Beschluss vom 7. Dezember 2025 Berufungskammer Besetzung Richterinnen Andrea Blum, Vorsitzende Brigitte Stump Wendt und Marcia Stucki Gerichtsschreiber Sandro Clausen Parteien Rechtsanwalt A., Beschwerdeführer
gegen
B UNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Marco Mignoli,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Honorarbeschwerde gegen Dispositiv-Ziffer IX.1.2 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.40 vom 15. November 2021
Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 aStPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CN.2025.6 (Hauptverfahren CA.2023.34)
5 - Auslagen sowie unter Einbezug der Mehrwertsteuer sei der Beschwerdeführer für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B. mit Fr. 253'600.00 zu ent- schädigen. Die geleisteten Akontozahlungen seien auf diesen Betrag anzurech- nen (Urteil SK.2020.40 E. XV.4.2.2 [S. 306 f.]). 1.2 Der Beschwerdeführer verlangt gemäss Beschwerdebegründung für seine Auf- wendungen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädi- gung von insgesamt Fr. 420'062.55 (inklusive MwSt. und Auslagen). In prozessu- aler Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine mehrfache Verletzung seines An- spruchs auf rechtliches Gehör. Er macht geltend, dass die Vorinstanz die mas- sive Kürzung des Honorars nicht rechtsgenügend begründet habe. So habe sie sich nicht konkret mit den in der Honorarnote detailliert aufgeführten Leistungs- positionen auseinandergesetzt, sondern die Reduktion des zu entschädigenden Aufwandes im Wesentlichen mit dem Vergleich zu den Aufwendungen der amtli- chen Verteidigung eines anderen Beschuldigten begründet. Entgegen den Aus- führungen der Vorinstanz hätte es keinen unverhältnismässigen Aufwand verur- sacht, anhand der klar und einfach strukturierten Kostennote aufzuzeigen, wel- che Leistungen aus welchen Gründen hätten gestrichen oder gekürzt werden sollen. Aufgrund der vorinstanzlichen Begründung sei in keiner Weise nachvoll- ziehbar, welche einzelnen Leistungen als angebracht und vergütbar betrachtet worden seien. Zudem habe ihm die Vorinstanz keine Möglichkeit gegeben, sich zu allfälligen Unklarheiten zur detaillierten Honorarnote oder zur Angemessen- heit von einzelnen Positionen zu äussern (Beschwerde, S. 6 ff.). In der Sache selbst rügt der Beschwerdeführer eine ermessensüberschreitende und damit un- zulässige Kürzung seines Honorars. Obwohl das massgebliche Reglement keine Pauschalentschädigung vorsehe, komme die Kürzung des zu entschädigenden Aufwandes einer unzulässigen pauschalen Entschädigung gleich. Unzulässig sei auch der von der Vorinstanz zur Begründung der pauschalen Kürzung herange- zogene Vergleich mit den Aufwendungen des amtlichen Verteidigers des Be- schuldigten D. Damit werde ausser Acht gelassen, dass das Verteidigungshono- rar individuell festzusetzen sei und jeder amtliche Verteidiger je nach den kon- kreten Anklagepunkte und Fragestellungen eine eigene Verteidigungsstrategie verfolge. Die von ihm gemäss Honorarnote ausgewiesenen Leistungen würden sich angesichts der Art und des Umfangs der vorliegenden Strafsache sowie der langen Verfahrensdauer als angemessen und im Rahmen einer effektiven Ver- teidigung zwingend notwendig erweisen. Der gemäss Honorarnote getätigte Auf- wand erweise sich in Bezug auf die Bedeutung des Falls, den Aktenumfang so- wie die Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse als notwen- dig und angemessen. Die nur teilweise Vergütung dieses Aufwandes verletze insofern die Verteidigungsrechte des Beschuldigten B. (Beschwerde, S. 4 und S. 9 ff.). Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die
6 - Mehrwertsteuer nicht für die im konkreten Zeitraum angefallenen Leistungen, sondern proportional berechnet habe (Beschwerde, S. 12).
