Beschluss vom 16 . Januar 2024 Berufungskammer Besetzung Richterin Andrea Blum, Vorsitzende Richter Olivier Thormann und Richterin Brigitte Stump Wendt Gerichtsschreiber David Mühlemann Parteien A.,
Gesuchsteller
gegen BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft (Art. 136 Abs. 1 StPO)
Revision gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2023.190 vom 23. November 2023 (Art. 410 ff. StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CR.2023.18
2 - Sachverhalt: A. Vorgeschichte A.1 A. (nachfolgend: Gesuchsteller) erstattete am 7. August 2023 bei der Bundesan- waltschaft (nachfolgend: BA) Strafanzeige gegen das Bundesgericht wegen Verstosses gegen das Datenschutzgesetz, Sachentziehung, Verletzung des Schriftgeheimnisses, Unterdrückung von Urkunden und Diskriminierung (Be- schluss der Beschwerdekammer BB.2023.190 vom 23. November 2023, S. 2, m.H.a. Verfahrensakten BA SV.23. 11 04-ZEB, Lasche 1). A.2 Der Strafanzeige ging ein Rechtsstreit zwischen dem Gesuchsteller und der B. AG vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich voraus. Das Handelsgericht hatte den in Griechenland wohnhaften Gesuchsteller aufgefordert, weitere Un- terlagen sowie eine verbesserte Klageschrift einzureichen und ein Zustellungs- domizil in der Schweiz zu bezeichnen (Urteil des Bundesgericht 4A_408/2022 vom 14. November 2022 Sachverhalt A.). Der Gesuchsteller reichte dann alle Unterlagen zwecks Fristenwahrung bei der Schweizerischen Botschaft in Athen, Griechenland, ein. Aus diesen Unterlagen sei nach Meinung des Gesuchstellers das Zustellungsdomizil hervorgegangen. Das Handelsgericht führte jedoch we- gen angeblich fehlenden Zustellungsdomizils Fristenversäumnisse herbei und fällte in der Folge einen ablehnenden Entscheid. Daraufhin wandte sich der Ge- suchsteller an das Bundesgericht. Dieses teilte ihm sodann mit, dass im Be- schwerdeverfahren vor Bundesgericht ein Entscheid ergangen sei und mangels Zustellungsdomizils in der Schweiz jedoch das für den Gesuchsteller bestimmte Exemplar des Urteils im Verfahrensdossier verbliebe sowie das Urteil öffentlich publiziert worden sei. Nach Ansicht des Gesuchstellers habe das Bundesgericht damit seine Amtspflicht verletzt, wie bereits zuvor das Handelsgericht Zürich (BB.2023.190 act. 1.1). A.3 Die BA verfügte am 27. Oktober 2023 schliesslich die Nichtanhandnahme der Strafanzeige (BB.2023.190 act. 1.1). Dies mit der Begründung, dass der Gesuch- steller in der Strafanzeige vom 7. August 2023 zwar von Verstoss gegen das Datenschutzgesetz, Sachentziehung, Verletzung des Schriftgeheimnisses, Un- terdrückung von Urkunden und Diskriminierung spreche, er dem Spruchkörper des Bundesgerichts eine Amtspflichtverletzung (Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB) vorwerfe und damit Bundesgerichtsbarkeit gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO i.V.m. Art. 312 StGB bestehe. Nach Art. 301 Abs. 1 StPO sei grund- sätzlich jede Person zur Anzeige von Straftaten berechtigt, dabei bestünden aber inhaltliche Anforderungen an die Strafanzeige, wie etwa eine Bezugnahme auf konkrete strafbare Handlungen, einschliesslich Sachverhaltsdarstellung, Anga- ben zur Täterschaft sowie weitergehenden Informationen zur angeblichen
3 - Straftat. Pauschale Schuldzuweisungen, Gerüchte oder Vermutungen genügten hingegen nicht. Ebenso könne eine Strafanzeige weder ein Rechtsmittel erset- zen noch einen Entscheid einer (richterlichen) Behörde korrigieren; Strafbehör- den seien nicht für die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Entscheide anderer Behörden zuständig. Die BA sei weder Aufsichtsbehörde über das Bundesge- richt, noch Beschwerdeinstanz gegen Urteile kantonaler Gerichte oder des Bun- desgerichts. Überdies stelle ein für den Gesuchsteller ungünstiger Entscheid kei- nen Amtsmissbrauch dar. Der blosse Umstand, dass der Gesuchsteller mit einem Urteil und mit rechtsstaatlich korrekt vorgenommenen Verfahrenshandlungen ei- ner Behörde nicht einverstanden sei, begründe grundsätzlich keinen ausreichen- den Anfangsverdacht bezüglich eines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens des Bundesgerichts. Da sich weder ein Anfangsverdacht auf Amtsmissbrauch, noch auf andere Umstände, die auf ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Spruchkörpers des Bundesgerichts schliessen liessen, aus der Strafanzeige hervorgingen, sei direkt die Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu verfügen (BB.2023.190 act. 1.1).
