Beschluss vom 19. November 2025 Berufungskammer Besetzung Richter Olivier Thormann, Vorsitzender Richterinnen Andrea Blum und Brigitte Stump Wendt Gerichtsschreiber Franz Aschwanden
Parteien / Berufungsführer
Rechtsanwalt PHILIPPE CURRAT, Berufungsführer gegen den im Urteil der Strafkammer SK.2023.23 ergangenen, ihn betreffenden Entschädigungsentscheid
OUSMAN SONKO, gambischer Staatsangehöriger, derzeit in Sicherheitshaft, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Philippe CURRAT, Berufungsführer gegen den im Urteil der Strafkammer SK.2023.23 ergangenen, Rechtsanwalt Currat betreffenden Entschädigungsentscheid
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Sabrina BEYELER, Berufungsgegnerin / Anklagebehörde
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: C N .2025.23 (Hauptverfahren: CA.2025.3)
Berufung von Rechtsanwalt Philippe CURRAT vom 7. Mai 2025 gegen den im Urteil der Strafkammer des Bundes- strafgerichts SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 ergangenen, ihn betreffenden Entschädigungsentscheid sowie Berufung von Ousman SONKO (amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Philippe CURRAT) vom 7. Mai 2025 gegen den im Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 ergangenen, Rechtsanwalt Philippe Currat betreffenden Entschädigungsentscheid; Nichteintreten / Feststellung der Teilrechtskraft des erst- instanzlichen Urteils
3 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Im Rahmen des gegen Ousman SONKO (nachfolgend: Beschuldigter, Beru- fungsführer bzw. SONKO) u.a. wegen Verdachts der Begehung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a StGB) geführten Strafverfahrens wurde Rechtsanwalt Philippe CURRAT (nachfolgend auch: RA Currat) von der Bundes- anwaltschaft (nachfolgend: BA) mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 rückwir- kend per 3. Oktober 2017 zum amtlichen Verteidiger des Beschuldigten bestellt (BA pag. 16-102-0342 ff.). A.2 Mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 wurde der Beschuldigte u.a. der mehrfachen vor- sätzlichen Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB) schuldig gesprochen, mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren bestraft und für die Dauer von 12 Jahren des Landes verwiesen (vgl. Dispositivziffern I. 1 - 4; CAR pag. 1.100.466). RA Currat wurde für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten von der Eidge- nossenschaft eine Entschädigung von Fr. 1'097'118.40 (inkl. MWST), abzüglich bereits geleisteter Zahlungen, zugesprochen. Der Beschuldigte wurde verpflich- tet, der Eidgenossenschaft für die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Dispo- sitivziffern V. 2 und 3; CAR pag. 1.100.467). A.3 Mit Eingabe vom 17. Mai 2024 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil der Strafkammer SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 Berufung an (CAR pag. 1.100.472). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit Übermittlung der schriftlichen Urteilsbegründung und der vollständigen Ver- fahrensakten per 9. April 2025 an die Berufungskammer des Bundesstrafge- richts (nachfolgend: Berufungskammer [CAR pag. 1.100.004 ff.]) ging die Rechtshängigkeit auf Letztere über. B.2 Mit Eingabe vom 7. Mai 2025 erklärte RA Currat in seinem eigenen Namen gegen den im erstinstanzlichen Urteil ergangenen, ihn betreffenden Entschädigungs- entscheid Berufung (vgl. CAR pag. 1.100.619, 1.100.621 und 1.100.682-684). Mit derselben Eingabe vom 7. Mai 2025 erklärte der Beschuldigte (vertreten durch RA Currat) gegen diesen Entschädigungsentscheid (sowie gegen ver- schiedene weitere Dispositivziffern) selbst auch Berufung (CAR pag. 1.100.619 und 1.100.621; vgl. zudem die Ausführungen in pag. 1.100.682-684).
