Entscheid vom 30. Mai 2007 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Axel Husheer, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2007.62
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
die Staatsanwaltschaft Oldenburg am 30. März 2007 mit einem Rechtshil- feersuchen an die Schweiz gelangt ist;
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich in Ausführung dieses Rechts- hilfeersuchens eine Eintretens- und Zwischenverfügung erlassen hat (Ver- fahrensnummer REC B-5/2007/111);
A. gegen diese Verfügung mit Beschwerde vom 19. April 2007 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist;
A. seiner Beschwerde weder die angefochtene Verfügung noch die in der Beschwerde erwähnte Vollmacht seines Rechtsvertreters beigelegt hat;
A. am 23. April 2007 eingeladen wurde, bis zum 3. Mai 2007 einen Kosten- vorschuss von CHF 4'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird; er zu- dem aufgefordert wurde, innert gleicher Frist bei der II. Beschwerdekam- mer eine Vollmacht betreffend das schweizerische Rechtshilfeverfahren sowie eine Kopie der angefochtenen Verfügung einzureichen;
die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be- trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post überge- ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG);
der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss nicht bezahlt hat, weder um Zahlungserleichterungen noch um die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege ersucht hat und auch die eingeforderten Unter- lagen nicht eingereicht hat;
auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG);
der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei die Gerichtsge- bühr auf CHF 300.-- anzusetzen ist (Art. 3 des Reglements vom
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von CHF 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 4. Juni 2007
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).