8 - hatte (Beschwerde, S. 7). Die Honorarrechnung des Beschwerdeführers enthält zudem überwiegend keine Sammelpositionen, welche diverse Aufwendungen zusammenfassen, sodass der angemessene Zeitaufwand für jede einzelne Be- mühung hätte geschätzt werden müssen. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, in- wiefern die Überprüfung der Angemessenheit, der von der amtlichen Verteidi- gung verrechneten Leistungen nicht oder nur unter unverhältnismässigem Auf- wand möglich gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund erweist sich die diesbe- zügliche Kritik des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz auf eine eigene Schätzung ausgewichen sei, anstatt die in der Honorarnote ausgewiesenen Auf- wendungen jeweils spezifisch zu kürzen (vgl. Beschwerde, S. 8 f.; vgl. auch CAR pag. 8.101.044), als berechtigt. Da die Berufungskammer bei der Behandlung der vorliegenden Beschwerde über volle Kognition verfügt (Art. 393 Abs. 2 StPO) und die angefochtene Entschädigung des Beschwerdeführers frei überprüft, würde sich aufgrund der dem Beschwerdeführer gewährten Möglichkeit zur Stel- lungnahme eine allfällige Gehörsverletzung als geheilt erweisen. 3.3 Nach dem soeben Dargelegten vermag die vorinstanzliche Begründung für die Honorarkürzung auch insofern nicht zu überzeugen, als sie die angemessene Entschädigung in einem Quervergleich der amtlichen Verteidigung des Beschul- digten D. bemisst. Der Beschwerdeführer hält dem berechtigterweise entgegen, dass das Honorar der amtlichen Verteidiger für ihre jeweiligen Mandate und Auf- wände begründet und festgesetzt wird (Beschwerde, S. 10). Die Verteidigungs- arbeit für die hauptbeschuldigten B. und den in lediglich einzelnen Anklagepunk- ten mitbeschuldigten D. sind vom mutmasslichen Aufwand her nur bedingt ver- gleichbar. Die Vorinstanz weist denn auch selber auf einige Besonderheiten in der Verteidigung des Beschuldigten B. hin. Zutreffend wird etwa erwogen, dass die gegenüber dem Beschuldigten B. erhobenen Vorwürfe schwerer wiegen (Ur- teil SK.2020.40 E. XV.4.2.2 [S. 307]). Ebenso zutreffend führt die Vorinstanz so- dann aus, dass einzelne, der im Mittelpunkt der Auseinandersetzungen stehen- den Sachverhaltskomplexe schwergewichtig den Beschuldigten B. betreffen. Zweifelsfrei gehörte es zu den Obliegenheiten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B., die sich dabei stellenden Sach- und Rechtsfragen ausführlich zu behandeln. Nicht zuletzt ist zu berücksichtigen, dass die divergierenden Inte- ressenlagen der Beschuldigten Gegenstand der anwaltlichen Bemühungen sein mussten und die im Rahmen der Prozessgestaltungsbefugnis zu wählende Ver- teidigungsstrategie zu unterschiedlichem Verteidigungsaufwand führen kann. Ob mit den von der Vorinstanz dem Beschwerdeführer gegenüber der amtlichen Ver- teidigung des Beschuldigten D. zusätzlich vergüteten Arbeitsaufwand von 220 Stunden (Urteil SK.2020.40 E. XV.4.2.2 [S. 307]) der jeweiligen Verteidigungssi- tuation ausreichend Rechnung getragen wurde, betrifft im Grunde indessen nicht die Wahrung der gerichtlichen Begründungspflicht als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs, sondern die Frage der angemessenen Entschädigung als solche.
