Entscheid vom 4. März 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Brigitte Brun
Parteien
A.,
B.,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Hohler,
Beschwerdeführerinnen
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2007.139 -140
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart (Deutschland) führt gegen C. und D. sowie weitere Personen ein Ermittlungsverfahren u.a. wegen des Verdachts der Bestechung ausländischer Amtsträger. Verantwortlichen der Firmengruppe E., einem Verbund europaweit tätiger Speditionsunternehmen, wird vorge- worfen, ausländischen Amtsträgern in den vergangenen Jahren erhebliche Geldsummen und andere Vermögensvorteile zukommen gelassen zu ha- ben, um rechtswidrig Transportgenehmigungen sowie Einreise- und Auf- enthaltsbewilligungen für Deutschland zu erlangen, die im grenzüberschrei- tenden Speditionsverkehr der CEMT-Mitgliedstaaten (Conférence Euro- péenne des Ministres des Transports) erforderlich seien. In diesem Zu- sammenhang wurden die schweizerischen Behörden mit Rechtshilfeersu- chen der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 24. März 2004 sowie Ergän- zungsersuchen vom 11. Oktober 2005 gebeten, bei diversen namentlich genannten Banken in der Schweiz Ermittlungen zwecks Aufklärung der fi- nanziellen Verhältnisse der Beschuldigten und der Feststellung von Geld- flüssen von und zu allen ihnen zur Verfügung stehenden Konten vorzu- nehmen und die entsprechenden Kontounterlagen seit März 1999 sicher- zustellen (vgl. act. 10.1, act. 10.2).
Genanntes Rechtshilfeersuchen wurde seitens des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") am 15. Mai 2004 der Bundesanwaltschaft zum Vollzug übertragen. Mit Eintretensverfügung vom 25. Mai 2004 entsprach die Bun- desanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen (act. 10.3) und ordnete mit se- parater Verfügung vom 26. Mai 2004 bei der Bank F., in Z., die Edition di- verser Bankunterlagen betreffend Konti, an denen C. und D. rechtlich oder wirtschaftlich berechtigt sind und/oder waren, für den Zeitraum 1. März 1999 bis 30. Mai 2004 an (act. 10.4).
Nach durchgeführten Ermittlungen verfügte die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 26. Juli 2007 die Herausgabe diverser Bankunterla- gen bei der Bank F. betreffend die Kontenbeziehungen Nr. 1 und Nr. 2, lau- tend auf die A., sowie Nr. 3, lautend auf die B. (act. 10.6).
B. Gegen diese Schlussverfügung lassen die A. und die B. bei der II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 27. August 2007 Beschwerde einreichen mit folgendem Antrag (act. 1, S. 2):
" In Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 26. Juli 2007 sei dem Rechtshilfeersuchen der deutschen Behörden nicht zu ent- sprechen und der Staatsanwaltschaft Stuttgart keine Unterlagen über die Konto- beziehungen der A. und der B. mit der Bank F. herauszugeben."
Die Bundesanwaltschaft verzichtet mit Eingabe vom 27. September 2007 auf eine Beschwerdeantwort, reicht jedoch zusätzliche Dokumente ein (act. 10).
Mit Vernehmlassung vom 28. September 2007 stellt das BJ folgende An- träge (act. 11):
"1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
unter Kostenfolge."
Die Beschwerdeführerinnen halten mit Replik vom 29. Oktober 2007 an ih- ren Anträgen fest und schliessen sich in ihrer Begründung dem Antrag des BJ auf Ergänzung von Ziffer 1 des Dispositivs der Schlussverfügung vom 26. Juli 2007 im Sinne eines Eventualantrages ausdrücklich an (act. 15, S. 1 und 3 f.). Auf Beschwerdeduplik wird verzichtet (act. 17 und 18).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegan- gen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen die gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 (SGG; SR 173.71) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) und Art. 80e Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) die Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts gegeben ist. 1.2 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. No- vember 1969 (SR 0.351.913.61) massgebend. Soweit das Staatsvertrags- recht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt oder das innerstaatliche Recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), gelangen das IRSG und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). 1.3 Zur Beschwerde berechtigt ist neben dem BJ, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Inte- resse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter densel- ben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG; BGE 130 II 162 E. 1.1). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). Von der streitigen Rechtshilfemassnah- me sind die Kundenbeziehungen und die Bankkonten der Beschwerdefüh- rerinnen bei der Bank F. betroffen, weshalb diese zur Beschwerdeführung legitimiert sind. 1.4 Die Beschwerde wurde sodann innert der 30-tägigen Frist des Art. 80k IRSG eingereicht. Sämtliche Eintretensvoraussetzungen sind daher erfüllt.
