Beschluss vom 12. Dezember 2022
Berufungskammer
Besetzung
Richter Andrea Blum, Vorsitzende
Thomas Frischknecht und Beatrice Kolvodouris Janett
Gerichtsschreiber Franz Aschwanden
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt
des Bundes Thomas Hildbrand,
Berufungsführerin / Anklagebehörde
und
FÉDÉRATION INTERNATIONALE DE FOOTBALL
ASSOCIATION (FIFA), vertreten durch Rechtsanwältin
Catherine Hohl-Chirazi,
Anschlussberufungsführerin / Privatklägerin
gegen
- JOSEPH S. BLATTER, erbeten verteidigt durch
Rechtsanwalt Lorenz Erni,
Berufungsgegner / Anschlussberufungsgegner /
Beschuldigter
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CN.2022.15
Hauptgeschäftsnummer CA.2022.25
- MICHEL FRANÇOIS PLATINI, erbeten verteidigt
durch Rechtsanwalt Dominic Nellen,
Berufungsgegner / Anschlussberufungsgegner /
Beschuldigter
Gegenstand
-
Betrug, eventualiter Veruntreuung, subeventualiter
ungetreue Geschäftsbesorgung, und Urkundenfäl-
schung (Joseph S. Blatter)
-
Betrug, eventualiter Gehilfenschaft zu Veruntreuung,
subeventualiter Gehilfenschaft zu ungetreuer Ge-
schäftsbesorgung, und Urkundenfälschung (
Michel
François Platini)
Berufung (vollumfänglich) der Bundesanwaltschaft vom
17. Oktober 2022 und Anschlussberufung (vollumfäng-
lich) der
Fédération Internationale de Football Associa-
tion (FIFA) vom 11. November 2022
gegen das Urteil
der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.48
vom 8. Juli 2022
Sistierung des Berufungsverfahrens CA.2022.25
- 3 -
Auszug aus der Prozessgeschichte:
A. Mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.48 vom 8. Juli 2022
(TPF pag. 266.930.001 ff.), gleichentags mündlich eröffnet und summarisch be-
gründet (TPF pag. 266.720.071 f.), wurde das Verfahren gegen Joseph S. Blatter
(fortan: Blatter) wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1
Abs. 1 StGB eingestellt. Im Übrigen wurde Blatter freigesprochen. Mit demselben
Urteil wurde das Verfahren gegen Michel François Platini (fortan: Platini) wegen
Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1
i.V.m. Art. 25 StGB eingestellt. Im Übrigen wurde Platini freigesprochen. Die An-
träge der Fédération Internationale de Football Association FIFA (fortan: FIFA) auf
Restitution/Einziehung beschlagnahmter Vermögenswerte sowie auf Begründung
von Ersatzforderungen und Zusprechung von Vermögenswerten wurden abgewie-
sen. Das beschlagnahmte Guthaben auf dem Konto [...] der Eidgenössischen Fi-
nanzverwaltung in Höhe von Fr. 2'229'788.55 (per 30. April 2022) sei an Platini her-
auszugeben. Die Zivilklagen der FIFA gegen Blatter und Platini wurden jeweils
auf den Zivilweg verwiesen.
B. Mit Eingabe vom 15. Juli 2022 meldete die Bundesanwaltschaft (fortan: BA) Be-
rufung an und ersuchte u.a. um Zustellung des schriftlich begründeten Urteils
(CAR pag. 1.100.001 f.; -106 f.). Mit Eingabe vom 18. Juli 2022 meldete die FIFA
ebenfalls Berufung an und ersuchte um Zustellung des schriftlich begründeten
Urteils (CAR pag. 1.100.108).
C. Mit Schreiben vom 28. Juli 2022 erklärte Olivier Thormann im vorliegenden Ver-
fahren seinen Ausstand als Berufungsrichter sowie spruchkörperbildender Kam-
merpräsident, womit die Zuständigkeit zur Spruchkörperbildung gemäss Art. 56
Abs. 2 StBOG und Art. 15 BStGerOR auf die Vizepräsidentin der Berufungskam-
mer, die als Vorsitzende des vorliegenden Spruchkörpers amtet, überging (CAR
pag. 1.100.003)
D. Das schriftlich begründete Urteil der Strafkammer SK.2021.48 vom 8. Juli 2022
(CAR pag. 1.100.006 ff.) wurde am 28. September 2022 an die Parteien versandt
(CAR pag. 1.100.105-109) und am 29. September 2022 von der FIFA (pag.
