Beschluss vom 4. Juli 2025 Berufungskammer Besetzung Richterin Brigitte Stump Wendt, Vorsitzende, Richterin Andrea Blum Richter Maurizio Albisetti Bernasconi, Gerichtsschreiber Luzius Kaufmann Parteien B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Patrik Salz- mann,
Gesuchsteller
gegen BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler, Gesuchsgegnerin Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil der Berufungskam- mer des Bundesstrafgerichts CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022 (Art. 410 ff. StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CR.2025.2
Die Berufungskammer erwägt: I. Prozessuales
10 - der «unverträgliche Widerspruch» nur auf ein tatsächliches Element beziehen könne. Ein «unverträglicher Widerspruch» in der Rechtsanwendung oder eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung sei nicht ausreichend (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, 1320). 3.5 Systematische (verfassungskonforme) Auslegung 3.5.1 Im Rahmen der systematischen (verfassungskonformen) Auslegung von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO ist zu prüfen, ob sich aus dem Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung etwas für die vorliegend zu beantwortende Frage ableiten lässt. Demnach ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, bestehenden Ungleichheiten umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung (in der Rechtsanwendung) wird also verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnis- sen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 147 I 73 E. 6.1; 145 II 206 E. 2.4.1; 143 V 139 E. 6.2.3). 3.5.2 Betreffend das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) hatte das Bundesgericht in den Urteilen 6B_1083/2021, 6B_1084/2021 vom 16. Dezember 2022 den Sach- verhalt zu beurteilen, als mehrere Personen in einem verlassenen bzw. besetz- ten Haus an einem Fest teilnahmen. Nachdem die Staatsanwaltschaft nach ge- stelltem Strafantrag einige Strafbefehle wegen Hausfriedensbruchs erlassen hatte, wurden diese von einem Teil der Beschuldigten angefochten, teilweise er- wuchsen die Strafbefehle aber auch unangefochten in Rechtskraft. Im Rahmen des nachfolgenden (Gerichts-) Verfahrens zog die Strafantragstellerin ihren Strafantrag zurück. Zwei Personen, die ihren Strafbefehl nicht angefochten hat- ten, verlangten die Ausdehnung des einstellenden Urteils gestützt auf Art. 392 StPO auf sie. Das Bundesgericht lehnte eine Ausdehnung des einstellenden vo- rinstanzlichen Urteils ab und stimmte den vorinstanzlichen Erwägungen zu, wo- nach Beschuldigte, die eine Verurteilung akzeptiert hätten, nicht mit solchen Be- schuldigten vergleichbar seien, welche eine solche angefochten hätten, weshalb eine unterschiedliche Behandlung zulässig sei. Habe ein Beschuldigter kein Rechtsmittel eingelegt, könne er sich nicht mehr darauf berufen, gleich wie seine Mitbeschuldigten behandelt zu werden, die ein Rechtsmittel eingelegt hätten (a.a.O., E. 4.2 f.). Im Ergebnis erachtete das Bundesgericht im zu beurteilenden Fall das Rechtsgleichheitsgebot unter Hinweis auf die strenge Personengebun- denheit eines Strafverfahrens selbst bei vereinigten Strafverfahren als gewahrt (a.a.O., E. 4.3).