Art. 322 septies StGB, d. h. für den Zeitraum bis zum 1. Mai 2000, fehle es vorliegend an der beidseitigen Strafbarkeit gemäss Art. 64 Abs. 1 IRSG. Bis zu jenem Zeitpunkt habe das schweizerische Strafrecht nur die Beste- chung schweizerischer Amtsträger erfasst (act. 1, Ziff. 4.3). Massnahmen nach Art. 63 IRSG, welche die Anwendung prozessualen Zwangs erfor- dern, dürften gemäss Art. 64 Abs. 1 IRSG nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhaltes hervorgehe, dass die im Ausland verfolgten Handlungen die objektiven Merkmale eines nach schweizeri- schem Recht strafbaren Tatbestandes aufweisen. Das Rechtshilfeersuchen bzw. der Beschluss des Amtsgerichtes Stuttgart vom 15. März 2004 enthal- te jedoch keine Sachverhaltselemente, die als Bestechung ausländischer Amtsträger nach dem 1. Mai 2000 qualifiziert werden könnten, weshalb es im Zusammenhang mit den Korruptionsvorwürfen an der beidseitigen Straf- barkeit fehle (act. 1, Ziff. 4.5 f.). 2.1 Gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR können sich die Vertragsparteien das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist. Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objekti- ven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Die beidseitige Strafbarkeit soll sicherstellen, dass sich jemand in der Schweiz nur dann einer Zwangsmassnahme unterwerfen muss, wenn - hätte sich der Sachverhalt in der Schweiz ereignet - hier ebenfalls ein Strafverfahren hätte eröffnet und damit eine Zwangsmassnahme angeord- net werden können (Botschaft vom 1. März 1966 über die Genehmigung von sechs Übereinkommen des Europarates, BBl 1966 I S. 480 f.). Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhaltes ein Strafverfahren eingeleitet hätte. Der Rechtshilferichter prüft, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er - analog - in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; BGE 132 II 81 E. 2.7.2, jeweils m.w.H.; PETER POPP, Grundzüge der inter- nationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, Rz. 237 f.; ROBERT ZIM- MERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,
Vermögensvorteile erhalten haben. Eine solche Zahlung sei z. B. durch Überweisung vom 11. Januar 2000 in Höhe von USD 186'700.-- erfolgt. Am gleichen Tag habe die Unternehmung E. dem staatlichen Konzern H. einen Wohnwagen für rund EUR 10'000.-- und am 24. Januar 2000 einen Perso- nenwagen der Marke Mercedes, Typ S 320 L, im Wert von EUR 63'000.-- für I. geliefert. 2.3 Nachdem vorliegend das Rechtshilfeersuchen am 24. März 2004, das Er- gänzungsersuchen am 11. Oktober 2005 und die angefochtene Schluss- verfügung der Beschwerdegegnerin am 26. Juli 2007 erfolgten, mithin nach Inkrafttreten der Revision des schweizerischen Korruptionsstrafrechtes (Art. 322 ter
322 octies StGB) am 1. Mai 2000, ist die Strafbarkeit nach schweizerischem Recht nach Massgabe des neu eingeführten Tatbestan- des der Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322 septies StGB zu prü- fen. Dieses Vorgehen entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche spätestens in BGE 112 Ib 576 E. 2 ihren Anfang fand und bis heute unter Zustimmung der einschlägigen Lehre konstant weitergeführt wurde (vgl. die Erwägungen unter Ziff. 2.1 in fine). Vorliegend besteht kein Anlass auf diese Praxis zurückzukommen. 2.4 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen sodann die mutmassli- che strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sach- verhaltes enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR; Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG). Die er- suchende Behörde hat den Gegenstand und den Grund des Ersuchens zu spezifizieren (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR; Art. 28 Abs. 2 lit. b IRSG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die im Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 24. März 2004 sowie im Ergänzungs- ersuchen vom 11. Oktober 2005 enthaltene Sachdarstellung entspricht den Anforderungen des Art. 14 EUeR. Sie legt den sachlichen Konnex zwi- schen den beantragten Rechtshilfemassnahmen und dem Gegenstand der deutschen Strafuntersuchung ausreichend dar. Im Ersuchen werden