1.100.111) bzw. am 30. September 2022 von der BA (CAR pag. 1.100.110) pos-
talisch entgegengenommen.
E. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 erklärte die BA (vollumfängliche) Berufung
gegen das Urteil der Strafkammer SK.2021.48 vom 8. Juli 2022 (CAR pag.
1.100.128 ff.).
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F. Mit Eingangsanzeige vom 21. Oktober 2022 wurden die Parteien über den Ein-
gang der Berufungserklärung der BA vom 17. Oktober 2022 gegen das Urteil der
Strafkammer SK.2021.48 vom 8. Juli 2022 informiert. Ihnen wurde der Spruch-
körper (Andrea Blum als Vorsitzende; Thomas Frischknecht und Beatrice Kolvo-
douris Janett als Beisitzer; Franz Aschwanden als Gerichtsschreiber) bekanntge-
geben und sie wurden auf die Möglichkeit hingewiesen, gegen jedes Mitglied des
Spruchkörpers ohne Verzug bei der Verfahrensleitung ein Ausstandsgesuch zu stel-
len (Art. 56 und Art. 58 Abs. 1 StPO; CAR pag. 1.200.001 f.). Ausserdem wurde
die Berufungserklärung der BA vom 17. Oktober 2022 an die Parteien übermittelt
mit der Gelegenheit zur Beantragung des Nichteintretens bzw. zur Erklärung der
Anschlussberufung und zum Stellen von Beweisanträgen (Art. 400 Abs. 3 lit. a
und b StPO; Art. 401 Abs. 1 i.V.m. Art. 399 Abs. 3 StPO; CAR pag. 1.400.001 f.).
G. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 (CAR pag. 2.104.001 ff.) stellte Platini fol-
gende Anträge:
- Die Vizepräsidentin Andrea Blum, Vorsitz, sei in den Ausstand zu versetzen;
- Die nebenamtliche Richterin Beatrice Kolvodouris Janett, Beisitz, sei in den Aus-
stand zu versetzen;
- Der nebenamtliche Richter Thomas Frischknecht, Beisitz, sei in den Ausstand zu
versetzen;
- Der Gerichtsschreiber Franz Aschwanden sei in den Ausstand zu versetzen;
- Sämtliche Verfahrenshandlungen, an welchen Vizepräsidentin Andrea Blum mit-
gewirkt habe, seien gemäss Art. 60 StPO zu wiederholen;
- Sofern die in den vorgenannten Ziff. l bis 4 genannten Personen sich dem Aus-
standsgesuch widersetzen, hätte der Präsident des Bundesstrafgerichts – entspre-
chend Art. 38c StBOG – aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten und -präsiden-
tinnen der Kantone durch das Los einen Spruchkörper mit ausserordentlichen ne-
benamtlichen Richtern und Richterinnen inkl. einer ausserordentlichen Gerichts-
schreiberin / einem ausserordentlichen Gerichtsschreiber zu bezeichnen;
- ln der Hauptsache selber (Berufungsverfahren) habe der Präsident des Bun-
desstrafgerichts – wiederum entsprechend Art. 38c StBOG – aus der Zahl der
Obergerichtspräsidenten und -präsidentinnen der Kantone durch das Los einen
Spruchkörper aus ausserordentlichen nebenamtlichen Richtern und Richterinnen
inkl. einer ausserordentlichen Gerichtsschreiberin / einem ausserordentlichen Ge-
richtsschreiber zu bezeichnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl.
7.7 % MWST.
