Urteil vom 7. Juli 2025 Berufungskammer Besetzung Richterinnen Andrea Blum, Vorsitzende Marcia Stucki und Brigitte Stump Wendt Gerichtsschreiberin Flurina Heer Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt des Bundes Nils Eckmann,
Berufungsführerin / Anklagebehörde
und
C.,
Privatklägerschaft
gegen
B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Anina Hofer,
Berufungsführer / Beschuldigter
Gegenstand
Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in ver- brecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), qualifi- zierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB), versuchtes Herstellen, Verbergen, Weiterschaf- fen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CA.2025.7
Berufungen vom 17. und 22. Januar 2024 gegen das Urteil SK.2023.33 der Strafkammer des Bundesstrafge- richts vom 27. November 2023; Urteil CA.2023.32 der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 4. April 2024
Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichts (Urteil 6B_832/2024 vom 2. April 2025)
3 - Prozessgeschichte: A. Vorverfahren und erstinstanzliches Urteil A.1 Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) erhob am 17. August 2023 Anklage gegen B. (nachfolgend: Beschuldigter). Sie warf ihm vor, zusammen mit einem Mittäter am 30. März 2022 im Z.-Quartier in Y. einen Sprengstoffanschlag auf eine Villa an der H.-Strasse 15 verübt zu haben, mit dem Ziel, die Opfer einzu- schüchtern und von ihnen Geld zu erpressen (Sachverhaltskomplex Z.). Ausser- dem sollen er und sein Mittäter am 20. Juni 2022 nach X./Deutschland gereist sein, um dort in verbrecherischer Absicht 500 Gramm Sprengstoff C4 zu erwer- ben, um damit weitere Anschläge in der Region Y. zwecks Einschüchterung und Erpressung der Opfer durchzuführen, wobei sich der Verkäufer als verdeckter Ermittler entpuppte (Sachverhaltskomplex X.) (TPF pag. 18.100.001 ff.). A.2 Mit Urteil SK.2023.33 vom 27. November 2023 (nachfolgend: Urteil SK.2023.33) verurteilte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Vorinstanz oder Strafkammer) den Beschuldigten im Sachverhaltskomplex Z. wegen Ge- fährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) und qualifizierter Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB). Im Sachverhaltskomplex X. verurteilte die Strafkammer den Beschuldigten wegen versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), sprach ihn hingegen vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen in Hinblick auf vorsätzliche Tötung, Mord sowie schwere Körperverletzung (Art. 260 bis Abs. 1 lit. a, b, c StGB) frei. Als Gesamtstrafe wurde auf eine Frei- heitsstrafe von 74 Monaten erkannt. Dies unter Berücksichtigung des Widerrufs einer bedingt ausgesprochenen einschlägigen Vorstrafe im Umfang von 20 Mo- naten Freiheitsstrafe (Urteil des Strafgerichts XXXX. vom 20. November 2020) (TPF pag. 18.930.001 ff.). B. Erstes Berufungsverfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafge- richts CA.2023.32 B.1 Auf Berufung der BA und des Beschuldigten hin bestätigte die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) mit Urteil CA.2023.32 vom 4. April 2024 (nachfolgend: Urteil CA.2023.32) die Schuld- und Freisprüche, erhöhte jedoch die Gesamtfreiheitsstrafe auf 84 Monate. Am 16. September 2024 wurden den Parteien die begründete Fassung zugestellt (CA.2023.32 pag. 9.100.105).
4 - B.2 Zu den Einzelheiten des Verfahrensgangs bis zur Urteilsfällung im ersten Beru- fungsverfahren ist auf die entsprechenden Erwägungen des Urteils der Beru- fungskammer CA.2023.32 vom 4. April 2024 zu verweisen (CA.2023.32 pag. 9.100.013 ff.). C. Bundesgerichtliches Beschwerdeverfahren (Rückweisungsurteil 6B_832/2024 vom 2. April 2025) C.1 Mit Beschwerde vom 15. Oktober 2024 focht der Beschuldigte das Berufungsur- teil beim Bundesgericht an und stellte in diesem Zusammenhang folgende An- träge (CA.2023.32 pag. 9.200.003-015):
April 2024 (hinsichtlich des Beschuldigten) auf und sprach diesen im Sachver- haltskomplex Z. von den Anklagevorwürfen der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht und der qualifizierten Sachbeschä- digung frei. Im Übrigen, insbesondere bezüglich des Schuldspruchs und der Strafe wegen versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Spreng- stoffen und giftigen Gasen im Sachverhaltskomplex X. wies es die Beschwerde des Beschuldigten ab und wies die Sache zur Neufestsetzung der Sanktion und der Nebenfolgen an die Berufungskammer zurück (Posteingang bei der Beru- fungskammer: 29. April 2025 [CAR pag. 1.100.001 ff.] ). D. Zweites Berufungsverfahren vor der Berufungskammer des Bundesstraf- gerichts CA.2025.7 D.1 Infolge der Rückweisung durch das Bundesgericht nahm die Berufungskammer das Berufungsverfahren am 29. April 2025 unter der neuen Geschäftsnummer CA.2025.7 (CAR pag. 1.200.001) wieder auf. D.2 Gleichentags stellte der Beschuldigte ein Gesuch um Entlassung aus dem vor- zeitigen Strafvollzug (CAR pag. 8.101.001 f.). Nachdem die BA der Entlassung nicht widersprochen hatte (CAR pag. 8.101.007 ff.), verfügte die Verfahrenslei- tung am 2. Mai 2025 aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen (Vermeidung von Überhaft) die Entlassung des Beschuldigten aus dem vorzeitigen Strafvollzug (CAR pag. 8.101.009). Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschuldigte bereits 1008 Tage in Haft verbracht. Am selben Tag der Entlassungsverfügung, um 16 Uhr, wurde der Beschuldigte aus der Justizvollzugsanstalt UUU. entlassen (CAR pag. 8.101.014). D.3 Nachdem die Parteien am 14. Mai 2025 fristgerecht zur Berufungsverhandlung in Sachen CA.2025.7 vorgeladen worden waren (CAR pag. 4.301.001 f.), fand diese am 17. Juni 2025 in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner amtlichen Verteidigung sowie der BA statt. Der Privatkläger hatte im Vorfeld den Verzicht auf seine Teilnahme erklärt (CAR pag. 5.100.002). D.4 Anlässlich der Verhandlung stellte die BA die folgenden Anträge (CAR pag. 5.200.020 f.):
Schuldpunkt, Widerruf und Sanktion 1.1 B. sei des versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen. 1 .2 B. sei mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 41 Monaten zu bestrafen (Gesamt- strafe nach Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 StGB unter Berücksichtigung des Widerrufs
• Haftentschädigung für 921 Tage, entsprechend CHF 184'200.– • Rückerstattung der Sozialhilfekosten ab dem 23. Dezember 2022 in Höhe von CHF 15'000.– • Gesundheitskosten während der Haft von CHF 6'000.– (in obigem Betrag inbe- griffen) • Kündigung des Bankkontos bei der HHH. infolge des Ermittlungsverfahrens Z. sowie Aufwand und Umtriebe für die Eröffnung eines neuen Kontos bei der III.: CHF 300.– • Wertverlust elektronischer Geräte inkl. Datenverlust Beschlagnahmung 23. De- zember 2022 in der Schweiz von CHF 2’500.– • Genugtuung CHF 8’000.– Gesamtsumme der beantragten Entschädigung: CHF 210'000 plus Zins zu 5%. D.7 Die an der Berufungsverhandlung anwesenden Parteien verzichteten auf eine mündliche Eröffnung des Urteils (Art. 84 Abs. 3 Satz 2; Art. 351 Abs. 3 i.V.m. Art. 379 und Art. 405 Abs. 1 StPO; CAR pag. 5.100.016). Ihnen wurde das Urteil am 9. Juli 2025 schriftlich im Dispositiv inkl. Kurzbegründung eröffnet (CAR pag. 9.100.001 ff.).
