Beschluss vom 17. Oktober 2022
Berufungskammer
Besetzung
Richterinnen Brigitte Stump Wendt, Vorsitzende,
Barbara Loppacher und Petra Venetz,
Gerichtsschreiber Franz Aschwanden
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch den a.o.
Staatsanwalt des Bundes Daniel Vögeli,
Berufungsführerin / Berufungsgegnerin / Anklagebehörde
und als Privatklägerschaft:
- C. AG, vertreten durch Rechtsanwalt
Thomas Spren-
ger,
Berufungsführerin / Berufungsgegnerin /
Anschlussberufungsgegnerin
-
BANK D. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas
Bättig,
Berufungsgegnerin
-
BANK E. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan
Erbe,
Berufungsgegnerin
-
BANK F. SA, vertreten durch Rechtsanwalt Reto
Marbacher,
Berufungsgegnerin / Anschlussberufungsführerin
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CN.2022.13
Hauptgeschäftsnummer: C A .2021. 18
-
G. AG IN LIQUIDATION, vertreten durch H. AG,
Berufungsführerin / Berufungsgegnerin
-
I. AG IN LIQUIDATION, vertreten durch H. AG
Berufungsgegnerin
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Rainer L. Frin-
geli,
Berufungsführerin / Berufungsgegnerin /
Anschlussberufungsgegnerin / Beschuldigte
Als Drittbetroffene:
-
J., vertreten durch Rechtsanwältin Vera Delnon,
Berufungsgegner
-
K. AG, vertreten durch Rechtsanwältin Vera Del-
non,
Berufungsgegnerin
-
L.,
Berufungsführer / Berufungsgegner
-
M.,
Berufungsgegner
-
N. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Alex Ertl,
Berufungsführerin / Berufungsgegnerin /
Anschlussberufungsgegnerin
-
O. SA, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Ro-
mann,
Berufungsgegnerin
-
P. SA, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Dörig,
Berufungsgegnerin
Mehrfache Urkundenfälschung, gewerbsmässiger Betrug,
eventualiter mehrfache Veruntreuung, subeventualiter
qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, Misswirt-
schaft, gewerbsmässige Geldwäscherei
Berufungen (je teilweise) der Bundesanwaltschaft vom
15. Oktober 2022, von A., L., der C. AG, N. AG und G.
AG in Liquidation je vom 19. Oktober 2021; sowie An-
schlussberufungen (je teilweise) der P. SA vom 15. No-
vember 2021, der Bank F. SA vom 16.
November 2021
und der O. SA vom 18. November 2021 gegen das Ur-
teil der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
SK.2020.57 vom 30. August 2021
Anträge der C. AG vom 11. Oktober 2022 und der Bun-
desanwaltschaft vom 12. Oktober 2022
, die Sistierung
des Berufungsverfahrens CA.2021.18 sei in Wiederer-
wägung des Sistierungsbeschlusses der Berufungskam-
mer des Bundesstrafgerichts CN.2022.10 vom 3. Okto-
ber 2022 aufzuheben
Auszug aus der Prozessgeschichte
- Im Rahmen des laufenden Berufungsverfahrens CA.2021.18 bezog sich die
- AG mit Eingabe vom 15. August 2022 auf die Verfügungen der Vorsitzenden
der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer)
vom 7. Juni 2022, mit welcher eine Fristerstreckung bis zum 15. August 2022 ge-
währt worden sei, und vom 19. Juli 2022. Die N. AG beantragte «erneut» und mit
Verweis auf ihre «Eingabe vom 30. Mai 2022 die Sistierung des Verfahrens», bis
über ihr en Antrag auf Ausrichtung eines vorläufigen Betrags, eventualiter der Ge-
währung der amtlichen Verteidigung, subeventualiter der Erteilung der unentgelt-
lichen Rechtspflege höchstrichterlich entschieden worden sei (vgl. CAR pag.
3.103.052).