9 -
10 - ihrem Beschluss BB.2021.162 vom 17. Juni 2021 den Antrag des Beschuldigten B. um Bestellung einer amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu- folge Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführung abgewiesen (TPF pag. 457.922.1.005 f.). Im Rahmen der Festsetzung des Honorars der amtlichen Verteidigung im Hauptsacheverfahren lässt sich nachträglich keine Entschädi- gung für die im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwände erwirken. Der Auf- wand der Verteidigung für Beschwerdeverfahren ist getrennt von demjenigen des Vor- und Hauptverfahrens zu entschädigen (vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.5.2). Der Be- schwerdeführer scheint diese Auffassung zwar nicht vorbehaltlos zu teilen (vgl. CAR pag. 8.101.017), verzichtet aber auf die Geltendmachung des fraglichen Aufwandes (CAR pag. 8.101.017). Damit hat es dabei sein Bewenden, dass der im Zusammenhang mit besagtem Beschwerdefahren deklarierte Aufwand bei der Festsetzung des Verteidigungshonorars nicht zu berücksichtigen ist. 4.1.3 Für das Aktenstudium im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfah- ren fakturiert der Beschwerdeführer insgesamt einen Arbeitsaufwand von rund 270 Stunden (TPF pag. 457.721.1558). Diesbezüglich hält er in seinen ergän- zenden Erläuterungen fest, dass es sich vorliegend um einen äussert komplexen Wirtschaftsstraffall mit einem aussergewöhnlich umfangreichen Aktenbestand handle. Vor diesem Hintergrund erscheine der geltend gemachte Aufwand von 275 Stunden für das Aktenstudium eindeutig als angemessen. Hinzu komme, dass das Studium zahlreicher Aktenstellen aufgrund ihrer Komplexität, Verflech- tung und teilweise schwer nachvollziehbaren Struktur erheblich mehr Zeit erfor- dert habe. In Bezug auf den hier zu beurteilenden Aufwand sei weiter zu beach- ten, dass zwei Versionen der Anklageschrift zurückgewiesen worden seien und auch die am 10. September 2020 eingereichte dritte Anklageschrift wiederum durch eine extreme Materialfülle, eine Vielzahl teils unübersichtlicher Verweise und eine insgesamt mangelnde Struktur geprägt gewesen sei. Die Anklageschrift mit über 2'700 Fussnoten und zahllosen Querverweisen habe daher ein ausser- gewöhnlich hohes Mass an Analysearbeit erfordert. Die schiere Dichte sowie die juristisch und tatsächlich anspruchsvolle Aufbereitung der in der Anklageschrift enthaltenen Vorwürfe habe eine systematische, strukturierte und wiederholte Durcharbeitung des Aktenmaterials unumgänglich gemacht (CAR pag. 8.101.015 f.) . Der für das Aktenstudium beanspruchte Aufwand liegt insge- samt eher an der oberen Grenze dessen, was noch als notwendiger Verteidi- gungsaufwand erachtet werden kann. Angesichts der nachvollziehbaren und überzeugenden Begründung des Beschwerdeführers erscheinen die geltend ge- machten Aufwendungen dennoch als gerechtfertigt. Das vorliegende Strafverfah- ren weist ohne jeden Zweifel einen ausserordentlich grossen Aktenumfang auf. Das Verzeichnis der Hauptakten des Vorverfahrens weist rund 350 Seiten und dasjenige der Beilageakten annähernd 600 Seiten auf. Dabei wird eine effiziente