Die BA hält überdies fest, dass der Gesuchsteller kein Zustellungsdomizil in der Schweiz gemäss Art. 87 Abs. 2 StPO bezeichnet habe, die Nichtanhandnahme- verfügung jedoch gestützt auf Art. 52 des Schengener Durchführungsüberein- kommen vom 19. Juni 1990 (SDÜ) durch die ersuchende Behörde per Post direkt an den Empfänger zugestellt werden könne. B. Vorinstanzliches Beschwerdeverfahren (BB.2023.190) B.1 Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Oktober 2023 gelangte der Ge- suchsteller mit Beschwerde vom 4. November 2023 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangte sinngemäss die Aufhebung der Nichtan- handnahmeverfügung, die Rückweisung an die BA zur Durchführung der Straf- untersuchung sowie die Ausweitung deren auf die Mitarbeiter der Schweizeri- schen Botschaft in Athen. Zudem sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (BB.2023.190 act. 1). Zur Begründung führte der Ge- suchsteller zusammengefasst aus, dass er – entgegen der Darstellung der BA – sowohl in der Strafanzeige wie auch im ursprünglichen Rechtsstreit vor dem Han- delsgericht Zürich bzw. dem Bundesgericht, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet habe und sich aus seinen Angaben Informationen entneh- men liessen, die zur Begründung des Tatverdachts notwendig seien. Die BA habe die «Strafantragsschrift» daher «sorgfaltslos» geprüft. Er habe zudem die Strafverfolgungsbehörde nicht ersucht, die Entscheide einer anderen Behörde auf Angemessenheit zu überprüfen. Es liege vielmehr der Anfangsverdacht vor, dass der «zuständige Mitarbeiter» des Bundesgerichts sein Amt missbraucht habe, indem er die ausschlaggebende Urkunde unterdrückt habe, um zu
Seit dem 1. Januar 2019 ist die Berufungskammer gemäss Art. 38a des Bundes- gesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) innerhalb der Strafgerichtsbarkeit des Bundes für den Entscheid über Berufungen und Revisionsgesuche zuständig. Sie entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit die- ses Gesetz nicht die Verfahrensleitung als zuständig bezeichnet (Art. 38b StBOG). Demnach ist die Berufungskammer für die Beurteilung des Revisions- gesuchs vom 2. Dezember 2023 örtlich, sachlich und funktionell zuständig. 2. Zulässigkeit und Revisionsgründe 2.1 Rechtliche Grundlagen 2.1.1 Die Zulässigkeit und Revisionsgründe im Falle einer Revision sind in Art. 410 StPO (i.V.m. Art. 39 Abs. 1 StBOG) geregelt. In der vorliegenden Konstellation gehört zu den Prozessvoraussetzungen, um eine Revision verlangen zu können, dass ein rechtskräftiges «Urteil» vorliegt (Art. 410 Abs. 1 StPO). Einer Revision zugänglich sind Urteile im weiteren Sinn. Im Vordergrund stehen vom Richter zu fällende Entscheide, die ein Verfahren in materieller Hinsicht grundsätzlich durch einen Freispruch oder eine Verurteilung mit einer dafür vorgesehenen Strafe bzw. der Anordnung einer Massnahme abschliessen. Revisionsfähig sind Sa- churteile aller Instanzen im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO. Darunter fallen Urteile von erstinstanzlichen Gerichten nach Art. 19 StPO, von Beschwer- deinstanzen nach Art. 20 StPO und von Berufungsgerichten nach Art. 21 StPO (vgl. H EER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 410 StPO N. 21 ff.; FINGER- HUTH , Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 410 StPO N. 12 ff.; O BERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, S. 663 N. 2161 f.). 2.1.2 Nicht mittels Revision abänderbar sind verfahrensleitende und -erledigende Be- schlüsse und Verfügungen, die nicht im Sinne eines Sachurteils Fragen der Schuld, Unschuld oder Sanktion beinhalten. Nicht einer Revision unterzogen werden können überdies Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft bzw. der BA nach Art. 310 und Art. 320 StPO (Urteil des Bun- desgerichts 6B_614/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2.2). Anwendungsfälle für ent- sprechende Entscheide sind etwa solche, bei welchen ohne Durchführung einer Untersuchung eindeutig keine Straftatbestände als erfüllt zu betrachten sind. Für eine Abänderung dieser Entscheide bedarf es keiner Revision, sie können unter