B. Mit Eingabe vom 29. August 2022 (CAR pag. 10.103.45 ff.) reichte die N. AG beim
Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen gegen die prozessleitende Verfügung
der Vorsitzenden der Berufungskammer CA.2021.18 vom 19. Juli 2022 (CAR
pag. 10.103.018 ff.) ein und stellte folgende Anträge:
1.
Es sei die prozessleitende Verfügung der Berufungskammer des Bundesstrafge-
richts vom 19. Juli 2022 (CA.2021.18) aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen,
die Anträge der Beschwerdeführerin gutzuheissen.
- Eventualiter sei die prozessleitende Verfügung der Berufungskammer des Bundes-
strafgerichts vom 19. Juli 2022 (CA.2021.18) aufzuheben und die Sache zur Neu-
beurteilung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts zurückzuweisen.
- Subeventualiter sei die Anklageschrift zur Nachbesserung an die Bundesanwalt-
schaft zurückzuweisen.
- Es sei der Beschwerdeführerin die ab Mandatsübernahme integrale unentgeltliche
Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht
unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ge-
währen.
- Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin
(inkl. MwSt.). (CAR pag. 10.103.046)
C. Mit Eingangsanzeige vom 1. September 2022 (CAR pag. 10.103.043) orientierte
das Bundesgericht die Berufungskammer über die erwähnte Beschwerde der
N. AG vom 29. August 2022. Mit Verfügung vom 2. September 2022 setzte das
Bundesgericht der Berufungskammer Frist bis 23. September 2022 zur Beant-
wortung der Beschwerde und des Gesuchs um aufschiebende Wirkung gemäss
Art. 102 und 103 Bundesgerichtsgesetz (BGG; CAR pag. 10.103.044 ff.). Mit Ein-
gabe vom 9. September 2022 reichte die Vorsitzende der Berufungskammer beim
Bundesgericht eine entsprechende Stellungnahme ein (CAR pag. 10.103.086-094).
D. Mit Verfügung des Bundesgerichts 1B_455/2022 vom 28. September 2022 (Ein-
gang bei der Berufungskammer: 4. Oktober 2022; CAR pag. 10.103.100 ff.) wies
das Bundesgericht das Gesuch der N. AG vom 29. August 2022 um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung ab.
E. Mit Beschluss der Berufungskammer CN.2022.10 vom 3. Oktober 2022 (CA pag.
10.104.001 ff.) wurde das Berufungsverfahren CA.2021.18 bis zum Abschluss
des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens 1B_455/2022 sistiert.
F. Die C. AG stellte mit Eingabe vom 11. Oktober 2022 (CAR pag. 10.104.022 ff.)
folgende Anträge:
- Die Sistierung des Verfahrens sei in Wiedererwägung des Beschlusses vom 3. Ok-
tober 2022 aufzuheben.
- Der Entscheid betreffend Aufhebung der Sistierung sei den Parteien bis spätestens
am 21. Oktober 2022 zu eröffnen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der N. AG.
G. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) schloss sich mit Eingabe vom 12. Ok-
tober 2022 (CAR pag. 10.104.032 f.) den Anträgen und Begründungen der C. AG
- 5 -
vom 11. Oktober 2022 vollumfänglich an. Zudem stellte die BA «unabhängig vom
kommenden Entscheid» der Berufungskammer über die Aufhebung der Sistie-
rung folgende Anträge:
- Es sei nächstens und unabhängig von der Frage der Sistierung mit der Termin-
suche für die Festlegung des mit den Parteien abzusprechenden Termins für die
Berufungsverhandlung zu beginnen.
- Unter Kostenfolge.