11 - und strukturierte Aufarbeitung des gesamten Aktenbestandes mitunter durch die nicht durchwegs optimale Aktenanlage erschwert, was durchaus anwaltlichen Mehraufwand verursacht haben kann. Kommt hinzu, dass die Beschuldigten sich im vorliegenden Verfahren gegen eine Vielzahl von nicht immer klar umgrenzten Sachverhalten zu verteidigen haben. Die verfahrensrechtlichen Aspekte sind durchaus komplex und die Beweislage ist unklar. In Anbetracht des sachlichen Umfangs der Strafsache ist es plausibel, dass für die Führung der Verteidigung die mehrfache Auseinandersetzung mit der Aktenlage erforderlich war. Entgegen dem Dafürhalten der Bundesanwaltschaft (CAR pag. 8.101.029) ist es dabei nicht so sehr von Belang, dass sich der massgebliche Aktenbestand nach den gerichtlichen Rückweisungen der Anklageschriften nicht substanziell verändert hat. Beim vorhandenen Aktenmaterial erweist sich selbst die von der Bundesan- waltschaft als entschädigungspflichtig erachtete «fortlaufende und kontinuierli- che Bearbeitung» (CAR pag. 8.101.029) über eine derart lange Verfahrensdauer hinweg als äusserst zeitintensiv. Dies zeigt, dass es gute Gründe für ein aufwän- diges Aktenstudium gab. Es rechtfertigt sich, den gesamten dafür veranschlagten Aufwand als entschädigungswürdig anzuerkennen. 4.1.4 Unter den einzelnen Kostenpunkten fällt ausserdem auf, dass der Beschwerde- führer gemäss der eingereichten Honorarnote im Rahmen der gerichtlichen Ver- fahren insgesamt mehr als 320 Stunden für die Redaktion der Vorfragen- und Hauptsachenplädoyers aufgewendet hat. Im Einzelnen ergibt sich, dass für das Jahr 2017 im unter der Geschäftsnummer SK.2016.12 geführten Strafverfahren insgesamt rund 238 Stunden (exakt: 238 Stunden und 5 Minuten) für die Vorbe- reitung der Hauptverhandlung und die Erarbeitung des Vorfragen- und Hauptsa- chenplädoyers aufgewendet wurden (TPF pag. 457.721.1565 ff. [Leistungen vom 15.02.2017 bis 01.11.2017]). Die Hauptverhandlung fand in der Folge nicht statt, weil die Vorinstanz das Verfahren zufolge einer zusätzlichen Anklageerhe- bung an die Bundesanwaltschaft zurückwies (Beschluss der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2016.12+SK.2017.55 vom 2. November 2017). Nach neuerlicher Anklageeinreichung durch die Bundesanwaltschaft wurde die Haupt- verhandlung im vorliegenden Strafverfahren am 19. Juli 2021 eröffnet (TPF pag. 457.720.003). Bis zu diesem Zeitpunkt deklarierte der Beschwerdeführer ein Vorbereitungsaufwand von 38.5 Stunden (TPF pag. 457.721.1577 ff. [Leis- tungen vom 12.05.2021 bis 16.07.2021]). Am 23. Juli 2021 wurde die Hauptver- handlung aufgrund des Nichterscheinens des Beschuldigten B. unterbrochen (TPF pag. 457.720.040) und am 20. Oktober 2021 wiederaufgenommen (TPF pag. 457.720.040). Für diesen Zeitraum machte der Beschwerdeführer zusätzli- che 51.25 Stunden als Aufwendungen für das Verfassung der beiden Parteivor- träge geltend (TPF pag. 457.720.1580 f. [Leistungen vom 19.08.2021 bis 25.10.2010]). Der veranschlagte Zeitaufwand für die Ausarbeitung der Vorfra- gen- und Hauptsachenplädoyers erscheint auch angesichts der überaus
12 - umfangreichen Verfahrensakten und in Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Dimensionen der vorliegenden Strafsache als übersetzt. Gerade die Ausführungen zu den Vorfragen thematisierten überwiegend Problembereiche wie die Rückweisung der Anklage oder das angeblich ungenügende Beweisfun- dament (vgl. z.B. TPF pag. 457.721.017 ff. und TPF pag. 457.721.045), zu denen sich die amtliche Verteidigung schon im bisherigen Verlauf des Verfahrens in zahlreichen Eingaben geäussert hatte (vgl. z.B. TPF pag. 457.521.009 ff. und TPF pag. 457.521.014 ff.; TPF SK.2016.12 pag. 421.521.041 ff.). Der amtliche Verteidiger war mit den Akten wie auch den spezifischen