Beschluss vom 13 . Januar 2026
Berufungskammer
Besetzung
Richter Andrea Blum, Vorsitzende
Beatrice Kolvodouris Janett und Brigitte Stump Wendt
Gerichtsschreiber Luzius Kaufmann
Parteien
B., niederländischer Staatsangehöriger, amtlich vertei-
digt durch Rechtsanwältin Dominique Jud
Berufungsführer / Beschuldigter
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwäl-
tin des Bundes Simone Meyer-Burger
Berufungsgegnerin / Anklagebehörde
Gegenstand
Berufung von B. vom 5. Mai 2025 gegen das Urteil der
Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.66 vom
23. April 2025
Abtrennung vom Hauptverfahren / Abschreibung zu-
folge Berufungsverzichts
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CA.2026.2
- Mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.66 vom 23. April
2025 wurden B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dominique Jud sowie
vier weitere Beschuldigte zur Hauptsache vom Vorwurf der Gefährdung durch
Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB)
freigesprochen. Dagegen wurden sie, neben teilweise anderen Delikten, des Her-
stellens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 1 StGB) und des
Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226
Abs. 2 StGB) schuldig gesprochen und bestraft. Die Strafkammer regelte im sel-
ben Urteil die Nebenfolgen des Urteils sowie die Kosten- und Entschädigungsfol-
gen und sprach den amtlichen Verteidigern Entschädigungen für ihre Aufwen-
dungen im Untersuchungs- und Gerichtsverfahren zu.
- Gegen dieses Urteil meldeten am 25. April 2025 die Bundesanwaltschaft (nach-
folgend: BA) (SK pag. 20.940.001), am 2. Mai 2025 D. (SK. pag. 20.940.005) und
am 5. Mai 2025 B. (SK pag. 20.940.006) Berufung an. Zudem meldeten am 28.
April 2025 Rechtsanwältin Yvonne Thomet (SK pag. 20.940.004) und am 2. Mai
2025 Rechtsanwalt Thomas Held (SK pag. 20.940.005) jeweils im eigenen Na-
men Berufung gegen den sie jeweils betreffenden Entschädigungsentscheid der
Strafkammer an.
- Das schriftlich begründete Urteil SK.2024.66 wurde am 16. Dezember 2025 ver-
sandt und am Folgetag von sämtlichen berufungsanmeldenden Parteien entge-
gengenommen (SK pag. 20.930.0127 ff.). Gleichentags wurde das Urteil der
Strafkammer samt Akten der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts über-
mittelt (CAR pag. 1.100.0131 f.) und fortan unter der Geschäftsnummer
CA.2025.39 geführt.
- B. erklärte mit Schreiben vom 7. Januar 2026 den Rückzug seiner Berufungsan-
meldung (CAR pag. 1.100.145 ff.).
- Mit Eingabe vom 6. Januar 2026 erklärte Rechtsanwalt Thomas Held für den Be-
schuldigten D. Berufung, wie auch in eigenem Namen gegen den ihn betreffen-
den Entschädigungsentscheid der Strafkammer (CAR pag. 1.100.139).
B. Erwägungen
- Verfahrensabtrennung
Die Gerichte können Strafverfahren aus sachlichen Gründen trennen oder verei-
nen (Art. 30 StPO). Im vorliegenden Fall hat B. seine Berufungsanmeldung nach
Übermittlung der Akten an die Berufungskammer zurück-gezogen (vgl. E. 4).
- 3 -
Hingegen haben Rechtsanwalt Thomas Held und D. an ihren angemeldeten Be-
rufungen festgehalten und entsprechende Berufungserklärungen eingereicht
(vgl. E. 5). Es rechtfertigt sich daher, das von B. initiierte Berufungsverfahren vom
Hauptverfahren CA.2025.39 abzutrennen, sodass ersteres zum Abschluss ge-
bracht werden kann. Das von B. initiierte Berufungsverfahren wird somit vom
Hauptberufungsverfahren unter der Geschäftsnummer CA.2025.39 abgetrennt
und unter der Geschäftsnummer CA.2026.2 weitergeführt.