Die Berufungskammer erwägt:
- Die Sistierung eines Rechtsmittel- bzw. Berufungsverfahrens ist in der Strafpro-
zessordnung nicht direkt geregelt. Als analog anwendbare Bestimmung kommt
einerseits Art. 329 Abs. 2 (i.V.m. Art. 379) StPO in Betracht. Danach sistiert das
Gericht ein Verfahren, wenn sich in dessen Verlauf ergibt, dass ein Urteil zurzeit
nicht ergehen kann (zum Umfang des Verweises in Art. 379 StPO Z
IEGLER/KEL-
LER
, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 379 StPO N. 4). Andererseits regelt
Art. 314 StPO die Sistierung von Strafuntersuchungen durch die Staatsanwalt-
schaft, wobei diese Bestimmung in Gerichts- bzw. Rechtsmittelverfahren analog
anwendbar ist. Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. c StPO kann eine Untersuchung bei-
spielsweise sistiert werden, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem an-
deren Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwar-
ten. Die in Art. 314 Abs. 1 StPO genannten Anwendungsfälle der Sistierung gelten
als exemplikativ, sind also nicht abschliessend. Die Sistierung steht in einem Span-
nungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO). Entsprechend ist sie
sehr zurückhaltend und bloss über kurze Zeitdauer anzuwenden (vgl. O
MLIN, Bas-
ler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 314 StPO N. 9 und 11; L
ANDSHUT/BOSSHARD,
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 314 StPO
N. 3 f.). Bei Wegfall des Sistierungsgrundes ist das Verfahren von Amtes wegen
unverzüglich weiterzuführen (vgl. Art. 315 Abs. 1 StPO), was formlos erfolgen
kann, da die Sistierung keine materielle Rechtskraft erlangte. Die Weiterführung
des Verfahrens bzw. die Wiederanhandnahme ist nicht anfechtbar (vgl. Art. 315
Abs. 2 StPO). Da es sich diesbezüglich um einen nicht anfechtbaren Zwischen-
entscheid handelt, ist auch eine Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht nicht
möglich (Art. 93 BGG; vgl. O
MLIN, a.a.O., Art. 315 StPO N. 4 ff.; LANDSHUT/BOSS-
HARD
, a.a.O., Art. 314 StPO N. 2).
- Die C. AG bringt in ihrer Eingabe vom 11. Oktober 2022 im Wesentlichen Fol-
gendes vor: Das vorliegende Strafverfahren sei seit 12 Jahren pendent. Auch
das Berufungsverfahren habe bereits 13 Monate gedauert, ohne dass ein
- 6 -
erheblicher Verfahrensfortschritt zu verzeichnen wäre. Ausgehend von Lehre
und Praxis bestehe vorliegend – entgegen den Erwägungen der Berufungskam-
mer im Beschluss CN.2022.10 vom 3. Oktober 2022 – kein Grund, der eine Sis-
tierung rechtfertigen könnte. Eine Sistierung sei nicht erforderlich, da die N. AG
die Möglichkeit gehabt habe und immer noch habe, vorsorgliche Massnahmen
gemäss Art. 104 BGG zu beantragen. Es bestehe auch deshalb kein Anlass für
eine Sistierung, weil kurzfristig keine Verfahrensschritte in Aussicht stünden, bei
denen die Gefahr bestünde, dass sie wiederholt werden müssten. Zudem sei das
Begehren der N. AG um Freigabe von Vermögenswerten, Bestellung eines amt-
lichen Verteidigers und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aussichts-
los. Entsprechend sei die Sistierung unverzüglich wieder aufzuheben (vgl. CAR
pag. 10.104.023 ff.).
Wie erwähnt (oben Prozessgeschichte lit. G), schliesst sich die BA in ihrer Ein-
gabe vom 12. Oktober 2022 (CAR pag. 10.104.032 f.) den Anträgen und Begrün-
dungen der C. AG vom 11. Oktober 2022 vollumfänglich an.
