Urteil vom 13. August 2025 Berufungskammer Besetzung Richterin Andrea Blum, Vorsitzende Richter Thomas Frischknecht und Richterin Brigitte Stump Wendt Gerichtsschreiber Luzius Kaufmann Parteien A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Jakob Frauen- felder,
Berufungsführer / Beschuldigter
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Sabrina Beyeler,
Berufungsgegnerin / Anklagebehörde
B., vertreten durch Rechtsanwältin Elke Fuchs,
Privatklägerin / Anschlussberufungsführerin / Berufungsgegnerin
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: C A . 20 25. 9
Berufung (teilweise) vom 26. Mai 2025 und Anschluss- berufung vom 23. Juni 2025 gegen das Urteil der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.35 vom 9. Oktober 2024
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz; eventualiter Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz; Förderung der Prostitution; Herstel- len, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen; Gewaltdarstellungen; Pornografie; Un- rechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversi- cherung oder der Sozialhilfe
Landesverweisung, Ausschreibung im SIS, Zivilforde- rungen
5 - Betäubungsmittelgesetz (BA pag. 2.02.0178). Da sich der Verdacht betreffend Förderung der Prostitution auf mittäterschaftliches Handeln zusammen mit F. be- zog, wurde das Verfahren zunächst – in Rücksprache mit der BA – von der Staats- anwaltschaft II des Kantons Zürich geführt (BA pag. 2.02.0178). Mit Gerichts- standsanfrage vom 19. Januar 2021 ersuchte die Staatsanwaltschaft II des Kan- tons Zürich schliesslich um Übernahme des gegen den Beschuldigten wegen För- derung der Prostitution gemäss Art. 195 StGB geführten Verfahrens (BA pag. 2.02.0179). Die BA bestätigte die Übernahme des Verfahrens mit Schreiben vom 28. Januar 2021 (BA 2.02.0182 f.). A.10 Mit Schreiben vom 9. September 2021 richtete sich die Staatsanwaltschaft Win- terthur Unterland mit einer Gerichtsstandsanfrage betreffend Veruntreuung an die BA (BA pag. 2.02.0186), aufgrund derer die BA mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 die Übernahme dieses Verfahrens bestätigte (BA pag. 2.02.0214; 2.02.0216). Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 vereinigte die BA die Strafunter- suchung gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StGB in der Hand der BA (BA pag. 2.02.0220 f.) A.11 Am 14. Juni 2023 erliess die BA im Rahmen des bevorstehenden Verfahrensab- schlusses eine entsprechende Teileinstellungsverfügung wegen Veruntreuung, Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz (BA pag. 3.01.0005 ff.). Sie hielt darin ausdrücklich fest, dass über die Entschädigung und Genugtuung sowie über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung mit der Hauptsache entschieden werde (Ziff. 5 der Teilein- stellungsverfügung vom 14. Juni 2023; BA pag. 3.01.0012). A.12 Die BA erhob am 30. August 2023 Anklage gegen den Beschuldigten wegen qua- lifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), eventualiter wegen Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG), Förderung der Pros- titution (Art. 195 lit. c StGB), Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB), Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1 bis aStGB), Pornografie (Art. 197 Ziff. 4 StGB) sowie unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozi- alhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB; TPF pag. 25.100.001 ff.). A.13 Im Hinblick auf die erstinstanzliche Hauptverhandlung holte die Vorsitzende von Amtes wegen einen Strafregisterauszug über den Beschuldigten, Führungsbe- richte der Gefängnisse Z. und Y., einen Betreibungsregisterauszug über den Be- schuldigten sowie die den Beschuldigten betreffenden Steuerunterlagen ein (TPF pag. 25.250003 f.; 25.231.1.001 f.; 25.231.2.001 ff.; 25.231.3.001 ff.; 25.231.001 ff.; 25.231.7.001 ff.). Im Weiteren wurden diverse Akten des
6 - Strafverfahrens in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und Privatklä- gerschaft gegen F. (Verfahrensnummer des Obergerichts des Kantons Zürich: [...]), darunter insbesondere der Entscheid des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2023 betreffend Abweisung der von F. erhobenen Beschwerde in Strafsachen so- wie eine Rechtskraftbescheinigung des Entscheids des Obergerichts Zürich, I. Strafkammer, vom 9. Februar 2023, zu den Akten genommen (TPF pag. 25.262.1.002 ff.). A.14 Der ordnungsgemäss vorgeladene Beschuldigte blieb der Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) vom
