Entscheid vom 26. März 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Brigitte Brun
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Johann Schwenn, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS THURGAU, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2008.19
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
− die Staatsanwaltschaft Bonn (Deutschland) gegen A. und B. ein Ermittlungs- verfahren wegen Betrugs in einem besonders schweren Fall sowie wegen Verstosses gegen das Arzneimittelgesetz führt und in diesem Zusammen- hang mit Begehren vom 24. August 2006 die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Thurgau um Rechtshilfe ersuchte (act. 7.1); − die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau mit Eintretens- und Zwischen- verfügung vom 28. August 2006 dem Rechtshilfeersuchen entsprach und das Bezirksamt Kreuzlingen mit der Durchführung der Rechtshilfehandlun- gen beauftragte (act. 7.2); − in der Folge mit Teil-Schlussverfügung vom 20. Dezember 2007 die Heraus- gabe diverser einzeln aufgelisteter Gegenstände, Unterlagen und Medika- mente sowie des Protokolls der polizeilichen Einvernahme von A. vom 14. September 2006 an die rechtshilfeersuchende Behörde verfügt wurde (act. 1.2); − der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Januar 2008 bei der II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen die vorer- wähnte Teil-Schlussverfügung einreichte mit dem Antrag, es sei die Teil- Schlussverfügung aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft Thurgau (act. 1); − sowohl die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau wie auch das Bundes- amt für Justiz in ihren Beschwerdeantworten vom 15. bzw. 22. Februar 2008 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen (act. 7 und 8); − dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantworten mit Schreiben vom 25. Februar 2008 zur Einreichung einer allfälligen Duplik bis zum 12. März 2008 zugestellt wurden (act. 9); − der Beschwerdeführer binnen erstreckter Frist mit Eingabe vom 20. März 2008 seine Beschwerde zurückgezogen hat (act. 11); − das vorliegende Verfahren demnach zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist; − der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterliegende Partei zu gelten und die (reduzierten) Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG; TPF RR.2007.70 vom 30. Mai
2007; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 698); − die Gebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 6'000.--; − die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 5'500.-- zurückzuerstatten.
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abge- schrieben.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 6'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 5'500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 26. März 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).