Beschluss vom 17. Dezember 2025
Berufungskammer
Besetzung
Richterin Brigitte Stump Wendt, Vorsitzende
Richterin Andrea Blum
Richter Olivier Thormann
Gerichtsschreiber Luzius Kaufmann
Parteien
A.,
Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch den Staatsan-
walt des Bundes Urs Köhli,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen die Verfügung der Beschwer-
dekammer BB.2025.154-155 vom 2. Januar 2025
(Art.
410 ff. StPO)
[ Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CR.2025.6
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Die Berufungskammer hält fest, dass
− am 2. Dezember 2024 die Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige des Gesuch-
stellers gegen B. und C. nicht anhand genommen hat (Entscheid Beschwerde-
kammer BB.2025.154-155 S. 2);
− die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Beschwerde-
kammer) auf eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht eingetreten ist (Verfü-
gung der Beschwerdekammer BB.2024.154-155 vom 2. Januar 2025);
− der Gesuchsteller am 15. November 2025 (Postaufgabe: 4. Dezember 2025) zu-
handen der Beschwerdekammer u.a. ein (Revisions-)Gesuch mit den nachfol-
genden Anträgen einreichte, welches die Beschwerdekammer der Berufungs-
kammer des Bundesstrafgerichts am 5. Dezember 2025 zuständigkeitshalber
weitergeleitet hat (CAR pag. 1.100.001 ff.):
- Es sei die Nichtigkeit der oben genannten Urteile des Bundesstrafgerichts
festzustellen.
- Die oben genannten Urteile sind zu revidieren (Revsion) bzw. neu zu beur-
teilen.
- Dem Revisionsantrag kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zu (Art. 55 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1+3 des Verwaltungsrechtspfie-
gegesetzes (VRG)):
- Die Beweislast ist umzukehren und zu beweisen, dass meine Mutter mit
superprovisorischer Verfügung in eine Pflegesituation eingeliefert werden
musste.
- Es wird alles in den oben genannten Urteilen bestritten soweit überhaupt
darauf einzugehen ist.
- Die oben genannten Urteile sind missbräuchlich, weil ich meine Mutter mit
Generalvollmacht und Patienten-/Vorsorgeverfügung meiner Mutter in allen
Bereichen vertreten habe.
- Die oben genannten Urteile sind missbräuchIich, weil meine Mutter die Ent-
bindung vom Amtsgeheimnis im Vorfeld abgelehnt hatte.
- Die oben genannten Urteils sind nichtig, weil die ihr anhaftenden MängeI
besonders schwer und offensichtlich und leicht erkennbar sind und auf-
grund falscher Sachverhaltsanwendung bzw. fehlenden Sachverhaltsab-
klärungen entstanden sind: Es werden keine Fakten oder Beweise
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herangezogen. AIIes erschöpft sich in abstrusen nicht verifizierten Mutmas-
sungen und Annahmen.
- Wichtige Fakten wurden in den oben genannten Verfügung nicht berück-
sichtigt:
a) der Beschwerdeführer war von seiner Mutter D. mit Generalvollmacht
und Patientenverfügung bevollmächtigt, sie in allen Bereichen zu vertreten.
b) D. wurde zu Hause vom Hausarzt Dr. E., von Physiotherapie mediz. be-
treut, hatte Ergotherapie, Physiotherapie zu Hause betreut und Mobilisation
in der Rehaklinik F.
Zudem hatte D. spezialisierte Trainingsgeräte für die tägIiche Rehabilitation
und Training zu Hause, welche grundlegend für die Verbesserung und Wie-
dererlangung der SeIbständigkeit nach dem Schlaganfall sind. Für eine
Einweisung in ein Pflegeheim durch die Kesb und superprovisorische Ver-
fügung der Kesb gab es nie eine Rechtfertigung.
- Es ist aufschiebende Wirkung zu gewähren.
- Die oben genannten Verfahren/Strafuntersuchungen sind anhand zu neh-
men.
