Verfügung vom 29 . April 2025 Berufungskammer Besetzung Richter Olivier Thormann, Vorsitzender Gerichtsschreiber Franz Aschwanden
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats- anwältin des Bundes Sabrina Beyeler, Berufungsführerin / Berufungsgegnerin / Anklagebehörde
und
als Berufungsführer / Berufungsgegner / Privatklägerschaft
B., vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Renold,
C., vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Renold,
D., vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Renold,
E., vertreten durch Rechtsanwältin Annina Mullis, Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CN.2025.4 Hauptgeschäftsnummer: CA.2025.3
F., vertreten durch Rechtsanwältin Annina Mullis,
G., vertreten durch Rechtsanwältin Annina Mullis,
H., vertreten durch Rechtsanwältin Fanny de Weck,
I., vertreten durch Rechtsanwältin Fanny de Weck,
Erbengemeinschaft J., vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Motz,
K., vertreten durch Rechtsanwältin Nina Burri,
gegen
Ousman SONKO, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Philippe Currat, Berufungsführer / Berufungsgegner / Beschuldigter
Gegenstand
Verlängerung von Sicherheitshaft im Berufungsverfah- ren CA.2025.3
3 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Nach seiner Entlassung als Innenminister von Gambia am 16. September 2016 flüchtete der Beschuldigte am 18. September 2016 von Gambia nach Senegal und erreichte am 20. September 2016 Schweden, wo er einen Asylantrag stellte, der abgelehnt wurde (BA pag. 13-001-0003; 06-001-0024). Daraufhin reiste er in die Schweiz, wo er am 10. November 2016, am Tag seiner Einreise, um Asyl ersuchte (BA pag. 13-001-0004; 18-101-0147). A.2 Am 26. Januar 2017 wurde der Beschuldigte in einem Durchgangszentrum im bernischen W. angehalten und anschliessend verhaftet (vgl. BA pag. 06-001- 0004 ff.). Aufgrund einer Strafanzeige der Nichtregierungsorganisation («Non- governmental Organisation»; nachfolgend: NGO) «AAAAAA.» vom 25. Januar 2017 (vgl. BA pag. 05-001-0001 ff.) eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, am 26. Januar 2017 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Verdachts auf Begehung von Verbrechen ge- gen die Menschlichkeit (Art. 264a StGB) und anderer noch zu bestimmender Ver- brechen (BA pag. 01-000-0001). A.3 Am 28. Januar 2017 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland die Untersuchungshaft über den Beschuldigten bis zum 25. April 2017 an (BA pag. 06-001-0017). In der Folge bewilligte das kantonale Zwangs- massnahmengericht des Kantons Bern (nachfolgend: ZMG Bern) mehrmals die beantragte Verlängerung der Untersuchungshaft. Gegen mehrere dieser Ent- scheide setzte sich der Beschuldigte zur Wehr (vgl. hierzu unter anderem Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2023 vom 19. Juni 2023 [SK pag. 127.231.7.039 ff.] sowie nachfolgend Sachverhalt [SV] lit. A.12 betreffend ein derzeit beim Bundes- gericht hängiges Beschwerdeverfahren). A.4 Auf Anfrage der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern teilte die Bundesanwalt- schaft (nachfolgend: BA) am 3. Februar 2017 mit, die kantonale Strafuntersu- chung gegen den Beschuldigten wegen Verdachts der Begehung von Verbre- chen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a StGB), schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) und Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) zu übernehmen (BA pag. 02-001-0001 f. / -0005 f.). A.5 Am 14. Juli 2017 vereinigte die BA gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren in der Hand des Bundes (BA pag. 01- 000-0002 f.). Mittels Verfügungen vom 14. Juli 2017, 7. Dezember 2021, 10. Mai und 12. August 2022 dehnte die BA das Strafverfahren gegen den Beschuldigten auf die Tatbestände Vergewaltigung (Art. 190 StGB), sexuelle Handlungen mit