In Bezug auf Antrag Ziffer 4 sei noch angemerkt, dass aus der Eingabe vom 2. Dezember 2023 nicht deutlich wird, ob die Feststellung der Diskriminierung gegenüber dem Gesuchsteller, aus dessen Sicht ein Grund für die Revision dar- stellen solle, oder dieser Antrag in Verbindung mit Antrag Ziffer 3 (vgl. nachfol- gend E. 3.3) bzw. Antrag Ziffer 5 (vgl, nachfolgend E. 3.4 ff.) steht. 3.3 In Bezug auf die den Antrag Ziffer 3 (Behandlung der Eingabe vom 2. Dezember 2023 als «Aufsichtsbeschwerde gegen das Bundesstrafgericht und die zuständi- gen Sachbearbeiter»), sei Folgendes erwähnt: Gemäss Art. 1 Abs. 2 BGG sowie Art. 34 Abs. 1 StBOG übt das Bundesgericht die Aufsicht über die Geschäftsfüh- rung des Bundesstrafgerichts aus, wobei die Aufsicht grundsätzlich administrati- ver Art ist und die Rechtsprechung von der Aufsicht ausgenommen ist (Art. 2 Abs. 2 des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts [AufRBGer; SR 173.110.132]; BGE 144 II 486 E. 3.1 S. 488; M EYER/TSCHÜMPERLIN, Die Aufsicht des Bundesgerichts, Justice – Justiz – Giustizia, 3/2012, Rz. 1). Die Vorbringen des Gesuchstellers bezüglich einer Aufsichtsbeschwerde bzw. einer
8 - Disziplinaruntersuchung gegen den Spruchkörper der Beschwerdekammer er- scheinen zwar als offensichtlich haltlos. Es liegt jedoch nicht in der Kompetenz der Berufungskammer des Bundesstrafgericht zu prüfen, ob die Eingabe den Vo- raussetzungen an eine Aufsichtsanzeige oder -beschwerde genügt und erst recht nicht, ob der gegenständliche Sachverhalt aufsichtsrelevanter Natur ist. Daher wird die Eingabe des Gesuchstellers vom 2. Dezember 2023 zuständigkeitshal- ber an das Bundesgericht als Aufsichtsbehörde über das Bundesstrafgericht wei- tergeleitet. 3.4 Hinsichtlich der in Antrag Ziffer 5 verlangten Feststellung, wonach strafrechtlich relevante Handlungen durch «das Bundesstrafgericht» vorliegen würden, sei zu- nächst Folgendes erwähnt: Wie bereits die BA in der Nichtanhandnahmeverfü- gung vom 27. Oktober 2023 zutreffend festgehalten hat, ist gemäss Art. 301 Abs. 1 StPO jede Person berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbe- hörde anzuzeigen. Ebenso zutreffend ist, dass an eine Strafanzeige inhaltlich gewisse Anforderungen gestellt werden und sie insbesondere eine konkrete, an- geblich strafbare Handlung, d.h. eine Sachverhaltsdarstellung mit Angaben zur mutmasslichen Täterschaft sowie weitere Informationen zur Tat, enthalten muss. Auch vorliegend ist nochmals – wie bereits durch die BA – darauf hinzuweisen, dass Strafanzeigen keine Rechtsmittel sind und nicht dazu dienen, einen Ent- scheid einer anderen Behörde umzustossen oder zu korrigieren. 3.5 Der Gesuchsteller verlangt die Feststellung strafrechtlich relevanten Handelns des Bundestrafgericht, ohne eine mögliche Täterschaft näher zu bezeichnen. In seiner Begründung erwähnt er zwar den «Verfasser» des Beschlusses oder den «betreffenden Mitarbeiter des Bundesstrafgerichts». Ob der Gesuchsteller nun den am Beschluss beteiligten Richterinnen und Richter, der Gerichtsschreiberin oder anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesstrafgerichts ein straf- rechtlich relevantes Verhalten vorwirft, geht aus der Eingabe vom 2. Dezember 2023 nicht hervor. 3.6 Die Straftat ist, wie zuvor erwähnt, gemäss Art. 301 Abs. 1 StPO bei einer Straf- verfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen. Die Berufungskammer des Bundesstrafgericht ist zwar eine Strafbehörde im Sinne des 2. Titels der StPO (Art. 13 lit. d StPO), jedoch keine Strafverfolgungsbehörde im Sinne von Art. 301 Abs. 1 StPO und damit zum Entscheid über die Einleitung eines Straf- verfahrens nicht zuständig. Ob die Eingabe des Gesuchstellers vom 2. Dezem- ber 2023 tatsächlich den zuvor genannten Voraussetzungen an die Strafanzeige genügt, ist daher nicht durch die Berufungskammer zu entscheiden. Entspre- chend ist es der BA hiermit freigestellt, die ihr in der Beilage übermittelte Eingabe des Gesuchstellers vom 2. Dezember 2023 als Strafanzeige entgegenzunehmen und inhaltlich zu prüfen.
9 -
und 9 BStKR) festgelegt wird. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers wird nicht eingetreten; mit seinem Rechtsmittel ist er vollumfänglich unterlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demgemäss hat er die Gerichtsgebühr zu tragen. 4.3 Entschädigung Es sind keine Parteienschädigungen auszurichten (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG und Art. 10 BStKR).
Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Andrea Blum David Mühlemann
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht einge- legt werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Be- schwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 18. Januar 2024