Sach- und Rechtsprob- lemen bereits vertraut, was eine gezieltere und zeitsparendere Vorgehensweise ermöglicht hätte. Der Honorarnote kann denn auch entnommen werden, dass einzelne Teile von früheren Plädoyerentwürfen übernommen wurden (vgl. TPF pag. 457.721.1577 [Leistungen vom 12.05.2021 bis 19.05.2021]). Insofern wäre es im Sinne einer gewissenhaften Verteidigung möglich und geboten gewesen, auf bereits vorgetragene Argumente zurückzugreifen. Der Einwand des Be- schwerdeführers, dass ein vertieftes Aktenstudium gerade zur Vorbereitung der Hauptverhandlung unerlässlich sei (CAR pag. 8.101.045; vgl. auch Beschwerde, S. 3), ist korrekt. Dieser Umstand wurde jedoch bereits insofern berücksichtigt, als ein erhöhter Aufwand für das Aktenstudium in die zu entschädigenden Bemü- hungen aufgerechnet wurde. Der weit überdurchschnittliche Aufwand für die Er- stellung der Plädoyers lässt sich – entgegen der Vorbringen des Beschwerdefüh- rers (CAR pag. 8.101.016) – jedenfalls nicht damit erklären, dass jede neue An- klageerhebung eine «vollständige inhaltliche Neuorientierung der Verteidigungs- linie» erforderlich gemacht habe. Als für eine wirksame Verteidigung angemes- sen erscheint ein Vorbereitungsaufwand von 200 Stunden (Kürzung um 38:05 Stunden) für das Jahr 2017 und von 80 Stunden (Kürzung um 09:45 Stunden) für das Jahr 2021. 4.1.5 Der Beschwerdeführer berechnet die Entschädigung als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B., deren Zusprechung er im Beschwerdeverfahren beantragt, auf der Grundlage eines Stundenansatzes von Fr. 260.00 für die anwaltliche Ar- beitszeit (TPF pag. 457.721.1559). Die Vorinstanz zieht für die Honorarbemes- sung einen Stundenansatz von Fr. 250.00 heran (Urteil SK.2020.40 E. XV.4.2.2). Bei FäIlen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss stän- diger Praxis der Kammern des Bundesstrafgerichts Fr. 230.00 für Arbeitszeit und Fr. 200.00 für Reise- und Wartezeit (Urteile der Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts CA.2022.12 vom 30. Juni 2023 E. II.E.2.1.2 und CA.2021.5 vom
13 - Erhöhung des üblicherweise angewandten Stundenansatzes, wenn auch nicht in dem vom Beschwerdeführer geforderten Umfang. Als angemessen erweist sich vorliegend mit der Vorinstanz ein Stundenansatz von Fr. 250.00. Die auf dieser Grundlage vorzunehmen Berechnung der für die einzelnen Jahre der anwaltli- chen Tätigkeit des Beschwerdeführers zu entschädigenden Aufwände wird dadurch erschwert, dass er die geleisteten Dienste nicht separat nach Arbeitszeit sowie Reise- und Wartezeit aufgeschlüsselt ausweist. Für das Jahr 2015 ist ein Leistungstotal von 42:45 Stunden aufgeführt, was nach Abzug der Reise- und Wartezeit von 6 Stunden (TPF pag. 457.721.1558 f.) ein Arbeitsaufwand von 36:45 Stunden ergibt. Der zu entschädigende Arbeitsaufwand beträgt demnach für das Jahr 2015 Fr. 9'187.50 (= 36.75 Stunden x Fr. 250.00/Stunde). Von den im Jahre 2016 getätigten Aufwendungen entfallen 10:20 Stunden auf Reise- und Wartezeit (TPF pag. 457.721.1560 f.), sodass ein Arbeitsaufwand von 143.92 Stunden angefallen ist, was eine Entschädigung von Fr. 35'980.00 (= 143.92 Stunden x Fr. 250.00/Stunde). Unter Berücksichtigung der vorstehend vorge- nommenen Kürzungen und einer Reise- und Wartezeit von 7:40 Stunden (TPF pag. 457.721.1564 ff.) ergibt sich für das Jahr 2017 ein zu entschädigender Ar- beitsaufwand von Fr. 153'812.50 (= 615:15 Stunden [= 653:20 Stunden – 38:05 Stunden] x Fr. 