4 - B.3 Mit Schreiben vom 14. Juli 2025 teilte die Verfahrensleitung mit, welche Parteien gegen die im erstinstanzlichen Urteil ergangenen Entschädigungsentscheide Be- rufung angemeldet und/oder erklärt hatten. Zudem wurde mitgeteilt, dass erwo- gen werde, die entsprechenden Verfahren vom Hauptverfahren CA.2025.3 ab- zutrennen (Art. 30 StPO) und diesbezüglich je das schriftliche Verfahren durch- zuführen (Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO). Die Parteien erhielten Gelegenheit, innert Frist von 10 Tagen seit Zustellung des Schreibens zu den geplanten Verfahrens- abtrennungen und zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens Stellung zu neh- men (CAR pag. 2.100.022 f.). B.4 Die BA teilte mit Stellungnahme vom 22. Juli 2025 (CAR pag. 2.101.024 f.) ins- besondere mit, dass sie keine Einwände gegen eine entsprechende Verfahrens- abtrennung habe. B.5 Mit Eingabe vom 25. Juli 2025 (CAR pag. 2.102.050 ff.) sprach sich SONKO ge- gen eine entsprechende Verfahrensabtrennung und gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens aus. B.6 Mit Schreiben vom 17. September 2025 teilte die Verfahrensleitung gegenüber der BA und SONKO bzw. RA Currat mit, dass in Bezug auf die von RA Currat sowie von SONKO eingereichten Berufungen gegen den im erstinstanzlichen Ur- teil ergangenen, RA Currat betreffenden Entschädigungsentscheid vorgesehen sei, das schriftliche Verfahren durchzuführen, inkl. eines zweiten Schriftenwech- sels. Die Berufungskammer werde vorab zu prüfen haben, ob auf die von RA Currat mit Eingabe vom 7. Mai 2025 in seinem eigenen Namen erklärte Berufung gegen den im erstinstanzlichen Urteil ergangenen, ihn betreffenden Entschädi- gungsentscheid, sowie auf die von SONKO gegen diesen Entschädigungsent- scheid selbst angemeldete und erklärte Berufung eingetreten werden könne. Die BA und RA Currat (im eigenen Namen, sowie für SONKO) erhielten Gelegenheit, innert Frist von 10 Tagen seit Zustellung des Schreibens vorerst zur erwähnten Vorfrage des Eintretens bzw. Nichteintretens Stellung zu nehmen (CAR pag. 2.100.038 f.). B.7 Mit Eingabe vom 23. September 2025 teilte die BA mit, dass sie weder bezüglich der Berufung von RA Currat gegen den ihn betreffenden Entschädigungsent- scheid noch bezüglich der Berufung von SONKO gegen diesen Entschädigungs- entscheid ein Nichteintreten beantrage (CAR pag. 2.101.036). B.8 Nach erstreckter Frist beantragte RA Currat mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 (CAR pag. 2.102.104 ff.) (im eigenen Namen, sowie für SONKO), dass auf seine eigene Berufung gegen den ihn betreffenden Entschädigungsentscheid, sowie auf die Berufung von SONKO gegen diesen Entschädigungsentscheid je einzu- treten sei (CAR pag. 2.102.108).
5 - B.9 Da alle Parteien auf Eintreten schliessen, erübrigt sich der beabsichtigte zweite Schriftenwechsel (vgl. oben Sachverhalt [SV] lit. B.6 - B.8). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen
7 - 2.4 Mit Urteil der Strafkammer SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 wurde RA Currat für die amtliche Verteidigung von SONKO von der Eidgenossenschaft eine Entschädigung von Fr. 1'097'118.40 (inkl. MWST), abzüglich bereits geleisteter Zahlungen, zugesprochen (oben SV lit. A.2). Gegen diesen ihn betreffenden vor- instanzlichen Entschädigungsentscheid hat RA Currat in seinem eigenen Namen keine Berufung angemeldet. Dies einerseits im Gegensatz zu den Rechtsanwäl- tinnen Renold, Mullis und Motz, die – als unentgeltliche Rechtsvertreterinnen der Privatklägerschaft im Berufungsverfahren CA.2025.3 – gegen den sie betreffenden vorinstanzlichen Entschädigungsentscheid je in ihrem eigenen Namen Berufung angemeldet haben (vgl. Dispositivziffern VIII. 1.4 - 1.6 des vorinstanzlichen Urteils sowie die erwähnten Berufungsanmeldungen in CAR pag. 1.100.475, -477 und -492). Dies andererseits auch im Gegensatz zu SONKO, der (vertreten durch RA Currat) gegen das vorinstanzliche Urteil mit Eingabe vom 17. Mai 2024 Berufung angemeldet hat (CAR pag. 1.100.472; oben SV lit. A.3). 