Beschluss vom 1. Mai 2023 Berufungskammer Besetzung Richter Andrea Blum, Vorsitzende Frédérique Bütikofer Repond und Thomas Frischknecht Gerichtsschreiber Franz Aschwanden
Parteien A.,
Gesuchsteller
gegen BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch den a.o. Staatsanwalt des Bundes Livio Stocker,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO) Revisionsgesuch gegen den Beschluss der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts BB.2023.24 vom 21. März
2023 (Art. 410 ff. StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CR.2023.8
2 - Sachverhalt: A. Vorgeschichte A.1 Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) führt bzw. führte gegen den Gesuch- steller verschiedene Strafverfahren. Der Gesuchsteller erstattete bei der BA in diesem Zusammenhang diverse Strafanzeigen gegen die entsprechend invol- vierten Behördenmitglieder, insbesondere gegen die fallführende Staatsanwältin des Bundes Graziella de Falco Haldemann und Bundesstrafrichterin Nathalie Zufferey. Im Zusammenhang mit seinen Strafanzeigen erhob der Gesuchsteller diverse Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden gegen die BA. Gegen die jeweilige Nichtanhandnahme seiner Strafanzeigen durch den a.o. Staatsanwalt des Bundes erhob der Gesuchsteller Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Beschwerdekammer). Die Beschwerdekammer wies die Beschwerden jeweils ab, soweit sie darauf eintrat. Das Bundesgericht trat auf die dagegen vom Gesuchsteller erhobenen Beschwerden nicht ein. Des Weiteren erstattete der Gesuchsteller im Zusam- menhang mit den vorgenannten Strafanzeigen und deren Nichtanhandnahme auch Strafanzeige gegen den betreffenden a.o. Staatsanwalt des Bundes (BB.2023.24 act. 3 S. 2). A.2 Der Gesuchsteller erstattete namentlich mit Eingabe vom 27. Januar 2021 bei der BA Strafanzeige gegen die fallführende Staatsanwältin des Bundes Graziella de Falco Haldemann wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) und Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB). Er warf ihr vor, sie habe der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) anlässlich des Prozesses «ohne irgendwelche Motivation, Vorankündigung oder Begründung» den fedpol- Bericht Nr. 2021R000043 aus dem Verfahren SV.17.0998-PFW gegen ihn ein- gereicht (BB.2021.188). Mit Verfügung des a.o. Staatsanwalts des Bundes Guy KrayenbühI vom 8. Juni 2021 wurde die Strafanzeige nicht anhand genommen. Dagegen erhob der Gesuchsteller bei der Beschwerdekammer Beschwerde, wel- che mit Beschluss BB.2021.188 vom 4. August 2021 abgewiesen wurde. Die Be- schwerdekammer führte zur Begründung aus, dass das vom Gesuchsteller an- gezeigte Vorgehen der Staatsanwältin augenscheinlich durch die strafprozessu- ale Ordnung gedeckt sei. Die angezeigte Staatsanwältin habe sich offensichtlich weder der Verletzung des Amtsgeheimnisses noch des Amtsmissbrauchs schul- dig gemacht, weshalb die Nichtanhandnahme durch die BA zu Recht erfolgt sei. Auf die Beschwerde des Gesuchstellers gegen den vorgenannten Beschluss der Beschwerdekammer trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_893/2021 vom 22. Sep- tember 2021 nicht ein (BB.2021.188; BB.2023.24 act. 3 S. 2 f.). A.3 Am 24. ApriI 2022 erstattete der Gesuchsteller bei der BA Strafanzeige gegen Unbekannt und gegen Bundesstrafrichterin Nathalie Zufferey (Vorsitzende im
3 - Strafverfahren SK.2019.12, in welchem der Gesuchsteller der qualifizierten Geld- wäscherei [Art. 305 bis Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 2 StGB], Urkundenfälschung [Art. 251 StGB] sowie des betrügerischen Konkurses [Art. 163
Ziffer 1
