Beschluss vom 17. Mai 2023 Berufungskammer Besetzung Richter Andrea Blum, Vorsitzende Frédérique Bütikofer Repond und Thomas Frischknecht Gerichtsschreiber Franz Aschwanden
Parteien A.,
Gesuchsteller
gegen BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Werner Pfister,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO) Revisionsgesuch gegen den Beschluss des Beschwerde- kammer BB.2023.14 vom 14. Februar 2023
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CR.2023.2
2 - Sachverhalt: A. Vorgeschichte A.1 Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) führt die Strafuntersuchung SV.20.1585-PFW gegen den Gesuchsteller wegen Verdachts des Betrugs, der Urkundenfälschung und der Veruntreuung sowie gegen Unbekannt wegen Ver- dachts des Betrugs (BB.2023.14 act. 2 f.). A.2 Mit Schreiben vom 17. Januar 2023 an die «Geschäftsleitung der Bundesanwalt- schaft» verlangte der Gesuchsteller den Ausstand der verfahrensleitenden Staats- anwälte des Bundes. Er bezeichnete seine Eingabe als Wiederholung seiner An- träge vom «13.4./24.4. und 9.5.22/19.8.22». In einem zweiten Punkt beantragte der Gesuchsteller die Gewährung umfassender Akteneinsicht an ihn und seine Verteidigerin. Zur Begründung des Ausstandsgesuchs verwies er ausschliesslich auf die von ihm bei der BA am 24. April 2022 eingereichten «Erweiterung» seiner Strafanzeige mit Bezug auf die Strafverfahren SV.21.1223 und SV.20.1585-PFW gegen Unbekannt vom 2. September 2021 bzw. die Plicht der verfahrensleiten- den Staatsanwälte in den Ausstand zu treten. Seine Anträge seien «ausreichend und solide begründet». Er verweise auf die bei den Akten liegenden Beweise (BB.2023.14 act. 1). B. Vorinstanzliches Beschwerdeverfahren (BB.2023.14) B.1 Staatsanwalt des Bundes Werner Pfister übermittelte mit Schreiben vom 19. Ja- nuar 2023 das erwähnte Ausstandsgesuch zum Entscheid gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte dessen Abweisung, soweit darauf einzutre- ten sei. Mit entsprechender Stellungnahme hielt er fest, dass der amtlich vertei- digte Gesuchsteller persönlich den Ausstand seiner Person und des Assistenz- Staatsanwalts Kajetan Kobryn verlange. Er bezeichnete sich als Verfahrensleiter der unter der Verfahrensnummer SV.20.1585-PFW geführten Strafuntersuchung der BA gegen den Gesuchsteller wegen verschiedener Delikte. Assistenz-Staats- anwalt Kobryn arbeite schon länger nicht mehr für die BA, was dem Gesuchsteller bekannt sein müsste. Die Untersuchung mit der Verfahrensnummer SV.21.1223 werde durch den a.o. Staatsanwalt des Bundes Livio Stocker geführt. Der Ge- suchsteller begründe sein Gesuch mit früheren Strafanzeigen mit Bezug auf die Verfahren der BA SV.21.1223 und SV.20.1585-PFW, mache im Übrigen aber keine Angaben über den angeblichen Ausstandsgrund. Ergänzend wies Staats- anwalt Pfister darauf hin, dass er den Gesuchsteller zur Einvernahme vorgeladen habe und dieses Ausstandsgesuch eine mögliche Reaktion auf die anberaumte Einvernahme darstellen könnte. Sodann beziehe sich der Gesuchsteller zur Be- gründung auf frühere Eingaben an die BA, von denen die Letzte seinen Angaben
3 - zufolge vom 19. August 2022 datieren soll. Er bringe fünf Monate später keine neuen Ausstandsgründe vor, womit sich sein Gesuch von vorneherein als unbe- gründet und auch als offensichtlich verspätet erweise (BB.2023.14 act. 2). B.2 Die Vorinstanz übermittelte die Eingabe von Staatsanwalt Pfister mit Schreiben vom 30. Januar 2023 zur Kenntnis an den Gesuchsteller (BB.2023.14 act. 3). B.3 Mit Beschluss BB.2023.14 vom 14. Februar 2023 trat die Beschwerdekammer auf das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers nicht ein (BB.2023.14 act. 