7 - vollziehbar bei einer Probezeit von 4 Jahren, bestraft. Die ausgestandene Unter- suchungshaft von insgesamt 236 Tagen wurde vollständig, die Ersatzmassnah- men im Umfang von 60 Tagen auf den Vollzug der Freiheitsstrafe angerechnet. A. wurde für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen und die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. Im Übrigen wurde der Kanton Zürich als Vollzugskanton bestimmt und diverse Ge- genstände eingezogen. Der Schadenersatzanspruch der Privatklägerin wurde dem Grundsatz nach anerkannt. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wurde die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen. Weiter wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 6‘000.00 zzgl. 5% Zins ab 28. August 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen. Zuletzt regelte die Strafkammer die Kosten- und Entschädigungsfolgen. A.18 Mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 meldete der Beschuldigte gegen das vorlie- gende Urteil der Strafkammer Berufung an (TPF pag. 25.940.001). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Die Strafkammer übersandte am 6. Mai 2025 das begründete Urteil, eine Kopie der Berufungsanmeldung sowie die Akten an die Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) (CAR pag. 1.100.003). B.2 Mit Berufungserklärung vom 26. Mai 2025 erklärte der Beschuldigte die Beschrän- kung der Berufung auf die (Dispositiv-)Ziffer 4 (Landesverweisung) und beantragte das Absehen von einer Landesverweisung, eventualiter die Anordnung einer Lan- desverweisung von bloss 5 Jahren sowie das Absehen von deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (CAR pag. 1.100.0104). Weiter wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens beantragt (CAR pag. 1.104.0104). B.3 Am 27. Mai 2025 brachte die Vorsitzende die Berufungserklärung des Beschuldig- ten den übrigen Parteien zur Kenntnis und gab ihnen Gelegenheit, innert 20 Tagen einen (begründeten) Antrag auf Nichteintreten zu stellen sowie Anschlussberufung zu erklären. Gleichzeitig setzte sie den bisherigen amtlichen Verteidiger des Be- schuldigten, Rechtsanwalt Frauenfelder, auch für das Berufungsverfahren als amt- lichen Verteidiger ein (CAR. pag. 1.400.001 f.). B.4 Die BA gab mit Eingabe vom 12. Juni 2025 bekannt, sowohl auf die Beantragung eines Nichteintretens auf die Berufung als auch auf die Erhebung der Anschluss- berufung zu verzichten. Gleichzeitig gab die BA zu bedenken, dass der
8 - Beschuldigte noch nie gerichtlich einvernommen worden sei und dass bei der Be- urteilung der Landesverweisung der persönliche Eindruck des Beschuldigten eine wichtige Rolle spiele (CAR pag. 1.400.005). B.5 Die Privatklägerin erklärte am 23. Juni 2025 Anschlussberufung mit folgendem An- trag (CAR pag. 2.102.007 f.): «Beantragt wird, dass der Beschuldigte zu verpflichten sei, der Privatklägerin einen Schadenersatz in Höhe von Fr. 10’000.00 nebst 5% Zins seit dem 27. August 2019 zu bezahlen. Sodann sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine angemessene Genugtuung in Höhe von mindestens Fr. 15’000.00 nebst 5 % Zins seit dem 27. August 2019 zu bezahlen.» Gleichentags stellte die Privatklägerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsver- beiständung durch Rechtsanwältin Fuchs (CAR pag. 2.102.001 f.). B.6 Daraufhin ordnete die Vorsitzende am 24. Juni 2025 das mündliche Verfahren an und lud die Parteien ein, allfällige Beweisanträge bis am 15. Juli 2025 schriftlich zu stellen und zu begründen. Ebenfalls wurde die Privatklägerin dazu eingeladen, in- nert derselben Frist ihre Zivilklage zu begründen. Zudem wurde Rechtsanwältin Fuchs als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin im Berufungsverfah- ren ernannt (CAR. pag. 2.100.001 f.). Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden betreffend den Beschuldigten die Edition eines aktuellen Strafregisteraus- zugs, eines aktuellen Betreibungsregisterauszugs, der letzten Steuererklärung und der letzten Steuerveranlagungsverfügung sowie der aktuellen Migrationsakten veranlasst. Nachdem der Beschuldigte nach Unbekannt abgemeldet worden war (CAR pag. 2.201.001), forderte die Vorsitzende diesen zur Bekanntgabe eines Zu- stelldomizils gemäss Art. 87 Abs. 2 StPO auf. B.7 Der Verteidiger teilte am 28. Juni 2025 mit, dass seine Kanzlei als Zustelladresse des Beschuldigten fungieren werde und ersuchte für den Beschuldigten um Ge- währung des freien Geleits für die Berufungsverhandlung vom 13. August 2025 (CAR pag. 2.103.001 f.). B.8 Nachdem die BA keine Einwände gegen die Gewährung des freien Geleits an den Beschuldigten erhoben hatte, gewährte die Vorsitzende dieses dem Beschuldigten am 10. Juli 2025 für den Zeitraum vom 4. bis am 15. August 2025 (CAR pag. 4.600.001). Die Verteidigung bestätigte am 11. Juli 2025, mit dem Beschul- digten in Kontakt zu stehen und von diesem instruiert worden zu sein (CAR pag. 2.103.003).
9 - B.9 Am 13. August 2025 fand die Berufungsverhandlung am Sitz des Bundesstrafge- richts in Bellinzona statt, wobei der Beschuldigte der Berufungsverhandlung un- entschuldigt fernblieb (CAR pag. 5.100.001 ff.). B.10 Die Staatsanwältin des Bundes stellte anlässlich der Berufungsverhandlung vom
Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen
9.1. Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 69‘153.75 (inkl. MWST) entschädigt, unter Anrech- nung ausgerichteter Akontozahlungen. 9.2. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 10. 10.1. Rechtsanwältin Elke Fuchs wird für die unentgeltliche Verbeiständung von B. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 13‘574.15 (inkl. MWST) entschädigt. 10.2. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der unentgeltlichen Verbei- ständung der Privatklägerin Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben.
