Beschluss vom 9. Mai 2023 Berufungskammer Besetzung Richter Olivier Thormann, Vorsitzender Andrea Blum und Brigitte Stump Wendt Gerichtsschreiber Franz Aschwanden
Parteien E.,
Gesuchsteller
gegen BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Werner Pfister, Staatsanwalt des Bundes,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Hausdurchsuchung (Art. 244 f. StPO); Durchsuchung von Aufzeichnungen (Art. 246 ff. StPO)
Revisionsgesuch gegen den Beschluss der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts BB.2023.64 vom 3. Mai
2023 (Art. 410 ff. StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CR.2023.9
B.2 Mit Beschluss BB.2023.64 vom 28. März 2023 trat die Beschwerdekammer auf die Beschwerde des Gesuchstellers nicht ein (BB.2023.64 act. 2). C. Erstes Revisionsverfahren vor Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (CR.2023.7) C.1 Mit Revisionsgessuch vom 1. April 2023 (versandt: 2. April 2023; eingegangen: 4. April 2023; CR.2023.7 pag. 1.100.001 ff.) stellte der Gesuchsteller folgende Anträge:
Die Berufungskammer erwägt:
5 - Rückweisung der Anklage, die Ablehnung eines Richters, die Bestellung eines amtlichen Verteidigers und andere mehr; vgl. H EER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 410 StPO N. 21 ff.; F INGERHUTH, Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 410 StPO N. 12 ff.; O BERHOLZER, Grund- züge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, S. 663 N. 2161 f.). 2.1.2 Neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO heisst grundsätzlich, dass diese Tatsache oder dieses Beweismittel zum Zeitpunkt des Urteils bereits vorhanden war, vom Gericht aber nicht zur Grundlage seines Urteils gemacht worden war. Keine neuen Tatsachen sind solche, die zwar bekannt waren, mangels Beweises aber unberücksichtigt geblieben sind. Dies kann ausschliesslich mit den ordent- lichen Rechtsmitteln thematisiert werden. Irrelevant ist entsprechend, dass aus einer bekannten Tatsache nicht die gewünschten Folgerungen gezogen worden sind; eine falsche Würdigung des Sachverhalts oder der Beweise kann im Revi- sionsverfahren nicht beanstandet werden. Auch in antizipierter Beweiswürdigung als nicht relevant erachtete, bekannte Tatsachen sind nicht neu (H EER, a.a.O., Art. 410 StPO N. 34 und 37; F INGERHUTH, a.a.O., Art. 410 StPO N. 54 ff. und 58 ff.; O BERHOLZER, a.a.O., S. 664 ff. N. 2165 ff.). 2.1.3 Art. 410 StPO enthält relative Revisionsgründe. Deren Vorliegen allein reicht nicht aus. Es müssen damit auch die gesetzlich vorgesehenen Wiederaufnahmeziele erreicht werden können. Den Revisionsgründen muss somit auch eine gewisse Erheblichkeit zukommen (H EER, a.a.O., Art. 410 StPO N. 65 ff. m.w.H.; FINGER- HUTH , a.a.O., Art. 410 StPO N. 61 ff.). 2.2 Anfechtungsobjekt 2.2.1 Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 3. Mai 2023 richtet sich gegen den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2023.64 vom 28. März 2023 (BB.2023.64 act. 2). Mit diesem wurde auf die Beschwerde des Gesuchstellers vom 22. März 2023 (BB.2023.64 act. 1 ff.) gegen den Durchsuchungs- und Sicher- stellungsbefehl der BA vom 15. März 2023 (BB.2023.64 act. 1.1; inkl. Durchsu- chungsprotokoll / Sicherstellungsverzeichnis [act. 1.2]) nicht eingetreten. Die Vor- instanz wies den Gesuchsteller darauf hin, dass ihm im weiteren Verfahren der volle gerichtliche Rechtsschutz zusteht und etwa die Frage, ob die Durchsuchung rechtens war, in einem Entsiegelungs- oder Beschwerdeverfahren gegen eine allfällige Beschlagnahme geprüft werden kann (vgl. Beschluss BB.2023.64 S. 3 unten). Ebenso wurde der Gesuchsteller im besagten Beschluss mittels Rechts- mittelbelehrung (S. 5 unten) darauf hingewiesen, dass gegen Entscheide der Be- schwerdekammer über Zwangsmassnahmen innert 30 Tagen nach der Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann (Art. 79 und 100 Abs. 1 BGG).