2.5 Mit Eingabe vom 7. Mai 2025 erklärte RA Currat indes in seinem eigenen Namen gegen den im vorinstanzlichen Urteil ergangenen, ihn betreffenden Entschädi- gungsentscheid Berufung (vgl. CAR pag. 1.100.619, 1.100.621 und 1.100.682- 684; oben SV lit. B.2). RA Currat bringt bezüglich der fehlenden Berufungsan- meldung insbesondere folgende Argumente vor (vgl. Eingabe vom 9. Oktober 2025, S. 3 f. [CAR pag. 2.102.106 f.]): 2.5.1 Die Entscheidung, die der Verteidiger anfechten könne, werde in Art. 135 Abs. 3 StPO als «den Entschädigungsentscheid» («la décision fixant l’indemnité») be- schrieben. Gemäss Art. 80 Abs. 1 StPO werde diese Entscheidung vorliegend in Form eines Urteils getroffen, was nach Abs. 2 dieser Bestimmung ein schriftli- ches und begründetes Urteil voraussetze. Folglich habe er (RA Currat) nur das begründete Urteil anfechten können, nachdem dieses den Parteien zugestellt worden sei. Erst mit dieser Zustellung des vollständig begründeten Urteils eröffne Art. 135 Abs. 3 StPO dem amtlichen Verteidiger die Möglichkeit, die Höhe seiner Entschädigung anzufechten. 2.5.2 Hinzu komme, dass der klare Wortlaut von Art. 399 Abs. 1 StPO nur den Parteien i.S.v. Art. 104 StPO die Möglichkeit einräume, Berufung anzumelden, was aus dem französischen Wortlaut dieser Bestimmung ausdrücklich hervorgehe («La partie annonce l’appel... »). Art. 399 Abs. 3 StPO behalte den Parteien, die die Berufung angemeldet hätten, die Möglichkeit vor, eine Berufungserklärung abzu- geben. Der Verweis auf «die Partei, die ...» finde sich hier in identischer Form in der deutschen und französischen Fassung des Textes. Diese Formulierung schliesse aus, dass der amtliche Verteidiger Berufung anmelden könne. Somit kö nne der amtliche Verteidiger ausschließlich auf dem Wege der Berufungser- klärung vorgehen, sobald das begründete Urteil zugestellt worden sei.
8 - 2.5.3 Dies sei im Übrigen der Sinn von Art. 399 Abs. 4 StPO, der besage: «Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt.» («Quiconque at- taque seulement certaines parties du jugement est tenu d’indiquer dans la décla- ration d’appel, de manière définitive, sur quelles parties porte l’appel »). Somit stehe die Möglichkeit, nur einen Teil des Urteils anzufechten, nicht nur den Par- teien offen, sondern jedermann («Quiconque»), was i.S.v. Art. 135 Abs. 3 StPO dem amtlichen Verteidiger den Weg zur Berufungserklärung ebne, da er nur seine Entschädigung unter Ausschluss aller anderen Teile des Urteils anfechten kö nne. 2.5.4 Dieses Vorgehen entspreche der seit Inkrafttreten der Strafprozessordnung ent- wickelten Praxis, wonach das erstinstanzliche Gericht den Parteien sein vollstän- dig begründetes Urteil direkt zustelle. In diesen Fällen beginne mit der Zustellung des vollständig begründeten Urteils nur die Frist für die Berufungserklärung, nicht aber die Frist für die Anmeldung der Berufung. Folglich sei die Anmeldung der Berufung keine unverzichtbare Voraussetzung für die Berufungserklärung. 2.5.5 Es sei unbestritten, dass die Berufungserklärung des Unterzeichners bei der zu- ständigen Behörde in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist einge- reicht worden sei. Folglich gebe es keinen Grund, der es rechtfertigen würde, nicht auf die Anfechtung der Entschädigung durch den amtlichen Verteidiger, wie sie im begründeten Urteil des Gerichts erster Instanz festgelegt worden sei, ein- zutreten. 2.6 Zur Argumentation von RA Currat (oben E. I. 2.5.1 - 2.5.5) ist Folgendes festzu- halten: 2.6.1 Da RA Currat mit Eingabe vom 7. Mai 2025 in seinem eigenen Namen Berufung erklärte, ohne dass er zuvor in seinem eigenen Namen Berufung angemeldet hatte (vgl. oben E. I. 2.4 f.), hat RA Currat seinen Willen, das vorinstanzliche Urteil bzw. den ihn betreffenden Entschädigungsentscheid nicht zu akzeptieren, nur einmal kundgetan. Gemäss Konzeption der StPO (zweigeteiltes Verfahren bei der Einlegung der Berufung) und bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist je- doch vorgesehen, dass die am Prozess beteiligten Parteien grundsätzlich zwei- mal ihren Willen kundtun müssen, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung nach der Eröffnung des Dispositivs und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine Beru- fungserklärung (vgl. oben E. I. 2.1 f.). Dies hat auch die Rechtsmittelbelehrung auf dem vorinstanzlichen Dispositiv klar festgehalten (SK pag. 127.930.010 f.). Dieses Prinzip gilt – entgegen der Auffassung von RA Currat – auch, wenn die Berufung sich i.S.v. Art. 135 Abs. 3 StPO gegen den vorinstanzlichen Entschädi- gungsentscheid für die amtliche Verteidigung richtet.
