Entscheid vom 25. Juli 2007 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Giorgio Bomio und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Öster- reich
Zustellung von Verfügungen (Art. 80m lit. b IRSG), Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2007.105
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
die österreichischen Strafverfolgungsbehörden gegen A. ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs führen (act. 1.2);
das Landesgericht Linz mit einem Rechtshilfeersuchen datiert vom 2. Ja- nuar 2007, ergänzt am 1. Februar 2007 an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) gelangt ist (act. 1.2);
die Staatsanwaltschaft am 1. Februar 2007 eine Eintretens- und Zwischen- verfügung erlassen hat und mit Schlussverfügung vom 11. Juni 2007 die Herausgabe verschiedener bei der B. in Zürich edierter Bankunterlagen betreffend ein auf A. lautendes Bankkonto angeordnet hat (act. 1.2);
A. gegen die Schlussverfügung vom 11. Juni 2007 mit Beschwerde vom
A. am 3. Juli 2007 eingeladen wurde, bis zum 16. Juli 2007 einen Kosten- vorschuss von CHF 4'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird; er zu- dem aufgefordert wurde, bis zum gleichen Datum in der Schweiz ein Zu- stelldomizil (eine Adresse, an die alle gerichtlichen Schriftstücke rechtsgül- tig übermittelt werden können) zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustel- lungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterbleiben und insbe- sondere der Schlussentscheid nicht zugestellt wird (act. 3);
A. sich mit Faxschreiben vom 19. Juli 2007 an die II. Beschwerdekammer weigerte, den verlangten Kostenvorschuss von CHF 4'000.-- zu leisten, für welchen es seines Erachtens keine Rechtsgrundlage gebe und diese wis- sen liess, dass er nicht in der Lage sei, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (act. 4);
für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11) sowie, im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstraf- gericht, das Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafge- richt (SGG; SR 173.71);
die II. Beschwerdekammer gemäss Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten erhebt; die Frist zur Be- zahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesstrafgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG);
eine Partei, die im Ausland wohnt, gemäss Art. 80m lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV zudem ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen muss, ansons- ten die Zustellung unterbleiben kann;
der Beschwerdeführer im Faxschreiben vom 19. Juli 2007 geltend macht, die Aufforderung zur Bezahlung des Kostenvorschusses hätte zwar zeitge- recht von einem Familienmitglied behoben werden können, ihm eine recht- zeitige Stellungnahme jedoch nicht möglich war, da er nicht verfügbar war (act. 4); der Beschwerdeführer weder eine Wiederherstellung der versäum- ten Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses noch eine Fristerstreckung beantrag hat, sondern sich im Gegenteil ausdrücklich weigert, den Kosten- vorschuss von CHF 4'000.-- zu leisten (act. 4);
auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG);
der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei die Gerichtsge- bühr auf CHF 300.-- anzusetzen ist (Art. 3 des Reglements vom
eine formelle Zustellung dieses Entscheids an den Beschwerdeführer man- gels Zustelldomizil in der Schweiz im Sinne der im Schreiben vom 3. Juli 2007 gemachten Androhung (act. 3) nicht erfolgt;
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von CHF 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 25. Juli 2007
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Bundesstrafrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).