ein- zelne verdächtige Zahlungsvorgänge über die Bankkonten verschiedener Unternehmungen im Zusammenhang mit den Bestechungsvorwürfen ge- genüber Verantwortlichen der Firmengruppe E. beschrieben. Es besteht ein begründeter Verdacht, dass auch über die schweizer Bankkonten der Be- schwerdeführerinnen, an welchen die Beschuldigten C. und D. wirtschaft- lich berechtigt sind, entweder Zahlungen an ausländische Amtsträger zur Verschleierung abgewickelt und/oder die aus den Bestechungszahlungen auf Seiten der Beschuldigten (unrechtmässig) erlangten Umsätze transfe- riert wurden. Somit sind die Bankunterlagen der Beschwerdeführerinnen für das deutsche Strafverfahren von erheblicher Bedeutung. Die Sachverhalts- darstellung ist weder widersprüchlich noch in einer Weise lückenhaft, die
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eine Überprüfung der Strafbarkeit verunmöglichen würde oder gar den Tat- verdacht sofort zu entkräften vermöchte (vgl. hiezu Urteile des Bundesge- richts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. Au- gust 2006, E. 2.1; BGE 132 II 81 E. 2.1, je m.w.H.). Eine Subsumtion unter den Tatbestand der Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322 septies
StGB ist möglich und die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit somit erfüllt. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
rens eine Tat wäre, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet sei (Art. 3 Abs. 3 IRSG), ist somit falsch. 3.2 Wie hievor unter Ziffer 2 ausgeführt, ist vorliegend die Rechtshilfe in Bezug auf den Tatbestand der Bestechung fremder Amtsträger grundsätzlich zu- lässig. Wenn nun dem ersuchenden Staat Unterlagen herausgegeben wer- den, darf dieser im Strafverfahren darüber umfassend verfügen; dies selbst für die Verfolgung von Sachverhalten, die nach schweizerischem Recht straflos sind (BGE 124 II 184 E. 4b/cc und dd; 110 Ib 173 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 1C_138/2007 vom 17. Juli 2007, E. 2.3.2). Der ersuchende Staat ist nicht auf die Verfolgung jener Delikte beschränkt, für welche die Schweiz die beidseitige Strafbarkeit bejaht hat. Einzige Ausnahme bildet hiebei der Spezialitätsvorbehalt, den die schweizerischen Behörden bei Übergabe der Unterlagen erklären (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 348). Gemäss Art. 67 Abs. 1 IRSG dürfen die durch Rechtshilfe erhaltenen Aus- künfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. Gemeint sind insoweit Taten nach Art. 3 IRSG (BGE 133 IV 40 E. 6.1 m.w.H.). Der ersuchende Staat darf die Auskünfte und Schriftstücke also nicht verwenden zur Verfolgung politischer, militärischer oder - mit Ausnahme des Abgabetruges - fiskali- scher Delikte (ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 354 und 483). Die Schweiz hat denn auch zu Art. 2 lit. a EUeR, welcher den Vertragsparteien die Verwei- gerung von Rechtshilfe erlaubt, sofern sich das Ersuchen auf Sachverhalte bezieht, die vom ersuchten Staat als fiskalische strafbare Handlungen (Steuerhinterziehung) angesehen werden, eine entsprechende Vorbehalts- erklärung abgegeben (vgl. BGE 125 II 250 E. 2). 3.3 In der Regel wird bei der Gewährung der Rechtshilfe in der Schlussverfü- gung die übliche Formulierung des Spezialitätsvorbehalts angebracht, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Wenn jedoch - wie vorliegend - in einem Ersuchen um Gewährung der Rechtshilfe für gemeinrechtliche Delik- te und ausdrücklich auch für Fiskaldelikte ersucht wird, ist diese der Klar- heit halber für letztere explizit auszuschliessen, sofern es sich um nicht rechtshilfefähige Steuerdelikte handelt, und nicht nur auf den allgemeinen Spezialitätsvorbehalt hinzuweisen. In casu ist die Formulierung in der Schlussverfügung, wonach - unter Hinweis auf den allgemeinen Speziali- tätsvorbehalt - dem Rechtshilfeersuchen vollumfänglich entsprochen wird, missverständlich. Die ersuchende Behörde könnte dies zweifellos dahinge- hend auslegen, dass die Rechtshilfe für alle im Ersuchen aufgeführten De- likte gewährt wurde und die Delikte betreffend Steuerhinterziehung von den Schweizer Behörden als rechtshilfefähigen Abgabebetrug qualifiziert wur- den.