4 - Anstaltspfleglingen, Gefangenen und Beschuldigten (Art. 192 StGB), vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB, Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB i.V.m. Art. 101 Abs. 3 StGB), Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB, 264a Abs. 1 lit. d StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB, Art. 264a Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 101 Abs. 3 StGB) aus (BA pag. 01-000- 0002 f. / -0005 ff.). A.6 Die BA reichte am 17. April 2023 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer, Vor- bzw. Erstinstanz) Anklage gegen den Beschul- digten ein (SK pag. 127.100.001 ff.). Am 28. April 2023 erhoben die Privatkläge- rinnen H., I. und die zwischenzeitlich verstorbene Privatklägerin J. bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde gegen die Anklageschrift vom 17. April 2023 (BB.2023.95, BB.2023.97, BB.2023.98). Mit Beschluss vom 7. Juni 2023 (BB.2023.95a, BB.2023.97a, BB.2023.98a) hielt die Beschwerdekammer gestützt auf die bun- desgerichtliche Rechtsprechung (BGE 148 IV 124 E. 2.6.7) fest, dass die Privat- klägerschaft nach Erhebung der Anklage gegebenenfalls eine Änderung oder Er- gänzung der Anklage i.S.v. Art. 333 StPO beantragen kann und die diesbezügli- chen verfahrensleitenden Kompetenzen seit der Anklageerhebung bei der Straf- kammer liegen. Die Beschwerdekammer leitete daher die Eingaben der Privat- klägerinnen zusammen mit den Stellungnahmen der BA vom 10. Mai 2023 zu- ständigkeitshalber an die Strafkammer weiter und sistierte die drei Beschwerde- verfahren (SK pag. 127.924.004 ff.). Auf Einladung der Strafkammer vom 14. Juni 2023, die Anklage i.S.v. Art. 333 Abs. 1 und 2 StPO zu ändern und / oder zu erweitern (SK pag. 127.110.153 ff.), reichte die BA am 5. Juli 2023 eine geän- derte und erweiterte Anklageschrift ein (SK pag. 127.110.156 ff.). Am 11. Okto- ber 2023 schrieb die Beschwerdekammer die Beschwerden der Privatklägerin- nen H., I. und J. (verstorben) vom 28. April 2023 zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab (BP.2023.45 - 47; vgl. SK pag. 127.924.052 ff.). A.7 Mit Entscheid KZM 23 901 vom 11. Juli 2023 (SK pag. 127.231.7.078 ff.) wies das ZMG Bern das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 26. Juni 2023 (SK pag. 127.231.7.019 ff.) ab. Die vom Beschuldigten dagegen erhobenen Be- schwerde (SK pag. 127.231.7.094 ff.) wies die Beschwerdekammer mit Be- schluss BH.2023.14 vom 8. August 2023 (SK pag. 127.231.7.137 ff.) ab. Die vom Beschuldigten gegen den Beschluss BH.2023.14 erhobene Beschwerde in Straf- sachen (SK pag. 127.231.7.155 ff.) wies das Bundesgericht mit Urteil 7B_572/2023 vom 21. September 2023 (SK pag. 127.231.7.195 ff.) ab. A.8 Am 9. Oktober 2023 beantragte die Strafkammer beim ZMG Bern die Verlänge- rung der Sicherheitshaft des Beschuldigten (SK 127.231.7.223 ff.). Mit Entscheid KZM 23 1374 vom 19. Oktober 2023 verlängerte das ZMG Bern die Sicherheits- haft des Beschuldigten längstens bis 15. April 2024 (SK pag. 127.231.7.323 ff.). Die vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde (SK pag. 127.231.7.242 ff.)
