Beschluss vom 17. Januar 2024 Berufungskammer Besetzung Richterinnen Andrea Blum, Vorsitzende Barbara Loppacher und Petra Venetz Gerichtsschreiber Franz Aschwanden
Parteien
MYKOLA MARTYNENKO, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Reza Vafadar, Berufungsführer / Anschlussberufungsgegner / Beschuldigter
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Ganden Tethong, Berufungsführer / Anschlussberufungsgegner / Beschuldigter
B. S.A., vertreten durch Rechtsanwalt André Clerc, Berufungsführerin / Anschlussberufungsgegnerin / Drittbetroffene
G. LTD., Berufungsführerin / Anschlussberufungsgegnerin / Berufungsführerin
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CN.2024.1
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Werner Pfister, Berufungsgegnerin / Anschlussberufungsführerin / Anklagebehörde
Gegenstand
Berufungen des Beschuldigten A. vom 19. Oktober 2020, des Beschuldigten Martynenko vom 20. Oktober 2020, der B. S.A. vom 24. Februar 2021 und der G. Ltd. vom 24. Februar 2021 sowie Anschlussberufung der Bundesanwaltschaft vom 25. November 2020 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.77 vom 26. Juni 2020
Rückzug der Anschlussberufung
Mit Urteil der Strafkammer SK.2019.77 vom 26. Juni 2020, gleichentags mündlich eröffnet und begründet (TPF pag. 76.720.009 ff.; 76.930.001 ff.; CAR pag. 1.100.093 ff.), wurde der Beschuldigte Mykola MARTYNENKO der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziffer 1 und Ziffer 2 lit. b StGB schuldig gesprochen und mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wovon 12 Monate vollziehbar und 16 Monate bedingt vollziehbar, sowie mit einer be- dingten Geldstrafe von 250 Tagessätzen à Fr. 1'000.-- mit Probezeiten von 2 Jahren bestraft. Zulasten von MARTYNENKO und zugunsten der Eidgenossen- schaft wurde eine Ersatzforderung von Fr. 3'769'860.80 begründet. Der Beschul- digte A. wurde der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziffer 1 und Ziffer 2 lit. b StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 200.--, beide bedingt voll- ziehbar, mit Probezeiten von 2 Jahren bestraft. Zudem wurden Vermögenswerte der Gesellschaften B. S.A. und G. Ltd. teilweise eingezogen, zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet, bzw. diese Firmen betreffende Beschlagnahmungen von Vermögenswerten zur (teilweisen) Beglei- chung der Ersatzforderung gemäss Dispositiv-Ziffer I. 4 aufrechterhalten. Anlässlich der Urteilseröffnung meldeten die Verteidiger der beiden Beschuldig- ten im Namen ihrer Mandanten mündlich Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; TPF pag. 76.720.012). Das Urteilsdispositiv wurde der B. und der G. respektive deren damaligen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Hans-Peter Schaad, nicht eröffnet oder zugestellt (vgl. TPF pag. 76.720.009; 76.930.001 ff.).
Das begründete Urteil der Strafkammer SK.2019.77 vom 26. Juni 2020 (CAR pag. 1.100.005 ff.) wurde am 28. September 2020 an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA), die erbetenen Verteidiger der beiden Beschuldigten sowie auszugsweise an Rechtsanwalt Affolter, den vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A., versandt (CAR pag. 1.100.109, 195 ff.).
