Entscheid vom 8. Januar 2009 Verwaltungskommission Besetzung Bundesstrafrichter Alex Staub, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Stv. Generalsekretär Patrick Guidon
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchstellerin
gegen
A., ehemaliger eidgenössischer Untersuchungsrich- ter,
Gesuchsgegner
Gegenstand Ermächtigung zur Strafverfolgung (Art. 15 Abs. 1 VG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: GL.2008.6
Die Verwaltungskommission zieht in Erwägung, dass
die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 4. Dezember 2008 beim Eidge- nössischen Justiz- und Polizeidepartement (nachfolgend „EJPD“) beantrag- te, es sei über die Ermächtigung zur Strafverfolgung des Gesuchsgegners wegen Verdachts der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 StGB zu entscheiden (act. 1);
das EJPD diese Eingabe am 12. Dezember 2008 (Eingang: 15. Dezem- ber 2008) zuständigkeitshalber dem Bundesstrafgericht übermittelte (act. 2);
der Gesuchsgegner auf entsprechende Einladung hin (act. 3) mit Eingabe vom 5. Januar 2009 (Eingang: 7. Januar 2009) sinngemäss die Abweisung des Gesuchs um Ermächtigung zur Strafverfolgung beantragte (act. 4);
die Strafverfolgung von Personal des Bundesstrafgerichts wegen strafbarer Handlungen, die sich auf dessen amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen im Strassenverkehr, einer Er- mächtigung der Verwaltungskommission des Bundesstrafgerichts bedarf (Art. 15 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Ver- antwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten [Verantwortlichkeitsgesetz, VG]; SR 170.32);
das Bundesstrafgericht bzw. dessen Verwaltungskommission die Personal- stellen des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramts bewilligt und die Aufsicht in administrativen Angelegenheiten ausübt (Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 5 Abs. 3 des Reglements vom 25. Mai 2004 für die eidgenössischen Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen; SR 173.713.1);
damit auch für die Ermächtigung zur Strafverfolgung von eidgenössischen Untersuchungsrichtern wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amt- liche Stellung beziehen, zuständig ist (vgl. TPF GL.2006.1 vom 22. No- vember 2006 [unveröffentlicht]);
es einer Ermächtigung auch dann bedarf, wenn die betreffende Person wie im vorliegenden Fall erst nach dem Ausscheiden aus dem Amt wegen einer während ihrer aktiven Zeit begangenen amtsbezogenen Handlung straf- rechtlich zur Rechenschaft gezogen werden soll (BGE 106 Ib 273 E. 3c S. 277 und BGE 111 IV 37 E. 2b S. 39);
3 -
die Ermächtigung, wenn ein Straftatbestand und die gesetzlichen Voraus- setzungen der Strafverfolgung als erfüllt erscheinen, nur in leichten Fällen verweigert werden darf und sofern die Tat nach allen Umständen durch ei- ne disziplinarische Massnahme des Fehlbaren als genügend geahndet er- scheint (Art. 15 Abs. 3 VG);
diese Befugnis in sich schliesst, die Strafverfolgung auch dann nicht zuzu- lassen, wenn überhaupt keine strafbare Handlung vorliegt, d. h. ein strafba- res Verhalten ausgeschlossen werden kann (BGE 93 I 75 E. 1a S. 78);
eine derart begründete Ermächtigungsverweigerung indes nur dann erfol- gen darf, wenn ein Straftatbestand oder eine gesetzliche Voraussetzung der Strafverfolgung offensichtlich nicht erfüllt ist (BGE 93 I 75 E. 1a S. 78 und BGE 87 I 81 E. 2 S. 84 f.; vgl. auch ROLAND HAUENSTEIN, Die Ermäch- tigung in Beamtenstrafsachen des Bundes, Diss. Bern 1995, S. 148);
die Verweigerung der Ermächtigung wegen Fehlens einer straf- oder ver- folgbaren Handlung mithin an strenge Voraussetzungen und Vorgaben ge- bunden ist, die praktisch keinen Ermessensspielraum übrig lassen (TPF GL.2006.1 vom 22. November 2006 mit Hinweis auf HAUENSTEIN, a.a.O., S. 150);
gemäss Art. 304 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer bei einer Behörde wider besseres Wissen an- zeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden;
der Gesuchsgegner, welcher im fraglichen Zeitpunkt als a.o. eidgenössi- scher Untersuchungsrichter amtete, gemäss Bericht der Bundeskriminalpo- lizei vom 8. Juli 2008 am 24. Juni 2008 einen Mitarbeitenden der Bundes- kriminalpolizei aufgesucht und ihm ein eingegangenes Faxschreiben ge- zeigt haben soll, dessen Wortlaut sinngemäss lautete: „HÖREN SIE MIT DEN ERMITTLUNGEN GEGEN B. AUF. DENKEN SIE AN IHRE FAMILIE“;
der Gesuchsgegner erklärt habe, dass er und seine Familie sich bedroht fühlten und diskrete Ermittlungen eingeleitet werden sollen;
die eingeleiteten Ermittlungen den dringenden Verdacht begründen, der Gesuchsgegner selbst habe die anonyme Drohung verfasst und sich per Telefax zugestellt;
4 -
nach dem Gesagten jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen werden kann, dass der Gesuchsgegner mit seinem Verhalten den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 StGB erfüllt hat;
zufolge Ausscheidens im Amt die Möglichkeit einer disziplinarischen Erle- digung und damit die Prüfung eines leichten Falls gemäss Art. 15 Abs. 3 VG entfallen (HAUENSTEIN, a.a.O., S. 72 f.);
das Gesuch nach dem Gesagten gutzuheissen und der Bundesanwalt- schaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen A., ehemaliger eidge- nössischer Untersuchungsrichter, wegen Irreführung der Rechtspflege ge- mäss Art. 304 StGB zu erteilen ist;
keine Kosten zu erheben sind,
5 -
und erkennt:
Das Gesuch wird gutgeheissen und der Bundesanwaltschaft die Ermächti- gung zur Strafverfolgung gegen A., ehemaliger eidgenössischer Untersu- chungsrichter, wegen Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 StGB erteilt.
Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 13. Januar 2009
Im Namen der Verwaltungskommission des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der stv. Generalsekretär:
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