Ass-ID Gegenstand 12601 Verpackungsmaterial mit braunen Klebbändern 12602 Kunststoffsack opak 12603 Kunststoffsack weiss (1) verknotet 12604 Kunststoffsack transparent (1), verschweisst 12605 Klebestreifen transparent auf Tragtasche 12606 Klebestreifen transparent auf Tragtasche 101032 Minigripsack mit gewerblichem Emulsions-Sprengstoff, bestehend aus vorwiegend Ammoniumnitrat, sodann Mineralöl, Wasser und Glasholkugeln; total ca. 877 g 101033 Minigripsack mit gewerblichem Emulsions-Sprengstoff, bestehend aus vorwiegend Ammoniumnitrat, sodann Mineralöl, Wasser und Glasholkugeln; total ca. 750 g 101034 Sprengzünder mit Zeitstufenmarke 101035 Sprengzünder ohne Zeitstufenmarke 101039 Unterleibchen weiss, Grösse unbekannt, aus Plastiksack «HAPPY Birthday» 101040 T-Shirt schwarz, Grösse L, Marke BLAKLÄDER, Camion Transport, aus Plastiksack «HAPPY Birthday» 101041 Weisse Masse (1) (Rückstellmuster) Unterasservat aus Ass-ID 101032 101042 Weisse Masse (2) (Rückstellmuster) Unterasservat aus Ass-ID 101033
16 - schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Inte- ressen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Aus- länders am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Här- tefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verord- nung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprach- kompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindun- gen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.2; 6B_86/2024 vom 13. Septem- ber 2024 E. 3.2). 3.3 Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Auslän- ders auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 147 IV 453 E. 1.4.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.2.2; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2; 6B_265/2024 vom 21. Ok- tober 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren min- derjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). 3.4 Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und be- rufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung
17 - vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.3 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bun- desgerichts 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.4.1; 6B_86/2024 vom 13. September 2024 E. 3.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.2). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Aus- ländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbe- suchs in der Schweiz – in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Inte- resse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Här- tefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_86/2024 vom 13. September 2024 E. 3.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.2; 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.6). 3.5 Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Lan- desverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad errei- chen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Tä- ters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.8.1; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.3; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.1). 3.6 Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rah- men der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhält- nismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.3; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.1; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.3). Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die auf- enthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhü- tung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären
18 - Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.4; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.4). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung be- ziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interes- sen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.4; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.4). 3.7 Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "not- wendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimat- staat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die fami- liäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bin- dung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfron- tiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteile des Bundesgerichts 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.5; 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 2.5.3; 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.5). 3.8 Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr aus- serordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 7.4.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.5.1; 6B_1316/2023 vom
21 - Besitzes eines verbotenen Gegenstandes (StGB § 53, AntiDopG § 4 Abs. 1 Nr. 3, WaffG § 52 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 4) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je € 100.00 verurteilt (BA pag. 17-02-0011). Zuletzt wurde er am 9. Februar 2017 von der Staatsanwaltschaft Luzern wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 aWG zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 110.--, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jah- ren, sowie einer Busse von Fr. 1'500.-- verurteilt (CAR pag. 4.401.004). 4.2.2 Beurteilung des schweren Härtefalls 4.2.2.1 Der Beschuldigte verbrachte insgesamt über 20 Jahre in der Schweiz. Die prä- genden Jugendjahre verbrachte er jedoch nur teilweise in der Schweiz, da er im Alter von 9 Jahren nach Serbien zurückkehrte und erst kurz vor der Volljährigkeit zurück zu seinem Vater in die Schweiz migrierte (vgl. E. II.A.4.2.1.1). Entspre- chend wäre ihm aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer ein gewisses privates Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Dieses Interesse wird aller- dings stark relativiert. Indem der Beschuldigte die Schweiz nun von sich aus frei- willig verlassen hat und dadurch seine Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen erloschen ist (vgl. Art. 61 AIG; ferner E. II.A.4.2.1.6). Insofern bleibt eine Landesverweisung ohne Auswirkungen auf seinen Wohn- und Aufenthaltsort. Er wird durch eine Landesverweisung somit nicht zu einem Umzug gezwungen, denn seine Wohn- und Aufenthaltssituation bleibt durch die Landesverweisung unberührt und kann entsprechend auch keinen schweren persönlichen Härtefall begründen. Durch seine freiwillige Ausreise hat er vielmehr gezeigt, dass er nur noch ein geringes bzw. kein Interesse daran hat, in der Schweiz zu leben und zu arbeiten. Im Weiteren ist zu prüfen, in welchem Umfang der Beschuldigte von einer Landesverweisung betroffen ist, obwohl er keinen Wohnsitz bzw. Aufenthalt in der Schweiz hat. 4.2.2.2 Die Mutter und die Schwester des Beschuldigten leben noch immer in der Schweiz. Der Beschuldigte pflegt jedoch keine familiäre Beziehung mehr zu sei- ner Schwester. So gab diese an, keinen Kontakt mehr zu ihm zu haben und die gemeinsam bewohnte Wohnung durch Austausch der Schlösser zu ihrer eigenen gemacht zu haben. Wie die Beziehung des Beschuldigten zu seiner Mutter aus- sieht, bleibt unbekannt. Da die Mutter des Beschuldigten aber regelmässig nach Serbien reist (vgl. E. II.A.4.2.1.2), wird er die Beziehung zu ihr auch dort pflegen können. Nach dem Tod seiner vorherigen Partnerin gibt es keine Hinweise da- rauf, dass der Beschuldigte in einer neuen Partnerschaft lebt, die einen Bezug zur Schweiz aufweisen würde. Er ist familiär in der Schweiz nur sehr schwach verwurzelt und könnte seine familiären Beziehungen auch problemlos im Heimat- land Serbien pflegen. Somit ist er von einem Landesverweis auch familiär nur sehr schwach betroffen.