5 - wies die Beschwerdekammer mit Entscheid BH.2023.17 vom 15. November 2023 (SK pag. 127.231.7.289) ab. A.9 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand vom 8. Januar bis und mit
Der Vorsitzende erwägt: I. Formelle Erwägungen
11 - Ziffer 1 Satz 1 EMRK in Bezug auf das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt zu werden. Art. 5 Abs. 1 und 2 StPO setze die in Art. 6 Ziffer 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV festgelegten Garantien um. Ihr Anwendungsbereich erstrecke sich auf das gesamte Strafverfahren. Art. 84 Abs. 4 StPO konkretisiere das in Art. 5 StPO definierte Beschleunigungsgebot (vgl. SK pag. 127.912.091- 094). Der Beschuldigte rügt insbesondere E. 5.4 des Beschlusses der Beschwerde- kammer BH.2025.2 vom 25. März 2025 (SK pag. 127.912.094 ff.). Die Zustellung des vollständig begründeten Urteils der Strafkammer sei zunächst für Ende Feb- ruar 2025 angekündigt worden, auf das Ende der vorherigen Verlängerung der Sicherheitshaft hin, und sei nun auf Ende April 2025 verschoben worden, ohne dass weitere Verzögerungen ausgeschlossen werden könnten. Gemäss Art. 408 Abs. 2 StPO entscheide das Berufungsgericht innerhalb von zwölf Monaten. Die Erfahrungen im Verfahren gegen Alieu KOSIAH (derzeit beim Bundesgericht unter der Referenznummer 6B_299/2024 hängig) zeige jedoch, dass bei dieser Art von Verfahren in Wirklichkeit (und in einer Art und Weise, die an sich schon eine un- entschuldbare Verzögerung darstelle) mit einer doppelt so langen Frist wie der in der Strafprozessordnung vorgeschriebenen gerechnet werden müsse. Die Dauer des gesamten vorliegenden Strafverfahrens könne bereits jetzt auf etwa 12,5 Jahre geschätzt werden. Nach 8 Jahren und 2 Monaten liege noch kein begrün- detes erstinstanzliches Urteil vor. Es sei ausgeschlossen, dass die Ausschöpfung der drei Instanzen in einer wesentlich kürzeren Zeit als der von 9 Jahren und 9 Monaten erfolgen könne, die vom EGMR als eine unannehmbare Verzögerung angesehen werde, welche die grundlegende Garantie des Rechts auf ein Urteil innert angemessener Frist verletze (SK pag. 127.912.096 f.). Im angefochtenen Beschluss werde fälschlicherweise angenommen, dass eine solche unzumutbare Verzögerung allein nicht ausreiche, um die Haftdauer unverhältnismässig lang erscheinen zu lassen. Ein solcher Ansatz sei besonders schockierend, da er den konventions- und verfassungsrechtlichen sowie gesetzlichen Schutz des Rechts auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist aushöhle, was willkürlich sei und ge- gen Art. 9 BV verstosse. Die Verletzung der grundlegenden Garantien von Art. 6 Ziffer 1 EMRK werde, wenn schon nicht die Aufhebung des gesamten Verfah- rens, so doch zumindest eine erhebliche Reduzierung der Strafe zur Folge ha- ben. Die Auffassung der Beschwerdekammer, dass keine Verletzung des Be- schleunigungsgebots und des Rechts auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist vorliege, obwohl die Fristen von Art. 84 Abs. 4 StPO mehrfach überschritten wor- den seien, sei besonders schockierend und willkürlich. Aufgrund der Schwere der genannten Verstösse müsse die Verlängerung der Sicherheitshaft zumindest als unverhältnismässig angesehen werden. Da die Entscheidung, die Sicherheitshaft des Beschuldigten zu verlängern, gegen Art. 6 Ziffer 1 EMRK, Art. 9 und 29 BV sowie Art. 5 und 84 Abs. 4 StPO verstosse, sei der Freiheitsentzug nicht recht- mässig im Sinne von Art. 5 Ziffer lit. c EMRK verhängt worden. Der Beschuldigte sei zudem, obwohl er seit dem 26. Januar 2017 in Untersuchungshaft gewesen
12 - sei, erst am 10. und 11. Mai 2022 über die gegen ihn erhobene Anklage informiert worden, d.h. mehr als 5 Jahre und 3 Monate später, was einen klaren Verstoss ge- gen Art. 5 Ziffer 2 EMRK darstelle. Auch aus diesen Gründen stelle der angefoch- tene Beschluss einen Ermessensmissbrauch dar (vgl. SK pag. 127.912.097 ff.).