Die Berufungskammer erwägt: I. Formelles
10 - vom 2. April 2025, E 2.2), weshalb der diesbezügliche Schuldspruch der Beru- fungskammer Bestand hat. 3.2 Neue Entscheidung betreffend Sanktion und Nebenfolgen 3.2.1 Im Sachverhaltskomplex Z. sprach das Bundesgericht den Beschuldigten vom Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) sowie der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) frei und wies die Sache mit der Weisung, die Sanktion und Nebenfolgen neu festzusetzen, an die Berufungskammer zurück (Urteil des Bundesgerichts 6B_832/2024 vom 2. April 2025 E. 3). 3.2.2 Angesichts der dargestellten Erwägungen ist die neu vorzunehmende Strafzu- messung nur noch bezüglich des Schuldspruchs des versuchten Weiterschaf- fens von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) im Sachver- haltskomplex X. vorzunehmen. Ebenso sind die Nebenfolgen (Kosten- und Ent- schädigungsfolgen sowie Beschlagnahmen) angesichts des Teilfreispruchs er- neut zu beurteilen. 3.3 Verbindliche Tatsachenfeststellungen 3.3.1 Die Parteien sind sich uneinig darüber, ob die Sachverhaltsfeststellungen im Sachverhaltskomplex X. gemäss Erwägungen im Urteil CA.2023.32 bereits ver- bindlich feststehen, insbesondere das Beweisergebnis in dessen Erwägung II.B.4.4. Der Beschuldigte ist diesbezüglich der Ansicht, dass diese Feststellun- gen nicht eins zu eins übernommen werden können (CAR pag. 5.100.008 f.). Die BA vertritt hingegen die Meinung, dass der Sachverhalt im Urteil verbindlich fest- gestellt worden sei und keine erneute Beweiswürdigung zu erfolgen habe (CAR pag. 5.200.005 f.). 3.3.2 Die Tragweite von Rückweisungsurteilen des Bundesgerichts hängt von deren Inhalt in Verbindung mit den eingereichten Beschwerdeschriften ab (Urteil des Bundesgerichts 6B_162/2022 vom 9. Januar 2023 E. 1.3.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und 5.3.3; 135 III 334 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2021 vom 7. Februar 2022 E. 2.1.1). Insbesondere kann das neue Urteil nicht mehr Gegenstand von Rügen sein, die das Bundesgericht im Rückverwei- sungsurteil nicht zu prüfen hatte, weil die Parteien sie im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht haben, obwohl sie dies hätten tun können und müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_162/2022 vom 9. Januar 2023 E. 1.3.1 mit Ver- weis auf BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und 5.3.3; 135 III 334 E. 2; Urteil des Bundes- gerichts 6B_619/2021 vom 7. Februar 2022 E. 2.1.1). Entscheidend ist folglich, ob die Rügen bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens möglich und nach
11 - Treu und Glauben zumutbar gewesen wären (vgl. H EIMGARTNER/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 61 BGG N. 28 mit Hinweis auf BGE 111 II 95). Konsequenterweise muss in den an die Rückweisung anschliessenden Ver- fahren auch die Grenze der Parteibegehren im Sinne von Art. 107 Abs. 1 BGG berücksichtigt werden: Die Rückweisung soll nicht dazu führen, dass ein Be- schwerdeführer bessergestellt wird, als wenn das Bundesgericht reformatorisch entschieden hätte (D ORMANN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 107 BGG N. 18). Umgekehrt sind diejenigen Rügen zulässig, zu welchen erst der Rückweisungs- entscheid Anlass gab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_227/2010 vom 5. Au- gust 2010 E. 3.2). Die Bindungswirkung steht somit immer unter dem Vorbehalt, dass sich nicht aus dem Rückweisungsverfahren neue Tatsachen oder Beweis- mittel im Sinne der prozessualen Revision ergeben, welche die sachverhaltliche Grundlage des Rückweisungsurteils erschüttern (Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2; D ORMANN, a.a.O., Art. 107 BGG N. 18). Der Grundsatz der Bindungswirkung kennt zudem eine Ausnahme für Punkte, die nicht oder nicht rechtswirksam angefochten wurden, aber eng mit den Punk- ten verbunden sind, gegen die die Beschwerde gutgeheissen wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1276/2015 E. 1.2.1 vom 29. Juni 2016 mit Verweis auf BGE 117 IV 97 E. 4b). 3.3.3 Der Beschuldigte hat gemäss seiner Beschwerdeschrift vom 15. Oktober 2024 den Sachverhaltskomplex X. vor Bundesgericht angefochten, seine Rügen je- doch ausdrücklich auf eine «unzulässige Tatprovokation» beschränkt. Infolge- dessen beantragte er ein Absehen von jeglicher Strafe (vgl. Art. 293 Abs. 4 StPO). Eine Willkürrüge hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen erhob er hin- gegen nicht (CA.2023.32 pag. 9.200.003-015 und Urteil des Bundesgerichts 6B_832/2024 vom 2. April 2025 E. 2). Mangels vorgebrachter Rügen überprüfte das Bundesgericht konsequenterweise auch nur die aufgeworfene Frage betref- fend die Tatprovokation, verwarf den Standpunkt des Beschuldigten und wies die Beschwerde betreffend die Verurteilung im Sachverhaltskomplex X. bezüglich des Vorwurfs des versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) ab (vgl. Erwägung 3). Ist der Beschuldigte der Meinung, dass aufgrund eines Frei- spruchs im Sachverhaltskomplex Z. der Sachverhalt bzw. das Beweisergebnis im Sachverhaltskomplex X. infrage gestellt würde, hätte er dies nach Treu und Glauben bereits im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren vorbringen müs- sen. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte selbst von einem Freispruch im Sachverhaltskomplex Z. ausging und diesen vor Bundesgericht sogar selbst be- antragte. Entsprechend sind die im vorliegenden zweiten Berufungsverfahren von ihm erhobenen Rügen ebenfalls verspätet. Die Sachverhaltsfeststellungen
12 - im Sachverhaltskomplex X. gemäss Urteil CA.2023.32 E. II.B.E. 4 stehen mit an- deren Worten – grundsätzlich – bereits verbindlich fest und sind für die Strafzu- messung ebenfalls heranzuziehen. II. Materielles
13 - eine weitere Person vermittelt. In der Folge hat der Beschuldigte vier Blöcke zu je 500 Gramm Sprengstoff C4 sowie einen Fernzünder bestellt. Der Beschuldigte vereinbarte den besagten Sprengstoff gegen den Kaufpreis von rund EUR 2'000.-- in X. zu übernehmen. Am 19. Juni 2022 bzw. 20. Juni 2022 teilte der Beschuldigte seinem Mittäter die Verbindungen für die Zugfahrt von Y. nach X. und zurück mit. Zudem gab er seinem Mittäter im Vorfeld der Reise weitere Anweisungen, was dieser alles mitnehmen soll, so z.B. Javel-Was- ser. Der Beschuldigte und sein Mittäter realisierten erst nach der Übernahme ei- ner Sprengstoffattrappe am 20. Juni 2022, dass es sich beim vermeintlichen An- bieter von Sprengstoff um einen verdeckten Ermittler und bei dem übernomme- nen Gegenstand gar nicht um Sprengstoff C4, sondern um eine Attrappe han- delte. Sie hatten in der Folge, d.h. nach dem Weiterschaffen des Sprengstoffs in die Schweiz die Verübung von vier Sprengstoffanschlägen an oder in der Nähe von Liegenschaften von vier als vermögend bekannten Personen im Raum Y. geplant. Dies, um von diesen Personen unter Androhung ernsthafter Nachteile Geldbeträge in Millionenhöhe, d.h. Bargeld oder Bitcoins im Gegenwert von min- destens CHF 1 Mio., zu erpressen. Dieser Tatplan steht – entgegen der Ansicht des Beschuldigten (vgl. CAR pag. 5.100.008 f.) – nach wie vor verbindlich fest. Die Explosionen hätten ihre besondere Gefährlichkeit und ihre ernsthafte Bereit- schaft manifestieren sollen, im Falle der Nichtzahlung weitere Explosionen oder ähnliche Anschläge zu verüben. 1.2.2 Entgegen der Vorbringen des Beschuldigten (vgl. CAR pag. 5.100.008 f.) stellt auch die massgebliche Anklageschrift vom 17. August 2023 die beiden Vorwürfe Z. und X. nicht in einer Weise zueinander in Abhängigkeit, als dass der eine Vor- wurf vom anderen abhinge (pag. 18.100.001 ff.; vgl. auch die Zusammenfassung des Anklagevorwurfes in CA.2023.32 E. II.B.1). Hinsichtlich des Vorbringens des Beschuldigten, wonach gemäss bisheriger Urteilsbegründung der in X. zu be- schaffende Sprengstoff dazu hätte dienen sollen, Sprengstoffanschläge «nach demselben Modus Operandi wie im Sachverhaltskomplex Z. auszuüben» (CAR pag. 5.100.008 f.), ist darauf hinzuweisen, dass das Argument des modus ope- randi zwar nicht mehr für den Beschuldigten, jedoch nach wie vor hinsichtlich des Mittäters zutrifft. Darauf hat auch die BA berechtigterweise hingewiesen (CAR pag. 5.100.014). Dass beim Sprengstoffanschlag H.-Strasse/Z. zwei vermummte Personen involviert waren bzw. wie sie konkret vorgingen (modus operandi), ist durch die Überwachungskamera festgehalten – der Beschuldigte bestreitet ledig- lich, einer davon gewesen zu sein. Die Verurteilung des Mittäters im Sachver- haltskomplex Z. ist hingegen nach wie vor rechtskräftig. 1.2.3 Im Übrigen kann betreffend den Anklagevorwurf im Sachverhaltskomplex X., die diesbezüglichen Standpunkte der Parteien, die Beweismittel, die Verwertbarkeit der Ergebnisse aus der verdeckten Ermittlung und das Rechtliche – um eine
14 - extensive Wiederholung der Erwägungen im aufgehobenen Entscheid zu vermei- den – in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen II.B.1, 2, 3.1, 3.3, 4.1, 4.2 und 5 des Urteils CA.2023.32 verwiesen werden (zu den verbindlichen Erwägungen zur Abweisung der Rüge in Bezug auf die ver- deckte Ermittlung vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_832/2024 vom 2. April 2025 E. 2).
