betreffend den Beschuldigten A.
5.1 Strafrahmen
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätz-
lich ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung eine nach
den Finanzmarktgesetzen bewilligungs-, anerkennungs-, zulassungs- oder re-
gistrierungspflichtige Tätigkeit ausübt (Art. 44 Abs. 1 aFINMAG).
5.2 Tatkomponenten
5.2.1 Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass sich die
Tätigkeit des Beschuldigten A. als Finanzintermediär ohne Bewilligung lediglich
auf rund fünf Monate erstreckte. Die Freigrenze von Fr. 50'000.00 Bruttoumsatz
wurde zwar signifikant, aber nicht exzessiv, überschritten. Die Deliktssumme be-
wegt sich damit auf tiefem Niveau und es wurden lediglich sechs Kunden bewil-
ligungsfrei betreut. Der (angebliche) Totalverlust der Kundin D. (Urteil
SK.2024.37, E. 3.3.1) bleibt bei der Strafzumessung unberücksichtigt, da den
Beschuldigten diesbezüglich kein Fehlverhalten angelastet werden kann und dar-
über hinaus auch nicht ersichtlich ist, inwiefern ihr Verlust auf die Tätigkeit des
Beschuldigten als Finanzintermediär ohne Bewilligung zurückzuführen ist. Auf-
grund des geringen Deliktsbetrages und der geringen Anzahl betreuter Kunden
war die Gefährdung des Finanzplatzes folglich nur geringfügig. Insgesamt wiegt
das objektive Tatverschulden leicht.
5.2.2 Der Beschuldigte A. handelte in subjektiver Hinsicht eventualvorsätzlich. Die Tat
wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen, erfolgte aber nicht mit hoher kriminel-
ler Absicht. Auch das subjektive Verschulden ist als leicht zu bewerten.
5.2.3 Aufgrund des leichten Verschuldens des Beschuldigten A. ist eine Einsatzstrafe
von 60 Strafeinheiten angemessen.
5.3 Der Beschuldigte A. ist nicht vorbestraft. Auch ansonsten geben die Täterkom-
ponenten des Beschuldigten A. keinen Anlass zu Bemerkungen (vgl. Urteil
SK.2024.37, E. 3.3.2.1.a). Mit der Vorinstanz sind die Täterkomponenten daher
strafzumessungsneutral zu gewichten.
-
27 -
5.4 Mit der Vorinstanz ist, aufgrund der seit der Tat verstrichenen Zeit und dem Ab-
lauf der Verjährungsfrist von mehr als zwei Dritteln, die Strafe um einen Drittel,
entsprechend 20 Strafeinheiten, zu mindern (Art. 48 lit. e StGB; BGE 140 IV 145
E. 3.1).
5.5 Insgesamt erweist sich bezüglich des Beschuldigten A. eine Strafe von 40
Strafeinheiten als tat - und täterangemessen.
5.6 Strafart
5.6.1 Bei einer Strafe von 40 Strafeinheiten ist für den bisher in strafrechtlicher Hinsicht
unbescholtenen Beschuldigten A. grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen
(Art. 41 StGB).
5.6.2 Der Verteidiger beantragt unter Verweis auf Art. 48a StGB die Ausfällung einer
Busse (CAR pag. 5.200.016 ff.).
5.6.3 Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe
gebunden. Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erken-
nen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden
(Art. 48a StGB). Bezüglich Art. 48a StGB ist anzumerken, dass die tat- und täter-
angemessene Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der
anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen ist. Dieser Rahmen ist vom Ge-
setzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Um-
ständen Rechnung zu tragen. Das Gericht ist bei Vorliegen eines Strafschär-
fungs- oder Strafmilderungsgrundes lediglich dann nicht mehr an die Grenze des
ordentlichen Strafrahmens gebunden, wenn aussergewöhnliche Umstände vor-
liegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart
oder zu milde erscheint. Das Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens kann
namentlich dann angezeigt sein, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende
Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter
relativieren, so dass eine innerhalb des ordentlichen Rahmens liegende Strafe
dem Rechtsempfinden widerspräche (Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2016
vom 6. Januar 2017 E. 4.3.2).
5.6.4 Vorliegend ist die Einsatzstrafe von 60 Strafeinheiten aufgrund des Zeitablaufs
(Art. 48 lit. e StGB) um einen Drittel, entsprechend 20 Tagessätzen, zu mindern
(zur Unterscheidung von Strafminderung und -milderung vgl. BGE 116 IV 11).