22 - 4.2.2.3 Zum Urteilszeitpunkt ist der Beschuldigte in der Schweiz beruflich nicht integriert. Er verfügt über keinen migrationsrechtlichen Titel, der es ihm erlauben würde, in der Schweiz zu arbeiten (vgl. E. II.A.4.2.1.6). Eine Landesverweisung hätte für ihn diesbezüglich in beruflicher Hinsicht keine Konsequenzen, weshalb er in die- sem Punkt nicht von einer Landesverweisung betroffen ist. Zudem hat er Schul- den in der Schweiz von rund Fr. 40'000.00 (vgl. E. II.A.4.2.1). Über die soziale Integration des Beschuldigten ist wenig bekannt. Mit dem Verlassen der Schweiz (vgl. E. II.A.4.2.1.6) hat er seine sozialen Beziehungen zur Schweiz wohl abge- brochen bzw. stark reduziert. Er wurde in der Schweiz bereits straffällig und hat auch in Deutschland und Frankreich je eine Vorstrafe (vgl. E. II.A.4.2.1.7). Auch diesbezüglich ist von einer eher geringen Integration und somit von einem gerin- gen Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz auszugehen. Daran vermögen auch die guten mündlichen Sprachkenntnisse des Beschuldigten (vgl. E. II.A.4.2.1.5) nichts zu ändern. 4.2.3 Die Wiedereingliederungs- und Resozialisierungschancen des Beschuldigten in Serbien sind intakt. Serbisch ist seine Muttersprache, er hat in Serbien die Schule besucht, eine Lehre als Koch absolviert und verfügt dort über ein familiäres Netz- werk. Dadurch ist er mit den dortigen Lebens- und Arbeitsverhältnissen vertraut (vgl. dazu BA pag. B02.02.001.0051). Er ist dort nach wie vor verwurzelt. Seine berufliche Ausbildung und Erfahrungen in Serbien (vgl. E. II.A.3.2.1.3) ermögli- chen es ihm, dort eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen bzw. aufrechtzuerhal- ten. Zudem kann er seinen Beruf als LKW-Fahrer auch in Serbien ausüben. Dass er in seiner Heimat wohl weniger vorteilhafte politische und wirtschaftliche Ver- hältnisse als in der Schweiz antreffen wird, ist als Folge seines kriminellen Ver- haltens hinzunehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_642/2016 vom 20. Juli 2017 E. 4.3; 2C_327/2015 vom 22. April 2016 E. 5.5; 2C_1029/2011 vom 10. April 2012 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Die Rückkehr des Beschuldigten in sein Hei- matland – sofern er sich nicht bereits dort befindet – bewirkt bei ihm keine per- sönliche Härte. 4.2.4 Eine Landesverweisung beeinträchtigt den Beschuldigten insgesamt nur gering- fügig. Demzufolge ist ihm nur ein geringes Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass er von sich aus die Schweiz verlassen hat, keine nennenswerten familiären Beziehungen zu hier wohnhaften Personen pflegt, weder beruflich noch sozial integriert ist und Schulden hat. Zu- dem hat er durch seine Abreise aus der Schweiz seinen migrationsrechtlichen Aufenthaltstitel verloren. Eine Wiedereingliederung des Beschuldigten in Serbien ist ohne weiteres möglich. Er verfügt dort über ein familiäres Netzwerk, seine Mutter reist oft nach Serbien, er ist aufgrund seines teilweisen Aufwachsens in Serbien mit der dortigen Sprache und Kultur vertraut und könnte ohne Weiteres dort beruflich tätig werden. An dieser Stelle kann deshalb das Fazit gezogen
23 - werden, dass die Landesverweisung beim Beschuldigten keinen schweren per- sönlichen Härtefall bewirkt, weshalb sich eine Interessensabwägung erübrigt. 4.3 Der Vollständigkeit halber und im Sinne einer Eventualbegründung ist festzuhal- ten, dass das öffentliche Interesse an der Landesverweisung des Beschuldigten sehr gross ist. Er wurde im vorliegenden Verfahren wegen mehrerer schwerwie- genden Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 47 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen verurteilt (vgl. E. I.A.18). Unter anderem konnte ihm nach- gewiesen werden, dass er sich als Mitglied der United Tribuns zur Verübung ei- nes Anschlags auf ein Fahrzeug Sprengstoff beschaffte, aufbewahrte und diesen weiterschuf (Urteil der Strafkammer SK.2023.35 vom 9. Oktober 2024, E. 2.3.5 und 2.3.6, auf welche Erwägungen verwiesen wird). Zudem hat er eine beträcht- liche Menge Kokain (87,5 Gramm Kokainmischung bzw. 52,5 Gramm reines Ko- kain) veräussert und sich damit der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) schuldig gemacht (Urteil SK.2023.35 vom 9. Oktober 2024, E. 2.1.3 und 2.1.4, auf welche Erwä- gungen verwiesen wird). Ebenso hat sich der Beschuldigte der Förderung der Prostitution schuldig gemacht (vgl. E. I.A.18). Diese Delikte zeigen, dass vom Beschuldigten eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung in der Schweiz ausgeht. Dies sich auch darin manifestiert, dass er bereits mehrfach (im In- und Ausland) mit der jeweils gültigen Waffengesetzgebung in Konflikt geraten ist (vgl. E. II.A.3.2.1.7). Es ist deshalb zu befürchten, dass der Beschuldigte auch in Zukunft Delikte verüben könnte, welche die öffentliche Si- cherheit und Ordnung der Schweiz erheblich gefährden. Selbst wenn dem Be- schuldigten ein rechtlich geschütztes Interesse am Verbleib in der Schweiz zu- gestanden würde, lägen keineswegs ausserordentliche Umstände vor, deren es angesichts des ausgefällten Strafmasses in Nachachtung der bundesgerichtli- chen «Zweijahresregel» bedürfte, um von der Landesverweisung abzusehen. Das öffentliche Interesse am Landesverweis überwiegt das private Interesse des Beschuldigten vorliegend deutlich. 