6 - 2.2.2 Beim Beschluss der Beschwerdekammer BB.2023.64 vom 28. März 2023 han- delt es sich somit um einen nicht verfahrensabschliessenden Beschluss gemäss Art. 80 Abs. 1 Satz 2 StPO. Dieser ist praxisgemäss nicht revisionsfähig, da sich die Anfechtbarkeit nach Art. 410 Abs. 1 StPO auf rechtskräftige materielle Sach- urteile beschränkt (vgl. oben E. 2.1. 1). Bereits aus diesem Grund ist auf das Re- visionsgesuch vom 3. Mai 2023 nicht einzutreten. 2.3 Ergänzende Hinweise 2.3.1 Zudem geht es auch nicht an, dass der Gesuchsteller die dreissigtägige Rechts- mittelfrist für die Einreichung einer Beschwerde ans Bundesgericht (Art. 79 und 100 Abs. 1 BGG; vgl. oben E. 2.2.1) verstreichen lässt und sich sodann auf die gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO für eine Revision notwendige «Rechtskraft» des angefochtenen Beschlusses BB.2023.64 berufen will. Dieses Vorgehen wider- spricht in der vorliegenden Konstellation Treu und Glauben bzw. zielt in rechtsmiss- bräuchlicher Weise auf eine Zweckentfremdung des Rechtsinstituts der Revision ab (Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 2 Abs. 2 ZGB; vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allge- meines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 22 N. 26 f.; H AUSHEER/JAUN, Die Einlei- tungsartikel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 1998, S. 119 ff.; E PINEY, Bas- ler Kommentar, 2015, Art. 5 BV N. 72 ff.; Schindler, Die schweizerische Bundes- verfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 5 BV N. 53 ff.; B IAGGINI, BV Kommentar, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 5 BV N. 22 ff.). 2.3.2 Des Weiteren liegen in casu – entgegen der Ansicht des Gesuchstellers (CR.2023.9 pag. 1.100.005) – auch keine neuen, vor dem Entscheid eingetretenen Tatsa- chen oder neue Beweismittel gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO vor. Die Vorinstanz hat im Beschluss BB.2023.64 (S. 2 f.) auf die vom Gesuchsteller gerügte Haus- durchsuchung / Durchsuchung von Aufzeichnungen durchaus Bezug genom- men. Sie hat jedoch insbesondere dargelegt, dass die angefochtene Hausdurch- suchung bereits abgeschlossen sei, weshalb es dem Gesuchsteller an einem ak- tuellen und praktischen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Anord- nung der Hausdurchsuchung fehle (vgl. dazu oben E. 2.1.2 und 2.2.1). 2.3.3 Der Gesuchsteller macht zudem geltend, dass die BA wie auch der «Berufungs- gegner» (recte: die Vorinstanz bzw. die Beschwerdekammer) sich «in einem schwe- ren Interessenkonflikt» befänden (CR.2023.9 pag. 1.100.005 Ziffer 2). Er will damit offenbar implizit auf entsprechende Ausstandsgründe hinweisen (Art. 60 Abs. 3 StPO), ohne dies jedoch ausreichend zu substantiieren, und ohne entsprechende formelle Anträge zu stellen. Auch diesbezüglich handelt es sich nicht um einen rechtsgenüglich bezeichneten und belegten Revisionsgrund.
7 - 2.3.4 Hinzu kommt, dass es den vom Gesuchsteller vorgebrachten Revisionsgründen auch an der notwendigen Erheblichkeit mangelt (oben E. 2.1.3). 2.3.5 Im Übrigen wurde das Revisionsgesuch vom 3. Mai 2023 auch nicht formgerecht eingereicht. Insbesondere wurden undifferenziert theoretische Ausführungen zu den Rechtsmitteln der Berufung und der Revision vermengt, ohne jedoch Revi- sionsgründe zu substantiieren. Der Gesuchsteller bezeichnete sich denn auch fälschlicherweise als «Berufungsantragssteller respektive Beschwerdeführer» und die Beschwerdekammer bzw. die BA, vertreten durch Staatsanwalt des Bun- des Werner Pfister, als «Berufungsgegner»; er machte (wie bereits in seinem Revisionsgesuch vom 1. April 2023) geltend, «Berufung» zu erheben und einen «Berufungsantrag» zu stellen.
3.1 Wenn ein Revisionsgesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, ver- zichtet das Gericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 412 Abs. 3 StPO e contrario). Auf das Revisionsgesuch vom 3. Mai 2023 ist deshalb ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten. 3.2 Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auf Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) hinzuweisen, wonach Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben haben (F ELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, S. 71 ff. N. 208 ff.). Das vorliegende Revisionsgesuch vom 3. Mai 2023 ist – ebenso wie jenes vom 1. April 2023 (CR.2023.7) – mit dem Sorgfaltsmassstab von Art. 12 lit. a BGFA offensichtlich nicht zu vereinbaren. Da das standeswidrige Verhalten in casu eine Eingabe des verantwortlichen Rechtsanwalts in eigener Sache betrifft, wird einstweilen und unpräjudiziell von einer disziplinarischen Mel- dung des Vorfalls an die Aufsichtsbehörde des Kantons (Art. 15 Abs. 2 BGFA; vgl. F ELLMANN, a.a.O., S. 283 ff. N. 694 ff. und S. 290 N. 715) abgesehen. 4. Kosten und Entschädigungen 4.1 Der Gesuchsteller beantragt, ihm sei für seine umfangreichen Aufwendungen eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.-- zuzusprechen. Sämtliche Kosten seien von der Eidgenossenschaft zu tragen (oben SV lit. D Ziffern 3 und 4).
8 - 4.2 4.2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2.2 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah- renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu- ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reg- lement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebühren- rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7 bis BStKR). 4.2.3 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1 BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah- ren von der BKP und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Beru- fungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Be- schwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). 4.3 Die Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens bestehen aus einer Gerichtsge- bühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze (oben E. 4.2.1 ff.) auf Fr. 800.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b, Abs. 2 sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 bis und 9 BStKR) festgelegt wird. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers wird nicht eingetreten; mit seinem Rechtsmittel ist er vollumfänglich unterlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demgemäss hat er die Gerichtsgebühr zu tragen. 4.4 Es sind keine Parteienschädigungen auszurichten (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG und Art. 10 BStKR).
9 -
Die Berufungskammer beschliesst:
Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Olivier Thormann Franz Aschwanden Vorsitzender Gerichtsschreiber
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
Kopie an (brevi manu):
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung (zum Vollzug)
10 - Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.