Entscheid vom 13. Oktober 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Nirmala Maya Dias, Gesuchsteller
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Portugal
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs.1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RP.2008.35
Sachverhalt:
Staatsanwaltschaft Vila Real hat in diesem Zusammenhang am 22. Okto-
ber 2007 um rechtshilfeweise Einvernahme von A. ersucht. In Ausführung
dieses Ersuchens wurde A. am 14. Mai 2008 vom Untersuchungsrichteramt
des Kantons Schaffhausen (nachfolgend “Untersuchungsrichteramt“) ein-
vernommen. Das Untersuchungsrichteramt hat mit Eintretens- und
Schlussverfügung vom 25. Juli 2008 dem Rechtshilfeersuchen entsprochen
und die Übermittlung des Protokolls der untersuchungsrichterlichen Einver-
nahme von A. vom 14. Mai 2008 inklusive die von diesem beigebrachten
Unterlagen an die ersuchende Behörde (Dispositivziff. 2) verfügt.
B. A. gelangt mit Beschwerde vom 27. August 2008 an die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und beantragt sinngemäss, es sei Ziff. 2 der Schlussverfügung vom 25. Juli 2008 aufzuheben und die Einvernahme unter Wahrung der Verfahrensrechte des Angeschuldigten und Beschwer- deführers zu wiederholen (act. 1). Er stellt zudem ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege und reicht am 8. September 2008 das unterzeichne- te Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege mitsamt Beilagen ein (act. 3).
Auf die Ausführungen des Gesuchstellers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG) und bestellt ihr einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwen- dig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).
1.2 Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 127 I 202 E. 3b S. 205; 125 IV 161 E. 4a S. 164, je m.w.H.). Die prozessuale Bedürftigkeit
beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögens- verhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2; 120 Ia 179 E. 3a S. 181, je m.w.H.). Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern den individuel- len Umständen Rechnung getragen werden. Ein allfälliger Überschuss zwi- schen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der gesuchstellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Ge- richts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369 E. 4a S. 370 f.); dabei sollte es ihr der monatliche Überschuss ermöglichen, die Pro- zesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei ande- ren innert zweier Jahre zu tilgen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5P.457/2003 vom 19. Januar 2004, E. 1.2).
Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der Beistandspflicht aus Familienrecht, insbesondere der Unterhalts- und Bei- standspflicht der Ehegatten gemäss Art. 163 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 3 ZGB bzw. der elterlichen Unterhaltspflicht gemäss Art. 277 ZGB nach (ALFRED BÜH- LER, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002 S. 644 ff., S. 658 m.w.H.; BGE 85 I 1 E. 3 S. 4 ff.; 127 I 202 E. 3d/f S. 206). Le- ben die Ehegatten in einer Haushaltgemeinschaft, sind bei der Beurteilung der Bedürftigkeit einer gesuchstellenden Partei das Einkommen und das Vermögen des beitrags- oder beistandspflichtigen Ehegatten voll mitzuberücksichtigen. Das prozessrechtliche Existenzminimum des um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege nachsuchenden Ehegatten ist daher anhand einer Gesamt- rechnung zu ermitteln, in welcher das gesamte Nettoeinkommen bzw. -vermögen beider Ehegatten zusammengezählt und dem nach den allgemeinen Regeln berechneten gemeinsamen Bedarf gegenübergestellt wird (ALFRED BÜHLER, a.a.O., S. 658; TPF BV.2005.16 vom 7. Juni 2005 E. 2.1).
1.3 Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstel- lers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offen- legung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichen- der Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Pro-
zesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1).
1.4 Gemäss dem Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege erhält die Ehe- frau des Gesuchstellers einen Monatslohn von CHF 3'631.70 sowie Kinderzula- gen von CHF 170.--/Monat. Für sich selber gibt der Gesuchsteller aufgrund ei- ner seit dem 28. August 2008 andauernden 50%-igen Arbeitsunfähigkeit vor- aussichtlich reduzierte Arbeitslosenentschädigungen von ca. CHF 2'000.-- an, dies obschon sich sein versicherter Verdienst auf CHF 5'326.-- beläuft und er für den Monat Juli 2008 eine Arbeitslosenentschädigung von netto CHF 4'146.75 erhalten hat. Nachdem der Gesuchsteller die Abrechnung der Arbeitslosenkasse für den Monat August 2008 nicht eingereicht hat und die gel- tend gemachte Reduktion der Arbeitslosenentschädigung in Anwendung von Art. 28 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) auch nicht unter jeden Um- ständen zu erwarten ist, ist vorliegend von einem monatlichen Einkommen der Ehegatten von ca. CHF 7'900.-- auszugehen. Demgegenüber deklarieren der Gesuchsteller und seine Ehefrau grundsätzlich abzugsfähige Auslagen in Form von Mietzins inklusive Garage, Heiz-/Warmwasser- sowie übrige Nebenkosten (CHF 1'810.--/Monat), Krankenkassenprämien (CHF 471.60/Monat), Mobiliar- und Haftpflichtversicherungsprämien (ca. CHF 95.--/Monat) sowie Arbeitsweg- kosten (ca. CHF 1'150.--/Monat) von total CHF 3'526.60 pro Monat. Ob dem Fahrzeug der Ehegattin des Gesuchstellers tatsächlich Kompetenzcharakter zukommt, d.h. dieses für die Zurücklegung des Arbeitsweges oder die Be- rufsausübung unbedingt notwendig ist, und die damit zusammenhängenden “fixen und variablen Gesamtkosten abzüglich Amortisation“ im vom Gesuchstel- ler eingesetzten Umfang von ca. CHF 1'150.--/Monat tatsächlich in die Bedarfs- rechnung miteinzubeziehen sind (vgl. dazu ALFRED BÜHLER, a.a.O., S. 650 ff. m.w.H.), kann vorliegend offen gelassen werden. Die geltend gemachten Aus- lagen in Form von Stromkosten sind demgegenüber im zu berücksichtigenden monatlichen Grundbedarf inbegriffen, während die übrigen Versicherungskos- ten nicht genügend belegt und daher ebenfalls nicht abzugsfähig sind. Die un- gedeckten Arztkosten von jährlich CHF 3'575.30 sind zwar belegt, betreffen je- doch das Jahr 2007, wobei weder dargelegt noch behauptet wird, dass es sich dabei um wiederkehrende Kosten handelt, so dass auch diese für die Berech- nung der Bedürftigkeit unberücksichtigt zu bleiben haben.
