Zwischenentscheid vom 6. Okto- ber 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet, Gesuchsteller
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien
Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RP.2010.54
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
die belgischen Behörden gegen unbekannte Täterschaft ein Strafverfahren wegen Verdachts der Beteiligung an einer terroristischen Gruppierung und wegen Verdachts der Vorbereitung terroristischer Handlungen führen; sie in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen vom 18. Febru- ar 2010 an die Schweiz gelangt sind; sie unter anderem um Einsichtnahme in die Strafverfahrensakten Nr. 1 der Bundesanwaltschaft und um Heraus- gabe von Kopien sachdienlicher Unterlagen aus diesen Akten ersuchten (RR.2010.199, act. 1.1);
das Bundesamt für Justiz das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft zum Vollzug übermittelt hat; diese mit Schlussverfügung vom 29. Juli 2010 dem Rechthilfeersuchen entsprochen und die Herausgabe einer CD mit Fo- tos aus den schweizerischen Strafverfahrensakten angeordnet hat (RR.2010.199, act. 1.1);
dagegen A. am 30. August 2010 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben lässt (RR.2010.199, act. 1);
der Beschwerdeführer mit der Beschwerde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt; er zur Begründung seines Gesuchs u.a. ausführt, dass den Strafakten des Gerichtskreises VIII Bern Laupen zu ent- nehmen sei, dass er mittellos sei und er somit über keine finanziellen Mittel verfüge, um einen Anwalt zu bezahlen und für die Gerichtskosten aufzu- kommen (act. 1 S. 3);
der Beschwerdeführer neben der angefochtenen Schlussverfügung (RR.2010.199, act. 1.1) keine weiteren Beilagen einreichte;
in der Folge der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. September 2010 aufgefordert wurde, das beigelegte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und inklusive der im Formular genannten Unterlagen bis spätestens 13. September 2010 zu retournieren (act. 2);
der Beschwerdeführer im vorgenannten Formular namentlich darauf hin- gewiesen wurde, dass Positionen, welche beim Gesuchsteller nicht gege- ben seien, zu streichen und alle Angaben zu den finanziellen Verhältnissen zu belegen seien; der Beschwerdeführer sodann aufgefordert wurde, Ein- künfte mittels Lohnausweis oder Geschäftsbuchhaltungen sowie allenfalls
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Kontoauszügen zu dokumentieren; im Formular abschliessend angedroht wurde, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Bei- lagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen würden (act. 4 S. 2);
der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist das betreffende Formular zu- sammen mit einer Beilage und einer handschriftlichen Notiz auf einem Post-it retournierte (act. 4 und 4.1);
die II. Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mit- tel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, so- fern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint, und dieser einen Anwalt be- stellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 30 lit. b des Bundesge- setzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht [SGG; SR 173.71]);
es grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu be- legen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben; ein Gesuch mangels ausreichender Substan- ziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden kann, wenn der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild sei- ner finanziellen Verhältnisse ergeben (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Prozess- armut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1);
der Beschwerdeführer die im Formular enthaltenen Tabellen zu den finan- ziellen Verhältnissen weder ausgefüllt noch die entsprechenden Positionen gestrichen hat (act. 4 S. 3 – 5); im Formular lediglich Angaben zur Person gemacht wurden (act. 4 S. 1), wobei der Beschwerdeführer dieses im Übri- gen weder datiert noch unterschrieben hat (act. 4 S. 5);
der Beschwerdeführer auf dem beigelegten Post-it zwar handschriftlich ausführte, er habe vieles nicht ausfüllen können, da er Sozialhilfe erhalte (act. 4); er hierzu ein Dokument des Sozialdienstes für Flüchtlinge C. in Z. mit der Überschrift „Budget: April 2010“ einreichte (act. 4.1); gemäss dieser Beilage die Unterstützungsleistung für den Gesuchsteller vom 1. April 2010
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bis 31. August 2010 Fr. 605.85 betragen haben und die Überweisung auf ein Konto bei der Bank B. erfolgt sein soll (a.a.O.);
der geltend gemachte Bezug von Unterstützungsleistungen durch die öf- fentliche Hand und das Einreichen einer entsprechenden Abrechnung den Gesuchsteller freilich nicht vorab davon entbinden, das Formular auch hin- sichtlich seiner finanziellen Verhältnisse vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen; es diesbezüglich ausgereicht hätte, wenn er die Positionen, welche nach seiner Darstellung bei ihm nicht gegeben sind, gestrichen hät- te; Gründe, weshalb ihm die Wahrnehmung dieser Pflicht nicht hätte zuge- mutet werden können, nicht ersichtlich sind; dies vorliegend um so mehr gilt, als dem Beschwerdeführer ein Rechtsanwalt zur Seite stand; der Ge- suchsteller es sodann unterlassen hat, (aktuelle) Auszüge des Kontos bei der Bank B. einzureichen, über welches er gemäss der Abrechnung des Sozialdienstes verfügen muss;
nach dem Gesagten der Gesuchsteller seiner umfassenden Pflicht zur Of- fenlegung seiner finanziellen Verhältnisse nicht nachgekommen ist; infol- gedessen sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels ausreichender Substanziierung androhungsgemäss abzuweisen ist; unter diesen Umständen auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Unter- zeichnung des Formulars verzichtet werden kann;
in Anwendung von Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG dem Ge- suchsteller eine Frist bis zum 18. Oktober 2010 zur Leistung eines Kosten- vorschusses in der Höhe von CHF 4'000.-- anzusetzen ist; er dabei auf- merksam zu machen ist, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht ein- getreten wird;
die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht als Rückzug gilt; dieser schriftlich erklärt werden muss;
die Zahlung in bar, durch ungekreuzten Bankcheck oder durch Überwei- sung auf das Postkonto 30-756623-9 (IBAN CH46 0900 0000 3075 6623 9) der Bundesstrafgerichtskasse erfolgen kann;
die Rechtszeitigkeit im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen ist; die Frist für die Zahlung eines Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Kasse des Bundesstrafgerichts der Schweizeri- schen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist;
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die Kosten des vorliegenden Entscheides bei der Hauptsache bleiben.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen.
Dem Gesuchsteller wird eine Frist bis zum 18. Oktober 2010 zur Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 4'000.-- angesetzt. Bei Säumnis wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Die Kosten des vorliegenden Entscheides bleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 6. Oktober 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar (Art. 93 Abs. 2 Satz 1 BGG).