- Mit ihrer Beschwerde in Strafsachen vom 29. August 2022 stellt die N. AG insbe-
sondere folgende Anträge: (1.) Es sei die prozessleitende Verfügung der Beru-
fungskammer des Bundesstrafgerichts vom 19. Juli 2022 (CA.2021.18) aufzuhe-
ben und die Vorinstanz anzuweisen, die Anträge der Beschwerdeführerin gutzu-
heissen. (2.) Eventualiter sei die prozessleitende Verfügung der Berufungskam-
mer des Bundesstrafgerichts vom 19. Juli 2022 (CA.2021.18) aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts zu-
rückzuweisen (CAR pag. 10.103.046). Diese Anträge betreffen die hiermit u.a.
angefochtenen Dispositivziffern 1 - 3 der prozessleitenden Verfügung der Vorsit-
zenden der Berufungskammer CA.2021.18 vom 19. Juli 2022 (CAR pag.
10.103.039). Dabei geht es um die Frage, ob bzw. auf welche Art der Rechtsver-
treter der N. AG für seine Tätigkeiten im vorliegenden Strafverfahren zu entschä-
digen sei (durch teilweise Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte der
N. AG / durch Anordnung der amtlichen Verteidigung / durch Bewilligung der un-
entgeltlichen Rechtspflege, inkl. Beiordnung von RA Ertl als unentgeltlicher
Rechtsbeistand der N. AG).
4.1 Mit Verfügung 1B_455/2022 vom 28. September 2022 wies das Bundesgericht
das Gesuch der N. AG vom 29. August 2022 um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung ab. Da diese Verfügung bei der Berufungskammer erst am 4. Oktober
2022 einging (CAR pag. 10.103.100 ff.), kreuzte sie sich mit dem Beschluss der
Berufungskammer CN.2022.10 vom 3. Oktober 2022 (CAR pag. 10.104.001 ff.),
mit dem das Berufungsverfahren CA.2021.18 bis zum Abschluss des bundesge-
richtlichen Beschwerdeverfahrens 1B_455/2022 sistiert wurde (oben
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Prozessgeschichte lit. D und E). Demzufolge wurde die Verfügung des Bundes-
gerichts im Beschluss der Berufungskammer nicht berücksichtigt.
4.2 Wie die C. AG zutreffend ausführt (CAR pag. 10.104.026 ff.), wäre es der N. AG
offen gestanden (und steht es ihr weiterhin offen), gemäss Art. 104 BGG beim
Bundesgericht vorsorgliche Massnahmen zu beantragen. Konkret hätte die
N. AG insbesondere beantragen können, dass ihr zur Sicherstellung ihres
Rechtsschutzes bzw. ihrer Interessen im Berufungsverfahren CA.2021.18 einst-
weilen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde. Anhand der Erwägungen
in der Verfügung des Bundesgerichts vom 28. September 2022 wird sodann
deutlich, dass der von der N. AG stattdessen gestellte Antrag Ziffer 5 vom 29.
August 2022 auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Art. 103 BGG) diesbezüg-
lich kein geeignetes prozessuales Vorgehen darstellte.
4.3 Bereits aus diesen prozessualen Gründen ist die per Beschluss der Berufungs-
kammer CN.2022.10 vom 3. Oktober 2022 angeordnete Sistierung des Berufungs-
verfahrens CA.2021.18 wegen Wegfallens des Sistierungsgrundes von Amtes
wegen aufzuheben und das Berufungsverfahren unverzüglich fortzuführen.
Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das Rechts-
institut der Wiedererwägung, welches von der C. AG in ihrem Antrag Ziffer 1 vom
- Oktober 2022 angerufen wird, in der StPO nicht vorgesehen ist. Im Ergebnis
ändert dieser formale Aspekt jedoch nichts an der Notwendigkeit einer Aufhe-
bung der Sistierung ex officio bzw. an der sofortigen Weiterführung des Beru-
fungsverfahrens.
Gutzuheissen ist Antrag Ziffer 2 der C. AG vom 11. Oktober 2022
(«Der Entscheid
betreffend Aufhebung der Sistierung sei den Parteien bis spätestens am 21. Oktober
2022 zu eröffnen»)
.
