Beschluss vom 10. Mai 2024 Ausserordentliche Berufungskammer Besetzung Ausserordentliche Richter Roland Hofmann, Vorsitzender, Marc Siegwart und Thomas Flückiger, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter Parteien Michel François PLATINI, vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Nellen, Gesuchsteller
gegen
Ges c häft s n um m er: C N . 20 24. 11
Gegenstand
Ausstand der Berufungskammer (Art. 38c StBOG); Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Ausstandsverfahrens
4 - Die ausserordentliche Berufungskammer zieht in Erwägung, dass: − dem Ausgang des Ausstandsverfahrens entsprechend keine Gerichtskosten zu erheben sind (vgl. Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StPO); − dem Ausgang des Ausstandsverfahrens entsprechend der Gesuchsteller für seine Aufwendungen zu entschädigen ist (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2013 vom 27. September 2013 E. 3.2; KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 59 StPO N. 12); − dem Gesuchsteller für das Ausstandsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'600.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Staatskasse auszurichten ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts CN.2022.16 vom 25. April 2023 E. 8.2).
5 - Die ausserordentliche Berufungskammer beschliesst:
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Roland Hofmann Stephan Ebneter Zustellung an (brevi manu):
Andrea Blum, Vizepräsidentin der Berufungskammer
A., Gerichtsschreiber der Berufungskammer
B., Richter der Berufungskammer
E., Richter der Berufungskammer
J., Richterin der Berufungskammer
K., Präsident der Berufungskammer
N., Gerichtsschreiber der Berufungskammer
O., Gerichtsschreiber der Berufungskammer
Q., Gerichtsschreiberin der Berufungskammer
T., Gerichtsschreiber der Berufungskammer
AA., Gerichtsschreiberin der Berufungskammer
Bundesstrafgericht, Präsident des Bundesstrafgerichts
in das Verfahren CA.2022.25 Zustellung an (Gerichtsurkunde):
Rechtsanwalt Dominic Nellen
Beatrice Kolvodouris Janett, Nebenamtliche Richterin der Berufungskammer
Thomas Frischknecht, Nebenamtlicher Richter der Berufungskammer
C., Nebenamtliche Richterin der Berufungskammer
D., Nebenamtliche Richterin der Berufungskammer
F., Nebenamtliche Richterin der Berufungskammer
6 -
G., Nebenamtliche Richterin der Berufungskammer
H., Nebenamtlicher Richter der Berufungskammer
I., Nebenamtliche Richterin der Berufungskammer
L., Nebenamtliche Richterin der Berufungskammer
M., Nebenamtlicher Richter der Berufungskammer
P., Gerichtsschreiberin der Berufungskammer
R., ehemaliger Gerichtsschreiber der Berufungskammer
S., ehemaliger Gerichtsschreiber der Berufungskammer
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwältin Catherine Hohl-Chirazi
Rechtsanwalt Lorenz Erni Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an:
Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide der (ausserordentlichen) Berufungskammer des Bundesstrafgerichts über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schwei- zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Über- mittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG). Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen (Art. 103 Abs. 3 BGG).
Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Versanddatum (Post): 17. Mai 2024 Versanddatum (brevi manu): 21. Mai 2024