Im Nachgang zur Übermittlung des erstinstanzlichen Urteils inkl. Berufungsan- meldung und sämtlicher Verfahrensakten an die Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) erklärte der Beschuldigte A. mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 (CAR pag. 1.100.113 bis -016) vollumfänglich Berufung und stellte die folgenden Anträge (CAR pag. 1.100.114):
Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 26. Juni 2020 (Geschäfts-Nr.: SK.2019.77) sei voIIumfängIich aufzuheben;
Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 und Ziff. 2 Iit. b StGB vollumfänglich frei zu sprechen;
Die Entschädigung von Rechtsanwalt Friedrich Affolter für die amtliche Verteidigung von A. im Zeitraum zwischen dem 7. Dezember 2018 bis zum 10. Dezember 2019 in
Zudem stellte der Beschuldigte MARTYNENKO folgende Beweisanträge (Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO; CAR pag. 1.100.211 [französisch] bzw. -335 [deutsch]):
Die Einstellungsverfügung vom 1. November 2017 des ausserordentlichen Bundes- anwalts [recte: Staatsanwalts des Bundes], Herr Pierre Cornu, bezüglich der Straf- klage von Herrn MARTYNENKO als der Berufungsführer immer noch wegen der ehr- verletzenden Beschuldigung der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322 septies StGB) verfolgt wurde [mit Verweis auf Beilage 2 zur Berufungserklärung: Einstellungs- verfügung vom 1. November 2017].
Herr MARTYNENKO behält sich ausdrücklich das Recht vor, seine Beweisanträge später zu ergänzen, da das begründete Urteil um unterzeichneten Anwalt am 30. Sep- tember 2020 zugestellt worden ist, und es dem Berufungsführer mitgeteilt und ins Uk- rainische übersetzt werden musste.
Die BA erklärte mit Eingabe vom 25. November 2020 (CAR pag. 2.100.003 ff.) teilweise Anschlussberufung und stellte folgende Anträge (CAR pag. 2.100.008):
Ziff. III. des Dispositivs des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom
Juni 2020 (SK.2019.77) sei aufzuheben;
In Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB seien auf der bei der Schweizerischen National- bank geführten Bankbeziehung 11, Iautend auf Bundesanwaltschaft, Vermögenswerte der B. bzw. von Mykola MARTYNENKO im Umfang von EUR 2’177’960.00 einzuzie- hen;
In Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB und in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sei gegen B. bzw. gegen Mykola MARTYNENKO auf eine Ersatzforderung im Umfang von EUR 2'878’547.40 zu erkennen;
Im Übrigen sei das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 26. Juni 2020 (SK.2019.77) vollumfänglich zu bestätigen und die BerufungserkIärungen der beiden Berufungskläger vollumfänglich abzuweisen;
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungskläger. Zudem stellte die BA folgende Beweisanträge (Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO; CAR pag. 2.100.008):
Einvernahme von Herrn QQQQ. als Zeuge;
Einvernahme von Herrn RRRR. als Zeuge.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 beantragte der Beschuldigte A. u.a., dass auf die Anschlussberufung der BA gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO wegen Fehlens eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten sei (CAR pag. 2.100.011 ff.). Die BA beantragte diesbezüglich mit Replik / Stellungnahme vom 20. Januar 2021, auf ihre Anschlussberufung vom 25. November 2020 sei einzutreten und das Berufungsverfahren ohne Weiteres durchzuführen (CAR pag. 2.100.025 ff.).
Rechtsanwalt Schaad bestätigte am 25. Januar 2021 gegenüber der Berufungs- kammer die nach wie vor bestehende Mandatierung als Rechtsvertreter von B. und G. Mit prozessleitender Verfügung der Vorsitzenden vom 3. Februar 2021 wurden B. und G. im laufenden Berufungsverfahren CA.2020.14 als durch Ver- fahrenshandlungen beschwerte Dritte (Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO) anerkannt und ins Verfahren reintegriert. Ihnen wurden nach Art. 105 Abs. 2 StPO je die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Parteirechte zuerkannt, soweit durch das vorinstanzliche Urteil SK.2019.77 vom 26. Juni 2020 (Dispositivziffern III. 1.
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Andrea Blum Franz Aschwanden
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide der Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 93 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Für die Beschwerde ans Bundesgericht gelten die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1, 95 lit. a und b sowie Art. 97 Abs. 1 BGG.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.