Zwischenentscheid vom 19. Dezember 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Giorgio Bomio und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., Gesuchsteller
gegen
KANTONALE STAATSANWALTSCHAFT AARGAU, Gesuchsgegnerin
Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG), Ergänzung der Beschwerde (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m ern: R P .2 01 2.7 2 / R R .2 01 2.2 50
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
die Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mit- tel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint, und dieser einen Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
3 -
gemäss seiner Steuerveranlagung 2010 der Beschwerdeführer Liegen- schaften in U., V., W. sowie in X. besitzt (act. 3.2);
er hernach weder über Einkünfte, noch Vermögen verfügt, und bezüglich der Liegenschaft in W. eine Grundbuchsperre errichtet wurde (act. 2 Ziffer 4 des Dispositivs);
auf dem Formular "unentgeltliche Rechtspflege" (act. 3.1) der Verkauf ei- ner Wohnung im Jahr 2011 erwähnt wird (Y./V.);
weder über den erzielten Verkaufserlös, noch bezüglich seiner angeführ- ten Konten Belege eingereicht wurden;
indes die vorhandenen Liegenschaften und das im Formular erwähnte ALV-Verfahren vor Versicherungsgericht AG eine unübersichtliche finan- zielle Situation schaffen, die eine eingehende Dokumentation erfordert;
festzuhalten ist, dass die fehlenden Belege sowie die zeitlich zurücklie- gende Steuerveranlagung keine schlüssige Beurteilung seiner Vermö- genssituation erlauben;
somit androhungsgemäss das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (vgl. act. 3.1 S. 2);
damit erneut Frist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen ist;
weiter nach Leistung des Kostenvorschusses die Begründung der Be- schwerde einer Ergänzung gemäss Art. 52 Abs. 3 VwVG bedarf, wobei bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird;
die Kosten des Entscheides bei der Hauptsache verbleiben.
4 -
Demnach beschliesst die Beschwerdekammer:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.
Dem Beschwerdeführer wird eine Frist bis zum 31. Dezember 2012 zur Leis- tung des Kostenvorschusses von Fr. 6'000.-- angesetzt, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
Dem Beschwerdeführer wird Frist bis zum 9. Januar 2013 angesetzt, um die Begründung der Beschwerde zu ergänzen. Bei Säumnis wird auf die Be- schwerde nicht eingetreten.
Bellinzona, 20. Dezember 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar (Art. 93 Abs. 2 Satz 1 BGG).