Aufl. 2018, Art. 60 BGG N. 29). 2.3.2 Die BA hat keine Beschwerde zum Nachteil des Beschuldigten an das Bundes- gericht erhoben. Damit blieb es bei der Beschwerde des Beschuldigten zu seinen eigenen Gunsten. Da bei der Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vor- liegt, grundsätzlich das Urteilsdispositiv massgebend ist (BGE 148 IV 89 E. 4.3; BGE 142 IV 129 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.1.2) bzw. eine Verschlechterung im Gesamtergebnis entscheidend ist (BGE 117 IV 97 E. 4c), wäre (theoretisch) denkbar, dass das Prinzip des Verschlech- terungsverbots grundsätzlich bereits dann genügend berücksichtigt wäre, wenn die Berufungskammer trotz Teilfreispruch erneut (maximal) 84 Monate Freiheits- strafe aussprechen würde, entsprechend der Dispositiv-Ziffer II.2.4 des Urteils CA.2023.32. Wird jedoch die bundesgerichtliche Rechtsprechung berücksichtigt, nach der das Berufungsgericht bei einem Teilfreispruch angesichts des Verbots der reformatio in peius eine besondere Begründungspflicht trifft, wenn es bei einem (neuen) Teilfreispruch dennoch dieselbe Strafe wie die Vorinstanz ausspricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_976/2016 vom 12. Oktober 2017 E. 3.3.2), muss diese besondere Begründungspflicht mindestens auch in Rückweisungsverfahren gel- ten. Zudem handelt es sich vorliegend um dieselbe Kammer, die nochmals grundsätzlich in derselben Spruchkörperbesetzung entscheidet. Es ist nicht der
Die Erwägungen in II.E.3.1.1.3 mit Verweis auf II.E.2.1.1.3.a des Urteils CA.2023.32 bezüglich der objektive Tatschwere haben nach wie vor Gültigkeit. Damit ist in Bezug auf die objektive Tatschwere nach wie vor zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte und sein Mittäter den Erwerb und die Einfuhr von 2 kg militärischen Plastiksprengstoffs C4 in vier Blöcken zu je 500 Gramm im Ausland
In Bezug auf die subjektive Tatschwere befinden sich in der bisherigen Urteils- begründung in Erwägung II.E.3.1.1.3.a mit Verweis auf Erwägung 2.1.1.3.b des Urteils CA.2023.32 noch Hinweise auf das Delikt im Sachverhaltskomplex Z.: «Nach dem ersten Anschlag auf dem «Z.» [...]» und: «Der Beschuldigte B. ist auch bezüglich dieses Delikts [...].». Da diese Hinweise keine Auswirkungen auf die Bewertung der subjektiven Tatschwere haben, fallen sie weg. So wurde wie erwähnt das Tatverschulden des Sachverhaltskomplexes X. und Z. separat be- wertet.
In subjektiver Hinsicht ist damit (nach wie vor) die schwerwiegende verbrecheri- sche Absicht bei der Beschaffung des vermeintlichen Sprengstoffes zu berück- sichtigen, die darauf abzielte, durch Erpressung eine hohe Geldsumme (im Milli- onenbereich) von mindestens vier wohlhabenden Personen im Raum Y. zu er- langen. Der Beschuldigte und sein Mittäter haben durch das versuchte Weiter- schaffen des Sprengstoffs C4 die Grundlage für die Realisierung ihrer erpresse- rischen Pläne geschaffen. Entgegen der Vorbringen der Verteidigung (vgl. CAR pag. 5.100.009) steht dieser Tatplan auf Sachverhaltsebene verbindlich fest (vgl. vorstehende Erwägungen I.3.3. und II.1.2) und ist im Rahmen des subjektiven Tatverschuldens zu bewerten. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich die beiden Täter der zerstörerischen Wirkung des Sprengstoffs bewusst waren. Der Beschuldigte ist als Initiator und treibende Kraft einzustufen, was zusätzlich straf- erhöhend zu berücksichtigen ist. Er war es, der im Internet die Kontaktaufnahme für den Sprengstoffkauf aufgleiste und die gesamte Kommunikation mit den ver- meintlichen Sprengstoffverkäufern führte. Auch wenn von arbeitsteiligen
Das Tatverschulden ist insgesamt als mittelschwer zu qualifizieren und mit 30 Strafeinheiten bzw. Monaten Freiheitsstrafe zu gewichten (vgl. bereits Urteil CA.2023.32 E. II.E.3.1.1.3.b). Wie bei seinem Mittäter ist jedoch auch beim Be- schuldigten wegen des Einsatzes eines verdeckten Ermittlers sowie des Versuchs eine Strafminderung von rund 25 % bzw. 6 Monate vorzunehmen (vgl. Urteil CA.2023.32 E. II.E.3.1.1.3.b mit Verweis auf E. II.E.2.1.1.3.c), was zu einer Ver- schuldensbewertung von 24 Monaten führt. Die erneuten Vorbringen des Beschul- digten im Rahmen seiner eigenen Stellungnahme (vgl. CAR pag. 5.300.035), wo- nach zu berücksichtigen sei, dass kein echter Sprengstoff vorgelegen habe, dass ein verdeckter Ermittler tätig geworden sei und keine konkrete Gefahr für Sachen und Menschen bestanden habe, wurden damit bereits berücksichtigt. 2.5.4 Fazit Tatkomponenten Die objektiven und subjektiven Tatkomponenten sind somit insgesamt mit 24 Mo- naten zu gewichten (vgl. bereits Urteil CA.2023.32 E. II.E.3.1.1.3.b). 2.6 Täterkomponenten 2.6.1 Persönliche Verhältnisse und Vorleben Bei der Würdigung der Persönlichkeit des Täters sind die zum Zeitpunkt der Be- urteilung vorliegenden Umstände massgeblich. Deshalb ist nachfolgend auf die persönlichen Verhältnisse zum aktuellen Urteilszeitpunkt am 7. Juli 2025 einzu- gehen: Der heute [...]-jährige Beschuldigte war damals bei der Verübung des Sachver- haltskomplexes X. [...] Jahre alt. Seit seiner Verhaftung in X. befand er sich – mit einer kurzen Unterbrechung (Urteil CA.2023.32 E. A.10) – während knapp drei Jahren in Haft (Auslieferungs-, Untersuchungs-, Sicherheitshaft und vorzeitiger Strafvollzug). Während seiner Haft im Regionalgefängnis XX. vom Dezember 2022 bis Februar 2024 erhielt er regelmässig Besuch von seinen Familienmit- gliedern (CA.2023.32 pag. 6.100.110). Anlässlich der ersten
19 - Berufungsverhandlung waren Mitglieder seiner Familie anwesend. Nach einer erfolgreichen beruflichen Reintegration hätten durchaus Aussichten auf ein regu- läres Erwerbsleben bestanden. Die Leitung der Haftanstalt in XX. stellte B. da- mals einen positiven Führungsbericht aus, der ihm im Verhalten und Umgang mit Mitarbeitern und anderen Inhaftierten Höflichkeit und Freundlichkeit attestiert. Gemäss Führungsbericht habe er im Regionalgefängnis XX. zudem die Gefäng- nisbibliothek betreut (CA.2023.32 pag. 6.100.110). Nachdem sich der Beschul- digte anlässlich der ersten Berufungsverhandlung vom 26. März 2024 noch nicht zu seiner Gesundheit geäussert hatte, gab er anlässlich der zweiten Berufungs- verhandlung vom 17. Juni 2025 an, dass es ihm gesundheitlich nicht so gut gehe und er in ärztlicher Behandlung sei. Aus dem von der Verteidigung eingereichten Notfallbericht des Ambulatoriums W. der Erwachsenenpsychiatrie XXXX. geht hervor, dass sich der Beschuldigte am 4. Mai 2025, zwei Tage nach seiner Haft- entlassung an dem 2. Mai 2025, bei der Zentralen Aufnahme gemeldet und um Aufnahme in eine Klinik gebeten habe. Da die Indikation dafür gemäss Klinik nicht vorhanden und eher sozialpsychiatrische Probleme vorherrschend gewe- sen seien, wurde er für den Folgetag auf ein Notfallgespräch verwiesen. Gemäss Notfallbericht hatte der Beschuldigte in der Vergangenheit folgende Diagnosen erhalten: Störung des Sozialverhaltens (F91.0), daraus resultierend eine episo- disch paroxysmale Angst (Panikstörung) (F41.0), sowie eine Abhängigkeit von Benzodiazepinen, gegenwärtig abstinent (F12.3). Zudem wurde eine leichte In- telligenzminderung mit einem IQ von 79 diagnostiziert (klinisch relevant vermin- derter Wert bei Sprachverständnis). Damals habe er bei den Eltern gewohnt. Diese würden ihn nun allerdings nicht mehr im Haus haben wollen, da sie ihm nicht mehr trauen würden (CAR pag. 5.300.018 ff.). Die Ärzte der Erwachsenen- psychiatrie attestierten dem Beschuldigten eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) mit depressiven Symptomen. Laut den behandelnden Ärzten scheine er mit der abrupten Freilassung stark überfordert und zeige wenig Selbstwirksam- keit und Ressourcen. Im Ergebnis wurde ihm eine ambulante psychiatrische Be- handlung mit Fokus auf Sozialpsychiatrie empfohlen, mit dem Ziel der Reintegra- tion in die Gesellschaft (CAR pag. 5.300.018 ff.). Der Beschuldigte gab auf Nach- frage anlässlich der Einvernahme an, dass ihn die «plötzliche Blitzentlassung» überfordert habe, da er ab diesem Moment kein Dach mehr über dem Kopf ge- habt habe (CAR pag. 5.300.006). Im Bericht wurde ebenfalls dargelegt, dass er nach der Haftentlassung obdachlos gewesen sei (CAR pag. 5.300.019). Zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung vom 17. Juni 2025 wohnte der Beschuldigte in einer Wohngemeinschaft in ZZZZ., XXXX., wobei er nach eigenen Angaben demnächst auf Wohnungssuche gehen wolle (CAR pag. 5.300.005). Zu seinem beruflichen Werdegang (Schul- und Berufsausbildungen) machte der Beschuldigte auch anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung vom 17. Juni 2025 keine eigenen Angaben (CAR pag. 5.300.004). Aus dem von ihm neu
