Beschluss vom 4. Februar 2026
Berufungskammer
Besetzung
Richterin Brigitte Stump Wendt, Vorsitzende
Richterin Andrea Blum
Richter Olivier Thormann
Gerichtsschreiber Luzius Kaufmann
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin
des Bundes Simone Meyer-Burger,
Berufungsführerin / Anklagebehörde
gegen
-
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Fatih
Aslantas,
Berufungsgegnerin / Beschuldigte
-
B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Tobias
Regli,
Berufungsgegner / Beschuldigter
Gegenstand
Berufungsanmeldung vom 3. Dezember 2025 gegen
das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
SK.2025.14 vom 27. November 2025
Abschreibung zufolge Berufungsverzichts
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: C A . 20 26. 4
- 2 -
Die Berufungskammer erwägt:
- Mit Urteil SK.2025.14 vom 27. November 2025 sprach die Strafkammer des Bun-
desstrafgerichts A. vom Vorwurf der fahrlässigen Widerhandlung gegen das
Kriegsmaterialgesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 KMG) und der Widerhand-
lung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. c GKG) frei. Weiter stellte
sie das Verfahren gegen B. betreffend den Vorwurf der mehrfachen fahrlässigen
Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs.
3 KMG) ein und sprach ihn vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen
das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. c GKG) frei. Daneben regelte sie die
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
- Gegen das schriftlich eröffnete Urteil meldete die Bundesanwaltschaft am 3. De-
zember 2025 Berufung an (SK pag. 4.940.001 f.). Die schriftliche Urteilsbegrün-
dung wurde der Bundesanwaltschaft am 28. Januar 2026 zugestellt (CAR pag.
pag. 1.100.044). Mit Eingabe vom 2. Februar 2026 erklärte die Bundesanwalt-
schaft, dass auf die Einreichung einer Berufungserklärung verzichtet werde (CAR
pag. 1.300.001). Das Berufungsverfahren CA.2026.4 ist aufgrund des Verzichts
auf die Einreichung einer Berufungserklärung als erledigt von der Geschäftskon-
trolle abzuschreiben. Demgemäss ist festzustellen, dass das Urteil der Strafkam-
mer des Bundesstrafgerichts SK.2025.14 vom 27. November 2025 per Ent-
scheiddatum in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
StPO).
- Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, die ein
Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Verzicht auf ein Rechtsmit-
tel kommt einem Rückzug gleich. Unterliegt die Bundesanwaltschaft, sind die
Kosten von der Eidgenossenschaft zu tragen (JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxis-
kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 428 StPO N. 3). Ausgangsgemäss sind die auf
Fr. 200.00 festzusetzenden Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staats-
kasse zu nehmen. Den Beschuldigten ist aus dem Berufungsverfahren kein er-
kennbarer Aufwand entstanden, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zu-
steht.
- 3 -
Die Berufungskammer beschliesst:
- Das Berufungsverfahren CA.2026.4 wird zufolge Verzichts auf die Einreichung
einer Berufungserklärung als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
SK.2025.14 vom 27. November 2025 per Entscheiddatum in Rechtskraft erwach-
sen ist.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.00 wird auf die Staatskasse genommen.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Im Namen der Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Brigitte Stump Wendt Luzius Kaufmann
Zustellung in vollständiger Ausfertigung an (Gerichtsurkunde):
− Bundesanwaltschaft, Frau Simone Meyer-Burger, Staatsanwältin des Bundes
− Herrn Rechtsanwalt Fatih Aslantas
− Herrn Rechtsanwalt Tobias Regli
− Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie; brevi manu)
Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an:
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in
Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits-
voraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu-
reichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt-
ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.