Beschluss vom 25. April 2023 Ausserordentliche Berufungskammer Besetzung Ausserordentliche Richter Roland Hofmann, Vorsitzender, Marc Siegwart und Thomas Flückiger, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter Parteien Michel François PLATINI, vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Nellen, Gesuchsteller
gegen
Geschäftsnummer: CN.2022.16
Gegenstand
Ausstand der Berufungskammer (Art. 38c StBOG)
«1. Die Vizepräsidentin Andrea Blum, Vorsitz, sei in den Ausstand zu versetzen;
Die nebenamtliche Richterin Beatrice Kolvodouris Janett, Beisitz, sei in den Ausstand zu ver- setzen;
Der nebenamtliche Richter Thomas Frischknecht, Beisitz, sei in den Ausstand zu versetzen;
Der Gerichtsschreiber A. sei in den Ausstand zu versetzen;
Sämtliche Verfahrenshandlungen, an welchen Vizepräsidentin Andrea Blum mitgewirkt habe, seien gemäss Art. 60 StPO zu wiederholen;
Sofern die in den vorgenannten Ziff. 1 bis 4 genannten Personen sich dem Ausstandsgesuch widersetzen, hätte der Präsident des Bundesstrafgerichts – entsprechend Art. 38c StBOG – aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten und -präsidentinnen der Kantone durch das Los ei- nen Spruchkörper mit ausserordentlichen nebenamtlichen Richtern und Richterinnen inkl. einer ausserordentlichen Gerichtsschreiberin / einem ausserordentlichen Gerichtsschreiber zu be- zeichnen;
Auf die Ausführungen von Platini, der Richterinnen und Richter sowie der Ge- richtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der Berufungskammer und die ein- gereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
1.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlan- gen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand be- gründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tä- tige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig das Berufungsgericht, wenn einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). Wird von so vielen Richterinnen und Richtern der Berufungskammer der Ausstand verlangt, dass keine gültige Verhandlung statt- finden kann, so bezeichnet die Präsidentin oder der Präsident des Bundesstraf- gerichts aus der Zahl der Obergerichtspräsidentinnen und Obergerichtspräsiden- ten der in der Sache nicht beteiligten Kantone durch das Los so viele ausseror- dentliche nebenamtliche Richterinnen und Richter, als erforderlich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst zu beurteilen (Art. 38c StBOG; vgl. Zusatzbotschaft vom 17. Juni 2016 zur Änderung des Bundesgeset- zes über das Bundesgericht [Schaffung einer Berufungskammer am Bun- desstrafgericht], BBl 2016 6199, 6207; K ELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 59 StPO N. 6). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).
1.2 Aus dem Gesuch geht hervor, dass der Gesuchsteller sämtliche Richterinnen und Richter wie auch alle Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der Be- rufungskammer, mithin die gesamte Berufungskammer ablehnt. Der Präsident des Bundesstrafgerichts hat Roland Hofmann, Marc Siegwart und Thomas Flü- ckiger als ausserordentliche nebenamtliche Richter bezeichnet, um die Aus- standsfrage zu beurteilen, und für den Entscheid über das Ausstandsgesuch Ste- phan Ebneter als Gerichtsschreiber eingesetzt. Das vorliegend befasste Gericht ist zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs vom 31. Oktober 2022 zuständig.
Die Anträge 6 und 7 des Gesuchs erweisen sich als hinfällig. Der Gesuchsteller hält denn auch nicht weiter an ihnen fest.
Als hinfällig erweist sich das Ausstandsgesuch auch, soweit der Ausstand von K. verlangt wird, da dieser bereits in den Ausstand getreten ist.
1.4 1.4.1 Ausstandsgesuche haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen und die gesuchstellende Person hat eine persönliche Befangenheit der betref- fenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Gesetz spricht denn auch (ausschliesslich und konsequent) von Ausstandsgesuchen gegenüber «einer in einer Strafbehörde tätigen Person» (vgl. Art. 56–60 StPO). Pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes sind grundsätzlich unzulässig. Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann jedoch unter Umständen als Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder der Behörde entgegengenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.2 m.w.H.).