20 - eingereichten Notfallbericht ergibt sich jedoch, dass er (bereits) vor seinen Ge- fängnisaufenthalten Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung hatte. So habe er die Lehre abgebrochen und sei anschliessend über einen längeren Zeitraum entweder arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen. Eine IV-Integrationsmass- nahme im KV-Bereich sei erfolglos geblieben (CAR pag. 5.300.019). Auf Nach- frage der BA wollte er sich nicht zum Grund des Abbruchs der Lehre äussern. Warum die IV-Integrationsmassnahme gemäss IV nicht zum Erfolg geführt habe, wisse er auch nicht. Danach sei er wieder arbeitslos gewesen (CAR pag. 5.300.006). Auf die Frage der Vorsitzenden nach seinen beruflichen Plänen, ver- wies der Beschuldigte auf seine aktuelle Krankschreibung (CAR pag. 5.300.005). Er reichte hierzu zwei Atteste eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 23. Juni 2025 ein, die ihm (voraussichtlich) vom 1. Mai 2025 bis 31. Juli 2025 eine 100 % Arbeitsunfähigkeit attestieren (CAR pag. 5.200.022 f.). Obwohl der Beschuldigte nach seiner Genesung gemäss eigenen Aussagen die Aufnahme einer Arbeits- tätigkeit plante, wollte er dem Gericht anlässlich der Berufungsverhandlung vom
22 - einschlägige Vorstrafen handelt, rechtfertigt sich diesbezüglich eine Straferhö- hung um zwei Monate (vgl. bereits Urteil CA.2023.32 E. II.E.3.1.2.2). 2.6.3 Nachtatverhalten 2.6.3.1 Der Beschuldigte verlas anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. Juni 2025 persönlich eine schriftliche Stellungnahme und erklärte dabei, er bereue sein Ver- halten zutiefst. Er verstehe heute, dass er sich auf einem «Irrweg» befunden habe (CAR pag. 5.300.009). Auf konkrete Nachfrage konnte er jedoch nicht spon- tan erklären, worin der Irrweg bestanden habe, oder was er denn heute anders machen würde. Er sagte lediglich aus, dass ihm jetzt nach dem Bundesgerichts- urteil klar geworden sei, dass er eine Straftat begangen habe (CAR pag. 5.300.011 f.). Diese Einsicht habe er damals noch nicht gehabt (CAR pag. 5.300.012). 2.6.3.2 Auch nach der zweiten Berufungsverhandlung vom 17. Juni 2025 kann das Be- rufungsgericht beim Beschuldigten keine wirkliche Einsicht oder Reue erkennen, welche sich für ihn strafmindernd auswirken würde. Sein vorgebrachtes «Be- reuen» wirkt einstudiert, unkonkret und kommt äusserst spät. Nachdem das Bun- desgericht seine Rüge betreffend den Schuldspruch im Sachverhaltskomplex X. abwies, blieb dem Beschuldigten im Rückweisungsverfahren denn auch nicht mehr viel anderes übrig, als die Begehung einer Straftat rechtlich nicht mehr in- frage zu stellen, da er den Instanzenzug bereits ausgeschöpft hatte. Insgesamt ist beim Beschuldigten damit derzeit nach wie vor keine aufrichtige Reue zu er- kennen. Dass er gewillt ist, sich psychologische Hilfe zu holen, ist zu begrüssen und für seine zukünftige Lebensgestaltung hilfreich. Dies führt aber ebenfalls nicht zu einer Strafminderung infolge von Nachtatverhalten. 2.6.3.3 Sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist damit nach wie vor als neutral zu bewerten (vgl. bereits Urteil CA.2023.32 E. II.E.3.1.2.3). 2.6.4 Vorverurteilung durch Medien / Wirkung der Strafe auf das Leben des Be- schuldigten 2.6.4.1 Der Beschuldigte macht geltend, durch die Medienberichterstattung im Sachver- haltskomplex Z., von welchem er nun letztinstanzlich freigesprochen wurde, einer massive Rufschädigung ausgesetzt gewesen zu sein. Er sei medial vorverurteilt und als «Z.» verunglimpft worden. Dadurch sei auch sein Ruf im privaten und familiären Umfeld massiv geschädigt worden (CAR pag. 5.300.036 und CAR pag. 5.100.012).
23 - 2.6.4.2 Diese vorgebrachten Umstände ergeben sich aufgrund des Teilfreispruchs im Sachverhaltskomplex Z. und sind damit folglich als zulässige Noven zu hören. Sie wurden insbesondere im Zusammenhang mit möglichen Entschädigungsfol- gen vorgebracht, sind jedoch auch im Rahmen der Strafzumessung genauer zu betrachten. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vorver- urteilung von Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung je nach Schwere der Rechtsverletzung als Strafzumessungsgrund zu gewichten (BGE 128 IV 97 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_271/2011 vom 31. Mai 2011 E. 2.3). Somit stellt sich die Frage, ob die Belastung durch die Medienberichterstattung und das Strafverfahren für den Beschuldigten einen unzumutbaren Grad erreicht hat, der eine Reduzierung der Strafe verlangt (M ATHYS, Leitfaden Strafzumessung,
26 - 2.9 Widerruf und Bildung einer Gesamtstrafe 2.9.1 Begeht ein Verurteilter während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er erneut straffällig wird, so widerruft das Ge- richt die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so sieht das Gericht vom Widerruf ab (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Ist zu widerrufen und sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Bezüglich der rechtlichen Kriterien für den Widerruf einer bedingten Strafe ist auf die nach wie vor einschlägigen Erwägungen II.E.3.1.4.5 und II.E.3.1.4.8 des Urteils CA.2023.32 zu verweisen. 2.9.2 Der Beschuldigte wurde durch das Strafgericht XXXX. zu einer bedingten Frei- heitsstrafe von 20 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt, bei einer Probezeit von vier Jahren (Urteil CA.2023.32 E. II.E.3.1.2.2 und BA pag. 18-03-006 f.). Die Probezeit endete folglich am 19. November 2024. Der Beschuldigte delinquierte zwischen April und Juni 2022, womit ein Rückfall vorliegt. Vorliegend kann einzig die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe wi- derrufen werden, nicht hingegen die bedingte Geldstrafe (vgl. Urteil CA.2023.32 E. II.E.3.1.4.2, 3.1.4.3 und 3.1.4.4). 2.9.3 Die Parteien sind sich uneinig darüber, ob erneut über den Widerruf der beding- ten Strafe zu entscheiden ist oder ob dieser aufgrund des bundesgerichtlichen Entscheids bereits feststehe. Zudem sind sie sich uneinig, ob im Falle eines Wi- derrufs bei der Gesamtstrafenbildung eine höhere Asperation als im bisherigen Berufungsurteil vorzunehmen sei. 2.9.3.1 Die BA macht geltend, dass die Abweisung der Beschwerde gegen das Absehen des Widerrufs der Vorstrafe in diesem Punkt bundesgerichtlich einen Widerruf impliziere (CAR pag. 5.200.004 und -009 f.). So oder so sei unverändert von einer sehr ungünstigen Legalprognose auszugehen (CAR pag. 5.200.009 ff., -014). Die Asperation sei jedoch neu im Umfang von 15, statt 10 Monaten vorzuneh- men. Dabei sei auch entscheidend, dass Annex-Strafen deutlich geringer ausfal- len würden, als wenn diese, wie vorliegend, eigenständig zu bemessen seien (CAR pag. 5.200.017). Der Beschuldigte argumentiert, dass keine schlechte Prognose vorliege und daher nicht zu widerrufen sei (CAR pag. 5.100.011). Sollte dennoch widerrufen werden, so sei die Asperation höchstens im Umfang der bis- herigen 10 Monate möglich (CAR pag. 5.100.007 f.). Die Argumentationsweise der BA erachtet er hingegen als widersprüchlich. Das Urteil könne nicht einerseits zu Ungunsten des Beschuldigten rechtskräftig sein, unter dem Vorbehalt höherer Strafen, wo die Rechtskraft dann nicht mehr gelte (CAR pag. 5.100.007 f.). Im