13 - bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 167; Urteil des BGer 1B_503/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.3). Bei der Beurteilung der konkret drohenden (Rest-)Strafe ist im Haftprüfungsverfahren auch allfälligen bereits vorliegenden Gerichtsentscheiden über das Strafmass Rech- nung zu tragen (Urteil des BGer 1B_428/2019 vom 27. September 2019 E. 5.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 160 E. 4.1 S. 165). 2.4 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziffer 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist rich- terlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu wer- den. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersu- chungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheits- strafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu ver- büssenden Strafe dar (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 160 E. 4.1). Droht neben einer freiheitsentziehenden Sanktion zusätzlich eine Landesverweisung, darf auch noch ein angemessener behördlicher Zeitbedarf für die Vorbereitung des Vollzugs der Landesverweisung (vgl. Art. 66c - d StGB i.V.m. Art. 220 Abs. 2 StPO) bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer mitberücksichtigt werden (Urteil des BGer 1B_262/2018 vom 20. Juni 2018 E. 3.2). Bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer ist der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann, wie auch die Möglichkeit einer be- dingten Entlassung aus dem Strafvollzug, im Grundsatz nicht zu berücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 168 E. 5.1). Davon ist jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn es die konkreten Umstände des Einzelfalls gebieten, insbeson- dere wenn absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrschein- lichkeit erfolgen dürfte (BGE 143 IV 160 E. 4.2). Die Gewährung der bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe hängt vom Verhalten der gefangenen Per- son im Strafvollzug und von der Prognose hinsichtlich ihres zukünftigen Verhaltens in Freiheit ab (Art. 86 Abs. 1 StGB). Wenn die gefangene Person bereits zwei Drit- tel der erst- oder zweitinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft verbracht hat und die Strafe im Rechtsmittelverfahren noch verkürzt, nicht aber erhöht werden kann, hat das Haftgericht eine Prognose über die Anwendbarkeit von Art. 86 Abs. 1 StGB anzustellen. Fällt diese positiv aus, muss dem Haftentlassungsgesuch stattgegeben werden, zumal die bedingte Ent- lassung aus dem Strafvollzug die Regel darstellt, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.2 f.). Strafprozessuale Haft darf nur als ultima ratio angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere
14 - Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer ab- gesehen werden und an ihrer Stelle müssen solche Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2; Urteil des BGer 7B_1232/2024 vom 11. De- zember 2024 E. 7.3). 2.5 Strafprozessuale Haft kann die bundesrechtskonforme Dauer auch dann über- schreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 31 Abs. 3 f. BV und Art. 5 Abs. 2 StPO). In einem Haftprüfungsverfahren ist die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt, aller- dings nur so weit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Haft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu füh- ren. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Straf- behörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (BGE 140 IV 74 E. 3.2; 137 IV 92 E. 3.1; 128 I 149 E. 2.2; Urteile des BGer 7B_1293/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 3.2.1; 7B_698/2024 vom 12. Juli 2024 E. 3.1; 7B_43/2024 vom 4. März 2024 E. 3.2).
3.2 Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) 3.2.1 Mit erstinstanzlichem Urteil SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 wurde der Beschul- digte mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren bestraft. Die bis zum Urteilsdatum ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 2‘667 Tagen wurde auf den Vollzug der Strafe angerechnet. Zudem wurde der Beschuldigte für die Dauer von 12 Jahren des Landes verwiesen. Es wurde die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet (vgl. oben SV lit. A.11 und A.14). 