Entscheid vom 10. Oktober 2007 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Gaudenz F. Domenig, Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Spanien
Kontosperre (Art. 63 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG), Zwischenverfügung
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2007.157
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
konkreten Umständen, die zum Beschwerderückzug geführt haben, Rech- nung tragen und ganz oder teilweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichten kann (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Urteil des Bundesgerichts 2P.294/2006 vom 20. Juni 2007, E. 6 m.w.H.);
die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zwar mit ihrem Eventualantrag durchgedrungen ist, sie jedoch durch den Rückzug überdies auf die Beurteilung der Beschwerde in der Hauptsache verzichtet und zumin- dest diesbezüglich als unterliegende Partei zu gelten hat;
der Beschwerdeführerin daher eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist;
die Gerichtsgebühr auf CHF 400.-- anzusetzen ist (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge- richt, SR 173.711.32; TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5), unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses von CHF 4'000.--, wobei die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin den Rest- betrag von CHF 3'600.-- zurückzuerstatten;
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Das Verfahren RR.2007.157 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als er- ledigt abgeschrieben.
Die Gerichtsgebühr von CHF 400.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von CHF 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von CHF 3'600.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 10. Oktober 2007
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Ge- heimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme be- stehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Aus- land schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus- standsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können spä- ter nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 1 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entschei- de über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertge- genständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffen- den Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).