4.4 Der Beschuldigte argumentiert ohne Erfolg, dass das Rückfallrisiko und somit das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung gering seien, da er eine Freiheits- strafe verbüssen müsse und von dieser nachhaltig beeindruckt sei. Ausländer- rechtlich genügt bei schweren Straftaten, wozu die vom Beschuldigten begange- nen Delikte zählen, bereits ein geringes Rückfallrisiko für eine Landesverweisung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_64/2024 vom 19. November 2024, E. 1.7; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024, E. 3.8.4, jeweils mit Hinweisen). Auch vorlie- gend verbleibt selbst nach Vollzug der Freiheitsstrafe ein Restrisiko, dass der Beschuldigte rückfällig werden wird. Seine mehrfachen Vorstrafen zeigen exemplarisch, dass er sich durch Strafen nicht von weiteren Delikten abhalten lässt. Daher ist zu befürchten, dass auch die zu vollziehende Freiheitsstrafe ihre
24 - Wirkung verfehlt. Aufgrund der Schwere der vom Beschuldigten begangenen De- likte und dem nach Vollzug der Freiheitsstrafe verbleibende Restrückfallrisiko überwiegt das öffentliche Interesse, ihn von der Schweiz fernzuhalten, sein pri- vates Interesse an einer Rückkehr und einem Aufenthalt in der Schweiz bei Wei- tem. 4.5 Im Ergebnis ist der Beschuldigte gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB des Landes zu verweisen.
28 - 1.3.4 Soweit die Privatklägerin Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend macht, mangelt es auch diesbezüglich an der notwendigen Konnexität zur Straf- tat, da sie ihren Ursprung nicht in einem widerrechtlichen Verhalten haben (DOLGE, BSK StPO, Art. 122 StPO, N. 70; MAUSBACH, Das Adhäsionsverfahren, Habil. Zürich, Bern 2023, S. 146). Gemäss DOLGE bestehe bei diesen Ansprü- chen kaum je Aussicht auf erfolgreiche Durchsetzung, da die dazu notwendige Substantiierung im Strafverfahren nur schwerlich erreicht werden könnte (DOLGE, BSK StPO, Art. 122 StPO, N. 70). 1.3.5 Im Ergebnis wäre auf die Schadenersatzforderung der Privatklägerin erstinstanz- lich nicht einzutreten gewesen. Da vorliegend nur die Privatklägerin den Ent- scheid der Vorinstanz über die Zivilforderung angefochten hat, bleibt es aufgrund von Art. 391 Abs. 3 StPO beim vorinstanzlichen Urteil, wonach die Schadener- satzforderung der Privatklägerin dem Grundsatz nach anzuerkennen und zur ge- nauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs auf den Zivilweg zu verweisen sind. 1.4 Im Sinne einer Eventualbegründung sei erwähnt, dass selbst wenn auf die Scha- denersatzforderung der Privatklägerin einzutreten gewesen wäre, die vorinstanz- liche Verweisung des Schadenersatzbegehrens der Privatklägerin zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs auf den Zivilweg auf- grund folgender Überlegungen zu Recht erfolgt wäre: 1.4.1 Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig auf- wendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Vorliegend wäre die Beurteilung der Zivilforderung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – in mehrfacher Hinsicht unverhältnismässig aufwendig: 1.4.2 Zunächst beruht die Höhe des von der Privatklägerin geltend gemachten Entgelts zugestandenermassen auf einer Schätzung bzw. Annäherung (TPF pag. 25.721.065, Ziff. 46; CAR pag. 5.200.008, Ziff. 4 und 7). Diese Schätzung ent- spricht nicht den Beweisanforderungen. Um die Zivilforderung beurteilen zu kön- nen, müsste der genaue Betrag bestimmt werden, den die Privatklägerin dem Beschuldigten bzw. F. übergeben hat. Doch auch eine Schadensschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR wäre mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden, etwa durch die Erhebung der Preise für Prostitutionsdienstleistungen. 1.4.3 Zudem bringt der Beschuldigte zu Recht vor, dass unklar bleibt, auf welchen Teil des Prostitutionserlöses der Privatklägerin sich die Vereinbarung über die Auftei- lung im Verhältnis 70:30 zwischen F. und dem Beschuldigten bezieht (CAR pag. 5.100.007). Die Aussagen von F. deuten darauf hin, dass sich der 30%-Anteil