- Die oben genannten Urteile verletzen darum die Menschenrechtskonven-
tion EMRK Art. 5 Abs. 1 Lit.a, b, c, d, e, f Abs. 2, 3, 4, 5 Ziff. 1 in Verbindung
mit Art. 6 Abs. 1, 2, 3 Lit.a, b, c, d, e in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1, 2 in
Verbindung mit Art. 8 Abs.1+2 in Verbindung mit Art. 13 EMRK in Verbin-
dung mit Art. 14 EMRK, weil ein solcher Eingriff in das Privatieben meiner
Mutter nicht zu rechtfertigen ist. Damit liegen krasse Verfahrensfehler vor
und die Verfügung des Gesundheitsrates bzw. die [s]uperprovisorische
Verfügung sind nichtig, weil damit die anhaftenden Mängel besonders
schwer und offensichtlich Ieicht zu erkennen sind.
- Das rechtliche Gehör wurde verletzt, indem meine Mutter mit superprovi-
sorischer Verfügung einfach von zu Hause entführt wurde, in eine Einrich-
tung eingeliefert wurde und wo sie unter Zwangsmassnahmen am
27.11.2024 verstorben ist.
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Die Berufungskammer erwägt, dass
− die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts in Besetzung von drei Richterper-
sonen zur Beurteilung von Revisionsgesuchen gegen Entscheide der Beschwer-
dekammer sachlich und funktionell zuständig ist (Art. 411 Abs. 1 StPO i.V.m. Art.
38a StBOG);
− der Gesuchsteller zur Hauptsache die Feststellung der Nichtigkeit des angefoch-
tenen Entscheides (Antrag 1), die Revision des angefochtenen Entscheides (An-
trag 2) und die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen die beiden angezeig-
ten Bundesräte (Antrag 11) beantragt;
− der Gesuchsteller sein Gesuch im Wesentlichen damit begründet, dass die Be-
schwerdekammer ausser Acht gelassen habe, dass der Gesuchsteller von seiner
Mutter D. bevollmächtigt worden und die Pflege bzw. ärztliche Betreuung seiner
Mutter zu Hause ausreichend sichergestellt gewesen sei und seine Mutter folg-
lich am Donnerstag, dem [...], um ca. [...] Uhr ohne rechtliche Grundlage durch
die KESB und die Polizei des Kantons [...] entführt und unter totaler Kontakt-
sperre an einem unbekannten Ort festgehalten worden sei, dies jedoch gegen
ihren und den Willen ihrer Familie geschehen sei und seine Mutter am [...] nach
langem Psychoterror den Zwangsmassnahmen erlegen sei, da die Bundesräte
ihre Aufsichtspflichten nicht erfüllt hätten (CAR pag. 1.100.002 ff.);
− der Gesuchsteller keinerlei schwerwiegende Rechtsverletzungen des angefoch-
tenen Entscheides ausweist und auch keine solchen ersichtlich sind, da die Be-
schwerdekammer zu Recht aus formellen Gründen auf den Antrag des Gesuch-
stellers nicht eingetreten ist und folglich auch keine materielle Prüfung vorzuneh-
men hatte (zu den Nichtigkeitsgründen vgl. Urteil des Bundesgerichts
6B_339/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 1.2.1) und demzufolge der Antrag um
Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Entscheides abzuweisen ist;
− gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO derjenige die Revision verlangen kann, der
durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterli-
chen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren
beschwert ist und neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue
Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mil-
dere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Ver-
urteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen;
− das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung
des Revisionsgesuchs vornimmt (Art. 412 Abs. 1 StPO);
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− das Gericht auf offensichtlich unzulässige oder unbegründete Gesuche nicht ein-
tritt (Art. 412 Abs. 1 StPO);
− einer Revision gemäss Art. 410 ff. StPO Urteile «im weiteren Sinn» zugänglich
sind, welche ein Verfahren in materieller Hinsicht grundsätzlich durch einen Frei-
spruch oder eine Verurteilung abschliessen (H
EER, Basler Kommentar, 2. Aufl.