9 - 2.6.2 Entgegen der Ansicht von RA Currat (vgl. oben E. I. 2.5.3) bedeutet die Formu- lierung von Art. 399 Abs. 4 StPO – auch jene in der französischen Version («Quiconque... ») – keineswegs, dass im Falle einer teilweisen Anfechtung des Urteils die Notwendigkeit einer Berufungsanmeldung entfallen würde. RA Currat blendet aus, dass Art. 399 Abs. 4 StPO auf den vorangehenden Abs. 1 - 3 aufbaut, insbesondere auf Abs. 1, wo die Notwendigkeit einer Berufungsanmeldung fest- gehalten wird. Aus Abs. 3 geht sodann hervor, dass die Möglichkeit einer Beru- fungserklärung (nur) offensteht, sofern zuvor Berufung angemeldet wurde. 2.6.3 RA Currat verweist weiter auf den Umstand, dass im Falle einer direkten Zustel- lung des vollständig begründeten erstinstanzlichen Urteils (d.h. ohne vorange- hende Eröffnung des Dispositivs) «nur die Frist für die Berufungserklärung, nicht aber die Frist für die Anmeldung der Berufung» beginne (oben E. I. 2.5.4). Dies trifft zwar zu, ist im vorliegenden konkreten Kontext jedoch nicht einschlägig: Am
10 - Entschädigungsentscheid bereits im Dispositiv festgehalten und eröffnet, bevor zu einem späteren Zeitpunkt das vollständig begründete Urteil zugestellt wird. Soweit ein entsprechendes Dispositiv vorab (separat) eröffnet wird, beginnt die Frist für die Einreichung einer Berufungsanmeldung i.S.v. Art. 399 Abs. 1 StPO zu laufen (vgl. Urteil des BGer 6B_29/2017 vom 7. Juli 2017 E. 4, wo es ebenfalls um die Konstellation ging, dass ein Berufungsführer innert Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO keine Berufungsanmeldung eingereicht hatte und sich darauf be- schränkte, nach Zustellung des begründeten Urteils eine «Berufungserklärung i.S.v. Art. 399 Abs. 3 StPO» einzulegen, wobei er sich offenbar vorgestellt hatte, dass die Einreichung einer blossen Berufungserklärung innert 20 Tagen nach Urteilszustellung den Anforderungen der StPO an die Einlegung einer Berufung genüge – eine Auffassung, welche das Bundesgericht als verfehlt ablehnte.) Dies gilt, wie erwähnt, auch für die amtliche Verteidigung, im Hinblick auf den sie be- treffenden erstinstanzlichen Entschädigungsentscheid gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO (vgl. oben E. I. 2.6.3). Soweit sich RA Currat auf Art. 80 Abs. 1 StPO beruft, überzeugt dies nicht, da diese Bestimmung nicht die Modalitäten regelt, gemäss denen Rechtsmittel einzureichen sind. 2.6.5 Auch der Verweis von RA Currat auf den französischen Wortlaut von Art. 399 Abs. 1 StPO («La partie annonce l’appel... », vgl. oben E. I. 2.5.2) vermag im vorliegenden Kontext nicht zu überzeugen. Wie RA Currat selbst erwähnt, wird in Art. 399 Abs. 3 StPO – in identischer Form in der deutschen und französischen Fassung des Textes – «Die Partei» / «La partie» erwähnt. Würde man der Argu- mentation von RA Currat konsequent folgen, könnte die amtliche Verteidigung nicht nur keine Berufung (i.S.v. Art. 399 Abs. 1 StPO) anmelden, sondern auch keine Berufung (i.S.v. Art. 399 Abs. 3 StPO) erklären. Es ist somit daran festzu- halten, dass die Anforderungen an die rechtsgültige Einreichung einer Berufung (zweigeteiltes Verfahren, mit Berufungsanmeldung und nachfolgender Beru- fungserklärung) auch für die amtliche Verteidigung gilt, welche den sie betreffen- den erstinstanzlichen Entschädigungsentscheid i.S.v. Art. 135 Abs. 3 StPO an- fechten will. 2.6.6 Zusammenfassend fehlt es vorliegend an einer Berufungsanmeldung. Mithin fehlt es bereits an der notwendigen ersten Willensbekundung, um auf die von RA Currat mit Eingabe vom 7. Mai 2025 in seinem eigenen Namen erklärte Berufung gegen den im vorinstanzlichen Urteil ergangenen, ihn betreffenden Entschädi- gungsentscheid eintreten zu können (vgl. oben E. I. 2.2). 