1.4.2 Der Gesuchsteller leitet den Anschein der Befangenheit sämtlicher Richterinnen und Richter sowie aller Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der Berufungskammer aus ihrer Tätigkeit in der Berufungskammer und der damit automatisch einhergehenden Beziehung zu K. als Präsidenten und Richter der Berufungskammer ab. Mithin werden Gründe vorgebracht, die sich auf die ein- zelnen Gerichtspersonen beziehen. Insoweit erweist sich das Ausstandsgesuch als zulässig.
1.5 1.5.1 Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrundes verlangen. Andernfalls verwirkt er den Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3 m.w.H.). Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes gestelltes Ausstandsgesuch ist rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1 m.w.H.). Bei der Annahme der Verwirkung des Rechts, den Ausstand zu verlan- gen, ist Zurückhaltung geboten (Urteil des Bundesgerichts 1B_236/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2 m.w.H.; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_622/2020 vom 10. März 2021 E. 3.1).
1.6 Nach dem Gesagten ist auf das Ausstandsgesuch vom 31. Oktober 2022 im Sinne der vorstehenden Erwägungen einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO ist über Ausstandsbegehren «ohne weiteres Beweisverfahren» zu entscheiden. Entsprechend stellen die Stellungnahme der vom Ausstandsgesuch betroffenen Person (Art. 58 Abs. 2 StPO) sowie eine allfällige Replik der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers grundsätzlich die einzigen Beweismittel dar, die im Ausstandsverfahren zu erheben sind. Dies bezweckt die beförderliche Erledigung von Ausstandsgesuchen. Dem Fehlen eines Beweisverfahrens wird dadurch Rechnung getragen, dass die den Aus- stand begründenden Tatsachen nach Art. 58 Abs. 2 StPO nicht zu beweisen sind, sondern lediglich glaubhaft gemacht werden müssen. Verlangt eine Partei einen Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. a StPO (persönliches Interesse in der Sache) oder Art. 56 lit. f StPO (andere Gründe, insbesondere Freundschaft oder Feind- schaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand) und verneint die betroffene Person ihre Befangenheit, schliesst das Gesetz die Erhebung weiterer Beweise jedoch nicht kategorisch aus, wobei das strafprozessuale Beschleunigungsgebot zu respektieren ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_254/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 5.3.1 m.w.H.).
2.2 Im vorliegenden Verfahren wurden am 16. Dezember 2022 bzw. 13. Januar 2023 die Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichts- schreiber der Berufungskammer aufgefordert, eine Stellungahme i.S.v. Art. 58 Abs. 2 StPO einzureichen, worauf sich diese mehrheitlich vernehmen liessen. Der Gesuchsteller reichte eine Replik ein, worauf sich E. noch einmal vernehmen liess. Dass zur Beurteilung des vorliegenden Ausstandsgesuchs weitere Beweise zu erheben wären, macht der Gesuchsteller nicht geltend und ist über- dies auch nicht ersichtlich.
2.3 Das Gesetz schliesst nicht aus, das Ausstandsgesuch und die Stellungnahmen der betroffenen Parteien auch den Parteien des Hauptverfahrens zuzustellen, da die Ausstandsfrage auch den Anspruch der Parteien des Hauptverfahrens auf ein verfassungsmässiges Gericht tangiert. Die Frage, ob auch eine entspre-
4.1 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art 56 lit. a–e StPO nicht ausdrücklich vor- gesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Diese Garantien werden verletzt, wenn bei objekti- ver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Un- parteilichkeit des Gerichts zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Nicht verlangt wird, dass die Person tatsächlich voreingenommen ist, sondern es ge- nügt der objektiv gerechtfertigte Anschein. Die Befangenheit einer Gerichtsper- son kann sich nicht nur aus der besonderen Konstellation im Einzelfall, sondern auch aus der Gerichtsorganisation ergeben (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 I 173 E. 5.1; 144 I 234 E. 5.2).