27 - Übrigen habe die BA weder die Einsatzstrafe für den Sachverhaltskomplex X. noch den Umfang der Asperation angefochten (CAR pag. 5.100.007 f.). 2.9.3.2 Entgegen den Erwägungen der BA wäre ein Absehen vom Widerruf der Vorstrafe bei Veränderungen der Sachlage durchaus denkbar. Im Urteil CA.2023.32 wurde unter Berücksichtigung der zum damaligen Urteilszeitpunkt am 4. April 2024 ge- stellten Prognose die bedingt ausgefällte Vorstrafe von 20 Monaten Freiheits- strafe gemäss Urteil des Strafgerichts XXXX. vom 20. November 2020 widerru- fen und im Umfang von 10 Monaten bei der Gesamtfreiheitsstrafe berücksichtigt (Erwägung II.E.3.1.4). Für einen Widerruf einer Vorstrafe ist jedoch eine negative Legalprognose jeweils zum Zeitpunkt des Urteils zu stellen (vgl. Art. 46 Abs. 1 StGB). Dieser Zeitpunkt ist neu. Echte Noven sind denn auch im Rückweisungs- verfahren zu berücksichtigen. Eine bindende Wirkung, dass die Vorstrafe – auch bei veränderter Sachlage und trotz allenfalls neu bestehender positiver Legal- prognose – zwangsläufig zu widerrufen ist, lässt sich zudem auch aufgrund der Weisung des Bundesgerichts im Rahmen der Rückweisung nicht feststellen. So wurde die Sache ausdrücklich zur Neufestsetzung der Sanktion zurückgewiesen. Die Sanktion beinhaltet die Gesamtstrafe an sich, das heisst mit, oder eben ohne Berücksichtigung des Widerrufs. 2.9.3.3 Zur Höhe der Asperation ist anzumerken, dass die BA – wie vom Beschuldigten geltend gemacht – das Berufungsurteil unangefochten in Rechtskraft erwachsen liess. Es gilt daher das vorstehend unter Erwägung 2.3 Gesagte. Eine Erhöhung des Umfangs der bisherigen Asperation in Höhe von 10 Monaten wäre zwar mög- lich, würde aber einerseits zulässige Noven sowie andererseits eine besondere Begründung erfordern, welche vorliegend – wie sich nachfolgend zeigen wird – nicht bestehen. 2.9.4 2.9.4.1 Auch wenn neu die Verurteilung im Sachverhaltskomplex Z. wegfällt, weist der Sachverhaltskomplex X. bereits für sich alleine erhebliche Parallelen zu den De- likten auf, aufgrund derer der Beschuldigte durch das Strafgericht XXXX. verur- teilt wurde. So wurde er mit Urteil Nr. 3 des Strafgerichts XXXX. vom 20. Novem- ber 2020 wegen versuchter Erpressung und strafbaren Vorbereitungshandlun- gen zu Raub mit zwei Mittätern zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Gemäss der begründeten Fassung des Urteils hatte der Beschuldigte unter an- derem gemeinsam mit den dortigen Mittätern die vermögenden Grosseltern ei- nes involvierten Mitbeschuldigten mittels fingierter Geiselnahme ihres Enkels und der Androhung einer für diesen lebensgefährlichen Situation zur Zahlung eines Lösegeldes zu verleiten versucht (USB-Stick vor BA pag. 18-03-0018; Band 10, S. 707 f. E. II.2.4b). Nachdem die versuchte Erpressung gescheitert war, wurden planerische und organisatorische Vorkehrungen im Hinblick auf einen Bankraub
28 - getroffen. Der Beschuldigte war damals vorrangig an der Planung der Delikte beteiligt und wurde (auch dort) als eigentlicher Denker und Lenker der Tat be- zeichnet, was auf eine grosse kriminelle Energie schliessen lässt (S. 771 E. III.3.2). Dem Beschuldigten wurde gemäss Urteilsbegründung der bedingte Straf- vollzug im Sinne einer letzten Chance gewährt. Die Bedenken bestanden bezüg- lich der damals fehlenden Einsicht sowie der hohen kriminellen Energie hinsicht- lich der versuchten Erpressung. Es wurde beim Beschuldigten von einem be- wusst delinquenten Lebenswandel gesprochen. Mit der Anordnung einer verlän- gerten Probezeit von vier Jahren wurde versucht, den Bedenken entgegenzuwir- ken (S. 775 E. III.3.5). Nachdem die schriftlich begründete Fassung des Urteils des Strafgerichts XXXX. Ende März 2021 bei den Parteien einging (vgl. S. 1131), delinquierte der Beschuldigte – trotz der Ermahnung, es sei seine letzte Chance – bereits rund ein Jahr später wieder auf ähnliche Weise. Er und der Mittäter versuchten Sprengstoff von Deutschland in die Schweiz zu schaffen, um ihn zu zünden und damit unter Androhung ernsthafter Nachteile wiederum von vermö- genden Personen Geld zu erpressen. Der Beschuldigte ist auch in diesem Fall als Initiator und treibende Kraft bei der Deliktsbegehung einzustufen. Er war mas- sgeblich an der Organisation des vermeintlichen Sprengstoffkaufs beteiligt und gab den Mittätern zudem Anweisungen. Bezeichnend ist, dass der Beschuldigte während des Strafverfahrens in XXXX. über ein Luxusleben mit täglichen Taxifahrten, auswärtigen Essen und Dom Pérignon sinnierte (S. 701 E. II.2.4.a, vgl. auch Urteil CA.2023.32 E. II.E.3.1.4.6), und dann im vorliegenden Strafverfahren am 18. Juni 2022, zwei Tage vor dem Treffen mit dem vermeintlichen Sprengstoffverkäufer in X., durch folgende Nach- richt an einen Kollegen auffiel: «
Jo besser riskiere - Als bücke läbe lang - Wie jede andere - Vlt hani den vor 30 usgsorgt wo anderi bis 70ig schaffe müend - Den ris- kiersh lieber alles - Entweder klappt oder klappt nid - Glaub keine wird meh irgendwas us fründeskreis was erreiche... Keine goht risiko ich oder het irgende potenzial was mache ussert labere» (BA pag. 10.01.0956 f.). Als Tatmotivation beider Delikte schien der Beschuldigte folglich einen sozialen Aufstieg zu suchen, ohne dafür legal arbeiten zu müssen. Die fortgesetzte schwere Delinquenz lässt auf eine negative Legalprognose schliessen. 2.9.4.2 Zwar hat sich der Beschuldigte seither bereits knapp über drei Jahren in Haft befunden, worauf die Verteidigung zutreffend hingewiesen hat (CAR pag. 5.100.011). Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit der Tat ist bei ihm jedoch (noch) nicht erkennbar. Zudem hat sich die Lebenssituation des Beschuldigten seit der letzten Beurteilung am 4. April 2024 nicht verbessert. Im Zeitpunkt der Urteilsfällung am 7. Juli 2025 befand sich der Beschuldigte seit 1036 Tagen, also seit knapp drei Jahren, in Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie im vorzeitigen Strafvollzug. Er konnte bzw. wollte anlässlich der zweiten
29 - Berufungsverhandlung keine beruflichen Perspektiven formulieren. Vielmehr be- tonten er und seine Verteidigung die Schwierigkeiten, die seine schnelle Haftent- lassung mit sich gebracht habe. Es steht ausser Frage, dass eine Entlassung aus der Haft nach drei Jahren bzw. die anschliessende Reintegration in die Ge- sellschaft überfordernd bzw., wie die Verteidigung vorbringt, «schwierig» sein kann (CAR pag. 5.100.010). Insofern wurde ihm von der Erwachsenenpsychiatrie auch eine Anpassungsstörung attestiert, die auf den vorherrschenden «sozial- psychiatrischen Problemen» beruhe. Nicht zu bezweifeln ist auch, dass es dem Beschuldigten zumindest im Regionalgefängnis XX. in Untersuchungs- und Si- cherheitshaft erschwert war, einer Arbeit nachzugehen. Diesbezüglich sei er- wähnt, dass Insassenarbeit dort unter dem Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft- regime offenbar selten möglich ist (vgl. [...]; zuletzt besucht am 3. Oktober 2025). Die entsprechend besseren Arbeitsmöglichkeiten veranlassten ihn denn nach- weislich zur Stellung eines Gesuchs um Bewilligung des vorzeitigen Strafvoll- zugs, welches ihm gestattet wurde. Vom 15. August 2024 bis am 2. Mai 2025 befand sich der Beschuldigte daher im vorzeitigen Strafvollzug (CAR pag. 4.401.018). Es wäre dem Beschuldigten in den ganzen letzten rund drei Jahren durchaus möglich gewesen, Zukunftspläne zu schmieden und eine Perspektive aufzubauen, statt erst nach der Haftentlassung damit zu beginnen. Insgesamt hat sich die aktuelle Lebenssituation des Beschuldigten daher im Vergleich zu vor rund einem Jahr nicht verbessert, sondern eher noch verschlechtert. Auch wenn es positiv zu beurteilen ist, dass der Beschuldigte psychologische Hilfe suchte und nicht mehr bei seinen Eltern, sondern allein und damit eigenverant- wortlich leben will, wie seine Verteidigung zu seinen Gunsten anbrachte (CAR pag. 5.100.010 f.). Insgesamt ist weiterhin vom Fehlen einer günstigen Prognose auszugehen, weshalb die mit Urteil vom 20. November 2020 durch das Strafge- richt XXXX. bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe – wie bereits mit Urteil CA.2023.32 – zu widerrufen ist. 2.9.5 Mit Urteil CA.2023.32 wurde unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips – und vor allem des Umstandes, dass die Vorstrafen bereits straferhöhend berück- sichtigt wurden, die Freiheitsstrafe um 10 Monate aspiriert (Erwä- gung II.E.3.1.4.8). Es sind keine Gründe ersichtlich, die eine plötzliche Erhöhung der Asperation rechtfertigen würden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wieso der Teilfreispruch des Bundesgerichts bzw. die Erwägungen des Bundesgerichts zu einer Verschärfung der Asperation führen sollten. Wie mehrfach betont, soll durch ein Rückweisungsverfahren nicht das ganze Berufungsverfahren erneut in Gang gesetzt bzw. in Zweifel gezogen werden, sondern nur in dem Umfang, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts zu folgen.
30 - 2.10 Ergebnis Unter Einbezug der mit Urteil des Strafgerichts XXXX. vom 20. November 2020 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe ist vorliegend eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB) von 36 Monaten Freiheitsstrafe (26 + 10 Monate) ange- messen.