2.7 Demgemäss ist auf die Berufung von RA Currat gegen den im Urteil der Straf- kammer SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 ergangenen, ihn betreffenden Entschä- digungsentscheid (Dispositivziffer V. 2) nicht einzutreten.
11 - Da auf die genannte Berufung von RA Currat nicht einzutreten ist, kann die Frage, ob das entsprechende Verfahren vom Hauptverfahren CA.2025.3 abzu- trennen ist, vorliegend offenbleiben.
12 - niedrig empfundene Entschädigung ihrer amtlichen Verteidigung anzufechten, da sie durch die zu niedrige Entschädigung in ihren Rechten und Interessen nicht beeinträchtigt ist (R UCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 135 StPO N. 16 f. [Hervorhebungen hinzugefügt]; O BERHOLZER, a.a.O., S. 199 N. 647; Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau [Strafgericht, 1. Kammer] SST.2024.64 vom 19. September 2024 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. zur Legitimationsfrage in Bezug auf die beschuldigte Person nach altem Recht auch L IEBER, Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 135 StPO N. 15a m.w.H.). 3.5 Mit Eingabe vom 17. Mai 2024 meldete SONKO gegen das Urteil der Strafkam- mer SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 Berufung an (CAR pag. 1.100.472; oben SV lit. A.3 und E. I. 2.4). Mit Eingabe vom 7. Mai 2025 erklärte er sodann (neben verschiedenen weiteren Dispositivziffern) gegen den RA Currat betreffenden Ent- schädigungsentscheid Berufung, mit folgender Formulierung: «1. Zu den angefochtenen Teilen des Urteils Hiermit ficht Ousman SONKO folgende Teile des Urteils an:» (CAR pag. 1.100.619) «Er [SONKO] bestreitet – und der Unterzeichnende [RA Currat] schliesst sich dieser Beanstandung persönlich an – die Ziffer V.2, insofern sie die Entschä- digung des Unterzeichners als amtlicher Verteidiger auf CHF 1'097'118.40 inklusive Mehrwertsteuer festlegt» (CAR pag. 1.100.621). Einen spezifischen Antrag, inwiefern der RA Currat betreffende vorinstanzliche Entschädigungsentscheid abgeändert bzw. neu festgelegt werden sollte, reichte SONKO nicht ein (vgl. CAR pag. 1.100.621 f.) – dies im Gegensatz zu RA Currat, der in seinem eigenen Namen beantragte, «den Betrag, der dem Un- terzeichner als Entschädigung für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidiger zuge- sprochen wurde, auf CHF 2'155'871.90 zu erhöhen, zuzüglich Verzugszinsen von 5% pro Jahr ab dem 15. Mai 2024» (CAR pag. 1.100.684). 3.6 SONKO lässt zusammengefasst insbesondere folgende Argumente vorbringen, weshalb auf die von ihm eingereichte Berufung gegen den im vorinstanzlichen Urteil ergangenen, RA Currat betreffenden Entschädigungsentscheid einzutreten sei (vgl. Eingabe vom 9. Oktober 2025, S. 4 f. [CAR pag. 2.102.107 f.]): 3.6.1 SONKO habe gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO Parteistellung, ohne dass das Gesetz seine Befugnis, das erstinstanzliche Urteil ganz oder teilweise anzufech- ten, einschränke. In dieser Eigenschaft habe SONKO gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist angemeldet.