- Was den von der BA zusätzlich gestellten Antrag Ziffer 1 vom 12. Oktober 2022
betrifft
(«Es sei nächstens und unabhängig von der Frage der Sistierung mit der Termin-
suche für die Festlegung des mit den Parteien abzusprechenden Termins für die Beru-
fungsverhandlung zu beginnen»)
, ist abschliessend Folgendes anzumerken:
5.1 Die Berufungskammer stimmt mit der BA und der C. AG völlig darin überein, dass
dem Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) im vorliegenden Berufungsverfahren
eine hohe Bedeutung zukommt, vor allem auch aufgrund der bisher insgesamt
überdurchschnittlich langen Dauer des Strafverfahrens. Bevor ein konkreter Ter-
min für die Berufungsverhandlung abgesprochen und festgesetzt wird, sind indes
noch einige prozessuale Schritte notwendig.
-
8 -
5.2 Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass bei der Berufungskammer der-
zeit noch diverse (weitere) Anträge von Verfahrensbeteiligten hängig sind. Dies
betrifft insbesondere folgende Eingaben bzw. Anträge:
5.2.1 Der N. AG vom 21. September 2021 (TPF / SK.2020.57 pag. 624.001 ff.), worin
diese zur Wahrung ihrer Interessen zusammenfassend den Antrag stellte, betref-
fend die von ihr beschlagnahmten Vermögenswerte seien «finanzielle Mittel zur
Fortführung der Gerichtsverfahren sowie für die laufenden Verbindlichkeiten auf
ein eigens dafür eröffnetes Bankkonto freizugeben, mindestens aber vorerst in
der Höhe der Hälfte der mutmasslichen Kosten von ca. CHF 500'000.--» (TPF /
SK.2020.57 pag. 624.007). Mit Eingabe vom 30. September 2021 stellte die
N. AG ergänzend den Antrag, die Kostenfreigabe müsse in ihrem Interesse um
ein weiteres Zivilverfahren erweitert werden (CAR pag. 3.103.001 - 007). Mit Ein-
gabe vom 22. Oktober 2021 beantragte die N. AG u.a. zusätzlich nach Möglich-
keit die Verwertung ihrer beschlagnahmten Eigentumswohnung an der [...] in W.;
respektive sei mit dem Kaufinteressenten in Kontakt zu treten, die Verkaufsver-
handlungen aufzunehmen und der potenzielle Verkaufserlös der N. AG gutzu-
schreiben. Eventualiter wurde beantragt, dass der Verkaufserlös einem separa-
ten Bankkonto, Iautend auf die N. AG, zuzuführen und zu beschlagnahmen sei
(CAR pag. 3.103.011 ff.).
5.2.2 Der Beschuldigten A. vom 1. März 2022 (CAR pag. 2.100.013 f.), mit den Anträ-
gen (1.) Es sei auf die Anschlussberufung der Bank F. SA vom 16. November
2021 nicht einzutreten und eventualiter vollständig abzuweisen. (2.) Alles unter
o/e Kostenfolge (inkl. MwSt.).
5.2.3 Der Beschuldigten A. vom 19. April 2022 (CAR pag. 3.102.009 ff.), wobei diese
insbesondere Folgendes beantragte: (2.) Es sei Rechtsanwalt Dr. Thomas
Sprenger, die Weiterführung seines Mandats der Privatklägerin C. AG für das
vorliegende Strafverfahren zu untersagen. (3.) Es sei die C. AG zu verpflichten,
die Herkunft und den Besitz der in das Strafverfahren eingebrachten Beweismit-
tel und Dokumente darzulegen und ihre Informationsquellen offenzulegen. (4.)
Es sei die Aufnahme des Vorsorgeausweises von A. als Beweismittel in das vor-
liegende Strafverfahren als ungültig und damit als unverwertbar festzustellen. (5.)
Es sei die Beschlagnahme des BVG-Guthabens bei der Sammelstiftung BVG der
RRR. umgehend aufzuheben und der Berufungsklägerin ungeschmälert zu Ei-
gentum herauszugeben.