StGB] für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, einer Geldstrafe von 290 Tagessätzen à Fr. 350.-- sowie einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 350.-- verurteilt worden war) wegen Amtsmissbrauchs und Anstiftung zum Amtsmiss- brauch. In diesem Zusammenhang kritisierte er die im Auftrag oder auf Antrag der BA durchgeführten «Pfändungen». Die BA habe ihm keine Akteneinsicht ge- währt und die gegen ihn geführten Strafverfahren nicht vereint. Die BA beabsich- tige mit ihrem Vorgehen, ihm und seiner Familie Schaden beizufügen. In seiner Strafanzeige vom 24. ApriI 2022 verwies der Gesuchsteller zudem auf seine frühere Eingabe vom 2. September 2021 (vgl. BB.2023.24 act. 1.3). Er rügte damit die Einreichung des einleitend genannten fedpol-Berichts durch die BA bei der Strafkammer (BB.2023.24 act. 1.2), wobei er der BA die Verletzung des Amtsge- heimnisses vorwarf. Mit Schreiben vom 31. Mai 2022 beauftragte die Aufsichts- behörde über die Bundesanwaltschaft AB-BA diesbezüglich Livio Stocker als a.o. Staatsanwalt des Bundes mit der Verfahrensführung (vgl. BB.2023.24 act. 1.1). A.4 Mit Verfügung des a.o. Staatsanwalts des Bundes Livio Stocker vom 30. Januar 2023 wurde die Strafanzeige des Gesuchstellers vom 24. ApriI 2022 nicht anhand genommen (BB.2023.24 act. 1.1). In diesem Zusammenhang wurde klargestellt, dass der Verfahrensgegenstand einzig die Strafanzeige vom 24. ApriI 2022 bilde. Jeglicher Zusammenhang mit den bereits abgeschlossenen Verfahren SV.17.0998, SV.18.0321, SK.2019.12 und SK.2019.18 (worüber die AB-BA den Gesuchsteller mit Schreiben vom 5. November 2021 informiert hatte) wurde verneint (BB.2023.24 act. 1.1 S. 1). B. Vorinstanzliches Beschwerdeverfahren (BB.2023.24) B.1 Die besagte Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. Januar 2023 focht der Gesuch- steller mit Beschwerde vom 6. Februar 2023 bei der Beschwerdekammer an (BB.2023.24 act. 1). Neben der Nichtanhandnahmeverfügung (Beilage 1 [BB.2023.24 act. 1.1]) wurden die Strafanzeige vom 2. September 2021 und deren Ausweitung vom 24. April 2022 als Beilage 2 eingereicht (BB.2023.24 act. 1.2 und 1.3). Gleichzeitig erhob der Gesuchsteller Beschwerde wegen «Rechtsver- zögerung» betreffend seine «Basis-Strafanzeige mit Noven vom 2.9.21» (BB.2023.24 act. 1). Am 2. März 2023 bediente der Gesuchsteller die Beschwerde- kammer mit einer «Wiederholung» seiner Eingabe vom 6. Februar 2023 (BB.2023.24 act. 2). B.2 Mit Beschluss BB.2023.24 vom 21. März 2023 wies die Beschwerdekammer die Beschwerde des Gesuchstellers vom 6. Februar 2023 ab, da offensichtlich unbegrün- det. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wurde ebenfalls abgewiesen; hinsichtlich
Die Berufungskammer erwägt:
6 - Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 30 StPO N. 10 ff. m.w.H.; B ARTETZKO, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 30 StPO N. 6 ff.). 2.3 Das vorliegende Revisionsverfahren CR.2023.8 bezieht sich auf den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2023.24 vom 21. März 2023 bzw. die Nichtanhand- nahmeverfügung des a.o. Staatsanwalts des Bundes Livio Stocker vom 30. Ja- nuar 2023 (BB.2023.24 act. 1.1). Mit besagtem Beschluss BB.2023.24 vom 21. März 2023 wurde die vom Gesuchsteller gegen die erwähnte Nichtanhandnah- meverfügung eingereichte Beschwerde, wie auch die im selben Kontext gleich- zeitig eingereichte Beschwerde wegen «Rechtsverzögerung», je abgewiesen (BB.2023.24 act. 3; vgl. oben SV lit. A.4 - C.1; E. 2.2). 