3.2.2 Der Beschuldigte ist gambischer Staatsbürger und lebte vor seiner Einreise in die Schweiz stets in Gambia. Gemäss eigenen Angaben hat er mehrere Familien- angehörige in Gambia sowie weitere im Ausland, darunter in den USA (vgl. BA pag. 13-001-0002 f.; -0041 f.; SK pag. 127.731.003 f.) . Er hat weder familiäre noch andere Bezugspersonen in der Schweiz. Eine besondere Bindung zur Schweiz, die ihn von einer Flucht ins Ausland abhalten könnte, macht der Be- schuldigte nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Angesichts der Länge der erst- instanzlich verhängten Freiheitsstrafe (welche gemäss Rechtsprechung ein Indiz für die Fluchtgefahr bzw. für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüs- senden Strafe darstellt, vgl. oben E. II. 2. 3 f.) erscheint es sehr wahrscheinlich, dass der Beschuldigte flüchten würde. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausdrücklich erklärte, dass er nach der Haftentlassung wieder in Gambia leben möchte (vgl. SK pag. 127.731.004). Demgemäss ist der Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen. 3.3 Prüfung der Verhältnismässigkeit, unter Berücksichtigung des Beschleuni- gungsgebots 3.3.1 Erstinstanzlich wurde der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren bestraft. Bisher befand er sich rund 8 Jahre und 3 Monate in Polizei-, Untersu- chungs- und Sicherheitshaft (vgl. oben SV lit. A.2 f., A.7 f., A.10, A.11 f., A.14 und B.2 sowie E. II. 3.2.1). Der Beschuldigte hatte vor erster Instanz insbesondere einen vollumfänglichen Freispruch beantragt (SK pag. 127.721.1102). Die BA hingegen hatte erstinstanzlich namentlich eine lebenslängliche Freiheitsstrafe beantragt (SK pag. 127.721.650). Sowohl der Beschuldigte als auch die BA und sämtliche Privatkläger meldeten innert Frist gestützt auf Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an (oben SV lit. A.13). 3.3.2 Gemäss der genannten Rechtsprechung (oben E. II. 2.4) gilt ein bereits erfolgter richterlicher Entscheid als wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der
16 - tatsächlich zu verbüssenden Strafe. Die bisherige Haftdauer liegt in casu weit unter der erstinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe von 20 Jahren; auch im Hin- blick auf die Rechtsprechung betreffend Berücksichtigung einer allfälligen vorzeiti- gen Entlassung aus dem Vollzug (oben E. II. 2.4) besteht derzeit keine Gefahr von Überhaft (vgl. Art. 212 Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 StPO). Geeignete Ersatz- massnahmen, um die Fluchtgefahr zu bannen, fallen nicht in Betracht (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c; Art. 212 Abs. 2 lit. c; Art. 237 f. StPO). In Anbetracht der in der Anklageschrift vorgeworfenen Verbrechen (sowie der erstinstanzlich entspre- chend erfolgten, weitgehenden Schuldsprüche) erscheint die Verlängerung der Sicherheitshaft gerechtfertigt (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO); eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation ist diesbezüglich gegeben. Soweit es spezifisch um diese Gesichtspunkte geht, ist die Verhältnismässigkeit somit gewahrt. 3.3.3 Der Beschuldigte rügt indes sinngemäss zusammengefasst auch, dass sein Recht, innert angemessener Frist ein schriftlich begründetes erstinstanzliches Urteil zu erhalten, sowie damit das Beschleunigungsgebot, schwer verletzt wor- den seien (Art. 5 Abs. 2 und Art. 84 Abs. 4 StPO; Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 5 Ziffer 1 lit. c und Ziffer 3, sowie Art. 6 Ziffer 1 EMRK). Auch aus diesen Gründen wäre eine Verlängerung der Sicherheitshaft aus seiner Sicht willkürlich (vgl. oben E. II. 1.3.1 f.). Diese Rüge ist nachfolgend im Sinne der in Haftprüfungsverfahren gel- tenden Grundsätze (vgl. oben E. II. 2.5) zu prüfen. 3.3.4 3.3.4.1 Das erstinstanzliche Urteil SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 (Dispositiv; SK pag. 127.930.001-011) wurde gleichentags mündlich eröffnet und begründet (SK pag. 127.720.048 f.; vgl. oben SV lit. A.11). Das schriftlich begründete Urteil SK.2023.23 (SK pag. 127.930,032 ff.; CAR pag. 1.100.008 ff.) wurde am 9. April 2025 an die Parteien versandt (SK pag. 127.930.495; CAR pag. 1.100.471; -493 ff.; -505 ff.). Die BA und die Rechtsbeiständinnen der Privatklägerschaft nahmen es je am 10. April 2025 entgegen (CAR pag. 1.100.505; -507 ff.), RA Currat am 17. April 2025 (CAR pag. 1.100.506; vgl. oben SV lit. A.14). 3.3.4.2 Der Beschwerdeführer moniert, dass die Zustellung des begründeten Urteils der Strafkammer erst 11 Monate und 2 Tage nach der Urteilsverkündung vom 15. Mai 2024 erfolgt sei (vgl. oben E. II. 1.3.1). In einem Haftprüfungsverfahren ist die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt, allerdings nur so weit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Haft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (vgl. oben E. II. 2.5).
