Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale
Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2007.170
Entscheid vom 29. November 2007 II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Brigitte Brun
A., vertreten durch B., Parteien Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich
Eintretens- und Zwischenverfügung / Kontosperre (Art. 63 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG)
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
− das Landesgericht Feldkirch (Österreich) im Zusammenhang mit einem bei ihm anhängigen Strafverfahren gegen A. wegen des Verdachts des ge- werbsmässigen schweren Betruges mit Begehren vom 7. bzw. 24. Septem- ber 2007 die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich um Rechtshilfe er- suchte; − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Eintretens- und Zwischen- verfügung vom 16. Oktober 2007 dem Rechtshilfeersuchen entsprach und von der Bank C. in Z., der Bank D. und von der Bank E. diverse Bankunter- lagen einforderte sowie u.a. die Sperrung von Vermögenswerten, welche auf A. lauten oder an denen sie wirtschaftlich berechtigt ist und die einen Saldo im Gegenwert von mindestens EUR 1000.-- aufweisen, anordnete (act. 2.1); − A. mit Eingabe vom 22. Oktober 2007 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen die vorerwähnte Eintretens- und Zwischenverfügung einreichen liess mit dem sinngemässen Antrag, es sei Ziff. 5 der Eintretens- und Zwischenverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Oktober 2007 dahingehend abzuändern, dass die Sperre über das Konto mit den Eingängen der AHV/IV- und SUVA-Renten von A. aufzuheben sei (act. 1 und 2); − sich die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich bereit erklärte, die Sperre bezüglich des per 11. Oktober 2007 eingerichteten Privatkontos AHV/IV und SUVA-Eingänge der Beschwerdeführerin aufzuheben (act. 7.1); − die Beschwerdeführerin in der Folge mit Eingabe vom 14. November 2007 ihre Beschwerde zurückgezogen hat (act. 7); − das vorliegende Verfahren demnach zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist; − die Beschwerdeinstanz die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegen- den Partei auferlegt, wobei ihr ausnahmsweise die Kosten auch erlassen werden können (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); − die Beschwerdeführerin, welche die Beschwerde zurückgezogen hat, grund- sätzlich als unterliegende Partei zu gelten hat, es sich vorliegend jedoch rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtsgebühren zu verzichten, nachdem die Beschwerdegegnerin dem Begehren der Beschwerdeführerin inhaltlich nachgekommen ist;
− die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abge- schrieben.
Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 4. Dezember 2007
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
B.
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (REC B-7/2007/493)
Bundesamt für Justiz Abt. Internationale Rechtshilfe
5 -
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus- standsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können spä- ter nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entschei- de über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertge- genständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffen- den Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annah- me bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).