29 - des Beschuldigten auf den 50 % Anteil bezieht, welche die Privatklägerin F. ab- gegeben haben soll (B02-02-002-0382). Diese Aussage erscheint plausibel, denn auch die Privatklägerin führt aus, dass sie in der Hälfte der Zeit in der Schweiz die Hälfte ihres Erwerbes habe behalten dürfen (B02-02-004-0150, Frage 94). Entsprechend wäre der Beschuldigte nur zur Hälfte wie von der Pri- vatklägerin behauptet bereichert bzw. schadenersatzpflichtig. Auch dieser Punkt wäre nur mit unverhältnismässigem Aufwand zu klären. 1.4.4 Im Übrigen wäre es erforderlich, genauer zu klären, ob sämtliche Freier die Pri- vatklägerin in bar bezahlt haben oder ob ihr mehrere Freier Geld vorschossen (vgl. die Ausführungen der Privatklägerin in CAR pag. 5.200.010, Ziff. 10, wonach der Freier G. der Privatklägerin die Kosten für ihre Reise in die Schweiz vorge- schossen hat, die sie dann abarbeiten musste). Denn nur bei einer Barzahlung hätte der Erlös an F. und den Beschuldigten abgeführt werden können, während die von Freiern getragenen Kosten der Privatklägerin nicht vom Beschuldigten zurückzuerstatten gewesen wären. 1.4.5 Weiter wäre zu klären, wie hoch der Schaden der Privatklägerin bzw. die Berei- cherung des Beschuldigten bzw. die Entreicherung der Privatklägerin ist. Unum- stritten ist, dass die vom Beschuldigten bzw. F. übernommenen Lebenskosten der Privatklägerin von Ersteren nicht zurückerstattet werden müssten (vgl. CAR pag. 5.200.010, Ziff. 10 [Privatklägerin] und 5.100.007 f. [Beschuldigter]). Die Höhe der vom Beschuldigten bzw. F. getragenen Lebenshaltungskosten bleibt allerdings umstritten. Die Privatklägerin veranschlagt Fr. 20.00 pro Tag für Essen und Zigaretten (vgl. CAR pag. 5.200.010, Ziff. 19). Auch wenn dieser Betrag nachvollziehbar ist (ähnlich die Verteidigung im Parteivortrag [CAR pag. 5.100.007]), blieben die weiteren vom Beschuldigten bzw. F. getragenen Lebens- haltungskosten der Privatklägerin ungeklärt. Dies betrifft insbesondere die Wohn- kosten der Privatklägerin in der Schweiz. Zwar lebte die Privatklägerin in der Schweiz in bescheidenen Verhältnissen (CAR pag. 5.200.010, Ziff. 10), doch auch diese Wohnkosten wären in angemessenem Umfang zu berücksichtigen. Zudem bleibt unklar, wie hoch die übrigen vom Beschuldigten bzw. F. getragenen Lebenshaltungskosten (Krankenversicherung, Kosmetika, Kommunikation, Transport etc.) der Privatklägerin sind. Es würde allerdings den Rahmen des vor- liegenden Strafverfahrens sprengen, diese Kosten zu bestimmen. 1.4.6 Es blieb auch unklar und wäre nur mit weiteren Beweismassnahmen zu klären, ob die Privatklägerin die von ihr beanstandeten Verträge (bspw. den Mietvertrag mit F.) innert der einjährigen Anfechtungsfrist (Art. 31 OR) angefochten hat (zur Notwendigkeit der Behauptung der Anfechtung eines Vertrages selbst im Adhä- sionsverfahren vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1160/2014 vom 19. August 2015 E. 8.4).
30 - 1.4.7 Weiter kann die Privatklägerin aus dem von ihr zitierten Urteil des EGMR Krach- unova gegen Bulgarien (CAR pag. 5.200.012, Ziff. 17) in casu nichts Wesentli- ches ableiten. In diesem Urteil hält der EGMR fest, dass Art 4 EMRK eine positive Verpflichtung seitens der Mitgliedstaaten umfasst, es Opfern von Menschenhan- del zu ermöglichen, von ihren Menschenhändlern Entschädigung für entgangene Einkünfte zu verlangen (Krachunova vs. Bulgarien, Urteil vom 28.11.2023, Kam- mer III, 18269/18, Ziff. 177). Das Schweizer Rechtssystem trägt diesem Umstand genügend Rechnung, indem es der Privatklägerin nach wie vor offensteht, vom Beschuldigten im Rahmen eines Zivilprozesses Schadenersatz zu verlangen. Zudem sieht auch die ZPO die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege vor (Art. 117 ff. ZPO). Die von der Privatklägerin genannten prozessualen Risiken (CAR pag. 5.200.013, Ziff. 19 [fehlende Instruktion durch die Klientin; keine Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege]) ändern nichts an dieser Möglichkeit, sondern sind inhärenter Bestandteil jedes Zivilprozesses. Bei einer falschen Rechtsanwendung seitens des Zivilgerichts im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege stünden der Privatklägerin selbstredend die nämlichen Rechtsmit- tel zu. Zudem ist der von der Privatklägerin zitierte GRETA Bericht (https://rm.coe.int/14th-general-report-of-greta-prems-067125-gbr-2578-14th- general-report/1680b638e3) keine verbindliche Rechtsquelle und daher nicht massgeblich. 1.4.8 Die soeben genannten Punkte zu klären, würde den Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens sprengen. Sofern auf das Schadenersatzbegehren der Privatklä- gerin einzutreten gewesen wäre, hätte die Vorinstanz dieses zu Recht dem Grundsatz nach anerkannt und zur Feststellung der Schadenshöhe bzw. der Ent- reicherung der Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 3 StPO).
