Beschluss vom 14 . März 2024 Berufungskammer Besetzung Richterin Andrea Blum, Vorsitzende Richterin Brigitte Stump Wendt Richter Maurizio Albisetti Bernasconi Gerichtsschreiber Franz Aschwanden
Partei A. Gesuchsteller
Gegenstand
Stundung und Erlass (Art. 425 StPO)
Revisionsgesuch gegen den Beschluss der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts BB.2024.6 vom 25. Ja- nuar 2024, den Beschluss der Beschwerde kammer des Bundesstrafgerichts BB.2024.15 vom 1. Februar 2024, sowie betreffend den Erlass sämtlicher beim Gesuch- steller fällig gewordener u nd angemahnter Rechnungen für Gerichtsgebühren des Bundesstrafgerichts (Art. 410 ff. StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CR.2024.1
2 - Sachverhalt: A. Erstes Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BB.2024.6) A.1 Mit Beschluss BB.2024.6 vom 25. Januar 2024 trat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgernd: Beschwerdekammer) auf eine Beschwerde von A. (nachfolgend: Gesuchsteller), bei der es u.a. um Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) ging, nicht ein. Ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren wurde wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Gestützt auf Art. 428 StPO i.V.m. Art. 73 Strafbehördenorganisationsgesetz (StBOG; SR 173.71) und Art. 5 und 8 Abs. 1 Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStrKR; SR 173.713.162) wurde dem Gesuchsteller eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- auferlegt. A.2 Mit Eingabe vom 28. Januar 2024 gelangte der Gesuchsteller an den Präsiden- ten des Bundesstrafgerichts. Mit Bezug auf den Beschluss der Beschwerde- kammer BB.2024.6 vom 25. Januar 2024 stellte er den Antrag auf Reduktion der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- auf Fr. 600.-- und den Antrag auf «Erlass sämt- licher fällig gewordener und angemahnter Rechnungen für Gerichtsgebühren» des Bundesstrafgerichts. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Eidgenossenschaft Ersatzforderungen von Fr. 5 Mio. geltend mache und die BA alle seine Vermögenswerte gesperrt habe. Er sei seit 2017 arbeitsun- fähig. Aufgrund einer Analyse sämtlicher vergleichbarer Verfügungen der Be- schwerdekammer in den letzten Jahren sei er zum Schluss gekommen, dass ihm aufgrund der «Vendetta» aller Behörden bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ein Aufschlag von 300 % verrechnet werde (BB.2024.15 act. 1). A.3 Die erwähnte Eingabe des Gesuchstellers vom 28. Januar 2024 wurde zustän- digkeitshalber an die Beschwerdekammer weitergeleitet (BB.2024.15 act. 1). B. Zweites Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BB.2024.15) B.1 Mit Beschluss BB.2024.15 vom 1. Februar 2024 wies die Beschwerdekammer das Gesuch des Gesuchstellers vom 28. Januar 2024 (siehe oben Sachverhalt [SV] lit. A.2) ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wurde dem Gesuchsteller auferlegt (BB.2024.15 act. 2). B.2 Mit Eingabe vom 7. Februar 2024 gelangte der Gesuchsteller erneut an den Präsidenten des Bundesstrafgerichts. Mit Bezug auf den Beschluss der Be-
3 - schwerdekammer BB.2024.15 vom 1. Februar 2024 stellte er «Antrag auf Wie- dererwägung» seines «Antrags vom 28. Januar 2024 auf Reduktion der Gerichts- gebühr von Fr. 2'000.-- auf Fr. 600.-- sowie Antrag auf Erlass sämtlicher fällig ge- wordener und angemahnter Rechnungen für Gerichtsgebühren» des Bundes- strafgerichts, zwecks seiner Resozialisierung und des finanziellen Überlebens seiner Familie. Die Begründung lautete im Wesentlichen gleich wie diejenige des Gesuchs vom 28. Januar 2024 (oben SV lit. A.2). Zusätzlich wurde vorgebracht, dass sich der Präsident der Beschwerdekammer augenscheinlich in einem Inte- ressenskonflikt befinde. Der Gesuchsteller habe eine Reduktion der Gerichtsge- bühr von Fr. 2'000.-- auf die üblichen Fr. 600.-- verlangt und werde mit einer zusätz- lichen Gebühr von Fr. 2'000.-- «bestraft», obwohl er, ohne Einkommen und Ver- mögen, mit 100%iger IV-Rente und seit 2023 in Konkurs, sich derzeit von einer weiteren Krebsoperation im Spital erhole. Der Präsident der Beschwerdekammer erachte seine finanzielle Situation nach wie vor als «ungeklärt» und sehe im 15- jährigen querulatorischen Prozessverhalten keinen Anlass für eine Neubeurtei- lung. Dass das Haupturteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nach- folgend: Berufungskammer) vom 8. August 2023 auf seinen Antrag hin rechts- kräftig aufgehoben worden sei und gemäss BA betreffend die angeklagten Punkte inzwischen die Verjährung eingetreten sei, werde in krasser Willkür und Verlet- zung der Unschuldsvermutung sowie EMRK ignoriert (vgl. CAR pag. 1.100.002 ff.). B.3 Die erwähnte Eingabe des Gesuchstellers vom 7. Februar 2024 wurde zustän- digkeitshalber an die Beschwerdekammer