13 - Anschliessend habe er seine Berufungserklärung ordnungsgemäss in der ge- setzlich vorgeschriebenen Form und Frist eingereicht. 3.6.2 Die vom Bundesgericht unter dem alten Recht entwickelte Rechtsprechung habe allein dem amtlichen Verteidiger das Recht vorbehalten, die Höhe seiner Entschä- digung anzufechten. Die Frage könne sich jedoch unter dem neuen Recht in an- derer Form stellen. Zumindest ein Teil der Rechtslehre [ohne deren Nennung] vertrete die Auffassung, dass es, da der Beschuldigte gesetzlich verpflichtet sei (Art. 135 Abs. 4 StPO), die seinem amtlichen Verteidiger vom Gericht zugespro- chenen Beträge zu erstatten, legitim sei, ihm auch das Recht zuzugestehen, deren Höhe anzufechten. SONKO sei vorliegend jedoch der Ansicht, dass er ein persön- liches und rechtliches Interesse daran habe, die Höhe der seinem amtlichen Ver- teidiger gewährten Entschädigung anzufechten, da es um die Gewährleistung einer wirksamen Verteidigung gehe. Er erinnere daran, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV jede angeklagte Person die Möglichkeit haben müsse, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. Der französische Wortlaut dieser Bestimmung erlege den Strafverfolgungsbehörden in dieser Angelegen- heit eine positive Mittel- und Ergebnispflicht auf, da er Folgendes vorsehe: «[Toute personne accusée] doit être mise en état de faire valoir les droits de la défense.» 3.6.3 Es sei offensichtlich, dass eine amtliche Verteidigung, die wie im vorliegenden Fall nur zur Hälfte der tatsächlich geleisteten Tätigkeit vergütet werde, den Angeklag- ten nicht in die Lage versetze, seine Verteidigungsrechte wirksam geltend zu ma- chen. Die massive Reduzierung der gewährten Entschädigung, um ihm im Aus- nahmefall des vorliegenden Verfahrens jede angemessene Entschädigung zu ver- weigern, verstärke die Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte in erster Instanz. 3.6.4 Da das neue Recht ausdrücklich vorsehe, dass der amtliche Verteidiger gegen die Höhe seiner Entschädigung denselben Rechtsweg beschreiten könne wie gegen die endgültige Entscheidung, und der Gesetzgeber ausdrücklich ge- wünscht habe, dass diese Anfechtung nach dem gleichen Verfahren wie die Hauptberufung behandelt werde, um zu einer einzigen endgültigen Entscheidung zu gelangen, müsse auch dem Angeklagten das Recht zuerkannt werden, die Höhe der seinem amtlichen Verteidiger gewährten Entschädigung anzufechten. 3.6.5 Es sei unbestritten, dass SONKO sowohl die Anmeldung als auch die Berufungs- erklärung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist vorgenommen habe. Es gebe daher keinen Grund, der es rechtfertigen würde, auf seine Beru- fung in diesem Punkt nicht einzutreten. 3.7 Zur Argumentation von SONKO (oben E. I. 3.6.1 - 3.6.5) ist Folgendes festzuhal- ten:
14 - 3.7.1 SONKO hat – im Gegensatz zu RA Currat – zweimal seinen Willen kundgetan, das vorinstanzliche Urteil bzw. den RA Currat betreffenden Entschädigungsent- scheid nicht zu akzeptieren (vgl. oben SV lit. A.3 und B.2; E. I. 2.1 f., 2.4 f. und 3.5). 