Damit erfolgt im Sinne von Art. 48a Abs. 2 StGB keine Strafmilderung und es gibt
keinen Anlass, vom ordentlichen Strafrahmen von Art. 44 aFINMAG abzuwei-
chen. Die auszufällende Strafe von 40 Strafeinheiten erscheint dem Verschulden
von A. angemessen und nicht übertrieben hart. Im Sinne der oben zitierten
-
28 -
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. IV.5.6.3) werden von den Beschul-
digten auch keine ausserordentlichen Umstände vorgetragen, die eine Geldstrafe
als unangemessen erscheinen lassen würden. Entsprechend bleibt es bei einer
Geldstrafe von 40 Tagessätzen.
5.7 Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5'000.00 und unter
Berücksichtigung eines Abzugs von 20% für Steuern und Krankenkasse sowie
eines solchen für zu tilgende Schulden (zu den finanziellen Verhältnissen vgl.
CAR pag. 4.401.099 ff.) in Höhe von Fr. 10.00, errechnet sich für den Beschul-
digten A. ein Tagessatz von Fr. 120.00. Der Vollzug von der Geldstrafe wird bei
einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben (Art. 42 Abs. 1 StGB).
5.8 Strafzumessung betreffend den Beschuldigten B.
5.8.1 Die Tatkomponenten des Beschuldigten B. sind mit denjenigen des Beschuldig-
ten A. identisch (vgl. oben E. II.3.3.1). Entsprechend ist auch bei ihm von einem
leichten Verschulden und einer tatangemessenen Einsatzstrafe von 60 Strafein-
heiten auszugehen.
5.8.2 Wie die Vorinstanz richtig bemerkt, ist der Beschuldigte B. vorbestraft. Am 9.
September 2021 wurde er im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der C.
AG aufgrund eines Sachverhalts aus dem Jahr 2015 vom Amtsgericht Böblingen
(DE) wegen Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) zu einer unbedingten Geldstrafe von
90 Tagessätzen à 50.00 Euro verurteilt (CAR pag. 4.402.003). Da diese Verur-
teilung nach der hier zu beurteilenden Tat erfolgte, ist diese jedoch im vorliegen-
den Verfahren nicht im Sinne einer Vorstrafe zu Lasten des Beschuldigten B.,
sondern strafzumessungsneutral zu gewichten (Urteil des Bundesgerichts
6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 3.2.3). Im Übrigen geben die persönlichen
Verhältnisse des Beschuldigten B. keinen Anlass zu Bemerkungen und sind
ebenfalls strafzumessungsneutral zu gewichten.
5.8.3 Die Einsatzstrafe von 60 Strafeinheiten ist ebenfalls um einen Drittel, entspre-
chend 20 Strafeinheiten, zu mindern (vgl. oben E. 3.5).
5.8.4 Insgesamt erweist sich bezüglich des Beschuldigten B. eine Strafe von 40
Strafeinheiten als tat - und täterangemessen. Diese ist als Geldstrafe auszuspre-
chen (Art. 41 StGB; zu Art. 48a StGB vgl. E. 5.6.3). Aus den Akten ergibt sich,
dass B. im August 2024 ein Einkommen von Fr. 5000.00 erzielte und über Ver-
mögen in der Höhe von Fr. 70'000.00 verfügte (TPF pag. 4.232.4.006 ff.). Aktu-
ellere Angaben liegen dem Gericht nicht vor. Mit der Vorinstanz ist der Tagessatz
demzufolge betreffend den Beschuldigten B. auf Fr. 120.00 festzusetzen (Urteil
-
29 -
SK.2024.37 vom 2. April 2025 E. 3.6). Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer
Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben (Art. 42 Abs. 1 StGB)
V. Ersatzforderung
- Die Vorinstanz begründete zulasten der Beschuldigten eine Ersatzforderung von
Fr. 5’640.00 (B.) bzw. Fr. 4'190.00 (A.). Diese Ersatzforderungen wurden von
beiden Beschuldigten angefochten, wobei sie diese Anfechtung mit dem bean-
tragten Freispruch begründen (CAR pag. 5.200.009 ff.).
- Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straf-
tat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen
oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die
der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so er-
kennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71
Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise
absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereinglie-
derung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB).