17 - Bei Art. 84 Abs. 4 StPO handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift. Gemäss Urteil des BGer 6B_782/2017 vom 9. August 2017 E. 6 konkretisieren die in Art. 84 Abs. 4 StPO vorgesehenen Fristen zwar den in Art. 5 StPO verankerten Grund- satz des Beschleunigungsgebots, und ihre Nichteinhaltung könnte ein Indiz für einen Verstoss gegen diesen Grundsatz darstellen (Urteil des BGer 6B_249/2015 vom 11. Juni 2015 E. 2.5). Die Prüfung der Verfahrensdauer unterliegt jedoch keinen starren Regeln, sondern ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der kon- kreten Umstände zu beurteilen ist (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56). Mit der Miss- achtung der Fristen von Art. 84 Abs. 4 StPO geht nicht zwingend eine Verletzung des Beschleunigungsgebots einher (Urteil des BGer 7B_60/2023 vom 13. März 2024 E. 2). Zu berücksichtigen ist insofern insbesondere der Umfang und die Komplexität der Sache (Urteil des BGer 1B_576/2022 vom 30. November 2022 E. 2.3). Es ist gerichtsnotorisch, dass es sich vorliegend um einen grossen und komple- xen, international ausgerichteten Straffall handelt, was der Beschuldigte auch nicht bestreitet. Gemessen an den in einem Haftprüfungsverfahren geltenden Grundsätzen (vgl. oben E. II. 2.5 und 3.3.4.2 Abs. 1) kann aus dem Umstand, dass die schriftliche Begründung des Urteils vom 15. Mai 2024 anstelle der ge- setzlich vorgesehenen 60 bzw. 90 Tagen 11 Monate und 2 Tage in Anspruch genommen hat und damit die in Art. 84 Abs. 4 StPO genannten Fristen über- schritten wurden, jedenfalls keine in diesem Sinne qualifizierte Verfahrensverzö- gerung gesehen werden. Zudem liessen die vor Übergang der Rechtshängigkeit an die Berufungskammer zuständigen Strafbehörden (d.h. die Erstinstanz sowie zuvor die BA) nicht erkennen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage gewe- sen wären, das Verfahren mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voran- zutreiben und zum Abschluss zu bringen (vgl. oben E. II. 2.5 und 3.3.4.2 Abs. 1). Auch der Beschuldigte macht nicht geltend, dass die Verzögerungen Ausdruck eines entsprechenden behördlichen Unwillens gewesen wären. Zusammenfas- send gibt es keine ausreichenden Hinweise für eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots, die für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Sicherheitshaft von Belang sein könnte. 3.3.5 Eine Verlängerung der Sicherheitshaft wahrt vorliegend gesamthaft betrachtet somit die Verhältnismässigkeit mit ihren Teilgehalten (insbesondere Erforderlich- keit, kein vorhandenes milderes Mittel, sowie vernünftige Zweck-Mittel-Relation; vgl. Art. 197 und 212 StPO bzw. Art. 36 Abs. 3 BV; oben E. II. 3.2 - 3.3.4.2). 3.4 Fazit 3.4.1 Es ist nach wie vor vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und des be- sonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr auszugehen (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO; oben E. II. 3.1 - 3.2.2). Die Verhältnismässigkeit (Art. 197 und 212 StPO bzw.
18 - Art. 36 Abs. 3 BV) ist gewahrt, wobei auch ke in milderes Mittel i.S.v. Art. 237 f. StPO ersichtlich ist (E. II. 3.2 - 3.3.5). Es liegen keine ausreichenden Hinweise für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, die für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Sicherheitshaft von Belang sein könnte (E. 3.3.3 - 3.3.5). Eine Kerngehaltsverletzung i.S.v. Art. 36 Abs. 4 BV ist ebenfalls nicht ersichtlich. 3.4.2 Gemäss diesen Erwägungen liegt bei einer Verlängerung der Sicherheitshaft im vorliegenden Berufungsverfahren – unter Berücksichtigung der gesamten Um- stände – keine Verletzung der vom Beschuldigten angerufenen Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziffer 1 lit. c, Ziffern 2 und 3 sowie Art. 6 Ziffer 1 erster Satz EMRK vor. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten ist eine Verlängerung der Sicherheitshaft vorliegend somit nicht willkürlich i.S.v. Art. 9 BV. 3.4.3 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Verlängerung von Sicher- heitshaft im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens CA.2025.3 (nach der Verfügung des Vorsitzenden vom 10. April 2025 [oben SV lit. B.2]) damit erfüllt.
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber Olivier Thormann Franz Aschwanden
Beilagen (Kopien):
Stellungnahme der BA vom 15. April 2025 (CAR pag. 8.101.003 f.)
Stellungnahme des Beschuldigten vom 23. April 2025 (CAR pag. 8.101.005 f.)
Ausstandsgesuch des Beschuldigten vom 23. April 2025 (CAR pag. 2.102.006 ff.)
21 - Zustellung dieser Verfügung (Gerichtsurkunde) an:
Bundesanwaltschaft, Frau Sabrina Beyeler, Staatsanwältin des Bundes
Herrn Rechtsanwalt Philippe Currat Zustellung dieser Verfügung als Kopie (Einschreiben) an:
Frau Rechtsanwältin Caroline Renold, Zutter
Frau Rechtsanwältin Annina Mullis
Frau Rechtsanwältin Fanny de Weck
Frau Rechtsanwältin Stephanie Motz
Frau Rechtsanwältin Nina Burri
Regionalgefängnis Z.
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 30. April 2025