4.2 Eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK liegt nicht erst dann vor, wenn die richterliche Unabhängigkeit im konkreten Fall tatsächlich beeinträchtigt ist, sondern bereits dann, wenn ein entsprechender Anschein besteht. Es gilt nicht bloss tatsächliche Loyalitätskonflikte zu verhindern, sondern auch das notwendige Vertrauen der Rechtssuchenden in die richterliche Un- abhängigkeit der Gerichte zu erhalten, weshalb auch das äussere Erscheinungs- bild eines Gerichts den Eindruck der Unabhängigkeit zu vermitteln hat. Diese Grundsätze schlagen sich auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nieder. Dieser hat wiederholt eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit festgestellt, obwohl die jeweiligen Gerichtspersonen in ihrer rechtsprechenden Funktion nicht (direkt) weisungs- gebunden waren oder ihnen eine solche Weisungsfreiheit sogar gesetzlich zugesichert wurde, und ohne dass Anzeichen für eine konkrete externe Einfluss- nahme vorgelegen hätten. Ausschlaggebend war, dass die betroffenen Gerichts- personen in jeweils anderer Funktion gegenüber der (am Verfahren beteiligten) Verwaltung oder gegenüber den Strafbehörden in einem Weisungsverhältnis standen, womit zumindest der Anschein bestand, dass es an der erforderlichen Unabhängigkeit gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK mangle (Urteil des Bundesgerichts
5.1 Zunächst erblickt der Gesuchsteller einen Ausstandsgrund in der geltend gemachten Tatsache, dass bei K. ein Ausstandsgrund vorläge und Blum, Kolvodouris Janett, Frischknecht sowie A. – und mit ihnen sämtliche übrigen Richterinnen und Richter sowie sämtliche Gerichtsschreiberinnen und Gerichts- schreiber der Berufungskammer – K. (administrativ, explizit oder zumindest implizit) untergeordnet und weisungsgebunden seien (act. 1 S. 12 ff.).
5.2 5.2.1 Das Bundesstrafgericht umfasst 15–35 ordentliche Richterinnen und Richter (Art. 41 Abs. 1 StBOG). Die Berufungskammer wird durch höchstens zehn nebenamtliche Richterinnen und Richter ergänzt (Art. 41 Abs. 2 bis StBOG). Die Bundesversammlung wählt die Richterinnen und Richter (Art. 42 Abs. 1 StBOG). Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre (Art. 48 Abs. 1 StBOG). Die Bundes- versammlung kann eine Richterin oder einen Richter vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben (Art. 49 StBOG). Für die Vorbereitung der Wahl und Amts- enthebung von Richterinnen und Richtern der eidgenössischen Gerichte ist die Gerichtskommission zuständig (Art. 40a Abs. 1 lit. a ParlG). Sie schreibt offene Richterstellen öffentlich aus (Art. 40a Abs. 2 ParlG) und unterbreitet ihre Wahl- vorschläge und Anträge auf Amtsenthebung der Vereinigten Bundesversamm- lung (Art. 40a Abs. 3 ParlG). Ordentliche Richterinnen und Richter üben ihr Amt bedarfsunabhängig aus. Nebenamtliche Richterinnen und Richter werden bedarfsabhängig eingesetzt (vgl. R EITER, Gerichtsinterne Organisation: Best Practices, 2015, N. 33 f.). Diese Unterscheidung ändert nichts daran, dass die Richterinnen und Richter des Bundesstrafgerichts, insbesondere diejenigen der Berufungskammer, in ihrer Aufgabenerfüllung einander gleichgestellt und von- einander unabhängig sind. Sie sind persönlich – und nicht etwa als Team – dem Recht verpflichtet (vgl. BGE 133 I 1 E. 6.6.3).
Auch aus dem Umstand, dass gemäss Art. 15 Abs. 1 des Organisationsregle- ments vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161) K. als Kammerpräsident die Geschäfte verteilt und die Zusammensetzung des Spruchkörpers und dessen Vorsitz bestimmt, lässt sich – entgegen der Ansicht des Gesuchstellers (act. 28 S. 3) – keine Hierarchie unter den Richterinnen und Richtern der Berufungskammer ableiten. Zum einen kann K. diese Aufgabe nicht nach Belieben erfüllen. Gemäss Art. 15 Abs. 2 BStGerOR berücksichtigt er bei der Zuteilung der Geschäfte und der Bildung der Spruchkörper namentlich die folgenden Kriterien: Sprache des
Von einer Subordination sowohl der ordentlichen als auch der nebenamtlichen Richterinnen und Richter der Berufungskammer gegenüber K. kann somit nicht ausgegangen werden.