- Die Einziehung erfordert einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Straf-
tat und dem erlangten Vermögenswert. Sie setzt mithin voraus, dass die Straftat
die adäquate Ursache für die Erlangung des Vermögenswerts ist und dass dieser
typischerweise aus der Straftat herrührt. Die Erlangung des Vermögenswerts
muss somit als direkte und unmittelbare Folge der Straftat erscheinen. An einem
Kausalzusammenhang in diesem Sinne fehlt es, wenn der Vermögensvorteil
auch ohne die strafbare Handlung angefallen wäre. Es ist mithin zu prüfen, ob
der Täter den Vorteil auch bei rechtmässigem Alternativverhalten erlangt hätte.
Entscheidend hierfür ist der hypothetische Kausalverlauf ohne die Straftat. Der
Vorteil muss zudem "in sich" unrechtmässig sein. Dies soll nach der Rechtspre-
chung nicht der Fall sein, wenn die fragliche Handlung objektiv nicht verboten ist
(BGE 125 IV 4 E. 2a/bb; 137 IV 305 E. 3.5). Schliesslich gilt ein Vermögenswert
auch dann nicht durch die Straftat erlangt, wenn diese lediglich die spätere Er-
langung des Vermögenswerts durch eine nachfolgende Handlung erleichtert hat,
welche nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Straftat steht (BGE 144
IV 285 E. 2.2 und 2.8.2 f.; 141 IV 155 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei Tätigkeiten,
die gesetzlich nicht generell verboten sind, sondern deren Rechtmässigkeit von
einer staatlichen Bewilligung abhängig ist, entscheidet sich dies danach, ob der
Täter die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt hätte oder
nicht. Soweit die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht erfüllt wä-
ren, kann das rechtmässige Alternativverhalten nur im gänzlichen Verzicht auf
die Ausübung der unter Bewilligungspflicht gestellten Tätigkeit bestehen. Die
- 30 -
Anlasstat stünde somit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Erlangen
des Vermögensvorteils, welchen der Täter durch die Ausübung der Tätigkeit er-
langt hat. Der Vorteil erscheint demnach als direkte Folge der Straftat, so dass
dessen Abschöpfung möglich wäre. Soweit demgegenüber die Voraussetzungen
für die Erteilung der Bewilligung im konkreten Fall erfüllt wären, könnte der Kern
der Anlasstat nicht im Ausüben der Tätigkeit an sich, sondern lediglich im Nicht-
einholen der Bewilligung erblickt werden. Bei dieser Sachlage wäre die Anlasstat
- das Nichteinholen der Bewilligung - lediglich kausal für die Ersparnis, welche
durch das fehlende Einholen der Bewilligung erzielt wurde, nicht aber für das
Erlangen der Vermögenswerte durch die bewilligungslose Tätigkeit. Ein Delikts-
konnex besteht in diesem Fall somit lediglich zwischen dem Nichteinholen der
Bewilligung als Anlasstat und der durch das fehlende Einholen der Bewilligung
erzielten Ersparnis. Nur auf diese Vermögenslage kann sich denn auch der mit
der Einziehung angestrebte Ausgleich unrechtmässig erlangter Vorteile beziehen
(Urteil des Bundesgerichts 6B_928/2019 vom 16. Dezember 2019 E. 4.3.2).
4.1 Keine der Parteien äussert sich im vorliegenden Fall dazu, ob der C. AG bzw.
den Beschuldigten eine Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit als Finanzinter-
mediär erteilt worden wäre bzw. ob sie die Voraussetzungen für einen Anschluss
an eine SRO erfüllt hätten.
4.2 Gemäss Art. 14 Abs. 2 aGwG hat ein Finanzintermediär Anspruch auf Anschluss
an eine SRO, wenn er durch seine internen Vorschriften und seine Betriebsorga-
nisation die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz sicherstellt; er einen gu-
ten Ruf geniesst und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz
bietet; die mit seiner Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen die
Voraussetzungen nach Buchstabe b auch erfüllen; und die an ihm qualifiziert Be-
teiligten einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss
nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.
4.3 Das EFD beantragt ein Festhalten an der erstinstanzlich angeordneten Ersatz-
forderungen und argumentiert, dass die C. AG bei einem Anschluss an eine SRO
bzw. der Einholung einer Bewilligung bei der FINMA ihre Erträge nicht hätte ma-
ximieren können (CAR pag. 5.200.006 f.). Die Beschuldigten beantragen ein Ab-
sehen von einer Ersatzforderung, ohne dies näher zu begründen (CAR pag.
5.200.009 ff.).
4.4 In Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo ist davon auszugehen, dass
die C. AG bzw. die Beschuldigten im Jahr 2017 die Voraussetzungen von Art. 14
Abs. 2 aGwG erfüllt hätten. Es sind keine Umstände bekannt, die darauf
-
31 -
hindeuten würden, dass die Bewilligung bzw. der Anschluss an eine SRO der C.