In die Bedarfsrechnung miteinzubeziehen sind demgegenüber die laufenden Steuern, d.h. die Auslagen für Anteil Steuern Bund, Kanton und Gemeinde (vgl. THOMAS GEISER, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N.17 zu Art. 64 BGG; ALFRED BÜHLER, a.a.O., S. 658). Der Gesuchsteller macht un- ter der entsprechenden Rubrik im Formular betreffend unentgeltliche Rechts-
pflege keine solchen Auslagen geltend. Den mit dem Gesuch eingereichten Un- terlagen ist jedoch zu entnehmen, dass die Ehegatten für das Jahr 2007 Kan- tons- und Gemeindesteuern im Umfang von CHF 7'609.20 bezahlen und sich die für das Steuerjahr 2008 zu entrichtenden Akontozahlungen auf CHF 410.--/Monat (CHF 1’229.75 bzw. 1’229.80 pro Quartal) belaufen. Die Steuerrechnung 2007 für die direkte Bundessteuer wurde nicht eingereicht. Vor- liegend sind die laufenden Steuern aufgrund der verfügbaren Angaben im Um- fang von ca. CHF 500.--/Monat zu berücksichtigen.
1.5 Als Vermögenswerte deklariert der Gesuchsteller, abgesehen von einem nun- mehr angeblich wertlosen BMW, weder Bankguthaben noch sonstige Vermö- genswerte und reicht diesbezüglich keinerlei Belege ein. Ein weiteres Fahrzeug, ein VW Cabriolet, für welches der Gesuchsteller ebenfalls Versicherungs- prämien in Abzug bringen will, wird ebenfalls nicht deklariert.
Der Gesuchsteller wurde im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege darauf aufmerksam gemacht, dass die Angaben zu den finanziellen Verhältnis- sen vollständig und wahrheitsgetreu vorzunehmen und zu belegen sowie vor- handene Urkunden zusammen mit dem Gesuch einzureichen sind. Obschon im Formular angedroht wurde, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den er- forderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne Weiteres abgewiesen werden können, hat der Gesuchsteller seine Vermögenssituation nur unvollständig wie- dergegeben bzw. belegt, was bereits eine Abweisung des Gesuchs um unent- geltliche Rechtspflege rechtfertigen könnte.
1.6 Der Gesuchsteller und dessen Ehefrau, welche zusammen mit ihrem Sohn in einer Hausgemeinschaft leben, haben Anspruch auf einen Grundbedarf von CHF 2’280.-- (CHF 1'900.-- inkl. Zuschlag von 20%). Bei monatlichen Einnah- men von CHF 7'900.-- und Auslagen von CHF 4'026.60 verbleibt den Ehegatten folglich ein monatlicher Überschuss von mehr als CHF 1'500.--.
Dieser monatliche Überschuss ermöglicht es dem Gesuchsteller, für die vor- aussichtlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens selber aufzu- kommen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist jedoch bei der Fest- setzung des Kostenvorschusses angemessen Rechnung zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 4 und 4 bis VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG; Art. 1 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.32]; TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). In Anbetracht der zwar ausreichenden, jedoch beschränkten Leistungsfähigkeit des Be- schwerdeführers wird der Kostenvorschuss auf CHF 2'500.-- reduziert.
1.7 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Dem Ge- suchsteller wird eine Frist bis zum 27. Oktober 2008 zur Bezahlung des Kos- tenvorschusses von CHF 2’500.-- angesetzt, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
Die Zahlung kann in bar, durch ungekreuzten Bankcheck oder durch Überwei- sung auf das Postkonto 30-756623-9 der Bundesstrafgerichtskasse erfolgen. Die Frist für die Zahlung eines Kostenvorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Kasse des Bundesstrafgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wor- den ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Rechtzeitigkeit ist im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen. Die Nichtbezahlung des Kostenvor- schusses gilt nicht als Rückzug; dieser muss schriftlich erklärt werden.
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Dem Gesuchsteller wird eine Frist bis zum 27. Oktober 2008 zur Bezahlung des Kostenvorschusses von CHF 2’500.-- angesetzt.
Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 13. Oktober 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar (Art. 93 Abs. 2 Satz 1 BGG).