2.4 Dem Revisionsverfahren CR.2023.2 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Gesuchsteller stellte mit Schreiben an die Geschäftsleitung der BA vom 17. Ja- nuar 2023 (das er, unter Angabe der Verfahrensnummer SV.20.1585-PFW, als Wiederholung seiner Anträge vom «13.4/22.4 und 9.5.22/19.8.22» bezeichnet) die Anträge « a) Die untersuchungsführenden Staatsanwaelte des Bundes haben auf- grund der am 24.4.22 eingereichten Erweiterung meiner Strafanzeige vom 2.9.21 gegen Unbekannt in den Ausstand zu treten »; «b) Es sei mir und meiner Anwältin umfassende Akteneinsicht zu gewaehren » (BB.2023.14 act. 1). Die BA leitete diese Eingabe des Gesuchstellers am 19. Januar 2023 an die Beschwerdekammer weiter (BB.2023.14 act. 2 und 2.1), welche mit Beschluss BB.2023.14 vom 14. Februar 2023 auf das Ausstandsgesuch nicht eintrat (BB.2023.14 act. 4). Diesen Beschluss focht der Gesuchsteller am 1. März 2023 mit Revision bei der Berufungskammer an (CR.2023.2 pag. 1.100.001 ff.). 2.5 Da den Revisionsverfahren CR.2023.8 und CR.2023.2 unterschiedliche Prozess- themen, Streitgegenstände respektive Anfechtungsobjekte zugrunde liegen, ist nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern sachliche Gründe für eine Vereinigung vor- liegen würden. Solche werden vom Gesuchsteller auch nicht substantiiert darge- legt. Entgegen dem Antrag des Gesuchstellers würde eine Vereinigung weder der Prozessökonomie dienen noch eine einheitliche Beweisführung sicherstellen (vgl. oben E. 2.2). 2.6 Der prozessuale Antrag Ziffer 2 des Gesuchstellers vom 3. April 2023 auf Zusam- menlegung der Revisionserfahren CR.2023.8 und CR.2023.2 ist demzufolge ab- zuweisen.
7 -
8 - lichen Rechtsmitteln thematisiert werden. Irrelevant ist entsprechend, dass aus einer bekannten Tatsache nicht die gewünschten Folgerungen gezogen worden sind; eine falsche Würdigung des Sachverhalts oder der Beweise kann im Revi- sionsverfahren nicht beanstandet werden. Auch in antizipierter Beweiswürdigung als nicht relevant erachtete, bekannte Tatsachen sind nicht neu (H EER, a.a.O., Art. 410 StPO N. 34 und 37; F INGERHUTH, a.a.O., Art. 410 StPO N. 54 ff. und 58 ff.; O BERHOLZER, a.a.O., S. 664 ff. N. 2165 ff.). 3.1.4 Es besteht kein Ausschluss von einem Gesuchsteller schon früher bekannten Tatsachen. Allerdings wird dies in der Praxis relativiert. An den Nachweis der Erheblichkeit neuer Tatsachen sind in einem solchen Fall besonders hohe Anfor- derungen zu stellen. Es müssen nachvollziehbare Gründe dafür vorgebracht wer- den, dass der Gesuchsteller bekannte Tatsachen nicht früher vorbrachte. Nach der Rechtsprechung kann man sich nicht auf Tatsachen berufen, die im früheren Verfahren infolge prozessualer Nachlässigkeit oder Säumnis nicht vorgelegt wur- den. Wurde eine Rechtsmittelmöglichkeit nicht genutzt und längst bekannte Tat- sachen früher nicht mitgeteilt, ist einem Revisionsgesuch in einem solchen Fall kein Erfolg beschieden. Generell gilt, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Gesuchstellers keine Beachtung findet. Als solches gilt der Gebrauch eines Rechtsinstituts, um Ziele zu erreichen, die von der Grundidee dieses Rechtsinstituts offensichtlich nicht erfasst werden (H EER, a.a.O., Art. 410 StPO N. 42 und 55; FINGERHUTH, a.a.O., Art. 410 StPO N. 59; OBERHOLZER, a.a.O., S. 665 N. 2168). 3.1.5 Art. 410 StPO enthält relative Revisionsgründe. Deren Vorliegen allein reicht nicht aus. Es müssen damit auch die gesetzlich vorgesehenen Wiederaufnahmeziele erreicht werden können. Den Revisionsgründen muss somit auch eine gewisse Erheblichkeit zukommen (H EER, a.a.O., Art. 410 StPO N. 65 ff. m.w.H.; FINGER- HUTH , a.a.O., Art. 410 StPO N. 61 ff.). 