- Verzicht auf Berufungserklärung
Gemäss der Rechtsprechung der Berufungskammer kann die Berufungsanmel-
dung nur zurückgezogen werden, solange die Verfahrensleitung noch bei der
Strafkammer liegt und das begründete Urteil den Parteien und der Vorinstanz
noch nicht zugestellt bzw. übermittelt worden ist. Zeitlich später eingehende
«Rückzugserklärungen» sind als Verzicht auf die Einreichung einer Berufungs-
erklärung auszulegen und entgegenzunehmen (TPF 2020 55 S. 57; Beschluss
der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CN.2021.13 vom 11. November
2021 E. I./4). Da B. seine Berufungsanmeldung erst nach Übergang der Verfah-
rensleitung auf die Berufungskammer zurückgezogen hat (vgl. E. 4), ist das Be-
rufungsverfahren als durch Verzicht auf die Einreichung einer Berufungserklä-
rung erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.
- Für die Feststellung der Teilrechtskraft des Urteils der Strafkammer des Bun-
desstrafgerichts SK.2024.66 vom 23. April 2025 wird auf das Urteil der Beru-
fungskammer CA.2026.1 vom 13. Januar 2026 verwiesen.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen
4.1 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, die ein
Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Verzicht auf ein Rechtsmit-
tel kommt einem Rückzug gleich (J
OSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar,
- Aufl. 2023, Art. 428 StPO N. 3). Ausgangsgemäss ist die auf Fr. 200.00 fest-
zusetzenden Minimalgebühr B. vollumfänglich aufzuerlegen.
4.2 Rechtsanwältin Jud macht folgende Aufwände geltend, die sie als amtliche Ver-
teidigerin von B. entschädigt haben will:
- Mai 2025 Berufungsanmeldung 0.15 h Fr. 34.50
- Mai 2025 Schreiben Bundesstrafgericht (akonto) 0.17 h Fr. 39.10
- Dezember 2025 Eingang diverse Unterlagen
Bundesstrafgericht
0.2 h Fr. 46.00
- Dezember 2025 Urteilslektüre, Lektüre Protokoll 2.70 h Fr. 621.00
- Januar 2025 Telefon RA Held 0.50 h Fr. 115.00
- Januar 2026 Telefon mit Klientschaft 0.17 h Fr. 39.10
- Januar 2026 Berufungsrückzug 0.12 h Fr. 27.60
Mit Ausnahme des Schreibens an die Strafkammer vom 21. Mai 2025 (0.17 h)
und des Telefons mit RA Held vom 6. Januar 2025 (0.5 h) erweist sich der von
Rechtsanwältin Jud geltend gemachte Aufwand zur Verteidigung des Beschul-
digten B. im Umfang von 3.34 Stunden als angemessen. Er ist ausgewiesen und
entsprechend zu entschädigen. Unter Berücksichtigung einer Mehrwertsteuer
von 8.1 % ist Rechtsanwältin Jud für die amtliche Verteidigung von B. im Beru-
fungsverfahren mit Fr. 830.45 (3.34 Stunden à Fr. 230.00 = Fr. 768.20 plus 8.1
% MWSt) zu entschädigen. B. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft diese Ent-
schädigung vollständig zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält-
nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 5 -
Die Berufungskammer beschliesst:
- Das von B. gegen das Urteil der Strafkammer SK.2024.66 vom 23. April 2025
initiierte Berufungsverfahren wird vom Hauptberufungsverfahren CA.2025.39 ab-
getrennt und fortan unter der Geschäftsnummer CA.2026.2 geführt.
- Das Berufungsverfahren CA.2026.2 wird zufolge Verzichts auf die Einreichung
einer Berufungserklärung als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.00 wird B. auferlegt.
4.1. Rechtsanwältin Dominique Jud wird für die amtliche Verteidigung von B. im Beru-
fungsverfahren von der Eidgenossenschaft mit Fr. 830.45 (inkl. Auslagen und
MWST) entschädigt.
4.2. B. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung
im Berufungsverfahren in vollem Umfang Ersatz zu leisten, sobald es seine wirt-
schaftlichen Verhältnisse erlauben.
Im Namen der Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Andrea Blum Luzius Kaufmann
- 6 -
Zustellung in vollständiger Ausfertigung an (Gerichtsurkunde):
− Bundesanwaltschaft, Frau Simone Meyer-Burger, Staatsanwältin des Bundes
− Frau Rechtsanwältin Dominique Jud
− Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie; brevi manu)
Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an:
- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in
Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits-
voraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu-
reichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt-
ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 15. Januar 2026