5.2.2 Die eingereichten Stellungnahmen der Richterinnen und Richter der Berufungs- kammer führen zu keinem anderen Schluss.
Blum hält fest, dass sämtliche Richterpersonen des Bundesstrafgerichts hierar- chisch gleichgestellt und durch dieselbe Wahlbehörde legitimiert seien. Ein Kammerpräsident sei lediglich ein «primus inter pares». Ihm kämen zwar von Gesetzes wegen einzelne administrative Kompetenzen zu, wie die Geschäfts- verteilung, die Bildung von Spruchkörpern, die Aufgabenzuteilung an die Ge- richtsschreiber, bei Verhinderung die stellvertretende Unterzeichnung von Urteilen der Richterkollegen sowie die Beantwortung von Rechtshilfeanfragen an seine Kammer (Art. 15–17 BStGerOR). Im Übrigen habe er die Rechte und Pflichten einer gewöhnlichen Richterperson ohne irgendwelche Weisungsbefug- nisse gegenüber den Richterkollegen (act. 13 S. 6, 8).
Kolvodouris Janett führt aus, dass die Berufungskammer ihre Arbeit am 1. Januar 2019 mit zwei hauptamtlichen sowie neun nebenamtlichen Richterinnen und Richtern aufgenommen habe. Alle Richterpersonen hätten sich bei der Gerichts- kommission vorstellen müssen und seien von der Vereinigten Bundesver- sammlung auf eine Amtsdauer von sechs Jahren gewählt. Sie seien nur und ausschliesslich dem Recht verpflichtet und könnten einzig von der Vereinigten Bundesversammlung des Amtes enthoben werden. Sie sei nicht gegenüber dem Präsidenten der Berufungskammer weisungsgebunden, stehe in keinem Sub- ordinationsverhältnis und es würden zudem keine Mitarbeitergespräche geführt (act. 11).
Ähnlich äussern sich B. (act. 7), M. (act. 19) und E. (act. 21).
5.2.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass bereits ein Subordinations- bzw. Weisungsverhältnis zwischen K. und den übrigen Richterinnen und Richtern der Berufungskammer, insbesondere Blum, Kolvodouris Janett und Frischknecht, nicht hinreichend glaubhaft gemacht und zudem auch in keiner Weise ersichtlich ist .
5.3 5.3.1 Anders präsentiert sich die Ausgangslage bei den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern der Berufungskammer.
5.3.2 Die Berufungskammer entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Rich- terinnen, soweit das Strafbehördenorganisationsgesetz nicht die Verfahrenslei- tung als zuständig bezeichnet (Art. 38b StBOG; vgl. Art. 19a Abs. 2 BStGerOR). Das Gericht tagt während der gesamten Hauptverhandlung in seiner gesetzmäs- sigen Zusammensetzung und im Beisein einer Gerichtsschreiberin oder eines Gerichtsschreibers (Art. 335 Abs. 1 i.V.m. Art. 379 und Art. 405 Abs. 1 StPO; vgl. 16 Abs. 1 BStGerOR). Das Gericht zieht sich nach dem Abschluss der Parteiver- handlungen zur geheimen Urteilsberatung zurück. Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber nimmt mit beratender Stimme teil (Art. 348 i.V.m. Art. 379 und Art. 405 Abs. 1 StPO; vgl. Art. 16 Abs. 1 BStGerOR). Die Gerichtsschreibe- rinnen und Gerichtsschreiber wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Ent- scheidfindung mit. Sie haben beratende Stimme (Art. 59 Abs. 1 StBOG; vgl. Art. 16 Abs. 1 BStGerOR). Sie erarbeiten unter der Verantwortung eines Richters oder einer Richterin Referate und redigieren die Entscheide des Bundesstrafge- richts (Art. 59 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 16 Abs. 1 BStGerOR). Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen die Kammerpräsidentinnen und Kammerpräsidenten oder,
Aus diesen Organisationsregeln ergibt sich zwar zunächst, dass sich die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber in einem konkreten Verfahren nur den Richterinnen und Richtern des Spruchkörpers gegenüber in einem formellen Subordinationsverhältnis befinden. Ist K. nicht Mitglied des Spruchkörpers des Berufungsverfahrens CA.2022.25, dann ist die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber im Berufungsverfahren CA.2022.25 gegenüber K. auch nicht weisungsgebunden.