31 - oder über ihre Einziehung zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Dabei kann die Beschlagnahme gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO e contrario noch aufrechterhalten werden, wenn der Grund dafür noch nicht weggefallen ist. 5.2.2 Die sogenannte Sicherungseinziehung ist in Art. 69 StGB materiell geregelt. Demnach sind Gegenstände, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimm- ten Person, durch das Gericht einzuziehen, wenn sie zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder wenn sie durch eine Straftat hervorge- bracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Eine Sicherungseinziehung befasst sich demnach mit Gegenständen, die einen Konnex zu einer Straftat auf- weisen und angesichts ihrer Gefährdung für öffentliche Rechtsgüter (Sicherheit, Sittlichkeit, Ordnung) ihrem Inhaber entzogen werden sollen. Sie erfordert ge- mäss Gesetzeswortlaut kumulativ einen Deliktskonnex sowie eine künftige Ge- fährdung für öffentliche Rechtsgüter (sog. Gefährdungsprognose). Neu ist einzig ein Deliktskonnex zum Sachverhaltskomplex X. rechtserheblich, da im Sachver- haltskomplex Z. von der Unschuld des Beschuldigten auszugehen ist. 5.2.3 Die Sicherungseinziehung hat keinen Strafcharakter. Vielmehr ist sie eine sach- liche Massnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor rechtsgutgefährdender Ver- wendung gefährlicher Gegenstände (Urteil des Bundesgerichts 6B_1115/2023 vom 10. Juli 2024 E. 2.2.2 mit Verweis auf BGE 149 IV 307 E. 2.4.1; 130 IV 143 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2021 vom 26. Mai 2021 E. 5.1). Mithin stellt sie ein Verfahren gegen Sachen oder Werte dar (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1115/2023 vom 10. Juli 2024 E. 2.2.2 mit Verweis auf BGE 149 IV 307 E. 2.4.1; 132 II 178 E. 4). Zweck der Wegnahme der Gegenstände ist der Schutz bzw. die Sicherung der Allgemeinheit vor i.w.S. gefährlichen Gegenstän- den (B AUMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2018, Art. 69 StGB N. 2). 5.2.4 An die Gefährdung sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn diese wahrscheinlich ist, sofern die Gegenstände nicht eingezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1115/2023 vom 10. Juli 2024 E. 2.2.2 mit Verweis auf BGE 127 IV 203 E. 7b; 124 IV 121 E. 2a). 5.3 Da angesichts des Teilfreispruchs durch das Bundesgericht nun zwangsläufig zumindest kein Deliktskonnex der Gegenstände betreffend den Sachverhalts- komplex Z. mehr bestehen kann, sind die beschlagnahmten Vermögenswerte beim Entscheid über deren Schicksal neu zu triagieren. Die Verteidigung bean- tragte, dem Beschuldigten seien sämtliche beschlagnahmten Gegenstände her- auszugeben, ohne nähere Begründung (CAR pag. 5.200.026; CAR pag. 5.100.007 ff.). Der Beschuldigte selbst bezeichnete bestimmte Gegenstände und nannte das «Samsung Schwarz», das «Iphone [...] beschädigt [...] von Tigris»,
32 - das «Mac book pro, laptop», ein «Lenovo HP, laptop», ein «Trezor Crypto Wal- let», «4 simkarten» (CAR pag. 5.300.038), welche er in einem eingereichten Si- cherstellungsverzeichnis markierte (CAR pag. 5.300.033 f.). Er macht damit ins- besondere an diesen bezeichneten Asservaten ein Interesse geltend. Es handelt sich um die folgenden: Asservaten-ID 30525, 30526, 30527, 30529, 30530, 30538, 30539, 30543, 30544. Die BA ist der Ansicht, dass das Bundesgericht über die beschlagnahmten Gegenstände bereits verbindlich abschlägig entschie- den und die Herausgabe an den Beschuldigten abgewiesen habe (CAR pag. 5.200.004). Mit der Formulierung des Bundesgerichts: «Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen» (vgl. Dispositiv-Ziffer 1, Satz 3; CAR pag. 1.100.012) ist jedoch gemeint, dass die Beschwerde hinsichtlich des Schuldpunkts in Sachen X. abgewiesen wurde. Bei einer Auslegung, wie sie die BA vornimmt (vgl. CAR pag. 5.200.003), hätte sich das Bundesgericht auf eine Rückweisung zur Rege- lung der Entschädigungs- und Kostenfolgen beschränken können. Es hat die Sa- che aber generell zur Neufestsetzung der «Nebenfolgen» zurückgewiesen, wo- runter auch der Entscheid über die beschlagnahmten Vermögenswerte fällt. Es ist daher neu über die beschlagnahmten Vermögenswerte zu befinden. 5.4 Mangels Vorliegens einer Gefährdungslage sind zunächst die folgenden Gegen- stände an den Beschuldigten herauszugeben: Asservat-ID 51193 (Notizzettel mit Nummern), 51192 (Notizzettel mit Passwör- tern WIFI), 51190 (Auszahlungsbeleg HHH.), 51185 (Einzahlungsbeleg HHH.), 51186 (1 leerer DIN A5 Umschlag), 51187 (Quittung Kiosk W.), 51188 (Quittung Kiosk W.), 51189 (Kopie 9-Euro-Ticket), 51610 (Notizzettel mit Code), 51611 (Zins- und Kapitalausweis HHH.), 51613 (Kontounterlagen VISA-Karte HHH.), 50663 (Lieferschein, Quittungen, Notizbüchlein), 30528 (Vertrag Salt), 30531 (AB SEB Bankas), 30532 (Diverse Notizen und Zeitungsartikel), 30533 (Notiz- buch mit diversen Adressen), 30537 (Diverse Notizen), 30542 (Zettel mit ver- schiedenen Passwörtern von e-banking, Kreditkarte und Portemonnaie schwarz u.a. mit ID). 5.5 Neben diesen Gegenständen wurden beim Beschuldigten unter anderem zahl- reiche Handys und SIM-Karten beschlagnahmt. Es handelt sich um 10 Handys, namentlich um das Handy Samsung schwarz (Asservat-ID 46318), Handy Sam- sung weiss (Asservat-ID 46317), Nokia Smartphone schwarz (Asservat-ID 51612), iPhone (Asservat-ID 50664), Mobiltelefon Nokia und SIM-Karte Lycamo- bile (Asservat-ID 50668), Mobiltelefon, schwarz, LG (Asservat-ID 30541), Mobil- telefon, SAMSUNG, schwarz (Asservat-ID 30525), Iphone, beschädigt (Asser- vat-ID 30526), Mobiltelefon schwarz Alcatei (Asservat-ID 30536), Mobiltelefon Samsung schwarz (Asservat-ID 30540). Zudem wurden die folgenden SIM-Kar- ten beschlagnahmt: SIM Karte Lycamobile (Asservat-ID 30529), SIM Karte
33 - Lebara (Asservat-ID 30530), SIM Karte Lycamobile (Asservat-ID 30543), SIM Karte Idemia (Asservat-ID 30544) und 5 SIM Karten Lycamobile (Asservat-ID 50666). Lebara und Lycamobile stellen Anbieter von Prepaid SIM-Karten dar. Auf diese 10 Handys und zahlreichen SIM-Karten ist genauer einzugehen: Hinsichtlich des Deliktskonnexes ist anzumerken, dass der Besitz der grossen Anzahl von 10 Mobiltelefonen per se – insbesondere in Verbindung mit den eben- falls vorgefundenen diversen Prepaid-SIM-Karten – auffällig ist (vgl. in diesem Sinne bereits das Urteil des Bundesgerichts 6B_1115/2023 vom 10. Juli 2024 E. 2.3.1). Der Beschuldigte konnte in diesem Strafverfahren den Besitz derart vieler Mobiltelefone und SIM-Karten im Tatzeitraum nicht glaubhaft erklären. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte seine wechselnden Mobiltelefone und SIM-Karten im Sachverhaltskomplex X. zur Koordination mit seinem Mittäter für die Reise nach X. sowie zur Kommunikation mit dem vermeintlichen Spreng- stoffanbieter nutzte. Mit anderen Worten nutzte er sie zur Planung und Abwick- lung der versuchten Tatbegehung. Dabei verwendete er generell absichtlich Plattformen wie Telegram oder Snapchat, um einer Strafverfolgung zu entgehen. Die Mobiltelefone sollten zudem später auch für die beabsichtigte Sprengstoffde- tonation benutzt werden: Das schwarze Handy Samsung (Asservat-ID 46318) nutzte er, um die Reise nach X. mit seinem Mittäter zu koordinieren. Er sandte diesem die möglichen Zugverbindungen nach X. und gab ihm die Anweisung, eine Flasche Javel und Latex Handschuhe mitzubringen, welche er in dieser Tasche bereits vorbereitet habe, wobei er die Handschuhe am besten im Karton lassen soll, da sie «nid anderi sache ufneh düend» (Beilagenordner 1 zur BA Rubrik 2.4 pag. B02-04- 001-0030, -0333 und pag. B02-04-001-0347 ff.). Der Beschuldigte und sein Mit- täter unterschieden in ihrer Kommunikation bei den Handys zwischen «Bullen- handys» und «sauberen Handys». So bat der Mittäter den Beschuldigten am Tag der Reise nach X., dem 20. Juni 2022, er solle, «wenn er ein zweites Handy habe, dies mitbringen, aber nicht eins, das die «Bullen» hatten, sondern eins, das «sau- ber» sei. Dass er (A.) noch bis «WTP» zu Fuss gehen muss und nur das «Bul- lenhandy» hat und sonst kein «sauberes», er sei noch das wegen Twint am ma- chen und müsse noch zur Bank das Geld wechseln gehen.» (BA pag. 10-01- 0101). In X. wurden beim Beschuldigten folglich dann auch zwei Mobiltelefone sichergestellt: ein weisses Mobiltelefon Samsung und ein schwarzes Mobiltele- fon Samsung (Beilagenordner 1 zur Rubrik BA 2.4 pag. B02-04-001-0030). Das schwarze Samsung (Asservat-ID 46318) benutzte er für die Deliktsplanung (vgl. vorstehend), weshalb in Abgrenzung hierzu davon auszugehen ist, dass es bei dem Weissen (Asservaten ID 46317) um das «saubere» Handy» handelte.