weitergeleitet (CAR pag. 1.100.002). B.4 Mit Schreiben vom 13. Februar 2024 orientierte der Präsident der Beschwerde- kammer den Gesuchsteller dahingehend, dass über seinen Antrag vom 28. Ja- nuar 2024 bereits mit Beschluss BB.2024.15 vom 1. Februar 2024 entschieden und sein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abgewiesen worden sei, so- weit darauf eingetreten wurde. Eine Wiedererwägung dieses Beschlusses sei ge- setzlich nicht vorgesehen und daher unzulässig. Der Beschluss der Beschwer- dekammer BB.2024.15 vom 1. Februar 2024 unterliege auch nicht der Revision bei der Berufungskammer (mit Verweis auf Art. 410 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 38a StBOG). Mit den Beschlüssen der Beschwerdekammer BB.2022.122 vom 7. Februar 2023 und BB.2023.18 vom 3. Mai 2023 sei bereits darauf hingewiesen worden, dass die mit der Abweisung eines Gesuchs um Erlass von Verfahrens- kosten einhergehende Kostenauflage nicht umgehend wiederum Gegenstand ei- nes Gesuchs um Erlass dieser Verfahrenskosten sein könne. Wiederholte An- träge auf Neubeurteilung von zum Teil bereits mehrfach beurteilten Kostenaufla- gen missbrauchten offensichtlich das Institut von Art. 425 StPO. Sollte der Ge- suchsteller an der gerichtlichen Beurteilung seines Antrags vom 7. Februar 2024 festhalten, werde er um Mitteilung bis 21. Februar 2024 ersucht, ob der Antrag als Gesuch um Revision an die Berufungskammer weiterzuleiten oder als Antrag
4 - um Erlass der Verfahrenskosten durch die Beschwerdekammer zu beurteilen sei. Der Gesuchsteller wurde darauf hingewiesen, dass beide Verfahren in der Regel mit Kostenfolgen einhergingen (CAR pag. 1.100.010 f.). C. Revisionsverfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (CR.2024.1) C.1 Mit Eingabe vom 14. Februar 2024 (Posteingang: 19. Februar 2024) an die Prä- sidenten des Bundesstrafgerichts und der Beschwerdekammer beantragte der Gesuchsteller, dass sein Antrag als Gesuch um Revision an die Berufungskam- mer weiterzuleiten sei. Er wiederholte seinen Antrag vom 28. Januar 2024 (bzw.
Die Berufungskammer erwägt:
8 - Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 BStKR). Es gilt ein Gebührenrahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7 bis BStKR). 4.2.3 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1 BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah- ren von der Bundeskriminalpolizei (BKP) und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisions- verfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). 4.3 Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens 4.3.1 Die Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens bestehen aus einer Gerichtsge- bühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze (oben E. 4.2.1 ff.) auf Fr. 600.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b, Abs. 2 sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 bis und 9 BStKR) festgelegt wird. 4.3.2 Wie erwähnt, hat der Gesuchsteller betreffend das vorliegende Revisionsverfah- ren keine (expliziten) Anträge betreffend Kosten und Entschädigungen gestellt. Selbst wenn er einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. auf Tragung der Kosten des Revisionsverfahrens durch die Eidgenossen- schaft gestellt hätte, respektive seine Eingaben implizit als solche Anträge inter- pretiert würden, so wären diese abzuweisen, da das vorliegende Revisionsge- such als aussichtslos zu bezeichnen ist (vgl. W ALDMANN, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N. 60 ff.; S TEINMANN, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 BV N. 62 ff.; B IAGGINI, BV Kommen- tar, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, Art. 29 BV N. 27 ff.). Im Übrigen hat die Beschwerdekammer den Gesuchsteller bereits mit Schreiben vom 13. Februar 2024 explizit darüber orientiert, dass der Beschluss BB.2024.15 vom 1. Februar 2024 nicht der Revision bei der Beru- fungskammer unterliege, sowie auf die Kostenfolgen eines Revisionsgesuchs hingewiesen (vgl. oben SV lit. B.4). 4.3.3 Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers wird nicht eingetreten; mit seinem Rechtsmittel ist er vollumfänglich unterlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demgemäss hat er die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu tragen. 4.4 Entschädigungen Es sind keine Parteienschädigungen auszurichten (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG und Art. 10 BStKR).
9 - Die Berufungskammer beschliesst:
Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Andrea Blum Franz Aschwanden
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
Kopie an (brevi manu):
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung (zum Vollzug)
10 - Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 14. März 2024