K. kann jedoch als Präsident der Berufungskammer den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern der Berufungskammer weitere Aufgaben übertragen. Ausserdem führt der zurzeit im Berufungsverfahren CA.2022.25 tätige Gerichts- schreiber der Berufungskammer in seiner Stellungnahme aus, dass bei den ihn betreffenden Mitarbeitergesprächen jeweils sowohl K. als auch Blum teilnähmen (act. 5 S. 4). Ein weiterer Gerichtsschreiber der Berufungskammer hält in seiner Stellungnahme fest, dass er sich als weisungsabhängig arbeitender Gerichts- schreiber auf der Berufungskammer in einem unmittelbaren formellen Hierarchie- und Subordinationsverhältnis zum Präsidenten der Berufungskammer befinde (act. 4). Eine Subordination der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der Berufungskammer kommt im Organigramm des Bundesstrafgerichts insofern zum Ausdruck, als die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, in der Grösse und farblich abgesetzt, untergeordnet dargestellt werden (act. 1 S. 9; vgl. https://www.bstger.ch > Das Gericht > Organisation > Organigramm). Eine zeitgleich ausserhalb des Spruchkörpers des Berufungsverfahrens CA.2022.25 bestehende formelle Hierarchie zwischen K als Kammerpräsidenten und den formell der Berufungskammer zugeteilten Gerichtsschreiberinnen und Gerichts- schreibern, insbesondere A., ist damit hinreichend glaubhaft gemacht.
5.3.3 Ob die zeitgleich ausserhalb des Spruchkörpers des Berufungsverfahrens CA.2022.25 bestehende formelle Hierarchie zwischen K. als Kammerpräsiden- ten und den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern der Berufungs- kammer sowie der unbestrittene Umstand, dass K. im Berufungsverfahren CA.2022.25 im Ausstand ist, für sich allein geeignet sind, den Anschein der Befangenheit sämtlicher Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der Beru- fungskammer im Berufungsverfahren CA.2022.25 zu erwecken, erscheint frag- lich. Die Bejahung liefe darauf hinaus, dass der Ausstand einer Kammerpräsi- dentin oder eines Kammerpräsidenten immer und ohne Prüfung des Einzelfalls auch denjenigen sämtlicher Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der Kammer nach sich ziehen würde. Die Frage kann offenbleiben, weil hier weitere Umstände hinzutreten, die insgesamt geeignet sind, von aussen betrachtet den
5.3.4 Als weiteres Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass von aussen betrachtet zumindest ein Anschein im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht, dass bei den formell der Berufungskammer zugeteilten Gerichtsschrei- berinnen und Gerichtsschreibern im Berufungsverfahren CA.2022.25 eine Beein- trächtigung der erforderlichen Unabhängigkeit nicht ausgeschlossen werden kann. 6. 6.1 Der Gesuchsteller sieht einen weiteren Ausstandsgrund in der geltend gemach- ten beruflichen Beziehung zwischen K. einerseits und Blum, Kolvodouris Janett und Frischknecht andererseits. Sie seien in einer Vielzahl von Spruchkörpern zusammen (gewesen) und würden dies auch in Zukunft sein, arbeiteten «Tür an Tür» bzw. in den gleichen Büroräumlichkeiten und benutzten dieselbe Infrastruk- tur (act. 1 S. 12 ff.).
6.2 Dass K. einerseits und Blum, Kolvodouris Janett und Frischknecht andererseits (regelmässig) zusammenarbeiten, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Inso- fern ist eine Kollegialität hinreichend glaubhaft gemacht. Nur begründet die blosse Kollegialität unter Gerichtspersonen für sich genommen praxisgemäss noch keinen Anschein der Parteilichkeit (BGE 147 I 173 E. 5.2.1; 141 I 78 E. 3.3; 139 I 121 E. 5.3 und E. 5.4; 133 I 1 E. 6.4.4 und E. 6.6.3; 105 Ib 301 E. 1d). Anhaltspunkte für eine über blosse Kollegialität hinausgehende Beziehung zwischen K. einerseits und Blum, Kolvodouris Janett und Frischknecht anderer- seits sind nicht ersichtlich. Auch eine allfällige räumliche Nähe am Bundesstraf- gericht vermag keinen Anschein der Befangenheit zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_157/2017 vom 10. Mai 2017 E. 2.2).