250.00/Stunde). Für das Jahr 2018 ist ein zu entschädigender Aufwand von 57:25 Stunden (81:45 Stunden Total Leistungen minus 24:20 Reise- und Wartezeit [TPF pag. 457.721.1570]) zu berücksichtigen, womit eine Entschädigung von Fr. 14'542.20 (= 58.17 Stunden x Fr. 250.00/Stunde) resul- tiert. Von den für das Jahr 2019 verzeichneten Leistungen entfielen 43:40 Stun- den auf Reise- und Wartezeit (TPF pag. 457.721.1572 ff.), während der Arbeits- aufwand 137:45 Stunden betrug. Dies entspricht einer Entschädigung von Fr. 34'437.50 (= 137.75 Stunden x Fr. 250.00/Stunde). Für das Jahr 2020 ist eine Reise- und Wartezeit von 3 Stunden sowie eine Arbeitszeit von 15:55 Stunden ausgewiesen (TPF pag. 457.721.1575), womit sich eine Aufwandentschädigung von Fr. 3'980.00 (= 15.92 Stunden x Fr. 250/Stunde) berechnen lässt. Der zu entschädigende Aufwand für das Jahr 2021 beläuft sich nach Abzug einer Reise- und Wartezeit von 24:00 Stunden (TPF pag. 457.721.1579 ff.) sowie den vorzu- nehmenden Aufwandkürzungen schliesslich auf 296:35 Stunden. Für das Jahr 2021 ergibt sich damit eine Entschädigung von Fr. 74'150.00 (= 296.60 Stunden x Fr. 250/Stunde). 4.2 Reise- und Wartezeit Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer in der Honorarnote ausgewiesene Reise- und Wartezeit von insgesamt 128 Stunden vollumfänglich übernommen und zusätzlich die für die An- und Rückreise anlässlich der Urteilseröffnung be- nötigten 5 Stunden hinzugerechnet (Urteil SK.2020.40 E. XV.4.2.2 [S. 307]). Die Vergütung der erforderlichen Reise- und Wartezeit ist im Beschwerdeverfahren
14 - ebenso unbestritten geblieben wie der hierfür massgebliche Stundensatz von Fr. 200.00. Es resultieren demnach Entschädigungen für Reise- und Wartezeit von Fr. 800.00 für das Jahr 2015, von Fr. 2'066.00 für das Jahr 2016, von Fr. 2’066.00 für das Jahr 2017, von Fr. 5’064.00 für das Jahr 2018, von Fr. 8'900.00 für das Jahr 2019, von Fr. 600.00 für das Jahr 2020 sowie von Fr. 7'100.00 für das Jahr 2021. 4.3 Auslagen Die vom Beschwerdeführer in Rechnung gestellten Auslagen sind ausgewiesen und angemessen. Wie bereits im vorinstanzlichen Entscheid (Urteil SK.2020.40 E. XV.4.2.2 [S. 307]) sind sie der Bemessung des Honorars des amtlichen Ver- teidigers zugrunde zu legen. Für das Jahr 2015 sind Auslagen von Fr. 242.00 (TPF pag. 457.721.1559), für das Jahr 2016 Auslagen von Fr. 311.00 (TPF pag. 457.721.1563), für das Jahr 2017 Auslagen von Fr. 2'219.80 (TPF pag. 457.721.1569), für das Jahr 2018 Auslagen von Fr. 640.60 (TPF pag. 457.721.1571), für das Jahr 2019 Auslagen von Fr. 1'318.00 (TPF pag. 457.721.1574), für das Jahr 2020 Auslagen von Fr. 90.00 (TPF pag. 457.721.1575) und für das Jahr 2021 schliesslich Auslagen von Fr. 3'568.80 (TPF pag. 457.721.1581) zu berücksichtigen. 4.4 Mehrwertsteuerzuschlag Zum sich aus Aufwandentschädigung und Auslagenersatz zusammensetzenden Honoraranspruch ist zuletzt die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen, welche sich nach den im massgeblichen Zeitpunkt geltenden Sätzen bemisst. Wie der Beschwerdeführer in seiner Honorarnote zutreffend vermerkt hat (TPF pag. 457.721.1556 f.), ist für die Jahre 2015 bis 2017 ein Mehrwertsteuerzu- schlag von 8.00 % und ab dem Jahre 2018 ein solcher von 7.70 % zu vergüten. Im Jahresüberblick ergeben sich damit die nachfolgenden Gesamtentschädigun- gen:
Jahr 2015 Arbeitsaufwand Reise- und Wartezeit Auslagen Zwischentotal
Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.