3.2 Anfechtungsobjekt Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 3. April 2023 richtet sich in der Sache gegen die Nichtanhandnahmeverfügung des a.o. Staatsanwalts des Bun- des Livio Stocker vom 30. Januar 2023 (BB.2023.24 act. 1.1), bzw. gegen den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2023.24 vom 21. März 2023, mit welcher die vom Gesuchsteller gegen die erwähnte Nichtanhandnahmeverfügung einge- reichte Beschwerde, wie auch die im selben Kontext gleichzeitig eingereichte Be- schwerde wegen «Rechtsverzögerung» je abgewiesen wurden (BB.2023.24 act. 3). Der Gesuchsteller beruft sich in diesem Kontext insbesondere auf das Urteil des BGer 6B_614/2015 (E. 2.2.2) vom 14. März 2016 (Eingabe des Gesuchstellers vom 17. April 2023, S. 3; CAR pag. 2.101.005). In der vom Gesuchsteller zitierten Erwägung 2.2.2 wird einleitend jedoch Folgendes festgehalten: « En matière de classement, ainsi que de non-entrée en matière, ce ne sont pas les art. 410 ss CPP qui
9 - s'appliquent lors d'une demande tendant au réexamen des circonstances ayant abouti à l'un des deux prononcés susmentionnés, mais l'art. 323 CPP (ATF 141 IV 194 consid. 2.3 p. 198 [par renvoi de l'art. 310 al. 2 CPP pour les ordonnances de non-entrée en matière]; arrêt 6B_92/2014 du 8 mai 2014 consid. 2) ». Übersetzt bedeutet dies im Wesentli- chen, dass bei Einstellungsverfügungen (Art. 320 StPO) und Nichtanhandnah- meverfügungen (Art. 310 StPO) nicht die Art. 410 ff. StPO über die Revision an- wendbar sind, wenn ein Antrag auf Überprüfung der Umstände gestellt wird, die zu einer solchen Verfügung geführt haben, sondern Art. 323 StPO, d.h. die Be- stimmungen über die Wiederaufnahme. Dies entspricht der ständigen, auch in der Literatur unbestrittenen Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. oben E. 3.1.2). Die Nichtanhandnahmeverfügung des a.o. Staatsanwalts des Bundes Stocker vom 30. Januar 2023 stellt somit kein geeignetes, revisionsfähiges Anfechtungs- objekt dar. Daraus folgt, dass auch der Beschluss der Beschwerdekammer BB.2023.24 vom 21. März 2023 (mit dem die vom Gesuchsteller gegen die er- wähnte Nichtanhandnahmeverfügung eingereichte Beschwerde, wie auch die im selben Kontext gleichzeitig eingereichte Beschwerde wegen «Rechtsverzöge- rung» je abgewiesen wurden) kein geeignetes, revisionsfähiges Anfechtungs- objekt darstellt. Entsprechend ist auf das Revisionsgesuch nur schon deshalb nicht einzutreten. 3.3 Ergänzende Ausführungen zu den Revisionsgründen und zur Form des Revisionsgesuchs 3.3.1 Der Gesuchsteller bringt vor, dass mehrere der in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO sowie Art. 60 Abs. 3 StPO abschliessend vorgesehenen Revisionsgründe gege- ben seien, welche Noven darstellten und der Vorinstanz nicht bekannt gewesen seien. Er beruft sich dabei (1) auf eine Strafanzeige, die er am 26. Dezember 2022 gegen die BA eingereicht habe, (2) darauf, dass «beide Berufungsgegnerinnen» (recte: die Vorinstanz und die Gesuchsgegnerin), d.h. der Präsident der Beschwer- dekammer und die BA «sich in einem schweren Interessenkonflikt» befänden, und (3) auf angebliche Verfahrensfehler der Vorinstanz (vgl. CAR pag. 2.101.005 f.). Dazu ist Folgendes festzuhalten: Zu (1): Der Gesuchsteller thematisiert seine Strafanzeige gegen die BA vom
