Entscheid vom 31. Oktober 2007 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Peter Hollstein, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, SEKTION AUSLIEFE- RUNG, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Nachtragsersuchen (Art. 55 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2007.162
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
Interpol Wiesbaden (Deutschland) am 26. Oktober 2005 gestützt auf einen Haftbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 16. November 2001 wegen sexueller Nötigung und Körperverletzung um Verhaftung von A. im Hinblick auf seine Auslieferung an Deutschland ersucht hat (act. 5.1);
A., welcher am 5. Januar 2007 in Zürich verhaftet wurde, sich anlässlich seiner Einvernahme vom selben Tag mit einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland einverstanden erklärt hat (act. 5.3); das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) folglich über Interpol umgehend die Aus- lieferung von A. angeordnet hat, welche am 9. Januar 2007 vollzogen wur- de (act. 5.4);
das Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt das Bundesamt am
mit Nachtragsersuchen vom 16. Juli 2007 zudem das Sächsische Staats- ministerium der Justiz gestützt auf einen Haftbefehl des Amtsgerichts Dres- den vom 14. Juni 2007 um Auslieferung von A. wegen versuchter Verge- waltigung, sexueller Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung in drei (weiteren) Fällen ersuchte (act. 5.7);
A. anlässlich seiner Anhörung durch die deutschen Behörden erklärte, in Bezug auf die den Nachtragsersuchen vom 12. April und 16. Juli 2007 zugrunde liegenden Straftaten auf den Grundsatz der Spezialität nicht zu verzichten (act. 5.6 und 5.7);
das Bundesamt am 7. August 2007 die Auslieferung von A. an Deutschland für die den Auslieferungsersuchen des Ministeriums der Justiz in Sachsen- Anhalt vom 12. April 2007 und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 16. Juli 2007 zugrunde liegenden Straftaten bewilligt und A. die Kosten des Verfahrens von CHF 1'400.-- auferlegt hat (act. 5.9);
der Auslieferungsentscheid vom 7. August 2007 A. am 31. August 2007 ausgehändigt wurde, welcher jedoch seine Unterschrift zur Bestätigung des
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Empfangs des Entscheids verweigert hat; am 10. September 2007 zudem dem Rechtsvertreter von A. eine Ausfertigung des Auslieferungsentscheids vom 7. August 2007 zugestellt wurde (act. 5.9);
A. gegen den Auslieferungsentscheid vom 7. August 2007 mit Beschwerde vom 1. Oktober 2007 (Postaufgabe in Deutschland) an die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist (act. 1);
A. am 8. Oktober 2007 aufgefordert wurde, bis zum 19. Oktober 2007 in der Schweiz ein Zustelldomizil (eine Adresse, an die alle gerichtlichen Schriftstücke rechtsgültig übermittelt werden können) zu bezeichnen, an- sonsten weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterbleiben und insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt wird (act. 3);
für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland in erster Linie das Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. De- zember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) und das zu diesem Übereinkommen am
gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710);
vorliegend offen gelassen werden kann, ob die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde, da sich diese, wie nachfolgend dargelegt, auch materiell als unbegründet erweist;
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die II. Beschwerdekammer nicht an die Begehren der Parteien gebunden ist (Art. 25 Abs. 6 IRSG) und die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätz- lich mit freier Kognition prüft; sie sich jedoch in ständiger Praxis nur mit Tat- und Rechtsfragen befasst, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; TPF RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007 E. 2.3);
der Ausgelieferte wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, verfolgt, ab- geurteilt oder zur Vollstreckung einer Strafe in Haft gehalten werden kann, wenn der Staat, der ihn ausgeliefert hat, zustimmt; diese Zustimmung zu erteilen ist, wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Zustimmung er- sucht wird, an sich nach dem EAUe der Verpflichtung zur Auslieferung un- terliegt (Art. 14 Abs. 1 lit. a EAUe);
die Vertragsparteien des EAUe grundsätzlich verpflichtet sind, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staa- tes wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe gesucht werden, wenn die Handlung auch nach dem Recht des er- suchenden Staates strafbar ist (Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe); die nachträgliche Auslieferung auch für Straftaten erfolgt, die den Anforderungen an das Strafmass von Art. 2 Ziff. 1 EAUe und Art. II Abs. 1 Zusatzvertrag nicht ge- nügen, d.h. mit Freiheitsstrafe unter einem Jahr oder nur mit Geldstrafe oder -busse bedroht sind (Art. 2 Ziff. 2 EAUe i.V.m. Art. II Abs. 2 Zusatzver- trag);
die Rechtshilfebehörde weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat, sondern vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden ist, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort ent- kräftet wird (Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; vgl. auch BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; TPF RR.2007.16 vom 16. Mai 2007 E. 4.1);
der Beschwerdeführer vorliegend einräumt, die formellen Voraussetzungen für die Aufhebung der Spezialität der bereits erfolgten Auslieferung an Deutschland seien gegeben, jedoch geltend macht, er werde von den deut- schen Behörden für die den Nachtragsersuchen zugrunde liegenden Taten zu unrecht verfolgt; dieser insbesondere argumentiert, er sei unschuldig und Opfer einer Intrige, würde jedoch zum Beweis seiner Unschuld mehr Zeit brauchen, als ihm bis zur Beendigung des Auslieferungsverfahrens und der Nachtragsanklage in Deutschland verbleibe (act. 1);
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es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers ausschliesslich um lose und nicht belegte Behauptungen handelt, welche die Sachverhaltsdarstel- lung in den Nachtragsersuchen nicht offensichtlich fehlerhaft erscheinen lassen; der Rechtshilferichter grundsätzlich kein Beweisverfahren durchzu- führen hat und der Beschwerdeführer daher mit seiner Argumentation auf den deutschen Strafrichter zu verweisen ist;
die Voraussetzungen für die Aufhebung der Spezialität in Bezug auf die dem Beschwerdeführer in den Nachtragsersuchen zur Last gelegten Straf- taten vorliegend gegeben sind; es sich, wie die Beschwerdegegnerin richti- gerweise erkannt hat, bei den geschilderten Taten um auslieferungsfähige Delikte handelt (vgl. Art. 2 Ziff. 1 und 2 EAUe i.V.m. Art. II Zusatzvertrag);
sich die Beschwerde daher von vornherein als unbegründet erweist, wes- halb es sich rechtfertigt, auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG);
der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei die Gerichtsge- bühr auf CHF 1’000.-- anzusetzen ist (Art. 3 des Reglements vom
eine Partei, die im Ausland wohnt, gemäss Art. 80m lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen muss, ansonsten die Zustellung unterbleiben kann;
der Beschwerdeführer der Aufforderung vom 8. Oktober 2007 nach der Be- zeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist, weshalb dieser Entscheid ihm androhungsgemäss nicht formell eröffnet wird und die Zustellung an den Beschwerdeführer anstelle dessen ad acta erfolgt;
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von CHF 1’000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 5. November 2007
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).