31 - Genugtuung von der Opferhilfe bezahlt werde, sei die Kaufkraftbereinigung im Dispositiv zu berücksichtigen (CAR pag. 5.200.020, Ziff. 36 ff.). 2.2 Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin Fr. 6'000.00 zzgl. 5 % Zins ab 28. August 2019 als Genugtuung zu bezahlen und wies ihr Begehren im Mehrbetrag ab (Urteil SK.2023.35 Dispositiv Ziffer 7.2), was seitens des Beschuldigten unangefochten blieb und somit in zivilrechtlicher Hinsicht als anerkannt gilt. 2.3 Bezüglich der theoretischen Ausführungen kann auf die einschlägigen Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil SK.2023.35 E. 7.1.4 ff.). 2.4 Die Privatklägerin wurde vom Beschuldigten und der Mittäterin F. während rund eines Monats bei der Ausübung der Prostitution in verschiedener Hinsicht mani- puliert und drangsaliert. Dadurch wurde ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verletzt. Dies stellt eine schwere Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR dar. Da auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 OR erfüllt sind, ist der Privatklägerin eine Genugtuung zuzusprechen. Es wiegt schwer, dass die Ausgestaltung ihrer Prostitutionstätigkeit nicht von ihr selbst, sondern vom Beschuldigten und der Mittäterin bestimmt wurde. Sie be- stimmten für die Privatklägerin insbesondere die Anzahl der Freier, die anzubie- tenden Dienstleistungen sowie die Ausübung der Tätigkeit während der Menst- ruation und trotz der diesbezüglichen Schmerzen. Die Vorgaben, die ihr gemacht wurden, gingen weit über „Hilfestellungen” aufgrund ihrer mangelnden Kennt- nisse im Bereich der Prostitution und der hiesigen Verhältnisse hinaus. Dass eine derartige Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung schwere Traumafolgen hinterlässt, steht ausser Frage (vgl. die unangefochtenen und korrekten Erwä- gungen, auf welche verwiesen werden kann: Urteil SK.2023.35 E. 7.3.2). 2.5 In Würdigung der gesamten Umstände erweist sich die Zusprechung einer Ge- nugtuung von Fr. 20'000.00 zzgl. Zins von 5 % als angemessen. Da die Privat- klägerin in Ungarn lebt, ist dieser Betrag kaufkraftbereinigt um 40% zu reduzie- ren. Auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (vgl. Urteil SK.2023.35 E. 7.3.3). Im Ergebnis erweist sich eine kaufkraftbereinigte Genugtuung von Fr. 12'000.00 zugunsten der Privatklägerin für die von ihr erlittene immaterielle Unbill angemessen. 2.6 Das Obergericht Zürich hat der Privatklägerin für denselben Sachverhalt zulasten von F. bereits eine Genugtuung von Fr. 6'000.00 zugesprochen (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich [...], Dispositiv Ziff. 5.b), was zu berücksichtigen ist. Grund- sätzlich würden F. und der Beschuldigte aufgrund von Art. 50 OR solidarisch für die gesamte Genugtuung haften. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die
32 - Forderung nur einmal bezahlt werden soll, damit es nicht zu einer Überzahlung kommt (BREHM, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41-61 OR, 5. Aufl., Bern 2021, Art. 50, N. 37). Die vom Obergericht Zürich und dem vorliegenden Verfahren zugesprochene Ge- nugtuung sind somit miteinander zu koordinieren. Wie die Privatklägerin richtig vermutet, wird letztlich wohl die Opferhilfe die zugesprochene Genugtuung be- zahlen, da diese beim Beschuldigten aller Voraussicht nach nicht erhältlich ge- macht werden kann (CAR pag. 5.200.028, Ziff. 39; vgl. Art. 22 ff. OHG). Dasselbe gilt wohl auch für F.. Würde der Privatklägerin durch dieses Urteil die ganze Ge- nugtuung von Fr. 12'000.00 zugesprochen, käme es aufgrund des bereits rechts- kräftigen Urteils des Obergerichts Zürich [...], in dem F. zur Bezahlung einer Ge- nugtuung von Fr. 6'000.00 verurteilt wurde, in diesem Umfang zu einer Überzah- lung. Um dies zu verhindern, wäre die Opferhilfe Zürich basierend auf bereits erfolgten Teilzahlungen zu einer Reduzierung der Genugtuung um Fr. 6'000.00 berechtigt und verpflichtet. Die Opferhilfe Zürich ist dazu aber nicht in der Lage, da es ihr am sonst bei der Solidarität üblichen sachlichen Bezug zur Forderung fehlt. So hat sie insbesondere keine Kenntnis von der Forderung, dem Entste- hungsgrund, Mithaftenden oder bereits erfolgten (teilweisen) Tilgungen. Auf- grund von Art. 10 Abs. 1 OHG kann sie auch keine solche selbstständig erlangen. Es bliebe der Opferhilfe somit nichts anderes übrig, als eine nicht vorgesehene Überzahlung zu leisten. Um dies zu vermeiden, ist es in der vorliegenden Kons- tellation angebracht, die von F. an die Privatklägerin zu bezahlende Genugtuung (Fr. 6'000.00) von der angemessenen, durch den Beschuldigten an die Privatklä- gerin zu bezahlende Genugtuung (Fr. 12'000.00) abzuziehen. Durch die Bezah- lung der Genugtuungen durch die Opferhilfe ist die Privatklägerin finanziell inso- weit gleichgestellt, wie wenn der Beschuldigte zur Bezahlung der ganzen Genug- tuung (Fr. 12'000.00) verurteilt würde. Diese Lösung drängt sich für den vorliegenden Fall umso mehr auf, als die Pri- vatklägerin sich nicht dazu äussert, ob sie die gesamte Genugtuungssumme oder nur den auf den Beschuldigten entfallenden