2014, Art. 410 StPO N 21);
− es sich bei der der angefochtenen Verfügung zugrundeliegenden Nichtanhand-
nahmeverfügung zwar um eine Verfahrenserledigungsart handelt, die einem frei-
sprechenden Urteil gleichkommt (Urteil des Bundesgerichts 1B_365/2011 vom
- September 2011 E. 1);
− eine Nichtanhandnahmeverfügung jedoch nicht Gegenstand eines Revisionsver-
fahrens sein kann, sondern das damit abgeschlossene Verfahren gemäss
Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 323 Abs. 1 StPO allenfalls wiederaufzunehmen
ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2.2);
− entsprechend ein Beschwerdeentscheid, der die Nichtanhandnahme einer Straf-
untersuchung zum Gegenstand hat, nicht mit dem Rechtsmittel der Revision an-
gefochten werden kann, weshalb auf das Revisionsbegehren des Gesuchstellers
(Antrag 2) i.S.v. Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist (Urteile der Berufungs-
kammer CR.2023.8 vom 1. Mai 2023 E. 3.2 und CR.2023.10 vom 23. Mai 2023);
− auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird, da das Revisions-
gesuch offensichtlich unzulässig ist (Art. 412 Abs. 3 StPO e contrario);
− auf die weiteren Anträge (Anträge 3-10 und 12-13) – sofern diesen überhaupt
Antragscharakter zukommt – folglich ebenfalls nicht einzutreten ist;
− aber selbst wenn ein gültiges Anfechtungsobjekt vorläge, auf das Revisionsge-
such nicht einzutreten wäre, da die vom Gesuchsteller vorgebrachten Tatsachen
(vgl. oben) und Beweismittel (namentlich Arztatteste, Zeugnisse von Bekannten
der Mutter des Gesuchstellers und Verfügung der [...] KESB) (vgl. CAR pag.
1.100.002 ff.) in keiner erdenklichen Art und Weise geeignet sind, eine Strafbar-
keit der angezeigten Bundesräte zu begründen, sondern offensichtlich eine Strei-
tigkeit zwischen ihm und den [...] Behörden (insbesondere der KESB) betreffen;
− das vorliegende Gesuch hingegen antragsgemäss (Antrag 11) als Wiederaufnah-
megesuch im Sinne von Art. 323 StPO entgegenzunehmen und der Bundesan-
waltschaft zur weiteren Prüfung weiterzuleiten ist;
− die Parteien die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Ob-
siegens und Unterliegens tragen, wobei als unterliegend auch diejenige Partei
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gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zu-
rückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO); und
− die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 400.00
(Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 4, Art. 5 und Art. 7
bis
BStKR) dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem unterliegenden Ge-
suchsteller aufzuerlegen sind.
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Die Berufungskammer beschliesst:
I. Der Antrag Ziffer 1 auf Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung der Beschwer-
dekammer BB.2025.154-155 vom 2. Januar 2025 wird abgewiesen.
II. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 15. November 2025 gegen die
Verfügung der Beschwerdekammer BB.2025.154-155 vom 2. Januar 2025 (An-
trag Ziffer 2) wird nicht eingetreten.
III. Auf die weiteren Anträge des Gesuchstellers wird nicht eingetreten.
IV. Die Eingabe des Gesuchstellers vom 15. November 2025 wird als Wiederauf-
nahmegesuch im Sinne von Art. 323 StPO an die Bundesanwaltschaft weiterge-
leitet.
V. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Im Namen der Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Brigitte Stump Wendt Luzius Kaufmann
Zustellung an (Gerichtsurkunde)
− Bundesanwaltschaft, Herr Urs Köhli, Staatsanwalt des Bundes, unter Beilage der Ein-
gabe des Gesuchstellers vom 15. November 2025
− Herr A.
Kopie an (brevi manu)
− Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
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Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung, (zum Vollzug)
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Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Be-
schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).