5.2.4 Der Beschuldigten A. vom 30. August 2022 (CAR pag. 3.102.024 ff.), wobei diese
insbesondere Folgendes beantragte: (2.) Es sei auf die Anschlussberufung der
Bank F. SA vom 16. November 2021 hinsichtlich der Schadenersatzforderung
nicht einzutreten; eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen. Unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Anschlussberufen-
den. (3.) Es sei die Beschlagnahme des Guthabens der beruflichen Vorsorge bei
der Sammelstiftung BVG der RRR., Vertrags-Nr. 1, Iautend auf A., umgehend
-
9 -
aufzuheben und der Berufungsklägerin ungeschmälert zu Eigentum herauszuge-
ben.
5.2.5 Der TTTT. AG vom 23. Mai und 1. Juli 2022 (CAR pag. 4.102.001-016) betreffend
Problematik der Lagerung von strafprozessual beschlagnahmten Gegenständen
(vgl. dazu auch CAR pag. 3.101.137-145; 3.100.010 f.; 3.102.033-036;
3.105.179-081; 3.106.040-077).
5.3 Die Terminsuche und -festsetzung betreffend Berufungsverhandlung wird von
Amtes wegen unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots durchgeführt,
sobald dies in zeitlicher bzw. planerisch-organisatorischer Hinsicht realistisch er-
scheint. Die Parteien werden demgemäss von der Verfahrensleitung respektive
der Kanzlei der Berufungskammer rechtzeitig kontaktiert werden (Durchführung
einer Doodle-Umfrage).
5.4 Im Sinne dieser Erwägungen wird das Anliegen, welches mit Antrag Ziffer 1 der BA
vom 12. Oktober 2022 ausgedrückt wird, von der Berufungskammer ernst genom-
men und gebührend berücksichtigt; ein spezifischer formeller Entscheid über die-
sen Antrag ist im Rahmen des vorliegenden Beschlusses jedoch nicht zu fällen.
- Für diesen Beschluss sind keine Kosten zu erheben.
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Die Berufungskammer beschliesst:
- Die per Beschluss der Berufungskammer CN.2022.10 vom 3. Oktober 2022 an-
geordnete Sistierung des Berufungsverfahrens CA.2021.18 wird von Amtes we-
gen aufgehoben und das Berufungsverfahren fortgeführt.
- Der Antrag Ziffer 2 der C. AG vom 11. Oktober 2022
(«Der Entscheid betreffend
Aufhebung der Sistierung sei den Parteien bis spätestens am 21. Oktober 2022 zu eröff-
nen»)
wird gutgeheissen.
- Für diesen Beschluss werden keine Kosten erhoben.
Im Namen der Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Brigitte Stump Wendt Franz Aschwanden
Beilagen (Kopien):
− Beim Bundesgericht eingereichte Stellungnahme der Vorsitzenden der Berufungskam-
mer des Bundesstrafgerichts vom 9. September 2022 betreffend Beschwerde in Straf-
sachen der N. AG vom 29. August 2022
− Verfügung des Bundesgerichts 1B_455/2022 vom 28. September 2022
− Eingabe der C. AG vom 11. Oktober 2022
− Eingabe der Bundesanwaltschaft vom 12. Oktober 2022
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Zustellung an (Gerichtsurkunde):
− Bundesanwaltschaft
− Herrn Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli
− Herrn Rechtsanwalt Thomas Sprenger
− H. AG
− Herrn Rechtsanwalt Reto Marbacher
− Herrn Rechtsanwalt Andreas Bättig
− Herrn Rechtsanwalt Stephan Erbe
− Frau Rechtsanwältin Vera Delnon
− Herrn Rechtsanwalt Markus Dörig
− Herrn Rechtsanwalt Martin Romann
− Herrn Rechtsanwalt Alex Ertl
− Herrn L.
− Herrn M.
− TTTT. AG
Versand: 17. Oktober 2022