10 - Gründe für dieses späte Thematisieren der Strafanzeige vom 26. De- zember 2022 vor, noch sind solche Gründe aus den Akten ersichtlich. Nach der Rechtsprechung kann man sich nicht auf Tatsachen berufen, die im früheren Verfahren infolge prozessualer Nachlässigkeit oder Säumnis nicht vorgelegt worden sind (oben E. 3.1.4). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Des Weiteren legt der Gesuchsteller auch nicht nach- vollziehbar und substantiiert dar, inwiefern die Strafanzeige vom 26. De- zember 2022 in Bezug auf das vorliegende Revisionsverfahren über- haupt erheblich sein soll (vgl. oben E. 3.1.5). Zu (2): Der Gesuchsteller bezieht sich diesbezüglich auf ein anderes, ebenfalls bei der Berufungskammer hängiges Revisionsverfahren (CR.2023.2). Darüber wird jedoch im entsprechenden Verfahren zu entscheiden sein. Der Gesuchsteller macht geltend, dass der Präsident der Beschwerde- kammer und die BA sich in einem schweren Interessenkonflikt befän- den. Er will damit offenbar implizit auf entsprechende Ausstandsgründe hinweisen (Art. 60 Abs. 3 StPO), ohne dies jedoch ausreichend zu sub- stantiieren, und ohne entsprechende formelle Anträge zu stellen. Auch diesbezüglich handelt es sich nicht um einen rechtsgenüglich bezeich- neten und belegten Revisionsgrund. Zu (3): Soweit der Gesuchsteller angebliche Verfahrensfehler der Vorinstanz rügt, übt er im Wesentlichen appellatorische Kritik, die im Revisionsver- fahren nicht zulässig und demzufolge vorliegend nicht zu hören ist (vgl. oben E. 3.1.3). Abgesehen davon hat sich die Vorinstanz in ihrem Be- schluss BB.2023.24 vom 21. März 2023 sehr wohl mit der Nichtanhand- nahmeverfügung des a.o. Staatsanwalts des Bundes Stocker vom 30. Januar 2023 (BB.2023.24 act. 1.1) auseinandergesetzt. Insbesondere hat sie – nebst weiteren Ausführungen – nachvollziehbar festgehalten, in der Nichtanhandnahmeverfügung werde klargestellt, dass der Verfah- rensgegenstand einzig die Strafanzeige vom 24. ApriI 2022 bilde; zur Begründung sei ausgeführt worden, dass der Verweis des Gesuchstel- lers auf die Eingabe vom 2. September 2021 im Zusammenhang mit den bereits abgeschlossenen Verfahren SV.17.0998, SV.18.0321, SK.2019.12 und SK.2019.18 stehe, worüber die AB-BA den Gesuchsteller mit Schreiben vom 5. November 2021 informiert habe (BB.2023.24 act. 1.1 S. 1; vgl. BB.2023.24 act. 3 S. 3 zweitunterster Absatz). Das Vorbringen des Gesuchstellers ist in diesem Sinne weder stichhaltig oder erheblich, noch neu gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Dass der Gesuchsteller behauptet, ein Schreiben der AB-BA vom 5. November 2021 nie erhal- ten zu haben (CAR pag. 2.101.009), ändert daran nichts.
11 - 3.3.2 Zusammenfassend hat der Gesuchsteller Revisionsgründe gemäss Art. 410 StPO weder rechtsgenüglich bezeichnet noch belegt (Art. 411 Abs. 1 StPO; oben E. 3.3.1 Zu 1, 2 und 3). Dies gilt auch im Hinblick auf die von der Vorinstanz abgewiesene Beschwerde wegen Rechtsverzögerung. Abgesehen davon, dass ohnehin kein revisionsfähiges Anfechtungsobjekt vorliegt (E. 3.2), fehlt es an der notwendigen Substantiierung der Revisionsgründe. Zudem liegt diesbezüglich u.a. prozessuale Nachlässigkeit oder Säumnis vor (E. 3.3.1, Zu 1) und wird un- zulässige appellatorische Kritik geübt (E. 3.3.1, Zu 3). 3.3.3 Im Übrigen ist der Gesuchsteller auch der Aufforderung im Schreiben der Vorsit- zenden vom 12. April 2023 (Abs. 1), dass betreffend Revisionsgesuch gemäss Art. 110 Abs. 4 StPO Klarheit zu schaffen sei (oben SV lit. C.2), innert Frist nicht ausreichend nachgekommen. Auch die Eingabe vom 17. April 2023 war in we- sentlichen Teilen wirr und kaum verständlich (vgl. SV lit. C.3 bzw. CAR pag. 2.101.003 ff.). Das Revisionsgesuch erfüllt somit auch in dieser Hinsicht nicht die gesetzlich vorgesehenen Anforderungen.
Die Berufungskammer beschliesst:
Andrea Blum Franz Aschwanden
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
Kopie an (brevi manu):
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
14 - Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung, (zum Vollzug) Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.