AG verweigert worden wäre. Die C. AG und die beiden Beschuldigten, die damals
die einzigen Verwaltungsräte und Geschäftsführer der C. AG waren, genossen
dannzumal einen guten Ruf – die Verurteilung von B. erfolgte erst im Jahr 2021
(vgl. E. IV.5.8.2) – und die Organisation der C. AG hätte mangels gegenteiliger
Anhaltspunkte wohl auch sichergestellt, dass sie ihre Pflichten nach dem aGwG
hätte einhalten können. Damit hätten sie Gewähr für die Erfüllung der Pflichten
nach dem aGwG geboten. Somit bleibt der Vorwurf an die Beschuldigten ein
strafbares administratives Versäumnis und es ist davon auszugehen, dass ihnen
für den Anklagezeitraum (11. Oktober 2017 bis 22. März 2018) auf entsprechen-
des Gesuch hin der Beitritt zu einer SRO gewährt bzw. die Bewilligung der
FINMA erteilt worden wäre. Entsprechend fehlt es am Deliktskonnex zwischen
dem erzielten Gewinn und den Anlasstaten. Über eine allfällige Ersparnis der
Kosten für einen Anschluss an eine SRO oder eine Bewilligung der FINMA lies-
sen sich die Parteien nicht vernehmen. Aufgrund deren Geringfügigkeit erübrigen
sich hier Weiterungen. Es ist daher von einer Ersatzforderung abzusehen.
4.5 Der Einwand des EFD, die C. AG hätte bei einem pflichtwidrigen Verhalten ihre
Gewinne nicht maximieren können, ist eine in den Raum gestellte Behauptung,
die nicht weiter substantiiert wird. Zudem ist diese Behauptung rein spekulativ
und kann sich nicht auf entsprechende Beweise stützen, weshalb sich diese nicht
nachteilig für die Beschuldigten auswirken darf. Im Gegenteil könnte argumen-
tiert werden, dass bei einem pflichtgemässen Verhalten der Beschuldigten sie für
mögliche Investoren umso vertrauenswürdiger und attraktiver erschienen wären.
Entsprechend bleibt es beim Absehen von einer Ersatzforderung.
VI. Kosten und Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten je Fr. 4'190.00 Verfahrenskosten auferlegt
und ihnen keine Entschädigung zugesprochen. Da die beiden Beschuldigten
erstinstanzlich verurteilt wurden, erfolgte die Kostenauflage an die Beschuldigten
zu Recht (Art. 97 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Auf die entsprechen-
den Ausführungen im Urteil SK.2024.37 E. 5 wird verwiesen. Dies gilt auch bei
diesem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens, da die Beschuldigten selbst bei ei-
ner geringeren Strafe und dem Absehen von einer Ersatzforderung die ganzen
erstinstanzlichen Kosten in gleicher Höhe getragen hätten. Dem diesbezüglichen
Obsiegen im Berufungsverfahren ist im Rahmen der Kosten des Berufungsver-
fahrens Rechnung zu tragen. Die Höhe der erstinstanzlichen Kosten erweisen
sich zudem als angemessen und sind ausgewiesen. Entsprechend sind den bei-
den Beschuldigten die Untersuchungskosten sowie die erstinstanzlichen Verfah-
renskosten in der Höhe von je Fr. 4’190.00 aufzuerlegen. Aus denselben
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Überlegungen hat die Vorinstanz auch die Entschädigungsforderungen der Be-
schuldigten zu Recht abgewiesen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren
- Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a
und b StBOG und Art. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 und 9 des Reglements des Bun-
desstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes-
strafverfahren (BStKR; SR.173.713.162) mit Fr.3’000.00 (inkl. Auslagen) zu ver-
anschlagen. Die Auferlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens richtet sich
gemäss Art. 428 StPO nach Obsiegen und Unterliegen. Ob bzw. inwieweit eine
Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in
welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen
werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1.
mit Hinweisen; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_10/2015 vom 24. März
2015 E. 4.2.1).
- Die Beschuldigten obsiegen mit ihren Anträgen bezüglich der Strafhöhe (teil-
weise) und der Ersatzforderung (vollständig). Hingegen unterliegen sie im
Schuldpunkt. Bezüglich der Anschlussberufung des EFD unterliegen die Be-
schuldigten vollständig. Unter Berücksichtigung, dass der Schuldpunkt am auf-
wendigsten und umfassendsten ist, sind die Beschuldigten insgesamt als zu zwei
Drittel unterliegend zu betrachten und ihnen sind entsprechend Fr. 2'000.00 der
Gerichtskosten je zur Hälfte (je Fr. 1'000.00) aufzuerlegen. Hinsichtlich des Kos-
tenanteils der beiden Beschuldigten wird die solidarische Haftung angeordnet
(Art. 418 Abs. 2 StPO). Im Übrigen werden die Kosten der Staatskasse auferlegt.