H. Am 3. November 2022 übermittelte die Vorsitzende die erwähnte Eingabe vom
31. Oktober 2022 an den Präsidenten des Bundesstrafgerichts zwecks Durch-
führung des Procederes gemäss Art. 38c StBOG (Auslosung von drei ausseror-
dentlichen nebenamtlichen Richterpersonen sowie einer ausserordentlichen
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Gerichtsschreiberperson zwecks Entscheidung der Ausstandsfrage und nötigen-
falls in der Hauptsache) und stellte die anschliessende Sistierung des Verfahrens
in Aussicht (CAR pag. 2.200.001 ff.).
I. Mit Eingabe vom 11. November 2022 erklärte die FIFA (vollumfängliche) An-
schlussberufung gegen das Urteil der Strafkammer SK.2021.48 vom 8. Juli 2022
(CAR pag. 1.400.003 ff.). Die Anschlussberufung wurde mit Schreiben vom 15.
November 2022 an die Parteien übermittelt mit der Gelegenheit zur Beantragung
des Nichteintretens (Art. 400 Abs. 3 lit. a StPO analog; CAR pag. 1.400.019 f.).
J. Mit Eingabe vom 14. November 2022 stellte Platini insgesamt 15 ausführlich be-
gründete Beweisanträge (CAR pag. 2.104.067-077).
K. Mit Eingaben vom 6. Dezember 2022 beantragten Blatter (CAR pag.
1.400.034-037) und Platini (CAR pag. 1.400.021-033), dass auf die Anschluss-
berufung der FIFA vom 11. November 2022 nicht einzutreten sei.
Die Berufungskammer erwägt:
- Die Sistierung eines Rechtsmittel- bzw. Berufungsverfahrens ist in der Strafpro-
zessordnung nicht direkt geregelt. Als analog anwendbare Bestimmung kommt
einerseits Art. 329 Abs. 2 (i.V.m. Art. 379) StPO in Betracht. Danach sistiert das
Gericht ein Verfahren, wenn sich in dessen Verlauf ergibt, dass ein Urteil zurzeit
nicht ergehen kann (zum Umfang des Verweises in Art. 379 StPO Z
IEGLER/KEL-
LER
, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 379 StPO N. 4). Andererseits regelt
Art. 314 StPO die Sistierung von Strafuntersuchungen durch die Staatsanwalt-
schaft, wobei diese Bestimmung in Gerichts- bzw. Rechtsmittelverfahren analog
anwendbar ist. Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. c StPO kann eine Untersuchung bei-
spielsweise sistiert werden, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem an-
deren Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwar-
ten. Die in Art. 314 Abs. 1 StPO genannten Anwendungsfälle der Sistierung gelten
als exemplikativ, sind also nicht abschliessend. Die Sistierung steht in einem Span-
nungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO). Entsprechend ist sie
sehr zurückhaltend und bloss über kurze Zeitdauer anzuwenden (vgl. O
MLIN, Bas-
ler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 314 StPO N. 9 und 11; L
ANDSHUT/BOSSHARD,
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 314 StPO
N. 3 f.). Bei Wegfall des Sistierungsgrundes ist das Verfahren von Amtes wegen
unverzüglich weiterzuführen (vgl. Art. 315 Abs. 1 StPO), was formlos erfolgen
kann, da die Sistierung keine materielle Rechtskraft erlangte. Die Weiterführung
des Verfahrens bzw. die Wiederanhandnahme ist nicht anfechtbar (vgl. Art. 315
Abs. 2 StPO). Da es sich diesbezüglich um einen nicht anfechtbaren
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Zwischenentscheid handelt, ist auch eine Strafrechtsbeschwerde ans Bundesge-
richt nicht möglich (Art. 93 BGG; vgl. O
MLIN, a.a.O., Art. 315 StPO N. 4 ff.; LANDS-
HUT
/BOSSHARD, a.a.O., Art. 314 StPO N. 2).