11 - 3.5.3 H EER/COVACI vertreten entgegen dem Bundesgericht – unter Hinweis auf einen Entscheid des Kassationshofs Bern vom 29. Oktober 2002, der unter Bernischer Strafprozessordnung ergangen und nicht von Art. 385 aStGB gedeckt war (zum zitierten Entscheid vgl. M AURER, Das bernische Strafverfahren, 2. Aufl., Bern 2003, S. 568 f.) – die Ansicht, dass wenn es sich um widersprechende Urteile innerhalb des gleichen Verfahrens handle, wo eine Ungleichbehandlung von mehreren Tatbeteiligten besonders stossend erscheine und dem Rechtsgefühl sowie dem Prinzip der Rechtsgleichheit zuwiderlaufe, auch eine unterschiedliche rechtliche Würdigung ein Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO dar- stelle (H EER/COVACI, BSK StPO, Art. 410 StPO, N. 92). 3.6 Teleologische Auslegung Teleologisch soll die strafprozessuale Revision das Prinzip der strafrechtlich angestrebten effektiven (materiellen) Wahrheit verwirklichen: «La révision est un moyen de recours instauré dans l’intérêt de la justice et la recherche de la vérité matérielle. (...) Elle ne saurait être utilisée pour remettre en question l’apprécia- tion des preuves au dossier opérée par l’autorité, pour corriger une erreur de droit, pour faire valoir une approche juridique différente ou un revirement de ju- risprudence, ou encore pour réparer des vices de procédure.» (J ACQUEMOUD- R OSSARI, CR CPP, art. 410 CPP, N. 3 mit umfassenden Hinweisen). 3.7 Das Bundesgericht hält in konstanter Rechtsprechung und unter Bezugnahme auf die Botschaft (vgl. E. II.B.3.4) dafür, dass sich der [unverträgliche] Wider- spruch nur auf ein tatsächliches Element beziehen könne. Ein [unverträglicher] Widerspruch in der Rechtsanwendung oder eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung sei nicht ausreichend (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.4; 6B_1083/2021, 6B_1084/2021 vom 16. Dezember 2022 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 105; 6B_1192/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.5.3; je mit Hinweisen). In BGE 148 IV 148 E. 7.3.3 bestätigte das Bundesgericht diesen Grundsatz und verwies auf zwei gegensätz- liche Literaturmeinungen, ohne jedoch diese zu würdigen: Im Sinne der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung: J ACQUEMOUD-ROSSARI, CR CPP, Art. 410 CPP, N. 31; zu einer abweichenden Meinung, welche in Ausnahmefällen auch eine abweichende rechtliche Würdigung als Revisionsgrund zulassen wolle: H EER, in: Niggli et al. (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Ju- gendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 410 StPO, N. 92 (zu letzterer Ansicht vgl. E. II.B.3.5.3). 3.8 Einzelne kantonale Gerichte hatten sich bereits mit der Frage auseinanderzuset- zen, ob eine unterschiedliche Rechtsauffassung betreffend Mitbeschuldigte durch eine Rechtsmittelinstanz einen Revisionsgrund darstellt:
12 - 3.8.1 Im Fall mehrerer Beschuldigter, die gemeinsam ein grosses Transparent auf ei- nem Wagen mitführten, erliess die Staatsanwaltschaft Bern aufgrund der inhalt- lichen Beschriftung des Transparents mehrere Strafbefehle gegen diese wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen oder zu Gewalttätigkeit gemäss Art. 259 StGB (Beschluss des Obergerichts Bern SK 22 462 vom 8. Juni 2023 E. 1 ff. und 22.3). Während ein Beschuldigter den Strafbefehl akzeptierte, legten die anderen Beschuldigten Einsprache gegen die, an sie adressierten Strafbefehle ein. In- folge einer abweichenden Auslegung von Art. 259 StGB wurden diese (erstin- stanzlich) freigesprochen. Nachdem das Regionalgericht Bern eine Ausdehnung des eigenen freisprechenden Urteils (gestützt auf Art. 392 StPO) bejahte, wider- sprach das Obergericht des Kantons Bern und führte unter Bezugnahme auf Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO aus, dass eine abweichende rechtliche Würdigung nicht ausreiche, um ein Urteil auszudehnen (a.a.O., E. 22.8 ff.). Zudem führte das Obergericht des Kantons Bern aus, dass alleine gestützt auf ein abweichen- des Urteil gegen einen Mitbeschuldigten sich keine besonders stossende Un- gleichbehandlung ergebe und damit keine Ausnahme im Sinne von H EER[/COVACI] (vgl. E. II.B.3.5.3) vorliege (a.a.O., E. 22.12). 