34 - Auch für den geplanten deliktischen Gebrauch des Sprengstoffs waren zwei Mo- biltelefone erforderlich. So entschied sich der Beschuldigte für eine Fernzündung mittels zweier Mobiltelefone, wie sich aus dem Chatverlauf zwischen dem Be- schuldigten und dem verdeckten Ermittler ergibt (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 4.3.2; Beilagenordner 1 zur BA Rubrik 2.4 pag. B02-04-001-0073, B02-04-001-0051, B02-04-001-0099). Im Rahmen dieses Chats strich der Beschuldigte gegenüber dem vermeintlichen Sprengstoffanbieter hervor, dass er die erforderlichen SIM- Karten (Mehrzahl) dafür denn auch bereits habe (Beilagenordner 1 zur Rubrik 2.4 pag. B02-04-001-0100). Die Verwendung gerade von Prepaid-SIM-Karten diente grundsätzlich dazu, Straftaten zu verschleiern. Im Rahmen der kurzen Haftentlassung gab der Be- schuldigte gegenüber dem Mittäter Anweisungen zum Verhalten im Strafverfah- ren und zum Umgang mit Kommunikationsmitteln. Am 22. Dezember 2022 schrieb er diesem über sein Mobiltelefon iPhone (Asservaten ID 30526) per Snapchat: «müend unbedingt rede — treffe mr uns — und verzell keinem — ha keinem verzellt» (BA pag. 10-01-0951 mit Verweis auf BA pag. 10- 01-0438 f.). Schliesslich schrieb er: «Jo pass of mit telefoniere — bulle lose dich und mich ab...» (BA pag. 10-01-0952 mit Verweis auf BA pag. 10-01-0043 f.). Schliesslich wies der Beschuldigte den Mittäter an, wie er sich am Mobiltelefon verhalten solle, um einer möglichen Überwachung zu entgehen:
«Und ebe schaf nur no mit prepaid...». A.: jo machi....B.: ha nid mol simkartene...A.: Morn holi alles.... Handy Prepaid Koks....Und den goht's los ... B.: und mach face idi und finger print weg und 10 stellige code den bekömme sie handy nid uf» (BA pag. 10-01-0951 mit Verweis auf BA pag. pag. 10-01-0482 f.). Auch im Strafverfahren in XXXX. hatte der Beschuldigte, um nicht entdeckt zu werden, bei den versuchten Erpres- sungshandlungen bzw. den Erpresseranrufen zuvor mit verschiedenen SIM-Kar- ten hantiert (vgl. USB-Stick vor BA pag. 18-03-0018; Band 10, S. 1175). Aufgrund des Dargelegten ist ein erforderlicher Deliktskonnex der zahlreichen Handys und Prepaid-SIM-Karten (abgesehen vom «sauberen Handy» Samsung weiss, Asservat-ID 46317) zum Sachverhaltskomplex X. im Sinne von Art. 69 StGB erstellt. Hinsichtlich der Gefährdungsprognose ist anzuführen, dass dem Beschuldigten eine negative Legalprognose zu attestieren ist (vgl. vorstehende Erwägung 3.1 mit Verweis auf Erwägung 2.9.5). Er ist einschlägig vorbestraft, insbesondere aufgrund des Urteils des Strafgerichts XXXX. vom 20. November
Die Gebühr für das erste Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG und Art. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 und 9 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR; SR.173.713.162) auf CHF 5’000.-- (inkl. Auslagen) zu veranschlagen (vgl. Urteil CA.2023.32 E. G.3.1). Die Auferlegung dieser Kosten an den Beschuldigten und seinen Mittäter im Umfang von gemeinsam CHF 4'000.--, bzw. je CHF 2'000.-- (vgl. Urteil CA.2023.32 E. II.G.3.1) blieb sei- tens der BA unangefochten. Dem Mittäter wurden sodann mit Dispositiv-Ziffer III.1, zweiter Absatz, des Urteils CA.2023.32 bereits CHF 2'000.-- rechtskräftig auferlegt.
Angesichts des neuen Verfahrensausgangs sind dem Beschuldigten gemäss vorstehender Erwägung 6.1.2 von den genannten CHF 2’000.-- noch rund 1/3, das heisst CHF 700.--, aufzuerlegen. Die verbleibenden Kosten des ersten Be- rufungsverfahrens CA.2023.32 von CHF 2'300.-- gehen demgegenüber zu Las- ten der Staatskasse.
Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG und Art. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 und 9 des Regle- ments des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR.173.713.162) auf CHF 3'000.-- zu ver- anschlagen. Sie gehen zu Lasten der Staatskasse, da sie aufgrund der bundes- gerichtlichen Rückweisung entstanden sind. 6.2 Entschädigung der amtlichen Verteidigung 6.2.1 Rechtsgrundlagen Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO legt das urteilende Gericht die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest. Die Kosten für die amtliche Verteidigung gelten als Auslagen und zählen zu den Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Die Grundsätze zur Berechnung der Entschädigung sind in den Erwägungen II.G.1.3 des Urteils CA.2023.32 dargelegt. Darauf ist zu verwei- sen. Soweit eine beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten zu verurteilen ist, ist sie nach Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Bund (oder dem Kanton) die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. R UCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 135 StPO N. 22). Der Umfang der Kostenauflage präjudiziert mit an- deren Worten den Umfang der Rückerstattungspflicht (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). 6.2.2 Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren SK.2023.33 Unangefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist die Höhe der Festsetzung der Entschädigung von Rechtsanwältin Anina Hofer für ihre amtliche Verteidi- gung im Vor- und im erstinstanzlichen Verfahren SK.2023.33 von CHF 52'583.30. Die statuierte Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss dem ersten Berufungsurteil CA.2023.32 im Umfang von CHF 25'000.-- (Urteils- dispositiv-Ziffer II.6.2) blieb seitens der BA unangefochten. Entsprechend dem
39 - neuen Verfahrensausgang (Teilfreispruch im Sachverhaltskomplex Z.) hat der Beschuldigte hiervon nur noch 1/3, das heisst CHF 8'000.--, als Ersatz für die amtliche Entschädigung zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6.2.3 Erstes Berufungsverfahren CA.2023.32 Gemäss den nach wie vor einschlägigen Erwägungen II.3.3.2 des Urteils CA.2023.32 ist Rechtsanwältin Anina Hofer durch die Eidgenossenschaft für ihre amtliche Verteidigung des Beschuldigten im ersten Berufungsverfahren CA.2023.32 mit CHF 18'428.65 (inkl. MWST) zu entschädigen. Der Urteilsvollzug wurde bereits mit Urteil CA.2023.32 angewiesen, ihr diese Entschädigung (zu- züglich der rechtskräftigen Entschädigung von CHF 52'583.30 für das Vor- und erstinstanzliche Verfahren) auszuzahlen (CA.2023.32 pag. 10.150.001 f.). Ent- sprechend dem neuen Verfahrensausgang (Teilfreispruch im Sachverhaltskom- plex Z.) ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten, sobald seine wirtschaftli- chen Verhältnisse es erlauben, auf rund 1/3, das heisst CHF 6'000.--, festzuset- zen. 6.2.4 Zweites Berufungsverfahren CA.2025.7 Die von Rechtsanwältin Anina Hofer geltend gemachten Aufwendungen von 11 Stunden Arbeitszeit sowie 3 Stunden Wegzeit sind angemessen und ausge- wiesen (CAR pag. 5.200.001). Auch der Einsatz und das Aktenstudium ihres Kanzleipartners, Rechtsanwalt Sandro Horlacher, waren angesichts ihres Mut- terschaftsurlaubs sowohl berechtigt als auch angemessen. Von Amtes wegen sind ihrer Arbeitszeit 3.5 Stunden für die zweite Berufungsverhandlung hinzuzu- rechnen. Die Arbeitszeit beträgt somit insgesamt 17.5 Stunden und die Wegzeit 3 Stunden. Hierfür sind die üblichen Stundenansätze heranzuziehen, folglich CHF 230.-- für Arbeitszeit und CHF 200.-- für Reisezeit. Ihre Arbeitszeit für das zweite Berufungsverfahren ist somit mit CHF 3'335.-- zu entschädigen (14.5 Stunden à CHF 230.--) und ihre Wegzeit mit CHF 600.-- (3 Stunden à CHF 200.--). Zur Entschädigung von CHF 3'953.-- sind noch die ausgewiesenen Spesen von CHF 30.90 hinzuzurechnen. Auf die resultierenden CHF 3'965.90 ist zudem ein Mehrwertsteuerzuschlag von 8.8 % (rund CHF 321.25) hinzurechnen. Dies ergibt insgesamt eine Entschädigung von CHF 4'287.15, welche an Rechtsanwältin Anina Hofer für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im zweiten Berufungsverfahren durch die Eidgenossen- schaft auszuzahlen ist. Ein Rückzahlungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO entfällt, da diese Kosten infolge der Rückweisung durch das Bundesgericht ent- standen sind.