7.1 Nach dem Gesagten erweist sich das Ausstandsgesuch gegen Blum, Kolvodou- ris Janett und Frischknecht sowie die übrigen Richterinnen und Richter der Berufungskammer als unbegründet. Blum, Kolvodouris Janett und Frischknecht sind aufgrund der Aussensicht ohne Weiteres in der Lage, als unabhängiges und unparteiisches Gericht in der Hauptsache zu entscheiden.
Bei diesem Ergebnis ist die Behandlung von Antrag 5 des Gesuchs hinfällig.
7.2 Als begründet erweist sich das Ausstandsgesuch, soweit der Ausstand von A. sowie den übrigen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der Berufungs- kammer verlangt wird. Sämtliche formell der Berufungskammer zugeteilten Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber haben im Berufungsverfahren CA.2022.25 in den Ausstand zu treten. 8. 8.1 Gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes, wenn das Gesuch gutgeheissen wird. Wird es abgewiesen oder war es offen- sichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuch- stellenden Person. Vorliegend ist das Gesuch in Bezug auf den Ausstand der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der Berufungskammer gutzu- heissen und im Übrigen abzuweisen. Es erscheint angemessen, dem Gesuch- steller die Verfahrenskosten zu zwei Dritteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
Die Gebühr für das vorliegende Verfahren ist insbesondere angesichts der Vielzahl der davon betroffenen Personen und des sich daraus ergebenden erheblichen Aufwands auf Fr. 15'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Davon sind dem Gesuchsteller zwei Drittel, d.h. Fr. 10'000.– aufzuerlegen.
8.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der Gesuchsteller für einen Teil seiner diesbezüglichen Aufwendungen zu entschädigen (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2013 vom 27. September 2013 E. 3.2; K ELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 59 StPO N. 12).
Grundlage für die Bemessung der Entschädigung bildet grundsätzlich die Kostennote (vgl. Art. 10 i.V.m. art. 12 Abs. 1 BStKR). Nachdem der Rechtsver- treter des Gesuchstellers dem Gericht bis heute keine detaillierte Kostennote
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Roland Hofmann Stephan Ebneter Zustellung an (brevi manu):
Andrea Blum, Vizepräsidentin der Berufungskammer
A., Gerichtsschreiber der Berufungskammer
B., Richter der Berufungskammer
E., Richter der Berufungskammer
J., Richterin der Berufungskammer
K., Präsident der Berufungskammer
N., Gerichtsschreiber der Berufungskammer
O., Gerichtsschreiber der Berufungskammer
P., Gerichtsschreiberin der Berufungskammer
Q., Gerichtsschreiberin der Berufungskammer
S., Gerichtsschreiber der Berufungskammer
T., Gerichtsschreiber der Berufungskammer
AA., Gerichtsschreiberin der Berufungskammer
Bundesstrafgericht, Berufungskammer
Bundesstrafgericht, Präsident des Bundesstrafgerichts
19 - Zustellung an (Gerichtsurkunde):
Rechtsanwalt Dominic Nellen
Beatrice Kolvodouris Janett, Nebenamtliche Richterin der Berufungskammer
Thomas Frischknecht, Nebenamtlicher Richter der Berufungskammer
C., Nebenamtliche Richterin der Berufungskammer
D., Nebenamtliche Richterin der Berufungskammer
F., Nebenamtliche Richterin der Berufungskammer
G., Nebenamtliche Richterin der Berufungskammer
H., Nebenamtlicher Richter der Berufungskammer
I., Nebenamtliche Richterin der Berufungskammer
L., Nebenamtliche Richterin der Berufungskammer
M., Nebenamtlicher Richter der Berufungskammer
R., ehemaliger Gerichtsschreiber der Berufungskammer
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwältin Catherine Hohl-Chirazi
Rechtsanwalt Lorenz Erni
Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an:
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide der (ausserordentlichen) Berufungskammer des Bundesstrafgerichts über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schwei- zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Über- mittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG). Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen (Art. 103 Abs. 3 BGG).
Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Versanddatum (Post): 31. Mai 2023 Versanddatum (brevi manu): 1. Juni 2023