3.8.2 Das Obergericht des Kantons Zürich hatte den Fall zweier Fussballhooligans zu beurteilen, die sich eine gewalttätige Auseinandersetzung mit mindestens einem Dritten lieferten (Beschluss des Obergerichts Zürich SR2200006 vom 5. Septem- ber 2022 E. II.2). Einer der Beschuldigten wurde mit Strafbefehl des Angriffs für schuldig erklärt, während der andere Beschuldigte vom Obergericht des Kantons Zürich des Raufhandels für schuldig befunden wurde. Die Oberinstanz würdigte im Unterschied zur Staatsanwaltschaft das Verhalten des Dritten in rechtlicher Hinsicht nicht nur als abwehrend, sondern zu Beginn der Auseinandersetzung auch als wechselseitig (a.a.O., E. II.3.2). Ein Revisionsbegehren des ersten Be- schuldigten wies das Obergericht des Kantons Zürich mit der Begründung ab, dass sich die beiden Verurteilungen nur in der rechtlichen Würdigung widersprä- chen, wogegen der Sachverhalt in beiden Fällen identisch sei, da in beiden Fällen von einer wechselseitigen Auseinandersetzung auszugehen gewesen sei (a.a.O., E. 3.2 ff.). 3.9 Die herrschende Lehre vertritt unter Bezugnahme auf die Botschaft (vgl. E. II.B.3.4) und die bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. II.B.3.7) die Auffas- sung, dass sich der «unverträgliche Widerspruch» auf den Sachverhalt beziehen muss (F INGERHUTH, SK StPO, Art. 410 StPO, N. 64 (unter Hinweis auf kantonale Rechtsprechung vor Inkrafttreten der StPO); J ACQUEMOUD-ROSSARI, CR CPP, Art. 410 CPP, N. 31; J OSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 410 StPO, N. 16; MOREIL- LON /PAREIN-REYMOND, Petit Commentaire CPP, 2. Aufl., Basel 2016, Art. 410 CPP, N. 25; unter Vorbehalt der unter E. II.B.3.5.3 dargestellten Ausnahme auch H EER/COVACI, BSK StPO, Art. 410 StPO, N. 92). JOSITSCH/SCHMID führen
13 - ergänzend aus, dass ein Widerspruch vor allem dann vorliege, wenn im zweiten Entscheid der auf der Basis des ersten Urteils bildende Sachverhalt anders ge- würdigt und damit der objektive Tatbestand als unbewiesen betrachtet werde (a.a.O., Art. 410 StPO, N. 15). Sie betonen damit, dass sich der Widerspruch nicht in subjektiver Hinsicht, wie beispielsweise die Schuldfähigkeit, den Vorsatz oder die Fahrlässigkeit, etc. manifestieren darf (a.a.O., Art. 410 StPO, N. 16). Im Lichte der oben erwähnten Stellungnahme dieser Autoren, dass sich der «unver- trägliche Widerspruch» auf den Sachverhalt zu beziehen hat, kann folglich aus dieser differenzierten Betrachtungsweise keine von der herrschenden Lehre ab- weichende Meinung festgestellt werden. 3.10 . 3.11 Gesamtwürdigung 3.11.1 Während die grammatikalische Auslegung eher dafür spricht, sowohl rechtliche als auch tatsächliche (unverträgliche) Widersprüche zwischen verschiedenen Ur- teilen als Revisionsgrund zuzulassen (vgl. E. II.B.3.3), wollte der Gesetzgeber nur (unverträgliche) Widersprüche auf der Sachverhaltsebene zwischen zwei Ur- teilen als Revisionsgrund genügen lassen (vgl. E. II.B.3.4). Aus einer systemati- schen Perspektive spricht das strikt personenbezogene Element der Strafunter- suchung dafür, nur tatsächliche (unverträgliche) Widersprüche im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO als Revisionsgrund zu akzeptieren. Dieses Ergebnis steht gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht im Widerspruch zum Rechtsgleichheitsgebot, da derjenige Beschuldigte, der kein [bzw. ein un- gültiges] Rechtsmittel eingelegt hat, keinen Anspruch hat, gleich mit Beschuldig- ten, die ein [gültiges] Rechtsmittel ergriffen haben, behandelt zu werden (vgl. E. II.B.3.5). Das mit der strafprozessualen Revision angestrebte Ziel der Durch- setzung der materiellen Wahrheit (vgl. E. II.B.3.6) spricht dafür, nur ein (unver- träglicher) Widerspruch auf der Tatsachenebene als Revisionsgrund zuzulassen, denn die materielle Wahrheit bezieht sich letztlich nur auf den Sachverhalt. 3.11.2 Da die StPO noch ein junges Gesetz ist, wird im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. II.B.3.2) dem Willen des Gesetzgebers ein grosses Ge- wicht beigemessen. Dieser hat die klare Absicht geäussert, nur tatsächliche (un- verträgliche) Widersprüche als Revisionsgründe zuzulassen. Zudem strebt das Strafrecht nur in tatsächlicher Hinsicht nach materieller Wahrheit. Unterschiedli- che Rechtsauffassung verschiedener Instanzen und Gerichte sind üblich und dem hiesigen Justizsystem immanent. Entsprechend nimmt es der Gesetzgeber aufgrund der strengen Personengebundenheit eines Strafverfahrens hin, dass es selbst bei Mitbeschuldigten zu unterschiedlichen Urteilen kommt, wenn die Un- terscheidung auf einer rechtlichen Auffassung beruht. Entsprechend führte es