40 - 6.3 Haftentschädigung 6.3.1 Das Bundesgericht hat die Sache bekanntlich zur Neufestsetzung der Sanktion und Nebenfolgen an die Berufungskammer zurückgewiesen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_832/2024 vom 2. April E. 3). Zu den Nebenfolgen zählen auch Ent- schädigungen wie Haftentschädigungen. Da die Berufungskammer im Rahmen der Rückweisung die Strafe zuerst überhaupt neu festsetzen muss, konnte das Bundesgericht in der Konsequenz noch nicht über eine allfällige Haftentschädi- gung befinden. Insbesondere im Fall einer Überhaft (die zu verneinen sein wird, vgl. nachstehend Erwägung 6.3.4) kann eine Haftentschädigung in diesem Ver- fahren somit – entgegen der Ansicht der BA (vgl. CAR pag. 5.200.004) durchaus Verfahrensgegenstand sein. 6.3.2 Vorliegend wurde der Beschuldigte teilweise freigesprochen, weshalb sich eine allfällige Haftentschädigung sowohl auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO als auch Art. 431 StPO stützen könnte. Art. 429 StPO behandelt die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche der beschuldigten Person bei (teilweiser) Verfahrens- einstellung sowie bei (Teil-)Freispruch und gelangt zur Anwendung, wenn die Haft ursprünglich rechtmässig angeordnet wurde und sich nachträglich als (voll- umfänglich) ungerechtfertigt erweist. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist in diesem Fall als Haftentschädigung von einem Grundbetrag von CHF 200.-- pro Tag auszugehen (S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 429 StPO N. 10). Unabhängig vom Verfahrensausgang bzw. vom Verhalten der beschuldigten Person ist diese nach Art. 431 Abs. 1 StPO für rechtswidrige Zwangsmassnahmen zu entschädi- gen. Das heisst, für solche, für die im Zeitpunkt ihrer Anordnung bzw. im Zeitraum ihrer Fortsetzung die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 196 ff. StPO in materieller oder formeller Hinsicht nicht erfüllt waren. Dies betrifft beispielweise die Fälle ungesetzlicher Haft (beispielsweise kein Haftgrund im Sinne von Art. 221 StPO) (S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 431 StPO N. 1). In Art. 431 Abs. 2 StPO ist sodann der Fall der sogenannten Überhaft geregelt. Dieser ist primär auf den Fall der rechtmässig angeordneten Haft zugeschnitten. Bei ungesetzli- cher Haft, auf die Art. 431 Abs. 1 StPO anwendbar bleibt, sind solche Fälle von Überhaft ohnehin kaum vorstellbar (S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 431 StPO N. 4). Überhaft liegt demnach vor, wenn die Untersuchungs- und/oder Sicherheits- haft unter Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen rechtmäs- sig angeordnet wurde, aber länger dauert als die hernach ausgefällte Sanktion. Bei Überhaft besteht nach Art. 431 Abs. 2 StPO ein Anspruch auf Haftentschädi- gung, wenn die Haftdauer nicht auf die wegen anderer Straftaten ausgesproche- nen Sanktionen angerechnet werden kann. 6.3.3 Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Haft des Beschul- digten rechtswidrig angeordnet worden wäre – weder von vorneherein noch im
41 - Nachhinein. Der Beschuldigte stützt die geforderte Entschädigung insbesondere auf eine Überhaft aufgrund erfolglos beantragter Strafreduktion auf vier Monate (vgl. CAR pag. 5.200.025 f. und CAR pag. 5.300.035 f.). Die Haft dauerte mit 1036 Tagen nicht länger als die ausgesprochene Sanktion von 36 Monaten, wo- mit keine Überhaft vorliegt. Bei einer Sanktion von 36 Monaten (entsprechend 1080 Tagen) abzüglich 1036 verbüssten Hafttagen verbleiben rechnerisch noch 44 Tage zu verbüssender Haft. 6.3.4 Aufgrund des Gesagten steht dem Beschuldigten weder nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO noch nach Art. 431 StPO eine Haftentschädigung zu. 6.4 Entschädigungen für wirtschaftliche Sozialhilfe und Beschlagnahmungen 6.4.1 Entschädigung für wirtschaftliche Sozialhilfe Da die Haft rechtmässig angeordnet wurde, ist auch kein Grund ersichtlich, wes- halb eine vom Beschuldigten geforderte Entschädigung für die von ihm während des Freiheitsentzugs bezogene wirtschaftliche Sozialhilfe in Höhe von CHF 15'000.-- geschuldet wäre. 6.4.2 Entschädigung für Beschlagnahmung 6.4.2.1 Hinsichtlich der vom Beschuldigten geltend gemachten Entschädigung in Höhe von CHF 300.-- infolge einer Kündigung seines Kontos bei der HHH. legt dieser nicht dar, aus welchem Grund genau die Kündigung erfolgte und wie diese Kos- ten entstanden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass dieses Konto aufgrund des Delikts im Sachverhaltskomplex Z. gekündigt worden wäre. 6.4.2.2 Zudem forderte der Beschuldigte für die ihm herauszugebenden beschlagnahm- ten Gegenstände Wertersatz. Dass deren Beschlagnahmung von vorneherein unrechtmässig erfolgt wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt. Ein Anspruch aus Art. 431 StPO scheidet damit aus. Von den von ihm bezeich- neten Gegenständen werden schliesslich nur die Asservate ID 30538 (Laptop Lenovo), 30527 (Laptop MacBook Pro) und 30539 (Trezor Crypto) nicht einge- zogen, sondern ihm herausgegeben. Es sind keine Gründe ersichtlich, die trotz der Herausgabe der Gegenstände nach zweieinhalb Jahren eine Entschädigung für den beantragten Wertverlust rechtfertigen würden. Ein Anspruch nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO für den pauschal geltend gemachten Wertverlust schei- det daher auch hier aus.
42 - 6.5 Genugtuung für Rufschädigung infolge medialer Berichterstattung 6.5.1 Der Beschuldigte beantragt zudem eine Genugtuung in Höhe von CHF 8'000.-- und stützt sich hierbei insbesondere auf eine angebliche Rufschädigung im Zu- sammenhang mit der Medienberichterstattung über den Sachverhaltskomplex Z. Er macht eine massive öffentliche Vorverurteilung durch Blick, SRF usw. sowie eine Rufschädigung im privaten und familiären Umfeld durch Tigris und die Be- schuldigung bezüglich des Bombenanschlags im Z., in Y. geltend (CAR pag. 5.300.036 f.). Gemäss Verteidigung habe sich das Umfeld vom Beschuldigten distanziert, was sicherlich auch auf die massive Medienberichterstattung, welche den Ruf des Beschuldigten stark geschädigt habe, zurückzuführen sei. Er sei in den Artikeln als «Z.» bezeichnet worden, natürlich anonym. Aber man wisse ja, dass trotzdem alle wissen würden, wen man damit meine. Diese Verurteilung sei zu Unrecht erfolgt (CAR pag. 5.100.011 f.). 6.5.2 Hierzu ist auf die vorstehenden Erwägungen unter 2.2.4, insbesondere 2.6.4.3, zu verweisen. Die Verteidigung hat nicht konkret erläutert, inwiefern trotz Anony- misierung ein immaterieller Schaden in einem Ausmass entstanden wäre, der eine Genugtuung rechtfertigen würde. Sie ist denn auch nicht konkret auf die privaten oder familiären Auswirkungen eingegangen. Es liegt jedoch beim Be- schuldigten, diese Umstände konkreter darzulegen (vgl. BGE 146 IV 231 E. 2.6.1). Zudem liegt nun wiederum – in anonymisierter Form – der rehabilitie- rende Freispruch durch das Bundesgericht vor, welcher öffentlich einsehbar ist.
43 - Die Berufungskammer erkennt: I. Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils Es wird festgestellt, dass betreffend B. das Urteil der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2023.33 vom 27. November 2023 wie folgt in Rechtskraft er- wachsen ist: I. – II. [...] III. Beschlagnahmte Gegenstände (Asservat-ID gemäss Anklageschrift Ziff. 4)
2.4 Die folgenden beim Forensischen Institut Zürich lagernden Tatortspuren werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur gutschei- nenden Verwendung oder Vernichtung überlassen: Asservat-ID 5100, 51014-51026, 100843, 51001, 51003-51012. 2.5 Die forensischen Datensicherungen mit Asservat-ID 100835, 100834, 100833, 100832, 100831, 100830 werden bei den Akten belassen. 3. Verfahrenskosten im Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren SK.2023.33 Die Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Verfahrens betragen CHF 78'379.55 (inkl. Gerichtsgebühr von CHF 5'000.--), wovon den Beschuldig- ten insgesamt CHF 50'000.--, d.h. je CHF 25'000.-- auferlegt wurden. Es wird davon Vormerk genommen, dass A. mit Urteil CA.2023.32 bereits CHF 25'000.-- auferlegt wurden. Die B. mit Urteil CA.2023.32 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 25'000.-- werden auf CHF 8'000.-- reduziert. Die übrigen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Andrea Blum Flurina Heer
Zustellung im Dispositiv an (Einschreiben):
Kopie an (brevi manu):
Zustellung in vollständiger Ausfertigung an:
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug)
fedpol, Bundesamt für Polizei
Straf- und Massnahmenvollzug, Kanton Y.
Strafgericht XXXX.
48 -
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 14. Oktober 2025