3.4 Nach dem Gesagten ist demnach in Gutheissung des Eventualantrages der Beschwerdeführerinnen Ziffer 1 des Dispositivs der Schlussverfügung da- hingehend abzuändern und zu ergänzen, dass dem Rechtshilfeersuchen teilweise entsprochen wird. Da es sich bei den in Ziffer 5, 6 und 7 des Be- standteil des Rechtshilfeersuchens bildenden Beschlusses des Amtsgerich- tes Stuttgart umschriebenen Delikten um nicht rechtshilfefähige Fiskaldelik- te handelt, unterliegt die Verwendung der Auskünfte und Schriftstücke ge- mäss Ziffer 2 dem Spezialitätsvorbehalt gemäss Ziffer 3 und diese dürfen vorbehältlich späterer ausdrücklicher Bewilligung nicht für die Verfolgung dieser Fiskaldelikte verwendet werden.
4.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei aufer- legt. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermäs- sigt. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens, in dem die Beschwerde- führerinnen mit einem Eventualantrag durchdringen, werden sie somit teil- weise kostenpflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Die reduzierte Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zu berechnen und vorliegend auf Fr. 3'500.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen den Restbetrag von je Fr. 500.-- zurückzuer- statten. 4.2 Gemäss Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwer- deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Im Verfahren vor Bundesstraf- gericht besteht die Parteientschädigung aus den Anwaltskosten (Art. 1 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom 26. September 2006; SR 173.711.31). Das Hono- rar bzw. die Entschädigung wird im Verfahren vor Beschwerdekammer nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht). In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerinnen mit einem Eventual- antrag lediglich in geringfügigem Umfang durchdringen, erscheint vorlie-
gend eine Entschädigung von je Fr. 500.-- inkl. MwSt. angemessen. Diese ist gestützt auf Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 2 VwVG der Be- schwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. TPF RR.2007.1 vom 29. Januar 2007, E. 6.2.2).
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Ziffer 1 des Dispositivs der Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom
Juli 2007 wird wie folgt geändert: "1. Dem Rechtshilfeersuchen wird teilweise entsprochen. Bei den in Ziff. 5, 6 und 7 des Beschlusses des Amtsgerichtes Stuttgart vom 15. März 2004 umschriebe- nen Delikten handelt es sich um nicht rechtshilfefähige Fiskaldelikte, weshalb die Verwendung der Auskünfte und Schriftstücke gemäss Ziff. 2 dem Speziali- tätsvorbehalt gemäss Ziff. 3 unterliegt und diese vorbehältlich späterer aus- drücklicher Bewilligung nicht für die Verfolgung dieser Fiskaldelikte verwendet werden dürfen."
Die Gerichtsgebühren von je Fr. 3'500.-- werden den Beschwerdeführerin- nen auferlegt, unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwer- deführerinnen den Restbetrag von je Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerinnen für die ihr entstan- denen Kosten mit je Fr. 500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.
Bellinzona, 4. März 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).