14 - auch aus Rechtssicherheitsüberlegungen zu weit, wenn rechtliche (unverträgli- che) Widersprüche zweier Urteile einen Revisionsgrund darstellten, welche – je nach Konstellation – erst Jahre später zum Vorschein kämen. In der Konstella- tion, in welcher zwei Mitbeschuldigte verurteilt werden und nur ein Beschuldigter ein gültiges Rechtsmittel ergreift, während der andere kein gültiges Rechtsmittel einlegt, liegt zudem keine unsachliche Ungleichbehandlung durch die einzelnen Gerichte vor. Dies gilt umso mehr, wenn ein Beschuldigter die Ungleichbehand- lung (beispielsweise aufgrund eines formellen Fehlers oder prozessualen Ver- säumnisses) selbst zu vertreten hat. 3.11.3 Der rechtliche Einwand des Gesuchstellers, das Bundesgericht habe im Ent- scheid BGE 148 IV 148 E. 7.3.3 vorbehalten, dass in Ausnahmefällen gestützt auf eine unterschiedliche rechtliche Würdigung ein Revisionsgrund gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO vorliegen könne (CAR pag 1.100.005 N. 15) ist inso- fern unpräzise, als dass das Bundesgericht, ohne sich selbst dazu materiell zu äussern, eine Lehrmeinung zur Kenntnis nimmt und wiedergibt. Diese Lehrmei- nung basiert allerdings auf der alten bernischen StPO und widerspricht der aktu- ellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, weshalb nicht auf diese abzustellen ist . 3.11.4 Im Ergebnis liegt ein «unverträglicher Widerspruch» zwischen zwei Urteilen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO nur vor, wenn sich der Sachverhalt zweier Urteile unverträglich widerspricht. Eine widersprüchliche Rechtsanwendung in zwei Urteilen scheidet als Revisionsgrund aus.
15 - betreffend A. zum Schluss, dass die fraglichen Schreiben unter Umständen auch als Wiederholung der Aufforderung die Busse freiwillig zu bezahlen, interpretiert werden könnten (vgl. E. C.3). Die Berufungskammer ging hingegen im Urteil CA.2022.1 davon aus, dass die erwähnten Schreiben als (strafbare) Inkasso- handlungen und damit als erster Schritt zur italienischen Zwangsvollstreckung zu verstehen seien (vgl. E. A.2). Es stellt sich daher die Frage, ob das Bundesge- richt im Urteil 7B_686/2023 ausschliesslich eine von der Berufungskammer im Urteil CA.2022.1 abweichende rechtliche Würdigung desselben Sachverhalts vorgenommen hat oder aber, ob das Bundesgericht den Fall auch in tatsächlicher Hinsicht anders beurteilte. 4.2.2.1 Vorab fällt auf, dass sich das Bundesgericht im Urteil 7B_686/2023 nicht explizit dazu äusserte, ob es den Sachverhalt oder nur die rechtliche Würdigung abwei- chend von der Berufungskammer beurteilte. Dieses Urteil des Bundesgerichts bzw. die entsprechenden Passagen sind deshalb näher zu betrachten. 4.2.2.2 a) Im Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 erfolgte unter dem Titel „Sachver- halt” zuerst eine ausführliche Darstellung des Sachverhalts und der Handlungen der Beschuldigten. Diese stimmt mit dem von der Berufungskammer ermittelten Sachverhalt überein (vgl. E. B und C). b) Zur Klärung der Frage, ob das Bundesgericht eine von der Berufungskammer abweichende rechtliche oder tatsächliche Würdigung vorgenommen hat, kann weiter die diesbezüglich unterschiedliche Kognition des Bundesgerichts heran- gezogen werden: Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Gemäss der langjährigen und konstanten Praxis des Bundesgerichts wer- den von der Vorinstanz abweichende Sachverhaltsfeststellungen explizit als sol- che deklariert und unter Art. 97 BGG geprüft. Unter dem Titel «Erwägungen» nahm das Bundesgericht zudem keine Prüfung vor, ob der von der Berufungs- kammer festgestellte Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt von Art. 97 BGG falsch festgestellt worden sei. Insbesondere erfolgte keine Beurteilung, ob der Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder willkürlich festgestellt worden sei, wie es bei einer Sachverhaltsüberprüfung durch das Bundesgericht sonst üblich ist. Un- ter E. 2 schritt das Bundesgericht direkt zur Frage, ob die Voraussetzungen für eine Bestrafung nach Art. 271 StGB erfüllt seien und ob das Legalitätsprinzip verletzt worden sei (Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 E. 2). Aufgrund der langjährigen und konstanten Praxis des Bundesge- richts, eine von der Vorinstanz abweichende Sachverhaltsfeststellung explizit (in