- Mit Platinis Eingabe vom 31. Oktober 2022 wird im vorliegenden Berufungsver-
fahren CA.2022.25 der Ausstand sämtlicher Mitglieder des Spruchkörpers bean-
tragt (Ziffern 1 - 4). Mit Schreiben der Vorsitzenden vom 3. November 2022 wurde
der Gesamtgerichtspräsident des Bundesstrafgerichts um die Durchführung des
Procederes gemäss Art. 38c StBOG (Auslosung von drei ausserordentlichen ne-
benamtlichen Richterpersonen sowie einer ausserordentlichen nebenamtlichen
Gerichtsschreiberperson) ersucht, damit dieses Richtergremium über die Aus-
standsfrage (und nötigenfalls in der Hauptsache) entscheiden möge.
- Bis zum Entscheid des gemäss Art. 38c StBOG definierten ausserordentlichen
Richtergremiums über die vorliegende Ausstandsfrage würde die Fortführung
des Berufungsverfahrens wenig Sinn machen. Falls die Berufungskammer das
Verfahren ungeachtet dieser ungeklärten Frage fortsetzen würde, bestünde die
Gefahr, dass die entsprechenden Verfahrenshandlungen (insbesondere die Be-
handlung der Beweisanträge von Platini vom 14. November 2022) je nach Ent-
scheid über die Ausstandsfrage allenfalls wiederholt werden müssten. Aus Grün-
den der Verfahrensökonomie drängt sich somit – nach bereits erfolgter Vor-
nahme der gesetzlich vorgesehenen Übermittlungen der Berufungs-/Anschluss-
berufungserklärungen bzw. dem Ablauf der jeweiligen 20-tägigen Frist zur Bean-
tragung des Nichteintretens (Art. 400 Abs. 3 StPO analog) – eine Sistierung des
Berufungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid des gemäss Art. 38c
StBOG definierten ausserordentlichen Richtergremiums über die vorliegende
Ausstandsfrage auf. Die Behandlung der von Platini eingereichten Beweisan-
träge sowie der Anträge von Blatter und von Platini betreffend Nichteintreten auf
die Anschlussberufung der FIFA, wird nach Wiederaufnahme des Verfahrens
dem in der Hauptsache zuständigen Richtergremium obliegen.
- Das Verfahren bleibt auch während der Sistierung bei der Berufungskammer
hängig. Zurzeit sind keine weiteren Anordnungen angezeigt (vgl. Art. 329 Abs. 2
und 3 i.V.m. Art. 379 StPO).
- Für diesen Beschluss werden weder Gerichtsgebühren erhoben noch Parteikos-
ten ausgeschieden.
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Die Berufungskammer erkennt:
- Das Berufungsverfahren CA.2022.25 wird bis zum Entscheid des im Sinne von
Art. 38c StBOG definierten ausserordentlichen Richtergremiums über das vorlie-
gende Ausstandsgesuch vom 31. Oktober 2022 sistiert.
- Die Behandlung der von Platini eingereichten Beweisanträge sowie der Anträge
von Blatter und von Platini betreffend Nichteintreten auf die Anschlussberufung
der FIFA wird nach Wiederaufnahme des Verfahrens dem in der Hauptsache zu-
ständigen Richtergremium obliegen.
- Für diesen Beschluss werden weder Gerichtsgebühren erhoben noch Parteikos-
ten ausgeschieden.
Im Namen der Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Andrea Blum Franz Aschwanden
Beilagen:
− Eingabe von RA Nellen vom 14. November 2022
(CAR pag. 2.104.067-077)
− Eingabe von RA Erni vom 6. Dezember 2022
(CAR pag. 1.400.034-037)
− Eingabe von RA Nellen vom 6. Dezember 2022
(CAR pag. 1.400.021-033)
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Zustellung an (Gerichtsurkunde):
− Bundesanwaltschaft
− Frau Rechtsanwältin Dr. Catherine Hohl-Chirazi
− Herrn Rechtsanwalt Dr. Lorenz Erni
− Herrn Rechtsanwalt Dominic Nellen
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide der Berufungskammer des Bun-
desstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach Zustellung
der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 93 und
Art. 100 Abs. 1 BGG). Für die Beschwerde ans Bundesgericht gelten die Voraussetzungen gemäss
Art. 93 Abs. 1, 95 lit. a und b sowie Art. 97 Abs. 1 BGG.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle
der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 12. Dezember 2022