3.7.2 Als Beschuldigter / Berufungsführer ist SONKO im vorliegenden Kontext durch den RA Currat betreffenden vorinstanzlichen Entschädigungsentscheid jedoch nicht beschwert. Ihm fehlt es deshalb – entgegen seiner Ansicht – an der Legiti- mation, das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf dessen Dispositivziffer V. 2 anzu- fechten. Im Einzelnen ist dazu Folgendes festzuhalten: 3.7.2.1 Wie erwähnt, «bestreitet» SONKO zwar die seinem amtlichen Verteidiger vor- instanzlich zugesprochene Entschädigung, was die konkrete Festlegung dieser Entschädigung betrifft, bzw. «ficht» diese «an». Hingegen reichte SONKO im Rahmen seiner Berufungserklärung vom 7. Mai 2024 keinen spezifischen Antrag ein, inwiefern der RA Currat betreffende vorinstanzliche Entschädigungsent- scheid abgeändert bzw. neu festgelegt werden sollte (vgl. CAR pag. 1.100.619- 622; oben E. I. 3.5). Hinzu kommt, dass aus der oben wiedergegeben Argumen- tation von SONKO (vgl. insbesondere E. I. 3.6.2 ff.) immerhin sinngemäss her- vorgeht, dass er seine Berufung gegen Dispositivziffer V. 2 deshalb eingereicht hat, weil er damit eine Erhöhung der vorinstanzlich RA Currat ausgesprochenen Entschädigung erreichen will. Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist die amtlich verteidigte Person (gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO) indes sicher nicht legitimiert, eine als zu niedrig empfundene Entschädigung ihrer amtlichen Verteidigung an- zufechten, da sie durch die zu niedrige Entschädigung in ihren Rechten und In- teressen nicht beeinträchtigt ist. Zur Anfechtung der Entschädigung ihrer amtli- chen Verteidigung könnte die amtlich verteidigte Person – wenn denn überhaupt – logischerweise lediglich im Falle einer als zu hoch empfundenen Entschädigung legitimiert sein, nämlich angesichts der im Verurteilungsfall zu erwartenden Rück- zahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO; vgl. oben E. I. 3.4 und 3.2). 3.7.2.2 SONKO macht zudem geltend, es sei offensichtlich, dass eine amtliche Verteidi- gung, die wie im vorliegenden Fall nur zur Hälfte der tatsächlich geleisteten Tä- tigkeit vergütet werde, den Beschuldigten nicht in die Lage versetze, seine Ver- teidigungsrechte wirksam geltend zu machen (oben E. I. 3.6.3). Diese Argumen- tation ist indes nicht nachvollziehbar, da die Leistungen der amtlichen Verteidigung im Nachhinein entschädigt werden, mithin der entsprechende Entscheid keinen Einfluss auf die bereits geleisteten Arbeiten haben kann. 3.7.2.3 Des Weiteren beruft sich SONKO betreffend die Anfechtung des Honorars der amtlichen Verteidigung auf den Willen des Gesetzgebers (oben E. I. 3.6.4). Das entsprechende Verfahren wird vorliegend nach dem Willen des Gesetzgebers durchgeführt. Dies bedeutet aber nicht, dass dem Beschuldigten bezüglich
15 - Anwendung von Art. 135 Abs. 3 StPO die gleichen Rechte zustünden wie der amt- lichen Verteidigung. 3.7.3 Um auf die von SONKO mit Eingabe vom 7. Mai 2025 erklärte Berufung gegen den im vorinstanzlichen Urteil ergangenen, RA Currat betreffenden Entschädi- gungsentscheid eintreten zu können, fehlt es hinsichtlich SONKO somit an der hierfür notwendigen Prozessvoraussetzung der Beschwer bzw. Legitimation. Fehlt es definitiv an einer Prozessvoraussetzung, so ist das Verfahren zum Ab- schluss zu bringen (vgl. K ELLER, a.a.O., Art. 403 StPO N. 6). 3.8 Gemäss diesen Ausführungen ist auf die Berufung von SONKO gegen den im Urteil der Strafkammer SK.2023.23 vom 7. Mai 2024 ergangenen, RA Currat be- treffenden Entschädigungsentscheid (Dispositivziffer V. 2) nicht einzutreten. Die Frage, ob das entsprechende Verfahren vom Hauptverfahren CA.2025.3 abzu- trennen ist, kann somit vorliegend offenbleiben. II. Feststellung der Teilrechtskraft des vorinstanzlichen Urteils
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Olivier Thormann Franz Aschwanden
Zustellung (Gerichtsurkunde / brevi manu) an:
Nach Eintritt der Rechtskraft Mitteilung an:
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 21. November 2025