9'187.50 800.00 242.00 10'229.50 11'047.85 Jahr 2016 Arbeitsaufwand Reise- und Wartezeit Auslagen Zwischentotal
Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.
35'980.00 2'066.00 311.00 38'357.00 41'425.60
Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.
153'812.50 2'066.00 2'219.80 158'098.30 170'746.20 Jahr 2018 Arbeitsaufwand Reise- und Wartezeit Auslagen Zwischentotal
Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.
14'542.20 5'064.00 640.60 20'246.80 21'805.80 Jahr 2019 Arbeitsaufwand Reise- und Wartezeit Auslagen Zwischentotal
Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.
34'437.50 8'896.00 1'318.00 44'651.50 48'089.70 Jahr 2020 Arbeitsaufwand Reise- und Wartezeit Auslagen Zwischentotal
Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.
3'980.00 600.00 90.00 4'670.00 5'029.60 Jahr 2021 Arbeitsaufwand Reise- und Wartezeit Auslagen Zwischentotal
Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.
74'150.00 6'100.00 3'568.80 83'818.80 90'272.80 4.5 Gesamtentschädigung Die angemessene Entschädigung für den Beschwerdeführer für die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten B. ist nach den vorstehenden Erwägungen auf Fr. 388'417.55 (Fr. 11'047.85 + Fr. 41'425.60 + Fr. 170'746.20 + Fr. 21'805.80 + Fr. 48'089.70 + Fr. 5'029.60 + Fr. 90'272.80) festzusetzen. Die vorinstanzliche Festsetzung des Honorars steht demgemäss nicht in einem angemessenen Ver- hältnis zu den vom Beschwerdeführer unternommenen Bemühungen. 5. Anrechnung ausgerichteter Akontozahlungen Die Vorinstanz hat in den Erwägungen ihres Honorarentscheides ausgeführt, dass die der amtlichen Verteidigung geleisteten Akontozahlungen an die festge- setzte Entschädigung anzurechnen seien (Urteil SK.2020.40 E. XV.4.2.2). Die vorgesehene Anrechnung von Akontozahlungen manifestierte sich jedoch nicht in der das Honorar des Beschwerdeführers betreffenden Dispositiv-Ziffer (vgl. Urteil SK.2020.40 Dispositiv-Ziffer IX.1.2). Der Vollständigkeit halber ist dies mit
«Rechtsanwalt A. wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldig- ten B. im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 388'417.55 (inklusive Barauslagen und MwSt.) aus der Staatskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt A. bereits Akontozahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 181'491.70 ausgerichtet wurden.» Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Rechtsanwalt A. werden für das Beschwerdeverfahren reduzierte Gerichtskosten von Fr. 200.00 auferlegt. 3. Rechtsanwalt A. wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Entschädi- gung von Fr. 2'000.00 aus der Staatskasse zugesprochen. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Andrea Blum Sandro Clausen
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
Herrn Rechtsanwalt A.
Bundesanwaltschaft, Herr Staatsanwalt des Bundes Marco Mignoli
Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie; brevi manu) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug
in die Akten des Berufungsverfahrens mit der Geschäftsnummer CA.2023.34
19 - Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu- reichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 9. Dezember 2025