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Gesuchsteller keine relevanten Gründe geltend mache, die einen Ausstand rechtfertigen könnten. Soweit der verfahrens- leitende Staatsanwalt aus Sicht des Gesuchstellers einen Ausstandsgrund im Zu- sammenhang mit den Schreiben des Gesuchstellers aus dem Jahre 2022 gesetzt haben sollte, wäre das vorliegende Ausstandsgesuch ausserdem offensichtlich als verspätet einzustufen. B.4 Mit Eingabe vom 16. Februar 2023 retournierte der Gesuchsteller den Beschluss BB.2023.14 vom 14. Februar 2023 und stellte bei der Beschwerdekammer einen «Wiedererwägungsantrag». Dies mit der Begründung, dass seine Kommentare vom 10. Februar 2023 samt Beilage, welche er dem Gesamtgerichtspräsidenten des Bundesstrafgerichts Alberto Fabbri fristgerecht zusammen mit anderen Ein- gaben per Einschreiben zugestellt habe, im Beschluss BB.2023.14 wahrschein- lich aufgrund eines Versehens nicht berücksichtigt worden seien (BB.2023.14 act. 5, 5.1 und 5.1.1). B.5 Mit E-Mail vom 23. Februar 2023 an den Gesamtgerichtspräsidenten Fabbri und an den Generalsekretär des Bundesstrafgerichts Borel erkundigte sich die zu- ständige Gerichtsschreiberin der Beschwerdekammer nach dem Eingang des vom Gesuchsteller erwähnten Dokuments (Eingabe vom 10. Februar 2023), welches der Beschwerdekammer vor Erlass des Beschlusses BB.2023.14 nicht übermittelt wor- den war und daher dort keine Berücksichtigung gefunden hatte (BB.2023.14 act. 6). B.6 Mit E-Mail vom 23. Februar 2023 bestätigte der Generalsekretär des Bun- desstrafgerichts den Eingang des besagten Schreibens vom 10. Februar 2023, welches jedoch angeblich nicht auf die Verfahrensnummer BB.2023.14 Bezug nehme (BB.2023.14 act. 7). B.7 Der Präsident der Beschwerdekammer orientierte den Gesuchsteller mit Schrei- ben vom 27. Februar 2023 darüber, dass das von ihm erwähnte Schreiben bei der Beschwerdekammer vor Erlass des Beschlusses BB.2023.14 nicht eingegan- gen war bzw. dieser nicht übermittelt worden war und deshalb in diesem Rahmen nicht berücksichtigt worden sei. Der Rechtsbehelf der Wiedererwägung sei in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen. Über Revisionsgesuche gemäss Art. 410 ff.
4 - StPO entscheide sodann die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nach- folgend: Berufungskammer) gemäss Art. 38a StBOG, wobei darauf hingewiesen werde, dass gemäss Rechtsprechung der Berufungskammer Ausstandsent- scheide der Beschwerdekammer nicht revisionsfähig seien, was in der Regel wohl ein Nichteintreten mit entsprechenden Verfahrenskosten nach sich ziehe (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vor diesem Hintergrund sehe man von einer Übermittlung der Eingabe des Gesuchstellers an die Berufungskammer ab und überlasse es ihm, sein Gesuch direkt bei der Berufungskammer einzureichen. Abschliessend wurde erneut darauf hingewiesen, dass gegen den Beschluss BB.2023.14 kein ordentliches Rechtsmittel gegeben sei (Art. 79 BGG; BB.2023.14 act. 8). B.8 Der Gesuchsteller reichte mit Eingabe vom 25. Februar 2023 (Versand: 2. März 2023; Eingang: 3. März 2023) bei der Beschwerdekammer ein «Erinnerungs- schreiben» ein, mit welchem er seine Ausführungen aus dem Schreiben vom 16. Februar 2023 (oben Sachverhalt [SV] lit. B.4) wiederholte (BB.2023.14 act. 9). B.9 Der Präsident der Beschwerdekammer orientierte den Gesuchsteller mit Schrei- ben vom 8. März 2023 darüber, dass sein repetitives Ersuchen vom 25. Februar 2023 mit Schreiben der Beschwerdekammer vom 27. Februar 2023 bereits be- antwortet worden sei (vgl. BB.2023.14 act. 11 und 10). C. Revisionsverfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (CR.2023.2) C.1 Mit «Beschwerde resp. Revisionsbegehren» vom 1. März 2023 (CAR pag. 1.100.001 ff.) stellte der Gesuchsteller folgende prozessualen Anträge:
(1) Meinem Antrag sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. (2) Es ist mir unentgeltliche Rechtspflege einzuräumen und eventualiter ist mir, dem Beschwerdeführer anschliessend unter Berücksichtigung aller Umstände die Ge- legenheit zur Verbesserung der Beschwerdebegründung nach Art. 385 Abs. 2 StPO einzuräumen. (3) Der beiliegende Beschluss der Beschwerdekammer vom 14.2.23 samt Ergän- zungsschreiben vom 27.2.23 ist zu annullieren und an die Vorinstanz zurückzuwei- sen mit dem Auftrag bei der Beschlussfindung korrekt und gewissenhaft meinen Schriftsatz vom 10.2.23 entsprechend zu berücksichtigen unter Beizug sämtlicher sachdienlichen Akten und gemäss den Ausführungen der StPO. (4) Dem Beschwerdeführer ist eine angemessene Prozessentschädigung von Mini- mum Fr. 2’000 fuer die Umtriebe und die vorsätzliche Rechtsverzögerung durch die Beschwerdegegner und die Vorinstanz zuzusprechen. (5) Saemtliche Kosten gehen zulasten der Eidgenossenschaft.