16 - der Regel unter E. 1) zu deklarieren und darzulegen, weshalb der Sachverhalt von der Vorinstanz unrichtig festgestellt worden sei, ist diese unterlassene Prü- fung so zu werten, dass das Bundesgericht lediglich eine von der Berufungskam- mer abweichende rechtliche Würdigung vorgenommen und den von der Beru- fungskammer festgestellten Sachverhalt entsprechend bestätigt hat. 4.2.2.3 Weiter führte das Bundesgericht im Urteil 7B_686/2023 vom 23. September 2024 E. 2.4 aus, dass die unklaren, nur schwer überschaubaren rechtlichen Voraus- setzungen einem Schuldspruch entgegenstünden (vgl. E. C.3). Das Bundesge- richt begründet den Freispruch von A. somit mit rechtlichen (und nicht tatsächli- chen) Überlegungen. 4.2.2.4 a) Die obigen Feststellungen (vgl. oben E. III.4.2.2.2 und 4.2.2.3), dass das Bun- desgericht eine von der Berufungskammer abweichende rechtliche Würdigung vorgenommen hat und den von der Berufungskammer ermittelte Sachverhalt be- stätigte, stehen sodann in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Recht- sprechung zu Art. 18 Abs. 1 OR. Demnach beruht die Feststellung des effektiven Willens einer Partei (subjektive oder tatsächliche Auslegung) auf Beweiswürdi- gung und ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Tatfrage. Erst wenn der wirkliche Wille einer Partei unbewiesen geblieben ist , sind die Erklä- rungen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen hätten ver- standen werden dürfen und müssen. Bei dieser objektivierten (oder normativen) Auslegung handelt es sich um eine Rechtsfrage (Urteil des Bundesgerichts 6B_809/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 1.2.2 m.H.; zur Anwendbarkeit dieser Grundsätze im Strafrecht: Urteile des Bundesgerichts 6B_606/2014 vom 27. Ok- tober 2014 E. 1.2.2; 6B_1323/2017 vom 16. März 2018 E. 1.4.2; 6B_1327/2019 E. 1.3.1; zur (analogen) Anwendung von Art. 18 Abs. 1 OR bei einseitigen Wil- lenserklärungen: Urteil des Bundesgerichts 4A_9/2021 vom 12. Januar 2021 E. 4.2.2 m.H.). b) Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht die vom Gesuchsteller angerufene Passage im Urteil betreffend A. folgendermassen formuliert «(...) könnten die Schreiben unter Umständen auch als Wiederholung der Aufforderung, die Busse freiwillig zu bezahlen, interpretiert werden» (Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 E. 2.4). Das Bundesgericht formulierte die soeben zitierte Erwägung im passiven Konjunktiv II und relativierte die eigene Aussage durch die Phrase «unter Umständen». Beides bringt zum Ausdruck, dass das Bundesgericht im nämlichen Entscheid lediglich eine Vermutung bzw. eine Eventualität äusserte. Dieses Vorgehen entspricht einer normativen Ausle- gung, indem auf ein mögliches und nach objektiven Kriterien bestimmtes Ver- ständnis abgestellt wird, ohne den effektiven und tatsächlichen Willen des
17 - Absenders bzw. das effektive und tatsächliche Verständnis der Empfänger der erwähnten Schreiben zu kennen. Dies steht im Einklang mit der oben (vgl. E. II.B.4.2.2.4) aufgeführten Rechtsprechung, wonach, wenn das tatsächliche Ver- ständnis des fraglichen Schreibens durch die Parteien unbekannt bzw. unbewie- sen bleibt, eine normative Auslegung zu erfolgen hat. Diese Erkenntnis des Bun- desgerichts deckt sich mit den tatsächlichen Feststellungen der Berufungskam- mer im Urteil CA.2022.1 vom 6. Oktober 2023 (vgl. E. A.2). Da die normative Auslegung einer Willenserklärung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Rechtsfrage ist, nahm das Bundesgericht im Urteil 7B_686/2023 vom
Brigitte Stump Wendt Luzius Kaufmann
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Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu- reichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 9. Juli 2025