Anteil verlangt. Bezüglich des Scha- denersatzes lässt die Privatklägerin ausführen, dass sie nur den auf den Beschul- digten entfallenden Anteil – trotz bestehender Solidarität mit F. – geltend mache (CAR pag. 5.200.022, Ziff. 20). Es wird entsprechend davon ausgegangen, dass dieselbe Auffassung auch für die Genugtuungsforderung gilt. Nachdem das Obergericht Zürich rechtskräftig festgestellt hat, dass F. der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 6'000.00 schuldet, verbleibt von der angemessenen Genug- tuung zugunsten der Privatklägerin einen Anteil des Beschuldigten von Fr. 6'000.00. Würde der Privatklägerin der volle Betrag von Fr. 12'000.00 zuge- sprochen, hätte sie zusammen mit dem Entscheid des Obergerichts Zürich [...] definitive Rechtsöffnungstitel (Art. 80 Abs. 1 SchKG) im Betrag von Fr. 18'000.00. Entsprechend könnte sie die Zwangsvollstreckung für eine zu hohe Summe
33 - verlangen, was zu einer unzulässigen Überzahlung führen könnte. Im Ergebnis hat der Beschuldigte der Privatklägerin somit eine Genugtuung von Fr. 6'000.00 nebst 5% Zins seit dem 28. August 2019 zu bezahlen. III. Kosten und Entschädigungen
9.1. Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 69‘153.75 (inkl. MWST) entschädigt, unter Anrech- nung ausgerichteter Akontozahlungen. 9.2. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Ass-ID Gegenstand 12564 1 Mobiltelefon Apple iPhone 6s mit schwarzer Schutzhülle 12594 1 Sprengmittelsicherung (Plastiksack «POLIZEI-Spurensicherung») 12595 1 Klebstreifen, transparent auf Tragtasche 12596 1 Tragtasche “HAPPY Birthday” 12597 Kunststofffolie HDPE 12598 Kunststoffsack transparent (2), verschweisst 12599 Kunststoffsack weiss (2) verknotet 12600 Pyrot/grün ab Tragtasche 12601 Verpackungsmaterial mit braunen Klebbändern 12602 Kunststoffsack opak 12603 Kunststoffsack weiss (1) verknotet 12604 Kunststoffsack transparent (1), verschweisst 12605 Klebestreifen transparent auf Tragtasche 12606 Klebestreifen transparent auf Tragtasche 101032 Minigripsack mit gewerblichem Emulsions-Sprengstoff, bestehend aus vorwiegend Ammoniumnitrat, sodann Mineralöl, Wasser und Glasholkugeln; total ca. 877 g 101033 Minigripsack mit gewerblichem Emulsions-Sprengstoff, bestehend aus vorwiegend Ammoniumnitrat, sodann Mineralöl, Wasser und Glasholkugeln; total ca. 750 g 101034 Sprengzünder mit Zeitstufenmarke 101035 Sprengzünder ohne Zeitstufenmarke 101039 Unterleibchen weiss, Grösse unbekannt, aus Plastiksack «HAPPY Birthday» 101040 T-Shirt schwarz, Grösse L, Marke BLAKLÄDER, Camion Transport, aus Plastiksack «HAPPY Birthday» 101041 Weisse Masse (1) (Rückstellmuster) Unterasservat aus Ass-ID 101032 101042 Weisse Masse (2) (Rückstellmuster) Unterasservat aus Ass-ID 101033
10.1. Rechtsanwältin Elke Fuchs wird für die unentgeltliche Verbeiständung von B. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 13‘574.15 (inkl. MWST) entschädigt. 10.2. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der unentgeltlichen Verbei- ständung der Privatklägerin Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben. II. Neues Urteil
2.1. Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder wird für die amtliche Verteidigung von A. im Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 5‘059.65 (inkl. Ausla- gen und MWST) entschädigt. 2.2. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidi- gung vollumfänglich Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben.
3.1. Rechtsanwältin Elke Fuchs wird für die unentgeltliche Verbeiständung von B. im Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 5‘996.15 (inkl. Ausla- gen und MWST) entschädigt. 3.2. Diese Kosten werden ohne Rückzahlungspflicht auf die Staatskassen genom- men. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Andrea Blum Luzius Kaufmann
Zustellung im Dispositiv an:
Bundesanwaltschaft, Frau Sabrina Beyeler, Staatsanwältin des Bundes (Einschreiben mit Kurzbegründung)
Herrn Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten A. (Einschreiben mit Kurzbegründung)
Frau Rechtsanwältin Elke Fuchs, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B. (Einschreiben mit Kurzbegründung)
Justizvollzugsbehörde des Kantons Zürich (Einschreiben)
Migrationsamt des Kantons Zürich (Einschreiben)
Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie; brevi manu) Zustellung in vollständiger Ausfertigung an:
Bundesanwaltschaft, Frau Sabrina Beyeler, Staatsanwältin des Bundes (Gerichtsur- kunde)
Herrn Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten A. (Gerichtsurkunde)
Frau Rechtsanwältin Elke Fuchs, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B. (Gerichtsurkunde)
Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie; brevi manu)
39 - Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug)
Justizvollzugsbehörde des Kantons Zürich
Migrationsamt des Kantons Zürich (Art. 82 Abs. 1 Verordnung über Zulassung, Auf- enthalt und Erwerbstätigkeit; VZAE)
Bundesamt für Polizei (Art. 20 Vorläuferstoffgesetz sowie Art. 4 der Mitteilungsverord- nung)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 7. Oktober 2025