5 - C.2 Der Gesuchsteller reichte mit «Erinnerungsschreiben» vom 12. März 2023 (CAR pag. 1.100.009 ff.) bei der Berufungskammer Kopien der an ihn gerichteten Schreiben der Beschwerdekammer vom 27. Februar und 8. März 2023 (vgl. oben SV lit. B.7 und B.9) ein. C.3 Mit Schreiben vom 21. März 2023 wurde dem Gesuchsteller Frist bis 6. April 2023 gesetzt, um Revisionsgründe zu bezeichnen, zu belegen (Art. 410; Art. 411 Abs. 1; Art. 412 Abs. 2 StPO) und seine finanziellen Verhältnisse respektive die geltend gemachte Bedürftigkeit zu dokumentieren, wobei das Nichtbeachten der Frist den entsprechenden Verzicht implizieren würde (CAR pag. 1.200.003 f.). C.4 Mit Eingabe vom 17. April 2023 (CAR pag. 2.101.004 ff.) machte der Gesuchsteller geltend, das Schreiben vom 21. März 2023 (oben SV lit. C.3) erst am 14. April 2023 erhalten zu haben, wobei er die Beschwerdekammer als «Vorinstanz und Berufungsgegnerin 1», die BA / Staatsanwalt des Bundes Pfister als «Berufungs- gegnerin 2» bezeichnete und erkläre, «Berufung» gegen den Beschluss der Be- schwerdekammer BB.2023.14 vom 14. Februar 2023 erhoben zu haben. Des Weiteren machte er insbesondere umfangreiche Ausführungen zum Sachverhalt, zu angeblichen prozessualen Versäumnissen der Beschwerdekammer wie auch ge- nerell zum Revisions- sowie zum Berufungsverfahren und brachte vor, es lägen neue Tatsachen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vor. Zudem beantragte er – aus Gründen der Prozessökonomie – die Zusammenlegung des Verfahrens mit dem Verfahren CR.2023.8/BB.2023.24 (CAR pag. 2.101.007). Schliesslich ver- wies er auf das ausgefüllte Formular «Persönliche und finanzielle Verhältnisse» und seine Steuererklärung 2022, welche er im Revisionsverfahren CR.2023.8 eingereicht habe. C.5 Mit Schreiben vom 21. April 2023 wurden die Vorinstanz und die BA zur Ver- nehmlassung zum Revisionsgesuch bzw. zu den entsprechenden Eingaben des Gesuchstellers eingeladen (CAR pag. 2.102.001 f.). C.6 Die BA beantragte mit Stellungnahme vom 25. April 2023 die Abweisung des Revisionsgesuchs sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Gesuch- steller (CAR pag. 2.102.003 ff.). Die Beschwerdekammer verwies mit Eingabe vom 3. Mai 2023 (CAR pag. 2.202.003) auf den Beschluss BB.2023.14 vom 14. Februar 2023 und hielt an dessen Begründung fest. C.7 Mit Schreiben vom 4. Mai 2023 wurde dem Gesuchsteller mit Frist bis 15. Mai 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Stellungnahmen bzw. Eingaben der BA und der Beschwerdekammer gegeben (CAR pag. 2.101.010). C.8 Der Gesuchsteller machte mit Eingabe vom 5. Mai 2023 geltend, das Schreiben vom 4. Mai 2023 sei ihm ohne die Stellungnahmen der BA vom 24. April 2023
6 - und der Beschwerdekammer vom 3. Mai 2023 zugegangen. Er stellte den Antrag, die ihm eingeräumte Frist zur Stellungnahme sei bis 10 Tage nach Erhalt dieser Beilagen zu verlängern (CAR pag. 2.101.011). C.9 Mit Schreiben vom 8. Mai 2023 wurde an beide Adressen des Gesuchstellers je die Stellungnahmen der BA vom 25. April 2023 und der Beschwerdekammer vom
Die Berufungskammer erwägt:
10 - Art. 410 StPO N. 34 und 37; F INGERHUTH, a.a.O., Art. 410 StPO N. 54 ff. und 58 ff.; O BERHOLZER, a.a.O., S. 664 ff. N. 2165 ff.). 3.1.5 Art. 410 StPO enthält relative Revisionsgründe. Deren Vorliegen allein reicht nicht aus. Es müssen damit auch die gesetzlich vorgesehenen Wiederaufnahmeziele erreicht werden können. Den Revisionsgründen muss somit auch eine gewisse Erheblichkeit zukommen (H EER, a.a.O., Art. 410 StPO N. 65 ff. m.w.H.; FINGER- HUTH , a.a.O., Art. 410 StPO N. 61 ff.). 3.2 Anfechtungsobjekt Vorliegend richtet sich das Gesuch um Revision vom 1. März 2023 gegen den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2023.14 vom 14. Februar 2023, mit wel- chem auf ein Ausstandsgesuch gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO sowie Art. 37 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 StBOG nicht eingetreten wurde. Somit handelt es sich dabei um einen nicht verfahrensabschliessenden Beschluss ge- mäss Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 StPO. Dieser ist praxisge- mäss nicht revisionsfähig, da sich die Anfechtbarkeit nach Art. 410 Abs. 1 StPO auf rechtskräftige materielle Sachurteile beschränkt (vgl. oben E. 3.1.2 f.). Auf das Revisionsgesuch vom 1. März 2023 (Antrag Ziffer 3) ist deshalb entspre- chend nicht einzutreten. 3.3 Ergänzende Hinweise 3.3.1 Der Gesuchsteller macht geltend, dass seine Eingabe vom 10. Februar 2023 beim Beschluss der Beschwerdekammer BB.2023.14 vom 14. Februar 2023 nicht berücksichtigt worden sei (vgl. insbesondere CAR pag. 1.100.002 ff., -009 ff., 2.101.004, -015 ff.). Diese Feststellung ist zu bejahen, erweist sich in casu jedoch als nicht stichhaltig. Zum einen, weil auf das Revisionsgesuch mangels eines revisionsfähigen Anfechtungsobjekts ohnehin nicht einzutreten ist (oben E. 3.2). Zum anderen ist festzuhalten, dass dem Revisionsgesuch selbst dann kein Erfolg beschieden wäre, wenn (im Falle eines Eintretens) die erwähnte Eingabe des Gesuchstellers vom 10. Februar 2023 (vgl. BB.2023.14 act. 5.1 und 5.1.1) mate- riell berücksichtigt würde. Wie die BA mit Stellungnahme vom 25. April 2023 (S. 2, Ziffer 4; CAR pag. 2.102.004) zutreffend feststellte, sind auch der Eingabe des Gesuchstellers vom 10. Februar 2023 keine neuen Tatsachen (oder Beweis- mittel) zu entnehmen, die eine Revision begründen und einen Ausstand rechtfer- tigen könnten; den vorgebrachten Revisionsgründen fehlt es somit auch an der notwendigen Erheblichkeit (vgl. Art. 410 Abs. 1 lit. a und Art. 56 StPO; oben E. 3.1.1 und 3.1.4 f.). 3.3.2 Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 verwies der Gesuchsteller «als zusätzliche Begrün- dung» für sein hängiges Begehren auf den Beschluss der Beschwerdekammer
11 - BV.2022.48 vom 31. März 2023 (CAR pag. 2.101.014; oben SV lit. C.10). Er zeigte jedoch nicht auf und substantiierte nicht, inwiefern der Beschluss BV.2022.48 in Bezug auf das vorliegende Verfahren CR.2023.2 von Bedeutung sein soll. Eine entsprechende Relevanz dieses Beschlusses ist in casu auch nicht ersichtlich. 3.3.3 Auch die Ausführungen des Gesuchstellers in seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2023 (CAR pag. 2.101.015 bis -020; SV lit. C.11) vermögen an der obigen Ein- schätzung (E. 3.2 - 3.3.2) nichts zu ändern.
4.1 Antrag Ziffer 2 des Gesuchstellers vom 1. März 2023 auf Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4.2 Das im Rahmen von Antrag Ziffer 2 des Gesuchstellers vom 1. März 2023 ge- stellte Eventualbegehren hinsichtlich Gelegenheit zur Verbesserung der «Be- schwerdebegründung nach Art. 385 Abs. 2 StPO» wird als gegenstandslos ab- geschrieben. 5. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt. 6. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Andrea Blum Franz Aschwanden
Kopie an: − Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, (brevi manu)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 17. Mai 2023