- Im Rahmen des Obsiegens der Beschuldigten von einem Drittel ist RA Albrecht
für die Verteidigung der Beschuldigten angemessen zu entschädigen (Art. 429
Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 StPO). RA Albrecht macht Arbeitsaufwände von 19.5
Stunden geltend. Davon macht er für das Studium des Urteils der Vorinstanz
einen Aufwand von 3.5 Stunden geltend. Unter Berücksichtigung, dass das vo-
rinstanzliche Urteil lediglich 24 Seiten umfasst, erscheint eine Stunde für dessen
Studium als angemessen. Weiter veranschlagt er ein vollständig zu streichendes
Rechtsstudium von 2.5 Stunden (Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2025 vom
- September 2025 E. 5.4). Damit erscheint ein Arbeitsaufwand von 15.5 Stun-
den als angemessen und notwendig. Dieser wird praxisgemäss mit Fr. 230.00
entschädigt (vgl. Urteil der Berufungskammer CA.2023.31 vom 1. Dezember
2024 E. II.2.1.7 m.w.H.). Die Reisezeit von sechs Stunden ist ausgewiesen und
angemessen und mit Fr. 200.00 pro Stunde zu entschädigen. Unter Berücksich-
tigung der geltend gemachten Spesen von Fr. 567.00 und MWST von 8.1% ist
insgesamt ein Honorar von Fr. 5'763.90 angemessen. Entsprechend dem
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Obsiegen der Beschuldigten im Umfang eines Drittels ist RA Albrecht von der
Eidgenossenschaft für die Verteidigung der Beschuldigten mit aufgerundet
Fr. 2'000.00 zu entschädigen.
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Die Berufungskammer erkennt:
I. Neues Urteil bezüglich A.
- A. wird schuldig gesprochen der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung
gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 aGWG (jeweils in der bis
- Dezember 2019 geltenden Fassung), begangen vom 11. Oktober 2017 bis
- März 2018.
- A. wird mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 120.00, bedingt vollzieh-
bar bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft.
- Es wird von einer Ersatzforderung abgesehen.
- A. werden die Untersuchungskosten sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskos-
ten in Höhe von CHF 4‘190.– auferlegt.
- A. hat im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahren keinen Anspruch auf
Entschädigung.
II. Neues Urteil bezüglich B.
- B. wird schuldig gesprochen der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung
gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 aGWG (jeweils in der bis
- Dezember 2019 geltenden Fassung), begangen vom 11. Oktober 2017 bis
- März 2018.
- B. wird mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 120.00, bedingt vollzieh-
bar bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft.
- Es wird von einer Ersatzforderung abgesehen.
- B. werden die Untersuchungskosten sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskos-
ten in Höhe von CHF 4‘190.– auferlegt.
- B. hat im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahren keinen Anspruch auf
Entschädigung.
III. Kosten und Entschädigungen im Berufungsverfahren
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3’000.00 (Gerichtsgebühr) wer-
den im Umfang von CHF 1’000.00 durch die Eidgenossenschaft getragen. Im
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Umfang von CHF 2'000.00 werden sie den Beschuldigten unter solidarischer
Haftbarkeit je zur Hälfte auferlegt.
- Rechtsanwalt Albrecht wird für die Verteidigung der Beschuldigten durch die Ei-
genossenschaft mit CHF 2'000.00 (inkl. MWST und Auslagen) entschädigt.
Im Namen der Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Brigitte Stump Wendt Luzius Kaufmann
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Zustellung in vollständiger Ausfertigung an (Gerichtsurkunde):
- Bundesanwaltschaft, Herrn Jacques Rayroud, Stellvertretender Bundesanwalt
- Rechtsanwalt Marco Albrecht, in dreifach Ausfertigung für sich und zuhanden der Be-
schuldigten
- Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD, Herrn Christian Hei-
erli, Leiter Strafrechtsdienst
- Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie; brevi manu)
Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an:
- Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD, Urteilsvollzug (zum
Vollzug)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf-
sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus-
setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
(BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt-
ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 9. Dezember 2025